Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Okt. 2013 - 1 M 163/13

published on 23/10/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Okt. 2013 - 1 M 163/13
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 3 B 382/13 – vom 01. Juli 2013 teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 16. Dezember 2008 gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners Nr. ... vom 17. November 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12. Oktober 2009 und 13. Juni 2013 wird insoweit angeordnet, als in dem Beitragsbescheid ein Anschlussbeitrag Trinkwasser für das Grundstück Flurstück .../... festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 102,42 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Antragstellerin zu Anschlussbeiträgen Trinkwasser.

2

Die Antragstellerin war eigenen Angaben zufolge bis Dezember 2010 Eigentümerin des Grundstücks Flurstück .../... (240 m²) und bis November 2012 Eigentümerin des Grundstücks .../..., Flur ..., Gemarkung .... Die Grundstücke liegen im Ortsteil A-Stadt, gehören zum Ferienpark ..., sind jeweils mit einem Ferienhaus bebaut und tatsächlich an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage des Antragsgegners angeschlossen. Die Wasserversorgung der im Ferienpark ... liegenden Grundstücke erfolgt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts über ein der Betreibergesellschaft des Ferienparks gehörendes internes Wasserleitungsnetz, das über zahlreiche im Privateigentum stehende Grundstücke verläuft und die einzelnen Grundstücke an die Wasserversorgung anschließt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts befindet sich der zur Verfügung stehende öffentliche Anschluss in der öffentlichen Straße „A-Stadt“ in Höhe des Grundstücks Flurstück .../..., Flur .... Er besteht aus einem Abzweig von der dort liegenden Hauptleitung mit Absperrhahn und Wassermesseinrichtung. Gesicherte Leitungsrechte bestehen für die Grundstücke der Antragstellerin nicht.

