Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Dez. 2016 - 1 K 9/13

published on 05/12/2016 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 05. Dez. 2016 - 1 K 9/13
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Niederschlagswasserbeitragssatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung – Zentrale Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung – des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Grimmen (ZWAG) vom 12. Dezember 2012 wird mit Ausnahme ihres § 14 für unwirksam erklärt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Beitragssatzung für die Niederschlagswasserbeseitigung.

2

Der Antragsgegner betreibt in der Stadt Grimmen eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Grimmen, welches an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung des Antragsgegners angeschlossen ist. Für diese zog er das Grundstück der Antragstellerin zu einem Niederschlagswasserbeseitigungsbeitrag im Jahr 2013 heran. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden ist.

3

Die Verbandsversammlung des Antragsgegners beschloss bereits am 12. Dezember 2012 die Niederschlagswasserbeitragssatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung – Zentrale Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung – des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Grimmen (nachfolgend: Beitragssatzung). Diese wurde im Amtsblatt des Antragsgegners vom 31. Januar 2013 bekannt gemacht.

4

Am 28. März 2013 hat die Antragstellerin Normenkontrollantrag gegen die Beitragssatzung gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:

5

Die Satzung sei schon deshalb unwirksam, weil bei dem Beschluss über die Satzung nicht alle wesentlichen Unterlagen vorgelegen hätten. Dies gelte insbesondere für die Unterlagen über die Ermittlung der Tiefenbegrenzung.

6

Unter Beachtung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen – Abwasserbeseitigungssatzung – des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Grimmen (ZWAG) (nachfolgend: Abwasserbeseitigungssatzung) vom 6. Februar 2003 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 30. Juni 2010 sei der Umfang der öffentlichen Einrichtung nicht hinreichend bestimmt. Zwar finde sich in § 1 Abwasserbeseitigungssatzung die grundsätzlich zulässige Entscheidung, getrennte öffentliche Einrichtungen für die Schmutzwasserbeseitigung und die Niederschlagswasserbeseitigung zu betreiben. Allerdings sei die Bestimmung des Umfangs der jeweiligen öffentlichen Einrichtung widersprüchlich. § 2 Abs. 4 Abwasserbeseitigungssatzung bestimme, was zu der öffentlichen Einrichtung gehöre. Grundstücksanschlüsse seien nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung. § 3 Abs. 3 Nr. 4 Abwasserbeseitigungssatzung regele, was unter Grundstücksanschlüsse zu verstehen sei: nämlich Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht an der Grenze des Grundstücks bzw. bis zur Grundstücksgrenze, wenn der Kontrollschacht nicht direkt an der Grenze des Grundstücks gesetzt werden könne einschließlich der Pumpen- und Vakuumschächte bei Druck- und Unterdruckentwässerung. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Abwasserbeseitigungssatzung seien dagegen die Schächte der Druck- oder Unterdruckentwässerung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung. Es fehle daher an einem hinreichend bestimmten Abgabentatbestand, so dass die Beitragssatzung unwirksam sei.

7

Unstimmigkeiten bestünden auch im Hinblick auf die „anteiligen Mischwasserkanäle“, die nach der Abwasserbeseitigungssatzung Bestandteil der öffentlichen Einrichtung seien, nach der Beitragssatzung jedoch nicht.

8

Weiterhin sei für den Beitragspflichtigen anhand der Regelung des § 4 Beitragssatzung nicht erkennbar, ob der Erlass der aktuellen Beitragssatzung ausreichend oder noch der Erlass einer weiteren Satzung erforderlich sei, um die Beitragspflicht entstehen zu lassen. Schließlich sei die Regelung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –) mit dem Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit unvereinbar. Die Anknüpfung an die erste wirksame Satzung führe letztlich zu einer zeitlich unbegrenzten Heranziehungsmöglichkeit der Grundstückseigentümer.

9

Die Maßstabsregelung des § 5 Abs. 3 Beitragssatzung sei unvollständig, da sie keine Regelung für Grundstücke enthalte, die sowohl im Bebauungsplan als auch im unbeplanten Innenbereich lägen.

