Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. März 2015 - 1 L 90/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14. Februar 2013 – 6 A 1445/10 – geändert. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ostseebad B... über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 16. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2010 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um Zweitwohnungssteuern.
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Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in A-Stadt. Sie ist Eigentümerin einer Ferienwohnung in ..., U... ..., Wohnung …. Mit Bescheid vom 16. Juli 2009 setzte der Bürgermeister der Gemeinde Ostseebad B... gegen die Klägerin Zweitwohnungssteuern in Höhe von 206,30 Euro für den Erhebungszeitraum Juli bis Dezember 2008 und in Höhe von 412,61 Euro für den Erhebungszeitraum 2009 fest. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 4. August 2009 Widerspruch ein. Die Wohnung werde von ihr nicht als Ferienwohnung genutzt, sondern sei als Kapitalanlage erworben worden. Sie werde über ein Vermietungsbüro für Feriengäste zur Verfügung gestellt. Eigene Aufenthalte dienten dem Besuch der Eigentümerversammlung und Unterhaltungsarbeiten. Jedenfalls sei die Steuer angesichts der nur sporadischen Nutzung der Immobilie unverhältnismäßig hoch. Der Bürgermeister der Gemeinde Ostseebad B... wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2010 zurück. Die Vermutung, dass das Innehaben der Ferienwohnung auch der persönlichen Lebensführung diene, sei nicht widerlegt worden. Seit der Übernahme der Wohnung habe die Klägerin diese bis Ende 2008 selbst vermietet. Bei einer solchen Sachlage sei regelmäßig davon auszugehen, dass die Wohnung auch zum Zwecke der eigenen Erholung und der von Angehörigen vorgehalten werde. Die Eigenvermietung sei objektiv nicht geeignet, die Inanspruchnahme der Wohnung zu eigenen Zwecken auszuschließen. Auf eine tatsächliche Nutzung im Veranlagungszeitraum komme es nicht an, maßgeblich sei das Vorhalten der Wohnung. In dem für 2009 geltenden Vermittlungsvertrag habe sich die Klägerin eine Eigennutzung für 21 Tage im Jahr vorbehalten. Auch insoweit sei die Ferienwohnung gerade nicht der Nutzung für den persönlichen Bedarf der Eigentümerin und ihrer Angehörigen entzogen. Der Steuermaßstab sei nicht zu beanstanden, eine erdrosselnde Wirkung liege nicht vor.
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Am 18. Oktober 2010 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zu deren Begründung wiederholte und vertiefte sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Eigennutzung von bis zu 21 Tagen jährlich sei in den Vermittlungsverträgen deshalb vorbehalten worden, um ihr die Unterhaltung und Verwaltung der Immobilie zu ermöglichen. In den Vermittlungsvertrag des Voreigentümers für das Jahr 2008 sei sie als Rechtsnachfolgerin eingetreten, für das Jahr 2009 habe sie einen eigenen Vertrag geschlossen. Jedenfalls verstoße es gegen den Grundsatz der Steuerproportionalität, bei einer von vornherein nur geringfügigen Nutzungsmöglichkeit der Wohnung die gesamte Jahresrohmiete der Berechnung der Zweitwohnungssteuer zugrunde zu legen. Die Klägerin dürfe nicht so behandelt werden, als ob sie das gesamte Jahr über Mieteinnahmen erzielen würde, hierin liege auch eine unzulässige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Inhabern von Ferienwohnungen mit einer höheren Auslastung. Aus Eigentümerversammlungen sei ihr schließlich bekannt, dass die Gemeinde eine Reihe von Eigentümern mit vergleichbarer Vertragsgestaltung nicht besteuere, das verstoße gegen den Gleichheitssatz.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ostseebad B... über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 16. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2010 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte verteidigte die angefochtenen Bescheide. Auch die zeitlich begrenzte Gebrauchsmöglichkeit der Ferienwohnung zur persönlichen Lebensführung stelle einen steuerpflichtigen Aufwand dar. Ob die Wohnung zumindest auch zu diesem Zweck vorgehalten werde, sei auf der Grundlage objektiver Umstände zu beurteilen. Es sei Aufgabe des Inhabers der Wohnung, die Vermutung zu erschüttern, dass diese auch zum Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten werde. Dies sei der Klägerin nicht gelungen. Der Vortrag, die Ferienwohnung werde nur zum Zwecke des Besuchs der Eigentümerversammlungen besucht oder um dort Instandsetzungsarbeiten auszuführen, schließe insbesondere bei mehrtägigen Aufenthalten nicht aus, dass daneben auch Erholungszwecke verfolgt würden. Zeiten des Leerstands seien den Zeiträumen hinzuzurechnen, in denen die Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten werde. Schließlich treffe es nicht zu, dass die Gemeinde bei identischen Konstellationen in anderen Fällen keine Zweitwohnungssteuer erhebe.
