Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 26. März 2018 - 3 A 160/15
Gericht
Tenor
1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2014 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2015 insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von 895,89 EUR übersteigt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 37,86 v.H. dem Kläger und im Übrigen dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag.
- 2
Der Kläger ist Eigentümer des Wohngrundstücks G 1 in einer Größe von 337 m².
- 3
Das Grundstück ist über das Grundstück G 2 mit dem K. verbunden. Die Nutzung dieses Grundstücks ist durch ein Wege- und Leitungsrecht gesichert. Bei dem K. handelt es sich um eine Gemeindestraße in einer Länge von 115 m, die von der Einmündung in die Dorfstraße (Ortsdurchfahrt der Landesstraße 21) in nordwestliche Richtung führt und an dem in diesem Bereich katastrierten und grundbuchlich erfassten Ostseestrand G 3 endet.
- 4
Südlich des K. und parallel zu diesem verläuft die Straße Am S.. Beide Verkehrsanlagen sind miteinander über einen unbefestigten Weg verbunden, der hinter der Düne unmittelbar vor den Baugrundstücken der „ersten Reihe“ G 4 verläuft. Zur Sicherung der Benutzung dieses Weges zum K. besteht eine Baulast zu Gunsten des Eigentümers des Grundstücks G 4
- 5
Die Straße K. war zunächst unbefestigt und hatte im Jahr 2002 eine bituminöse Deckschicht (Tränkdecke) erhalten. Eine Straßenentwässerung war nicht vorhanden. Im Zuge der im Jahre 2012 durchgeführten Verlegung der leitungsgebundenen Erschließungsanlagen (Wasser, Abwasser, Elektrizität, Gas) erhielt die Verkehrsanlage erstmals eine Fahrbahnbefestigung (Verbundpflaster) nach den anerkannten Regeln der Technik in einer Breite von 3,5 m bis 5,5 m sowie eine Straßenentwässerung. Die vorhandene Straßenbeleuchtung wurde nicht in die Baumaßnahme einbezogen.
- 6
Am 12. Dezember 2013 fasste die Gemeindevertretung der Gemeinde B-Stadt den Beschluss über eine Kostenspaltung dergestalt, dass die Beitragserhebung ohne die Durchführung von Baumaßnahmen an der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung erfolgen soll. Der Beschluss wurde am 7. Februar 2014 bekannt gemacht.
- 7
Mit Bescheid vom 28. Juli 2014 zog der Beklagte den Kläger zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. 2.271,22 EUR heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2015 zurück.
- 8
Am 25. Februar 2015 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Es fehle bereits an einer wirksamen Rechtsgrundlage, denn die Straßenbaubeitragssatzung sei nichtig. Die Regelung über den nutzungsbezogenen Artzuschlag bilde den erhöhten Vorteil, den die beitragsfähige Baumaßnahme gewerblich genutzten Grundstücken biete, nicht in einer dem Vorteilsprinzip. Weder führe eine mehrfache gewerbliche Nutzung (z.B. Physiotherapie und Ferienwohnung in einem Gebäude) zu einer mehrfachen Berücksichtigung des Artzuschlages, noch werde die Zahl der Fremdenbetten berücksichtigt. Zudem sei die rückwirkend in Kraft getretene Satzung unvollständig, da sie keinen Beitragssatz enthalte. Zwar sei dies gesetzlich auch nicht vorgesehen, folge aber aus verfassungsrechtlichen Vorgaben.
- 9
Auch die Rechtsanwendung durch den Beklagten sei fehlerhaft. Die gesetzlich vorgeschriebene Bürgerinformation sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Trotz entsprechender Anfragen hätten sich die Vertreter der Gemeinde nicht zu der Höhe der auf die Anlieger entfallenden Kosten geäußert. Mit Blick auf die erst im Jahre 2002 erfolgte Aufbringung einer Tränkdecke sei die abgerechnete Maßnahme nicht erforderlich gewesen. Die Baumaßnahme sei mit Blick auf die im K. befindliche gemeindliche Kurverwaltung erfolgt. Daher hätte die Gemeinde erwägen müssen, den von § 8 Abs. 7 KAG M-V vorgesehenen besonderen Wegebeitrag zu erheben. Das insoweit eröffnete Ermessen sei von der Gemeinde jedoch nicht ausgeübt worden. Weiter sei die Einstufung der Verkehrsanlage als Anliegerstraße unzulässig. Die Straße nehme einen erheblichen Durchgangsverkehr zum Strand auf, wie eine vom Kläger durchgeführte Verkehrszählung belege. Es sei unzulässig, dass sich der Beklagte bei der Einstufung allen an der Straßenbreite orientiert habe. Weiter müssten die Grundstücke G 2 und G 4 in den Vorteilsausgleich einbezogen werden. Bei dem G 2 handele es sich nicht um eine nicht der Beitragspflicht unterliegende öffentliche Straße, wie bereits das für den Kläger begründete Wege- und Leitungsrecht an dem Grundstück belege. Das Grundstück G 4 grenze zwar nicht unmittelbar an die ausgebaute Anlage an. Es sei jedoch mit Blick auf die an dem zwischen den Straßen K. und Am S. verlaufenden unbefestigten Weg bestehende Baulast zu Gunsten des Grundeigentümers von der Baumaßnahme bevorteilt. Auch die Fläche des Strandes müsse in den Vorteilsausgleich einbezogen werden, da die ausgebaute Verkehrsanlage zu diesem führe. Es sei unbestreitbar, dass dem Badestrand eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die Gemeinde B-Stadt zukomme. Dass der Strand zu berücksichtigen ist, folge auch aus dem Umstand, dass die Maßstabsregelung der Straßenbaubeitragssatzung diesen ausdrücklich erwähne.
- 10
Der Kläger beantragt,
- 11
den Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2014 – in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2015 aufzuheben.
