Amtsgericht Köln Beschluss, 30. Mai 2014 - 378 III 35/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten zu 1. und 2. haben am 22. Oktober 2010 eine Lebenspartnerschaft begründet. Die Beteiligte zu 1. ist französische Staatsangehörige, die Beteiligte zu 2. ist deutsche Staatsangehörige. Der Beteiligte zu 3. wurde aus einer Eizelle der Beteiligten zu 2. und einer anonymen Samenspende gezeugt. Die befruchtete Eizelle ist der Beteiligten zu 1. eingepflanzt worden, sie hat das Kind geboren. In dem Geburtsregister ist die Beteiligte zu 1. als Mutter des Kindes eingetragen worden.
4Die Beteiligten zu 1. und 2. sind der Ansicht, der Geburtseintrag sei unvollständig. In der Nichteintragung der Beteiligten zu 2. sei ein Verstoß gegen die Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 sowie eine Verletzung des Art. 8 EMRK zu erblicken.
5Sie beantragen,
6das Standesamt Köln anzuweisen, die Beteiligte zu 2. in die Geburtsurkunde als weitere Mutter aufzunehmen.
7II.
8Der Antrag ist unbegründet.
9Nach § 48 PStG ist Voraussetzung einer Berichtigung eines Personenstandseintrags die Unrichtigkeit des Eintrags. Diese ist nicht gegeben.
10Das Geburtsregister ist richtig.
11Gemäß § 21 Abs. 1 Ziffer 4 PStG sind in das Geburtsregister die Eltern des Kindes einzutragen. Die Abstammung eines Kindes unterliegt gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorliegend also deutschem Recht. Nach deutschem Recht ergibt sich die Mutterschaft allein aus der Tatsache der Geburt. Gemäß § 1591 BGB ist Mutter des Kindes die Frau, die das Kind geboren hat. Dies ist die Beteiligte zu 1.. Die genetische Mutterschaft ist familienrechtlich unbeachtlich (Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 8 W 46/12 -, StAz 2012, 209; Gaaz/Bornhofen, Handkommentar zum Personenstandsrecht, 3. Aufl., § 21 Rn. 39). Der Gesetzgeber hat sich im Kindschaftsreformgesetz zum einen gegen eine doppelte oder gespaltene Mutterschaft und bei der Wahl zwischen genetischer und gebärender Mutter für die Letztere entschieden (BT Drucks. 13/4899, 51f.). Es entspricht gesetzgeberischem Willen die Leihmutterschaft zu untersagen.
12Im Verhältnis zur Mutter kann die Abstimmung gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zudem nach dem Heimatrecht der Mutter bestimmt werden. Auch das französische Recht verbietet Leihmutterschaft (Ferrand/Francoz-Terminal, FamRZ 2012, 1437). Hinsichtlich der Mutter ist die Abstammung nach französischem Recht gemäß Art. 311-25 Cc durch ihre Benennung in der Geburtsurkunde des Kindes festgestellt. Da hiernach die Beteiligte zu 1. als Mutter des Kindes gilt, kommt auch durch Anwendung französischen Rechts eine Eintragung der Beteiligten zu 2. als weitere Mutter nicht in Betracht.
13Ein Verstoß gegen Art. 6, Art. 3 Abs. 2 sowie Art. 2 Satz 1 GG und Art. 8 EMRK liegt nicht vor.
14Die Beteiligte zu 2. kann ihre Elternrechte durch Adoption des Kindes geltend machen. Dadurch, dass sie zwar ihre Eizelle zur Zeugung des Kindes zur Verfügung gestellt, dieses aber nicht selbst ausgetragen hat, hat sie sich der möglichen rechtlichen Mutterschaft nach § 1591 BGB in freier Willensentscheidung begeben. Ein Verstoß gegen Art. 6 GG liegt daher nicht vor. § 1591 BGB dient der Vermeidung unerwünschter Tragemutterschaft, Ei- und Embryonenspende. Der Gesetzgeber darf im Rahmen einer vernünftigen Abwägung zum Schutz vor öffentlich- rechtlich verbotenen fortpflanzungsmedizinischen Methoden auch das Verwandtschaftsprinzip einschränken (Staudinger/Rauscher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Aufl., (2011),
15§ 1591 Rn. 14).
16Eine Ungleichbehandlung gegenüber leiblichen Vätern können die Antragstellerinnen nicht erfolgreich geltend machen, so dass auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG ausscheidet. Zutreffend ist die geltende Gesetzeslage durch eine Ungleichbehandlung von Mutterschaft und Vaterschaft gekennzeichnet. Die Vaterschaftszuordnung ist widerlegbar ausgestaltet, die Mutterschaft nicht. Es gibt eine Vaterschaftsanfechtung, aber keine Mutterschaftsanfechtung. Die Eintragung einer doppelten Vaterschaft ist hingegen vom Gesetz ebenso wenig vorgesehen, wie eine doppelte Mutterschaft. Eine erfolgreiche Anfechtung des eingetragenen Vaters durch den leiblichen Vater führt nicht dazu, dass beide Personen rechtlich als Väter des Kindes gelten. Gleiches gilt für die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft.
17Eine Verletzung des Art. 8 EMRK kann allerdings im Hinblick darauf erblickt werden, dass ein Kind das Recht auf Kenntnis seiner Abstammung hat. Dieses Recht ist indes vorliegend nicht im Hinblick auf die mütterliche Abstammung, sondern im Hinblick auf die väterliche Abstammung angesichts der Wahl einer anonymen Samenspende berührt. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens.
18Rechtsmittelbelehrung:
19Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde oder die Sprungrechtsbeschwerde statt.
20Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat – beginnend mit dem Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten – bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, einzulegen. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen der Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
21Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtszeitig bei dem Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, eingeht.
22Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
23Verfahrenswert. 5.000,- €
moreResultsText
Annotations
(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.
(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.