Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 25. Jan. 2017 - 4 A 142/15

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2017:0125.4A142.15.0A
published on 25/01/2017 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 25. Jan. 2017 - 4 A 142/15
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Gericht

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Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 97,5 % und die Beklagte zu 2,5%.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Für die Klägerin ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen Vergnügungssteuerfestsetzungen.

2

Sie betreibt in … eine Spielhalle, für die sie im Zeitraum zwischen Mai 1998 und April 2005 die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Vergnügungssteueranmeldungen abgab (vgl. im Einzelnen Beiakte A). Die Vergnügungssteuer wurde jeweils entrichtet. Lediglich für den Zeitraum Oktober 2002 bis April 2005 sind noch Vergnügungssteuerforderungen offen (vgl. im Einzelnen die Übersicht Bl. 321 ff Beiakte A). Hinsichtlich dieser erfolgte unter dem 29.12.2008 eine Mahnung (Bl. 248 ff Beiakte A), welche der Klägerin unter dem 30.12.2008 zugestellt wurde (Bl. 253 Beiakte A). Die Klägerin legte jeweils mit der Steueranmeldung Widerspruch ein. Die Steuerfestsetzungen beruhten auf der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten vom 22.06.1989 in der Fassung der ersten bzw. zweiten Nachtragssatzung (vgl. Bl. 56 ff GA), welche als Bemessungsgrundlage den Stückzahlmaßstab zugrundlegte.

3

Unter dem 17.06.2014 erließ die Beklagte eine neue Vergnügungssteuersatzung, welche als Bemessungsgrundlage die elektronisch gezählte Bruttokasse zugrunde legte (vgl. Bl. 67 ff GA). Nach § 11 der Satzung trat sie rückwirkend zum 01.01.1997 in Kraft und gilt bis zum 30.06.2009. Ferner enthält sie die Regelung, dass für den Fall einer Schlechterstellung der Steuerpflichtigen durch die neue Satzung die günstigeren Regelungen der alten Satzung Anwendung finden. Mit Schreiben vom 09.07.2014 (Bl. 276 Beiakte A) forderte die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf die neue Satzung auf, für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 30.06.2009 die Brutto-Einspielergebnisse der aufgestellten Automaten mitzuteilen. Dem kam die Klägerin nicht nach. Nach mehreren Fristverlängerungen wurde die Klägerin mit Schreiben vom 29.12.2014 (Bl. 311 Beiakte A) letztmalig aufgefordert, die geforderten Unterlagen bis zum 16.01.2015 vorzulegen. Nachdem die Klägerin auch dem nicht nachkam, erließ die Beklagte unter dem 03.07.2015 einen Widerspruchsbescheid, mit welchem die Widersprüche zurückgewiesen wurden. Die Vergnügungssteuer für die streitgegenständlichen Zeiträume wurde auf der Grundlage der neuen Satzung (Steuer berechnet nach der Bruttokasse) auf insgesamt 125.049,62 € festgesetzt, von denen wegen des Schlechterstellungsverbots ein Betrag von 98.200,40 € (Steuer berechnet nach dem alten Stückzahlmaßstab) erhoben wird. Der Berechnung der Steuer nach dem Maßstab der Bruttokasse wurde unter Zugrundelegung der Bruttokasse in dem Zeitraum Juli 2009 bis Mai 2015 die durchschnittliche Bruttokasse des Zeitraumes Juli 2009 bis Juni 2010 (ermittelte niedrigste Bruttokasse) im Wege der Schätzung der Besteuerungsgrundlage zugrundgelegt (vgl. Bl. 327 f Beiakte A). Hinsichtlich der noch nicht gezahlten Vergnügungssteuer führt der Widerspruchsbescheid aus, dass die Zahlungsverjährung durch die Mahnung vom 29.12.2008 unterbrochen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 03.07.2015 (B. 331 ff Beiakte A) Bezug genommen.

4

Der Kläger hat am 03.08.2015 Klage erhoben, mit welcher er zunächst die Aufhebung des Widerspruchsbescheides beantragt hat. Zur Begründung hat er auf Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Spielgerätesteuersatzung verwiesen.

5

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger geltend gemacht, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da der veränderten Steuerfestsetzung der – unzulässige – Stückzahlmaßstab zugrunde gelegt werde. Hinsichtlich der Monate Oktober und Dezember 2002 seien die Forderungen aufgrund der Zahlungsverjährung erloschen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Steuerfestsetzung hinsichtlich dieser Monate aufgehoben und insoweit eine Erstattung ausgesprochen.

