Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 17. Apr. 2018 - 1 L 389/15
Gericht
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. Juli 2015 – 4 A 1027/12 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um einen Straßenausbaubeitrag.
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung A-Stadt Dorf, Flur ..., Flurstück .../26. Das Grundstück liegt an der L...straße an, die die Gemeinde A-Stadt im Bereich zwischen den Einmündungen in die Bundesstraße 104 und die Straße der F... in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung ausgebaut hat. Die Baumaßnahmen wurden am 29. November 1999 abgenommen. Die Schlussrechnung des Bauunternehmers ging am 16. April 2002 bei der Gemeinde ein. In der Folge entstand zwischen der Gemeinde und dem Bauunternehmer Streit über die Höhe des Vergütungsanspruchs, auch hinsichtlich weiterer Schlussrechnungen für andere Bauvorhaben. Der Streit wurde am 24. Juni 2005 im Wege eines außergerichtlichen Vergleichs beigelegt und ein Gesamtvergleichsbetrag zur Zahlung angewiesen.
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Mit Bescheid vom 9. Dezember 2009 setzte der Beklagte gegen den Kläger einen Ausbaubeitrag in Höhe von 362,23 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2012 zurück.
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Am 21. Juni 2012 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Juli 2015 – 4 A 1027/12 – den Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2012 aufgehoben und zugleich die Berufung zugelassen. Das Verwaltungsgericht war der Auffassung, dass die Beitragsschuld mit Ablauf des 31. Dezember 2006 erloschen sei. Die sachliche Beitragspflicht sei im Jahre 2002 mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstanden, so dass die Festsetzungsverjährungsfrist am 1. Januar 2003 zu laufen begonnen habe. Auf die Frage der zivilrechtlichen Richtigkeit der Unternehmerrechnung komme es nicht an, maßgeblich sei allein deren Prüffähigkeit. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Beklagten am 10. August 2015 zugestellt worden.
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Am 2. September 2015 hat der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Berufung ist am 30. September 2015 begründet worden. Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Beitragsanspruch der Gemeinde nicht verjährt sei. Die sachliche Beitragspflicht entstehe erst, wenn die Kosten der Baumaßnahme und damit der umlagefähige Aufwand abschließend feststünden. Dies sei mit Eingang der Unternehmerschlussrechnung noch nicht der Fall gewesen. Der Bauunternehmer habe sich vertraglich verpflichtet, aufgenommene Natursteinmaterialien wieder einzubauen. Tatsächlich habe er aber umfangreich neues Material verwendet und abgerechnet, weil die gelagerten Natursteine mangelhaft gesichert und in Größenordnungen abhandengekommen seien. Über den Umfang des selbstverschuldeten Mehraufwands habe Streit bestanden. Bis zu dessen Beilegung habe die Höhe des beitragsfähigen Aufwands nicht festgestellt werden können. Die Aufteilung des Vergleichsbetrags auf die einzelnen Maßnahmen sei zudem zugunsten der Beitragspflichtigen fehlerhaft erfolgt. Die Gemeinde habe nicht von der Richtigkeit des Prüfvermerks des Ingenieurbüros ausgehen können, welches bereits im Jahre 2002 in Insolvenz gefallen sei.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. Juli 2015 – 4 A 1027/12 – zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Eine Unternehmerrechnung sei jedenfalls dann als prüffähig anzusehen, wenn sie wie hier einen Prüfvermerk des Bauamtes oder des beauftragten Ingenieurbüros erhalte. Der Gesetzgeber habe der Gemeinde mit der Festsetzungsverjährungsfrist einen ausreichend langen Zeitraum zur Verfügung gestellt, um eventuelle Unsicherheiten über die Höhe des Aufwands zu beseitigen. Ein weiteres Hinausschieben des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht sei auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit nicht hinzunehmen.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO.
II.
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Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet, da die Anfechtungsklage des Klägers zulässig und begründet ist. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis richtig und daher nicht zu ändern.
