Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 23. Juni 2010 - 1 L 34/06
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 25. November 2005 - 8 A 1951/01 - teilweise abgeändert:
Der Bescheid des Beklagten vom 20.11.2000 (Bescheid-Nr.: ###) und der Widerspruchsbescheid vom 03. Juli 2001 werden insoweit aufgehoben, als der darin festgesetzte Straßenbaubeitrag für die Baumaßnahme Ausbau der X-Straße einen Betrag von 18.492,82 DM übersteigt.
Der Kläger trägt unter Einbeziehung der bisherigen Kostenentscheidungen beider Instanzen die Kosten des gesamten Verfahrens zu drei Vierteln, der Beklagte zu einem Viertel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des jeweiligen Kostengläubigers abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostenschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen einen Straßenbaubeitragsbescheid des Beklagten für den Ausbau der X-Straße in Rostock.
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Der Kläger ist Eigentümer eines Hausgrundstücks in der X-Straße ... in Rostock (Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ...) mit einer Größe von 3.981 qm. Eine Teilfläche des Grundstücks von
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ca. 530 qm mit rechteckigem Zuschnitt liegt direkt an der X-Straße. Darauf befindet sich das Wohnhaus des Klägers nebst einem Garagenkomplex. Daran schließt sich ein etwa 45 m langes und ca. 3 m breites Verbindungsstück zum hinteren, als Garten genutzten Grundstücksteil an. Dieser Garten verläuft bei einer Breite von ca. 26 m bis 10,5 m keilförmig und auf seiner gesamten Länge von etwa 195 m parallel zur - von der X-Straße rechtwinklig abzweigenden - Y-Straße und Z-Straße in Richtung der Warnow. Das Grundstück endet der X-Straße gegenüberliegend am zwischen der Z-Straße und der Y-Straße verlaufenden A-Weg. Der A-Weg zwischen Z-Straße und Y-Straße ist dem öffentlichen Verkehr gewidmet, stellt sich als sonstige öffentliche Straße im Sinne von § 4 Nr. 3 Straßen- und Wegegesetz MV dar und befindet sich in Straßenbaulastträgerschaft der Hansestadt Rostock. Der A-Weg hat eine durchschnittliche Breite von 1,80 m bis 2,20 m. Er ist befestigt (Pflaster bzw. Gehwegplatten) und beleuchtet. Der hintere Teil des Grundstücks des Klägers mit einer Fläche von ca. 750 qm ist an einen Dritten verpachtet. Für die weiteren Einzelheiten der Grundstückssituation wird auf die erst- und zweitinstanzlich vom Gericht gefertigten Lichtbilder und die zur Gerichtsakte gereichten Flurkarten verwiesen.
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Der Beklagte ließ im Jahre 1998/1999 die X-Straße mit ihren Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Straßenentwässerung, Bushaltebuchten, Straßenbegleitgrün, Beleuchtung, Parkflächen und kombiniertem Geh- und Radweg ausbauen. Die Bauarbeiten wurden im Frühjahr 1999 beendet, Schlussrechnungen der am Bau beteiligten Unternehmen gingen bis Juli 1999 beim Beklagten ein. Am 20. Juni 2000 beschloss der Hauptausschuss der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock zur Abrechnung der Ausbaumaßnahmen eine Abschnittsbildung, nach der die X-Straße im Abschnitt zwischen der G.-Straße und der K.-Straße gesondert abzurechnen sei.
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Mit Bescheid Nr. ... vom 20. November 2000 zog der Beklagte den Kläger für die Ausbaumaßnahmen zu einem Beitrag von DM 22.785,47 heran. Ein Nachlass wegen Mehrfacherschließung wurde dabei nicht berücksichtigt.
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Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03. Juli 2001, dem Kläger am 09. Juli 2001 zugestellt, zurück. Nach § 6 Abs. 3 der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung - SBS) vom 24. Juli 2000 sei bei Grundstücken, die - wie das klägerische Grundstück - mit ihrer gesamten Fläche im unbeplanten Innenbereich lägen, die tatsächliche Fläche des Buchgrundstückes anzusetzen.
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Dagegen hat der Kläger am 09. August 2001 Klage erhoben.
