Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 24. Juli 2015 - 8 W 267/15

published on 24/07/2015 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 24. Juli 2015 - 8 W 267/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 30. Juni 2015, Az. 2 O 251/13, wird

zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30. Juni 2015 die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz der Kostenbeamtin vom 19. März 2015 zurückgewiesen. Hiergegen hat sie durch ihren Prozessbevollmächtigten am 6. Juli 2015 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass der durch Konfusion beendete Rechtsstreit nicht mit der 3,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG-KV abgerechnet werden dürfe, weil eine Ermäßigung analog Nr. 1211 Z. 4 GKG-KV vorzunehmen sei.
Die Bezirksrevisorin ist der Erinnerung gegen den Kostenansatz und nunmehr der Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung entgegengetreten und die Akten wurden ohne Abhilfe dem Oberlandesgericht mit Beschluss der Einzelrichterin vom 17. Juli 2015 zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.
Die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des Landgerichts ist gem. § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt.
Es handelt sich nicht um eine weitere Beschwerde gem. § 66 Abs. 4 GKG. Denn das Landgericht hat nicht als Beschwerdegericht entschieden, sondern als erstinstanzliches Gericht über die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen die beim Landgericht in Ansatz gebrachten Kosten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Das Rechtsmittel kann schriftlich ohne besonderen Formzwang und ohne Anwaltszwang eingelegt werden und ist nicht an eine Frist gebunden (Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 66 GKG Rn. 38 und 40, m.w.N.).
Nachdem beim Landgericht der Einzelrichter über die Erinnerung entschieden hat, ist beim Oberlandesgericht gemäß § 66 Abs. 6 S. 1 GKG ebenfalls der Einzelrichter zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
2.
Das zulässige Rechtsmittel kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben aus den zutreffenden Gründen in den Stellungnahmen der Bezirksrevisorin vom 18. Juni 2015 sowie vom 16. Juli 2015 und in dem angefochtenen Beschluss vom 30. Juni 2015, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände gegen den Kostenansatz wurden bereits zutreffend durch das Landgericht beschieden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die 3,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG-KV regelmäßig für das gesamte Verfahren im allgemeinen entsteht und zwar mit der Einreichung der unbedingten und unterschriebenen Klageschrift bzw. Widerklage beim Gericht (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG; Hartmann, a.a.O., § 6 GKG Rn. 3 ff., Nr. 1210 GKG-KV Rn. 1 und 15, je m.w.N.).
10 
Es entsteht in keiner Instanz eine Urteilsgebühr (Hartmann, a.a.O., Nr. 1210 GKG-KV Rn. 1 und 11, je m.w.N.), wie die Klägerin meint. Deshalb kann es auch nicht zum Wegfall von Urteilsgebühren kommen, wenn der Rechtsstreit ohne ein Urteil beendet wird.
11 
Vorliegend wurde dieser beendet durch Konfusion. Denn wenn die Partei eines Rechtsstreits Alleinerbin ihres Gegners wird - wie hier -, endet das Verfahren wegen des Verbots des Insichprozesses in der Hauptsache. Auch eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kommt in diesem Fall grundsätzlich nicht in Betracht (BGH NJW-RR 2011, 488).
12 
Bei dieser Fallkonstellation ist keiner der Ermäßigungstatbestände nach Nr. 1211 GKG-KV erfüllt und kann auch nicht durch eine nachträgliche Prozesserklärung der Klägerin wie Klagerücknahme oder Erledigungserklärung herbeigeführt werden, da diese Erklärungen nach der tatsächlichen Verfahrensbeendigung durch die Konfusion keine rechtliche Wirkung mehr entfalten können.
13 
Eine analoge Anwendung von Nr. 1211 Z. 4 GKG-KV ist nicht möglich.
14 
Es handelt sich bei den Ermäßigungstatbeständen der Nr. 1211 GKG-KV um Ausnahmevorschriften, deren Ausnahmecharakter eine weite Auslegung und damit eine Analogie verbietet (Hartmann, a.a.O., Nr. 1211 GKG-KV Rn. 2 und 17; Hellstab in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, Stand Juni 2015, Nr. 1211 GKG-KV Rn. 36; je m.w.N.).
15 
Der klare Wortlaut der Ausnahmevorschrift der Nr. 1211 Z. 4 GKG-KV, auf deren Anwendbarkeit sich die Klägerin beruft, verlangt aber eine Beendigung des gesamten Verfahrens durch Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. Nur dann ermäßigt sich die 3,0-Gebühr nach Nr. 1210 GKG-KV auf eine 1,0-Gebühr.
16 
Die Beendigung des gesamten Verfahrens ist aber hier nicht durch Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO eingetreten, sondern durch Konfusion. Diese besondere und seltene Fallkonstellation kann nicht durch Analogie unter den Ermäßigungstatbestand den Nr. 1211 Z. 4 GKG-KV subsumiert werden. Unerheblich ist dabei die Überlegung, dass sich das Gericht eine Entscheidung "erspart", da der Gesetzgeber gerade vom Entstehen von Urteilsgebühren Abstand genommen hat.
17 
Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. September 2004, Az. 10 W 100/04 (BeckRS 2005, 02589), und OLG München, Beschluss vom 26. März 2015, Az. 11 W 365/15 (NJW 2015, 1765), sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.
18 
Beim OLG Düsseldorf ging es um eine Gebührenermäßigung nach KV-Nr. 1211 zu § 11 Abs. 2 GKG (a.F.), die auch dann bejaht wurde, wenn ein Beschluss nach § 91a ZPO im Einzelfall analog § 313a Abs. 2 ZPO keine Entscheidungsgründe enthalten müsse, da sich dann die Gleichstellung dieses Beschlusses mit dem Gebührenermäßigungstatbestand der KV-Nr. 1211 b) 3. Alternative (a.F.) rechtfertige.
19 
Und das OLG München hat festgestellt, dass es für den Eintritt der Gebührenermäßigung im Sinne von Nr. 1222 Z. 2 bzw. Nr. 1211 Z. 2 GKG-KV nur darauf ankomme, ob das Urteil keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthalte, nicht hingegen auf eine Versäumung der Frist des § 313a Abs. 3 ZPO und auch nicht auf die Frage, ob im konkreten Fall tatsächlich eine Arbeitsersparnis bei Gericht erfolgt sei und in welchem Umfang genau.
20 
In beiden Fällen handelt es sich nicht um eine von der Klägerin gewünschte Analogie dahingehend, dass ein vollkommen anderer Sachverhalt - nämlich die tatsächliche Prozessbeendigung durch Konfusion - gleich behandelt werden soll mit übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien.
21 
Eine derart weite Analogie verbietet sich aufgrund des Ausnahmecharakters der Ermäßigungstatbestände der Nr. 1211 GKG-KV.
22 
Das Rechtsmittel der Klägerin war danach als unbegründet zurückzuweisen.
23 
Gem. § 66 Abs. 8 GKG ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Pro
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Pro
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 26/03/2015 00:00

Tenor Die Kostenbeamtin wird angewiesen, eine erneute Schlussbewertung unter Berücksichtigung der von KV-GKG Nr. 1222 Ziff. 2 vorgesehenen Gebührenermäßigung auf zwei Gerichtsgebühren vorzunehmen. Gründe I. Im T
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.