10

Die Maßstabsregelung des § 5 Abs. 3 Buchst. d) Beitragssatzung, die eine qualifizierte Tiefenbegrenzung normiere, sei unwirksam. Die Tiefenbegrenzung sei methodisch fehlerhaft ermittelt worden, nicht vorteilsgerecht und entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Angesichts der geringen Zahl der von der Tiefenbegrenzung betroffenen Grundstücke, hätte der Antragsgegner alle 84 Grundstücke konkret untersuchen können und müssen. Das ausgewählte Gebiet sei auch nicht repräsentativ. Dies vor allem deswegen, weil im Bereich des gewählten Gebiets (Z...) im Schmutzwasserbereich 45 Grundstücke untersucht worden seien. Vorliegend seien jedoch nur die Grundstücke untersucht worden, die an die Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen seien bzw. werden sollten. Im Schmutzwasserbereich habe sich ergeben, dass 20 der 45 untersuchten Grundstücke eine Bebauungstiefe von bis zu 35 m aufwiesen. Dies spreche dafür, dass für die Ermittlung der Bebauungstiefe alle bebauten Grundstücke und nicht nur die, die einen Anlagenbezug aufwiesen, heranzuziehen seien.

11

Zweifelhaft sei, ob die zugrunde gelegte Kalkulation hinreichend aktuell sei. Deutlich werde dies bei den Grundstücken C...-Straße ...-... und ...-..., welche eine geringere Fläche aufwiesen als in der Kalkulation veranschlagt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Flächenermittlung für vorhandene Grundstücke nicht aktualisiert worden sei.

12

Die zulässige Bebaubarkeit innerstädtischer Grundstücke sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Es fänden sich entsprechende Fehler in den nachfolgenden Flächenermittlungsgebieten der Kalkulation, wo nicht die nach der Beitragssatzung höchstzulässige Grundflächenzahl zugrunde gelegt worden sei, sondern die tatsächliche Grundflächenzahl. Dies betreffe den Bereich Altstadt, die Bahnhofsvorstadt, die S...-Straße und die Triebseer Vorstadt.

13

Die Antragstellerin beantragt,

14

die Niederschlagswasserbeitragssatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung – Zentrale Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung – des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Grimmen (ZWAG) vom 12. Dezember 2012 mit Ausnahme der Regelungen über die Ordnungswidrigkeit (§ 14) für unwirksam zu erklären.

15

Der Antragsgegner beantragt,

16

den Antrag abzuweisen.

17

Er verteidigt die angegriffene Satzung und tritt der Antragsbegründung im Einzelnen entgegen.

18

Die Unterlagen zur Ermittlung der Tiefenbegrenzung hätten der Verbandsversammlung am 12. Dezember 2012 mit den übrigen Kalkulationsunterlagen vorgelegen, auch wenn dies in der Niederschrift der Verbandsversammlung nicht gesondert erwähnt werde.

19

Der von der Antragstellerin angeführte Widerspruch zwischen § 3 Abs. 3 Nr. 4 Abwasserbeseitigungssatzung und § 14 Abs. 2 Satz 2 Abwasserbeseitigungssatzung liege tatsächlich nur auf dem Papier vor, da es im Verbandsgebiet keinerlei Druck- oder Vakuumentwässerung gebe. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsgegner seinen Vortrag dahingehend konkretisiert, dass es im Verbandsgebiet zwar keine Vakuumentwässerung gebe, Druckentwässerung dagegen schon. Ein Widerspruch liege allerdings auch bei der Druckentwässerung mit den Pumpenschächten nicht vor. Denn beide Normen würden unterschiedliche Fallgruppen erfassen, wobei § 14 Abs. 2 Satz 2 Abwasserbeseitigungssatzung nur in den Fällen des § 14 Abs. 8 Abwasserbeseitigungsatzung anwendbar sei, d.h. wenn das Abwasser mehrerer Grundstücke durch eine Druckentwässerung entsorgt werde, sei diese Pumpenstation Bestandteil der öffentlichen Einrichtung.

