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| Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern auch keine Entscheidung des Berufungsgerichts. |
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| Die Feststellungen des Landgerichts sind gem. § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen, da keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit begründen. Auf die im angefochtenen Urteil niedergelegten und zutreffenden Entscheidungsgründe kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. |
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| Aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine Gesichtspunkte, die eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen rechtfertigen: |
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| Die Berufung in Höhe von 1.656,48 EUR nebst Nebenforderungen hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.656,48 EUR für das außergerichtliche Vorgehen gegen die Volksbank H. als Vermittlerin der Beteiligung an den geschlossenen Immobilienfonds DG Immobilien-Anlage 26 und DG Immobilien-Anlage 30 zu Recht abgewiesen. |
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| Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung zu, da die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen diese keinen gesonderten Vergütungsanspruch für das außergerichtliche Vorgehen gegen die Volksbank H. neben dem Vorgehen gegen die gleichfalls außergerichtlich in Anspruch genommene DZ-Bank AG hat, § 15 Abs. 1, 2 RVG. |
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| Es kann offen bleiben, ob in dem Begehren des jeweiligen Ausgleichs für die außergerichtliche Geschäftsbesorgung gegenüber beiden in Anspruch Genommenen schon eine Obliegenheitsverletzung wegen des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 d, cc ARB 1975 zu sehen ist. Denn der Versicherungsnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass nicht unnötig höhere Gebühren durch eine separate Inanspruchnahme von Anspruchsgegnern entstehen, soweit nicht erhebliche Interessen seinerseits entgegenstehen. |
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| Denn es handelt sich, wie vom Landgericht zutreffend begründet, um eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn, § 15 Abs. 2 RVG, weshalb kein weiterer Anspruch auf Zahlung einer Vergütung besteht. |
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| Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin können für die außergerichtliche Inanspruchnahme der beiden in Betracht kommenden Anspruchsgegner -die Volksbank H. und die DZ-Bank AG- nur einmal die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) in Rechnung stellen, so dass die Beklagte auch nur in diesem, bereits gewährten, Umfang zur Deckung und Freistellung verpflichtet ist. Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts. Gemäß § 15 Abs. 1 RVG entgelten die Gebühren grundsätzlich die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. In derselben Angelegenheit kann der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 S. 1 RVG). |
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| Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich um eine Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 RVG. „Angelegenheit“ im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft, das der Rechtsanwalt für seinen Auftraggeber erledigen soll. Maßgeblich ist hierfür nicht allein der Auftrag, sondern es ist nach den Umständen des Einzelfalles festzustellen, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, unabhängig davon, ob es sich um einen oder mehrere Aufträge handelt. Mehrere Aufträge betreffen regelmäßig dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann und insbesondere die innerlich zusammengehörenden Gegenstände von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden können (BGH VersR 2008, 413 ff). |
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| Solange sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts innerhalb dieses Rahmens bewegt, betreffen alle seine Tätigkeiten, auch wenn sie sich auf verschiedene rechtliche Gegenstände beziehen, dieselbe Angelegenheit. Danach handelt es sich bei der außergerichtlichen Geschäftsbesorgung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Wege einer Inanspruchnahme der Volksbank H. und der DZ-Bank AG (Anlage K 3 und K 10) um eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn. |
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| Die Abgrenzung, ob es sich um eine oder um mehrere Auftragsgegenstände handelt, ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, der diese unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse im Einzelfall vornimmt. Dabei ist insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags entscheidend (BGH NJW 2004, 1043 f; BGH NJW 1995, 1431 f). Danach handelte es sich bei dem Begehren der Klägerin um den einheitlichen Auftrag, aufgrund des ihr entstandenen Schadens wegen Wertlosigkeit der Anlage gegen die -möglichen- Verantwortlichen Volksbank H. und DZ-Bank AG Schadensersatzansprüche geltend zu machen. |
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| Die anwaltliche Tätigkeit hielt sich entgegen der Ansicht der Klägerin im gleichen Rahmen. Er sollte die Ansprüche seiner Mandantin zunächst außergerichtlich gegenüber den in Betracht kommenden Schuldnern geltend machen. Es kommt hierbei nicht darauf an, dass der Rechtsanwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Anwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. |
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| Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder das Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Dementsprechend betrifft auch die Verfolgung von prozessual selbständigen und an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpften Ansprüchen auf Ersatz des Sachschadens und auf Zahlung von Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis dieselbe Angelegenheit (BGH NJW-RR 2010, 428 ff; BGH NJW 1995, 1431 f). Dies gilt unabhängig davon, dass es sich gegebenenfalls auch um eine Inanspruchnahme unterschiedlicher Anspruchsgegner handelt (Madert in Gerold / Schmidt, RVG, 18. Aufl., § 15 RN 9: Inanspruchnahme zunächst des Kaskoversicherers und dann des Haftpflichtversicherers nach Verkehrsunfall). |
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| Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob zwingend eine einheitliche Verurteilung der gesamtschuldnerisch in Anspruch Genommenen erfolgt. Deshalb spricht es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen die Annahme eines gleichen Rahmens der Geschäftsbesorgung, dass sie wegen des ihr entstandenen Schadens sowohl die Volksbank H. auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung als auch die DZ-Bank AG auf Schadensersatz wegen Prospekthaftung in Anspruch nehmen ließ und es hierbei zu unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen der Vorwürfe kommen kann. Denn dies war von vornherein Inhalt des einheitlich erteilten Auftrags, der Inhalt und Ziel der anwaltlichen Tätigkeit beschreibt und so den Handlungsrahmen vorgibt. Anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.05.2005 (BGH NJW 2005, 2927 ff), wo die Tätigkeit des Anwalts im Rahmen des erteilten Auftrags „Vergleich mit einer Vielzahl von Gläubigern“ im Laufe der Geschäftsbesorgung den ursprünglichen Rahmen „sprengte“, da zusätzliche Tätigkeiten (individuelle Verhandlungen mit einzelnen Gläubigern) sich unvorhergesehen als notwendig erwiesen, wurde im vorliegendem Fall der nach dem Auftrag bereits vorgegebene Tätigkeitsrahmen nicht verlassen, weshalb die Tätigkeit der Inanspruchnahme zweier Anspruchsgegner auf Ersatz eines Schadens aufgrund unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen als eine Angelegenheit anzusehen ist. |
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| Es besteht auch ein innerer Zusammenhang zwischen den verschiedenen Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit. Der innere Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH NJW-RR 2010, 428 ff; BGH NJW 2005, 2927 ff). Sowohl die Inanspruchnahme der Volksbank H. als auch der DZ-Bank AG haben, wie vom Landgericht ausgeführt, ihre Grundlage in der streitgegenständlichen Anlageentscheidung, sei es aufgrund der fehlerhaften Beratung durch die Vermittlerin, sei es in Folge des fehlerhaften Prospektes, gerichtet jeweils auf Ersatz desselben Schadens. Der innere Zusammenhang ist danach, selbst wenn die Anspruchsschreiben (K3 und K 10) separat erfolgten und den Anforderungen an den Vortrag der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen angepasst waren, gegeben, da sie gleichermaßen dem mit dem Auftrag angestrebten Ziel, der Durchsetzung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs dienten. |
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| Es wird anheimgestellt, die Berufung zurückzunehmen. |
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