3

Gegen den Bescheid vom 17. November 2008 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 12. Oktober 2009, mit dem der Antragsgegner für die Grundstücke einen Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgung in Höhe von insgesamt 437,33 Euro festgesetzt hatte, hat die Antragstellerin am 16. Dezember 2008 Widerspruch eingelegt und mit Datum vom 23. Mai 2013 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, nachdem der Antragsgegner bereits im Mai 2011 eine Aussetzung der Vollziehung abgelehnt und das Amt Neustrelitz-Land die zwangsweise Beitreibung der Beitragsforderung angekündigt hatte. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 13. Juni 2013 hat der Antragsgegner die Beiträge für die einzelnen Grundstücke gesondert ausgewiesen (195,04 Euro für das Grundstück Flurstück .../... sowie 214,63 Euro für das Grundstück Flurstück .../...) und den Beitrag auf insgesamt 409,67 Euro festgesetzt.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid i. d. F. der Änderungsbescheide mit Beschluss vom 01. Juli 2013 abgelehnt. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides über Anschlussbeiträge Trinkwasser vom 17. November 2008 i. d. F. der Änderungsbescheide vom 12. Oktober 2009 und 13. Juni 2013. Die Heranziehung von sog. Hinterliegergrundstücken, die über keinen eigenen Hausanschluss und keine dingliche Sicherung der Leitungsrechte verfügten, sei möglich. Der Beitragsbescheid habe durch Rechtsänderungen eine taugliche Rechtsgrundlage erhalten; eine Heilung sei eingetreten. Im Anschlussbeitragsrecht könne die Satzung der Vorteilslage nachfolgen. Die Satzungsanwendung sei nicht zu beanstanden. Grundsätzlich entstehe die sachliche Beitragspflicht gemäß § 5 Abs. 1 der am 10. August 2011 beschlossenen, am 17. August 2011 ausgefertigten und nach ihrem § 24 Satz 1 rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Satzung des Wasserzweckverbandes ... über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentlicher Wasserversorgung (Wasserabgabensatzung – WAgS) i. d. F. der Fünften Änderungsatzung vom 07. Dezember 2011 erst mit der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage vor dem Grundstück und mit dem betriebsfertigen Hausanschluss. Nach § 5 Abs. 2 WAgS unterlägen aber auch sog. Hinterliegergrundstücke der Beitragspflicht, die über keinen betriebsfertigen Hausanschluss verfügten, die jedoch über Vorderliegergrundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen seien. Die streitigen Grundstücke seien seit „DDR-Zeiten“ über Vorderliegergrundstücke tatsächlich angeschlossen. Unter Hinweis auf das Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 24. März 2004 – 1 L 58/02 – hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass die sachliche Beitragspflicht daneben auch die rechtliche Anschlussmöglichkeit nach Maßgabe des Ortrechts voraussetze. Dies sei bei Hinterliegergrundstücken dann der Fall, wenn die Satzung bei Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen auch für sie ein Anschlussrecht gewähre. § 3 Abs. 1 der Satzung des Wasserzweckverbandes... über die öffentliche Wasserversorgung der Grundstücke (Wasseranschlusssatzung – WAS) vom 27. November 2007 i. d. F. der Zweiten Änderungsatzung vom 17. Februar 2011, rückwirkend in Kraft getreten zum 01. Januar 2008, gewähre ein Recht auf Anschluss nach Maßgabe der Satzung, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WAS regelmäßig bei eigenem Hausanschluss. Nach § 13 Abs. 4 WAS könne der Verband ausnahmsweise mehrere Grundstücke an einem gemeinsamen Hausanschluss zulassen. Voraussetzung sei, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der vom Hausanschluss weiterführenden Trinkwasserleitung (Kundenanlage § 15) auf dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit gesichert hätten. Nach § 13 Abs. 5 WAS könne der Verband abweichend von Absatz 4 auch dann gemeinsame Hausanschlüsse zulassen, wenn für Hinterliegergrundstücke keine Grunddienstbarkeit gesichert sei, diese Grundstücke aber an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen seien und ein Notleitungsrecht entsprechend § 917 BGB bestehe. Eine Anschlussgenehmigung des Antragsgegners liege mit dem Zugang des angefochtenen Bescheides in schlüssiger Form vor. Hierzu verweist das Verwaltungsgericht auf das Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 24. März 2004 – 1 L 58/02 –. Es bestehe auch ein Notleitungsrecht. Stünden Vorder- und Hinterliegergrundstück – wie vorliegend – nicht im selben Eigentum, sei jedoch das Hinterliegergrundstück – wie hier – bereits tatsächlich an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen, so sei die vorteilsrelevante Inanspruchnahme der Anlage regelmäßig auch auf Dauer gesichert. Nach der Rechtsprechung (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.07 2009 - 4 L 66/09 -, zit. n. juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.03 2004 - 15 A 1151/02 -, zit. n. juris; Urt. v. 20.03 2007 - 15 A 4728/04 -, zit. n. juris; BayVGH, Urt. v. 30.06 1989 - 23 B 87.03548 -, zit. n. juris) sei die auf Dauer gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme bei einem mit dem Einverständnis des Eigentümers des Grundstücks, durch das die Leitung verlegt werde, tatsächlich hergestellten Anschluss für ein auf Trinkwasser angewiesenes Grundstück regelmäßig schon deshalb zu bejahen, weil in diesem Fall ein Notleitungsrecht entsprechend § 917 Abs. 1 BGB bestehe. Bei einem tatsächlich hergestellten Anschluss müssten also, um das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht trotzdem zu hindern, besondere Umstände vorliegen, die es als ernstlich möglich erscheinen lassen, dass das Grundstück wegen eines vom Eigentümer des Vorderliegergrundstücks erhobenen Beseitigungsverlangens die Verbindung zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage verlieren und sein Eigentümer diese nicht mehr in Anspruch nehmen könnte. Für eine solche Annahme lägen nach der gebotenen summarischen Prüfung keine Umstände vor. Es sei davon auszugehen, dass der bereits zu „DDR-Zeiten“ hergestellte Anschluss der streitigen Grundstücke an die Wasserversorgungseinrichtung bereits seit dieser Zeit auch dauerhaft rechtlich gesichert gewesen sei.

5

Gegen die ihrer Bevollmächtigten am 11. Juli 2013 zugestellte Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin mit am selben Tage beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 25. Juli 2013 Beschwerde eingelegt, und die Beschwerde mit am selben Tage beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schreiben vom 12. August 2013 (Montag) begründet.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.

II.

7

Die gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat nur in dem sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Umfang Erfolg (1.); im Übrigen ist sie unbegründet (2.).