- 12
Der Beklagte beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Er ist der Auffassung, der Bescheid sei nicht zu beanstanden. Bei dem Grundstück G 2 handele es sich um eine nicht bevorteilte öffentliche Straße. Das an den Verbindungsweg angrenzende Baugrundstück G 4 sei nicht in den Vorteilsausgleich einzubeziehen, weil es sich bei dem Verbindungsweg ebenfalls um eine öffentliche Straße handele. Aus diesem Grunde scheide auch die Einbeziehung der Strandfläche aus, die nicht an den K., sondern an den Verbindungsweg angrenze. In Bezug auf den Strand sei zudem zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine öffentliche Grünfläche handele, die eine eigenständige Erschließungsanlage bilde und daher auch aus diesem Grunde nicht bevorteilt sei. Für den Dünenbereich gelte zudem ein allgemeines Betretensverbot.
- 15
Mit Beschluss vom 20. Oktober 2017 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
- 16
Das Gericht hat am 15. Dezember 2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und am 2. März 2018 durch Augenscheinnahme Beweis erhoben über die Existenz, die Lage und den Verlauf des seeseitigen Verbindungsweges zwischen den Straßen K. und Am S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen.
- 17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.
Entscheidungsgründe
I.
- 18
Der Rechtsstreit kann ohne Durchführung einer (erneuten) mündlichen Verhandlung entschieden werden (vgl. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), weil die Beteiligten zuletzt anlässlich der Beweisaufnahme am 2. März 2018 hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.
II.
- 19
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der streitgegenständliche Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Festsetzung den im Tenor zu 1. ersichtlichen Betrag übersteigt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen begegnet der Bescheid dagegen keinen Bedenken.
- 20
1. Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der rückwirkend zum 1. Juli 1996 in Kraft getretenen Satzung der Gemeinde B-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung – SBS) vom 19. September 2013 i.d.F. der ebenfalls rückwirkend zum 1. Juli 1996 in Kraft getretenen 1. Änderung vom 7. Januar 2016. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht.
- 21
a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist sie nicht unvollständig i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V. Zwar muss eine kommunale Abgabensatzung nach dieser Vorschrift u.a. den Satz der Abgabe angeben. Dies gilt nach § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V jedoch nicht für Straßenbaubeitragssatzungen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sowohl die Straßenbaubeitragssatzung als auch die 1. Änderung rückwirkend in Kraft getreten ist. Dabei kann offen bleiben, ob die Rückwirkungsanordnung zulässig ist, so dass auch die daran anknüpfenden Einwände des Klägers auf sich beruhen können. Denn auch im Falle einer Unzulässigkeit der Rückwirkung könnte die Beitragserhebung auf die Straßenbaubeitragssatzung gestützt werden. Die Unwirksamkeit der Rückwirkungsanordnung hätte lediglich die Folge, dass die Änderungssatzung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 Kommunalverfassung (KV M-V) am 27. September 2013 „ex-nunc“ in Kraft getreten wäre. Die sachliche Beitragspflicht für die Baumaßnahme im K. ist jedoch – wie noch zu zeigen sein wird – erst mit der Fassung des Kostenspaltungsbeschlusses am 12. Dezember 2013 und damit nach dem Inkrafttreten der Straßenbaubeitragssatzung entstanden.
- 22
b) Auch sind die Regelungen über den nutzungsbezogenen und den gebietsbezogenen Artzuschlag in § 7 Abs. 7 Buchst. a und b SBS nicht zu beanstanden. Mit dem Erlass der 1. Änderungssatzung hat die Gemeinde B-Stadt die zunächst vorteilswidrige Regelung über den nutzungsbezogenen Artzuschlag in § 7 Abs. 7 Buchst. a SBS (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 02.04.2015 – 3 A 196/14 –, juris Rn. 24; Urt. v. 15.10.2015 – 3 A 409/13 –, juris Rn. 21 ff.) an die Anforderungen der Rechtsprechung angepasst.
- 23
Die vom Kläger insoweit geltend gemachten Einwände verfangen nicht. Der Artzuschlag resultiert aus dem dem Vorteilsprinzip innewohnenden Differenzierungsgebot. Er trägt den Verschiedenheiten in der Art der baulichen oder sonst beitragserheblichen Nutzung Rechnung. Gewerbliche und dem Gewerbe vergleichbare Nutzungen schöpfen regelmäßig aufgrund des durch sie typischerweise verursachten verstärkten Ziel- und Quellverkehrs aus einer Straße einen größeren Vorteil als eine Wohnnutzung. § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V schreibt dabei nicht vor, in welcher Weise die unterschiedliche Nutzungsart im Vergleich zum Nutzungsmaß beitragsrechtlich zu bewerten ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Vorschrift dem Ortsgesetzgeber für die Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab ein weitgehendes (Bewertungs-) Ermessen einräumt, wenn auch die Ausübung dieses Ermessens durch das Vorteilsprinzip eingeschränkt ist (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 19.04.2012 – 3 A 356/10 –, juris Rn. 13). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Straßenbaubeitragssatzung den Artzuschlag in § 7 Abs. 7 Buchst. a SBS an eine – im Verhältnis zur Wohnnutzung – überwiegende gewerbliche Nutzung knüpft. Wie sich die überwiegende gewerbliche Nutzung zusammensetzt – eine Nutzungsart oder mehrere Nutzungsarten –, ist dabei ohne Belang. Denn Bezugsobjekt für den Beitrag und damit auch für den Artzuschlag ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Überwiegt auf dem Grundstück die gewerbliche Nutzung, entsteht der Artschlag; er ist dann aber auch „verbraucht“, denn die gewerbliche Nutzung kann nur einmal überwiegen. Die vom Kläger geforderte mehrfache Berücksichtigung des Artzuschlages bei unterschiedlichen gewerblichen Nutzungen wäre damit vorteilswidrig.