20

Eventuelle Unklarheiten bei den Mischwasserkanälen würden sich nicht auswirken, da es keine Mischwasserkanäle im Verbandsgebiet mehr gebe.

21

Die Regelung des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht entspreche dem Wortlaut des Gesetzes in § 9 Abs. 3 KAG M-V und sei nicht missverständlich.

22

Die Maßstabsregelung sei nicht unvollständig. Es gebe eine Regelung für Grundstücke in Bebauungsplangebieten und eine Regelung für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Auf Grundstücke, die teilweise im Bebauungsplan lägen und teilweise im unbeplanten Innenbereich, wende man beide Satzungsregelungen nebeneinander an und komme so in jedem Fall zu einer vorteilsgerechten Beitragsbemessung. Selbst wenn dem nicht gefolgt werden würde und für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich § 5 Abs. 3 b) Beitragssatzung Anwendung fände, würde sich die vorteilswidrige Regelung mangels Anwendungsbereich nicht auf den kalkulierten Beitragssatz auswirken. Es gebe im gesamten Niederschlagswasserentsorgungsgebiet keine Grundstücke, die nur teilweise im Bebauungsplan und teilweise im unbeplanten Innenbereich lägen.

23

Die Ermittlung der Tiefenbegrenzungslinie sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte auch im Hinblick darauf, dass nur Grundstücke berücksichtigt worden seien, bei denen ein Anschluss an die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung in Betracht komme. Zu berücksichtigen sei, dass der Antragsgegner nur in der Stadt Grimmen eine Niederschlagswassereinrichtung betreibe. Es gebe daher nur wenige Grundstücke, die an die Einrichtung angeschlossen seien und vom Innenbereich in den Außenbereich übergingen. Der Antragsgegner habe sich bei der Ermittlung auf einen repräsentativen Straßenzug gestützt, dessen Bebauung er für die Ermittlung der Tiefenbegrenzungslinie bei der Schmutzwasserentsorgung bereits ermittelt habe. Auch dies sei rechtlich unbedenklich.

24

Richtig sei zwar, dass der Antragsgegner für das Grundstück in der C...-Straße 132 m² zu viel beitragspflichtige Fläche in die Kalkulation eingestellt habe. Dies führe jedoch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Kalkulation des Beitragssatzes. Ein „zuviel“ an Fläche führe stets zu einer Verminderung des Beitragssatzes. Ein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot könne nicht vorliegen.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2016 sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

26

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.). Die Niederschlagswasserbeitragssatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung – Zentrale Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung – des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Grimmen (ZWAG) (nachfolgend: Beitragssatzung) vom 12. Dezember 2012 ist im Umfang des gestellten Antrags unwirksam.

27

I. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch die Anwendung der streitgegenständlichen Satzung in absehbarer Zeit in ihren Rechten verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da der aufgrund dieser Satzung gegen sie ergangene Beitragsbescheid noch nicht bestandskräftig ist (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 03.07.2002 – 4 K 35/01 –, juris Rn. 11). Da ohne eine wirksame Satzung gemeindliche Abgaben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) nicht erhoben werden dürfen, hängt der Bestand des Beitragsbescheides von der Wirksamkeit der zur Normenkontrolle gestellten Niederschlagswasserbeitragssatzung ab. Die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten, der Normenkontrollantrag wurde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt.

28

II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Die Beitragssatzung verstößt, soweit sie Gegenstand dieses Verfahrens geworden ist, gegen höherrangiges Recht, das der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt. Im Ergebnis ist die Satzung nicht nur hinsichtlich einzelner Bestimmungen, sondern insgesamt unwirksam. Sie ist deshalb im beantragten Umfang gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären.