8

1. Die von der Beschwerdeführerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, erfordern die Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den streitigen Beitragsbescheid nur insoweit, als das Grundstück Flurstück.../... betroffen ist. Bezüglich dieses Grundstücks bestehen nach dem Beschwerdevorbringen an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Antragsgegners vom 17. November 2008 i. d. F. der Änderungsbescheide vom 12. Oktober 2009 und vom 13. Juni 2013 nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel. Die Beschwerdebegründung hat einen von Antragsgegnerseite nicht bestrittenen Sachverhalt vorgetragen, der die persönliche Beitragspflicht der Antragstellerin zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht für das Grundstück Flurstück .../... ausschließt und deshalb insoweit zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides führt.

9

Die Antragstellerin führt in ihrer Beschwerdebegründung erstmals konkret aus, dass sie nur bis Dezember 2010 Eigentümerin des Grundstücks Flurstück .../... war und die erst zum Dezember 2011 entstandene Beitragspflicht für sog. Hinterliegergrundstücke den Ausgangsbescheid vom 17. November 2008 nicht mehr habe heilen können. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte die Antragstellerin lediglich ausgeführt, dass sie Eigentümerin der Grundstücke „war“, ohne näher zu erläutern, zu welchem Zeitpunkt der Eigentumswechsel stattgefunden hatte und welchen Einfluss er auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides haben sollte. Der nunmehr vorgetragene Sachverhalt führt dazu, dass hinsichtlich des Grundstücks Flurstück .../... in der Person der Antragstellerin die gemäß § 4 Abs. 1 WAgS erforderliche Eigentümerposition für die persönliche Beitragspflicht zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nicht (mehr) gegeben war, und der angegriffene Bescheid sich deshalb insoweit als rechtswidrig erweist, weil ohne Bestehen einer sachlichen Beitragspflicht auch eine persönliche Beitragspflicht nicht entstehen kann (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 21.08.2013 - 1 L 86/13 -; Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: April 2013, § 7 Anm. 12.7).

10

Gemäß § 9 Abs. 3 KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Die erste wirksame Satzung, die die zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gemäß § 9 Abs. 3 KAG M-V in Bezug auf das Grundstück Flurstück.../... notwendige rechtliche Anschlussmöglichkeit nach Maßgabe des Ortsrechts (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 24.03.2004, a. a. O.) hat entstehen lassen, war die Wasseranschlusssatzung – WAS – vom 27. November 2007 i. d. F. der Zweiten Änderungsatzung vom 17. Februar 2011, die mit ihrem § 13 Abs. 5 auch dann gemeinsame Hausanschlüsse zugelassen hat, wenn für Hinterliegergrundstücke keine Grunddienstbarkeit gesichert ist, diese Grundstücke aber an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen sind und ein Notleitungsrecht entsprechend § 917 BGB besteht. Daran anknüpfend bestimmt die Wasserabgabensatzung – WAgS – 17. August 2011 i. d. F. der Fünften Änderungsatzung vom 07. Dezember 2011 in § 5 Abs. 2, dass auch sog. Hinterliegergrundstücke der Beitragspflicht unterliegen, die über keinen betriebsfertigen Hausanschluss verfügen, die jedoch über Vorderliegergrundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen sind. Die ersten wirksamen Satzungen, die die sachliche Beitragspflicht in Bezug auf das Grundstück Flurstück .../... haben entstehen lassen, waren die oben genannten Regelungen und nicht die ursprünglichen Fassungen der Satzungen aus dem Jahr 2007 (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 01.10.2013, a. a. O.). Erst mit der fünften Änderungssatzung vom 07. Dezember 2011, in Kraft getreten nach ihrem Artikel 3 am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung am 17. Dezember 2011, also am 18. Dezember 2011, war die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück .../... entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin aber nicht mehr Eigentümerin dieses Grundstücks und damit auch nicht persönlich beitragspflichtig gemäß § 4 Abs. 1 WAgS.