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Das Verwaltungsgericht Schwerin hat die Klage mit Urteil vom 14. Februar 2013 – 6 A 1445/10 – abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, der Steuertatbestand sei erfüllt. Die Klägerin habe im Erhebungszeitraum neben ihrer Hauptwohnung eine weitere Wohnung für ihren persönlichen Lebensbedarf innegehabt. Die Ferienwohnung sei nicht ausschließlich zur Einkommenserzielung vorgehalten worden. Das Gericht habe schon nicht feststellen können, dass die Klägerin in den Agenturvertrag des Voreigentümers eingetreten sei. Der für das Jahr 2009 geltende Vermittlungsvertrag genüge nicht zur Erschütterung des Anscheinsbeweises, weil die Vermietung nicht an eine überregionale Agentur übertragen worden sei. Deshalb seien die Leerstandszeiten der Wohnung den tatsächlichen Nutzungszeiten hinzuzurechnen, so dass sich die Festsetzung des Jahresbetrags der Steuer nicht als unverhältnismäßig erweise.
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Das Urteil wurde der Klägerin am 26. April 2013 zugestellt. Auf den Antrag der Klägerin vom 22. Mai 2013 hat der Senat mit Beschluss vom 4. September 2014 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beschluss wurde der Klägerin am 11. September 2014 zugestellt.
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Am 29. September 2014 hat die Klägerin die Berufung begründet und ergänzend zu ihrem Klagebegehren vorgetragen. Die Klägerin erfülle den Steuertatbestand nicht. Der mit dem Voreigentümer geschlossene Kaufvertrag über die Wohnung habe die Vereinbarung enthalten, dass die Käuferin in den mit der Fa. U... geschlossenen Vermietungsvertrag eintrete. Dieser Vertrag wiederum habe den Verkäufer zur Vereinbarung einer entsprechenden Klausel verpflichtet. Der Vertragseintritt sei auch vollzogen worden. Mit Schreiben vom 18. August 2008 habe die Klägerin den Vermietungsvertrag zum Jahresende gekündigt und zum 1. Januar 2009 einen neuen Vertrag mit der Fa. B... GmbH geschlossen. Dieser Vertrag sei geeignet, die Vermutung zu erschüttern, dass die Klägerin die Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorhalte. Soweit das Bundesverwaltungsgericht insoweit beispielhaft auf die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur abgestellt habe, diene das Kriterium der Überregionalität lediglich dem Ausschluss von Scheinverträgen mit dem Wohnungseigentümer nahestehenden Vermittlern. Ein solches Näheverhältnis bestehe hier nicht. Zudem sei das Geschäftsfeld der Gesellschaft auch nicht regional begrenzt, was auch daran deutlich werde, dass sie Ferienwohnungen überregional im Internet zur Miete anbiete.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14. Februar 2013 – 6 A 1445/10 – den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ostseebad B... über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 16. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2010 aufzuheben.
- 14
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
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Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht durfte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14. Februar 2013 – 6 A 1445/10 – hat Erfolg.
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Die Berufung ist zulässig. Sie ist mit Schriftsatz vom 29. September 2014 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung unter Darlegung der Berufungsgründe begründet worden. Die Berufungsbegründung enthält einen bestimmten Antrag (§ 124a Abs. 5 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO).
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Die Berufung ist auch begründet. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ostseebad B... über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 16. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Steuerfestsetzung für den gesamten Erhebungszeitraum Juli 2008 bis Dezember 2009 geschah deshalb rechtswidrig, weil die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad B... vom 1. Dezember 2006 (nachfolgend: Steuersatzung) keinen wirksamen Steuermaßstab für Fälle der auf einen Zeitraum von weniger als zwei Monaten beschränkten Nutzungsmöglichkeit der Zweitwohnung enthält. Die Steuersatzung erreicht für diesen hier vorliegenden Fall nicht den Mindestinhalt einer kommunalen Abgabensatzung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V). Da Gemeindeabgaben in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen, fehlt es den angefochtenen Bescheiden an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Das führt zu deren Rechtswidrigkeit und gerichtlichen Aufhebung.
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Der Senat muss nicht entscheiden, ob vorliegend der Steuertatbestand überhaupt verwirklicht ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Steuersatzung ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet Gegenstand der Steuer. Dabei ist eine Zweitwohnung steuerrechtlich jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Steuersatzung). Die Zweitwohnungsteuer ist eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (OVG Greifswald, Urt. v. 04.12.2008 – 1 L 299/04 –, juris Rn. 18). Das nach dem Aufwandsbegriff im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahingehende Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung voraus (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 – 9 C 5/13 –, juris Rn. 12, m.w.N.). Eine solche Festlegung kann nur derjenige treffen, der für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung der Wohnung verfügen kann. Er muss also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will (BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 – 9 C 8/08 –, juris Rn. 16).
