Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. März 2015 - 1 L 90/13

bei uns veröffentlicht am24.03.2015

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14. Februar 2013 – 6 A 1445/10 – geändert. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ostseebad B... über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 16. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2010 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Zweitwohnungssteuern.

2

Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in A-Stadt. Sie ist Eigentümerin einer Ferienwohnung in ..., U... ..., Wohnung …. Mit Bescheid vom 16. Juli 2009 setzte der Bürgermeister der Gemeinde Ostseebad B... gegen die Klägerin Zweitwohnungssteuern in Höhe von 206,30 Euro für den Erhebungszeitraum Juli bis Dezember 2008 und in Höhe von 412,61 Euro für den Erhebungszeitraum 2009 fest. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 4. August 2009 Widerspruch ein. Die Wohnung werde von ihr nicht als Ferienwohnung genutzt, sondern sei als Kapitalanlage erworben worden. Sie werde über ein Vermietungsbüro für Feriengäste zur Verfügung gestellt. Eigene Aufenthalte dienten dem Besuch der Eigentümerversammlung und Unterhaltungsarbeiten. Jedenfalls sei die Steuer angesichts der nur sporadischen Nutzung der Immobilie unverhältnismäßig hoch. Der Bürgermeister der Gemeinde Ostseebad B... wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2010 zurück. Die Vermutung, dass das Innehaben der Ferienwohnung auch der persönlichen Lebensführung diene, sei nicht widerlegt worden. Seit der Übernahme der Wohnung habe die Klägerin diese bis Ende 2008 selbst vermietet. Bei einer solchen Sachlage sei regelmäßig davon auszugehen, dass die Wohnung auch zum Zwecke der eigenen Erholung und der von Angehörigen vorgehalten werde. Die Eigenvermietung sei objektiv nicht geeignet, die Inanspruchnahme der Wohnung zu eigenen Zwecken auszuschließen. Auf eine tatsächliche Nutzung im Veranlagungszeitraum komme es nicht an, maßgeblich sei das Vorhalten der Wohnung. In dem für 2009 geltenden Vermittlungsvertrag habe sich die Klägerin eine Eigennutzung für 21 Tage im Jahr vorbehalten. Auch insoweit sei die Ferienwohnung gerade nicht der Nutzung für den persönlichen Bedarf der Eigentümerin und ihrer Angehörigen entzogen. Der Steuermaßstab sei nicht zu beanstanden, eine erdrosselnde Wirkung liege nicht vor.

3

Am 18. Oktober 2010 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zu deren Begründung wiederholte und vertiefte sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Eigennutzung von bis zu 21 Tagen jährlich sei in den Vermittlungsverträgen deshalb vorbehalten worden, um ihr die Unterhaltung und Verwaltung der Immobilie zu ermöglichen. In den Vermittlungsvertrag des Voreigentümers für das Jahr 2008 sei sie als Rechtsnachfolgerin eingetreten, für das Jahr 2009 habe sie einen eigenen Vertrag geschlossen. Jedenfalls verstoße es gegen den Grundsatz der Steuerproportionalität, bei einer von vornherein nur geringfügigen Nutzungsmöglichkeit der Wohnung die gesamte Jahresrohmiete der Berechnung der Zweitwohnungssteuer zugrunde zu legen. Die Klägerin dürfe nicht so behandelt werden, als ob sie das gesamte Jahr über Mieteinnahmen erzielen würde, hierin liege auch eine unzulässige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Inhabern von Ferienwohnungen mit einer höheren Auslastung. Aus Eigentümerversammlungen sei ihr schließlich bekannt, dass die Gemeinde eine Reihe von Eigentümern mit vergleichbarer Vertragsgestaltung nicht besteuere, das verstoße gegen den Gleichheitssatz.

4

Die Klägerin hat beantragt,

5

den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ostseebad B... über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 16. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2010 aufzuheben.

6

Der Beklagte hat beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Der Beklagte verteidigte die angefochtenen Bescheide. Auch die zeitlich begrenzte Gebrauchsmöglichkeit der Ferienwohnung zur persönlichen Lebensführung stelle einen steuerpflichtigen Aufwand dar. Ob die Wohnung zumindest auch zu diesem Zweck vorgehalten werde, sei auf der Grundlage objektiver Umstände zu beurteilen. Es sei Aufgabe des Inhabers der Wohnung, die Vermutung zu erschüttern, dass diese auch zum Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten werde. Dies sei der Klägerin nicht gelungen. Der Vortrag, die Ferienwohnung werde nur zum Zwecke des Besuchs der Eigentümerversammlungen besucht oder um dort Instandsetzungsarbeiten auszuführen, schließe insbesondere bei mehrtägigen Aufenthalten nicht aus, dass daneben auch Erholungszwecke verfolgt würden. Zeiten des Leerstands seien den Zeiträumen hinzuzurechnen, in denen die Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten werde. Schließlich treffe es nicht zu, dass die Gemeinde bei identischen Konstellationen in anderen Fällen keine Zweitwohnungssteuer erhebe.

9

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat die Klage mit Urteil vom 14. Februar 2013 – 6 A 1445/10 – abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, der Steuertatbestand sei erfüllt. Die Klägerin habe im Erhebungszeitraum neben ihrer Hauptwohnung eine weitere Wohnung für ihren persönlichen Lebensbedarf innegehabt. Die Ferienwohnung sei nicht ausschließlich zur Einkommenserzielung vorgehalten worden. Das Gericht habe schon nicht feststellen können, dass die Klägerin in den Agenturvertrag des Voreigentümers eingetreten sei. Der für das Jahr 2009 geltende Vermittlungsvertrag genüge nicht zur Erschütterung des Anscheinsbeweises, weil die Vermietung nicht an eine überregionale Agentur übertragen worden sei. Deshalb seien die Leerstandszeiten der Wohnung den tatsächlichen Nutzungszeiten hinzuzurechnen, so dass sich die Festsetzung des Jahresbetrags der Steuer nicht als unverhältnismäßig erweise.

10

Das Urteil wurde der Klägerin am 26. April 2013 zugestellt. Auf den Antrag der Klägerin vom 22. Mai 2013 hat der Senat mit Beschluss vom 4. September 2014 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beschluss wurde der Klägerin am 11. September 2014 zugestellt.

