Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Jan. 2016 - 1 L 1/12

published on 27/01/2016 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Jan. 2016 - 1 L 1/12
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Gericht

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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. November 2011 – 3 A 189/09 – geändert: Die Bescheide des Beklagten vom 23. November 2007 (Bescheid Nr. 11/80203006, Nr. 11/80203034 und Nr. 11/80203057) und die Widerspruchsbescheide vom 04. Februar 2009 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung des Klägers zu Straßenausbaubeiträgen.

2

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Flurstück A (2.260 m²), AA (1.679 m²) und AC (110 m²), jeweils Flur 1, Gemarkung A-Stadt. Bei dem Flurstück A handelt es sich um ein Wegegrundstück, das nördlich an die A.-Straße angrenzt. Die Flurstücke AA und AC grenzen östlich an das Flurstück A an. Das Flurstück AA ist ebenfalls unbebaut. Auf dem Flurstück AC befindet sich der Teil eines Wohnhauses, dass sich auch auf die Flurstücke AB und AD erstreckt.

3

Der Kläger ist ferner nach wie vor Eigentümer des Grundstücks bestehend aus dem vormaligen Flurstück AE der Flur 1 Gemarkung A-Stadt, das identisch ist mit dem im Bodenordnungsverfahren A-Stadt entstandenen Flurstück B der Flur 2 Gemarkung A-Stadt (Grundbuch von A-Stadt Blatt 1488 lfd. Nr. 7 bzw. 14). Bei der A.-Straße handelt es sich um eine Gemeindestraße, die von der Einmündung in die D.-Straße auf einer Länge von 870 m in südöstliche Richtung führt und an der Einmündung in die E.-Straße endet. Sie verläuft über das Flurstück B der Flur 2 Gemarkung A-Stadt, das entsprechend im Grundbuch als Verkehrsfläche eingetragen ist.

4

Im Jahre 1994 ließ die Gemeinde A-Stadt die A.-Straße ausbauen. Die A.-Straße erhielt ab der Einmündung in die D.-Straße auf einer Länge von 125 m eine Fahrbahn (Asphalt) in einer Breite von 5,50 m sowie einen beiderseitigen Gehweg (Betonsteinpflaster). Im weiteren Verlauf erhielt sie eine Fahrbahn in einer Breite von 4,00 m und einen einseitigen, überfahrbaren Gehweg. Des Weiteren wurden straßenbegleitende Pkw-Stellplätze, eine Straßenbeleuchtung sowie eine Straßenentwässerung angelegt.

5

Die Unternehmerrechnungen für die Baumaßnahme gingen im Wesentlichen im Jahre 1994 beim Beklagten ein. Mit Bescheid vom 07. November 2002 wurden Gebühren für die Vermessung verschiedener Flurstücke festgesetzt, mit beim Beklagten am 19. Juni 2003 eingegangenem Bescheid Gebühren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters (Vermessung langgestreckter Anlagen). Für das Vorhaben wurden Fördermittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz ausgereicht. Das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung lag seit dem 12. Dezember 1998 vor. Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat sich ergeben, dass im Abrechnungsgebiet ein Grundstück vorhanden ist, bei dem Eigentum am Grundstück und Gebäudeeigentum auseinanderfallen (vormaliges Flurstück C, Gemarkung A-Stadt, nunmehr Flurstück D, Gemarkung A-Stadt; für die weiteren Einzelheiten wird auf den jeweils vom Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Grundbuchauszug von A-Stadt Blatt 1062 und den Auszug aus dem Gebäudegrundbuch von A-Stadt Blatt 1089 verwiesen).

6

Am 27. Februar 2002 fasste die Gemeindevertretung den Beschluss über die Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung), die am 04. April 2002 von Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt ausgefertigt wurde. In der Folgezeit beschlossene erste und zweite Änderungssatzung sind nicht in Kraft getreten.