29

Die streitbefangene Beitragssatzung weist nicht den durch § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V vorgeschriebenen Mindestinhalt einer Abgabensatzung auf. Die Regelung der Tiefenbegrenzung in § 5 Abs. 3 Buchst. d) Beitragssatzung verstößt gegen die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und den aus dem Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) folgenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und ist daher unwirksam (1.). Die daraus folgende Satzungslücke führt zur Gesamtunwirksamkeit der Beitragssatzung (2.). Auf die sonstigen Einwendungen der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit der Satzung kommt es deshalb nicht mehr an.

30

1. § 5 Abs. 3 Buchst. d) Beitragssatzung verstößt gegen höherrangiges Recht, soweit die hier geregelte Tiefenbegrenzungslinie bei grundsätzlich 40 m gezogen wird. Dieser Verstoß führt zur Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung und damit zur Unwirksamkeit der gesamten Beitragssatzung.

31

Nach der Norm gilt als (bevorteilte) Grundstücksfläche bei Grundstücken, die vom unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zum Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen, die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksgrenze und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen; liegt das Grundstück an mehreren Straßen, so ist die Tiefenbegrenzungslinie von jeder Grundstücksseite, die einer Straße zugewandt ist, zu ermitteln; gemeinsame Schnittflächen werden nur einmal berücksichtigt. Die Vorschrift regelt eine sogenannte qualifizierte Tiefenbegrenzung. Sie gilt ausschließlich für Grundstücke, die planungsrechtlich im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich zum Außenbereich liegen, und anders als die sogenannte schlichte Tiefenbegrenzung nicht auch für vollständig im Innenbereich liegende Grundstücke.

32

Die Regelung einer Tiefenbegrenzung ist im Anschlussbeitragsrecht nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich zulässig (vgl. nur OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 75 m.w.N.). Sie dient insbesondere der Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsvereinfachung. Ohne Tiefenbegrenzung müsste gegebenenfalls eine exakte Einzelfallbewertung sämtlicher der Beitragspflicht unterliegenden unbeplanten Grundstücke trotz verbleibender Unsicherheiten in der Abgrenzung des Innenbereichs zum Außenbereich angestellt werden. Allerdings stehen die Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität im Spannungsfeld mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Vorteilsprinzip (§ 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V). Danach sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Die Vorteile bestehen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V in der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, für die die Beiträge erhoben werden. Da eine exakte Bemessung der Vorteile in der Praxis mit einem nicht akzeptablen Aufwand verbunden wäre, sind Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe anerkannt, insbesondere ist es zulässig, Vorteile nach einem – wie hier in § 5 Abs. 1 Beitragssatzung geregelten – kombinierten Grundstücksflächen- und Grundflächenzahlmaßstab zu bemessen.

33

Nach diesem Maßstab ist die Größe der bevorteilten Fläche des Grundstückes ein wesentlicher Faktor zur Errechnung des auf das Grundstück entfallenden Beitrages. Je größer die Fläche des Grundstückes bzw. bei Grundstücken im Übergangsbereich vom Innen- zum Außenbereich der im Innenbereich liegende (bebaubare) Teil des Grundstückes ist, desto größer ist der zu leistende Beitrag. Dieser Zusammenhang ist bei der Normierung einer Tiefenbegrenzung zu beachten. Die Bestimmung einer Tiefenbegrenzungslinie hat sich daher zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der Innen- von den Außenbereichsflächen im Geltungsbereich der Tiefenbegrenzung auszurichten. Ein sachgerechter Anhaltspunkt dafür, dass eine bauliche Nutzung über eine bestimmte Tiefe hinaus in der Regel nicht stattfindet, stellt – wenn eine solche ermittelbar ist – die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung dar. Für die Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung steht dem Ortsgesetzgeber ein normgeberisches Ermessen zu. Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei ermitteln. Die Ergebnisse dieser Ermittlung sollen als Nachweis für die Kalkulation dokumentiert werden. Das Normenkontrollgericht hat die Ermessensausübung durch den Satzungsgeber nur auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen zu überprüfen, darf jedoch keine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung setzen (so grundlegend OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010, a.a.O., juris Rn. 75 ff. m.w.N., daran anschließend OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2012 – 1 L 289/11 –, juris Rn. 33 f.; Urt. v. 21.04.2015 – 1 K 47/11 –, juris Rn. 48).

