Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 01. Apr. 2009 - 1 L 110/06
Gericht
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 1. März 2006 - 3 A 1109/06 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Erschließungsbeiträgen.
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Die Kläger vereinbarten "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" mit notariellem Vertrag des Notars B. vom 13. März 1992 den Erwerb eines Erbbaurechtes an in der Anlage zu diesem Vertrag näher bezeichneten Flächen des Flurstücks ... der Flur ..., Gemarkung G... mit einer Größe von ca. 3,35 ha. Der Vertrag enthält das Einverständnis des Erbbauausgebers, das Grundstück zu parzellieren, um die Eintragung von Einzelerbbaurechten an Teilflächen zu ermöglichen. Nach § 2 des Vertrages ist der Erbbauberechtigte berechtigt, das Gelände mit allen Bauwerken zu bebauen, die nach dem Bebauungsplan Nr. 22 "......", der sich in Aufstellung befinde, zulässig seien. Im Grundbuch (Erbbaurecht) von G..., Blatt .... sind die Kläger mit Geburtsdatum und Wohnort "in BGB-Gesellschaft" seit dem 9. Februar 1995 als Erbbauberechtigte für die unter der Nr. 2 im Bestandsverzeichnis aufgeführten Flurstücke mit der Bezeichnung ..., ..., ..., ... und ... (hervorgegangen aus dem unter der Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Flurstück ...) eingetragen.
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Der Beklagte ließ in den Jahren 1992 und 1993 die Verkehrsanlagen "...", "...." und "....", an denen die oben bezeichneten Flächen anliegen, unter Verwendung öffentlicher Fördermittel erstmalig herstellen. Die Verwendung der Mittel wurde nachgeprüft. Der entsprechende Bescheid erging unter dem 29. Januar 1999.
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Der Beklagte zog die Kläger für die Herstellung dieser Verkehrsanlagen zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen heran. Mit Beitragsbescheid vom 17. November 2000 erhob er für das Flurstück ... den Beitrag von 1.765,50 DM für die Anlage "...", mit Bescheid vom 04.Dezember 2000 für das Flurstück ... einen Beitrag von 20.728,37 DM (Anlage: "...") und mit drei Bescheiden jeweils vom 25. Januar 2001 (jeweils für die Anlage "...") für die Flurstücke ..., ... und ... Beiträge in Höhe von 169.324,20 DM, 143.487,24 DM und 115.269,96 DM. In dem Adressfeld der jeweils an beide Kläger versandten Bescheide sind die Namen beider Kläger nebeneinander aufgeführt. In der Begründung der Bescheide wird Bezug genommen auf eine Miterbbauberechtigung sowie Gesamtschuldnerschaft der Kläger.
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Gegen die Bescheide vom 04. Dezember 2000 und 17. November 2000 erhoben die Kläger bei dem Beklagten jeweils mit Schreiben vom 07. Dezember 2000 unter dem Briefkopf "V... GbR" Widerspruch, der Kläger zu 1. - unter demselben Briefkopf - nochmals mit Schreiben vom 13. Dezember 2000. Ebenfalls unter dem Briefkopf "V... GbR" erhoben die Kläger jeweils unter dem 31. Januar 2001 Widerspruch gegen die drei Bescheide vom 25. Januar 2001. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erhob schließlich mit Schreiben vom 22. Februar 2001 gegen alle zuvor genannten Bescheide nochmals - hier im Namen seiner Mandanten - Widerspruch.
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In der Folgezeit setzte der Beklagte die Beiträge für die Anlage "..." nach den Maßgaben der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren VG Greifswald 3 B 782/01 neu fest. Er hob die zugehörigen Bescheide vom 25. Januar 2001 mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 08. April 2002 auf, soweit der festgesetzte Beitrag die Summe von 62.424,47 Euro (122.091,66 DM) für das Flurstück ..., von 52.899,20 Euro (103.461,85 DM) für das Flurstück ... sowie von 42.496,39 Euro (83.115,71 DM) für das Flurstück ... übersteigt. Die Widerspruchsbescheide stellte er dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ausweislich Empfangsbekenntnis am 15. April 2002 zu. Die Kläger haben wegen der Bescheide vom 25. Januar 2001 in jeweils eigenem Namen am 14. Mai 2002 Klage erhoben (3 A 1109/02).