11

Am 29. September 2014 hat die Klägerin die Berufung begründet und ergänzend zu ihrem Klagebegehren vorgetragen. Die Klägerin erfülle den Steuertatbestand nicht. Der mit dem Voreigentümer geschlossene Kaufvertrag über die Wohnung habe die Vereinbarung enthalten, dass die Käuferin in den mit der Fa. U... geschlossenen Vermietungsvertrag eintrete. Dieser Vertrag wiederum habe den Verkäufer zur Vereinbarung einer entsprechenden Klausel verpflichtet. Der Vertragseintritt sei auch vollzogen worden. Mit Schreiben vom 18. August 2008 habe die Klägerin den Vermietungsvertrag zum Jahresende gekündigt und zum 1. Januar 2009 einen neuen Vertrag mit der Fa. B... GmbH geschlossen. Dieser Vertrag sei geeignet, die Vermutung zu erschüttern, dass die Klägerin die Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorhalte. Soweit das Bundesverwaltungsgericht insoweit beispielhaft auf die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur abgestellt habe, diene das Kriterium der Überregionalität lediglich dem Ausschluss von Scheinverträgen mit dem Wohnungseigentümer nahestehenden Vermittlern. Ein solches Näheverhältnis bestehe hier nicht. Zudem sei das Geschäftsfeld der Gesellschaft auch nicht regional begrenzt, was auch daran deutlich werde, dass sie Ferienwohnungen überregional im Internet zur Miete anbiete.

12

Die Klägerin beantragt,

13

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14. Februar 2013 – 6 A 1445/10 – den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ostseebad B... über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 16. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2010 aufzuheben.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

17

Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Das Gericht durfte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

20

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 14. Februar 2013 – 6 A 1445/10 – hat Erfolg.

21

Die Berufung ist zulässig. Sie ist mit Schriftsatz vom 29. September 2014 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung unter Darlegung der Berufungsgründe begründet worden. Die Berufungsbegründung enthält einen bestimmten Antrag (§ 124a Abs. 5 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO).

22

Die Berufung ist auch begründet. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ostseebad B... über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 16. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

23

Die Steuerfestsetzung für den gesamten Erhebungszeitraum Juli 2008 bis Dezember 2009 geschah deshalb rechtswidrig, weil die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad B... vom 1. Dezember 2006 (nachfolgend: Steuersatzung) keinen wirksamen Steuermaßstab für Fälle der auf einen Zeitraum von weniger als zwei Monaten beschränkten Nutzungsmöglichkeit der Zweitwohnung enthält. Die Steuersatzung erreicht für diesen hier vorliegenden Fall nicht den Mindestinhalt einer kommunalen Abgabensatzung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V). Da Gemeindeabgaben in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen, fehlt es den angefochtenen Bescheiden an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Das führt zu deren Rechtswidrigkeit und gerichtlichen Aufhebung.

24

Der Senat muss nicht entscheiden, ob vorliegend der Steuertatbestand überhaupt verwirklicht ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Steuersatzung ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet Gegenstand der Steuer. Dabei ist eine Zweitwohnung steuerrechtlich jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Steuersatzung). Die Zweitwohnungsteuer ist eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (OVG Greifswald, Urt. v. 04.12.2008 – 1 L 299/04 –, juris Rn. 18). Das nach dem Aufwandsbegriff im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahingehende Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung voraus (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 – 9 C 5/13 –, juris Rn. 12, m.w.N.). Eine solche Festlegung kann nur derjenige treffen, der für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung der Wohnung verfügen kann. Er muss also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will (BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 – 9 C 8/08 –, juris Rn. 16).

25

Es kann für diese Entscheidung offenbleiben, ob vorliegend von einer Verfügungsbefugnis von „gewisser Dauer“ im vorgenannten Sinne ausgegangen werden kann. In der obergerichtlichen Rechtssprechung wird dazu vertreten (OVG Münster, Urt. v. 09.05.1994 – 22 A 716/93 –, juris Rn. 33), dass die zeitliche Grenze für eine zweitwohnungssteuerlich unschädliche Möglichkeit der Eigennutzung angesichts heutiger Urlaubsgewohnheiten zweifelsfrei deutlich oberhalb von zwei Wochen im Jahr liege. Die Gemeinde nimmt in § 3 Abs. 3 Steuersatzung sogar Feriengäste von der Zweitwohnungssteuer aus, solange deren durch einen Mietvertrag vermittelte Nutzungsbefugnis unter einem Monat liegt. Die Klägerin konnte dagegen im Erhebungszeitraum an nur jährlich 21 Tagen über die Ferienwohnung verfügen. Nur insoweit war der Klägerin schuldrechtlich die Eigennutzung der Wohnung erlaubt. Nach den vorliegenden Unterlagen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin während des Innehabens der Wohnung im Jahre 2008 in den Vermittlungsvertrag des Voreigentümers mit der Fa. U... GmbH & Co. KG eingetreten war. Dazu hatte sich der Voreigentümer in § 2 Absatz 8 des Vertrages verpflichtet. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Herrn F... an die Vermittlerin vom 12. August 2008 und dem Schreiben der Fa. U... GmbH & Co. KG an die Klägerin vom 19. August 2008 ergibt sich, dass der Vertragseintritt im Kaufvertrag über die Wohnung vereinbart und nachfolgend auch vollzogen wurde. Der Vermittlungsvertrag beschränkte in § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 die Eigennutzung auf den Vermieter und seine Familienangehörigen und auf 21 Tage im Kalenderjahr. Eine vom Verwaltungsgericht erwogene Vertragsauslegung dahingehend, dass sich die Klausel in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Vermittlungsvertrages nur auf die Nutzung durch den Vermieter selbst beschränkt habe und die Familienangehörigen des Vermieters zeitlich unbeschränkt Zugriff auf die Wohnung haben sollten, erscheint dem Senat angesichts des Provisionsinteresses der Vermittlungsgesellschaft fernliegend. Für das Erhebungsjahr 2009 ergibt sich die zeitliche Beschränkung der Eigennutzungsmöglichkeit auf 21 Tage im Jahr aus Ziffer 6 Sätze 5 und 6 des zwischen der Klägerin und der B... GmbH geschlossenen Agenturvertrags. Der Senat hat keine Zweifel an der Wirksamkeit dieses Vertrages.

