Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 13. Nov. 2013 - 7 W 58/13

published on 13/11/2013 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 13. Nov. 2013 - 7 W 58/13
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg - 4 O 147/13 - vom 10.09.2013 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 21.992,70 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 27.09.2013 gegen den Kammerbeschluss des Landgerichts Ravensburg - 4 O 147/13 - vom 10.09.2013 (Bl. 63 ff.), mit dem ihr Antrag auf Befangenheit gegen die Einzelrichterin, Richterin am Landgericht …, als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Richterin am Landgericht … habe einen vom Klägervertreter am Vortag der Sitzung vom 06.08.2013 mittels Fax eingereichten Schriftsatz vom 05.08.2013 noch nicht bis zur Sitzung gelesen. Ferner habe die Richterin nach Auffassung des Klägervertreters bei der Protokollierung der Angaben der Klägerin gem. § 141 ZPO den Zusatz „Auf Nachfrage des Klägervertreters“ falsch protokolliert. Die Klägerin habe nicht „auf Nachfrage“ des Klägervertreters geantwortet.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Befangenheitsgesuch des Klägervertreters vom 06.08.2013 (Bl. 53 f.) und auf die Beschwerdebegründung vom 08.10.2013 und vom 30.10.2013 (Bl. 73 ff., 80 f.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, §§ 42, 46 Abs. 2 ZPO.
Das Landgericht hat zu Recht den Befangenheitsantrag der Klägerin gegen Richterin am Landgericht … als unbegründet zurückgewiesen, § 46 Abs. 2 ZPO.
Die Ablehnung eines Richters findet nach allgemeiner Meinung und nach allseits gefestigter ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Maßgeblich insoweit ist, ob aus der Sicht des Ablehnenden objektive Gründe vorhanden sind, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass bieten, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist das Landgericht im angefochtenen Beschluss zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass die von der Klägerin vorgebrachten Gründe im Einzelnen und in der Gesamtschau die Befangenheit der abgelehnten Richterin nicht besorgen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe im Kammerbeschluss des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 63 ff.).
1. Die Erklärung der Richterin in der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2013, sie habe den am Vortag zur Sitzung vom Klägervertreter eingereichten Fax-Schriftsatz vom 05.08.2013 noch nicht lesen können, begründet die Befangenheit für jede ruhig und vernünftig denkende Partei und auch für jeden ruhig und vernünftig denkenden Parteivertreter nicht im Geringsten.
Dies gilt erst Recht, wenn der Klägervertreter die ihm bis 24.07.2013 gesetzte Replikfrist auf die Klageerwiderung des Beklagtenvertreters, die antragsgemäß bis 31.07.2013 verlängert wurde (Bl. 37), fruchtlos und ohne Angabe von Gründen hat verstreichen lassen.
10 
Der Klägervertreter hat unter Missachtung von § 282 Abs. 1 ZPO und der vom Landgericht gesetzten Frist zur Einreichung der Replikschrift gem. § 277 Abs. 4 ZPO seinen Schriftsatz verspätet eingereicht. Der 13-seitige Schriftsatz vom 05.08.2013 war überdies so spät vom Klägervertreter eingereicht worden, dass er von der für den Rechtsstreit berufenen Richterin beim Landgericht Ravensburg im normalen Geschäftslauf nicht mehr zur Kenntnis genommen werden konnte.
11 
Der Klägervertreter versucht in bemerkenswerter und in einer dem Senat bislang nicht bekannten Art und Weise, seine eigenen prozessualen Versäumnisse dem Landgericht anzulasten. Ein Tatrichter ist weder verpflichtet noch berufen, Versäumnisse einer Prozesspartei oder deren Prozessbevollmächtigten mangels deren sorgfältiger und auf Verfahrensförderung bedachter Prozessführung gem. § 282 Abs. 1 ZPO durch gerichtliche bevorzugte zeitliche Behandlung eines solchen Rechtsstreits, etwa mittels Vernachlässigung oder Hintanstellung anderer - ordnungsgemäß betriebener - Rechtsstreite, zu kompensieren.
12 
Die von manchen Rechtsanwälten praktizierte und auch dem Senat bekannte Unsitte, Schriftsätze unter Missachtung der prozessualen Prozessförderungspflicht gem. § 282 Abs. 1 ZPO und unter eigenmächtiger Nichtbeachtung gerichtlicher Fristen erst am Vortag des Sitzungstages oder unwesentlich früher einzureichen, rechtfertigt keinen Befangenheitsantrag, sondern fällt - wie hier - auf derart prozessordnungswidrig arbeitende Rechtsanwälte zurück.
13 
2. Auch der Vorwurf der Klägerin gegenüber der Richterin, sie habe im Protokoll vom 06.08.2013 nicht auf Antrag des Klägervertreters das Protokoll bezüglich des Eingangssatzes zur Protokollierung gem. § 141 ZPO „Auf Nachfrage des Klägervertreters“ gestrichen, rechtfertigt kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters.
