Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Feb. 2012 - 8 W 46/12

published on 07/02/2012 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Feb. 2012 - 8 W 46/12
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Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. November 2011, Az. F 5 UR III 589/2010, wird

zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 EUR

Gründe

 
I.
Mit Beschluss vom 21. November 2011 hat das Amtsgericht auf die Zweifelsvorlage der Beteiligten Z. 3 den Antrag der Antragsteller auf Nachbeurkundung der am 12. April 2010 in ..., USA, geborenen Betroffenen abgelehnt.
Gegen die am 13. Dezember 2011 zugestellte Entscheidung haben die Antragsteller durch ihren Verfahrensbevollmächtigten am 30./31. Dezember 2011 Beschwerde eingelegt und zu deren Begründung Akteneinsicht erbeten. Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 wurden die Akten am 11. Januar 2012 übersandt und mit Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten am 20. Januar 2012 zurückgegeben.
Im Einzelnen wird zur Sachverhaltsdarstellung auf den Beschluss vom 21. November 2011, die Zweifelsvorlage vom 6. Juli 2010 und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Das Amtsgericht hat nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluss vom 25. Januar 2012 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 49 Abs. 2, 51 Abs. 1 S. 1 PStG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Die angekündigte Beschwerdebegründung (§ 65 Abs. 1 FamFG) wurde in angemessener Zeit nicht nachgereicht. Bei einer in Aussicht gestellten oder vorbehaltenen Beschwerdebegründung bedarf es nicht der Setzung einer Begründungsfrist nach § 65 Abs. 2 FamFG. Aus Gründen des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist das Gericht jedoch gehalten mit seiner Entscheidung eine angemessene Zeit zu warten, selbst wenn eine Beschwerdebegründung nicht für erforderlich erachtet oder die Sache für entscheidungsreif gehalten wird. Die Dauer der Wartefrist beträgt regelmäßig zwei Wochen ab Eingang der Beschwerde bis zum Erlass der Entscheidung (BGH, Beschluss vom 24. September 2009, Az. IX ZB 285/08, in juris; BGH NZI 2010, 998; Sternal in Keidel, FamFG, 17. Auflage 2011, § 65 FamFG Rn. 7; je m.w.N.). Sternal sieht dabei ein Zuwarten von 2-3 Wochen als angemessen, aber auch ausreichend an. Abgestellt auf den Eingang der Beschwerde am 30. Dezember 2011 wäre eine Wartefrist von drei Wochen am 20. Januar 2012 verstrichen gewesen und auf den Zugang der Akten am 3. Februar 2012, wobei die Akteneinsicht keine weiteren Erkenntnisse lieferte, als sie bereits den Beschwerdeführern bekannt waren.
In der Sache selbst wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 21. November 2011 Bezug genommen, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt.
Lediglich als ergänzend und vertiefend werden die Antragsteller auf die vom Standesamt und den Gerichten zu beachtende Gesetzes- und Rechtslage hingewiesen:
Die Betroffenen sind in den USA geboren. Ein Antrag auf Beurkundung ihrer Geburt im Geburtenregister nach § 36 Abs. 1 S. 1 PStG setzt voraus, dass sie deutsche Staatsangehörige im Zeitpunkt der Antragstellung sind. In Betracht kommt lediglich der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt (§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 S. 1 StAG). Dann müssten die Betroffenen von den Beschwerdeführern abstammen. Insoweit unterliegt gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser befindet sich in Deutschland, so dass sich die Abstammung (Mutterschaft und Vaterschaft) der beiden Betroffenen nach deutschem Recht bestimmt. Für die Mutterschaft ist § 1591 BGB maßgebend. Danach ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat.
10 
Bis zum 1. Juli 1998 gab es keine spezielle die Mutterschaft regelnde Norm - und zwar in der Vorstellung, die gebärende Frau sei natürlich auch die genetische Mutter des Kindes. Erst seit die moderne Fortpflanzungsmedizin eine Aufspaltung von genetischer und Tragemutterschaft ermöglicht, stellt sich für diese Fälle die Frage der "richtigen" Mutter. Der Gesetzgeber hat sich im KindRG zum einen gegen eine doppelte oder gespaltene Mutterschaft und bei der Wahl zwischen genetischer und gebärender Mutter für die Letztere entschieden. § 1591 BGB will eine gespaltene Mutterschaft vermeiden und die deutsche Rechtsordnung verwirft sie auch sonst: § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 Embryonenschutzgesetz verbieten die medizinische Assistenz bei Ei- und Embryonenspende und §§ 13c und d Adoptionsvermittlungsgesetz untersagen die Vermittlung einer Leihmutter, die nach einem Embryonentransfer ein genetisch nicht eigenes Kind gebären würde. Das Statusrecht trifft in § 1591 BGB für die Fälle Vorkehrungen, in denen eine Eispende entweder verbotswidrig oder im Ausland vorgenommen wurde und schafft nicht nur Klarheit, sondern regelt als Ausnahme von dem auf die Abstammung abstellenden § 1589 BGB, dass nur die Tragemutter im statusrechtlichen Sinn Mutter ist, was übrigens schon vor dem KindRG die herrschende Auffassung war. Grund für die Regelung war die Absicht, dem Kind einen möglichst zweifelsfreien, leicht feststellbaren und dauerhaften Status zu geben, und beabsichtigt ist zudem die Verhinderung von Tragemutterschaften sowie Ei- und Embryonenspenden. Der Gesetzgeber hat zu Gunsten der Tragmutter auch die Erwägung berücksichtigt, während der Schwangerschaft werde das Kind körperlich von der austragenden Frau beeinflusst und es erwachse eine psychische Beziehung, die gewöhnlich die Bereitschaft zu nachgeburtlicher Betreuung und eine Haltung der Verantwortlichkeit gegenüber dem Kind zur Folge habe, was bei der Eispenderin nicht im gleichen Maße der Fall sei.
11 
Die nach § 1591 BGB bestimmte Mutterschaft begründet auch die über die Mutter vermittelte Verwandt- und Schwägerschaft zu weiteren Personen und der Ehemann der gebärenden Frau gilt gemäß § 1592 Nr. 1 BGB als Vater des Kindes.
12 
Die Zuordnung des Kindes an die Frau, die es geboren hat, ist endgültig. Bewusst sieht das Gesetz für die Mutterschaft weder ein – nur in Bezug auf die Vaterschaft in den §§ 169 ff. FamFG, §§ 1599-1600c BGB geregeltes – Anfechtungsverfahren vor, noch könnte mit einer Anfechtung – wie beim Vater – eine unrichtige Zuordnung des Kindes beseitigt werden, da die Frau, die das Kind geboren hat, auch dann die Mutter im Sinne des Gesetzes ist, wenn das Kind nicht von ihr abstammt. Der einzige Weg, die genetische Mutter zur Mutter im Rechtssinne zu machen, ist der der Adoption.
13 
(Umfassend zu den vorstehenden Problemkreisen: E. Hammermann in Erman, BGB, 13. Auflage 2011, § 1591 BGB Rn. 1 ff.; Nickel in JurisPK-BGB, 5. Auflage 2010, § 1591 BGB Rn. 1 ff.; Wellenhofer in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 1591 BGB Rn. 4 ff. bis Rn. 32; Hahn in Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 1. März 2011, § 1591 BGB Rn. 2 ff. bis Rn. 24; Rauscher in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 1591 BGB Rn. 1a ff. bis Rn. 26; je m.w.N.; OLG Koblenz FamRZ 2010, 481, zur rechtlichen Mutter im Sinne des § 1591 BGB, allerdings im Rahmen einer anderen Problematik).
14 
Danach ist es zur Zeit nicht möglich, dem Antrag vom 2. Mai 2010 auf Beurkundung einer Auslandsgeburt der beiden Betroffenen im Geburtenregister gemäß § 36 PStG mit den Antragstellern als Eltern zu entsprechen.
15 
Die Betroffenen besitzen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie können sie nicht durch Geburt von den Antragstellern ableiten, da sie rechtlich nicht von diesen abstammen, wobei sich die Vaterschaft nur aus § 1592 Nr. 1 BGB, ("Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist"), ergeben könnte. Mutter ist aber die Leihmutter und nicht die Beschwerdeführerin.
16 
Hieran ändern auch nichts die Auszüge aus dem Geburtenregister des Bundesstaates Kalifornien, Verwaltungsbezirk ...-, über die Bescheinigung einer Lebendgeburt. Abgesehen davon, dass in einzelnen Bundesstaaten der USA die Leihmutterschaft im Gegensatz zur BRD legalisiert ist (vgl. Wellenhofer, a.a.O., § 1591 BGB Rn. 23, m.w.N.), können diese Urkunden nicht das nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB anzuwendende deutsche Abstammungsrecht außer Kraft setzen und die nach § 36 Abs. 1 S. 1 PStG erforderliche deutsche Staatsangehörigkeit der Betroffenen begründen.
17 
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist demgemäß rechtsfehlerfrei ergangen und die Beschwerde war mit der Kostenfolge von §§ 127 Abs. 2, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO und § 51 Abs. 1 S. 1 PStG i.V.m. § 84 FamFG als unbegründet zurückzuweisen.
18 
Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 127 Abs. 2, 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 KostO.
19 
Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 und 2 FamFG liegen nicht vor.
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 24/09/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 285/08 vom 24. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer un
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published on 30/05/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. 1Gründe: 2I. 3Die Beteiligten zu 1. und 2. haben am 22. Oktober 2010 eine Lebenspartnerschaft begründet. Die Beteiligte zu 1. ist französische Staatsangehörige, die Beteiligte zu 2. ist deutsche Staatsangehörig
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Annotations