- 24
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter rügt, dass der in der Satzung normierte Vollgeschossmaßstab in Verbindung mit der Artzuschlagsregelung den beitragsrechtlichen Vorteil nicht hinreichend deutlich abbildet, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die satzungsrechtliche Ausprägung der Verteilungsregel – wie dargelegt – im Ermessen der Gemeinde steht. Bei Ermessensentscheidungen kommt es nicht darauf an, ob die getroffene Regelung die „sachgerechteste“ oder „angemessenste“ aller denkbaren Regelungen darstellt. Maßgebend ist lediglich, dass die vom Vorteilsprinzip und dem Willkürverbot gesetzten äußersten Ermessensgrenzen nicht verletzt werden. Für einen solchen Fehler bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Der in § 7 SBS normierte Vollgeschossmaßstab ist ein geeigneter, den gesetzlichen Vorgaben aus dem Blickwinkel der Gleichbehandlung genügender Faktor bei der Verteilung des umlegungsfähigen Aufwands. Insbesondere ist eine exakte mathematische Erfassung des durch die verbesserte Straßenanbindung gesteigerten Gebrauchsvorteils von Grundstücken mit dem zulässigen oder verwirklichten Maß der Nutzung dieser Grundstücke nicht möglich, weil sich Nutzungsmaß und Intensität der Inanspruchnahmemöglichkeit nicht proportional zueinander verhalten. Es geht also von vornherein nur um das Erfassen einer Wahrscheinlichkeit, die typisierend Unterschiede abbildet (VGH München, Urt. v. 05.02.2007 – 6 BV 05.2153 –, juris Rn. 58).
- 25
Zudem beruht der Vortrag des Klägers auf einer Verkennung der Rechtslage. Wenn er fordert, dass der nutzungsbezogene Artzuschlag bei Beherbergungsbetrieben und Ferienwohnungen an die Bettenzahl geknüpft werden müsse, übersieht er, dass der nutzungsbezogener Artzuschlag bei Grundstücken, die an wechselnde Feriengäste vermietet (Ferienwohnungen) werden, gerade nicht anfällt. Unter gewerblicher Nutzung im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts wird zunächst die Nutzung eines Grundstücks als Betriebsstätte verstanden. Über die Nutzung im Sinne des Gewerberechts und Gewerbesteuerrechts hinaus werden auch solche Nutzungen erfasst, die der gewerblichen Nutzung im engeren Sinne durch Auslösung einer intensiveren Inanspruchnahme der Anbaustraße als bei reiner Wohnnutzung entsprechen. Anders als Grundstücke, die nur oder überwiegend der Wohnnutzung zu dienen bestimmt sind, sind Betriebsstätten typischerweise in besonderem Maße (gesteigert) abhängig von der qualifizierten Ausgestaltung der Straße, und zwar zum einen im Hinblick auf ihre Zugänglichkeit und zum anderen im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Straße wegen des typischerweise erhöhten Ziel- und Quellverkehrs (Kunden- und Lieferverkehr etc.). All dies trifft auf eine als Ferienwohnung genutzte Wohnung nicht zu, und zwar unabhängig davon, ob sie vom Eigentümer für eigene Zwecke vorgehalten oder vom Eigentümer oder über einen gewerblichen Wohnungsvermittler (auch) an wechselnde Feriengäste vermietet wird. Die Nutzungsart bleibt Wohnnutzung. Die Betriebsstätte des gewerblichen Wohnungsvermittlers befindet sich regelmäßig an einem anderen Ort. Die Wohnungen sind lediglich Geschäftsobjekt. Der häufige Mieterwechsel führt regelmäßig zu keinem erhöhten Ziel- und Quellverkehr. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass vom Wohnungsvermittler oder von Drittfirmen Dienstleistungen erbracht werden. Auch der Dauermieter bzw. der selbstnutzende Eigentümer nimmt typischerweise Dienstleistung in Anspruch oder ist zur Daseinsversorgung und, soweit er keine Fremdleistungen in Anspruch nimmt, zur Materialbeschaffung auf die Inanspruchnahme der Anbaustraße angewiesen. Typische Unterschiede ergeben sich insoweit nicht. Zudem sind Leerstandzeiten bei Ferienwohnungen unvermeidbar. In diesen Zeiten ist der Ziel- und Quellverkehr deutlich geringer als bei einer Dauernutzung (VG Bayreuth, Urt. v. 14.05.2014 – B 4 K 13.371 –, juris Rn. 57 ff.; Urt. v. 16.04.2014 – B 4 K 13.293 –, juris Rn. 30 ff.; OVG Schleswig, Urt. v. 19.06.2012 – 4 LB 5/12 –, juris Rn. 38; VG Greifswald, Urt. v. 20.08.2015 – 3 A 1107/13 –, juris Rn. 29). Der gegenteiligen Auffassung des OVG Greifswald (Urt. v. 05.11.2014 – 1 L 220713 –, juris Rn. 45) folgt das erkennende Gericht daher nicht.
- 26
c) Nicht mit dem Vorteilsprinzip zu vereinbaren ist allerdings die Umlagequote für Radwege bei Anliegerstraßen. Sie beträgt nach § 4 Abs. 3 Buchst. a SBS nur 35 v.H. und liegt damit unter dem Gemeindeanteil. Dies dürfte fehlerhaft sein. Denn Anliegerstraßen sind in als Straßen, Wege und Plätze definiert, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Die Gemeinden haben die Festlegung des Gemeindeanteils ausschließlich nach dem Grundsatz vorzunehmen, dass dieser den Vorteil widerspiegeln muss, der der Allgemeinheit im Verhältnis zur Gruppe der Grundstückseigentümer durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage geboten wird. Dieses Verhältnis hängt sowohl von der Verkehrsbedeutung der ausgebauten Straße als auch davon ab, welche Teileinrichtungen ausgebaut worden sind. Die Gemeinde ist deshalb verpflichtet, die Höhe des Gemeindeanteils nach Straßenarten und gegebenenfalls auch nach Teileinrichtungen zu staffeln. Bei Anliegerstraßen übersteigt der Anteil der Benutzung durch Anlieger definitionsgemäß (§ 3 Abs. 3 Buchst. a SBS) den Benutzungsanteil der Allgemeinheit. Das bedeutet, dass für diese Straßenkategorie der Gemeindeanteil hinter dem Anliegeranteil am beitragsfähigen Aufwand zurückbleiben muss (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 34, Rn. 8 ff.). Dies gilt für alle Teileinrichtungen (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 21.06.2011 – 3 A 645/08 –, n.v.).
