Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 03. Aug. 2009 - 7 U 94/09

published on 03/08/2009 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 03. Aug. 2009 - 7 U 94/09
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Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger kann hierzu bis zum 27.08.2009 Stellung nehmen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 777,44 EUR.

Gründe

 
I.
Die Berufung hat nach einhelliger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte keine weiteren Mietwagenkosten zu ersetzen hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Geschädigter nach § 249 BGB nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er kann daher, wenn er ein Fahrzeug zu einem Unfallersatztarif mietet, regelmäßig nur den „Normaltarif“ verlangen (vgl. BGH VersR 2008, 699; BGH VersR 2008, 1370; BGH VersR 2008, 1706).
Der Tatrichter kann in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiets des Geschädigten ermitteln (BGH VersR 2007, 1144). Die Art der Schätzgrundlage gibt § 287 ZPO aber nicht vor. Es müssen nicht bestimmte Listen oder Tabellen verwendet werden. Insbesondere kann bei berechtigten Zweifeln an ihrer Eignung die Heranziehung einer bestimmten Liste abgelehnt werden. Die Problematik der Schwackeliste ist in Rechtsprechung (vgl. OLG München RuS 2008, 439) und Literatur (Nachweise in BGH VersR 2008, 1706) beschrieben. Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, von einer Heranziehung der Schwackeliste als Schätzgrundlage abzusehen, wenn er solche Bedenken aufgrund rechnerischer Überlegungen bestätigt sieht. Dass andere Gerichte und Literaturstimmen zu einer anderen Einschätzung gelangen, steht dem nicht entgegen (BGH VersR 2008, 1706).
Das Landgericht durfte daher auf eine andere geeignete Schätzgrundlage zurückgreifen. Eine solche ist vorliegend in dem „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer-Instituts zu sehen. Die in dieser Liste angegebenen Preise korrespondieren mit konkreten Angeboten von zwei großen Mietwagenunternehmen, die der Kläger vorliegend hätte in Anspruch nehmen können. Durch die unterschiedlichen Bewertungen auch dieser Liste in Rechtsprechung und Literatur musste sich das Landgericht nicht abhalten lassen. Dass die Studie vom Fraunhofer-Institut im Auftrag der Versicherungswirtschaft erstellt wurde, genügt nicht, um sie in Zweifel zu ziehen. Es handelt sich beim Verfasser der Studie um ein eigenständiges und als neutral bekanntes Institut, das zur Ermittlung der Preise - im Unterschied zur Schwackeliste - eine anonyme Befragung bei den Mietwagenunternehmen durchführte. Dass die Untersuchung gegenüber den im Rahmen der Schwackeliste eingeholten Auskünften auf einer schmaleren Basis erfolgt sein soll, stellt die Verlässlichkeit der statistisch ermittelten Preise nicht in Frage. Diese liegen vorliegend jedenfalls näher an den konkret erzielbaren Preisen als die Preise der Schwackeliste.
Nachdem der über den Fraunhofer-Mietpreisspiegel ermittelte Gesamtbetrag von 652,65 EUR deutlich unter dem auf die Mietwagenkosten von der Beklagten bereits geleisteten Betrag von 900,- EUR liegt, sind in dem geleisteten Betrag auch etwaige Nebenkosten im Rahmen der Anmietung abgegolten. Auch ein möglicher Aufschlag auf den Normaltarif, insbesondere im Hinblick auf die unfallbedingt kurzfristige Anmietung, wird von der geleisteten Entschädigung mit umfasst.
2. Die Kostentragungspflicht des Klägers auch hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage ergibt sich aus § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes hat der Kläger nach billigem Ermessen insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Teilleistung erfolgte bereits mehrere Tage vor der Klageerhebung, so dass sie dem Kläger bekannt sein musste. Auch kann nach den Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung der Klageerhebung kurz nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist, eine Überprüfung des Vorliegens von Zahlungseingängen unmittelbar vor Klageerhebung erwartet werden.
II.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO).
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a
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published on 06/08/2010 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11.03.2010 – 120 C 8/09 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 50,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.