Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Apr. 2014 - 1 L 80/12

published on 30/04/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Apr. 2014 - 1 L 80/12
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 24. Februar 2012 (3 A 1484/10) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen Schmutzwasserbeitragsbescheid des Beklagten.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des 386 qm großen, in der Gemarkung D-Stadt gelegenen Grundstückes mit der katasteramtlichen Bezeichnung Flur ..., Flurstück .../.... Der Beklagte veranlagte die Klägerin mit Bescheid vom 12. Februar 2009 (Nr. ...) auf der Grundlage der Schmutzwasserbeitragssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung-Festland Wolgast vom 19. Juni 2006 (SBS 2006) zu Anschlussbeiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 848,24 Euro. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 12. November 2010, zugestellt am 16. November 2010 zurück. Die Verjährungsfrist für die Festsetzung des Beitrages sei nicht abgelaufen gewesen. Nach § 9 Abs. 3 KAG MV komme es für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten auf das Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung des Verbandes an. Das sei die Beitragssatzung vom 19. Juni 2006. Die zuvor erlassenen Satzungen seien allesamt unwirksam gewesen.

3

Die Klägerin hat am 15. Dezember 2010 Klage vor dem Verwaltungsgericht Greifswald (3 A 1484/10) erhoben. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Beitragsforderung sei verjährt. Die Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung sei schon 1999 fertig gestellt und das Grundstück anschließbar gewesen. Es sei im Zusammenhang mit der Verjährung nicht zulässig, sich auf das Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung zu berufen.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Februar 2012 abgewiesen. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sei die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 19.06.2006 i.d.F. der 3. Änderungssatzung v. 09.08.2011. Die Satzung sei wirksam. Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Das einschlägige Satzungsrecht sei bis zur Schaffung der 3. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeitragssatzung v. 19.06.2006 nicht wirksam gewesen. Bis dahin habe die Festsetzung der qualifizierten Tiefenbegrenzung nicht auf einer sachgerechten Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe im Verbandsgebiet beruht. Die Tiefenbegrenzung nach § 4 Abs. 2 f) SBS 2006 sei nunmehr ordnungsgemäß kalkuliert worden. Dabei sei es zulässig gewesen, dass der Beklagte die Grundstücke, die im Geltungsbereich einer Abrundungs- oder Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, bei der Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe insgesamt unberücksichtigt gelassen habe. Nur solche Grundstücke könnten maßstabsbildend sein, die von der Maßstabsregel selbst betroffen seien. Für die genannte Grundstücksgruppe sehe aber § 4 Abs. 2 f) SBS 2006 einen Vorrang der in einer Abrundungs- oder Klarstellungssatzung festgesetzten Grenze gegenüber der Tiefenbegrenzungslinie mit der Folge vor, dass Grundstücke, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer solchen Satzung liegen, von § 4 Abs. 2 d) Satz 1 SBS 2006 nicht erfasst werden. Die Zulässigkeit einer Tiefenbegrenzung sei unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. Würde man Grundstücke im Bereich von Abrundungs- oder Klarstellungssatzungen in die Ermittlungen einbeziehen, wären diese im Rahmen der Flächenermittlung in zweifacher Weise zu berücksichtigen, zum einen unmittelbar mit ihrem tatsächlichen Flächenanteil im Innenbereich und mittelbar mit ihrer ortsüblichen Bebauungstiefe für die metrische Festsetzung der Tiefenbegrenzungslinie in § 4 Abs. 2 f SBS 2006. Dies sei mit dem Vereinfachungsgedanken nicht zu vereinbaren.

5

Das Verwaltungsgericht hat wegen der Frage, ob bei der Ermittlung der örtlichen Verhältnisse und der ortsüblichen Bebauungstiefe auch solche Grundstücke zu berücksichtigen seien, die im Geltungsbereich einer Abrundungs- oder Klarstellungssatzung liegen, die Berufung zugelassen. Diese Frage habe grundsätzliche Bedeutung.

6

Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 01. März 2012 zugestellt worden. Die Klägerin hat mit am 30. März 2012 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz gegen das Urteil Berufung eingelegt. Mit am 30. April 2012 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat sie die Berufung unter Stellung eines Berufungsantrages begründet.

7

Sie vertritt weiterhin den Standpunkt, im vorliegenden Falle sei die Beitragsforderung bei ihrer Festsetzung durch den angefochtenen Bescheid vom 12. Februar 2009 verjährt gewesen. Auf die erste wirksame Beitragssatzung könne es nicht ankommen. Dies widerspreche jeglichen Verjährungsgrundsätzen. Eine solche Verfahrensweise sei im Zivilrecht undenkbar.