7

Mit Bescheiden vom 23. November 2007 zog der Beklagte den Kläger für die erstgenannten Grundstücke zu Straßenausbaubeiträgen von insgesamt 569,59 EUR heran (Bescheid Nr. 11/80203006 betreffend das Flurstück AA über 142,98 EUR; Bescheid Nr. 11/80203034 betreffend das Flurstück AC über 234,17 EUR; Bescheid Nr. 11/80203057 betreffend das Flurstück A über 192,44 EUR). Auf den Bescheiden ist jeweils vermerkt, dass sie am 18. Dezember 2007 abgesandt worden seien. Den jeweils am 14. Januar 2008 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 04. Februar 2009 als unbegründet zurück.

8

Am 23. Februar 2009 hat der Kläger gegen die Bescheide Anfechtungsklage erhoben.

9

Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Die Bescheide seien unverständlich, da sie auf eine „Anlage D“ Bezug nähmen, die ihnen jedoch nicht beigefügt sei. Zudem seien die Grundstücke des Klägers nicht bevorteilt. Bei den Flurstücken AA und AC handele sich um Hinterliegergrundstücke. Das Flurstück A sei der Weg zum Feuerlöschteich, seine selbstständige Nutzung ausgeschlossen. Die Beitragsansprüche seien in Folge Festsetzungsverjährung erloschen. Der Grunderwerb an einzelnen Straßenflächen sei nicht erforderlich gewesen. Die Vermessungskosten seien beitragsrechtlich irrelevant. Die Katastergebühren hätten nicht erst mit dem Erlass des entsprechenden Gebührenbescheides festgestanden. Hinsichtlich der Gebührenhöhe sei vielmehr die Katastergebührenordnung maßgeblich. Zudem habe die Gemeinde ihr Recht zur Beitragserhebung verwirkt.

10

Der Kläger hat beantragt,

11

die Bescheide des Beklagten vom 23. November 2007 in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 04. Februar 2009 aufzuheben.

12

Der Beklagte hat die angegriffenen Bescheide verteidigt und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Mit dem angefochtenen Urteil vom 11. November 2011 – 3 A 189/09 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