- 27
Dieser Verstoß gegen das Vorteilsprinzip führt aber nicht zur Nichtigkeit der Straßenbaubeitragssatzung, denn der K. weist keinen Radweg auf. Damit ist der Fehler nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit, wonach es für die Wirksamkeit des Verteilungsmaßstabes nur auf die Verhältnisse im jeweiligen Abrechnungsgebiet ankommt (OVG Greifswald, Beschl. v. 26.02.2004 – 1 M 242/03 –) unbeachtlich.
- 28
2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten ist teilweise fehlerhaft.
- 29
a) Zwar ist gegen die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes nichts zu erinnern. Bei der Anlegung der Straßenentwässerung handelt es sich um eine (erstmalige) Herstellung i.S.d. § 1 Abs. 1 SBS. Hinsichtlich der Fahrbahn liegt eine beitragsfähige Verbesserung i.S. der genannten Vorschrift vor. Eine Verbesserung ist gegeben, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die bei objektiver Betrachtung einen positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 32 Rn. 38 m.w.N.). Dabei kommt es allein auf die Verbesserung der Anlage als solcher an, so dass es unerheblich ist, ob die Anlieger den geschaffenen Zustand, der objektiv eine Verbesserung darstellt, subjektiv auch als solche erkennen. Vorliegend ist eine Verbesserung der Teileinrichtung Fahrbahn bereits deshalb eingetreten, weil sie nunmehr auf ihrer gesamten Länge ein Verbundpflaster mit einem den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Unterbau aufweist. Damit wird Absenkungen und Frostaufbrüchen entgegen gewirkt. Dies war zuvor mangels einer funktionsfähigen Trag- und Frostschutzschicht nicht der Fall. Bei der im Jahre 2002 auf den vorhandenen Untergrund aufgebrachten Tränkdecke handelt es sich lediglich um ein Provisorium, denn Tränkdecken werden üblicherweise nur im ländlichen Wegebau verwendet.
- 30
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ des Straßenausbaus steht im Ermessen der Gemeindevertretung, das im Rahmen der Erforderlichkeit der Baumaßnahme ausgeübt werden darf. Dieses Gebot bezieht sich gleichermaßen auf die Art ihrer Durchführung (sog. anlagenbezogene Erforderlichkeit) und die Angemessenheit und in diesem Sinne die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten (sog. kostenbezogene Erforderlichkeit). Durch den Begriff der Erforderlichkeit wird eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die gewählte Lösung in dem Sinne unvertretbar ist, dass es mit Blick vor allem auf die durch diese Anlage bevorteilten Grundstücke keine sachlichen Gründe für eine Abwälzung der angefallenen Kosten in dem von der Gemeinde für richtig gehaltenen Umfang gibt (OVG Greifswald, Beschl. v. 11.11.2010 – 1 M 136/10 – juris Rn. 11). Diese Grenze ist hier nicht erreicht. Die Gemeinde hat sich bei ihrer Entscheidung davon leiten lassen, dass die Fahrbahn wegen der Verlegung der leitungsgebundenen Erschließungsanlagen ohnehin aufgenommen werden musste. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, nicht lediglich das Provisorium wieder herzustellen, sondern die Fahrbahn grundhaft neu aufzubauen.
- 31
Die an § 8 Abs. 7 KAG M-V anknüpfenden Einwände des Klägers liegen neben der Sache. Nach Satz 1 dieser Vorschrift können, wenn Straßen, Wege und Plätze, ungeachtet ihrer Widmung, deshalb kostspieliger gebaut oder ausgebaut werden müssen, als es ihrer gewöhnlichen Bestimmung gemäß notwendig wäre, weil sie im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden, die beitragsberechtigten kommunalen Körperschaften von den Eigentümern dieser Grundstücke oder von den Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere Straßenbaubeiträge als Ausgleich für die Mehraufwendungen erheben. Die Vorschrift erfasst (ausscheidbare) Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass eine Verkehrsanlage wegen bestimmter Nutzungen einen verstärkten Aufbau erhalten muss. Dies ist bei dem K., auch wenn in der Straße die gemeindliche Kurverwaltung gelegen ist, ersichtlich nicht der Fall.
- 32
b) Fehlerhaft ist dagegen die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes.
- 33
aa) Dabei ist allerdings die Vorteilsverteilung zwischen der Gemeinde B-Stadt und der Gesamtheit der Beitragspflichtigen nicht zu beanstanden, denn die Einstufung des K.s als Anliegerstraße i.S.d. § 3 Abs. 3 Buchst. a SBS mit den daraus folgenden Anteilen der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand nach § 4 SBS begegnet keinen Bedenken.
- 34
Für die Einstufung in eine der Kategorien des § 3 Abs. 3 SBS ist maßgebend, wofür der darin verwandte Begriff „dienen“ spricht, die der Straße zugedachte Aufgabe und Zweckbestimmung, die durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien zu ermitteln ist. Dazu gehören die Verkehrsplanung der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und die straßenrechtliche Gewichtung. Nur daneben kommt auch den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen Bedeutung zu. Dies ergibt sich schon daraus, dass für die mit der Straßenkategorisierung verbundene Aufteilung der für die Beitragserhebung maßgeblichen Vorteile auf die Allgemeinheit einerseits und die Anlieger der Straße andererseits nur Kriterien von einer gewissen Dauerhaftigkeit entscheidend sein können. Dazu rechnet vor allem die von der Gemeinde im Einklang mit ihrer Verkehrsplanung gewählte Zweckbestimmung der Anlage, die sich in einem diesem Zweck entsprechenden dauerhaften Ausbau ausdrückt. Straßen unterschiedlicher Kategorien erfüllen in verkehrlicher Hinsicht unterschiedliche Aufgaben und sind daher zwangsläufig ausbaumäßig unterschiedlich ausgestattet. Gleichermaßen von Gewicht für die satzungsgerechte Einstufung einer ausgebauten Straße ist ihre Lage im Straßennetz der Gemeinde. Die dauerhaft bestehende Anbindung an die umgebenden Anlieger-, Innerorts- und Durchgangsstraßen lässt maßgebliche Rückschlüsse auf die für die Einordnung entscheidende Zweckbestimmung der Straße zu. Die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse sind zwar in die Betrachtung mit einzubeziehen, können jedoch wegen ihres veränderlichen Charakters nicht von entscheidender Bedeutung sein. Sie hängen von zahlreichen Faktoren ab, wie etwa Baustellen in benachbarten Straßen, Umleitungen oder sonstigen, das Verkehrsaufkommen beeinflussenden Zufälligkeiten (OVG Greifswald, Beschl. v. 12.07.2007 – 1 M 42/07 –, S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks).