11

Die gegen diese Rechtsfolge vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgetragene Argumentation greift nicht. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft gesetzte Wasserabgabensatzung vom 17. August 2011 wegen ihrer vollständigen Rückwirkung auch Anknüpfungspunkt für die Vierte Änderungssatzung vom 17. Februar 2011 sein könne, die mit der Einfügung eines neuen § 5 Abs. 2 in die Wasserabgabensatzung vom 27. November 2007 erstmals die sachliche Beitragspflicht der Hinterliegergrundstücke normiert hatte. Dies gelte hier jedenfalls deshalb, weil im vorliegenden Fall die Ausgangssatzung von 2007 lediglich deshalb neu rückwirkend bekannt gemacht worden sei, um mögliche Unwirksamkeitsgründe zu heilen. In diesem Fall fänden die zeitlich nach der zu dem Inkrafttreten der Heilungssatzung bekannt gemachten Änderungssatzungen ihren Anknüpfungspunkt in dieser rückwirkend in Kraft gesetzten Heilungssatzung. Damit habe der streitbefangene Beitragstatbestand bezüglich der Hinterliegergrundstücke bereits zum 01. Januar 2008 bestanden.

12

Diese Rechtsauffassung des Antragsgegners teilt der Senat nicht. Die Rechtslage stellt sich nach Auffassung des Senats vielmehr wie folgt dar: Mit der rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Wasserabgabensatzung vom 17. August 2011 war nach dem Grundsatz vom Vorrang der lex posterior (lex posterior derogat legi priori), wonach das durch denselben Normgeber geschaffene neue Recht das gleichrangige alte Recht verdrängt, gleichzeitig die Vorgängersatzung vom 27. November 2007 in der Fassung außer Kraft getreten, die sie durch die Vierte Änderungssatzung vom 17. Februar 2011 erhalten hatte, auch wenn dies die Satzung vom 17. August 2011 nicht ausdrücklich bestimmte. Die Vierte Änderungssatzung vom 17. Februar 2011, deren Regelungsgehalt sich darauf beschränkt, aber auch darin erschöpft hatte, den Inhalt der Wasserabgabensatzung vom 27. November 2007 zu ändern, konnte nach dem rückwirkenden Außerkrafttreten der Wasserabgabensatzung 2007 i. d. F. der Vierten Änderungssatzung vom 17. Februar 2011 nicht wieder aufleben, um die neue Wasserabgabensatzung bereits zeitgleich mit deren rückwirkenden Inkrafttreten zu ändern. Hierzu bedurfte es vielmehr der Fünften Änderungssatzung vom 07. Dezember 2011, die die Beitragspflicht für Hinterliegergrundstücke mit Wirkung zum 18. Dezember 2011 in die Wasserabgabensatzung vom 17. August 2011 eingeführt hat. Hiervon ist offensichtlich auch der Antragsgegner selbst ausgegangen, weil es anderenfalls der Fünften Änderungssatzung insoweit nicht bedurft hätte.

13

Die sachliche Beitragspflicht für den Anschluss von sog. Hinterliegergrundstücken konnte im Geltungsbereich der Wasserabgabensatzung des Wasserzweckverbandes ... erst mit dem Inkrafttreten der Fünften Änderungssatzung am 18. Dezember 2011 entstehen. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks Flurstück .../... und konnte deshalb auch nicht als persönlich Beitragspflichtige gemäß § 4 Abs. 1 WAgS in Anspruch genommen werden. Der angegriffene Bescheid vom 17. November 2008 i. d. F. der Änderungsbescheide vom 12. Oktober 2009 und 13. Juni 2013 ist deshalb insoweit rechtswidrig.

14

Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO liegen ebenfalls vor. Der Antragsgegner hatte den Antrag der Antragstellerin vom 16. Juli 2009 auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides bereits am 09. Mai 2011 abgelehnt.

15

2. Anders liegt der Fall bei dem Grundstück Flurstück .../.... Dieses stand nach den Angaben der Antragstellerin bis November 2012 und damit auch zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Dezember 2011 in ihrem Eigentum. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich dieses Grundstücks zu Recht festgestellt, dass an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Antragsgegners vom 17. November 2008 i. d. F. des Änderungsbescheides v. 12. Oktober 2009 nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel bestehen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verweist, entsprechen der Rechtsprechung des Senats zur Frage der notwendigen rechtlichen Anschlussmöglichkeit nach Maßgabe des Ortsrechts für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht wie für die Anschlussgenehmigung des Verbandes in schlüssiger Form durch den Zugang des Beitragsbescheides (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 24.03.2004 - 1 L 58/02 -, zit. n. juris) und begegnen auch ansonsten keinen rechtlichen Bedenken.

16

Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin lässt hinsichtlich des Grundstücks Flurstück .../... keine andere Entscheidung zu.