14 
a) Der Klägervertreter konnte mit seiner Erklärung zum von ihm behaupteten Ablauf in der mündlichen Verhandlung und auch mit seiner handschriftlichen Notiz (Bl. 62) bereits keine hinreichende Glaubhaftmachung zur Überzeugung des Senats führen, §§ 44 Abs. 2, 294 ZPO.
15 
Die Richterin hat bereits in der mündlichen Verhandlung und insbesondere in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 06.08.2013 (Bl. 56 f.) gem. § 44 Abs. 3 ZPO eingehend und überzeugend ausgeführt, weshalb sie sich, wie protokolliert, an die Nachfrage des Klägervertreters positiv erinnert. Für eine Streichung der gewünschten kurzen Einleitungspassage zu einer Aussage der Klägerin im Protokoll vom 06.08.2013 gebe es deshalb keine Möglichkeit. Der Senat hat keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der dienstlichen Stellungnahme der vom Klägervertreter abgelehnten Richterin am Landgericht. Die vom Klägervertreter abgegebenen Erklärungen und seine handschriftliche Notiz (Bl. 62) sind nicht geeignet, die dienstliche Stellungnahme der Richterin in Zweifel zu ziehen oder sogar zu widerlegen.
16 
Das Protokoll ist demnach richtig und wäre auch nicht gem. § 164 ZPO wegen Unrichtigkeit zu korrigieren. Bei Streit über den Protokollinhalt entscheidet der protokollierende Richter und nicht die Partei, die entweder unbewusst oder im schlimmsten Fall bewusst eine Protokollfassung begehrt und durchzusetzen versucht, die ihr günstig ist. Auch bei widersprüchlichen Erinnerungen zwischen Richter und einer Partei entscheidet der Tatrichter über den Protokollinhalt und nicht eine Partei oder deren Parteivertreter. Die Berichtigung gem. § 164 Abs. 3 S. 2 ZPO oder Nichtberichtigung obliegt folgerichtig auch der Urkundsperson des § 163 ZPO, die durch ihre Unterschrift die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit des ursprünglichen Protokolls übernommen hat (statt aller: Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 164 Rn. 5).
17 
b) Im Übrigen wäre bei einem „non liquet“ hinsichtlich der Glaubhaftmachung, wie das Landgericht in seinem Beschluss vom 10.09.2013 zutreffend ausführt, von keiner Glaubhaftmachung gem. § 44 ZPO zugunsten des Befangenheitsantragstellers auszugehen. Auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung wird insoweit Bezug genommen.
18 
3. Der Senat sieht Veranlassung zu dem Hinweis, dass der Klägervertreter sich mit dem von der von ihm abgelehnten Richterin im Protokoll Festgehaltenen nicht abzufinden vermag und daher versucht, die Vorschriften über die Befangenheit als „weitere Instanz“ zur „Protokollberichtigung“ gem. § 164 ZPO zu verwenden.
19 
Insoweit werden, wie ausgeführt, die Vorschriften zur Protokollaufnahme gem. §§ 159 ff. ZPO, die insoweit normierten Kompetenzzuweisungen für die Errichtung eines Protokolls und die ebenfalls normierte Verantwortlichkeit für den Inhalt eines gerichtlichen Protokolls grundlegend verkannt.
20 
Der Klägervertreter verkennt insbesondere, dass die Vorschriften zur Protokollberichtigung gem. § 164 ZPO für eine, auch von einer Partei vehement behaupteten, Unstimmigkeit oder Unrichtigkeit eines Protokolls geschaffen sind und der protokollierende Tatrichter bei Streit über den Inhalt des Protokolls in alleiniger Verantwortung über den Protokollinhalt entscheidet. Das Befangenheitsrecht ist demgegenüber - auch neben dem Protokollberichtigungsrecht - nach allgemeiner Meinung weder zur Fehler- und Inhaltskontrolle bei von einer Partei behaupteten Fehlern geeignet noch geschaffen.
21 
Weder eine Partei noch ein Parteivertreter haben das Befangenheitsrecht gem. §§ 42 ff. ZPO zur prozessordnungswidrigen Durchsetzung ihnen nicht zustehender prozessualer Rechte oder als Druck- oder Drohmittel zur Durchsetzung für nicht zustehende prozessuale Rechte einzusetzen und zu missbrauchen.
III.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
23 
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen liegen nicht vor, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 12/03/2015 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Vorsitzenden der 40. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 09. April 2014 (Az.: 40 0 71/11 KfH) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Kosten des Berufungsverf
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.

(2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(2) Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.

(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.

(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)