- 35
Hiernach handelt es sich bei dem K. um eine Anliegerstraße. Bereits die verhältnismäßig geringe Ausbaubreite der Fahrbahn von maximal 5,5 m spricht gegen eine über die einer Anliegerstraße hinausgehende Verkehrsfunktion des K.s, denn im Regelfall beträgt die Fahrbahnbreite von Hauptverkehrsstraßen mindestens 6,50 m (Planungshandbuch Straßen- und Wegebau, Stand März 2013, Nr. 3.1.4, S. 13). Dieser Wert berücksichtigt den auf Innerorts- und Hauptverkehrsstraßen typischerweise anzutreffenden Begegnungsverkehr von Bussen bzw. Lastkraftwagen unter Berücksichtigung der Fahrzeugbreite, des Bewegungsspielraums, des Sicherheitsraums zwischen Fahrzeugen und des Sicherheitsraums zwischen Verkehrsräumen (vgl. Planungshandbuch a.a.O., S. 5). Demgegenüber beträgt die Fahrbahnbreite von Erschließungsstraßen im Regelfall lediglich 4,50 bis 5,50 m (Planungshandbuch a.a.O., S. 13). Solche Straßen genügen regelmäßig nicht den an eine Innerortsstraße zu stellenden Anforderungen (vgl. einer Ausbaubreite von bis zu 5,00 m: OVG Greifswald, Beschl. v. 09.07.2007 – 1 M 40/07 –, juris Rn. 15).
- 36
Hinzu kommt, dass es sich bei dem K. um eine Sackgasse handelt. Eine Innerortsstraße – die nächsthöhere Straßenkategorie, vgl. § 3 Abs. 3 Buchst. b SBS – ist dadurch gekennzeichnet, dass sie weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient. Erforderlich ist daher, dass auf einer Innerortsstraße ein erheblicher überörtlicher Durchgangsverkehr stattfindet, dessen Umfang den des Anliegerverkehrs ungefähr erreicht. Dies ist bereits deshalb ausgeschlossen, dass der K. am Strand endet. Zwar führt von dort ein unbefestigter Weg vor der ersten Baureihe zu der Straße Am S.. Hierbei handelt es sich aber – wie noch zu zeigen sein wird – um einen Privatweg, der einer gemeingebräuchlichen Benutzung entzogen ist. Rechtlich ist der K. daher als Sackgasse ohne Verbindungsfunktion zu bewerten. Ein (inner- oder überörtlicher) Durchgangsverkehr ist folglich nicht denkbar, so dass auch aus diesem Grund von einem Überwiegen des Anliegerverkehrs auszugehen ist.
- 37
Entgegen der Auffassung des Klägers wird die Einstufung des K.s als Anliegerstraße auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Straße in erheblichem Umfang Verkehr zum Strand und zur Kurverwaltung aufnehmen dürfte. Denn bei diesem Verkehr handelt es sich um ausnahmslos um Anliegerverkehr, da er durch von der Straße erschlossene Grundstücke ausgelöst wird. Anliegerverkehr i.S.d. § 3 Abs. 3 Buchst. a SBS ist nicht auf Anwohnerverkehr beschränkt (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 27.07.2016 – 5 B 375/15 –, juris Rn. 19 zu einer überregional stark frequentierten Tankstelle in einer Anliegerstraße). Die vom Kläger vorgelegte Aufstellung über das Ergebnis seiner Verkehrszählung ist daher nicht aussagekräftig, zumal der Erhebungszeitpunkt (September) keine Rückschlüsse auf das bei der gebotenen ganzjährigen Betrachtung in den Blick zu nehmende Jahresmittel erlaubt.
- 38
bb) Die Vorteilsverteilung innerhalb der Gruppe der Beitragspflichtigen ist fehlerhaft, weil das Abrechnungsgebiet nicht ordnungsgemäß gebildet worden ist. Nach § SBS bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Verkehrseinrichtung nach § 1 eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Verkehrseinrichtung geboten wird. Die Rechtfertigung, ein Grundstück zu einem Ausbaubeitrag zu veranlagen und es demgemäß bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigen, ergibt sich damit aus einer Sondervorteile vermittelnden, vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit. Vorteilsrelevant in diesem Sinne ist eine Inanspruchnahmemöglichkeit, die für bestimmte Grundstücke im Verhältnis zu allen anderen deshalb besonders vorteilhaft ist, weil aufgrund der räumlich engen Beziehung dieser Grundstücke zur ausgebauten Anlage erfahrungsgemäß angenommen werden kann, diese werde von ihnen aus in stärkerem Umfang in Anspruch genommen als von anderen Grundstücken, führe also für sie zu einer Steigerung ihres Gebrauchswerts, die für die anderen Grundstücke nicht in vergleichbarer Weise eintritt.
- 39
(1) Gemessen an diesen Kriterien ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass das Grundstück G 4 nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen worden ist. Es grenzt nicht an den K. an und kann auch nicht als Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die Verkehranlage beitragsfähigen Aufwandes teilnehmen. Denn das Grundstück grenzt (u.a.) an den unbefestigten Weg, der den K. und die Straße Am S. vor den Grundstücken der ersten Baureihe miteinander verbindet. Zwar handelt es sich hierbei nicht – wie der Beklagte meint – um eine öffentliche Straße. Die für eine solche Annahme erforderliche straßenrechtliche Widmung (vgl. § 7 StrWG M-V) lässt sich den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Auch der Umstand, dass zur Sicherung der Benutzung dieses Weges zu Gunsten des Eigentümers des Grundstücks G 4 eine Baulast begründet wurde, spricht gegen die Annahme einer öffentlichen Straße. Denn die Begründung einer Baulast wäre bei einer Gemeingebräuchlichkeit des Weges überflüssig. Damit handelt es sich bei dem Weg um einen Privatweg.