17

Die Beschwerde führt aus, der Antragsgegner habe in den Jahren 2011 bzw. 2012 mit § 13 Abs. 5 WAS i. V. m. § 5 Abs. 2 WAgS einen Beitragstatbestand eingeführt, der in der ersten wirksamen Beitragssatzung vom 27. November 2007 nicht enthalten gewesen sei. Neue Beitragstatbestände könnten nicht mit Rückwirkung eingeführt werden. Der Grundsatz, wonach im Anschlussbeitragsrecht die Satzung der Vorteilslage nachfolgen könne, gelte in Bezug auf bereits bestehende Vorteilslagen nur für die erste wirksame Satzung, mit der der Ortsgesetzgeber festlege, welche bestehenden Vorteilslagen er der Beitragspflicht unterwerfen wolle. Diese Ausführungen tragen die Beschwerde nicht.

18

Wie bereits oben ausgeführt, war die erste wirksame Satzung, die die sachliche Beitragspflicht gemäß § 9 Abs. 3 KAG M-V in Bezug auf das Grundstück Flurstück.../... hat entstehen lassen, die Wasserabgabensatzung – WagS – i. d. F. der Fünften Änderungsatzung vom 07. Dezember 2011, die in § 5 Abs. 2 bestimmte, dass auch sog. Hinterliegergrundstücke der Beitragspflicht unterliegen, die über keinen betriebsfertigen Hausanschluss verfügen, die jedoch über Vorderliegergrundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen sind.

19

Mit dieser Satzungsregelung hat der Antragsgegner lediglich eine bereits vorher bestehende tatsächliche Vorteilslage durch Ortsrecht rechtlich gesichert und der Beitragspflicht unterworfen. Hierin liegt kein „rückwirkender“ Eingriff in einen der Vergangenheit angehörenden („abgeschlossenen“) Tatbestand, vielmehr werden lediglich für die Zukunft neue abgabenrechtliche Folgerungen an die andauernde Vorteilslage geknüpft. Auch liegt in der dargestellten Satzungsregelung kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Einer grundsätzlich zulässigen sogenannten "unechten Rückwirkung" in einen noch nicht abgeschlossenen Tatbestand, wie sie hier vorliegt, könnten nur ausnahmsweise Gründe des Vertrauensschutzes entgegen gehalten werden, denn für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.07.2008 - 9 B 22/08 -, zit. n. juris). Solche Ausnahmegründe sind hier nicht ersichtlich. Unabhängig davon, dass der Antragsgegner bereits aus § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V gehalten war, die hier vorgefundene tatsächliche Vorteilslage rechtlich zu sichern und dementsprechend Anschlussbeiträge zu erheben, konnte die Antragstellerin auch nicht darauf vertrauen, auf Dauer die tatsächliche Vorteilslage als Eigentümerin eines Hinterliegergrundstücks nutzen zu können, ohne dafür Beiträge entrichten zu müssen.

20

Der Hinweis, die Satzungsbestimmungen für einen aus der „Vor-der-Wende-Zeit“ stammenden Sachverhalt, der seit den 1990iger Jahren durchgängig fortgesetzt worden sei, seien erst 2011 und 2012 geschaffen worden, weshalb sie, die Antragstellerin gegen eine mögliche Beitragsforderung des Antragsgegners Verjährung einwende, ist bereits deshalb unbeachtlich, weil ohne rechtswirksame Satzung noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen und daher auch keine Festsetzungsverjährung eintreten kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.07.2008 a. a. O.). Diese maßgeblichen Satzungsregelungen waren jedoch erst – wie oben dargestellt – 2011 geschaffen worden.

21

Zur Problematik der Verjährung/Verwirkung von Beitragsansprüchen im Zusammenhang mit der sog. Altanschließerproblematik hat der Senat – auch mit Blick auf die von der Antragstellerin genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – seiner ständigen Rechtsprechung folgend zuletzt in dem Beschluss vom 16. September 2013 – 1 L 240/11 – ausgeführt:

22

„Insoweit sei darauf hingewiesen, dass das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern bereits mit Beschluss vom 21. April 1999 – 1 M 12/99 – (juris) die Gleichheitswidrigkeit einer Nichtheranziehung von Altanschließern festgestellt und anschließend in ständiger Rechtsprechung diesen Rechtsstandpunkt immer wieder bekräftigt hat (vgl. z.B. OVG M-V, Urt. v. 13.11.2001 – 4 K 16/00 –, KStZ 2002, 132 = NVwZ-​RR 2002, 687 = NordÖR 2002, 138 = DVBl. 2002, 644 = DÖV 2002, 626 = Überblick 2002, 83; Urt. v. 02.06.2004 – 4 K 38/02 –, DVBl. 2005, 64 = LKV 2005, 75 = BauR 2005, 147; Beschl. v. 12.05.2005 – 1 L 477/04 –; Beschl. v. 11.08.2004 – 1 M 181/04 –; Beschl. v. 18.10.2005 – 1 L 197/05 –, NordÖR 2006, 160; Urt. v. 13.12.2011 – 1 L 192/08 –, juris; Urt. v. 10.10.2012 – 1 L 27/09 –, juris). Hinsichtlich des mit der Beitragserhebung abgegoltenen Vorteils wurde danach allen Grundstückseigentümern mit den jeweiligen öffentlichen Einrichtungen von den kommunalen Einrichtungsträgern wie dem Zweckverband erstmalig unter dem grundlegend neuen Rechtsregime nach der Wiedervereinigung der rechtlich gesicherte Vorteil geboten, ihr Schmutzwasser mittels einer öffentlichen Einrichtung entsorgen zu können. In die Beitragskalkulation zur Abgeltung dieses Vorteils können zudem nur sog. „Nachwendeinvestitionen“ einfließen. Entscheidend ist auf diese rechtliche Absicherung des Vorteils abzustellen, die erstmals nach Inkrafttreten insbesondere des KAG M-​V – und nach Erlass einer wirksamen Beitragssatzung – eintreten kann. Kein taugliches Kriterium zur Differenzierung des Vorteils sind die tatsächlichen Verhältnisse, d. h. ob rein faktisch zuvor das Abwasser in der einen oder anderen Weise hat abgeleitet werden können. Daher kommt es z. B. nicht darauf an, ob zu DDR-​Zeiten Schmutzwasserkanäle – von wem auch immer – erstellt worden sind. Ebenfalls ist unerheblich, ob die betreffenden Grundstückseigentümer über eine wie auch immer geartete private Kläranlage oder Sammelgrube verfügt haben (vgl. zum Ganzen bereits OVG M-V, Urt. v. 13.11.2001 – 4 K 16/00 –, NVwZ-​RR 2002, 687 – zitiert nach juris). Da nach dieser Rechtsprechung der rechtlich gesicherte Vorteil der Möglichkeit, Schmutzwasser mittels einer öffentlichen Einrichtung entsorgen zu können, erst mit dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern entstanden ist, kommt es – unabhängig von einem insoweit auch fehlenden (fristgemäßen) Vortrag der Klägerin – in Ansehung der sog. Altanschließerproblematik auch nicht entscheidungserheblich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – und den darin entwickelten Gesichtspunkt der „Verflüchtigung“ der Legitimation zur Erhebung von Beiträgen an. Der wie vorstehend rechtlich zu definierende Vorteil kann sich nicht bereits im Moment seiner Entstehung wieder „verflüchtigt“ haben (vgl. Beschl. des Senats v. 10.06.2013 – 1 L 139/10 –).“

23

Diese zur Schmutzwasserbeseitigung entwickelten Aussagen gelten auch für die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen. Im Übrigen hat der Antragsgegner mit dem angefochtenen Beitragsbescheid auch keinen aus der „Vor-der-Wende-Zeit“ stammenden Sachverhalt abgerechnet, sondern ausschließlich nach dem 03. Oktober 1990 durchgeführte Investitionen in die Trinkwasserversorgungsanlage, worauf im Bescheid auch ausdrücklich hingewiesen wird.

24

Wie oben dargestellt ist die Beitragspflicht der angeschlossenen Hinterliegergrundstücke mit § 5 Abs. 2 der Wasserabgabensatzung – WagS – i. d. F. der Fünften Änderungsatzung vom 07. Dezember 2011 begründet worden. Die Satzung ist nach ihrem Artikel 3 am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung am 17. Dezember 2011, also am 18. Dezember 2011 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin ihren eigenen Angaben zufolge noch Eigentümerin des Grundstücks Flurstück .../....

