Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 16. Sept. 2011 - 1 M 115/11
Gericht
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. Juni 2011 – 3 B 744/10 u. a. – wird betreffend das Verfahren Az. 3 B 863/10 zu Ziffer 1. des Tenors aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der endgültigen Entscheidung vorbehalten.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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Die Antragstellerin verfolgt unter Beantragung der Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Begehren (weiter), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen. Sie macht einen Zulassungsanspruch außerhalb der gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen an der Universität C-Stadt und der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, der Hochschule Wismar, der Hochschule Neubrandenburg und der Fachhochschule Stralsund für das Wintersemester 2010/2011 und das Sommersemester 2011 (Zulassungszahlenverordnung - ZulZVO M-V) vom 19. Juli 2010 (GVOBl. M-V, S. 414) für das 1. Fachsemester und den Studiengang Humanmedizin an der Universität C-Stadt festgesetzten Zulassungszahl von 201 geltend.
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Das Verwaltungsgericht hat die erstinstanzlich beantragte einstweilige Anordnung u. a. betreffend die Antragstellerin ausschließlich mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einem Anordnungsanspruch, weil die Antragstellerin sich erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist nach Maßgabe von § 23 Satz 1 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (ZVS-Vergabeverordnung – ZVSVergVO M-V) – eingefügt durch die Zweite Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung vom 20. Mai 2010 (GVOBl. M-V, S. 263) – zum 15. Juli 2010 mit Schreiben vom 24. September 2010 auf einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität bei der Hochschule beworben habe. Gegen die Regelung der betreffenden Ausschlussfrist bestünden – was näher ausgeführt wird – keine durchgreifenden Bedenken.
- 3
Die dagegen gerichtete Beschwerde, die nach Zustellung des Beschlusses am 15. Juli 2011 am 23. Juli 2001 fristgemäß eingelegt und mit am 10. August 2011 eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgemäß begründet worden ist, hat Erfolg und führt antragsgemäß zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; vgl. zur entsprechenden Anwendung der Vorschrift Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 130 Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 130 Rn. 3).
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In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zwar grundsätzlich darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Die dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO im Übrigen noch genügende Beschwerdebegründung der Antragstellerin geht zwar nicht auf den für die Anwendung des § 23 Satz 1 ZVSVergVO M-V im Einzelfall bedeutsamen Umstand ein, dass die Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2010/2011 und das Sommersemester 2011 vom 19. Juli 2010 datiert und erst am 28. Juli 2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2010 (GVOBl. M-V, S. 414) verkündet bzw. bekannt gemacht worden ist. Unter Berücksichtigung der unmittelbaren Grundrechtsrelevanz des von der Antragstellerin geltend gemachten Zulassungs- bzw. Teilhabeanspruchs und der Offensichtlichkeit des vorstehend bezeichneten Umstandes folgt aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 4 GGausnahmsweise (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 110 m. w. N.; vgl. auch zur ausnahmsweisen Berücksichtigung veränderter Umstände nach Ablauf der Begründungsfrist im Zulassungsverfahren, soweit diese offensichtlich sind, Beschl. des Senats v. 11.05.2009 – 1 L 167/08 –), dass der Senat den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts auch mit Blick auf Datum der Zulassungszahlenverordnung bzw. deren Bekanntmachungsdatum überprüft.
- 5
Diese Überprüfung führt im Ergebnis dazu, dass der Antragstellerin die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist des § 23 Satz 1 ZVSVergVO M-V im vorliegenden Einzelfall nicht entgegen gehalten werden kann.
- 6
Ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, muss gemäß § 23 Satz 1 ZVSVergVO M-V für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein. Diese Frist wird in der Bestimmung durch einen Klammerzusatz ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnet. Die durch die Zweite Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung vom 20. Mai 2010 (GVOBl. M-V, S. 263) eingefügte und am 29. Mai 2010 in Kraft getretene Bestimmung gilt nach Maßgabe von Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2010/2011 und folglich grundsätzlich auch für den Zulassungsantrag der Antragstellerin bei der Universität C-Stadt.