- 40
Dieser Privatweg bildet eine selbstständige Verkehrsanlage, die den Zurechnungszusammenhang des Grundstücks G 4 zu der ausgebauten Straße K. unterbricht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den vom Beklagten vorgelegten Lichtbildern ist davon auszugehen, dass dieser Weg tatsächlich existiert. Er ist zwar denkbar einfach durch bloßes Hobeln der Geländeoberfläche angelegt worden. Anders als für die Annahme der Herstellung einer beitragsfähigen öffentlichen Erschließungsanlage (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 19.12.2013 – 3 A 842/12 –, juris Rn. 25 m.w.N.) kommt es bei einem nicht beitragsfähigen Privatweg auf ein bestimmtes Mindestmaß an bautechnischer Herstellung jedoch nicht an. Es kann auch offen bleiben, ob der Verbindungsweg zum Anbau bestimmt und zur verkehrsmäßigen Erschließung der an ihn angrenzenden Grundstücke geeignet ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 5 Rn. 4; OVG Greifswald, Beschl. v. 11.12.2003 – 1 M 218/03 –, juris Rn. 30 ff). Diesen Erfordernissen kommt im Straßenausbaubeitragsrecht keine Bedeutung zu, weil es in diesem Rechtsgebiet – anders als im Erschließungsbeitragsrecht – nicht auf die Sicherung der baurechtlichen Erschließung, sondern (lediglich) auf die Verbesserung der Sicherung und Leichtigkeit des Verkehrs ankommt. Selbstständige Privatwege, die den Zurechnungszusammenhang der an sie angrenzenden Grundstücke zur ausgebauten öffentlichen Straße unterbrechen, sind daher auch in Außenbereichslagen denkbar.
- 41
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Privatweg nicht als unselbstständiges Anhängsel des K.s zu qualifizieren. Für die Beantwortung der Frage, ob eine private Verkehrsanlage erschließungsrechtlich einen selbständigen oder unselbständigen Charakter hat, ist ihre grundbuchmäßige Selbstständigkeit ohne Bedeutung (BVerwG, Beschl. v. 29.08.2000 – 11 B 48.00 –, DVBl. 2001, 37). Es ist daher unschädlich, dass der Verbindungsweg nicht katasterrechtlich verselbstständigt ist. Maßgebend für die Einstufung ist vielmehr der Gesamteindruck, den die zu beurteilende Anlage nach den tatsächlichen Verhältnissen vermittelt. Dabei kommt besonderer Bedeutung ihrer Ausdehnung und ferner ihrer Beschaffenheit, der Zahl der an sie angrenzenden Grundstücke, sowie vor allem das Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße zu, in die sie einmündet. Das Maß der Abhängigkeit ist deshalb von besonderem Gewicht, weil eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion („Stichweg“) ausschließlich auf die Straße angewiesen ist, von der sie abzweigt, sie dadurch typischerweise eine Unselbständigkeit kennzeichnendes Merkmal aufweist und deshalb der Eindruck der Unselbständigkeit häufig noch bei einer Ausdehnung erhalten bleibt, bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbständigkeit vermittelt (BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 – 8 C 106.83 –, NVwZ 1985, 753).
- 42
Gemessen an diesen Kriterien ist der Privatweg als selbständige Verkehrsanlage zu qualifizieren. Hierfür ist maßgeblich, dass er etwas mehr als 100 m lang ist und sich bereits diese Länge an der Obergrenze dessen bewegt, was bei einem Stichweg noch die Qualifikation als unselbstständig erlaubt. Ausschlaggebend kommt hinzu, dass der Privatweg eine Verbindungsfunktion hat, weil er den K. und die Straße Am S. verbindet. Daher ist er zur Erfüllung seiner Erschließungsfunktion nicht auf den K. angewiesen. Verbindungsstraßen sind regelmäßig – unabhängig von ihrer Länge – selbstständige Anlagen (vgl. Holz in: Aussprung/Siemers/ders., KAG M-V, Stand August 2010, § 8 Anm. 1.1.3.2).
- 43
Da die Selbstständigkeit des Privatwegs eine beitragsrechtliche Zurechnung des Grundstücks G 4 zum K. ausschließt, ist es auch ohne Belang, dass die Nutzung des Privatweges nur vom K. aus durch eine Baulast gesichert ist.
- 44
(2) Fehlerhaft ist es aber, dass der Ostseestrand (Grundstück Flurstück 1/3 ohne die Fläche der Küstendüne und die selbstständige Wegefläche) nicht in den Vorteilsausgleich einbezogen wurde. Das Grundstück ist aus dem zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht am 12. Dezember 2013 bereits bestehenden Grundstück Flurstück 1/1 hervorgegangen. Das Grundstück Flurstück 1/1 war grundbuchlich erfasst und bildete damit ein Grundstück im Sinne des im Straßenausbaubeitragsrecht geltenden bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 04.09.2014 – 1 L 84/13 –, juris Rn. 8). Soweit das erkennende Gericht in dem Urteil vom 20. Oktober 1999 (– 3 A 1613/99 –, S. 16 des Entscheidungsumdrucks) die Auffassung vertreten hat, eine Strandfläche sei nicht in den Vorteilsausgleich einzubeziehen, ist dies nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da der Strand in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nur katasterlich, nicht aber grundbuchlich erfasst war und damit kein Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne darstellte.
- 45
Das Grundstück Flurstück 1/3 ist als Anliegergrundstück des K.s anzusehen. Die Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flurstück 1/1, das unmittelbar an den K. angrenzte, in die selbstständigen Grundstücke Flurstücke 1/2 und 1/3 ist beitragsrechtlich ebenso wenig von Belang, wie die Übertragung des erstgenannten Grundstücks auf die Gemeinde Ahrenshoop. Denn diese Vorgänge sind erst nach der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfolgt. Die einmal entstandene sachliche Beitragspflicht wird durch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die nach ihrer Entstehung eintreten, nicht berührt. Da musste das Gericht der Frage, ob durch die Teilung des Grundstücks Flurstück 1/1 eine Hinterliegersituation eingetreten ist, nicht nachgehen.