8

Die Klägerin beantragt,

9

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 24. Februar 2012, Az. 3 A 1484/10, abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2009 (Bescheidnr. ...) und den Widerspruchsbescheid vom 12. November 2010 aufzuheben,

10

sowie,

11

die Revision zuzulassen.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Er tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen und hält das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Die in der Beitragssatzung normierte Tiefenbegrenzung sei zulässig, was umfangreich begründet wird.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

17

Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 12. Februar 2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12. November 2010 zu Recht abgewiesen. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

18

Die Klägerin hat mit ihrem gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides erhobenen Haupteinwand keinen Erfolg, die Festsetzungsverjährungsfrist sei im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides abgelaufen gewesen. Es ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern seit Jahren geklärt, ständige Rechtsprechung der mit dem Abgabenrecht beschäftigten Senate sowie seit dem 31. März 2005 in Mecklenburg-Vorpommern nach § 9 Abs. 3 KAG auch ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass im Anschlussbeitragsrecht die sachliche Beitragspflicht frühestens in dem Zeitpunkt entstehen kann, zu dem eine wirksame Beitragssatzung erlassen worden ist. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen, die die Klägerin nicht in Zweifel gezogen und die zu hinterfragen der Senat keinen Anlass hat, hat der Beklagte erstmals mit der 3. Änderungssatzung vom 09.08.2011 eine gültige Satzungsgrundlage geschaffen. Erst mit Inkrafttreten dieser Satzung (nach Artikel 2 der 3. Änderungssatzung vom 09.08.2011 rückwirkend zum 06.07.2010) sind daher die Beitragspflichten entstanden. Der von der Klägerseite erhobene Verjährungseinwand geht daher fehl, die Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 2 KAG M-V ist vom Beklagten gewahrt worden.

19

Der Wirksamkeit der Satzung steht nicht entgegen, dass der Beklagte im Zusammenhang mit der Festsetzung der („qualifizierten“) Tiefenbegrenzungslinie nach § 4 Abs. 2 d) SBS 2006 bei der Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe keine Grundstücke berücksichtigt hat, die in den Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB (Klarstellungssatzung, Ergänzungssatzung) fallen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass es dem einer Tiefenbegrenzung im Anschlussbeitragsrecht zugrundeliegenden Gedanken der Verwaltungsvereinfachung (OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 - 4 K 12/07 -, juris, Rn. 76) widerspräche, wenn solche Grundstücke bei der Betrachtung der ortsüblichen Bebauungstiefe (mit-) berücksichtigt werden müssten. Die Tiefenbegrenzungsregelung erfüllt den Zweck, dass die abgabenerhebende Körperschaft bei Grundstücken, die im Übergangsbereich vom Innen- zum Außenbereich liegen, keine exakte, metergenaue und fehleranfällige Einzelfallbewertung des beitragsrelevanten, im baurechtlichen Innenbereich liegenden Grundstücksteils vornehmen muss (OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 - 4 K 12/07 -, a.a.O.). Dies trifft auch auf die Regelung nach § 4 Abs. 2 f) SBS 2006 zu, wonach bei Grundstücken im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die Satzungsgrenze der Tiefenbegrenzungslinie vorgeht. Auch hier ist keine grundstücksbezogene Einzelfallermittlung der Ausdehnung des baurechtlichen Innenbereiches (mehr) erforderlich. Es unterfällt daher dem Spielraum des Satzungsgebers, bei der ihm obliegenden Ermittlung der örtlichen Verhältnisse im Satzungsgebiet (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 - 4 K 12/07 -, juris, Rn. 77) die von einer baurechtlichen Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB erfassten Grundstücke bei der Betrachtung der üblichen Bebauungstiefe aus Vereinfachungserwägungen unberücksichtigt zu lassen. Anderenfalls müsste er zur Bildung der Tiefenbegrenzungsregel Grundstücke hinsichtlich ihrer Bebaubarkeit einzelfallbezogen bewerten, für deren Veranlagung er zulässigerweise auf eine allgemeine Regel in Form einer Satzungsgrenze zurückgreifen darf. Das würde die Anforderungen an die Ermessensausübung des Satzungsgebers im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang überdehnen.