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Die Widersprüche der Kläger gegen die Beitragsbescheide vom 17. November 2000 und 04. Dezember 2000 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 04. Oktober 2004 - beide zugestellt am 13. Oktober 2004 - zurück. In der Begründung ist ausgeführt, dass auch nach Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Kläger persönlich als Beitragsschuldner herangezogen werden konnten und er, der Beklagte, sich daher insoweit zutreffend an die Kläger gehalten habe. Die Kläger haben gegen beide Bescheide in jeweils eigenem Namen am 14. November 2004 Klage erhoben (3 A 3669/04). Das Verwaltungsgericht hat dieses Verfahren sowie das schon anhängige Verfahren 3 A 1109/02 mit Beschluss vom 17. November 2004 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
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Die Kläger haben im Klageverfahren in der Sache eingewendet, der Beklagte habe gewusst, dass sie schon mit Verträgen aus September 1997 und März 2000 noch nicht im Grundbuch eingetragene Untererbbaurechte für die Beigeladenen zu 2. und 3. bestellt hätten. Es sei zumutbar gewesen, mit der Beitragserhebung bis zur Eintragung der Untererbbauberechtigten zu warten. Außerdem seien die Flurstücke ... und ... wegen einer Stromleitung nur eingeschränkt bebaubar, und schließlich habe die Herstellung der Straße "..." in ihrem nicht geförderten Teil die Gesamterschließung der anliegenden Grundstücke verschlechtert. Dieser Teil durchschneide nun ohne Notwendigkeit vorhandene Bauflächen.
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Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag der Beteiligten und vor dem Hintergrund der Regelungen des § 174 Abs. 4 und 5 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) die "V... GbR", die "B... GbR" sowie die "W... GbR" beigeladen, letztere als nach Auffassung der Beteiligten als Untererbbauberechtigte für eine Beitragserhebung in Betracht kommende Schuldner. Der Beklagte hatte bezüglich der Beigeladenen zu 1. zuvor die Absicht bekundet, möglicherweise diese aus den Klägern bestehende Außengesellschaft in Anwendung von § 174 AO in Anspruch zu nehmen.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte wegen einer mit der Stromleitung im Zusammenhang stehenden Nutzungsbeschränkung die Bescheide vom 04. Dezember 2000 und 25. Januar 2001 (jeweils für Flurstück ...) sowie den Bescheid vom 25.Januar 2001 für das Flurstück ... zum Teil aufgehoben. Die Beitragsfestsetzungen belaufen sich infolgedessen auf 19.745,60 DM (10.095,76 Euro), 79.175,04 DM (40.481,56 Euro) und 101.406,03 DM (51.884,08 Euro). Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung entsprechende Hauptsacheerledigungserklärungen abgegeben.
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Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit mit Urteil vom 01. März 2006, dem Beklagten zugestellt am 9. März 2006, im Umfang der Erledigung eingestellt, die angefochtenen Bescheide im Übrigen wegen unzutreffender Auswahl des persönlich Beitragspflichtigen aufgehoben und die Berufung zugelassen.
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Es hat im Wesentlichen aufgeführt, die Klagen seien zulässig. Es könne dahinstehen, ob die Kläger mit ihren unter dem Briefkopf der von ihnen gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts verfassten Schreiben wirksam Widerspruch erhoben hätten. Denn jedenfalls hätten die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 22. Februar 2001 im eigenen Namen Widerspruch erhoben. Diese Widersprüche seien zwar verfristet gewesen (§ 70 Abs. 1 VwGO), der Beklagte habe diesen Fehler aber dadurch geheilt, dass er sich auf die Einwände der Kläger in seinen Widerspruchsbescheiden in der Sache eingelassen habe. Dadurch habe er eine erneute gerichtliche Überprüfung der Bescheide ermöglicht. Die Kläger seien nicht persönlich beitragspflichtig. Dies sei vielmehr die von den Klägern gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die, soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstünden, jede Rechtsposition einnehmen könne. Die angefochtenen Bescheide seien nicht an die Gesellschaft gerichtet worden. Dagegen spreche, dass die Bescheide an die Kläger als natürliche Personen gerichtet seien und in der Begründung ausgeführt werde, die Kläger würden als Miterbbauberechtigte und Gesamtschuldner herangezogen. Jeglicher Hinweis auf die von den Klägern gebildete Gesellschaft fehle. Der Beklagte habe den Adressaten auch im Widerspruchsverfahren nicht geändert. Die die Bescheide vom 25. Januar 2001 betreffenden Widerspruchsbescheide vom 8. April 2002 beschäftigten sich mit der Frage des richtigen Beitragsschuldners nicht. In den die Bescheide vom 17. November 2000 und 4. Dezember 2000 betreffenden Widerspruchsbescheiden vom 4. Oktober 2004 habe sich der Beklagte zwar zur Frage des Beitragspflichtigen geäußert. Er habe aber nicht erkennen lassen, dass die Bescheide nunmehr an die Gesellschaft gerichtet werden sollten. Er habe