- 46
Als Anliegergrundstück wird die hier in Rede stehende Strandfläche bevorteilt. Etwas anderes würde zwar gelten, wenn die Strandfläche nicht unmittelbar an die ausgebaute Straße, sondern – ebenso wie das Grundstück G 4 – allein an den Verbindungsweg zwischen dem K. und der Straße Am S. angrenzen würde. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es nämlich nicht so, dass sich der Privatweg gleichsam „wie ein Riegel“ vor die Einmündung des K.s schiebt, mit der Folge, dass der Strand nicht ohne ein Überqueren des Privatweges erreicht werden kann. Stattdessen stellt sich die Situation diffus dar: Nicht zuletzt wegen der fehlenden Befestigung des Verbindungsweges kann im Einmündungsbereich des K.s nicht genau bestimmt werden, wo der Verbindungsweg endet und wo der Bereich des Strandes beginnt. Es handelt sich um eine „Mischfläche“, deren eindeutige Zuordnung unmöglich ist. Das damit verbundene Beweisrisiko trägt der Beklagte: Da nicht fest steht, dass der Strand nicht an die ausgebaute Straße K. angrenzt, muss er für die Beitragsberechnung von einem Angrenzen ausgehen und die Strandfläche in den Vorteilsausgleich aufnehmen.
- 47
Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der Strandfläche auch nicht um eine von der Baumaßnahme nicht bevorteilte Erschließungsanlage. Zwar trifft es zu, dass sich Erschließungsanlagen einander keine beitragsrelevanten Vorteile vermitteln. Auch bestimmt § 127 Abs. 2 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB), dass zu den Erschließungsanlagen auch Grünanlagen gehören, die nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zur Erschließung notwendig sind. Wie aber die Wendung „nach städtebaulichen Grundsätzen … notwendig“ zeigt, erfasst die Vorschrift nur solche Grünanlagen, deren Anlegung auf einer Planungsentscheidung beruht (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 12 Rn. 85). Da der Ostseestrand nicht auf Grundlage einer (menschlichen) Planungsentscheidung entstanden ist, scheidet seine Einstufung als öffentliche Grünanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB von vornherein aus.
- 48
Die Annahme eines beitragsrelevanten Vorteils ist auch nicht mit Blick auf § 22 Satz 1 Landeswassergesetz (LWaG) ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung darf jedermann die Küstengewässer unentgeltlich zum Baden und zum Wasser- und Eissport benutzen und hierzu den Strand betreten. Dieses zweckgebundene gesetzliche Nutzungs- und Betretensrecht begründet – wie auch die Gesetzesüberschrift zeigt – einen Gemeingebrauch an der Strandfläche von Küstengewässern. Prinzipiell schließt die Gemeingebräuchlichkeit einer Sache ihre Einbeziehung in den beitragsrechtlichen Vorteilsausgleich aus.Denn am Vorteilsausgleich nehmen nur solche Grundstücke teil, bei denen der Nutzungsberechtigte Dritte von der Nutzung ausschließen kann. Aus diesem Grunde unterliegen öffentliche Straßen wegen ihrer Gemeingebräuchlichkeit nicht der Beitragspflicht. Der Gemeingebrauch überlagert das private Eigentumsrecht an der Straße und schließt die Entstehung eines beitragsrelevanten privaten Sondervorteils aus (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 16.10.2002 – 3 B 1967/02 –, n.v.). Gleiches gilt für (private) Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Festsetzung „öffentliche Grünfläche“ ausweist (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 35 Rn. 32). Plakativ formuliert: Flächen, die vom Nutzungsberechtigten zum Ausschluss Dritter eingezäunt werden dürfen, kann ein beitragsrelevanter Sondervorteil vermittelt werden; Flächen, bei denen dies nicht der Fall ist, dagegen nicht.
- 49
Gemessen an diesen Kriterien schließt der nach § 22 Satz 1 LWaG bestehende Gemeingebrauch am Ostseestrand die Begründung eines Sondervorteils nicht aus. Vielmehr bleibt eine Verwendung des Strandes zu anderen Zwecken möglich (vgl. § 27 Abs. 3 Naturschutzausführungsgesetz – NatSchAG M-V). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt auch das Betretensrecht nach § 59 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nicht uneingeschränkt, sondern kann durch eine Nutzung der Strandfläche (beispielsweise) als kostenpflichtiges Strandbad ausgeschlossen werden (BVerwG, Urt. v. 13.09.2017 – 10 C 7.16 –, juris Rn. 61). Andere kostenpflichtige Nutzungen (Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen usw.) sind denkbar. Diese Erwägungen sind auf das Betretensrecht nach § 22 Satz 1 LWaG übertragbar, weil diese Bestimmung – ebenso wie die des § 59 Abs. 1 BNatSchG – lediglich die einfachgesetzliche Ausprägung der bereits durch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG) geschützten Befugnis darstellt. Inhalt und Schranken der Betretensrechte nach § 59 Abs. 1 BNatSchG und nach § 22 Nr. 1 LWaG sind daher identisch. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Frage, wer zur Nutzung des Strandes zu anderen Zwecken befugt ist, in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Maßgeblich ist allein, dass eine Nutzung zu anderen Zwecken möglich ist.
- 50
Etwas anderes hat aber für die Teile des Strandgrundstücks zu gelten, auf denen sich Dünen befinden. Küstendünen sind gesetzlich geschützt (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG bzw. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NatSchAG M-V a.F.); Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der Küstenschutzdünen führen können, sind verboten. Daraus folgt ein allgemeines Betretensverbot, das jedwede Nutzung der Dünen ausschließt. Die von diesem Betretensverbot erfassten Flächen sind auch einem straßenbaubeitragsrechtlichen Vorteilsausgleich entzogen.