15

Die streitgegenständlichen Bescheide seien rechtmäßig. Sie fänden ihre gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung – ABS) vom 04. April 2002. Zwar sei die Regelung des § 2 Satz 3 ABS unwirksam mit der Folge, dass die Ausbaubeitragssatzung den Kreis der Abgabenschuldner nicht mehr vollständig angebe und damit nicht mehr den Mindestinhalt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V aufweise. § 2 Satz 3 ABS bestimme im Einklang mit § 8 Abs. 10 Satz 3 KAG 1993, dass auch der Eigentümer eines Gebäudes beitragspflichtig sei, wenn das Eigentum an einem Grundstück und an einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 Zivilgesetzbuch vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I, S. 465) getrennt sei. Diese Bestimmung sei seit dem Inkrafttreten der KAG-Novelle 2005 am 31. März 2005 so nicht mehr zulässig. Nunmehr bestimme § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG M-V, dass, wenn das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum BGB belastet sei, der Inhaber dieses Rechtes anstelle des Eigentümers beitragspflichtig ist. Der Beklagte könne daher den Grundeigentümer nicht mehr neben dem Gebäudeeigentümer heranziehen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 22 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V. Die Bestimmung des § 2 Satz 3 ABS sei mit Ablauf der Anpassungsfrist gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V bis zum 31. Januar 2007 unwirksam geworden. Dieser Fehler berühre die Beitragserhebung in Ansehung der A.-Straße jedoch nicht. Denn die Versäumung der Anpassungsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V führe dazu, dass die Unwirksamkeit der Satzung lediglich mit Wirkung für die Zukunft eintrete. Folglich bleibe sie auch bei einer Versäumung der Anpassungsfrist taugliche Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung, wenn die sachliche Beitragspflicht vor dem Ablauf der Anpassungsfrist entstanden sei. Dies treffe vorliegend zu. Soweit die Bestimmung des § 5 Abs. 6 ABS (Eckgrundstücksvergünstigung) gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit verstoße, beschränke sich die Nichtigkeitsfolge auf diese Bestimmung. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegne keinen Bedenken. Bloße Begründungsmängel könnten nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 127 AO schon deshalb nicht zur Aufhebung der Bescheide führen, weil die Beitragserhebung rechtmäßig sei, so dass keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Entgegen der Auffassung des Klägers gehörten die Kosten des Grunderwerbs nach § 3 Abs. 2 erster Anstrich ABS zum beitragsfähigen Aufwand. Die Trasse der A.-Straße sei vor der Durchführung der abgerechneten Maßnahme auf einer Vielzahl von Grundstücken im Eigentum Dritter verlaufen. Bereits damit sei der Erwerb der betreffenden Teilflächen erforderlich im Sinne des § 3 Abs. 2 erster Anstrich ABS. Die Bestimmung ziele darauf ab, dass die Gemeinde A-Stadt Eigentümerin sämtlicher in ihrer Straßenbaulast befindlichen Straßenflächen werde, an denen eine beitragsfähige Maßnahme durchgeführt worden sei. Um den Eigentumserwerb finanziell abzusichern, seien die Kosten des Grunderwerbs einschließlich der Nebenkosten als beitragsfähiger Aufwand definiert. Dies sei sachgerecht, weil das (gemeindliche) Eigentum an einer Gemeindestraße deren Verwaltung erheblich erleichtere. So könne eine straßenrechtliche Widmung ohne die ansonsten gemäß § 7 Abs. 3 StrWG M-V erforderliche Zustimmung der privaten Grundeigentümer erfolgen. Für die Zulässigkeit einer Nutzung einer öffentlichen Straße nach bürgerlichem Recht komme es allein auf die Gestattung durch die Gemeinde als Grundeigentümerin an. Der Grunderwerb an den in Privateigentum stehenden Teilflächen der A.-Straße sei von der Gemeinde auch von Anfang an als erforderlich angesehen worden. Ungeachtet dessen sei es ausreichend, wenn der erforderliche Grunderwerb in der Ausbaubeitragssatzung zum Herstellungsmerkmal bestimmt werde. Hiergegen werde zwar eingewandt, dass die im Zusammenhang mit einer beitragsfähigen Maßnahme angefallenen Grunderwerbskosten nur insoweit beitragsfähig seien, als sie entstanden seien, bevor gerade diese Maßnahme beendet und damit in der Regel die sachliche Beitragspflicht für sie begründet worden sei. Dieser Auffassung sei jedoch ebenfalls nicht zu folgen. Zwar treffe es zu, dass die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen könne, bevor eine Maßnahme den Maßgaben des Bauprogramms entsprechend abgeschlossen sei. Richtig sei auch, dass der Grunderwerb nicht schon Kraft Gesetzes Voraussetzung für die Beendigung einer beitragsfähigen Maßnahme sei. Daraus folge aber nicht, dass allein das Bauprogramm darüber entscheide, wann die Maßnahme abgeschlossen sei. Denn es sei zulässig, die Herstellungsmerkmale nicht ausschließlich in dem jeweiligen (konkreten) Bauprogramm, sondern auch (generell-abstrakt) in der Straßenausbaubeitragssatzung zu definieren.

16

Das Urteil ist dem Kläger am 17. November 2011 zugestellt worden.

17

Am 19. Dezember 2011 (Montag) hat der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil gestellt und diesen am 17. Januar 2012 begründet. Mit Beschluss vom 26. Januar 2015 hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 02. Februar 2015 zugestellt worden. Mit am 26. Februar 2015 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger seine Berufung begründet und im Wesentlichen ausgeführt:

18

Der Beklagte habe dem Kläger aufgrund einer Straßenbaubeitragssatzung zur Zahlung herangezogen, die zumindest in ihrem § 2 Satz 3 unwirksam sei und deshalb keine rechtmäßige Grundlage für die Erhebung der Beiträge bilden könne. Der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, das bezüglich der Wirksamkeit der Satzung auf den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht abzustellen sei, begegne erheblichen rechtlichen Bedenken. Mit dem Oberverwaltungsgericht werde davon ausgegangen, dass ein Grunderwerb bislang nicht aktenkundig erfolgt sei. Damit sei die sachliche Beitragspflicht bis heute nicht entstanden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts betreffend die Bestimmung des Abrechnungsgebietes sei unzutreffend. Zum einen seien Grundstücke nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden, die straßenseitig vom Ausbau erfasst seien. Zum anderen seien Flurstücke einbezogen worden, die aufgrund ihrer Nutzbarkeit bzw. eingeschränkten Nutzbarkeit nicht bevorteilt seien. Der Kläger halte daran fest, dass im Falle eines bereits vollzogenen Grunderwerbs jedenfalls Festsetzungsverjährung eingetreten sei und im Übrigen seine Heranziehung unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung abzulehnen sei.

19

Der Kläger beantragt,

20

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. November 2011 zu ändern und die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 23. November 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 04. Februar 2009 aufzuheben.

21

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

23

Er verteidigt das angefochten Urteil und trägt vor, bezüglich der Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken verhalte es sich so, dass die Eigentümer von Teilflächen der Straße im Bodenordnungsverfahren Landverzichtserklärungen abgegeben hätten. Lediglich der Kläger dieses Verfahrens habe keine Verzichtserklärung abgegeben. Da auch Landverzichtserklärungen erst nach dem 31. Dezember 2007 abgegeben worden seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Eigentumserwerb am 31. Dezember 2007 abgeschlossen gewesen sei. Ziel des Bodenneuordnungsverfahrens sei es gewesen, die Eigentumsverhältnisse der Grundstücke, auch derer, auf denen das Bauwerk Straße liege, zu klären und zu ordnen. Innerhalb dieses Verfahrens seien keine umlagefähigen Kosten entstanden. Das Bodenordnungsverfahren sei abgeschlossen. Es seien sämtliche Grundstücksfragen geklärt. Lediglich der Kläger habe bezüglich der in seinem Eigentum stehenden Straßenflächen die Zustimmung und Mitwirkung im Rahmen der Bodenordnung verweigert. Die Straße verlaufe mithin noch über Teilflächen, die im Eigentum des Klägers stünden. Die Gemeinde A-Stadt beabsichtige auch nicht mehr, die Grundstücke des Klägers zu erwerben. Dies sei auch nicht notwendig, da sich unabhängig von dem Grundstückserwerb um eine öffentlich-rechtliche Straße handele. Die Straße habe schon zu DDR-Zeiten bestanden und in der Straßenbaulast der Gemeinde gestanden.

24

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage des Klägers ist begründet. Die angegriffenen Bescheide vom 23. November 2007 (Bescheid Nr. 11/80203006 zu Flurstück AA über 142,98 EUR; Bescheid Nr. 11/80203034 zu Flurstück AC über 234,17 EUR; Bescheid Nr. 11/80203057 zu Flurstück A über 192,44 EUR) und Widerspruchsbescheide vom 04. Februar 2009 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

26

Die Rechtsanwendung des Beklagten ist fehlerhaft. Eine Beitragserhebung durfte nicht erfolgen, da die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.

27

Nach § 9 Satz 1 der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung – ABS) vom 04. April 2002, auf die sich der Beklagte für seine Beitragserhebung stützt, entsteht die (sachliche) Beitragspflicht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Das ist frühestens der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung (Satz 2). Dienen Zuschüsse der Entlastung der Beitragspflichtigen, dann entsteht die Beitragspflicht frühestens mit Eingang der Mitteilung über die endgültige Höhe des Zuschusses (Satz 3).

28

§ 9 Satz 1 ABS nennt damit gegenüber § 8 Abs. 5 KAG M-V und § 8 Abs. 8 KAG a.F. zusätzliche Merkmale, die für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfüllt sein müssen. Dies ist zulässig.