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Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, der Beklagte habe seine Beitragsberechnung nicht auf § 6 Abs. 3 SBS 2000, sondern auf § 6 Abs. 4 Satz 1, 5 SBS 2000 stützen müssen, da nicht die gesamte Fläche seines Grundstücks im Innenbereich liege, sondern lediglich eine Teilfläche von 820 qm, während die Restfläche von 3.161 qm als Außenbereich im Innenbereich zu qualifizieren sei. Daraus resultiere ein Ausbaubeitrag von lediglich DM 5.389,17.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 20.11.2000 - Bescheid-Nr. ... - und den Widerspruchsbescheid vom 03.07.2001 aufzuheben, soweit damit ein Beitrag von mehr als DM 5.389,17 festgesetzt wurde.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid verteidigt und die Auffassung vertreten, das Grundstück des Klägers bilde keine Außenbereichsinsel im unbeplanten Innenbereich.
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Mit dem angegriffenen Urteil vom 25. November 2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Heranziehungsbescheid finde seine Rechtsgrundlage in den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 KAG (a.F.) i.V.m. § 1 Satz 1 SBS 2000. Entgegen der Auffassung des Klägers habe der Beklagte bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands der Ausbaumaßnahme die Fläche des klägerischen Grundstücks zutreffend gewichtet. Soweit er dafür die Regelung des § 6 Abs. 3 SBS 2000 angewandt habe, stoße dies nicht auf rechtliche Bedenken. Anders als der Kläger meine, liege sein Grundstück mit der gesamten Fläche innerhalb des unbeplanten Innenbereichs. Das Urteil ist dem Kläger am 20. Dezember 2005 zugestellt worden.
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Am 20. Januar 2006 hat der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2005 beantragt. Den Zulassungsantrag hat er mit am 20. Februar 2006 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz näher begründet und dabei seinen Zulassungsantrag dahingehend beschränkt, dass er den Straßenbaubeitragsbescheid nur insoweit anfechte, als er zu Unrecht auch für eine 750 qm große Teilfläche einen Straßenbaubeitrag in Höhe von DM 4.292,65 (EURO 2.194,80) enthalte. Mit Beschluss vom 11. August 2009 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 25. November 2005 - 8 A 1951/01 - zugelassen, soweit mit dem Urteil die Klage gegen den Beitragsbescheid vom 20. November 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 03. Juli 2001 hinsichtlich eines darin festgesetzten Straßenbaubeitrags von mehr als DM 18.492,82 (entspricht 9.455,23 EURO) abgewiesen worden sei, und hat im Übrigen das Zulassungsverfahren eingestellt. Der Zulassungsbeschluss wurde dem Kläger am 18. August 2009 zugestellt.
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Mit am 17. September 2009 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger seine Berufung begründet. Er trägt im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die besondere Form des veranlagten Buchgrundstückes, d. h. die besondere Größe und Länge sowie die atypisch geschnittene Fläche, den Ausnahmecharakter dieses Buchgrundstückes gegenüber den Nachbargrundstücken, d. h. dessen relative Atypik, die Gartennutzung des hinteren Grundstücks teils im Umfang von 750 qm durch einen Dritten sowie die weitere Erschließung am hinteren Grundstücksende durch den A-Weg, nicht berücksichtigt.
