Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 02. März 2011 - 9 W 17/11 - 3

published on 02/03/2011 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 02. März 2011 - 9 W 17/11 - 3
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Oktober 2010 – 16 O 43/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: bis 2.500 EUR.

Gründe

I.

In dem Verfahren 16 O 43/10 des Landgerichts Saarbrücken nahm der Kläger nach einem vorgeschalteten Mahnverfahren die Beklagte, seine Tochter, auf Darlehensrückzahlung in Anspruch. Die Anspruchsbegründung vom 19. März 2010 ist der Beklagten am 24. März 2010 zugestellt worden war. Mit am 24. März 2010 eingegangenem Schriftsatz vom 23. März 2010 nahm der Kläger die Klage zurück. Der Schriftsatz vom 23. März 2010 ist der Beklagten am 26. März 2010 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 25. März 2010, eingegangen am 30. März 2010, erwiderte die Beklagte auf die Anspruchsbegründung und beantragte Klageabweisung. Gemäß Beschluss des Landgerichts vom 27. April 2010 wurden dem Kläger antragsgemäß die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 ZPO auferlegt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 12. Juli 2010, Bl. 76 ff d.A.), blieb ohne Erfolg (Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2010, 4 W 182/10-34).

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2010 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Festsetzung der entstandenen Kosten in Höhe von 2.118,44 EUR, nämlich 1,3 Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 102.258,38 EUR zuzüglich Pauschale in Höhe von 20 EUR und Mehrwertsteuer. Dem ist der Kläger unter Hinweis darauf entgegen getreten, dass mit Blick auf die Klagerücknahme für eine Festsetzung von 1,3 Verfahrensgebühren kein Raum sei, eine Anrechnung der außergerichtlichen Gebühren zu erfolgen habe und letztlich die Beklagte wegen Verletzung der ihrem Prozessbevollmächtigten aus § 49 b Abs. 5 BRAO obliegenden Pflichten zur Erstattung von Gebühren nicht verpflichtet sei, weshalb auch ein Kostenerstattungsanspruch nicht gegeben sei.

Das Landgericht – Rechtspflegerin – hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. Oktober 2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 104 ff d.A.), die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 2.118,44 EUR nebst Zinsen festgesetzt und dies damit begründet, dass wegen des Verfassens der Einlassung der Beklagten vor Kenntnis von der Klagerücknahme die Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten der Beklagten entstanden und damit erstattungsfähig sei.

Gegen den ihm am 1. November 2010 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Kläger mit am 15. November 2010 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und darauf verwiesen, dass ein Anspruch auf Bezahlung der Verfahrensgebühr mangels Belehrung gemäß § 49 b Abs. 5 BRAO nicht entstanden sei, folglich die Beklagte auch nicht mit einer Kostenverpflichtung gegenüber ihrem Anwalt beschwert sei, so dass ihr ein Kostenerstattungsanspruch nicht zustehe.

Das Landgericht – Rechtspflegerin – hat dem Rechtsmittel gemäß Beschluss vom 17. Januar 2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Parteien hatten Gelegenheit, zum Nichtabhilfebeschluss Stellung zu nehmen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten festgesetzt worden sind, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat eine erstattungspflichtige Verfahrensgebühr VV 3100 zu § 2 Abs. 2 RVG verdient. Dieser hatte nach Zustellung des Schriftsatzes vom 19. März 2010 (Anspruchsbegründung) mit Schriftsatz vom 25. März 2010, bei Gericht eingegangen am 30. März 2010, einen Sachantrag gestellt und sich zur Sache eingelassen. Zu diesem Zeitpunkt war ihm der Schriftsatz des Klägers vom 23. März 2010, mit dieser seine Klage zurückgenommen hatte, noch nicht zugegangen. Die Zustellung erfolgte ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses vielmehr erst am 26. März 2010 (Bl. 26 d.A.). Da der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf die gegnerische Klage erwidert hat, ohne zu wissen oder wissen zu müssen, dass der Gegner die Klage bereits zurückgenommen hatte, ist die Gebühr VV 3100 entstanden, weil der Auftrag an den Anwalt der beklagten Partei noch nicht durch den Eingang der Klagerücknahme bei Gericht endete (vgl. statt aller: Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., VV 3101, Rz. 33, 34, m.z.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschl.v. 17. Januar 2008, VI-W (Kart) 10/07, m.w.N.).

Folglich sind auf Grund der Klagerücknahme und der hieraus resultierenden Kostengrundentscheidung des Landgerichts die von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 3. Mai 2010 geltend gemachten Kosten – 1,3 Verfahrensgebühr zuzüglich Pauschale und Mehrwertsteuer – erstattungsfähig.