29

Es ist in der Rechtsprechung – auch des Senats – geklärt, dass es über die in § 8 Abs. 5 KAG M-V unmittelbar bzw. ausdrücklich im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale hinausgehende – teilweise ungeschriebene – Tatbestandsmerkmale geben kann und gibt, die verwirklicht sein müssen, damit die sachliche Beitragspflicht entsteht. So kann etwa im Ortsrecht ein entsprechendes zusätzliches Merkmal gefordert werden (z. B.: Vorliegen eines Revisionsschachtes, vgl. dazu OVG Greifswald, Beschl. v. 30.08.2005 – 1 L 231/05 –; Genehmigung des Anschlusses oder seiner Änderung durch die Gemeinde, vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 27.06.2002 – 2 S 807/01 –, NVwZ-​RR 2003, 455; bei einer Straßenbaubeitragssatzung der Grunderwerb als Herstellungsmerkmal, vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.08.2003 – 9 ME 421/02 –, NVwZ-​RR 2005, 133; ferner – ungeschrieben – das Vorliegen der letzten Unternehmerrechnung, vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 19 Rn. 8 m.w.N.; vgl. zum Ganzen OEufach0000000005, Urt. v. 02.11.2005 – 1 L 105/05 –, NordÖR 2006, 157 – zitiert nach juris; Urt. v. 10.10.2012 – 1 L 128/09 –, NVwZ-RR 2013, 331 – zitiert nach juris, Rn. 32; zum Grunderwerb ausdrücklich OVG Greifswald, Beschl. v. 17.11.2003 – 1 M 169/03 –, LKV 2004, 230 – zitiert nach juris). Auch der Grunderwerb kann danach ortsrechtlich als Entstehungsvoraussetzung normiert werden. Wenn vertreten wird, dass nur die Kosten für den Erwerb von solchen Grundstücken beitragsfähig sein könnten, die unmittelbar für die Durchführung einer bestimmten Baumaßnahme benötigt worden seien, die Erwerbskosten dagegen nicht beitragsfähig seien, wenn anlässlich einer Verbesserungsmaßnahme an einer vorhandenen Straße das bisher in Privateigentum stehende Straßenland aufgekauft werde, ohne dass zusätzliche Flächen für die Straße gewonnen würden, ist dem mit dem Verwaltungsgericht für das Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern nicht zu folgen. § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V gibt für eine solche Differenzierung nichts her. Gleiches gilt für § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993. Im Gegenteil spricht § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V für die Beitragsfähigkeit in diesen Fällen. Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, es sei zulässig, die Herstellungsmerkmale nicht ausschließlich in dem jeweiligen (konkreten) Bauprogramm, sondern auch (generell-abstrakt) in der Straßenausbaubeitragssatzung zu definieren.

30

Die Voraussetzungen des § 9 Satz 1 ABS liegen nicht vor, weil der erforderliche Grunderwerb noch nicht durchgeführt worden ist. Das Verwaltungsgericht ist fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Erwerb der erforderlichen Straßenflächen bzw. die von der Satzung geforderte grundbuchrechtliche Durchführung des Grunderwerbs bereits vor Juni 2003 erfolgt sei. Nachdem der Senat diesen Sachverhalt bereits in seinem Zulassungsbeschluss als ernstlich zweifelhaft angesehen hatte, steht inzwischen zur Überzeugung des Senats fest, dass das Grundstück bestehend aus dem vormaligen Flurstück AE der Flur 1 Gemarkung A-Stadt, das identisch ist mit dem im Bodenordnungsverfahren A-Stadt entstandenen Flurstück B der Flur 2 Gemarkung A-Stadt, nach wie vor im Eigentum des Klägers steht. Über dieses Grundstück, das entsprechend im Grundbuch als Verkehrsfläche eingetragen ist, verläuft die ausgebaute und mit den streitgegenständlichen Bescheiden abgerechnete Anlage A.-Straße. Dieses Grundstück ist weder von der Gemeinde erworben worden noch konnte im Bodenordnungsverfahren eine entsprechende Eigentumsregelung erreicht werden. Die Gemeinde ist auch nicht auf anderem Weg Eigentümerin des Grundstücks geworden.

