Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 15. Dez. 2009 - 1 L 167/08
Gericht
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts # vom 21. Mai 2008 - Az. 8 A 2429/05 - wird für unwirksam erklärt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts # wird, soweit es die Klage hinsichtlich der begehrten Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung eines Teilbetrages von 1.283,62 an den Kläger und bezüglich des ebenfalls geltend gemachten Zinsanspruchs abgewiesen hat, auf die Berufung des Klägers wie folgt geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.283,62 zuzüglich Zinsen auf den Betrag von 1.900,00 EUR in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat ab dem 21. Mai 2008 bis zum 11. November 2009 und ab dem 12. November 2009 auf den Betrag von 1.250,00 EUR in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Kläger zu einem Fünftel und der Beklagte zu vier Fünfteln.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten und auch im Übrigen vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Summe des dem Kläger mit diesem Urteil zugesprochenen Betrages einschließlich Zinsen und der vollstreckbaren Kosten des Klägers abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Beklagten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes Radegast.
- 2
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks # in # (Flurstück 204/2, Flur 1, Gemarkung #) mit einer Größe von 8.110 qm; das Grundstück ist mit einem 1999/2000 vom Kläger erbauten Wohnhaus bebaut. Nach Errichtung des Wohnhauses erhielt das Grundstück einen Trinkwasserhausanschluss.
- 3
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Juli 2005 zog der Beklagte den Kläger zu einem Anschlussbeitrag für die Trinkwasserversorgungsanlage in Höhe von 1.925,43 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) heran. Der Bescheid wurde unter anderem auf die Wasserbeitragssatzung (WBS 2002) vom 29. April 2002 sowie die 1. Änderungssatzung zur Wasserbeitragssatzung vom 17. Dezember 2004 des Zweckverbandes Radegast gestützt.
- 4
Gegen den Heranziehungsbescheid erhob der Kläger am 28. Juli 2005 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. November 2005, dem Kläger zugestellt am 07. November 2005, zurückwies.
- 5
Der Kläger hat am 18. November 2005 dagegen beim Verwaltungsgericht # Klage erhoben und diese näher begründet.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2005 - Bescheid-Nr. 20452000003 - in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. November 2005 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, den Betrag von 1.925,43 Euro zuzüglich Zinsen an ihn zurückzuzahlen.
- 8
Der Beklagte hat unter Verteidigung des angefochtenen Bescheides beantragt,
- 9
die Klage abzuweisen.
- 10
Mit dem angefochtenen Urteil vom 21. Mai 2008 - 8 A 2429/05 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. November 2005 sei rechtmäßig und verletze den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Beiträge sei die rechtswirksame Wasserbeitragssatzung des Zweckverbandes Radegast vom 29. April 2002 (WBS 2002). Der Beitrag sei für das klägerische Grundstück entsprechend den Satzungsvorgaben zutreffend festgesetzt worden, der Beitragsanspruch weder verjährt noch verwirkt. Das Urteil ist dem Kläger am 18. Juni 2008 zugestellt worden.
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Auf den am 09. Juli 2008 gestellten und unter dem 12. August 2008 begründeten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 11. Mai 2009 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts # zugelassen.
- 12
Nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 18. Mai 2009 hat der Kläger die Berufung mit am 27. Mai 2009 eingegangenem Schriftsatz begründet: Der Zweckverband Radegast habe die rückwirkend zum 04. Mai 2002 in Kraft getretene Satzung zur Aufhebung der Satzung des Zweckverbandes Radegast über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für die Wasserversorgung vom 29. April 2002 einschließlich ihrer Änderungssatzungen, aus der das Verwaltungsgericht # die Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 19. Juli 2005 hergeleitet habe, erlassen und damit dem angefochtenen Anschlussbeitragsbescheid vom 19. Juli 2005 die Rechtsgrundlage entzogen. Das Urteil sei aber auch ohne die Satzungsänderung fehlerhaft, was näher ausgeführt wird.