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Diese Antragsfrist setzt jedoch schon nach dem insoweit klaren Wortlaut – „außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl“ – voraus, dass jedenfalls vor ihrem Ablauf eine Zulassungszahl für den betreffenden Studiengang in dem Sinne tatsächlich festgesetzt worden ist, dass diese Zulassungszahl auch vor dem Fristablauf bekannt gemacht worden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall gewesen: Die Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2010/2011 und das Sommersemester 2011 datiert vom 19. Juli 2010 und ist erst am 28. Juli 2010 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2010 (GVOBl. M-V, S. 414) verkündet bzw. bekannt gemacht worden. Im Zeitpunkt des Fristablaufs am 15. Juli 2010 war demnach eine Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin noch nicht im Sinne von § 23 Satz 1 ZVSVergVO M-V festgesetzt gewesen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zulassungszahlenverordnung gemäß ihrem § 4 mit Wirkung vom 15. Juli 2010, also rückwirkend, in Kraft getreten ist. Mit der in § 23 Satz 1 ZVSVergVO M-V geregelten Frist wird dem Bewerber um einen Studienplatz in der Sache nichts anderes aufgegeben, als einen von ihm in der Zulassungszahlenverordnung erkannten Rechtsfehler hinsichtlich der Ermittlung der Ausbildungskapazität in dem von ihm angestrebten Studiengang innerhalb einer bestimmten Frist eingekleidet in einen bei der jeweiligen Hochschule zu stellenden Antrag zu rügen. Grundsätzlich liegt dem die Vorstellung zugrunde, dass ein rational handelnder Studienbewerber die betreffende Zulassungszahl und die ihr zugrunde liegende Kapazitätsberechnung einer Überprüfung unterzieht, um im Ergebnis derselben eine Entscheidung darüber zu treffen, einen Zulassungsantrag außerhalb der festgesetzten Kapazitäten zu stellen oder eben nicht. Notwendig ist hierfür allerdings, dass zwischen Erlass bzw. Bekanntmachung der Zulassungszahlenverordnung und dem Fristablauf eine ausreichende – welchen Umfang diese haben muss, kann vorliegend offen bleiben - Zeitspanne liegen muss, die dem Studienplatzbewerber für die Kapazitätsprüfungen und Überlegungen Raum lässt. Da die Bekanntmachung der Zulassungszahlenverordnung erst nach dem Ablauf der Frist des § 23 Satz 1 ZVSVergVO M-V erfolgte, war eine Rüge der Rechtsfehlerhaftigkeit der Zulassungszahlenverordnung vor dem Tag der Bekanntmachung nicht möglich. Es versteht sich von selbst, dass diese Feststellung durch die Regelung des § 4 ZulZVO M-V zum Inkrafttreten der Zulassungszahlenverordnung nicht berührt wird. Die Rüge der Rechtswidrigkeit einer noch nicht bekannt gemachten Zulassungszahlenverordnung war ungeachtet des § 4 ZulZVO M-V im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist des § 23 Satz 1 ZVSVergVO M-V am 15. Juli 2010 unmöglich und hätte allenfalls „ins Blaue hinein“ erfolgen können. Die Stellung derartig unsinniger Anträge kann vom Studienbewerber nicht erwartet werden und wird vom Verordnungsgeber bei Würdigung des Wortlauts des § 23 Satz 1 ZVSVergVO M-V – „festgesetzte“ Zulassungszahl – auch nicht verlangt. Ebensowenig kann angenommen werden, der Verordnungsgeber habe es von vornherein in Kauf nehmen wollen, dass jeder Bewerber völlig unabhängig von der Sach- und Rechtslage Anträge innerhalb und außerhalb der Kapazität stellt; dann hätte nämlich auf die Differenzierung gänzlich verzichtet werden können. Der Umstand, dass ein nicht anwaltlich vertretener Studienbewerber wohl regelmäßig faktisch nicht in der Lage sein wird, selbst im Detail zu überprüfen, ob die festgesetzte Zulassungszahl die Kapazität erschöpft, ist im Übrigen in diesem rechtlichen Zusammenhang unerheblich (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Beschl. v. 22.02.2006 – NC 9 S 23/06 –). Die auf entsprechendes Beschwerdevorbringen zielende Erwiderung des Antragsgegners in einem Parallelverfahren vermag die vorstehenden Erwägungen nicht zu erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung nicht mit den vorstehend erörterten Umständen auseinander gesetzt.
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Der Umstand, dass die Zulassungszahl erst nach Fristablauf im Sinne von § 23 Satz 1 ZVSVergVO M-V festgesetzt bzw. bekannt gemacht worden ist, berührt insoweit zwar nicht die allgemeine Gültigkeit des § 23 Satz 1 ZVSVergVO M-V, betrifft jedoch mit Blick auf das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung die Frage seiner zulässigen Anwendung im Einzelfall (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Beschl. v. 22.02.2006 – NC 9 S 23/06 –). Infolgedessen kann der Antragstellerin die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist des § 23 Satz 1 ZVSVergVO M-V im vorliegenden Einzelfall nicht entgegen gehalten werden.