lediglich ausgeführt, es könnten sowohl die Gesellschafter bürgerlichen Rechts als auch die Gesellschafter veranlagt werden. Den Bescheidadressaten habe er damit nicht bestimmt. Anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Kläger ihre Widersprüche zunächst allesamt unter dem Briefkopf der von ihnen gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingelegt hätten. Zwar komme es für die gebotene Auslegung unter Anwendung von § 133 BGB nach dem "Empfängerhorizont" darauf an, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheides unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. Dies sei auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragbar, denn der Beklagte habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide nicht den Willen gehabt, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts heranzuziehen. Diese sei nach damals herrschender Auffassung nicht rechtsfähig und somit keine taugliche Beitragsschuldnerin gewesen. Sei die Annahme fernliegend, der Beklagte habe die Gesellschaft heranziehen wollen, könne auch aus der ersten Reaktion der Kläger nicht Gegenteiliges hergeleitet werden. Desweiteren sei zwar der Einwand des Beklagten zutreffend, maßgebend sei die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide bzw. der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten. Das führe jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Eine Änderung der Rechtsprechung könne nicht mit einer Änderung der Rechtslage gleichgesetzt werden. Dies sei nur in - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefällen möglich. Für die gerichtliche Entscheidungsfindung und damit auch für die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes bleibe Maßstab die vorgegebene Rechtsordnung. Dafür spreche die zu § 51 VwVfG ergangene Rechtsprechung. Es werde nur die unveränderte, bis dahin lediglich verkannte Rechtslage in einem geläuterten Sinne erkannt. Dies könne einer geänderten Rechtslage nicht gleichgestellt werden. Das Ergebnis führe nicht zu einer schlechthin untragbaren Güterlage und damit nicht zu einer Ergebniskorrektur nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB. Der Beklagte sei dem Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht gleichsam hilflos ausgeliefert gewesen. Vielmehr hätte er es in der Hand gehabt, den Fehler noch innerhalb oder außerhalb des jeweiligen Widerspruchsverfahrens zu korrigieren. Festsetzungsverjährung sei frühestens Ende des Jahres 2003 eingetreten. Damit hätte der Beklagte ungefähr zwei Jahre Zeit gehabt, auf die Änderung der Rechtsprechung zu reagieren. Es sei von ihm zu vertreten, dass dies nicht geschehen sei.
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Der Beklagte hat am 05. April 2006 bei dem Verwaltungsgericht Berufung eingelegt und diese mit bei dem Oberverwaltungsgericht am 05. Mai 2006 eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Er macht geltend, richtige Beitragsschuldner seien die Kläger selbst und nicht die von diesen gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sei auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheide abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt seien die Bescheide unter Beachtung der früher herrschenden Auffassung zum Wesen der GbR rechtmäßig gewesen. Daran könne sich durch einen Wandel der Rechtsauffassung zu dieser Frage, wie er nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2001 dann auch im öffentlichen Abgabenrecht stattgefunden habe, nichts geändert haben. Im Übrigen werfe der hier vorliegende "GbR-Vermerk" im Grundbuch verschiedene Fragen der Individualisierung der GbR, ihres Charakters als Außengesellschaft und schließlich ihrer Identifizierung auf, wenn die Kläger selbst vortragen ließen, sie seien im Rahmen privater Vermögensverwaltung in verschiedenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts, u.a. auch in Form der Beigeladenen zu 1. als Erbbauberechtigte der streitbefangenen Grundstücksflächen gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden. Es sei möglich, dass die Gesellschaft der Kläger nur eine zur Innehabung eigener Erbbaurechtspositionen nicht befähigte allein vermögensverwaltende Innengesellschaft sei, die am Rechtsverkehr nicht teilnehme, mangels Eintragung von Bezeichnung und Sitz im Grundbuch nicht fassbar und nicht heranziehbar sei. Damit sei die Gesellschaft der Kläger womöglich denjenigen Gesellschaften zuzurechnen, für die das Konzept der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht passe. Die Ermittlung der Rechtsfähigkeit solcher Gesellschaften sei auch von gut ausgestatteten Behörden nicht zu leisten. Deshalb müsse zumindest bei rein vermögensverwaltenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts weiterhin eine Veranlagung der Gesellschafter in Person möglich bleiben. Anderenfalls sei rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht ausgeschlossen. Auch die vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung halte die Heranziehung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Beitragsschulden nicht für zwingend, sondern allein für möglich. Beispielsweise sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Verwalterin einer Wohnungseigentümergesellschaft ausgeschlossen. Im hier zu entscheidenden Einzelfall sei die Veranlagung der Kläger persönlich rechtmäßig gewesen. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe aller Beitragsbescheide seien die Kläger nach einhelliger Rechtsauffassung und damit geltender Rechtslage richtige Beitragsschuldner gewesen. Allein auf diesen Zeitpunkt komme es an. Auch der Erbbaurechtsvertrag vom 13. März 1992 sei nicht durch die GbR, sondern durch die Kläger selbst geschlossen worden. Wenn vorgetragen werde, der Beklagte habe mit den Klägern nicht den richtigen Beitragsschuldner herangezogen, sei zu betonen, dass man durchgehend zum Ausdruck gebracht habe, den richtigen Beitragsschuldner heranzuziehen. Eine Festlegung für die Kläger in Person als Schuldner der Forderung habe nicht stattgefunden.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01. März 2006 abzuändern, soweit dieses den Bescheid des Beklagten vom 17. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. November 2004, den Bescheid vom 04. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Oktober 2004 und der Teilaufhebung vom 01. März 2006 sowie die Bescheide vom 25. Januar 2001 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08. April 2002 und der Teilaufhebung vom 01. März 2006 aufhebt, und die Klage insoweit abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Beitragsbescheide seien sämtlich an die Kläger persönlich gerichtet. Dafür spreche, dass sie keinerlei Hinweis auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Beitragsschuldnerin enthielten, darin vielmehr die Begriffe der Gesamtschuldnerschaft wie der Miterbbauberechtigung verwendet würden. Dass beide Gesellschafter in den Bescheiden namentlich als Adressaten erwähnt würden, sei kein entscheidendes Argument für eine Heranziehung der Gesellschaft. Dafür, dass sich die Bescheide an die Kläger persönlich richteten, spreche auch, dass der Beklagte durchgehend noch bis in das Jahr 2007 bei dieser Auffassung geblieben sei. Wenn dieser auf Schwierigkeiten in der Bezeichnung der Gesellschaft verweise, sei es zumutbar gewesen, die Kläger zu dieser Frage vor Erlass der Bescheide anzuhören. Damit hätten etwa bestehende Zweifel wegen des Namens der Gesellschaft ausgeräumt werden können. Die Gesellschaft der Kläger, die den aus den Widersprüchen der Kläger ersichtlichen Namen "V... GbR" trage, sei fähig, Trägerin von Rechten zu sein. Sie sei eine Außengesellschaft, da sie am Rechtsverkehr teilnehme. In zahlreichen Prozessen sei sie vor den Zivilgerichten auf Aktiv- wie auf Passivseite aufgetreten. Neben der hier interessierenden Gesellschaft seien die Kläger nur noch in einer weiteren Gesellschaft verbunden, die sich mit Immobilien in S... beschäftige.
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Die Beigeladenen zu 1., 2. und 3. beantragen ebenfalls,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Auch sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die Beigeladenen zu 2. und 3. weisen darauf hin, dass der Beklagte über die Identität der Gesellschaft bereits aufgrund der Verträge zwischen ihnen und den Klägern zur Bestellung der Untererbbaurechte informiert gewesen sei. Diese seien der Stadt schon vor der Bekanntgabe der streitbefangenen Beitragsbescheide zugeleitet worden. Anders als in anderen Verfahren habe der Beklagte zudem hier seine Bescheide nicht auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts umgestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger gegen die verschiedenen im November und Dezember 2000 sowie Januar 2001 ergangenen Erschließungsbeitragsbescheide zutreffend für zulässig und begründet erachtet.
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Die Klage ist zunächst zulässig erhoben worden. Insbesondere können Fragen der Einhaltung der Widerspruchsfrist (§ 70 VwGO) dahinstehen, da der Beklagte die anwaltlich im Namen der Kläger womöglich z. T. verspätet erhobenen Widersprüche gegen sämtliche Bescheide in der Sache beschieden, eine etwa vorliegende Fristversäumung angesichts vorheriger Erhebung von Widersprüchen nur unter dem Namen der "V... GbR" damit geheilt und somit den Weg zur gerichtlichen Überprüfung der Entscheidungen offengehalten hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 70, Rn. 9).
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Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide sind sämtlich rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von den Klägern gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist vorliegend Inhaberin des Erbbaurechts gewesen und damit alleinige Beitragsschuldnerin (nachfolgend 1.). Die Bescheide des Beklagten sind jedoch an die Kläger persönlich als Schuldner der Erschließungsbeiträge gerichtet. Diese sind nicht die richtigen Beitragsschuldner. Ihre Heranziehung findet keine Grundlage im Gesetz (nachfolgend 2.).