26

Jedenfalls ist es unverhältnismäßig, wenn die kommunale Zweitwohnungssteuersatzung die gesamte Jahresrohmiete für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer zugrunde legt, während die vertraglich befristete private Eigennutzungsmöglichkeit und die Zeiten der Vermietung der Wohnung zur Einkommenserzielung in einem eklatanten Missverhältnis stehen. Einer als Jahressteuer angelegten Zweitwohnungssteuererhebung liegt erkennbar die Annahme (annähernd) ganzjährigen privaten Aufwands in Gestalt jedenfalls einer bestehenden ganzjährigen Nutzungsmöglichkeit zugrunde. Wenn eingangs des Steuerjahres eindeutig feststeht, dass eine Eigennutzungsmöglichkeit nur einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang haben kann, ist das Festhalten an dem Jahresbetrag als Bemessungsgröße für diesen Aufwand unangemessen (BVerwG, Urt. v. 30.06.1999 – 8 C 6/98 –, juris Rn. 18 für einen Zeitraum der Eigennutzung von vier Wochen). Um die Auferlegung des Jahresbetrages der Zweitwohnungssteuer verhältnismäßig erscheinen zu lassen, muss eine Eigennutzungsmöglichkeit einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten umfassen (BVerwG, Urt. v. 26.09.2001 – 9 C 1/01 –, juris Rn. 36). Zeiten des Leerstandes der Wohnung sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn insoweit die Eigennutzungsmöglichkeit nicht (wie vorliegend) rechtlich ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v, 27.10.2004 – 10 C 2/04 –, juris).

27

Die Steuersatzung sieht demgegenüber keine Minderung der Steuerschuld für Fälle wie den vorliegenden vor, in denen die Möglichkeit der Eigennutzung in rechtlich erheblicher Weise auf einen Zeitraum von weniger als zwei Monaten im Jahr beschränkt ist. § 1 Abs. 1 bis 3 Steuersatzung regeln, dass die Steuerschuld ausnahmslos nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet wird, der sich im Falle einer gemieteten Zweitwohnung nach der Jahresrohmiete (Absatz 2) und in allen anderen Fällen nach der in Anlehnung an die Jahresrohmiete geschätzten üblichen Miete bemisst. Die Steuersatzung bietet daher mangels einer verhältnismäßigen Maßstabsregelung für den Erhebungszeitraum keine Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer von der Klägerin, der es aus Rechtsgründen nicht möglich war, ihre Ferienwohnung in B... mehr als 21 Tage jährlich für ihren persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf ihrer Familienmitglieder zu nutzen. Die Klägerin dringt deshalb mit ihrem Klagebegehren durch.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Es bestehen keine Gründe, die Revision gemäß § 132 Abs. 1 und 2 VwGO zuzulassen.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. März 2015 - 1 L 90/13

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. März 2015 - 1 L 90/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. März 2015 - 1 L 90/13 zitiert 8 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 105


(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen diese

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. Okt. 2014 - 9 C 5/13

bei uns veröffentlicht am 15.10.2014

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer. Er ist Miteigentümer einer etwa 50 m² großen Wohnung im Gemeindegebiet der Beklagten

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 04. Dez. 2008 - 1 L 299/04

bei uns veröffentlicht am 04.12.2008

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichtes Schwerin (4 A 1023/00) vom 02. März 2004 mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung der Hauptsache wie folgt geändert: Die Klage wird abgewiesen.

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichtes Schwerin (4 A 1023/00) vom 02. März 2004 mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung der Hauptsache wie folgt geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 9/10, der Beklagte zu 1/10.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Beklagten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, wohnhaft in W., pachtete ein in B. (S.straße ...) gelegenes, 858 qm großes mit einem "Doppelbungalow" bebautes Erholungsgrundstück. In § 6 des Pachtvertrages heißt es, der Pachtzins betrage für das Grundstück 1,- DM/qm und Jahr, für den Bungalow 120,- DM, "mithin 2298,- DM".

2

Der Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid vom 18. November 1999 für das Veranlagungsjahr 1999 auf der Grundlage der Satzung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 11. Dezember 1998 (ZwStS 98) zunächst zu Zweitwohnungssteuern in Höhe von 259,20 DM (10% eines Betrages von 2.592,- DM) heran. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 14. März 2000 zurück. Der Betrag von 259,20 DM sei bei einer Größe des Bungalows von 72 qm und einer Durchschnittsmiete von 9,- DM richtig berechnet und für 4 Monate in Ansatz gebracht worden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Rückscheins der Deutschen Post am 15. März 2000 übergeben.

3

Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 18. November 1999 am Montag, den 17. April 2000 Klage (1 L 299/04) insoweit, als der Beklagte Zweitwohnungssteuern über den Betrag von 144,- DM jährlich (10% der Miete für den Bungalow) hinaus festgesetzt hatte. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, die Höhe der Zweitwohnungssteuer sei allein nach dem auf den Bungalow entfallenden Pachtanteil von 1.440,- DM zu bemessen. Die Steuer könne danach nur 144,- DM jährlich betragen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 4 ZwStS 98. Hier sei von "Wohnungen" und "Räumen" die Rede. Die Miete werde grundsätzlich nach der Wohnfläche berechnet.

4

Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid mit Schriftsatz vom 18. August 2000 auf den Betrag von 229,80 DM reduziert. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

5

Das Verwaltungsgericht hat das Klageverfahren mit Urteil vom 02. März 2004 im Umfang der Erledigung eingestellt und den Bescheid vom 18. November 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2000 aufgehoben, soweit ihn die Klägerin angefochten hatte, also soweit er mehr als den Betrag von 73,63 (= 10% der Jahrespacht von 12x120,- DM allein für den Bungalow) festgesetzt hat. Der auf das Grundstück entfallende Pachtanteil von 438, 69 dürfe bei Berechnung der Zweitwohnungssteuer nicht berücksichtigt werden. Aus § 79 Bewertungsgesetz (BewG) folge nichts anderes. Hier sei ausschließlich eine Bestimmung über die Einbeziehung von bestimmten Kostenpositionen in die Jahresrohmiete geregelt. Dass zur Jahresrohmiete auch die Grundstückspacht gehöre, sei § 79 BewG nicht zu entnehmen.