- 9
Dies gilt unabhängig von der Frage, ob nicht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zwischen den – anders als in Baden-Württemberg – gemeinsam eingefügten Regelungen des § 23 ZVSVergVO M-V ein Zusammenhang besteht, der jedenfalls für Altbewerber – wie die Antragstellerin – mit Blick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung und die Frist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZVSVergVO nahe legt, dass ihnen die Antragstellung nach dem 15. Juli 2010 gleichermaßen nicht entgegengehalten werden kann.
- 10
Die Antragstellerin begehrt effektiven Rechtsschutz durch eine möglichst rasche Entscheidung über ihre Beschwerde, um ggf. an einem vom Verwaltungsgericht im Falle einer möglicherweise erfolgenden Aufdeckung zusätzlicher Studienplätze angeordneten Losverfahren teilnehmen zu können; sie begehrt deshalb – in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner – die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Beim Verwaltungsgericht sind insoweit noch weitere Anträge anhängig, über die noch nicht entschieden worden ist.
- 11
Die Voraussetzungen für die beantragte Zurückverweisung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen vor.
- 12
In Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern insbesondere auch dann nicht "in der Sache selbst" (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) entschieden, wenn es zum Anordnungsanspruch deshalb nicht vorgedrungen ist, weil es den Anordnungsgrund verneint hat (vgl. allgemein zur Zurückverweisung: OVG Greifswald, Beschl. v. 18.12.1998 – 2 N 1/98 –, DÖV 1999, 525 = NVwZ-RR 1999, 42; vgl. auch Beschl. v. 06.09.2005 - 2 N 5/05 - und v. 01.10.2008 – 1 M 125/08 –). Nichts anderes kann in Ausübung des durch § 130 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessens gelten, wenn der Umstand einer vermeintlich verspäteten Antragstellung nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines fehlenden Anordnungsgrundes, sondern unter dem Blickwinkel des Anordnungsanspruchs erstinstanzlich zu einer Antragsablehnung geführt hat, ohne dass das Verwaltungsgericht zur Prüfung des geltend gemachten Teilhabeanspruchs unter dem Aspekt nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten und damit zum eigentlichen Streitgegenstand vorgedrungen wäre (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.12.2002 – 11 S 1442/02 –, NVwZ-RR 2003, 532 – zitiert nach juris). Dies erscheint auch deshalb sachgerecht, weil es im Falle der gerichtlichen Aufdeckung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten sicher stellte, dass neben der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren auch alle Antragsteller in den noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren in gleicher Weise die Chance auf die Zuweisung eines Studienplatzes erhielten. Dies könnte im Verfahren beim OVG wohl nicht sichergestellt werden, da der Senat die noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht in seine Entscheidung einbeziehen können dürfte. Die Antragstellerin erfährt – abgesehen davon, dass sie sie selbst beantragt hat – durch die Zurückverweisung auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich vorliegend um ein Eilverfahren nach § 123 VwGO handelt, keine Beeinträchtigung ihres durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz. Müsste der Senat selbst über den geltend gemachten Zulassungsanspruch – mangels erstinstanzlicher Entscheidung hierzu – erstmalig entscheiden, wären eine eingehende Überprüfung der Kapazitätsberechnungen und ggf. eine weitere Sachaufklärung – parallel zum Verwaltungsgericht – notwendig. Im Hinblick darauf, dass die Antragsverfahren beim Verwaltungsgericht schon länger als beim Oberverwaltungsgericht anhängig sind, liegt die Annahme nahe, dass die dortigen Verfahren schon weiter gediehen sind als vorliegend, die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht voraussichtlich also sogar schneller mit einer Entscheidung rechnen kann (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 22.04.2009 – 1 M 22/09 –, juris; Beschl. v. 20.07.2011 – 1 M 104/11 –).
- 13
Die Antragstellerin hat die Zurückverweisung beantragt; die weitere Prüfung des Anordnungsanspruchs bzw. der Frage nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten durch das Verwaltungsgericht ist – auch prozessökonomisch (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.12.2002 – 11 S 1442/02 –, NVwZ-RR 2003, 532 – zitiert nach juris) – erforderlich (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 22.04.2009 – 1 M 22/09 –, juris; Beschl. v. 20.07.2011 – 1 M 104/11 –).
- 14
Die Kostenentscheidung bleibt der endgültigen Entscheidung vorbehalten.
- 15
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 GKG (vgl. zum Streitwert OVG Greifswald, Beschl. v. 24.06.2008 – 1 O 75/08 –).
- 16
Hinweis:
- 17
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder - 2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder - 2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.