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1. Nach § 134 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Im Zeitraum der Bekanntgabe der hier im Streit befindlichen Bescheide zwischen dem 17. November 2000 und dem 25. Januar 2001 ist die von den Klägern gebildete und von ihnen als natürliche Personen rechtlich streng zu unterscheidende Gesellschaft bürgerlichen Rechts Erbbauberechtigte des hier veranlagten, aus den Flurstücken ..., ..., .... sowie ...., Flur ..., Gemarkung G... bestehenden Grundstückes gewesen. Die Kläger haben in § 1 des mit dem Grundstückseigentümer geschlossenen notariellen Vertrages vom 13. März 1992 (Urkundennummer ...; Notar Peter B. in R.) "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" die Bestellung des Erbbaurechts an den Flächen u.a. der veranlagten Grundstücke vereinbart. Nach den Eintragungen in den Grundbüchern "Erbbaurecht" im Grundbuch von G..., Blatt ..., sind für die unter der laufenden Nummer 2. des Bestandsverzeichnisses aufgeführten Flurstücke in dem fraglichen Zeitraum jeweils als Berechtigte verzeichnet gewesen:
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Damit war nach § 873 Abs. 1 BGB i.V.m. § 11 Erbbaurechtsverordnung (ErbbauVO) die aus den Klägern S... bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgrund Einigung über die Bestellung des Erbbaurechts und Eintragung dieses Rechts in das Grundbuch Erbbauberechtigte hinsichtlich der veranlagten Grundstücke.
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grundstückseigentümerin und Erbbauberechtigte sein kann, soweit sie am Rechtsverkehr teilnimmt, keine speziellen Gesichtspunkte entgegenstehen und ihre Mitglieder mit dem Zusatz "als Gesellschaft bürgerlichen Rechts" in das Grundbuch eingetragen sind. Dies entspricht der inzwischen auch im öffentlichen Abgabenrecht von Rechtsprechung und Literatur nicht mehr in Zweifel gezogenen Auffassung (vgl. grundlegend BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00 -, juris; zuletzt: 04.12.2008 - V ZB 74/08 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2002 - 15 A 5299/00 -, NVwZ-RR 2003, 149 f.; VGH Baden-Württemberg, 20.09.2006 - 2 S 1755/06 -, juris; BayVGH, 27.09.2007 - 6 CS 07.608 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2006 - 9 S 76.05 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2008 - 4 M 275/08 -, juris; Kreuter, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Schuldnerin von Kommunalabgaben, NVwZ 2008, 360 ff.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: September 2008, § 8 Rn. 58a; Stuttmann, Hinweise zur Festsetzung von Kommunalabgaben gegen Gesellschaften des bürgerlichen Rechts nach dem Urteil des BGH vom 29.1.2001, KStZ 2002, 50). Gegenüber den Gesellschaftern darf danach keine Beitragsfestsetzung für ein der Gesellschaft gehörendes Grundstück erfolgen. Ihnen gegenüber kommt lediglich ein Haftungsbescheid nach § 12 Abs. 1 KAG i.V.m. § 191 AO in Betracht, der voraussetzt, dass die Gesellschaft selbst zuvor als Beitragspflichtige herangezogen worden ist, da die Haftung des Gesellschafters von der Schuld der Gesellschaft abgeleitet wird und insoweit akzessorisch ist. Dieser Auffassung ist zu folgen. Sie gilt gleichermaßen, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhaberin eines Erbbaurechts ist.
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Die Rechtsposition der Gesellschaft als Inhaberin des Erbbaurechts ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der das gemeinschaftliche Rechtsverhältnis der Kläger bezeichnende Grundbuchvermerk vorliegend nicht "als Gesellschaft bürgerlichen Rechts", sondern "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" lautet. Dem Beklagten ist nicht zu folgen, wenn er hieraus meint schließen zu können, dass wegen dieser Formulierung nicht die Gesellschaft, sondern die Kläger selbst als Erbbauberechtigte eingetragen seien und das Verwaltungsgericht insoweit den Sachverhalt verkannt hätte. Die für den Grundbuchvermerk verwendeten Formulierungen "als" und "in" Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben keine unterschiedliche rechtliche Bedeutung. Beide dienen der Verwirklichung des in § 47 Grundbuchordnung (GBO) zum Ausdruck kommenden grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes. Sie haben allein die Bedeutung gehabt, im Grundbuchverkehr Art und Umfang der Verfügungsmacht der einzelnen Beteiligten ersichtlich zu machen (vgl. BGH, 24.11.1978 - V ZB 6/76 -, juris). Beiden Vermerken ist bei Annahme der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nunmehr zu entnehmen, dass das Recht an einer zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Liegenschaft nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft zusteht (vgl. BGH, 25.09.2006 - II ZR 218/05 -, NJW 2006, 3716f; s.a. OLG Stuttgart, 09.01.2007 - 8 W 223/06 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 240c; Driehaus, a.a.O.).