34

Unter Beachtung dieser Maßstäbe stellt sich die Ermittlung der örtlichen Verhältnisse schon als methodisch fehlerhaft dar.

35

Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, auf welche Weise der Satzungsgeber die ortsüblichen Verhältnisse zu ermitteln hat. Dies liegt in seinem Ermessen. Der Senat hat mehrfach entschieden, dass der Satzungsgeber bei der Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe seine Untersuchung der örtlichen Verhältnisse auf repräsentativ ausgewählte Ortslagen beschränken darf (vgl. vgl. etwa OVG Greifswald, Urt. v. 30.04.2014 – 1 L 80/12 –, juris Rn. 20, im Anschluss an OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010, a.a.O., juris Rn. 78). Vorliegend hat der Antragsgegner jedoch ausweislich der Dokumentation „Ermittlung der Tiefenbegrenzung“ die Ermittlung der örtlichen Verhältnisse anhand repräsentativ ausgewählter Ortslagen selbst als „nicht sinnvoll“ erachtet. Gestützt werde die festgesetzte Tiefenbegrenzungslinie von 40 m allerdings durch die Ermittlungen der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung für die zentrale öffentliche Einrichtung A der Schmutzwasserbeseitigung. Die dort ermittelte Tiefenbegrenzungslinie von 40 m sei auch für die zentrale Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung maßgeblich, da das Stadtgebiet von Grimmen einen Teil der öffentlichen Einrichtung A der Schmutzwasserbeseitigung darstelle.

36

Dies ist auch unter Beachtung des dem Satzungsgeber grundsätzlich zustehenden Ermessens bei der Ermittlung der ortsüblichen Verhältnisse methodisch fehlerhaft. Zwar ist dem Antragsgegner zuzustimmen, dass eine Auswahl von repräsentativen Ortslagen mit geeigneten und typischen Fallgruppen bei einer Einrichtung mit nur 84 Übergangsgrundstücken in 9 Straßenzügen nicht sinnvoll ist. Nach Ansicht des Senats dürfte es auch schon allein aufgrund der geringen Anzahl der betroffenen Grundstücke nahezu ausgeschlossen sein, unter diesen „repräsentative“ Übergangsgrundstücke zu finden, die die örtlichen Verhältnisse zutreffend wiederspiegeln und so Grundlage einer ordnungsgemäßen Ermittlung der Tiefenbegrenzungslinie sein können. Möglicherweise sind bei einem Entsorgungsgebiet mit so wenigen Übergangsgrundstücken sämtliche Übergangsgrundstücke zu betrachten, um die ortsüblichen Verhältnisse rechtfehlerfrei zu ermitteln. Letztlich bedarf dies keiner abschließenden Klärung.

37

Vorliegend ist jedenfalls der Rückgriff auf die für die öffentliche Einrichtung A der Schmutzwasserbeseitigung ermittelte örtliche Bebauungstiefe zur Begründung der Tiefenbegrenzungslinie für die Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung rechtsfehlerhaft. Dies ergibt sich schon daraus, dass für die Ermittlung der Tiefenbegrenzungslinie im Schmutzwasserbereich nur Grundstücke in Ortslagen bzw. Orten berücksichtigt wurden, die einen Anlagenbezug aufweisen, d.h. die an die öffentliche Einrichtung A zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen sind bzw. in der Herstellungsphase angeschlossen werden sollen. Diese ausgewählten Grundstücke weisen aber nicht zwangsläufig auch einen Anlagenbezug im Hinblick auf die Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung auf. Die Entsorgungsbereiche beider Einrichtungen sind nicht deckungsgleich. Der Entsorgungsbereich der öffentlichen Einrichtung der zentralen Niederschlagswasserbeseitigung ist wesentlich kleiner als der Entsorgungsbereich der Einrichtung A der zentralen Schmutzwasserbeseitigung. Er beschränkt sich nur auf die Stadt Grimmen. Soweit der Antragsgegner anführt, bei der Ermittlung seien nur Grundstücke betrachtet worden, die einen Anlagenbezug zur Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung aufweisen, ist dies unzutreffend.