20

Zudem kann - jedenfalls grundsätzlich und im vorliegenden Fall gibt es keine anderslautenden Anhaltspunkte - auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Außerachtlassung der o.g. Grundstücke zu einer Verschiebung der ortsüblichen Bebauungstiefe in die eine oder andere Richtung führte. Es ist nicht ersichtlich, dass die in den baurechtlichen Satzungen festgelegte Grenze in besonderem Maße tief bebaute Grundstücke oder im Gegenteil vorzugsweise weniger tief bebaute Grundstücke erfasste. Ein Zusammenhang zwischen der Bebauungstiefe einzelner Grundstücke und der Existenz baurechtlicher Klarstellungs- bzw. Ergänzungssatzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht nicht. Darf zudem der Satzungsgeber bei Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe seine Untersuchung der örtlichen Verhältnisse auf repräsentative Lagen beschränken (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 - 4 K 12/07 -, juris, Rn. 78), und muss er mithin nicht alle Grundstücke im Geltungsbereich der Tiefenbegrenzung untersuchen, so ist es ihm nicht verwehrt, Grundstücke bei der Ermittlung der Tiefenbegrenzung außer Betracht zu lassen, die im Geltungsbereich der o.g. Satzungen liegen.

21

Die Schmutzwasserbeitragssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung-Festland Wolgast vom 19. Juni 2006 i.d.F. ihrer 3. Änderungssatzung vom 09. August 2011 ist auch nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil § 4 Abs. 2 d) SBS 2006 eine Tiefenbegrenzung (nur) für Grundstücke vorsieht, die im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich zum Außenbereich liegen. Zwar vertritt das Verwaltungsgericht Greifswald unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, dass eine auf „Randlagengrundstücke“ beschränkte Tiefenbegrenzung im Anschlussbeitragsrecht unzulässig sei. Eine in diesem Sinne „qualifizierte“ Tiefenbegrenzung sei nach der neueren Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern nicht zulässig (so VG Greifswald, Urt. v. 15.11.2012 - 3 A 684/10 -, juris). Dieser Auffassung folgt der Senat aber nicht. Soweit das Verwaltungsgericht die Senatsrechtsprechung in diesem Sinne versteht, handelt es sich um eine Fehl- bzw. Überinterpretation einer Entscheidung, die Aussagen zu der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit von „schlichten“ oder „qualifizierten“ Tiefenbegrenzungen nicht getroffen hat.

22

Der Senat hat in dem von dem Verwaltungsgericht angesprochenen Urteil (OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2012 - 1 L 289/11 -, a.a.O.) - ebenso wie in zahlreichen anderen Entscheidungen und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des früheren 4. Senates des Oberverwaltungsgerichts Greifswald (OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 - 4 K 12/07 -, juris) - die grundsätzliche Zulässigkeit einer Tiefenbegrenzung im Anschlussbeitragsrecht und ihre Bedeutung im Spannungsfeld mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Vorteilsprinzip betont. Die beitragsrelevanten Vorteile bestehen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG MV in der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, für die die Beiträge erhoben werden. Darauf hat der Senat im Urteil vom 10. Oktober 2012 hingewiesen. Die Normierung einer Tiefenbegrenzung liegt im Ermessen des Satzungsgebers. Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Fehlt sie in einer Beitragssatzung, d.h. verzichtet der Satzungsgeber auf dieses Instrument der Verwaltungsvereinfachung, sind in jedem Einzelfall die örtlichen Grundstücksverhältnisse zu betrachten und der Kalkulation des Beitragssatzes sowie der Heranziehung der einzelnen Grundstückseigentümer zugrundezulegen (OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 - 4 K 12/07 -, Rn. 87). Ebenso wie der Satzungsgeber zu bestimmten der Verwaltungsvereinfachung und –praktikabilität dienenden pauschalierenden Tiefenbegrenzungen befugt ist, ist es ihm aus rechtlichen Gründen nicht untersagt, eine Tiefenbegrenzung nur für Grundstücke vorzusehen, die im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich zum Außenbereich liegen („qualifizierte“ bzw. „spezielle“ Tiefenbegrenzung), die sich jedoch auf vollständig im Innenbereich liegende Grundstücke nicht erstreckt. Dies ist bereits in der Grundsatzentscheidung des 4. Senates des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 04. Juni 2004 (4 K 38/02, juris, Rn. 115) auch mit Blick auf weitere obergerichtliche Rechtsprechung als unstreitig bezeichnet worden. Der Effekt der Verwaltungsvereinfachung bzw. –praktikabilität tritt dann (im Falle einer qualifizierten Tiefenbegrenzung) bei der Gruppe der sog. „Übergangsgrundstücke“ bzw. „Randlagengrundstücke“ ein. Die Frage der zu berücksichtigenden beitragspflichtigen Grundstücksflächen bei sog. „zentralen Innenbereichsgrundstücken“ beantwortet sich in diesem Fall auf Grundlage einer Einzelbetrachtung der jeweiligen Grundstücksverhältnisse. Gesetzliche Maßgaben, die dem entgegenstünden, bestehen nicht.