6

Der Beklagte hat nach Zustellung des Urteils am 14. April 2004 am 05. Mai 2004 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag mit am 14. Juni 2004 eingegangenem Schriftsatz begründet. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Wohnungsmiete nicht teilbar sei in Anteile für den Baukörper und solche für das Grundstück. Aus § 79 BewG, insbesondere aus dessen Absatz 2, folge, dass die Jahresrohmiete raum- und grundstücksbezogen zu ermitteln sei. Außerdem ordne § 4 Abs. 2 ZwStS 98 eine Berücksichtigung des Gesamtentgeltes an. Das gesamte für die Nutzung der Wohnung zu zahlende Entgelt erfasse aber auch den grundstücksbezogenen Teil.

7

Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 13. Mai 2008, dem Beklagten zugestellt am 20. Mai 2008, zugelassen. Der Beklagte hat die Berufung mit am 17. Juni 2008 eingegangenem Schriftsatz begründet.

8

Er macht über sein Zulassungsvorbringen hinaus geltend, auch aus § 6 des Pachtvertrages ergebe sich, dass der Pachtzins hier nicht in verschiedene Bestandteile für Bungalow und Grundstück aufgespalten werden könne. Der Pachtzins betrage danach einheitlich 2.298,- DM. Die Aufteilung des Zinses in 1,- DM pro qm und Jahr für das Grundstück und 120,- DM für den Bungalow sei nicht mehr als eine Erläuterung des Pachtzinses. Jede andere Sichtweise verstelle den Blick dafür, dass die Miete eines Einfamilienhausgrundstückes immer zwangsläufig auch Grundstücksbezug habe und der Gedanke fernliege, den das Grundstück betreffenden Teil der Miete aus der vereinbarten Haus- oder Wohnungsmiete herauszurechnen. Es gehe hier nicht um eine Aufteilung des Pachtzinses auf einen bebauten und einen definierten unbebauten Teil des Grundstückes, sondern um den Miet-/Pachtzins für ein bebautes Grundstück, welches einheitlich zu nutzen sei.

9

Der Beklagte beantragt,

10

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02. März 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen. Es sei nicht unüblich, dass bei Wohnhäusern mit mehreren Wohnungen die vorhandenen Frei- und Gartenflächen einer oder mehreren Wohnungen zugeordnet seien, während ein anderer Teil der Wohnungen nicht über derartige Flächen verfüge. Hier werde es immer so sein, dass bei zwei gleichartigen Wohnungen, von welchen die eine über einen Garten verfüge und die andere nicht, der jeweils gleiche Mietzins für die Wohnung zu Grunde gelegt werde, während für die Garten- oder Freiflächennutzung ein gesonderter Mietzins verlangt werde. So werde es auch einen Unterschied machen, ob gleichartige Wohnungen mit oder ohne Garage vermietet würden. Auch vorliegend sei es keineswegs zwingend gewesen, dass sie zu dem Bungalow überhaupt eine Freifläche oder gar die gesamte vorhandene Freifläche mitgemietet habe. Die Sachlage hätte sich durchaus so gestalten können, dass sich der Verpächter die Freifläche oder einen Teil davon zur Eigennutzung habe vorbehalten wollen. Die Trennung des Mietzinses zwischen Gebäude- und Grundstücksfläche führe auch dazu, dass die Mietverhältnisse gegebenenfalls gekündigt werden könnten und der Eigentümer auch noch später eine Eigennutzung der Freifläche herbeiführen könne. Dass die Miete tatsächlich und in angemessener Weise getrennt erhoben werden könne, belege der von ihr vorgelegte Vertrag.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 18. November 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2000 zu Unrecht im beantragten Umfang (Zweitwohnungssteuerfestsetzung in Höhe von 229,80 DM/117,49 Euro, soweit sie über den Betrag von 144,- DM/73,63 Euro hinausgeht) aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten ist auch im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin auch insoweit nicht in ihren Rechten. Berechnungsgrundlage der Steuerschuld nach § 4 ZwStS 98 ist nicht nur die Miete für den Bungalow (120,- DM/Monat = 1440,- DM/Jahr). Zu dem jährlichen Mietaufwand nach § 4 Abs. 2, § 5 ZwStS 98 zählt vielmehr auch die Pacht für das Grundstück des Objektes S.straße... in B. in Höhe von 858,- DM (= 2.298,- DM/1.175 Euro Gesamtpachtzins). Die Grundstückspacht gehört hier zu dem Gesamtentgelt ("Jahresrohmiete") nach § 4 Abs. 2 ZwStS 98, das der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zu entrichten hat.

16

Der in § 4 Abs. 2 ZwStS 98 verwendete Begriff der "Wohnung" umfasst im vorliegenden Fall eines auf einem Erholungsgrundstück (vgl. §§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. Juni 1975, GBl. I Nr. 27 S. 465) errichteten Bungalows auch das Grundstück, auf dem sich der Bungalow befindet. Dies ergibt die Auslegung des hier in einer Zweitwohnungssteuersatzung verwendeten Wohnungsbegriffes. Für die Auslegung von steuerrechtlichen Tatbestandsmerkmalen sind folgende Grundsätze maßgeblich:

17

Das Steuerrecht prägt seine eigenen Tatbestände. Auch wenn ein Steuergesetz Begriffe enthält, die einem anderen Rechtsgebiet entnommen sind, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Steuerrecht insoweit den Wertungen des jeweiligen Rechtsgebietes folgt oder mit Hilfe der entlehnten Begriffe eigenständige steuerrechtliche Tatbestände bildet. Verwendet eine steuerrechtliche Vorschrift eine im Zivilrecht geläufige Terminologie, so kann es den darin ausgedrückten Tatbestand aufnehmen, wie z.B. die Ehe oder einen bestimmten ehelichen Güterstand (§§ 4 und 5 ErbStG); es kann aber ebenso eine im Zivilrecht entwickelte Begrifflichkeit zur Bezeichnung eines eigenen steuerlichen Tatbestandes verwenden. Steuerrechtliche Tatbestandsmerkmale sind danach, auch wenn sie einem anderen Rechtsgebiet entnommen sind, nach dem steuerrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen Steuergesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelung zu interpretieren. Der Steuertatbestand ist erfüllt, wenn die Sachverhaltsgestaltung zu einem Erfolg führt, der nach der steuerrechtlichen Vorschrift eine Belastung rechtfertigt (BVerfG, 27.12.1991 - 2 BvR 72/90 -, juris, Rn. 11). Grundsätzlich knüpfen Steuergesetze, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern, an wirtschaftliche Vorgänge oder Zustände an und bedürfen deshalb einer wirtschaftlichen Interpretation ("wirtschaftliche Betrachtungsweise", vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, 18. Aufl., § 5 Rn 77; Klein AO, Kommentar, 9. Aufl., § 4 Rn 35f). Wirtschaftlich gleiche Tatbestände sind wegen des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gleich zu behandeln (BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89 -, juris, Rn. 119).

18

Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und als äußerlich sichtbarer Konsum typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist (BVerwG, 17.09.2008 - BVerwG 9 C 14.07 -; 26.09.2001 - BVerwG 9 C 1.01 - NVwZ 2002, 728 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 19, S. 16).

19

Wenn damit die Zweitwohnungssteuer mit dem Konsumverhalten des einzelnen Steuerpflichtigen an wirtschaftliche Vorgänge anknüpft, indiziert dies für die Auslegung des satzungsmäßigen Wohnungsbegriffs (§ 4 Abs. 2 ZwStS 98) eine weite wirtschaftliche Betrachtungsweise, die nicht zu einer Auslegung zwingt, die zwischen Gebäude, Wohnung, Räumen und Grundstück in einem etwa technischen, baupolizeilichen oder mietrechtlichen Sinne unterscheidet. Dementsprechend unterfallen dem Begriff der Wohnung i.S.d. Zweitwohnungssteuerrechts auch ganz unterschiedliche Einrichtungen, wenn sie nur geeignet sind, das Grundbedürfnis Wohnen zu decken. Es zählen dazu nicht nur herkömmliche Mietwohnungen, sondern auch freistehende Ferienhäuser oder Eigentumswohnungen. Wohnungen können Einzelzimmer, Wohncontainer, sogar Jagdhütten, Boote und Campingwagen sein (vgl. Mohl/Dohr, Zum Steuergegenstand im Zweitwohnungssteuerrecht, insbesondere zu Problemen des Wohnungsbegriffs, KStZ 2001, 83ff). Gegenstand der Steuer ist damit Aufwand für von ihrer Art her und auch qualitativ ganz unterschiedliche Wohneinrichtungen. Es gehören dazu - bei Vorliegen der weiteren für die Zweitwohnungssteuerpflicht normierten Voraussetzungen - sowohl aufwändig und komfortabel ausgestattete Häuser wie einfache Unterkünfte. Der Begriff der Wohnung umfasst deshalb auch Wohnungsbestandteile sowie solches Zubehör, das nicht zum Mindeststandard einer Wohnung (Bad, Küche etc.) gehört, aber mit der Wohnung eine rechtliche oder wirtschaftliche Gesamtheit bildet und von dieser für die Frage der Zugehörigkeit zur Wohnung nicht abgetrennt betrachtet werden kann, ohne dabei einen zusammengehörigen Lebensvorgang zu zerreißen. In diesem Sinne gehören Stellplätze, Garagen oder eine Terrasse als Zubehör zur Wohnung, das mit dieser gemeinsam genutzt wird (BFH, 30.11.1984 - III R 121/83 -, juris, Rn. 19; VG Augsburg, 16.01.2008 - Au 6 K 07.870 -, juris, Rn 29).

20

Auch die im Falle der Pacht eines Wochenendbungalows auf einem Erholungsgrundstück mitgepachtete Grundstücksfläche kann nicht isoliert von dem Wohngebäude betrachtet werden, wenn es um den Umfang des Wohnungsbegriffes i.S.v. § 4 Abs. 2 ZwStS 98 geht. Bungalows der in dem Pachtvertrag der Klägerin vom 1. Juli 1994 angesprochenen Art sind typischerweise von einem Garten oder einer mit Bäumen bewachsenen Fläche umgeben; sie stehen zumeist in freier Lage auf einem Erholungsgrundstück und dienen der Erholung. Bungalows ("Datschen") finden sich nicht in einer städtischen Wohnsituation wie ein Mietshaus oder eine Eigentumswohnung. Ihren Erholungszweck erfüllen sie nur zusammen mit der umgebenden Garten- (Wald-, etc.)Fläche. Der Nutzer des Erholungsbungalows hält sich typischerweise zur Erholung, Gartenarbeit usw. in erheblichem Umfang und jahreszeitabhängig im Freien auf. Daher ist der Bungalow häufig auch nicht als vollwertige Wohnung ausgebaut und eingerichtet. Häufig fehlen sanitäre Anlagen, Heizungen oder auch ein Bewohnen in kalter Jahreszeit ermöglichende Wärmeisolierungen oder sie entsprechen nicht zeitgemäßem Standard. Die regelmäßig nur einfache Ausstattung wirkt beschränkend auf die Höhe des Mietzinses, während dieser auf der anderen Seite von der Möglichkeit einer Nutzung der umgebenden Erholungsfläche mitbestimmt wird. Diese Zusammenhänge gebieten eine Zurechnung der Grundstücksfläche zum Erholungsbungalow als Wohnung i.S.v. § 4 Abs. 2 ZwStS 98.