31

Der Erwerb dieses Grundstücks ist jedoch Teil des erforderlichen Grunderwerbs im Sinne von § 9 Satz 1 ABS, der grundbuchrechtlich abgeschlossen sein muss.

32

Dies folgt insbesondere aus § 3 Abs. 2 Satz 2 erster Spiegelstrich ABS. Zum beitragsfähigen Aufwand gehören danach ferner die Kosten für den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der der beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen einschließlich der Nebenkosten. Der „erforderliche Grunderwerb“ ist insoweit gleichzusetzen mit dem „Erwerb der erforderlichen Grundflächen“. Als „erforderliche Grundflächen“ können und müssen – was auf der Hand liegt – jedenfalls alle Flächen angesehen werden, über die die ausgebaute Anlage bzw. Straße unmittelbar verläuft. Ein anderer Bezugspunkt für den Begriff der Erforderlichkeit existiert nicht. Insoweit kann es nicht darauf ankommen, ob die Nutzung der ausgebauten Anlage als öffentliche Straße unabhängig von einem Grunderwerb sichergestellt sein könnte, insbesondere weil die Straße – so der Vortrag des Beklagten – schon zu DDR-Zeiten bestanden und in der Straßenbaulast der Gemeinde gestanden hätte. Die Einbeziehung derartiger Kriterien in die Prüfung der „Erforderlichkeit“ kommt nicht in Betracht, weil sie die eindeutige und einfache Feststellbarkeit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ausschließen und von ggfs. schwer zu beantwortenden Rechts- und Tatsachenfragen abhängig machte. Dass es auf derartige Kriterien nicht ankommen kann, zeigt auch § 3 Abs. 2 Satz 2 zweiter Spiegelstrich ABS, wonach zu den Kosten gemäß erstem Spiegelstrich auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung einschließlich der Bereitstellungsnebenkosten gehört. Diese Regelung macht deutlich, dass es für die Frage, welche Grundflächen erforderlich sind, nicht darauf ankommt, ob ihr Erwerb zur Sicherung der Nutzung der Anlage als öffentliche Straße notwendig ist. Sie entspricht der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG (M-V).

33

Das Verwaltungsgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, bereits der Umstand, dass die Trasse der A.-Straße vor der Durchführung der abgerechneten Maßnahme auf einer Vielzahl von Grundstücken im Eigentum Dritter verläuft, mache den Erwerb der betreffenden Teilflächen erforderlich im Sinne des § 3 Abs. 2 erster Spiegelstrich ABS. Die Bestimmung ziele darauf ab, dass die Gemeinde A-Stadt Eigentümerin sämtlicher in ihrer Straßenbaulast befindlichen Straßenflächen werde, an denen eine beitragsfähige Maßnahme durchgeführt worden sei. Um den Eigentumserwerb finanziell abzusichern, seien die Kosten des Grunderwerbs einschließlich der Nebenkosten als beitragsfähiger Aufwand definiert. Dies sei sachgerecht, weil das (gemeindliche) Eigentum an einer Gemeindestraße deren Verwaltung erheblich erleichtere. So könne eine straßenrechtliche Widmung ohne die ansonsten gemäß § 7 Abs. 3 StrWG M-V erforderliche Zustimmung der privaten Grundeigentümer erfolgen. Für die Zulässigkeit einer Nutzung einer öffentlichen Straße nach bürgerlichem Recht (vgl. § 30 StrWG M-V) komme es allein auf die Gestattung durch die Gemeinde als Grundeigentümerin an. Diese Sichtweise steht in Übereinstimmung mit den in § 19 StrWG M-V zum Ausdruck kommenden Vorstellungen des Gesetzgebers zu den Eigentumsverhältnissen einer öffentlichen Straße, wonach grundsätzlich ein Eigentumswechsel zu Gunsten des Trägers der Straßenbaulast erfolgen soll.