(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.

(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 21, 27, 31 und 32 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind

1.
bei einer Geburt die Eltern des Kindes sowie das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder,
2.
bei einem Sterbefall die Eltern, die Kinder und der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen, jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann, sowie die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.

(2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; hatte die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standesamt den Sterbefall. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.

(3) Das Standesamt I in Berlin führt Verzeichnisse der nach Absatz 1 beurkundeten Personenstandsfälle.

Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben

1.
durch Geburt (§ 4),
2.
durch Erklärung (§ 5),
3.
durch Annahme als Kind (§ 6),
4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes7),
5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).

(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

(2) (weggefallen)

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

(1) Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 21, 27, 31 und 32 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind

1.
bei einer Geburt die Eltern des Kindes sowie das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder,
2.
bei einem Sterbefall die Eltern, die Kinder und der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen, jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann, sowie die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.

(2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; hatte die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standesamt den Sterbefall. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.

(3) Das Standesamt I in Berlin führt Verzeichnisse der nach Absatz 1 beurkundeten Personenstandsfälle.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

(1) Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 21, 27, 31 und 32 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind

1.
bei einer Geburt die Eltern des Kindes sowie das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder,
2.
bei einem Sterbefall die Eltern, die Kinder und der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen, jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann, sowie die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.

(2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; hatte die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standesamt den Sterbefall. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.

(3) Das Standesamt I in Berlin führt Verzeichnisse der nach Absatz 1 beurkundeten Personenstandsfälle.

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.