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Es kann für diese Entscheidung offenbleiben, ob vorliegend von einer Verfügungsbefugnis von „gewisser Dauer“ im vorgenannten Sinne ausgegangen werden kann. In der obergerichtlichen Rechtssprechung wird dazu vertreten (OVG Münster, Urt. v. 09.05.1994 – 22 A 716/93 –, juris Rn. 33), dass die zeitliche Grenze für eine zweitwohnungssteuerlich unschädliche Möglichkeit der Eigennutzung angesichts heutiger Urlaubsgewohnheiten zweifelsfrei deutlich oberhalb von zwei Wochen im Jahr liege. Die Gemeinde nimmt in § 3 Abs. 3 Steuersatzung sogar Feriengäste von der Zweitwohnungssteuer aus, solange deren durch einen Mietvertrag vermittelte Nutzungsbefugnis unter einem Monat liegt. Die Klägerin konnte dagegen im Erhebungszeitraum an nur jährlich 21 Tagen über die Ferienwohnung verfügen. Nur insoweit war der Klägerin schuldrechtlich die Eigennutzung der Wohnung erlaubt. Nach den vorliegenden Unterlagen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin während des Innehabens der Wohnung im Jahre 2008 in den Vermittlungsvertrag des Voreigentümers mit der Fa. U... GmbH & Co. KG eingetreten war. Dazu hatte sich der Voreigentümer in § 2 Absatz 8 des Vertrages verpflichtet. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Herrn F... an die Vermittlerin vom 12. August 2008 und dem Schreiben der Fa. U... GmbH & Co. KG an die Klägerin vom 19. August 2008 ergibt sich, dass der Vertragseintritt im Kaufvertrag über die Wohnung vereinbart und nachfolgend auch vollzogen wurde. Der Vermittlungsvertrag beschränkte in § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 die Eigennutzung auf den Vermieter und seine Familienangehörigen und auf 21 Tage im Kalenderjahr. Eine vom Verwaltungsgericht erwogene Vertragsauslegung dahingehend, dass sich die Klausel in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Vermittlungsvertrages nur auf die Nutzung durch den Vermieter selbst beschränkt habe und die Familienangehörigen des Vermieters zeitlich unbeschränkt Zugriff auf die Wohnung haben sollten, erscheint dem Senat angesichts des Provisionsinteresses der Vermittlungsgesellschaft fernliegend. Für das Erhebungsjahr 2009 ergibt sich die zeitliche Beschränkung der Eigennutzungsmöglichkeit auf 21 Tage im Jahr aus Ziffer 6 Sätze 5 und 6 des zwischen der Klägerin und der B... GmbH geschlossenen Agenturvertrags. Der Senat hat keine Zweifel an der Wirksamkeit dieses Vertrages.
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Jedenfalls ist es unverhältnismäßig, wenn die kommunale Zweitwohnungssteuersatzung die gesamte Jahresrohmiete für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer zugrunde legt, während die vertraglich befristete private Eigennutzungsmöglichkeit und die Zeiten der Vermietung der Wohnung zur Einkommenserzielung in einem eklatanten Missverhältnis stehen. Einer als Jahressteuer angelegten Zweitwohnungssteuererhebung liegt erkennbar die Annahme (annähernd) ganzjährigen privaten Aufwands in Gestalt jedenfalls einer bestehenden ganzjährigen Nutzungsmöglichkeit zugrunde. Wenn eingangs des Steuerjahres eindeutig feststeht, dass eine Eigennutzungsmöglichkeit nur einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang haben kann, ist das Festhalten an dem Jahresbetrag als Bemessungsgröße für diesen Aufwand unangemessen (BVerwG, Urt. v. 30.06.1999 – 8 C 6/98 –, juris Rn. 18 für einen Zeitraum der Eigennutzung von vier Wochen). Um die Auferlegung des Jahresbetrages der Zweitwohnungssteuer verhältnismäßig erscheinen zu lassen, muss eine Eigennutzungsmöglichkeit einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten umfassen (BVerwG, Urt. v. 26.09.2001 – 9 C 1/01 –, juris Rn. 36). Zeiten des Leerstandes der Wohnung sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn insoweit die Eigennutzungsmöglichkeit nicht (wie vorliegend) rechtlich ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v, 27.10.2004 – 10 C 2/04 –, juris).
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Die Steuersatzung sieht demgegenüber keine Minderung der Steuerschuld für Fälle wie den vorliegenden vor, in denen die Möglichkeit der Eigennutzung in rechtlich erheblicher Weise auf einen Zeitraum von weniger als zwei Monaten im Jahr beschränkt ist. § 1 Abs. 1 bis 3 Steuersatzung regeln, dass die Steuerschuld ausnahmslos nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet wird, der sich im Falle einer gemieteten Zweitwohnung nach der Jahresrohmiete (Absatz 2) und in allen anderen Fällen nach der in Anlehnung an die Jahresrohmiete geschätzten üblichen Miete bemisst. Die Steuersatzung bietet daher mangels einer verhältnismäßigen Maßstabsregelung für den Erhebungszeitraum keine Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer von der Klägerin, der es aus Rechtsgründen nicht möglich war, ihre Ferienwohnung in B... mehr als 21 Tage jährlich für ihren persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf ihrer Familienmitglieder zu nutzen. Die Klägerin dringt deshalb mit ihrem Klagebegehren durch.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Es bestehen keine Gründe, die Revision gemäß § 132 Abs. 1 und 2 VwGO zuzulassen.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.