- 13
Der Kläger beantragt,
- 14
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts # vom 21. Mai 2008 den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2005/Bescheid-Nr. 20452000003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. November 2005 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, den Betrag von 1.925,43 zuzüglich Zinsen an den Kläger zurückzuzahlen und die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für die Eilverfahren 8 B 773/05 und 8 B 249/07 sowie der Beschwerdeverfahren 1 M 60/06 und 1 M 4/08 der Beklagten aufzuerlegen.
- 15
Der Beklagte hat im Berufungsverfahren weder einen Antrag gestellt noch ist er dem Berufungsvorbringen entgegengetreten. Er hat insbesondere erläutert, dass die Verbandsversammlung angesichts der veränderten Rechts- und Satzungssituation und vor dem Hintergrund der bestehenden wirtschaftlichen Lage entschieden habe, die Trinkwasserbeitragsbescheide aufzuheben und eine Rückzahlung in vier Tranchen vorzunehmen. Ein Drittel solle im Jahr 2009, die verbleibenden zwei Drittel in drei weiteren Teilzahlungen in den Jahren 2010, 2011 und 2012 zur Auszahlung kommen. Eine "schnellere bzw. ausnahmsweise vollständige Auszahlung speziell im Falle des Klägers sei aus Liquiditätsgründen allgemein und mit Blick auf die vorliegend in besonderer Weise zu gewärtigende Präzedenzwirkung im Besonderen de facto ausgeschlossen."
- 16
Unter dem 22. Oktober 2008 hatte nämlich die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Radegast die Satzung zur Aufhebung der Satzung des Zweckverbandes Radegast über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für die Wasserversorgung (Aufhebungssatzung zur Wasserbeitragssatzung) beschlossen, die am 23. Oktober 2008 ausgefertigt und am 05. November 2008 öffentlich bekannt gemacht worden ist; gemäß Art. 1 dieser Satzung wird die Satzung des Zweckverbandes Radegast über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für die Wasserversorgung vom 29. April 2002 einschließlich ihrer Änderungssatzungen aufgehoben, und zwar gemäß Art. 2 der Aufhebungssatzung rückwirkend zum 04. Mai 2002.
- 17
Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2009 hatte der Beklagte mitgeteilt, dass er "aus dem Bescheid keine Rechte mehr herleiten und eine Rückzahlung der vereinnahmten Zahlung(en) vornehmen" werde. Er hatte zudem "Erledigung in der Hauptsache erklärt". Dem war der Kläger entgegen getreten: Erledigung der Hauptsache sei nicht eingetreten; der Beklagte habe weder den Bescheid vom 19. Juli 2005 aufgehoben noch den Betrag von 1.925,43 EUR zurückgezahlt.
- 18
Mit Aufhebungsbescheid vom 22. Oktober 2009 hat der Beklagte den Anschlussbeitragsbescheid vom 19. Juli 2005 schließlich "von Amts wegen aufgehoben". Der Bescheid weist einen "Nettobetrag -1659,85 EUR zzgl. 16 % Mwst (-265,58 EUR)" und einen "Bruttobetrag -1925,43 EUR" aus. Ferner heißt es - räumlich und optisch von der vorhergehenden Aufhebung und Ausweisung dieser Beträge durch eine Linie getrennt - ohne nähere Erläuterung: "Erstattungsbetrag 2009 in EUR: -641, 81". Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet dahin, dass "gegen den Bescheid ... vom 19.07.05, in Gestalt des Aufhebungsbescheides" Klage beim Verwaltungsgericht # erhoben werden könne. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 20. November 2009 beim Verwaltungsgericht # Anfechtungsklage mit dem Antrag erhoben, "den Aufhebungsbescheid vom 22.10.2009 mit der Festsetzung, dass lediglich 641,81 EUR zu erstatten sind ..., aufzuheben". Mit Schriftsatz vom selben Tag hat er zudem beim Beklagten Widerspruch eingelegt. Am 12. November 2009 ist die Zahlung des Beklagten in Höhe von 641,81 EUR beim Kläger eingegangen.