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Hinsichtlich des A-Weges beruft sich der Kläger auf die Regelung des § 6 Abs. 10 SBS 2000. Er macht insoweit geltend, sein Grundstück liege in einem Ortsgebiet mit der in von dieser Vorschrift geforderten Qualität. Es sei nicht nur von der ausgebauten X-Straße aus erschlossen, sondern zusätzlich auch von dem am hinteren Grundstücksende angrenzenden A-Weg. Bei diesem handele es sich um einen Weg im Sinne des § 6 Abs. 10 SBS 2000, insbesondere um einen öffentlichen, befahrbaren Weg, der insoweit eine selbständige Erschließungsanlage darstelle. Damit lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 10 SBS 2000 vor. Der erhobene Straßenbaubeitrag hätte um ein Drittel reduziert werden müssen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 25.11.2005 den Beitragsbescheid vom 20.11.2000, Bescheid-Nr. ..., und den Widerspruchsbescheid vom 03. Juli 2001 insoweit aufzuheben, als darin ein Straßenbaubeitrag von mehr als 18.492,82 DM festgesetzt worden ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 22
Der Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und führt insbesondere aus, das betroffene Grundstück verfüge nicht über eine Zweiterschließung über den A-Weg, sondern sei lediglich über die X-Straße erschlossen. Der A-Weg bewirke keine insoweit gleichartige baurechtliche Erschließung des Grundstückes. Die im Zusammenhang mit der Bebaubarkeit eines Grundstücks gemäß §§ 30 ff. BauGB notwendige verkehrliche Erschließung erfordere, dass es über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge erreichbar sei, indem an das Grundstück herangefahren werden könne. Das sei in der Regel dann der Fall, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab, gegebenenfalls über einen Gehweg, das Grundstück betreten werden könne. Das Heranfahren an ein Grundstück sei bei einer Straßenbreite von 1,80 m bis 2,20 m, wie sie der A-Weg aufweise, nicht möglich. Auch die ungenügende Befestigung des A-Weges mache ein Befahren mit Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen unmöglich. Eine Erschließung durch den A-Weg sei vorliegend ausgeschlossen, da dieser hierfür nicht ausgelegt und in seiner Funktion nicht darauf ausgerichtet sei, eine Sekundärerschließung zu bewirken. Das führe dazu, dass dem Kläger auch die Vergünstigung einer Mehrfacherschließung nicht gewährt werden könne.
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Der Senat hat durch den Berichterstatter am 01. Juni 2010 einen Ortstermin durchgeführt.
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge, die Gerichtsakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg; das Verwaltungsgericht hat seine Klage jedenfalls im Umfang des Berufungsantrages zu Unrecht abgewiesen.
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Die zulässige Anfechtungsklage des Klägers gegen den Beitragsbescheid vom 20. November 2000 - Bescheid-Nr. ... - und den Widerspruchsbescheid vom 03. Juli 2001 ist jedenfalls hinsichtlich eines darin festgesetzten Straßenbaubeitrages von mehr als 18.492,82 DM (entspricht 9.455,23 EURO) begründet; der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist entsprechend abzuändern.
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Rechtsgrundlage des angefochtenen Straßenbaubeitragsbescheides ist die Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 24. Juli 2000 (nachfolgend: SBS 2000).
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Hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Rechtsgrundlage bestehen zwar keine Bedenken. Die Rechtsanwendung in Gestalt des angefochtenen Bescheides ist jedoch rechtswidrig, weil bei der Berechnung des vom Kläger zu zahlenden Beitrages die Regelung des § 6 Abs. 10 Satz 1 SBS 2000 nicht zur Anwendung gelangt ist.
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Gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 SBS 2000 wird bei Grundstücken in Wohngebieten im Sinne von §§ 2 bis 5 und 10 BauNVO sowie bei Wohngrundstücken in Gebieten nach § 6 BauNVO (Mischgebiete), die durch mehrere Straßen, Wege und Plätze erschlossen sind, der sich nach § 6 Abs. 1 bis 9 SBS 2000 ergebende Betrag nur zu zwei Dritteln (66,67 %) erhoben. Der verbleibende Anteil von einem Drittel (oder 33,33 %) wird nach § 6 Abs. 10 Satz 2 SBS 2000 von der Stadt getragen.
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Bei dem Grundstück des Klägers handelt es sich um ein Grundstück im Sinne des § 6 Abs. 10 Satz1 SBS 2000. Es erweist sich zunächst ohne weiteres als ein Grundstück in Wohngebieten im Sinne von §§ 2 bis 5 und 10 BauNVO, hier jedenfalls § 4 BauNVO. Es ist zudem im Sinne von § 6 Abs. 10 Satz 1 SBS durch mehrere Straßen, Wege und Plätze erschlossen.
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Eine solche - erste - Erschließung stellt zunächst zweifellos die von der abgerechneten Maßnahme betroffene X-Straße dar. Der an der der X-Straße gegenüberliegenden Seite des klägerischen Grundstücks zwischen der Z-Straße und der Y-Straße verlaufende A-Weg stellt zudem die erforderliche Mehrfacherschließung bzw. weitere Erschließung im Sinne der Bestimmung dar. Bei dem A-Weg handelt es sich zunächst unter Zugrundelegung der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 10.02.2009 - 1 M 117/08 -; Urt. v. 30.06.2004 - 1 L 189/01 -, juris) um eine selbständige Verkehrs- bzw. Erschließungsanlage und zugleich um eine Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, also eine öffentliche, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlage innerhalb der Baugebiete in Gestalt eines Fußweges.
