Landgericht Saarbrücken Urteil, 06. Aug. 2010 - 13 S 53/10

published on 06/08/2010 00:00
Landgericht Saarbrücken Urteil, 06. Aug. 2010 - 13 S 53/10
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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11.03.2010 – 120 C 8/09 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 50,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2008 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 39,- EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, begehrt aus abgetretenem Recht restlichen Schadensersatz in Form von Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... in ... ereignet hat und bei dem das Fahrzeug von Frau ... durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.

Die Beklagte wies Frau ... am Unfalltag und nochmals mit Schreiben vom 20.03.2008 auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme eines Mietwagens zu einem Tagespreis von 48,79 EUR hin. Diese ging hierauf nicht ein, sondern mietete am 25.03.2008 bei der Klägerin für die Zeit bis zum 04.04.2008 einen Pkw der Gruppe 5, wofür die Klägerin einen Betrag von 1.140,79 EUR in Rechnung stellte. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf Bl. 15 d.A. Bezug genommen. Gleichzeitig trat Frau ... unter dem 25.03.2008 ihren Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten an die Klägerin ab (Bl. 103 d.A.). Die Beklagte zahlte auf die Mietwagenrechnung einen Betrag von 536,69 EUR (11 x 48,79 EUR).

Die Klägerin hat die Meinung vertreten, dass unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 der in Rechnung gestellte Betrag unterhalb des ortsüblichen und angemessenen Normalbetrages liege und deshalb in vollem Umfang erstattungsfähig sei. Im Übrigen sei sogar ein Aufschlag auf diesen Normaltarif gerechtfertigt. Auf das Angebot der Beklagten habe sich die Geschädigte nicht einlassen müssen, zumal ein vergleichbares Fahrzeug nicht zu diesem Preis vermietet worden wäre.

Die Beklagte hat eingewandt, die in der Liste Schwacke-Automietpreisspiegel verzeichneten Tarife könnten nicht als Schätzungsgrundlage herangezogen werden. Nach der Erhebung „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation aus dem Jahr 2008 lägen die erstattungsfähigen Mietwagenkosten unter dem Betrag, der gezahlt worden sei. Zudem müsse sich die Klägerin ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen, weil ein gruppengleiches Fahrzeug angemietet worden sei. Schließlich habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, auf das ihr unterbreitete Angebot zur Inanspruchnahme eines Mietwagens einzugehen bzw. bei großen Autovermietern wie Sixt, Europcar und Avis ein Fahrzeug zu einem wesentlich günstigeren Preis zu mieten.

Durch Urteil vom 11.03.2010 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen sei, auf die Einholung von Vergleichsangeboten verzichtet. Sie könne deshalb nur Ersatz des Normaltarifs verlangen. Dieser belaufe sich nach der Erhebung des Fraunhofer Instituts für 2008 auf 652,01 EUR. Von diesem Betrag sei ein Abzug von 10% vorzunehmen, da die Geschädigte ein gruppengleiches Fahrzeug angemietet habe. Der sich danach ergebende Betrag von 586,85 EUR führe zu einer Differenz von 50,16 EUR gegenüber den vorgerichtlich gezahlten 536,69 EUR. Diesen Differenzbetrag könne die Klägerin aber nicht einfordern, da sie aufgrund des ihr gemachten Vergleichsangebotes zumindest zu weiteren Erkundigungen gegenüber der Beklagten verpflichtet gewesen sei.

Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren ursprünglichen Klageantrag weiterverfolgt. Die Klägerin rügt insbesondere die Heranziehung der Fraunhofer Erhebung für das Jahr 2008. Sie meint, dass sich die Unzulänglichkeit der Erhebung jedenfalls daraus ergebe, dass nach der Erhebung für 2009 eine Erhöhung der Preise um durchschnittlich 7,5 bis 25% erfolgt sei. Dies sei aber nicht annähernd mit der vom Statistischen Bundesamt festgestellten Preiserhöhung in Einklang zu bringen, was nur den Schluss zulasse, dass die Fraunhofer Erhebung 2008 falsch sei. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg, da die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere als die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs.1 ZPO).