- 19
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 04. Dezember 2009 "in Höhe des Betrages von 641,81 EUR ... die Hauptsache ... für erledigt erklärt". Mit am 10. Dezember 2009 eingegangenem Schriftsatz hat sich der Beklagte der Teilerledigungserklärung des Klägers angeschlossen und Kostenübernahme erklärt.
- 20
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die beigezogenen Gerichtsakten Az. 8 B 773/05 (1 M 60/06) sowie 8 B 249/07 (1 M 4/08) des Verwaltungsgerichts # und die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache - sinngemäß - übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 2005 (Bescheid-Nr. 20452000003) mit dem Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2009 aufgehoben worden ist und der Beklagte an den Kläger einen Teil des entrichteten Anschlussbeitrags in Höhe von 641,81 EUR, beim Kläger am 12. November 2009 eingegangen, zurückgezahlt hat. In diesem Umfang war das Verfahren einzustellen und die erstinstanzliche Entscheidung für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
- 22
Der Senat konnte im Übrigen - betreffend die über die erfolgte Zahlung des Beklagten von 641,81 EUR hinausgehend begehrte Rückzahlung des geleisteten Anschlussbeitrags, den geltend gemachten Zinsanspruch und die weiter beantragte "Auferlegung der Kosten für Eil- und Beschwerdeverfahren" - über die Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO) und dieses auch mit Blick auf den zwischenzeitlich ergangenen Aufhebungsbescheid aufrecht erhalten haben.
- 23
Die zulässige Berufung hat hinsichtlich des nach Maßgabe der Erledigungserklärungen noch vom Senat zu entscheidenden bzw. verbleibenden Streitgegenstandes überwiegend Erfolg.
- 24
Die Klage ist hinsichtlich des mit ihr - der Senat legt den Antrag hinsichtlich des Zahlungsanspruchs unter Berücksichtigung der Erledigungserklärungen der Beteiligten entsprechend aus - noch verfolgten Begehrens, den Beklagten zur - soweit nicht schon erfolgt - Rückzahlung des gesamten von ihm geleisteten Anschlussbeitrags, also von noch 1.283,62 zu verurteilen, zulässig und begründet.
- 25
Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage ist und diese Frage spruchreif ist (§ 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
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Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine auf § 113 Abs. 1 Sätze 2, 3 VwGO gestützte Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung des Restbetrages von 1.283,62 an den Kläger liegen vor.
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Hätten die Beteiligten den Rechtsstreit nicht insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, hätte der Senat den Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 2005 (Bescheid-Nr. 20452000003) und den Widerspruchsbescheid vom 04. November 2005 auf die zulässige und begründete Anfechtungsklage des Klägers aufgehoben. Diese Bescheide waren rechtswidrig und haben den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Abgesehen davon kommt auch eine Bewertung des Aufhebungsbescheides und der anschließenden Erklärungen des Beklagten im Prozess als Anerkenntnis in Betracht.
- 28
Für den Bescheid fehlte es an einer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderlichen Rechtsgrundlage in Gestalt einer Beitragssatzung. Dies folgt ohne Weiteres aus dem Umstand, dass der Zweckverband Radegast während des Berufungsverfahrens die - rückwirkend zum 04. Mai 2002 in Kraft getretene (Art. 2) - Satzung zur Aufhebung der Satzung des Zweckverbandes Radegast über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für die Wasserversorgung vom 29. April 2002 - ihrerseits am 04. Mai 2002 in Kraft getreten - einschließlich ihrer Änderungssatzungen erlassen und damit dem angefochtenen Anschlussbeitragsbescheid vom 19. Juli 2005 - rückwirkend - die Rechtsgrundlage entzogen hat; sonstige wirksame Rechtsgrundlagen sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu die Ausführungen im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts, S. 11 f.).