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Der Senat kann sich desweiteren nicht den Zweifeln des Beklagten an der Fähigkeit der aus den Klägern bestehenden Gesellschaft, Trägerin von Rechtspositionen zu sein, anschließen. Der Beklagte meint, er habe nicht wissen können, ob die in dem Grundbuchvermerk (Erbbaugrundbuch G..., Blatt ...) angesprochene Gesellschaft eine Außengesellschaft sei, die am Rechtsverkehr teilnehme oder nicht vielmehr nur eine mit der eigenen Vermögensverwaltung beschäftigte Innengesellschaft, deren Rechtsfähigkeit auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abzulehnen sei. Die Gesellschaft sei mangels Bezeichnung und Sitz für ihn als abgabenerhebende Behörde nicht fassbar und nicht heranziehbar gewesen.
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Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beklagte bei zutreffender Betrachtung keinen Zweifel daran haben konnte, dass die Gesellschaft der Kläger Teilnehmerin am Rechtsverkehr war und unter diesem Gesichtspunkt ihre Rechtsfähigkeit nicht unklar gewesen sein konnte. Sie hatte nicht nur den Erwerb ihres eigenen Erbbaurechts vertraglich vereinbart, sondern auch Untererbbaurechte bestellt und schon deshalb am Rechtsverkehr teilgenommen, wie dem Beklagten aus dem Grundbuch bzw. der Korrespondenz mit den Klägern bekannt war oder wenigstens gewesen sein konnte. Wenn der Beklagte Bedenken wegen der Identifizierbarkeit der Gesellschaft geltend macht, weisen Kläger und Beigeladene zutreffend darauf hin, dass er vor Erlass der Beitragsbescheide die Kläger zu offenen Fragen hätte anhören und unter Beachtung des sein Handeln bestimmenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. §§ 88 AO, 24 VwVfG) alle sonst bedeutsamen Umstände hätte ermitteln können. Inwiefern solche Maßnahmen die Möglichkeiten einer Behörde überschreiten sollten, ist nicht erkennbar.
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Im Übrigen stellt der Beklagte an die ausreichende Bezeichnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Abgabenschuldnerin offenbar nicht gerechtfertigte Anforderungen, wenn er meint, die Gesellschaft der Kläger mangels Individualisierung nicht habe heranziehen können. Denn eine genauere Bezeichnung der Gesellschaft als mit ihren aus dem Grundbuchvermerk ersichtlichen Angaben wäre nicht erforderlich gewesen, um sie per Beitragsbescheid wirksam zur Leistung der Erschließungsbeiträge zu verpflichten. Es ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt, dass die Gesellschaft unter entsprechender Anwendung von Buchungsvorschriften für andere rechtsfähige Personengesellschaften in das Grundbuch eingetragen werden kann und die notwendige Individualisierung in Anlehnung an die bisherige Buchungsform stets dadurch erfolgen kann, dass der Bezeichnung des Berechtigten mit "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" der Zusatz "bestehend aus" und die Namen der Gesellschafter der Gesellschaft hinzugesetzt werden (BGH, 04.12.2008, a.a.O., Rn. 22). Wenn eine derartige Bezeichnung dem grundbuchrechtlichen Grundsatz der Bestimmtheit und Klarheit genügt, der klare und unmißverständliche Eintragungen erfordert, so entspricht sie auch den Erfordernissen einer hinreichend bestimmten Bezeichnung des Adressaten eines Erschließungsbeitragsbescheides.
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Selbst wenn angesichts des Umstandes, dass die Kläger außer in der hier interessierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts in weiteren Gesellschaften (nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung in einer weiteren in S... tätigen Gesellschaft) verbunden sind, Fragen der Identität der berechtigten Gesellschaft offen geblieben wären, hätten diese durch Auslegung sicher beantwortet werden können (zur Auslegung von Grundbucheintragungen vgl. Schöner/Stöber, a.a.O., Rn. 172). Bei Auslegung der hier vorliegenden Erbbaugrundbucheintragungen kann der in den Akten des Grundbuchamtes enthaltene Erbbaurechtsvertrag vom 13. März 1992 herangezogen werden. Dieser lässt den Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. ... des Beklagten erkennen und zugleich die Absicht der Erbbauberechtigten, diesen baulich auszunutzen (vgl. § 2 des Erbbaurechtsvertrages). Dem kann entnommen werden, dass es sich bei der im Erbbaurechtsgrundbuch angesprochenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts um diejenige mit dem Gesellschaftszweck einer Bebauung/Verwertung der das ehemalige Flurstück ... betreffenden Flächen nach dem B-Plan ... "....." handelt. Diesem Auslegungsergebnis entspräche der Umstand, dass die Kläger zunächst unter dem Briefkopf "V... GbR" gegen die angefochtenen Beitragsbescheide persönlich Widerspruch erhoben hatten. Damit hatten die Kläger die Bezeichnung der Gesellschaft angegeben. Deren Heranziehung unter diesem Namen und mit Bezug auf die Eintragung im Erbbaugrundbuch hätte jegliche Zweifel an der Identität der Abgabenschuldnerin ausgeschlossen.
