Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. Feb. 2014 - 3 Nc 24/13

published on 28/02/2014 00:00
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. Feb. 2014 - 3 Nc 24/13
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

I.

2

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität, hilfsweise innerhalb der festgesetzten Kapazität, nach den Verhältnissen des Berechnungszeitraums 2013/2014.

3

Seit dem Wintersemester 2012/2013 wird das Studium der Medizin am UKE als Modellstudiengang (integrierter Modellstudiengang Medizin – iMED -) gemäß § 41 ÄApprO durchgeführt. Mit der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 vom 12. Juli 2013 (HmbGVBl. 2013, 324) wurde im Studienfach „Medizin 1. Abschnitt“ eine Zulassungszahl von 380 Studienplätzen für das Wintersemester 2013/2014 festgesetzt. In der Fußnote zu dem Studienfach wird ausgeführt: „Festsetzung nach § 1 Abs. 2 der Kapazitätsverordnung: Der Studiengang Medizin wird ab dem Wintersemester 2012/2013 als Modellstudiengang eingeführt; eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt nicht.“

4

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Zulassung zu dem Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 abgelehnt. Es ist davon ausgegangen, dass der Antragsgegner die Zahl der zuzulassenden Studenten abweichend von §§ 7 f. KapVO habe festsetzen dürfen. Da nach seiner Berechnung der personellen Aufnahmekapazität auf der Grundlage des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung und der Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach dem Dritten Abschnitt der Kapazitätsverordnung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Kapazität von 381 Studienplätzen für Studienanfänger bestehe (UA S. 27 f.), aber 391 Studienplätze besetzt worden seien, hätten keine weiteren Studienplätze vergeben werden können. Soweit hilfsweise die Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt werde, sei das Begehren entweder gar nicht oder nicht nachvollziehbar begründet worden.

II.

5

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.

6

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem der Beschwerdeführer darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr als vom Verwaltungsgericht angenommen zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris). Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich jedoch nicht, dass – ausgehend von den Annahmen des Verwaltungsgerichts - über die 391 Studienplätze für Studienanfänger hinaus mindestens ein weiterer Studienplatz zur Verfügung stehen würde oder so viele Studienplätze nicht kapazitätswirksam besetzt worden sind, dass die zur Verfügung stehende Kapazität durch die von Studienanfängern besetzten Studienplätze nicht ausgeschöpft wird.

7

1. Die Antragstellerin wendet sich (zu Recht) gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner die Zulassungszahlen abweichend von §§ 7 f. KapVO habe festsetzen dürfen. Wie das Beschwerdegericht in seinen Beschlüssen zum vorherigen Berechnungszeitraum entschieden hat, handelt es sich bei dem neu konzipierten medizinischen Modellstudiengang „iMed“ nicht um die Erprobung eines neuen Studienganges oder neuer Studienmethoden im Sinne des Kapazitätsrechts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris). Aber aus dieser fehlerhafter Annahme des Verwaltungsgerichts folgt nicht, dass zusätzlich zu den vom Verwaltungsgericht als besetzt angesehen 391 Studienplätzen für Studienanfänger mindestens ein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auch tragend darauf gestützt, dass der Antragsgegner unabhängig von der Festsetzung der Zulassungszahl nach § 1 Abs. 2 KapVO die vorhandene Kapazität, die nach der aufgrund von §§ 7 f. KapVO vorgenommenen Berechnung des Verwaltungsgerichts zu 381 Studienplätzen für Studienanfänger führt, mit der Immatrikulation von 391 Studienanfängern ausgeschöpft hat.

8

2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt auch der Umstand, dass die Genehmigung des Modellstudiengangs angefochten wurde, es mithin an einer wirksamen Genehmigung des Modellstudiengangs fehlen könnte, nicht dazu, dass der Antragsgegner mangels wirksamer Kapazitätsfestsetzung losgelöst von der Ermittlung der Kapazität nach der Kapazitätsverordnung bis an die Grenze seiner Funktionsfähigkeit bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre Antragsteller aufnehmen müsste. Denn bis zur rechtskräftigen Aufhebung der (angefochtenen) Genehmigung darf der Antragsgegner den Modellstudiengang fortführen und führt der Antragsgegner den Studiengang tatsächlich auch entsprechend durch. Die Kapazität des Studiengangs lässt sich unabhängig davon, ob die Genehmigung des Studiengangs Mängel aufweist, nach der Kapazitätsverordnung ermitteln.