34

In Übereinstimmung mit diesem Normverständnis hat folgerichtig die Gemeinde den Erwerb des betreffenden Grundstücks – damit auch schlüssig im Rahmen ihres Bauprogramms – beabsichtigt: Die Kostenschätzung für den Grunderwerb „ A.-Straße“ (Bl. 139 BA) geht von einer zu erwerbenden Gesamtfläche von 856 m² aus. Diese Summe entspricht der Summe der Flächenangaben gemäß Blatt 140 BA. Zu den betreffenden Grundstücken rechnet auch das so bezeichnete Flurstück „79 H“ im Eigentum des Klägers. Dieses wiederum ist in Abgleich der vorliegenden Flurkarten, Planzeichnungen und Luftbilder identisch mit dem Flurstück AE (vgl. Bl. 166, 179, 256, 557 BA). Ebenso war das Flurstück AE – allerdings mit einer anderen Größe – in der Anlage zum Schreiben der L. GmbH vom 14. Dezember 2006 bzw. der Übersicht der zu den vermessenden Grundstücke der A.-Straße aufgeführt, „für die im Rahmen des BOV A-Stadt eine Eigentumsregelung erfolgen soll“, bzw. der zufolge „die Eigentumsregelung für die Trassenflurstücke … im Rahmen des laufenden BOV A-Stadt“ erfolgt (Bl. 141 f. BA). Auch wenn diese Unterlagen der Bauphase und Planung nachgelagert entstanden sind, sind sie hinreichendes „Spiegelbild“ bzw. Indiz für die ursprünglichen Planungen insoweit. Dies gilt insbesondere in Ansehung des Begehungsprotokolls vom 02. Juni 1993, in dem festgehalten ist, dass zur Sicherung der Grundstücksfragen mit den Anliegern (Eigentümern) zu klären sei, dass eventuell benötigte Flächen zur Bebauung bereitgestellt würden und der Eigentümerwechsel nach der Schlussvermessung erfolge. Demgemäß verwiesen die im März 1994 von Grundeigentümern unterzeichneten „Erlaubnisse zur Inbesitznahme für den Straßenbau“ auf eine freiwillige Veräußerung bzw. Enteignung der Flächen.

35

Hinsichtlich der Frage des erforderlichen Grunderwerbs kommt es nicht darauf an, ob die Gemeinde inzwischen den Willen zum Grunderwerb aufgegeben haben könnte. Sie ist nach ihrer Satzung nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen zum Grunderwerb verpflichtet. Auf einen später geäußerten Willen der Gemeinde, unabhängig von ihrer Satzung und ihrer ursprünglichen Planung auf den Erwerb eines Grundstücks zu verzichten, kann es auch schon deshalb nicht ankommen, weil sonst der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht vom Willen der Gemeinde abhinge.

36

Nach alledem kommt es auf die Frage, ob die Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung – ABS) vom 04. April 2002 wirksam ist oder andere Rechtsanwendungsfehler vorliegen, nicht mehr an. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen die Unwirksamkeit des § 2 Satz 3 ABS angenommen hat, die mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und die abgelaufene Anpassungsfrist nach § 22 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V nicht mehr außer Acht gelassen werden kann. Letzteres gilt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 26.02.2004 – 1 M 242/03 – juris, Rn. 46), da sich zwischenzeitlich ergeben hat, dass im Abrechnungsgebiet ein Grundstück vorhanden ist, bei dem das Eigentum am Grundstück und das Gebäudeeigentum auseinanderfallen (vormaliges Flurstück C Gemarkung A-Stadt, nunmehr Flurstück der Flur 2 Gemarkung A-Stadt).

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

39

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts D-Stadt vom 08. Juli 2009 – 3 A 839/06 – wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig volls
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Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. Juli 2015 – 4 A 1027/12 – wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollst
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Annotations

Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.