21

Es entbehrte vor dem Hintergrund des Grundsatzes der gleichmäßigen Besteuerung wirtschaftlich gleicher Tatbestände zudem einer Rechtfertigung, denjenigen, der für ein Erholungsgrundstück mit Bungalow eine nach Gebäude und Grundstück aufgeteilte Pacht vereinbart hat, besser zu stellen gegenüber demjenigen, der eine Gesamtpacht schuldet. Es erschiene gleichermaßen lebensfremd, in diesem Falle oder im Falle des Mieters eines Ferienhauses den auf den Garten bzw. das Grundstück entfallenden Mietanteil aus der für die Höhe der Zweitwohnungssteuer maßgeblichen Gesamtmiete herauszurechnen und somit für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer unberücksichtigt zu lassen.

22

Ein anderes Ergebnis kann auch nicht aus § 4 Abs. 4 ZwStS 98 i.V.m. § 79 und § 93 Abs. 3 BewG abgeleitet werden, wie es die Klägerin unternimmt. Nach § 4 Abs. 4 ZwStS 98 findet § 79 BewG entsprechende Anwendung, wonach die Jahresrohmiete das Gesamtentgelt ist, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. § 93 Abs. 3 Satz 2 BewG trifft Regelungen zur Bewertung einzelner Räume, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen.

23

Der satzungsrechtlichen Anordnung entsprechender Anwendung bewertungsrechtlicher Vorschriften kann von vornherein kein entscheidender Anhalt für das Problem der Berücksichtigung der Grundstücksfläche für die Frage des Gesamtentgeltes zur Benutzung der "Wohnung" i.S.v. § 4 ZwStS 98 entnommen werden. Das folgt bereits daraus, dass das Bewertungsgesetz den Begriff des Grundstücks in einem anderen Sinne verwendet, als dies die Klägerin unternimmt, wenn sie für die Frage der Berechnungsgrundlage für die Zweitwohnungssteuer zwischen Bungalow und (Garten-)Grundstück ohne Gebäude unterscheidet. Nach § 70 BewG ist das Grundstück eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Zum Grundvermögen gehören nach § 68 BewG u.a. der Grund und Boden, die Gebäude und die sonstigen Bestandteile. Damit behandelt auch das Bewertungsgesetz das Gebäude als Teil des Grundvermögens (Grundstücks) und enthält keine Aussage über eine isolierte Betrachtung von Gebäuden oder Wohnungen, die für die Frage des Umfanges der Gesamtmiete nach § 4 ZwStS 98 Bedeutung erlangen könnte. Der Hinweis der Klägerin auf § 93 Abs. 3 BewG führt außerdem schon deshalb nicht weiter, weil sich diese Bestimmung als Sondervorschrift mit Wohnungs- und Teileigentum beschäftigt, um das es im vorliegenden Fall nicht geht.

24

Die Änderung des erstinstanzlichen Kostentenors entspricht §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO.

25

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin gem. § 154 Abs. 2 VwGO.

26

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§708 Nr. 11, 711 ZPO.

27

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer. Er ist Miteigentümer einer etwa 50 m² großen Wohnung im Gemeindegebiet der Beklagten und bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau ein etwa 300 m entfernt gelegenes Einfamilienhaus.

2

Die Beklagte erhebt Zweitwohnungsteuer aufgrund ihrer am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen „Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde F.“ vom 20. Juli 2010 (ZwStS), die unter anderem bestimmt:

㤠2 Steuergegenstand

Zweitwohnung ist jede Wohnung in der Gemeinde F., die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen. ...

§ 3 Steuerpflicht

(1) Steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat.

.....

§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Die Gemeinde F. setzt die Steuer für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht - für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern.

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zur Hälfte ihres Jahresbeitrages am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.

.....

§ 9 Steuererklärung

(1) Der Inhaber einer Zweitwohnung ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Gemeinde F. aufgefordert wird.

....

(5) Es sind die Bestimmungen der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung heranzuziehen, soweit das Kommunalabgabengesetz in seiner jeweils geltenden Fassung auf diese verweist.“

3

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 17. Februar 2011 gegenüber dem Kläger eine Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2011 sowie für die Folgejahre in Höhe von jährlich 646,79 € fest. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers sowie dessen Klage blieben erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die von ihm zugelassene Berufung das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. April 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2011 aufgehoben.

4

Im Wesentlichen hat er dazu ausgeführt: Nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf dürfe Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2a GG sein. Deshalb schieden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes gehalten würden. Die bloße objektive Möglichkeit der Eigennutzung durch den Inhaber der Zweitwohnung schließe dabei die Annahme einer zweitwohnungsteuerfreien Kapitalanlage nicht aus. Allerdings dürfe die steuererhebende Gemeinde zunächst grundsätzlich davon ausgehen, dass eine Zweitwohnung zumindest auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten werde, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vortrage, die diese Vermutung erschütterten. Die bloße Behauptung, die Zweitwohnung nicht zu nutzen und auch nicht nutzen zu wollen, reiche als Äußerung einer subjektiven Vorstellung grundsätzlich nicht aus, die Vermutung zu widerlegen. Im vorliegenden Fall habe der Kläger aber seinen subjektiven Entschluss, die Wohnung ausschließlich zur Kapitalanlage zu nutzen, durch weitere objektive Umstände erhärten können. Hierfür spreche nach den Gesamtumständen vor allem, dass - unwidersprochen - die streitgegenständliche Wohnung bereits seit 2004 von niemandem mehr benutzt worden sei und jahrelang kein Strom und Wasser verbraucht worden seien. Die belegte objektive Tatsache, dass eine Wohnung über mehrere Jahre hinweg vom Verfügungsberechtigten weder für sich noch für seine Familienangehörigen tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt worden sei, lasse darauf schließen, dass diese nicht zur persönlichen Wohnnutzung und damit zur persönlichen Lebensführung im Sinne der gemeindlichen Zweitwohnungsteuersatzung vorgehalten werde. Die Wohnung bleibe auch ohne gleichzeitige Vermietung und Verpachtung eine besonders sichere Vermögensanlage, bei der der Inhaber aufgrund der Wertsteigerung im Falle eines späteren Verkaufs sogar noch auf Rendite hoffen könne.