38

Darüber hinaus sind die im Rahmen der Ermittlung der Tiefenbegrenzungslinie für die Schmutzwasserbeseitigung betrachteten Grundstücke auch nicht zur Ermittlung der örtlichen Verhältnisse der üblichen Bebauungstiefe in der Stadt Grimmen – nur für diesen Bereich gilt die Niederschlagswasserbeitragssatzung – geeignet. Denn ein überwiegender Teil der Grundstücke in den repräsentativen Ortslagen, die bei der Ermittlung der Tiefenbegrenzungslinie Schmutzwasser eingeflossen sind, stammen nicht aus der Stadt Grimmen, sondern aus dem ländlich geprägten Umland und sind mit der städtischen Bebauungsstruktur der Stadt Grimmen nicht vergleichbar. Erfahrungsgemäß weisen Übergangsgrundstücke im ländlichen Raum eine tiefere Bebauung auf als Grundstücke im städtischen Bereich mit einer typischerweise kleinteiligeren Bebauung. Bei der Ermittlung der örtlichen Bebauungstiefe für den Bereich der Stadt Grimmen sind diese Grundstücke daher nicht heranzuziehen, da sie die maßgebliche örtliche Bebauungstiefe nicht wiederspiegeln.

39

Auch die vorliegende Dokumentation „Ermittlung der Tiefenbegrenzung“ rechtfertigt nicht die Annahme einer ortsüblichen Bebauungstiefe für den Geltungsbereich der Niederschlagswasserbeitragssatzung von 40 m. Soweit der Antragsgegner in der Dokumentation beispielhaft auf den Z...damm in der Stadt Grimmen zur Bestätigung der 40 m Tiefenbegrenzungslinie Bezug nimmt, sind die dort betrachteten 15 Übergangsgrundstücke nicht geeignet, die Tiefenbegrenzungslinie zu rechtfertigen. Denn aus der eingereichten Dokumentation geht hervor, dass abweichend vom Z...damm etwa alle 33 in der K...allee in Grimmen gelegenen Grundstücke eine deutlich geringe Bebauung als 40 Meter – wohl ca. 30 Meter – aufweisen. Ähnliches gilt für die zwölf in der G...straße in Grimmen gelegenen Grundstücke. Auch diese weisen überwiegend eine deutlich geringe Bebauung als 40 Meter auf. Die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung liegt damit nach der vorliegenden Dokumentation bei ca. 45 der 84 Übergangsgrundstücke bei deutlich weniger als 40 Meter, so dass diese Grundstücke nicht der Fallgruppe 36 m bis 40 m zugeordnet werden können. Vor diesem Hintergrund kann nach Ansicht des Senats nicht von einer ortsüblichen Bebauungstiefe von 40 m in der Stadt Grimmen ausgegangen werden.

40

2. Die Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung in § 5 Abs. 3 Buchst. d) Beitragssatzung hat die Unwirksamkeit der gesamten angegriffenen Beitragssatzung zur Folge. Die Ungültigkeit eines Teils einer kommunalen Satzungsbestimmung führt nur dann nicht zu ihrer Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Teile auch ohne den ungültigen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) (BVerwG, Urt. v. 27.01.1978 – VII C 44.76 –, DVBl. 1978, 536, 537). Vorliegend sind beide Voraussetzungen nicht gegeben.

41

Zwar muss eine Tiefenbegrenzungsregelung in einer Beitragssatzung nicht notwendig vorhanden sein. Es ist jedoch nicht mit Sicherheit anzunehmen, dass der Antragsgegner im Falle des Wissens um die Unwirksamkeit der gewählten Tiefenbegrenzungsregelung die Satzung trotz des kleinen Einzugsbereiches ohne eine solche erlassen hätte. Nach den vorliegenden Unterlagen aus der Verbandsversammlung wollte diese eine Tiefenbegrenzungsregelung – wohl zur Vermeidung von der ansonsten erforderlichen einzelfallbezogenen Abgrenzung von Innenbereichs- und Außenbereichsflächen – in der Satzung vorsehen.