6

Die Klägerin beantragt,

7

1. Die Vergnügungssteuerbescheide von Mai 1998 bis April 2005 in der Form des Widerspruchsbescheides ersatzlos aufzuheben,

8

2. Die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Abrechnungsbescheid über ein Erstattungsguthaben in Höhe von 95.744,40 € gemäß § 11 Abs. 1 KAG i. V. m. § 218 Abs. 2 AO zu erteilen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und macht geltend, dass als Berechnungsmaßstab die Bruttokasse gewählt worden sei und die sich aus dem alten Bemessungsmaßstab (Stückzahl) ergebende Summe lediglich als Maßstab für die Anwendung des Schlechterstellungsverbots zugrunde gelegt worden sei.

12

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 20.06.2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte A) und die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

1. Die Klage zu 1) ist als Anfechtungsklage zulässig. Dabei wird der Klagantrag dahingehend ausgelegt, dass die Aufhebung der Vergnügungssteuerfestsetzung hinsichtlich aller im Widerspruchsbescheid vom 03.07.2015 genannten Zeiträume bis auf die Zeiträume Oktober und Dezember 2002 begehrt wird, da insoweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Festsetzung aufgrund der eingetretenen Zahlungsverjährung konkludent aufgehoben und eine Erstattung ausgesprochen hat.

15

Die Klage ist jedoch unbegründet, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

16

Soweit die Klägerin geltend macht, dass es sich bei der zugrundliegenden Vergnügungssteuersatzung der Beklagten um eine Rechtsverordnung handele, für welche die Rechtssetzungskompetenz fehle, liegt dies neben der Sache. Die Beklagte ist nach § 3 Abs. 1 und 2 KAG zur Erhebung örtlicher Verbrauchs- und Aufwandsteuern befugt und hat diese durch Satzung zu regeln (§ 2 Abs. 1 KAG). Bei der Spielgerätesteuer handelt es sich um eine Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielers erfasst wird und die indirekt (beim Veranstalter) erhoben wird (vgl. BVerwGE 123, 218 ff; 135, 367 ff; Urteil der Kammer vom 06.04.2016, 4 A 238/14). Eine Rechtsverordnung im Sinne von Art. 38 SHVerf steht nicht in Rede.

17

Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise von ihrer aus § 2 Abs. 2 KAG folgenden Befugnis Gebrauch gemacht und am 17.06.2014 eine Vergnügungssteuersatzung erlassen, welche rückwirkend zum 01.01.1997 in Kraft getreten ist (§ 11 der Satzung, vgl. Bl. 73 GA).

18

Die Satzung ist formell und materiell rechtmäßig. Sie ersetzt (im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 KAG) die alte Vergnügungssteuersatzung vom 20.06. 1989 in der Fassung der ersten bzw. zweiten Nachtragssatzung und bringt dies auch im Wortlaut zum Ausdruck (§ 11 S. 2 der Satzung). In materieller Hinsicht ist die gewählte Bemessungsgrundlage (elektronisch gezählte Bruttokasse) ein rechtmäßiger Maßstab, der einen sachgerechten Bezug zum Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers darstellt (vgl. BVerwGE 123, 218, 225; Urteil der Kammer vom 06.04.2016, 4 A 238/14). Auch gegen den gewählten Steuersatz in Höhe von 10% (§ 5 Abs. 1 der Satzung) sind keine Bedenken ersichtlich.

19

Die Beklagte hat den Widerspruch gegen die angefochtenen Steueranmeldungen auch zu Recht zurückgewiesen und im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 03.07.2015 eine veränderte Steuerfestsetzung auf der Grundlage der rückwirkend erlassenen Satzung erlassen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin hat die Beklagte der Festsetzung nicht den Stückzahlmaßstab zugrunde gelegt, sondern vielmehr auf der Grundlage der neuen Satzung den Maßstab der (geschätzten) Bruttokasse.

20

Nicht zu beanstanden ist zunächst die Schätzung der Besteuerungsgrundlage. Nachdem die Klägerin auch auf mehrfache Aufforderung (vgl. Bl. 276 und Bl. 311 Beiakte A) ihrer Verpflichtung aus § 6 Abs. 5 der Satzung nicht nachgekommen war und Zahlen zu den Brutto-Einspielergebnissen nicht mitgeteilt hatte, war die Beklagte berechtigt, die Besteuerungsgrundlage zu schätzen. Nach § 162 Abs. 2 AO i. V. m. § 11 Abs.1 S. 2 KAG darf die zuständige Behörde die Besteuerungsgrundlagen unter anderem dann schätzen, wenn der Steuerpflichtige entsprechende Auskünfte verweigert. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 162 Abs. 1 S. 2 AO). Ziel einer Schätzung ist es, die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit zu erreichen. Die Schätzungsergebnisse müssen daher schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Die Beklagte hat ihrer Schätzung unter Auswertung der feststehenden Bruttokasse für den Zeitraum von Juli 2009 bis Mai 2015 im Wege eines „inneren Betriebsvergleichs“ die Bruttokasse im Zeitraum Juli 2009 bis Juni 2010 zugrunde gelegt, wobei es sich um den Zeitraum von einem Jahr mit der niedrigsten Bruttokasse handelt. Gegen diese Schätzungsmethode ist auch angesichts der Schwankungen nichts zu erinnern. Auch die Klägerin hat insoweit keine Einwände erhoben.