9

Bei einer nicht wirksamen Genehmigung des Modellstudiengangs wären die Anforderungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung zum Arzt wieder nach dem bisherigen Studienplan zu quantifizieren. Auch in diesem Fall wäre die Kapazität ohne weiteres nach den Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung festzustellen. Der Unterschied in der Kapazität wäre gering, weil der Modellstudiengang im Vergleich zum bisherigen Medizinstudium nur einen um 0,0017 höheren Eigenanteil im zugrunde zu legenden Curricularnormwert ausweist. Er würde im vorliegenden Fall, in dem der Antragsgegner nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ohnehin schon 10 Studienplätze mehr besetzt hat, als rechnerisch Kapazität zur Verfügung steht, nicht zu einem zusätzlichem freien Studienplatz für Studienanfänger führen.

10

3. Wie bereits zum vorherigen Berechnungszeitraum entschieden wurde, ist die Verminderung der Lehrverpflichtung entsprechend § 17 LVVO im Umfang von insgesamt 2 LVS für die Modulgruppenleiter, die damit begründet wird, dass auch nach Einführung des Modellstudiengangs die Aufgabe des Modulgruppenleiters mit hohem Aufwand für fachliche und organisatorische Planung einher gehe, nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 2 LVVO steht dem Antragsgegner ein zahlenmäßig bestimmtes Kontingent an Lehrveranstaltungsstunden für Aufgaben nach § 17 Abs. 1 LVVO zwecks Ermäßigung oder Aufhebung der Lehrverpflichtung zur Verfügung. Das Kontingent ist durch die Ziel- und Leistungsvereinbarung 2013/2014 zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wissenschaft und Forschung und dem Antragsgegner vom 24. April 2013 auf 41 SWS festgelegt und vom Dekan der medizinischen Fakultät mit Entscheidung vom 30. April 2013 in nicht zu beanstandender Weise umgesetzt worden. Dabei trifft es nicht zu, wie behauptet wird, dass die Lehrverpflichtung der Modulgruppenleiter doppelt vermindert worden sei, weil bereits ihre Lehrverpflichtung von 9 SWS auf 8 SWS gesenkt worden sei. In der Kapazitätsberechnung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts sind alle Stellen für Professoren mit einer Regellehrverpflichtung von 9 SWS berücksichtigt worden. Auch weist die Studienordnung des Modellstudiengangs aus, dass die Ausbildung von Anfang an und durchgehend modular durchgeführt wird, sodass der Einwand, weil es noch keine Modulgruppen gebe, könne es für deren Leitung keine Verminderung der Lehrverpflichtung geben, von vorneherein ins Leere geht.

11

Unabhängig hiervon ergäbe sich auch ohne die Anerkennung dieser Verminderung der Lehrverpflichtung für Modulgruppenleiter über die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten 391 besetzten Studienplätze hinaus kein zusätzlicher Studienplatz. In der Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts würde die Nichtberücksichtigung dieser Minderung der Lehrverpflichtung im Umfang von 2 SWS nur zu einer Erhöhung der Studienplätze für Studienanfänger um 2 auf 383 führen.

12

4. Die Einwendungen gegen den vom Beschwerdegericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 (3 Nc 44/11, juris) akzeptierten Curricularanteil für den von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringenden Dienstleistungsbedarf für den Studiengang Zahnmedizin bieten keinen Anlass, die Entscheidung erneut zu überdenken; sie sind damals berücksichtigt worden. Solange sich die Lehrveranstaltungen im Rahmen der Approbationsordnung für Zahnärzte und der Studienordnung halten, die keine konkreten Vorgaben für den zeitlichen Umfang des sehr allgemein beschriebenen Inhalts des Studiums machen, und den festgesetzten Curricularnormwert nicht überschreiten, sind Veränderungen nicht zu beanstanden, insbesondere wenn sie – wie hier – nachvollziehbar mit einer Verbesserung der Ausbildung begründet werden. In den Verfahren zum Berechnungszeitraum 2010/2011 und 2011/2012 hatte der Antragsgegner die Gründe für die Änderung des Studienplans unter Beifügung entsprechender Unterlagen detailliert begründet. Das Beschwerdegericht vermag aus den Ausführungen der Antragstellerin keinen hinreichenden Anlass entnehmen, sich die Materialien für die Änderungen des Studienplans erneut vorlegen zu lassen.