- 29
Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwGO liegen ebenfalls vor, soweit seitens des Beklagten bislang eine Rückzahlung unterblieben ist. Der Kläger hat den erforderlichen Antrag gestellt. Der Verwaltungsakt ist bereits "vollzogen", der Kläger hat den geforderten Anschlussbeitrag an die Beklagte gezahlt (vgl. BVerwG Urt. v. 24.03.1999 - 8 C 27.97 -, BVerwGE 108, 364 - zitiert nach juris). Der von § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorausgesetzte materiell-rechtliche Folgenbeseitigungs- bzw. öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ergibt sich aus § 37 Abs. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - 1 C 38.97 -, BVerwGE 107, 304 - zitiert nach juris). In "entsprechender" Anwendung (vgl. § 12 Abs. 1 KAG M-V) von § 37 Abs. 2 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags, wenn ein Beitrag ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen hätte - unabhängig davon, dass der Beklagte den angefochtenen Bescheid nunmehr selbst aufgehoben hat - kein Rechtsgrund mehr bestanden, der es dem Beklagten erlaubt hätte, den vom Kläger gezahlten Anschlussbeitrag zu behalten.
- 30
Zwar setzt die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs im Sinne des § 37 Abs. 2 AO grundsätzlich voraus, dass darüber durch einen vorherigen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO entschieden worden ist. Allerdings ist die Abgabenordnung vorliegend nur über § 12 Abs. 1 KAG M-V als Landesrecht anwendbar. Demgegenüber hat die bundesrechtliche Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO Vorrang. Danach ist es zulässig, einen Folgenbeseitigungsanspruch zusammen mit der Anfechtungsklage zu kombinieren, ohne dass insoweit ein Verwaltungsverfahren stattgefunden haben muss. Es handelt sich um einen bundesrechtlich geregelten Fall der Stufenklage, die leerlaufen würde, wenn die Rückerstattung von gezahlten Anschlussbeiträgen von einem vorherigen Verwaltungsverfahren abhängig gemacht würde (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 11.12.2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris; vgl. im Übrigen auch BVerwG, Urt. v. 17.02.2000 - 3 C 11.99 -, NVwZ 2000, 818 - zitiert nach juris).
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Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte nicht dazu in der Lage sein könnte, die Zahlung des Klägers rückgängig zu machen bzw. den - im Nachhinein - unrechtmäßig geforderten und erhaltenen Beitrag in Höhe von noch 1.283,62 an den Kläger zurückzuzahlen. Dass der Beklagte nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügen würde, einen Betrag in der in Rede stehenden Höhe an den Kläger zu leisten, erscheint auch unter dem Eindruck seitens allgemein gehaltenen Vorbringens zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Zweckverbandes ausgeschlossen. Eine "Präzedenzwirkung" einer solchen Rückzahlung kann im Verhältnis zum Kläger rechtlich keine Beachtung finden. Mangels Rechtsgrundlage für ein zeitweises Behaltendürfen der vereinnahmten Beiträge und Wegfall des Beitragsbescheides als Behaltensgrund gilt gleiches für eine etwaig entgegenstehende verbandsinterne Beschlusslage. Die Sache ist auch spruchreif.
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Der Verpflichtung zur Rückzahlung des Restbetrages von 1.283,62 steht auch nicht der Aufhebungsbescheid vom 22. Oktober 2009 entgegen, soweit es darin heißt, "Erstattungsbetrag 2009 in EUR: -641, 81". Der Regelungsgehalt dieses Bescheides (§ 35 Satz 1 VwVfG M-V) erschöpft sich in der Aufhebung des Beitragsbescheides vom 19. Juli 2005. Er enthält nach Auffassung des Senats jedenfalls keine Regelung des Inhalts, dem Kläger stünde insgesamt nur ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 641,81 EUR zu bzw. der Kläger habe im Jahr 2009 nur einen Erstattungsanspruch in entsprechender Höhe. Dies hat der Beklagte zum einen sinngemäß bestätigt, wenn er schriftsätzlich ausführt, eine schnellere bzw. vollständige Auszahlung sei - nur - "de facto" ausgeschlossen. Zum anderen bestünde insbesondere für eine Regelung des letztgenannten Inhalts bzw. einen entsprechenden Verwaltungsakt offensichtlich keine Rechtsgrundlage; eine Auslegung des Aufhebungsbescheides, die im Ergebnis letztlich nur darauf hinaus liefe, einen offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakt zu "konstruieren", verbietet sich. Bei dem entsprechenden Passus im Aufhebungsbescheid handelt es sich bei verständiger Würdigung lediglich um die - stark verkürzte - nachrichtliche Mitteilung der vom Beklagten in tatsächlicher Hinsicht geplanten Verfahrensweise der Rückzahlung in drei weiteren Teilraten verteilt auf die Jahre 2010, 2011 und 2012.