21

Ferner hat die Beklagte auch die Bemessungsgrundlage der Bruttokasse zugrunde gelegt und auf dieser Grundlage die Steuer festgesetzt, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Widerspruchsbescheides ergibt. Lediglich auf der Grundlage des in § 2 Abs. 2 S. 3 KAG, § 11 S. 3 der Satzung verankerten Schlechterstellungsverbots ist ein Zahlungsgebot nur in Höhe von 98.200 € (Summe der sich aus dem Stückzahlmaßstab ergebenden Steuer) erlassen worden. Hinsichtlich der noch offenen Vergnügungssteuerforderungen für den Zeitraum von Januar 2003 bis April 2004 stand der Festsetzung auch nicht das Erlöschen der Steueransprüche aufgrund der Zahlungsverjährung (§ 47 i. V. m. § 228 AO) entgegen. Die Verjährung war insoweit durch die am 30.12.2008 zugestellte Mahnung vom 29.12.2008 (Bl. 248 ff, 253 f Beiakte A) unterbrochen, § 231 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 2 KAG. Hinsichtlich der verjährten Steuerforderungen für die Zeiträume Oktober und Dezember 2002 sind die Festsetzungen von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufgehoben worden. Soweit in den Verwaltungsvorgängen hinsichtlich der Monate Oktober 1998, Dezember 198, Mai, Juni Juli und August 1999 und Februar 2000 keine Steueranmeldungen vorhanden waren, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass auch für diese Zeiträume Steueranmeldungen abgegeben worden sind. Ferner sind auch unstreitig für diese Zeiträume Zahlungen erfolgt.

22

2. Der Klagantrag zu 2) mit dem Inhalt, die Beklagte zu verpflichten, ein Erstattungsguthaben in Höhe von 95.744,40 € zu erteilen, ist teilweise unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet.

23

Hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 35.212,26 € (Höhe der unstreitig nach dem Widerspruchsbescheid noch offenen Forderungen von 38.338,50 € abzüglich 3.126,24 € für die Monate Oktober und Dezember 2002) ist die Klage unzulässig. Insoweit fehlt es an der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO), da ein Anspruch der Klägerin nicht denkbar erscheint. Ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO setzt eine Zahlung der Steuer ohne rechtlichen Grund voraus. Ist eine Zahlung (noch) nicht erfolgt, scheidet ein Erstattungsanspruch von vorneherein aus.

24

Im Übrigen ist die Klage zulässig. Entweder geht man insoweit von einem Anwendungsfall des § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO (Klage auf Folgenbeseitigung), die nicht als Klageänderung anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 10.11.1965, V C 100.64, Juris) oder von einer im vorliegenden Fall aufgrund der rügelosen Einlassung der Beklagten bzw. der zu bejahenden Sachdienlichkeit zulässige Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) aus, bei der die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens nicht entgegengehalten werden kann (vgl. Kopp/Schenke 22. Auflage, § 68 VwGO Rn. 23 a) bzw. bei der es wegen des Vorranges der bundesrechtlichen Regelung des § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO vor dem über § 11 Abs. 1 S. 2 KAG als Landesrecht anwendbaren § 218 Abs. 2 S. 2 AO ohnehin keines vorherigen Verwaltungsverfahrens bedarf (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.12.2009, 1 L 167/08, Juris).

25

Insoweit ist die Klage aber unbegründet, da ein Erstattungsanspruch wegen des Vorliegens eines rechtlichen Grundes in Gestalt der wirksamen und rechtmäßigen (s.o.) Festsetzungsbescheides nicht besteht.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs.1 S. 1, 2. Alt. VwGO analog aufgrund der teilweisen Aufhebung der Steuerfestsetzung in der mündlichen Verhandlung.

27

Sie ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO vorläufig vollstreckbar.

28

Ein Grund für die Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung) bzw. Nr. 4 (Divergenz) i.V.m. § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO besteht nicht.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 15/12/2009 00:00

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts # vom 21. Mai 2008 - Az. 8 A 2429/05 - wird für unwirksam erklärt, soweit die Beteili
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Annotations

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch

1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub,
2.
Sicherheitsleistung,
3.
eine Vollstreckungsmaßnahme,
4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und
8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
§ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme,
2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit,
3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung,
4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens,
5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung,
6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.