25

Wenn die Antragstellerin anführt, die stillschweigende Genehmigung der gemeinsamen Nutzung eines Hausanschlusses setze zumindest die Kenntnis voraus, wer welchen Anschluss mit wem gemeinsam nutze, so geht dieser Einwand bereits deshalb fehl, weil diese Kenntnis bei dem Antragsgegner zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides vorlag. Der Antragsgegner wusste, dass es einen Anschluss mit Absperrhahn und Wassermesseinrichtung gibt, an dem das gesamte interne Wasserleitungsnetz des Ferienparks und damit alle dort gelegenen Grundstücke angeschlossen sind; er wusste bei Erlass des angefochtenen Bescheides also auch, dass das Grundstück Flurstück .../... der Antragstellerin über diesen Anschluss an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen war.

26

Auch der Hinweis, der Antragsgegner habe die mit einem Hausanschluss einhergehende Versorgungsbeziehung zu allen Eigentümern von Ferienhausgrundstücken im Ferienpark mehrfach ausdrücklich abgelehnt, weshalb für eine stillschweigende Genehmigung einer gemeinsamen Versorgungsbeziehung durch den Erlass des angefochtenen Bescheides kein Raum sei, geht fehl. Bei der Genehmigung nach § 13 Abs. 5 WAS geht es um die Zulassung eines gemeinsamen Hausanschlusses für mehrere Grundstücke, was regelmäßig das Vorhandensein eines privaten Leitungsnetzes in den betreffenden Grundstücken voraussetzt. Dass der Antragsgegner es im vorliegenden Fall abgelehnt hat, dieses private Leitungsnetz zu übernehmen, ist für die Frage der Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses nach § 13 Abs. 5 WAS ohne Bedeutung. Umgekehrt hätte es bei einer Übernahme des Leitungsnetzes durch den Verband und Schaffung der sonstigen Voraussetzungen für die Hausanschlüsse der einzelnen an das Leitungsnetz angeschlossenen Grundstücke keiner Genehmigung nach § 13 Abs. 5 WAS bedurft, weil das Leitungsnetz in diesem Fall Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage mit jeweils einzelnen Hausanschlüssen für jedes Grundstück geworden wäre.

27

Auch verhelfen die Einwendungen der Antragstellerin gegen das Vorliegen eines Notleitungsrechts für ihr Grundstück der Beschwerde nicht zum Erfolg. Wenn die Beschwerde darauf verweist, dass die Gestattung für den Verlauf der Versorgungsleitungen nicht der Antragstellerin, sondern der früheren Betreibergesellschaft, der die Leitungen gehörten, gewährt werde, so ist dies für die Frage des Notleitungsrechts entsprechend § 917 BGB zunächst ohne rechtliche Bedeutung, weil ein solches Notleitungsrecht nur die Rechtsbeziehungen der beteiligten Grundstückseigentümer des Vorderliegergrundstücks und des Hinterliegergrundstücks regelt und nicht die Rechtsbeziehungen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks mit dem Eigentümer einer durch das Vordergrundstück laufenden Wasserleitung, der nicht auch Eigentümer des Vorderliegergrundstücks ist, was nach § 95 BGB grundsätzlich möglich ist (vgl. Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 95 Rdnr. 6), weil Versorgungsleitungen nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks i. S. v. § 94 BGB sind. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein solches Auseinanderfallen von Grundeigentum und Leitungseigentum auch bei zu „DDR-Zeiten“ verlegten Leitungen möglich ist, kann im Rahmen der summarischen Prüfung dahinstehen. Mangels anderweitiger Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass sowohl die Grundstücke als auch das darin befindliche Wasserleitungsnetz im Bereich des Ferienparks ... bis Oktober 1990 in Volkseigentum standen und nach der Privatisierung das Leitungsnetz wie auch die Grundstücke zunächst in das Privateigentum der früheren Betreibergesellschaft gefallen waren. Es kann weiter davon ausgegangen werden, dass Grundstücke wie Wasserleitungen später in das Eigentum der heutigen Betreibergesellschaft, der Antragstellerin, übergegangen sind, soweit sie nicht zwischenzeitlich an Dritte veräußert worden waren. Der Vortrag der Beschwerde, wonach die Antragstellerin 2001 einen Liefervertrag mit dem Antragsgegner zur Lieferung von Trinkwasser für die Grundstücke im Ferienpark geschlossen habe, spricht jedenfalls für diese Annahme. Eines Notleitungsrechts entsprechend § 917 BGB bedürfte es deshalb in Bezug auf das Grundstück Flurstück.../... der Antragstellerin überhaupt nur dann, wenn die private Wasserleitung zwischen dem Anschluss an die öffentliche Versorgungseinrichtung und dem Grundstück der Antragstellerin an irgendeiner Stelle über ein nicht im Eigentum der Antragstellerin stehendes Grundstück verlaufen sollte. Sollte dies der Fall sein, gilt Folgendes: Unmittelbar an die Grundstücke der Antragstellerin angrenzende Grundstücke haben ein Notleitungsrecht, welches nicht nur das Recht umfasst, auf dem belasteten Grundstück Leitungen zu verlegen, sondern im Einvernehmen mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks auch dadurch ausgeübt werden kann, dass bereits vorhandene Leitungen des Grundstückseigentümers genutzt und dafür entsprechende Beträge für deren Unterhaltung entrichtet werden. Insoweit gilt bei einem Notleitungsrecht nichts anderes als bei einem Notwegerecht nach § 917 BGB. Auch hier kann der Inhaber des Wegerechts einen bereits auf dem belasteten Grundstück an entsprechender Stelle vorhandenen Weg im Einvernehmen mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks mitbenutzen und hat dafür die Unterhaltungskosten des Weges anteilig zu tragen (Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 917 Rdnr. 9). Entsprechendes gilt für den Fall, dass zwischen den Grundstücken der Antragstellerin und dem Hausanschluss weitere Grundstücke liegen, die im Eigentum Dritter stehen.