23

Wenn das Verwaltungsgericht aus dem Urteil des Senates vom 10. Oktober 2012 auf die Unzulässigkeit der qualifizierten Tiefenbegrenzung schließt, weil – so das Verwaltungsgericht – diese dazu führte, dass übertiefe, vollständig im unbeplanten Innenbereich liegende Grundstücke im Widerspruch zum Vorteilsprinzip regelmäßig vollständig berücksichtigt werden müssten (VG Greifswald, Urt. v. 15.11.2012 - 3 A 684/10 -, juris, Rn. 19), so ist ein solcher Schluss nicht gerechtfertigt. Nicht die Normierung einer qualifizierten Tiefenbegrenzung für Grundstücke in der Übergangszone vom unbeplanten Innen- zum Außenbereich muss zu einer bestimmten rechtlichen Betrachtung der beitragsrelevanten Grundstücksfläche bei zentralen Innenbereichsgrundstücken, d.h. mit der Sicht des Verwaltungsgerichts Greifswald zu einer unter Umständen nicht mehr vorteilsgerechten Anrechnung der gesamten Grundstücksfläche von zentralen Innenbereichsgrundstücken führen. Dies geschähe vielmehr aufgrund der einschlägigen Satzungsregelung, die bestimmt, in welchem Umfang die Fläche dieser Grundstücke als beitragsrelevante Grundstücksfläche anzusehen ist. Das ist im vorliegenden Falle die Regelung des § 4 Abs. 2 c) SBS 2006. Danach gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, für die kein B-Plan besteht und die vollständig innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks.

24

Ordnet diese Maßstabsregelung bei zentralen Innenbereichsgrundstücken an, dass als nach § 4 Abs. 1 SBS 2006 „bevorteilte Grundstücksfläche“ die Gesamtgrundstücksfläche gilt, so ist das grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ein in vollem Umfang im unbeplanten Innenbereich liegendes Grundstück hat grundsätzlich in vollem Umfange Baulandqualität (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 04.06.2004 - 4 K 38/02 -, juris, Rn. 115). Daraus folgt auch, dass es keinen Gleichheitsverstoß darstellt, die Tiefenbegrenzung auf den „Übergangsbereich“ zu beschränken und nicht auf vollständig im Innenbereich belegene Grundstücke („zentrale Innenbereichsgrundstücke“) zu erstrecken. Für die Grundstücke im Übergangsbereich vom Innen- zum Außenbereich kann regelmäßig angenommen werden, dass eine Teilfläche der Grundstücke jeweils dem Außenbereich zuzuordnen, folglich grundsätzlich nicht bebaubar und insoweit nicht bevorteilt ist. Für die Grundstücke, die vollständig im Innenbereich liegen, kann demgegenüber – wie gesagt – grundsätzlich von ihrer vollständigen Bebaubarkeit ausgegangen werden. Beide Fallgruppen sind damit in wesentlicher Hinsicht ungleich gelagert und dürfen (nicht: müssen) infolgedessen ohne Gleichheitsverstoß auch unterschiedlichen Regelungen unterzogen werden. Die Rechtmäßigkeit einer Maßstabsregelung wie § 4 Abs. 2 c) SBS 2006 hängt sodann nicht davon ab, ob die Bestimmung ordnungsgemäß theoretische Fallkonstellationen behandelt. Es kommt vor dem Hintergrund des im Anschlussbeitragsrecht geltenden Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit vielmehr darauf an, ob die Vorschrift die im Veranlagungsgebiet vorkommenden praktisch relevanten Anwendungsfälle rechtmäßig regelt oder aber, ob es Fälle übertiefer, hinsichtlich ihrer hinteren von der Straße abgewandten Teilflächen nicht mehr bevorteilter Grundstücke gibt, die die Vorschrift womöglich nicht rechtmäßig erfasst. Auf diese Überlegung haben die Abgabensenate des Oberverwaltungsgerichts bereits in verschiedenen früheren Entscheidungen abgestellt (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 24.04.2013 - 4 K 1/10 -, juris, Rn. 71; Urt. v. 03.05.2011 - 1 L 59/10 -, juris, Rn. 101; Urt. v. 14.09.2010 - 4 K 12/07 -, a.a.O., Rn. 44; Beschl. v. 03.05.2005 - 1 L 268/03 -, Beschlussabdruck, S. 18).

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

26

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.