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Entgegen der vom Beklagten vertretenen Rechtsauffassung ist für die Qualifizierung des A-Weges als weitere Erschließungsanlage im Sinne von § 6 Abs. 10 Satz 1 SBS 2000 nicht erforderlich, dass der A-Weg eine - im Verhältnis zur X-Straße gleichartige - baurechtliche Erschließung des Grundstückes des Klägers bewirkte bzw. - in diese Richtung ist das Vorbringen des Beklagten zu verstehen - als eine Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu bewerten sein müsste, also als ein zum Anbau bestimmter öffentlicher Weg, der die an ihn angrenzenden Grundstücke nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar machte.
- 33
Dies ergibt sich maßgeblich aus einer systematischen Betrachtung des konkret anzuwendenden Ortsrechts in Gestalt der Straßenbaubeitragssatzung der Hansestadt Rostock. Diese bestimmt nämlich in ihrem § 1 Satz 1, dass zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, die Hansestadt Rostock nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge von den Beitragspflichtigen gemäß § 2 erhebt, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Vorteile erwachsen. In dieser für ihr Verständnis grundlegenden Bestimmung macht folglich die Satzung keinen Unterschied zwischen den zum Anbau bestimmten und den nicht zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen. Aus § 4 Abs. 5 SBS 2000 ergibt sich nichts Abweichendes, da diese Bestimmung lediglich eine Klassifizierung verschiedener Arten von Außenbereichsstraßen vornimmt.
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Diese Sichtweise wird durch § 1 Satz 2 SBS 2000 unterstrichen: Diese Regelung bestimmt, dass zu den Einrichtungen auch Wohnwege gehören, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, sowie Wirtschaftswege.
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Die Regelungen in § 1 SBS 2000 stehen der Sichtweise des Beklagten entgegen, der zufolge eine Zweiterschließung über den A-Weg nur dann bejaht werden könnte, wenn diese eine baurechtliche Erschließung des Grundstückes bewirkte. Dass § 6 Abs. 10 Satz 1 SBS 2000 ein anderer Begriff der Straßen, Wege oder Plätze als in § 1 der Satzung zugrunde liegen könnte, ist nicht ersichtlich.
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Auch wenn in § 6 Abs. 10 Satz 1 SBS 2000 ein "Erschlossensein" durch mehrere Straßen, Wege oder Plätze gefordert wird, folgt daraus keine andere Sichtweise, da es sich bei den Anlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ebenfalls um Erschließungsanlagen handelt. Das Hineinlesen eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Gleichartigkeit der weiteren Anlage im Verhältnis zur abgerechneten Anlage in dem Sinne, dass beide Anlagen gleichermaßen die Bebaubarkeit des betreffenden Grundstücks gewährleisten müssten, kommt auf der Grundlage des Ortsrechts folglich nicht in Betracht. Zudem ist zu bedenken, dass der straßenbaubeitragsrechtliche Vorteilsbegriff keine Anbaufunktion der in den Blick zu nehmenden Anlage voraussetzt; ausreichend ist vielmehr die einem Grundstück durch die Ausbaumaßnahme vermittelte verbesserte Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage (vgl. Holz, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2010, § 8 Anm. 1.5.4.2). Hiervon ausgehend bezieht das Straßenbaubeitragsrecht jede rechtmäßige Grundstücksnutzung in den Vorteilsausgleich ein, also etwa auch Außenbereichsnutzungen bzw. Außenbereichsgrundstücke werden erfasst bzw. bevorteilt (OVG Greifswald, Beschl. v. 12.11.1999 - 1 M 103/99 -, NordÖR 2000, 310; Beschl. v. 15.09.1998 - 1 M 54/98 -, NordÖR 1999, 299 - jeweils zitiert nach juris; vgl. Holz, a.a.O.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 35 Rn. 16). Das Straßenbaubeitragsrecht differenziert anders als das Erschließungsbeitragsrecht für die Beteiligung eines Grundstücks an der Aufwandsverteilung vom Ansatz her nicht zwischen baulicher (und gewerblicher) Nutzbarkeit einerseits und sonstiger, z. B. landwirtschaftlicher (oder forstwirtschaftlicher) Nutzbarkeit andererseits (OVG Greifswald, Beschl. v. 12.11.1999 - 1 M 103/99 -, a.a.O.; Beschl. v. 15.09.1998 - 1 M 54/98 -, a.a.O.; vgl. zum Ganzen Beschl. v. 10.02.2009 - 1 M 117/08 -). Auch unter diesem Blickwinkel ergibt sich demnach nicht die Notwendigkeit, in § 6 Abs. 10 SBS 2000 ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal im vorstehenden Sinne hineinzulesen. Sollte die Hansestadt Rostock bei Regelung ihrer Straßenbaubeitragssatzung die Vorstellung gehabt haben, dass die Mehrfacherschließungsvergünstigung nur denjenigen Grundstücken vorbehalten bleiben solle, die mehrfach durch zum Anbau bestimmte - in diesem Sinne gleichartige - Erschließungsanlagen erschlossen werden, hat dies jedenfalls keinen hinreichenden Niederschlag im Wortlaut der Straßenbaubeitragssatzung gefunden.