5

Zur Begründung der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision führt die Beklagte aus:

6

Das Berufungsgericht verletze Art. 105 Abs. 2a und Art. 28 Abs. 2 GG. Eine Zweitwohnung dürfe besteuert werden, wenn sie auch für den eigenen Lebensbedarf oder den von Angehörigen vorgehalten und damit die Möglichkeit der Eigennutzung offen gehalten werde. Das sei der Fall, wenn eine rechtlich gesicherte und tatsächliche Verfügungsbefugnis des Steuerpflichtigen über die Zweitwohnung bestehe. Auf die tatsächliche Nutzung komme es nicht an. Solle die Zweitwohnung der Kapitalanlage dienen, müsse die Absicht des Zweitwohnungsinhabers als innere Tatsache auf der Grundlage von objektiven, nach außen in Erscheinung tretenden, verfestigten und von Dritten nachprüfbaren Umständen beurteilt werden. Hierfür genüge ein, wenn auch jahrelanger, Leerstand nicht. Im Übrigen sei es für die Beklagte aus Praktikabilitätsgründen nicht zumutbar, vor Erlass eines Steuerbescheids den Verbrauch von Wasser und Strom zu kontrollieren. Schließlich werde der Kommune ein zulässiges Lenkungsinstrument genommen, wenn bei Leerstand und Nachweis des fehlenden Wasser- und Stromverbrauchs die Zweitwohnungsteuer entfallen müsste. Denn mit der Zweitwohnungsteuer dürfe so genannten „Rollladensiedlungen“ entgegengewirkt werden.

7

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 2013 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. April 2012 zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG nicht vorliegen.

11

Der Verwaltungsgerichtshof meint, nach § 2 ZwStS bedeute ein Innehaben der Wohnung zur persönlichen Lebensführung ein Bewohnen oder jedenfalls eine entsprechende Absicht, die allerdings nicht auch tatsächlich verwirklicht werden müsse. Die Wohnung müsse aber immerhin dafür vorgehalten werden. Der Leerstand einer Wohnung ohne aktuellen Nutzungszweck sei gerade kein Innehaben zu Wohnzwecken. An diese Auslegung ist das Revisionsgericht gebunden. Die Anwendung und Auslegung einer gemeindlichen Satzung ist zunächst eine Frage des grundsätzlich nicht revisiblen Landesrechts. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist der revisionsgerichtlichen Kontrolle jedoch insoweit unterworfen, als sie bei der Auslegung und Anwendung der Steuersatzung den mit Art. 105 Abs. 2a GG bundesrechtlich vorgegebenen Aufwandsbegriff nicht verletzen darf (stRspr, vgl. nur Urteil vom 27. Oktober 2004 - BVerwG 10 C 2.04 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 21 S. 28). Das ist hier nicht der Fall.

12

Bei der Auslegung der Satzung der Beklagten geht der Verwaltungsgerichtshof zutreffend von dem in der Rechtsprechung entwickelten Begriff der Aufwandsteuer aus. Die Zweitwohnungsteuer ist danach eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <346>; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 C 8.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 Rn. 23). Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Das nach dem Aufwandsbegriff im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahingehende Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung voraus (Urteile vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 <305> = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 9 S. 6 und vom 13. Mai 2009 a.a.O.). Demzufolge liegt eine steuerbare Zweitwohnung dann nicht vor, wenn sie nach dem subjektiven Verwendungszweck nicht der persönlichen Lebensführung dient, sondern der reinen Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes (Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 16 und vom 10. Oktober 1995 a.a.O.). Das Berufungsgericht nimmt weiter zutreffend an, dass für die im Ausgangspunkt subjektive Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung nicht die - unüberprüfbare - innere Absicht des Zweitwohnungsinhabers maßgeblich ist, sondern dass diese innere Tatsache nur auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen ist (Urteil vom 10. Oktober 1995 a.a.O.).

13

Die Gemeinde darf an das Innehaben einer Zweitwohnung bei bestehendem Nutzungsrecht und der offen gehaltenen Nutzungsmöglichkeit grundsätzlich zunächst die Vermutung knüpfen, dass die Wohnung zumindest auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird. Es ist gerade der Leerstand der Zweitwohnung trotz rechtlich bestehender Nutzungsmöglichkeit, der in der Regel auf die der Besteuerung zugrunde liegende Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers schließen lässt (Urteil vom 27. Oktober 2004 a.a.O. S. 29; Beschluss vom 17. August 2000 - BVerwG 11 B 43.00 - NVwZ-RR 2001, 682 <683>). Dies gilt, solange der Zweitwohnungsinhaber keine objektiven Umstände vorträgt, die diese Vermutung erschüttern. Hierfür genügt einerseits nicht die bloße Behauptung, die Zweitwohnung nicht zu nutzen und auch künftig nicht zum Wohnen nutzen zu wollen. Andererseits steht der fehlende vertragliche Ausschluss einer objektiven Eigennutzungsmöglichkeit allein der Annahme einer reinen Kapitalanlage nicht entgegen (Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165 <169> = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 19 S. 17). Auch in einem solchen Fall muss dem Wohnungsinhaber der Nachweis gestattet sein, dass seine Wohnung entgegen einer möglicherweise zunächst begründeten Vermutung nicht der persönlichen Lebensführung dient (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94, 1 BvR 2480/94 - NVwZ 1996, 57 <58>; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 <307> = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 9 S. 7). Dieser Nachweis kann nicht nur dadurch geführt werden, dass die Wohnung mehr oder weniger regelmäßig vermietet wird. Die Kapitalanlageabsicht kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Es kommt deshalb auf eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles an (Urteile vom 10. Oktober 1995 a.a.O., vom 26. September 2001 a.a.O. und vom 27. Oktober 2004 a.a.O. S. 30). Das gilt unbeschadet der Fälle von Mischnutzungen, in denen die Zweitwohnung sowohl für die eigene Lebensführung als auch zur Kapitalanlage vorgehalten wird. In diesen Fällen, in denen die Nutzung zumindest auch zur persönlichen Lebensführung feststeht, bedarf es der einzelfallbezogenen Abgrenzung zur „reinen Kapitalanlage“ nicht (mehr). Für diese Fälle ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Bundesrecht lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Bestimmung der eigenen Nutzungszeiten im Veranlagungsjahr fordert, um eine, gemessen an der Eigennutzungsmöglichkeit, unverhältnismäßige Steuerbelastung auszuschließen (Urteile vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 <191> = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 16 S. 3, vom 26. September 2001 a.a.O. und vom 27. Oktober 2004 a.a.O.).