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2. Die angefochtenen Heranziehungsbescheide sind jedoch nicht an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Inhaberin des Erbbaurechts und infolgedessen nach § 134 Abs. 1 BauGB persönlich Beitragspflichtige gerichtet, sondern an die Kläger persönlich. Daran kann nach dem maßgeblichen Kriterium, wie der Betroffene den Regelungsinhalt des Bescheides bei verständiger Würdigung und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste, kein Zweifel bestehen. Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, wenn es für die Frage, wer materieller Adressat der angefochtenen Bescheide ist, darauf abstellt, dass in den Ausgangsbescheiden jegliche Hinweise auf die von den Klägern gebildete BGB-Gesellschaft fehlt. Die Bescheide seien an die Kläger persönlich gerichtet und deren Begründung spreche von den Klägern als Miterbbauberechtigte und Gesamtschuldner. Auch aus den Widerspruchsbescheiden vom 08. April 2002 und 04. Oktober 2004 ergebe sich kein Anhalt für eine Heranziehung der Gesellschaft.
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Der Senat hat gleichwohl erwogen, in der jeweiligen Benennung beider Kläger im Kopf der Bescheide einen Hinweis darauf zu sehen, dass die Bescheide an die Gesellschaft der Kläger gerichtet sein könnten. Dieser Umstand ist jedoch schon für sich allein betrachtet nicht zwingend, von geringem Aussagewert und kann auch angesichts der verschiedenen bereits genannten eindeutigen Anhaltspunkte für eine Heranziehung der Kläger in Person kein anderslautendes Ergebnis rechtfertigen. Der von dem Verwaltungsgericht erörterte Aspekt, dass die Kläger zunächst unter dem Briefkopf der "V... GbR" Widerspruch erhoben hatten, tritt demgegenüber ebenfalls in den Hintergrund. Der Regelungsinhalt der streitgegenständlichen Bescheide ist eindeutig. Sollten die unter dem Briefkopf der Gesellschaft "V... GbR" erhobenen Widersprüche nicht als Widersprüche der Kläger in Person auszulegen sein, hätte dies daher nur zur Folge, dass sie von einer nicht widerspruchsbefugten Gesellschaft erhoben worden wären. Denn es kommt nicht entscheidend darauf an, wie die Kläger die Bescheide selbst - hinsichtlich des Adressaten womöglich falsch - verstanden haben, sondern darauf, wie sie sie bei verständiger Würdigung hätte verstehen müssen. Daher kann nicht angenommen werden, dass allein wegen einer Erhebung der Widersprüche im Namen der Gesellschaft diese auch Adressatin der Bescheide wird.
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Die Bestimmung der Kläger persönlich als Bescheidadressaten durch den Beklagten erscheint auch deshalb als nicht zweifelhaft, weil der Beklagte selbst diese Auffassung nahezu durchgehend bis in das Berufungsverfahren hinein vertreten hat. Wenn er nun vorträgt, seinen Bemühungen sei immer zu entnehmen gewesen, den "richtigen Adressaten" verpflichten zu wollen, denn er habe sich in den Zeitpunkten, zu denen die Bescheide erlassen worden seien, an die damals herrschende Auffassung der fehlenden Rechtsfähigkeit der Gesellschaft gehalten, hilft das nicht weiter. Der Bescheidadressat muss sich allein aus dem Inhalt des Bescheides und etwaigen für seine Auslegung sonst bedeutsamen Umständen ergeben. Er kann sich demgegenüber nicht nach dem Grundsatz bestimmen, dass die Behörde den nach Rechtmäßigkeitsgesichtspunkten "richtigen" meint, auch wenn sie einen anderen als Adressaten bezeichnet. Denn in diesem Falle wäre die Bestimmung des materiellen Bescheidadressaten für den in dieser Weise Betroffenen nicht mehr erkennbar und sie könnte sich ohne erneute Entscheidung der Behörde inhaltlich verändern. All dies wäre mit dem in § 37 Abs. 1 VwVfG und § 12 KAG i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO geregelten Gebot der Bestimmtheit von Verwaltungsakten, das sich auch auf den materiellen Adressaten der Entscheidung bezieht, nicht zu vereinbaren.