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Sinn und Zweck der Vergünstigung in Fällen der Mehrfacherschließung nach Maßgabe von § 6 Abs. 10 Satz 1 SBS 2000 stehen ebenfalls nicht dem Verständnis entgegen, beim A-Weg handele es sich um einen Weg im Sinne dieser Vorschrift, der - neben der X-Straße - zu einer Mehrfacherschließung des klägerischen Grundstücks führt. Der Regelung des § 6 Abs. 10 Satz 1 SBS 2000 liegt ersichtlich der Gedanke zugrunde, dass diejenigen Grundstückseigentümer, die wegen der mehrfachen Erschließung ihres Grundstücks entsprechend mehrfach zu Straßenbaubeiträgen herangezogen werden können, teilweise - zulasten der Stadt - entlastet werden sollen. Da § 1 SBS 2000 ausdrücklich vorsieht, dass gerade auch für Straßen, Wege und Plätze, die nicht zum Anbau bestimmt sind, zur teilweisen Deckung des beitragsfähigen Aufwandes Beiträge erhoben werden können, ist nicht ersichtlich, warum diese Zwecksetzung für eine Mehrfacherschließung durch solche Verkehrsanlagen nicht zur Anwendung der Regelung des § 6 Abs. 10 Satz 1 SBS 2000 führen können sollte. Denn grundsätzlich können die betroffenen Grundstückseigentümer auch für ihren Ausbau zu Ausbaubeiträgen herangezogen werden und insoweit "doppelt" belastet werden, wobei das Ausmaß der Belastung von den Umständen des Einzelfalles abhängt und nicht unbedingt niedriger wäre als bei einer Anbaustraße; eine Verwaltungspraxis dahingehend, dass Grundstückseigentümer für nicht zum Anbau bestimmte Anlagen nicht zu Ausbaubeiträgen herangezogen worden sind, vermag hieran nichts zu ändern.
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In Anwendung des § 6 Abs. 10 Satz 1 SBS 2000 wäre folglich der mit dem streitgegenständlichen Beitragsbescheid erhobene Straßenbaubeitrag in Höhe von 22.785,47 DM um ein Drittel zu ermäßigen gewesen. Da der Senat an den vom Kläger gestellten Berufungsantrag gebunden ist (§129 VwGO) bzw. das klageabweisende Urteil im Umfang der Rücknahme des Zulassungsantrages rechtkräftig geworden ist, kommt jedoch nur eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Umfang der Antragstellung in Betracht; entsprechend sind der angefochtene Beitragsbescheid sowie der Widerspruchsbescheid lediglich hinsichtlich eines darin festgesetzten Straßenbaubeitrags von mehr als 18.492,82 DM (entspricht 9.455,23 EURO) aufzuheben.
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Auf die weiteren vom Kläger erstinstanzlich und im Berufungsverfahren angesprochenen Gesichtspunkte kommt es mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, Abs. 1 (analog) VwGO und berücksichtigt im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens insbesondere, dass der streitgegenständliche Bescheid schon erstinstanzlich von Beginn des Verfahrens an der Beitragshöhe nach nicht vollständig angegriffen worden ist.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.
(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.
(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.
(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.
(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.
(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.
(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.