13

Im Hinblick auf die begründeten Änderungen des Studienplans, die das Beschwerdegericht für nachvollziehbar hält, ist es unerheblich, dass der (neue) Eigenanteil des Studiengangs Zahnmedizin nicht dem des ZVS-Beispielstudienplans entspricht.

14

Soweit es im Studienplan des Studiengangs Zahnmedizin Veränderungen in den Anteilen der beteiligten Lehreinheiten gegeben hat, wie hier u. a. eine Erhöhung des Lehrimports aus der Lehreinheit Vorklinische Medizin, führt dies nicht auch zwingend zu einer Verringerung der Kapazität in den betroffenen Studiengängen, weil die unveränderte Kapazität in der Regel lediglich anders auf die betroffenen Studiengänge verteilt wird.

15

5. Nicht zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht für die Prognose der Studienanfängerzahl des Studiengangs Zahnmedizin auf die von dem Antragsgegner übermittelte Zahl der Studienanfänger abgestellt hat, die ihr Studium im Wintersemester 2012/2013 tatsächlich begonnen haben. Denn nach § 11 Abs. 2 KapVO sind bei der Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge Studienanfängerzahlen anzusetzen, die die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen berücksichtigen. Der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht durften damit im Hinblick auf die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen des Studiengangs Zahnmedizin die tatsächlichen Zulassungszahlen für das Wintersemester 2012/2013, die zum Berechnungsstichtag 2. Mai 2013 verlässlichsten aktuellen Zulassungszahlen, für die Berechnung verwenden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris).

16

Darunter fallen auch die Studierenden, die z. B. aufgrund von Vergleichen nach den Rechtsverhältnissen früherer Jahre ihr Studium begonnen haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris). Die Anwendung des Kohortenprinzips würde den tatsächlichen Lehrexport, den die Lehreinheit Vorklinische Medizin zu leisten hat, sonst nur unzureichend erfassen, weil anderenfalls spätere tatsächliche Zulassungen nach den Rechtsverhältnissen früherer Berechnungszeiträume bei der Prognose der Studienanfängerzahlen anhand der Studienanfängerzahlen des letzten Berechnungszeitraums vor dem Berechnungsstichtag völlig unberücksichtigt bleiben würden.

17

6. Das Verwaltungsgericht musste beim Dienstleistungsexport nicht die Anzahl der Doppelt- und Zweitstudenten zum Berechnungsstichtag aufklären, um den Dienstleistungsexport um die Doppel- und Zweitstudenten zu bereinigen. Zwar ist nicht gänzlich auszuschließen, dass mögliche Doppel- und Zweitstudierende wegen eines angefangenen oder beendeten Studiums der Medizin einzelne Lehrveranstaltungen nicht noch einmal nachfragen müssen. Gleichwohl ist bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs der jeweilige Curricularanteil des nicht zugeordneten Studiengangs nicht deswegen zu korrigieren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris). Die Zahl der Studierenden mit einem Vor- oder Zweitstudium der Medizin dürfte wegen der begrenzten Zulassung von Zweitstudienbewerbern in zulassungsbeschränkten Studiengängen, wie insbesondere dem Studiengang Zahnmedizin, gering und curricular nur bei Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl von Bedeutung sein. Dieser Ausbildungsaufwand, den sich einzelne Studierende möglicherweise ersparen könnten, ist zuverlässig kaum zu erfassen. Hinzu kommt, dass der Normgeber unterstellt, dass sich alle Studierenden entsprechend dem Studienplan verhalten, ungeachtet individueller Abweichungen z. B. wegen Vorkenntnissen aus einem vorausgegangenen Studium der Medizin.