42

Eine isolierte Nichtigkeit der Regelung des § 5 Abs. 3 Buchst. d) Beitragssatzung scheidet auch deshalb aus, weil dem Beitragsmaßstab dann eine Regelung über die anrechenbare Grundstücksfläche von Grundstücken im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich zum Außenbereich fehlen würde. Da im Geltungsbereich der Beitragssatzung 84 Grundstücke dieser Art existieren, wäre die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V unabdingbare Bestimmung des Beitragsmaßstabes wegen des im Anschlussbeitragsrecht geltenden Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 30.06.2004 – 4 K 34/02 –, juris Rn. 91) zu beanstanden.

43

3. Unabhängig von der bereits festgestellten Unwirksamkeit der Beitragsatzung hat der Senat Bedenken an der hinreichenden Bestimmtheit der Definition der öffentlichen Einrichtung der zentralen Niederschlagswasserbeseitigung. Insoweit wird auf die Gründe der Entscheidung des Senats zur Schmutzwasserbeitragssatzung in dem Verfahren 1 K 8/13 Bezug genommen. Die dort maßgeblichen Bestimmungen der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen – Abwasserbeseitigungssatzung – des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Grimmen (ZWAG) vom 6. Februar 2003 i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 30. Juni 2010 gelten auch für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung. Auch bei dieser ist der Grundstücksanschluss nach der Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 2 Abwasserbeseitigungssatzung nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung, wobei § 3 Abs. 3 Nr. 4 Abwasserbeseitigungseinrichtung den Grundstücksanschluss definiert. Dies steht im Widerspruch zu § 14 Abs. 2 Satz 2 Abwasserbeseitigungssatzung.

44

4. Die Übrigen Einwendungen der Antragstellerin greifen nicht durch. Soweit diese bereits Gegenstand des Verfahrens (Az. 1 K 8/13) gegen die Wirksamkeit der Schmutzwasserbeitragssatzung für die Einrichtung A waren, wird auf die Gründe dieser Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass die Antragstellerin zwar zu Recht angeführt hat, dass nach § 2 Abs. 4 der Abwasserbeseitigungssatzung die „anteiligen Mischwasserkanäle“ Bestandteil der zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung seien, nach der Regelung in § 2 Abs. 2 Beitragssatzung jedoch nicht. Dieser Widerspruch wirkt sich bei der Anwendung der Normen allerdings nicht aus, da es nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners im Verbandsgebiet keine Mischwasserkanäle mehr gibt.

45

Auch die Maßstabsregelung des § 5 Abs. 3 Beitragssatzung ist im Hinblick auf die Veranlagung von Grundstücken, die teilweise im Bebauungsplan liegen und in den unbeplanten Innenbereich bzw. in den Außenbereich übergehen, mangels Anwendungsfälle nicht unvollständig bzw. vorteilswidrig. Nach den Angaben des Antragsgegners gibt es im Gebiet der Stadt Grimmen keinen Bebauungsplan mit Grundstücken, die nur zum Teil in diesem liegen.

46

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Grundlage des Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 05/12/2016 00:00

Tenor Die Schmutzwasserbeitragssatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung – Öffentliche Einrichtung A – des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Grimmen (ZWAG) vom 12. Dezember 2012 wird mit Ausnahme ihres § 14 für unwirksam erklär
published on 30/04/2014 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 24. Februar 2012 (3 A 1484/10) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vo
published on 05/03/2013 00:00

Tenor 1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom
published on 10/10/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 07. September 2011 – 3 A 402/10 – wie folgt geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 05/04/2018 00:00

Tenor 1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 8. September 2011 aufgehoben. Ebenfalls unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin den Betrag von 358.700,00 EUR zzgl. 5 Proz
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.