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Für die Leistungsklage nach Maßgabe von § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO, mit der der Kläger einen Anspruch auf Folgenbeseitigung mittels unechten Hilfsantrags (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 - 4 C 2.00 -, BVerwGE 115, 274 - zitiert nach juris -, im Übrigen auch dazu, dass für diese Klage §78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gilt) verfolgt, ist im Übrigen auch unter dem Blickwinkel der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung grundsätzlich dann das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn nicht die Verwaltung ausdrücklich die - auch vorliegend vom Kläger begehrte - Erstattung nebst Verzinsung für den Fall der Aufhebung des Beitragsbescheides zusagt oder sich sonst ergibt, dass es keiner Inanspruchnahme des Gerichts bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - 1 C 38.97 -, a.a.O.). Nach den Umständen des vorliegenden Falles kann insbesondere unter Berücksichtigung des Inhalts des Aufhebungsbescheides und des Vorbringens des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 09. Dezember 2009 nicht von seiner Bereitschaft ausgegangen werden, eine sofortige Erstattung des Gesamtbetrages oder gar eine solche nebst Zinsen leisten zu wollen.
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Nach alledem war der Beklagte - wie aus dem Tenor ersichtlich - zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von 1.283,62 zu zahlen.
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Die Berufung hat nach Maßgabe des Tenors auch insoweit Erfolg, als der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Zinsen begehrt.
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Der Zinsanspruch des Klägers folgt dem Grunde nach aus § 236 Abs. 1 und 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V. Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 AO vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Die Vorschrift ist nach §236 Abs. 2 Nr. 1 AO entsprechend anzuwenden, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klage auf Prozesszinsen ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 VwGO auch zulässig, ohne dass es ein vorheriges Verwaltungsverfahren gegeben hätte, in dessen Ergebnis gemäß § 239 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V ein Zinsbescheid zu erlassen gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.2000 - 3 C 11.99 -, NVwZ 2000, 818 - zitiert nach juris; VG Koblenz, Urt. v. 11.12.2000 - 8 K 1417/00.KO -, a.a.O.).
- 37
Der Zinsanspruch besteht vom Tag der Rechtshängigkeit (vgl. § 90 VwGO) an. Dabei ist jedoch nicht auf den Zeitpunkt der Erhebung der Anfechtungsklage abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, in dem erstmals der Erstattungsanspruch als Leistungsbegehren mit einem entsprechenden Antrag bei Gericht anhängig gemacht worden ist. Voraussetzung für das Entstehen eines Zinsanspruchs ist nämlich das Vorliegen eines bezifferten Leistungsanspruchs auf Rückzahlung; allein aufgrund des Anfechtungsantrages könnte das Gericht den Beklagten auch nicht zur Erstattung verpflichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - 1 C 38.97 -, a.a.O.).