28

Auch sind die Satzungsbestimmungen über das Notleitungsrecht entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht wegen Unbestimmtheit unwirksam. Die Satzung knüpft in ihrem § 13 Abs. 5 WAS die mögliche Zulassung eines Anschlusses an die Wasserversorgung von Hinterliegergrundstücken lediglich an ein vorhandenes Notleitungsrecht entsprechend § 917 BGB an, um die notwendige Sicherung des Anschlusses zu gewährleisten. Dies reicht aus beitragsrechtlicher Sicht aus. Die konkrete Ausgestaltung des Notleitungsrechts ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 917 BGB; dazu bedarf es keiner weiteren Regelungen in der Satzung. Die von der Beschwerde diesbezüglich beispielhaft beschriebene Problematik einer Auswahl zwischen mehreren für ein Notleitungsrecht in Betracht kommenden Grundstücken muss – abgesehen davon, dass sie im vorliegenden Fall gar nicht vorliegt – von der Satzung nicht geregelt werden; für die Satzungsregelung reicht es aus, dass ein Notleitungsrecht nach § 917 BGB analog besteht, welches den rechtlichen Vorteil sichert. Worin im Übrigen eine verbotene Eigenmacht liegen soll, wenn – wie vorliegend – die Antragstellerin selbst oder andere Grundstückseigentümer die bereits bei dem Erwerb der Grundstücke vorhandenen Wasserleitungen nutzen, erschließt sich dem Senat nicht, zumal die Antragstellerin selbst auf der Grundlage einer Liefervereinbarung mit dem Antragsgegner die Versorgung ihrer eigenen sowie auch der sonstigen im Ferienpark ... gelegenen Grundstücke unter Nutzung des vorhandenen privaten Wasserleitungsnetzes übernommen hat.

29

Schließlich führen auch die Ausführungen der Antragstellerin zur Beitragskalkulation nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Begründung entspricht insoweit nicht dem Darlegungserfordernis. Inwieweit der Umstand, dass der Antragsgegner im Ferienpark ... und in anderen vergleichbaren Ferienanlagen von der Antragstellerin für satzungsmäßig notwendig erachtete Bestandteile der öffentlichen Einrichtung wie Hausanschlüsse und Messeinrichtungen für die einzelnen in den Ferienanlagen befindlichen Grundstücke nicht angelegt hat, Zweifel an der Beitragskalkulation begründen soll, ist nicht erkennbar.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 VwGO.

31

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

32

Hinweis:

33

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 05/03/2013 00:00

Tenor 1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom
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Tenor Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 569,13 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Mit Urteil vom 10. Okto
published on 13/12/2011 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 06. August 2008 – 3 A 192/08 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig.
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Annotations

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.