14

Die von einem Zweitwohnungsinhaber vorgetragene Absicht, die Wohnung nur aus Kapitalanlagegründen vorzuhalten, erfordert einerseits eine in die Zukunft gerichtete Beurteilung. Andererseits können aber die Verhältnisse vergangener Veranlagungszeiträume wichtige Anhaltspunkte bieten und die behaupteten Tatsachen plausibilisieren (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 a.a.O.; zum Einkommensteuerrecht vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - X R 109/87 - BFHE 159, 128 <132>). Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Kapitalanlageabsicht nicht überspannt werden, denn die Erhebung einer Aufwandsteuer stellt keine Sanktion für fehlende Vermietung oder eine unwirtschaftliche Kapitalanlage dar, sondern eine Besteuerung eines bestimmten, persönlichen Wohnzwecken dienenden Aufwandes (so zutreffend OVG Münster, Beschluss vom 8. Juni 2000 - 14 B 2135/99 - NVwZ-RR 2001, 54 <55>).

15

Diesen rechtlichen Ansatz hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat angenommen, die bloße Behauptung des Klägers, die Wohnung nicht zu nutzen und auch künftig nicht zum Wohnen nutzen zu wollen, reiche als bloße Äußerung einer subjektiven Vorstellung grundsätzlich nicht aus, die Vermutung des Vorhaltens für die persönliche Lebensführung zu erschüttern. Es hat weiter berücksichtigt, dass der Kläger das bisherige Fehlen von tatsächlichen Verkaufsbemühungen bei einer generellen Verkaufsabsicht plausibel damit habe erklären können, dass der Verkauf der Wohnung wegen eines nicht abgeschlossenen Baumängelprozesses bislang unterblieben sei. Ein Zuwarten mit dem Verkauf sei unabhängig von der Tatsache, dass auch nach Einschätzung der Beklagten die Grundstücks- und Wohnungspreise in ihrem Gebiet in den vergangenen Jahren stetig und erheblich gestiegen seien, nachvollziehbar. Jedoch schließe das für sich genommen ein Vorhalten der Wohnung zur persönlichen Lebensführung nicht zwingend aus.

16

Das Berufungsgericht hat darüber hinaus als weiteren erheblichen Grund für die Annahme, die Wohnung werde nicht für die persönliche Lebensführung des Klägers vorgehalten, dessen unwidersprochenen und unwiderlegten Vortrag angesehen, dass die streitgegenständliche Wohnung bereits seit 2004 von niemandem mehr benutzt worden sei. Für die Zeit ab 2009 und damit zwei Jahre vor Einsetzen der Zweitwohnungsteuerpflicht seien auch objektive Nachweise zu den Verbrauchsdaten der Wohnung vorgelegt worden. Der Kläger habe in Zusammenschau mit den weiteren genannten Umständen und den durch fehlenden Strom- und Wasserverbrauch nachgewiesenen langjährigen Leerstand die Kapitalanlageabsicht belegt und damit die Vermutung, die Wohnung diene der persönlichen Lebensführung, erschüttert. Diese tatrichterliche Würdigung ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden. Ein derart langer Leerstand in der Vergangenheit kann einen wichtigen Anhaltspunkt für das Verhalten in der Zukunft bieten (vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1989 a.a.O.), weil aus ihm ersichtlich ist, ob die hier allein in der Wertsteigerung des Grundstücks liegende Kapitalanlageabsicht plausibel ist.

17

Der Einwand der Beklagten, die Erhebung der Zweitwohnungsteuer sei unter diesen Umständen mit einem für die Gemeinde nicht mehr zumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden, greift nicht durch. Unbeschadet der bereits beschriebenen, die Gemeinde regelmäßig entlastenden tatsächlichen Vermutung, eine Zweitwohnung werde (auch) für die persönliche Lebensführung vorgehalten, kann die Gemeinde, soweit im Einzelfall dennoch ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer eingetreten sind, gegebenenfalls auf die Möglichkeit der vorläufigen Steuerfestsetzung zurückgreifen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) aa) BayKAG i.V.m. § 165 Abs. 1 AO). Die subjektive Bestimmung des Verwendungszwecks einer Zweitwohnung ist eine innere Tatsache, die je nach den Umständen des Falles in einer die Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 AO rechtfertigenden Weise ungewiss sein kann (vgl. auch BFH, Urteil vom 25. Oktober 1989 a.a.O.; Cöster, in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl. 2009, § 165 Rn. 12).

18

Der mit einem solchen Vorgehen verbundene Verwaltungsaufwand ist im Interesse verfassungskonformen Vorgehens unvermeidbar, aber auch zumutbar. Verwaltungsaufwand mit der Kontrolle von Steuererklärungen hat die Beklagte schließlich auch etwa in Fällen der Mischnutzung und in solchen Fällen, in denen sie aufgrund von Vermietungsverträgen oder ähnlichem von einer Kapitalanlageabsicht ausgeht.

19

Der weitere Einwand der Beklagten, sie dürfe mit der Zweitwohnungsteuer zulässigerweise den Zweck verfolgen, so genannte „Rollladensiedlungen“ zu unterbinden, weil sich diese auf die Auslastung der kommunalen Infrastruktur auswirkten und zur Verödung des Ortes beitragen könnten, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Zwar darf die Beklagte grundsätzlich mit der Steuererhebung auch Lenkungsziele verfolgen (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 u.a. - BVerfGE 98,106 <117 f.>; Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - NVwZ 2014, 1084 Rn. 81; BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - BVerwG 9 B 102.03 - juris Rn. 4 f.). Sie darf aber nicht die durch Art. 105 Abs. 2a GG vorgegebenen Anforderungen der Aufwandsteuer unter Hinweis auf den Lenkungszweck überspielen. Ebenso wenig kann eine Verletzung der der Beklagten im Rahmen des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG) gewährleisteten Finanzhoheit darin liegen, dass ihr die Erhebung einer gegen Art. 105 Abs. 2a GG verstoßenden Steuer verwehrt wird.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.