2. Der Kläger vermag sich auch nicht mit Erfolg darauf zu stützen, dass die Beklagte wegen der Verletzung der ihrem Prozessbevollmächtigten aus § 49 b Abs. 5 BRAO obliegenden Pflichten ein Gebührenerstattungsanspruch nicht zustehe. Das Kostenfestsetzungsverfahren, das mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses abschließt, ist eine Fortsetzung der zwischen den Prozessparteien ergangenen Kostengrundentscheidung. Es behandelt daher allein die Frage, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Schon das spricht dagegen, materiell-rechtliche Fragen innerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens zu klären, das auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und deshalb dem Rechtspfleger übertragen ist. Die Entscheidung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich. Materiell-rechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch sind deshalb grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BGH, Beschl.v. 22. November 2006, IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422, m.w.N.).

Soweit es unter dem Gesichtspunkt einer (prozessualen) Gleichbehandlung und aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt sein kann, den Kostenerstattungsschuldner nicht auf die einen ungleich größeren Aufwand erfordernde Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn es um materiell-rechtliche Einwände geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen, etwa wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können (vgl. BGH, aaO; Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 104 Rz. 21 "Materiell-rechtliche Einwendungen"; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 104 Rz. 8 ff.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. § 104 Rz. 14 ff; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 28. Aufl., § 104 Rz. 12 ff), ergibt sich keine andere Beurteilung. Ein solcher Ausnahmefall, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, dass materiell- rechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden können, liegt aktenersichtlich nicht vor. Die von dem Kläger erhobene Einwendung, dass die Beklagte im Innenverhältnis ihrem Prozessbevollmächtigten keine Gebühren schuldet, ist streitig. Sie kann an Hand der Aktenlage durch den Rechtspfleger auch keiner abschließenden Entscheidung zugeführt werden. Zwar hat der Rechtspfleger zu prüfen, ob die im Kostenfestsetzungsverfahren zur Erstattung angemeldeten Rechtsanwaltskosten entstanden sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch sämtliche damit verbundenen materiell-rechtlichen Fragen seiner Entscheidung unterfallen. Vielmehr hat seine Prüfung unter rein prozessualen und gebührenrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob die zur Erstattung angemeldeten Kosten nach dem konkreten Verfahrensablauf und den einschlägigen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entstanden sind. Diese prozessuale Prüfungsbefugnis ist notwendige Folge daraus, dass mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss die betragsmäßige Umsetzung der Kostengrundentscheidung erreicht werden soll. Sie ist von der materiell-rechtlichen Beurteilung zu unterscheiden, ob die erstattungsberechtigte Partei ihrem Prozessbevollmächtigten die geltend gemachten Gebühren im Innenverhältnis nach den dort bestehenden vertraglichen Beziehungen tatsächlich schuldet (BGH, aaO, m.w.N.). Letztere gehört nicht in das Kostenfestsetzungsverfahren (siehe auch OVG für das Land Mecklenburg- Vorpommern, Beschl.v. 10. April 2008, 1 O 5/08, m.w.N.).

Es liegen letztlich auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rechtspflegerin - aus Gründen der Verfahrensökonomie - die ihr an sich verschlossene Prüfung der Wirksamkeit des Entstehens eines Vergütungsanspruches aus dem Anwaltsvertrag selbst zuverlässig und für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch abschließend vornehmen durfte. Dafür, dass die Einwendung offensichtlich begründet ist, spricht nichts. Bei dem erhobenen Einwand, dass Vergütungsansprüche des Anwaltes wegen Verletzung der sich aus § 49 b Abs. 5 BRAO ergebenden Pflichten nicht entstanden seien, handelt es sich um keine einfache Frage, hinsichtlich deren Beurteilung kein Zweifel bestünde und die daher zur Klärung im Kostenfestsetzungsverfahren geeignet wäre.Da die Einwände auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren selbst wurzeln, waren sie insgesamt der Prüfung der Rechtspflegerin der es an der Befugnis zur materiell-rechtlichen Entscheidung insoweit fehlt, entzogen.

3. Für die Anrechnung einer (außergerichtlich entstandenen) Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß § 15 a RVG ist unter den obwaltenden Umständen kein Raum. Sie kommt mangels Vorliegens der in § 15 a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen - eine Geschäftsgebühr ist nicht streitgegenständlich - im Verhältnis zum Kläger nicht in Betracht (vgl. zuletzt BGH, Beschl.v. 28. Oktober 2010, VII ZB 15/10, MDR 2011, 136, m.w.N.; OLG Oldenburg, AGS 2011, 42).

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der auf § 97 Abs. 1 ZPO beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a
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Annotations

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)