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Die Beitragserhebung durch den Beklagten geschah rechtswidrig. Die Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 14. Oktober 2009 (Straßenausbaubeitragssatzung), auf die der Beklagte die Abgabeerhebung stützt, ist nach ihrem § 11 erst zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Unter Zugrundelegung der Regelungen der Straßenausbaubeitragssatzung wäre die sachliche Beitragspflicht für das abgerechnete Grundstück aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstanden. Eine Beitragspflicht ist daher in Ansehung der abgerechneten Maßnahme schon dem Grunde nach nicht entstanden.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats müssen die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen beim Entstehen der Beitragspflicht vorliegen. Straßenbaubeiträge dürfen nur erhoben werden, wenn der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im zeitlichen Geltungsbereich einer wirksamen Beitragssatzung liegt. Die Satzung ist gegebenenfalls rückwirkend auf diesen Zeitpunkt in Kraft zu setzen (grundlegend OVG Greifswald, Beschl. v. 29.07.1997 – 6 M 93/97 –, juris Rn. 17 ff. und OVG Greifswald, Urt. v. 09.06.1999 – 1 L 307/98 –, juris Rn. 27 ff.). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht dem Grunde und der Höhe nach ist nach § 8 Abs. 5 KAG M-V grundsätzlich die endgültige Herstellung der Einrichtung. Es ist in der Rechtsprechung jedoch geklärt, dass § 8 Abs. 5 KAG M-V die Entstehensvoraussetzungen der sachlichen Beitragspflicht nicht abschließend regelt. Es gibt darüber hinaus ungeschriebene Tatbestandsmerkmale, die verwirklicht sein müssen, damit die sachliche Beitragspflicht entsteht, etwa das Vorliegen der letzten Unternehmerrechnung. Das Ortsrecht kann zusätzliche Merkmale fordern, zum Beispiel den Grunderwerb als Herstellungsmerkmal (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 27.01.2016 – 1 L 1/12 –, juris Rn. 29 m.w.N.). In diesem Sinne ergibt sich aus den ortsrechtlichen Regelungen selbst, in welchem Zeitpunkt die Beitragssatzung Geltung beanspruchen und in Kraft gesetzt sein muss. Für die Prüfung dieser Frage ist zu unterstellen, dass die Beitragssatzung zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits gelten würde.
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Da die sachliche Beitragspflicht auch der Höhe nach endgültig ausgeprägt ist, setzt ihr Entstehen voraus, dass die Anlage mit sämtlichen Teileinrichtungen ausgebaut worden ist, der beitragsfähige Aufwand feststeht und für dessen Verteilung wirksame Maßstabsregeln vorhanden sind. In Übereinstimmung mit diesen rechtlichen Maßgaben regelt § 9 Straßenausbaubeitragssatzung, dass die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Baumaßnahme entsteht, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist (Satz 1). Das ist frühestens der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung (Satz 2).
- 18
Die sachliche Beitragspflicht wäre vorliegend unter (fiktiver) Zugrundelegung des Satzungsrechts des Beklagten bereits mit Eingang der Schlussrechnung des Bauunternehmers bei der Gemeinde am 16. April 2002 entstanden. Maßgeblich für die Ermittlungsfähigkeit des beitragsfähigen Aufwands ist der Zugang der letzten Unternehmerrechnung nach Abschluss der Bauarbeiten. Auf die sachliche Richtigkeit der Rechnung kommt es insoweit nicht an. Entscheidend ist, dass mit der letzten Rechnung bestimmbar wird, welcher Aufwand der Gemeinde für den Ausbau der Anlage entstanden und umlagefähig ist (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 19, Rn. 9 und VGH München, Beschl. v. 28.08.2014 – 6 ZB 14.481 –, juris Rn. 7). Für dieses Rechtsverständnis spricht, dass der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht mit ihren erheblichen Rechtsfolgen aus Gründen der Rechtssicherheit klar bestimmbar bleiben muss. Auf eine inzidente Rechtmäßigkeitskontrolle der bürgerlich-rechtlichen Werklohnforderung kann es nicht ankommen. Dass die Unternehmerschlussrechnung hier nicht prüffähig gewesen wäre, bringt die Berufung selbst nicht vor, tatsächlich ist die Rechnung auch geprüft und im weiteren Verlauf beanstandet worden.
- 19
Der Senat weist an dieser Stelle darauf hin, dass aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 2. März 2011 – 2 L 142/00 – nichts anderes folgt. Dort ist für das Erschließungsbeitragsrecht ausdrücklich ausgesprochen, dass die sachliche Beitragspflicht mit dem Eingang der letzten prüffähigen Unternehmerrechnung entstehe und es nicht darauf ankomme, dass diese Rechnung als sachlich richtig anerkannt worden sei oder sich aufgrund nachträglicher Prüfung als richtig erweise, die Frage im dort zu entscheidenden Fall aber offenbleiben könne. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass die sachliche Beitragspflicht erst entsteht, wenn sich die Unternehmerrechnung als richtig erweist, hat das Oberverwaltungsgericht in diesem Beschluss nicht aufgestellt.
III.
- 20
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Es bestehen keine Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO.
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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.