18

7. Es gibt nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür, dass der Curricularanteil von 0,1 für das Wahlfach fehlerhaft auf den Eigen- und Fremdanteil aufgeteilt worden sein könnte. Nach dem erstinstanzlich zur Akte gereichten quantifizierten Studienplan wird die Hälfte des Wahlfachs von der Lehreinheit Vorklinische Medizin geleistet und im Eigenanteil mit 0,05 berücksichtigt. Wie das Beschwerdegericht in einem früheren Berechnungszeitraum festgestellt hat, kann das Wahlfach nur aus der Liste der Wahlfächer gewählt werden, die vom Dekanat jährlich veröffentlicht wird, müssen die zum Abschnitt Medizin I gehörenden Institute des Fachbereichs Medizin ein Wahlfach anbieten und beschließt das Dekanat über den Verteilungsmodus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris). Diese Praxis, nach der die hälftige Durchführung des Wahlfachs durch die Lehreinheit Vorklinische Medizin geleistet werden soll, hat sich offenbar nicht geändert. Der Antragsgegner hat auf Nachfrage mitgeteilt, es werde stets darauf geachtet, dass mindestens die Hälfte der angebotenen Wahlfächer des ersten Studienabschnitts aus der vorklinischen Lehreinheit komme und dies durch Vorlage der Wahlfachliste für die letzten beiden Jahre belegt.

19

8. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird das Anfangssemester bei der Schwundberechnung durchaus berücksichtigt. Es bildet mit seinen Studienanfängerzahlen den Maßstab für die Erfassung des Schwunds in den nachfolgen 2½ Jahren, sodass in die Schwundberechnung nicht lediglich 2 Kohorten eingehen, wie vorgetragen wird, sondern 3 Kohorten. Eine Schwundprognose auf der Grundlage der Zahl der Studierenden in den letzten 3 Jahren vor dem Berechnungsstichtag hält das Beschwerdegericht auch nach der vor Jahren erfolgten Umstellung auf eine jährliche Zulassung für ausreichend. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass sich die Umstellung auf die Jahreszulassung auf das (Schwund-)Verhalten der Studierenden ausgewirkt haben könnte. Einer Ausweitung der zugrunde zu legenden Semester bedarf es deshalb nicht, zumal dies dazu führen würde, dass ein sich möglicherweise veränderndes Studienverhalten erst sehr viel später bei der Feststellung der Kapazität berücksichtigt werden würde.

20

9. Kapazitätsdeckend besetzt sind 391 Studienplätze, und damit 10 mehr als die vom Verwaltungsgericht festgestellte Kapazität von 381 Studienplätzen für Studienanfänger. Der Antragsgegner hat durch die erstinstanzlich übersandte Liste aller Studienanfänger des Wintersemesters 2013/2014 des Studiengangs Medizin mit Stand 17. Oktober 2013 die Zahl von 391 Studienanfängern belegt. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass einer oder mehrere der aufgelisteten Studienanfänger nicht auf die Kapazität des Berechnungszeitraums 2013/2014 angerechnet werden dürften. Zwar sind nach den Angaben des Antragsgegners drei Studienanfänger schon im ersten Semester wegen Krankheit wieder beurlaubt worden. Aber diese Beurlaubungen erfolgten erst nach Vorlesungsbeginn. Diese Studienplätze sind deshalb als kapazitätswirksam besetzt anzusehen. Denn das Beschwerdegericht geht davon aus, dass Immatrikulationen nur dann nicht als kapazitätsdeckend zu berücksichtigen sind, wenn sie noch keine Lehrkapazität verbraucht haben, was nur dann der Fall ist, wenn ihre Exmatrikulation bzw. hier ihre Beurlaubung vor Vorlesungsbeginn erfolgt ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris).

21

Nach Angaben des Antragsgegners enthält die Belegungsliste keine Matrikelnummern, die in vorherigen Semestern vergeben worden sind. Der an die Matrikelnummern anknüpfenden Mutmaßung, einige der Studienanfänger könnten schon länger an der Universität Hamburg immatrikuliert sein, war deshalb nicht weiter nachzugehen.

22

10. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auch das (hilfsweise) Begehren auf Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazität abzulehnen, sind von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren keine Einwände erhoben worden bzw. ist dieser Anspruch wiederum nicht begründet worden.

III.

23

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.