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Wenn der Beklagte ganz grundsätzlich einwendet, die Bestimmung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Kläger als richtige Beitragsschuldnerin scheitere daran, dass es für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsbescheide allein auf den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe ankomme, mithin auf den 20. November 2000, 7. Dezember 2000 bzw. 28. Januar 2001, spätere Änderungen der Eigentumslage bzw. Erbbaurechtsberechtigung unbeachtlich seien sowie einmal in Übereinstimmung mit der seinerzeit herrschenden Rechtsauffassung getroffene rechtmäßige Verwaltungsentscheidungen bei nachträglich geänderter Rechtslage dieser nicht angepasst werden müssten, so führt auch diese Argumentation nicht zu dem von dem Beklagten erwünschten Ergebnis.
- 41
Es ist nicht zutreffend, dass mit dem Wandel des Rechtsverständnisses von der Fähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Trägerin von Rechten und Pflichten sein zu können, eine Änderung der Rechtslage verbunden gewesen wäre, die für die zuvor - nach früherer Auffassung - erlassenen Bescheide unerheblich wäre, sodass weiterhin die Kläger selbst die richtigen Beitragsschuldner wären. Für diese Einschätzung ist keine Auseinandersetzung mit den zu § 51 VwVfG vertretenen Meinungen erforderlich, ob in der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Entscheidung des BGH vom 29.01.2001, a.a.O.) eine Änderung der Rechtslage zu sehen ist. Unzweifelhaft kommt es für die Frage des richtigen Schuldners der geforderten Erschließungsbeiträge auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides an. Schuldner ist der, der in diesem Zeitpunkt Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter ist (§ 134 Abs. 1 BauGB). Spätere tatsächliche und rechtliche Veränderungen sind unbeachtlich. Das war Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide und daran hat sich auch in der Folgezeit aufgrund der weiterentwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nichts geändert. Ebensowenig hat hinsichtlich der hier der Beitragserhebung zugrundeliegenden Grundstücke ein Wechsel in der Person des Berechtigten stattgefunden. Jedenfalls kann nicht von einer Übertragung des Erbbaurechts von den Klägern auf ihre Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Rede sein. Die Erbbauberechtigung ist bis zu der Bestellung der Untererbbaurechte an die Beigeladenen zu 2. und 3., die unstreitig erst nach Erlass der Erschließungsbeitragsbescheide geschehen ist, bei demselben Inhaber verblieben.
- 42
Damit geht es einzig um die Frage, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide Erbbauberechtigter gewesen ist. Dies ist eine Frage der Rechtsanwendung durch das Gericht, die eine Antwort auf die allgemeine Rechtsfrage erforderlich macht, ob die Gesellschafter oder aber die von ihnen gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhaberin der Berechtigung ist. Diese Frage kann nicht in zeitlicher Abhängigkeit von der Änderung der diesbezüglichen Rechtsauffassung im Jahre 2001 beantwortet werden. Bei richtiger Rechtsauffassung war die Gesellschaft auch schon vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. Januar 2001 fähig, Trägerin eines Erbbaurechtes zu sein. Wenn das Gericht von der Richtigkeit dieser Rechtsmeinung überzeugt ist, was auf den Senat - wie zuvor ausgeführt - zutrifft, ist es wegen seiner Bindung an Recht und Gesetz angewiesen, seiner Entscheidung diese Auffassung auch zugrundezulegen. Die Argumentation des Beklagten liefe hingegen auf eine Bindung des Gerichtes an eine Rechtsauffassung, die den Bescheid früher einmal getragen hätte, nun aber nicht mehr vertreten wird, oder daran, wie es ein Rechtsproblem behandelt hätte, wenn es zu einem früheren Zeitpunkt zur Entscheidung angestanden hätte, hinaus. Dies verstieße gegen Art. 20 Abs. 3 GG.
- 43
Eine nähere Erörterung der in der mündlichen Verhandlung angesprochenen, gegenüber den Beigeladenen im rechtlichen Zusammenhang mit § 174 Abs. 4 und 5 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG mittlerweile ergangenen Heranziehungsbescheiden ist nicht angezeigt. Sie sind nicht Verfahrensgegenstand. Ihre Rechtmäßigkeit ist gegebenenfalls in einem gesonderten Prozess zu prüfen.
- 44
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
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(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.
(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.
(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.
(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.
(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.
(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.
(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.
(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird, - 2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger, - 3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können, - 4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
- 1.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind, - 2.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind, - 3.
juristische Personen und Vereinigungen (§ 11 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte, - 4.
Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.
(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.
(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.
(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.
(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.