- 51
Damit ist die um die Fläche der Küstendüne und die Wegefläche bereinigte Fläche des Strandgrundstücks in den Vorteilsausgleich aufzunehmen. Dies wird auch von der Gemeinde B-Stadt so gesehen, denn sie hat in § 8 Abs. 2 Buchst. a dritter Anstich bzw. Buchst. c SBS Maßstabsregeln für nicht begehbare bzw. – im Umkehrschluss dazu – begehbare Strände normiert. Dabei entspricht der für begehbare Badestrände geltende Vervielfältiger 1,0 (§ 8 Abs. 2 Buchst. c SBS) dem bei einer eingeschossigen baulichen Nutzung anzuwendenden Vervielfältiger von ebenfalls 1,0 (vgl. § 7 Abs. 2 Buchst. a SBS). Dies erscheint bei der gebotenen ganzjährigen Betrachtungsweise nicht als vorteilswidrig. Zwar wird der vom Strand ausgelöste Ziel- und Quellverkehr in den Wintermonaten deutlich unter dem von einer baulichen (Wohn-)Nutzung ausgelösten Verkehr liegen. In den Sommermonaten ist es aber genau umgekehrt. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde B-Stadt das ihr bei der Quantifizierung des Vorteils zustehende ortsgesetzgeberische Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.
- 52
(3) Ein Sondervorteil ist entgegen der Auffassung des Beklagten schließlich auch für das Grundstück G 2 entstanden. Das Grundstück grenzt an den K. an und ist damit von der Baumaßnahme bevorteilt. Soweit der Beklagte meint, bei dem Grundstück handele es sich um eine gewidmete Wegefläche und damit um eine Erschließungsanlage, der von der ausgebauten Anlage kein beitragsrelevanter Vorteil vermittelt wird, kann dem nicht gefolgt werden. Entsprechende Unterlagen hat er nicht vorgelegt. Der Umstand, dass die Nutzung des Grundstücks durch den Kläger mit einem Wege- und Leitungsrecht gesichert ist, spricht gegen die Annahme einer Gemeingebräuchlichkeit, da der Kläger in diesem Fall gesetzlich zur Nutzung der Wegefläche befugt wäre.
- 53
c) Abgesehen von der Höhe der Festsetzung ist schließlich ist auch die Heranziehung des Klägers nicht zu beanstanden. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob der Beklagte das seit der KAG-Novelle 2005 in § 8 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V normierte Informationsgebot beachtet hat. Denn bei der Bestimmung handelt es sich um eine Soll-Vorschrift, deren Verletzung die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides nicht begründet (so bereits zu § 8 Abs. 1 Satz 4 KAG 1993: OVG Greifswald, Beschl. v. 07.12.2000 – 1 L 289/99 –). Die zitierte Rechtsprechung kann auf § 8 Abs. 1 Satz 3 übertragen werden, da im Rahmen der KAG-Novelle 2005 keine inhaltliche Änderung des Informationsgebots erfolgt ist (Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 11/2015, § 8 Anm. 1.3.3).
- 54
Weiter sind die sachliche Beitragspflicht und – auf ihrer Grundlage – mit der Heranziehung des Klägers auch dessen persönliche Beitragspflicht entstanden. Nach § 8 Abs. 5 KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung, im Fall des § 7 Abs. 3 (Kostenspaltung) mit der Beendigung der Teilmaßnahme. Die Fahrbahn und die Straßenentwässerung sind nur zwei von insgesamt drei Teileinrichtungen des K.s. Daher führte der Abschluss der Baumaßnahme samt ihrer Abrechenbarkeit noch nicht zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Baumaßnahmen an einzelnen Teileinrichtungen führen ohne Kostenspaltung auch dann noch nicht zum Entstehen der Beitragspflicht, wenn die Baumaßnahmen für andere Teileinrichtungen der Anlage zeitlich weit auseinander liegen oder - wie hier - derzeit nicht beabsichtigt sind. Dies ist die Konsequenz aus dem Anlagenbegriff des Straßenbaubeitragsrechts. Die Gemeinde hat es nicht in der Hand, über ein auf einzelne Teileinrichtungen beschränktes Bauprogramm die gesetzlichen Regelungen über die Entstehung der Beitragspflicht zu verdrängen. Diese verlangen ausdrücklich die endgültige Herstellung der Einrichtung insgesamt. Sachliche Straßenbaubeitragspflichten können unter Geltung des Kommunalabgabengesetzes daher grundsätzlich nur entstehen, wenn eine Anlage hinsichtlich ihrer sämtlichen (vorhandenen) Teileinrichtungen ausgebaut wird. Trifft dies nicht zu, entsteht die sachliche Beitragspflicht erst, wenn ein Beschluss über die Kostenspaltung gefasst wird (OVG Greifswald, Beschl. v. 18.10.2001 – 1 M 52/01 –, NVwZ-RR 2001, 304 <305>). Damit ist die sachliche Beitragspflicht mit der Beschlussfassung über die Kostenspaltung am 12. Dezember 2013 entstanden. Auf die am 7. Februar 2014 erfolgte Bekanntmachung des Abschnittsbildungsbeschlusses kommt es für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht an, weil der Kostenspaltungsbeschluss für seine Wirksamkeit keiner öffentlichen Bekanntmachung bedarf.
- 55
d) Nach alledem errechnet sich der auf das klägerische Grundstück entfallende Straßenbaubeitrag wie folgt: Nach der vom Beklagten vorgelegten überarbeiteten Beitragskalkulation vom 8. Dezember 2017 ergeben sich für das Abrechnungsgebiet des K.s unter Einbeziehung des Grundstücks G 2 10.164,5 m² gewichtete Beitragseinheiten. Dieser Betrag ist gemäß § 8 Abs. 2 Buchst. c SBS um die Strandfläche des Grundstücks Flurstück 1/3 von 14.843,613 m² (Vervielfältiger 1,0) zu erhöhen, die der Beklagte durch Vermessung über das Programm Archikart ermittelt und mit Schriftsatz vom 6. März 2018 dem Gericht mitgeteilt hat. Damit ergeben sich insgesamt 25.008,113 m² gewichtete Beitragseinheiten. Der vom Beklagten zutreffend ermittelte beitragsfähige Aufwand von 66.482,19 EUR ist durch diesen Betrag zu teilen, so dass sich ein Beitragssatz von 2,6584248 EUR/m² errechnet. Multipliziert mit der (gewichteten) Fläche des klägerischen Grundstücks von 337 m² ergibt sich ein Beitrag von 895,89 EUR. Soweit die Festsetzung diesen Betrag übersteigt, ist sie aufzuheben.
- 56
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).
(2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.