- 38
Mit der Klageerhebung am 18. November 2005 hatte der Kläger zunächst keinen Rückerstattungsantrag gestellt. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. Mai 2008 hat der Kläger einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO bzw. einen Leistungsantrag gestellt. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 28. Februar 2006 "für den Fall, dass das Gericht meiner Klage stattgibt, ... Verzinsung gemäß § 236 und 238 AO" beantragt hat, knüpft dies an die bis dahin ausschließlich erhobene Anfechtungsklage und gerade nicht an einen Leistungsantrag an. Erst vom 21. Mai 2008 an, dem Tag der Rechtshängigkeit des Leistungsanspruchs, besteht deshalb der geltend gemachte Zinsanspruch bzw. erfolgt die Verurteilung des Beklagten in die Prozesszinsen.
- 39
Die Berechnung der Prozesszinsen richtet sich nach § 238 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V. Die Zinsen betragen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz (Satz 2). Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart nach § 238 Abs. 2 AO auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet, vorliegend also auf 1.900,00 EUR für die Zeit ab dem 21. Mai 2008 und auf 1.250,00 ab dem 12. November 2009.
- 40
Die Berufung hat demgegenüber keinen Erfolg, soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten begehrt, an ihn auch die Kosten für die Eilverfahren Az. 8 B 773/05 und 8 B 249/07 sowie der Beschwerdeverfahren Az. 1 M 60/06 und 1 M 4/08 zu erstatten. Unter § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO - allein diese Vorschriften kämen als Grundlage des begehrten Ausspruchs in Frage - fällt nämlich nicht die Geltendmachung eines Anspruchs auf Beseitigung oder Rückgängigmachung nur mittelbarer Folgen des angefochtenen Verwaltungsaktes (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 90). Um eine solche bloß mittelbare Folge handelt es sich jedoch bei den geltend gemachten Kosten, da die ihnen zugrunde liegenden Verfahren aufgrund einer freien Entscheidung des Klägers auf der Basis des Dispositionsgrundsatzes eingeleitet worden sind.
- 41
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
- 42
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des gesamten Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Soweit die Berufung des Klägers nur teilweise Erfolg hatte, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- 43
Es entspricht der Billigkeit, dem Beklagten die Kosten insoweit aufzuerlegen, als er sich durch Aufhebung des angefochtenen Beitragsbescheides und Teilrückzahlung des vom Kläger gezahlten Beitrags in die Rolle des Unterlegenen begeben bzw. das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Im Übrigen war bei der Kostenverteilung nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum einen der Betrag der vom Kläger geltend gemachten Verfahrenskosten der vorläufigen Rechtsschutzverfahren in Höhe von insgesamt 435,10 EUR (156,60 gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss in den Verfahren Az. 8 B 773/05 und 1 M 60/06 zuzüglich 6,50 EUR
und 52,50 EUR im Verfahren Az. 8 B 773/05 sowie 70,00 EUR im Verfahren Az. 1 M 60/06, 27,00 EUR gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss in den Verfahren Az. 8 B 249/07 und 1 M 4/08 nebst 52,50 EUR im Verfahren Az. 8 B 249/07 und 70,00 EUR im Verfahren Az. 1 M 4/08; eigene außergerichtliche Kosten sind nicht beziffert worden) zu berücksichtigen, hinsichtlich dessen der Kläger unterlegen ist, zum anderen der Umstand, dass sich die geltend gemachten Prozesszinsen als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend ausgewirkt haben (§ 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO).
- 44
Ergänzend zu den vorstehenden Erwägungen ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten für die Eilverfahren Az. 8 B 773/05 und 8 B 249/07 sowie die Beschwerdeverfahren Az. 1 M 60/06 und 1 M 4/08 nicht Kosten des vorliegenden Rechtsstreits sind und infolgedessen auch nicht im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen waren bzw. dem Beklagten auferlegt werden konnten.
- 45
Unter Beachtung all dessen erachtet der Senat die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung als angemessen.
- 46
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 11, 711 ZPO.
- 47
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
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Annotations
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.
(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, - 2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder - 2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat, - a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer, - b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.
(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.
(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.
(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.
(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.
(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch
- 1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie, - 2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.
Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder - 2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat, - a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer, - b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.
(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.
(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.
(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.
(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.
(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.
(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.
(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.