1. Im Ansatz zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auf der Grundlage der §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG vom Haftpflichtversicherer des Schädigers nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f; zuletzt Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08, VersR 2010, 545). Ein höherer Tarif als der Normaltarif ist nur erstattungsfähig, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadenbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH aaO). In diesem Fall muss der Geschädigte darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – zugänglich war (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 18/06, VersR 2007, 515 mwN.). Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann lediglich offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08, VersR 2010, 545; Kammer, Urteil vom 16.10.2009 – 13 S 171/09).

2. Bei der Ermittlung des Normaltarifs hat das Amtsgericht den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 nicht herangezogen, sondern stattdessen auf die Erhebung „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation aus dem Jahr 2008 abgestellt. Dies hält sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO.

a) Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt die grundsätzliche Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung des Normaltarifs im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO bejaht, jedoch stets darauf hingewiesen, dass die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, der Klärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 2.2.2010 – VI ZR 7/09, VersR 2010, 545; Urteil vom 18.5.2010 – VI ZR 293/08, jeweils mwN.). Solches gilt für den hiesigen regionalen Bereich. Eine offene Erhebung wie die von Schwacke führt in der hier maßgeblichen Region zu deutlich überhöhten Tarifangaben. Wie die Kammer bereits ausgeführt hat, ergibt sich dies aus verschiedenen Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen ... und ... in unterschiedlichen Verfahren (vgl. die Nachweise im Urteil vom 26.2.2010 - 13 S 240/09), in denen die Sachverständigen – gerichtlich beauftragt – nach einem Verkehrsunfall jeweils die üblichen Mietwagenpreise im Saarland ermittelt und dabei bei offener Anfrage von den saarländischen Mietwagenunternehmen bis nahezu doppelt so hohe Preisangaben erhalten haben wie bei der anschließenden verdeckten Anfrage (vgl. die Nachweise im Urteil vom 26.2.2010 - 13 S 240/09). Vor diesem Hintergrund erscheint der Schwacke-Mietpreisspiegel in der hiesigen Region nicht als geeignete Schätzungsgrundlage.

b) Als eine für die Kammer geeignete Schätzungsgrundlage erweist sich dagegen die Erhebung „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation aus dem Jahr 2008, der gerade eine verdeckte Datenerhebung zugrunde lag. Zwar werden von Teilen der Rechtsprechung (vgl. etwa Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.12.2009 – 4 U 294/09 – 83, NZV 2010, 242; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2009 – 3 U 30/09, NJW-RR 2009, 1540; vgl. aber auch OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 03.08.2009 – 7 U 94/09, DAR 2009, 705) Einwendungen gegen die Erhebung des Fraunhofer-Instituts vorgebracht, die sich teilweise auch nach Auffassung der Kammer als beachtenswert erweisen. Den berechtigten Einwendungen kann jedoch angemessen Rechnung getragen werden, ohne dass die generelle Eignung der Fraunhofer-Erhebung als Ausgangspunkt für die Ermittlung des hier maßgeblichen regionalen Marktpreises entfiele.

aa) Dass der Auftrag für die Studie vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. erteilt wurde, kann angesichts der angewandten, transparenten und nachvollziehbaren Methoden keinen relevanten Einwand gegen den Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland begründen.

bb) Auch der Umstand, dass die Fraunhofer-Studie Aufschläge und Zuschläge für Sonderleistungen sowie Nebenkosten – mit Ausnahme der bereits berücksichtigten Kosten für eine Haftungsreduzierung mit typischer Selbstbeteiligung sowie unbegrenzte Laufleistung – bewusst zu vermeiden sucht, spricht nicht generell gegen die Verwendung der Fraunhofer-Studie. Insoweit besteht die Möglichkeit, im Einzelfall konkret notwendige Zuschläge hinzuzusetzen, wie dies auch bei Verwendung der Schwacke-Liste geschieht.

cc) Soweit teilweise beanstandet wird, dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts nicht auf dreistellige, sondern auf zweistellige Postleitzahlengebiete abstellt, wird die damit verbundene Pauschalierung zur Überzeugung der Kammer für den hier maßgeblichen regionalen Markt durch die Sicherstellung einer höheren statistischen Relevanz weitgehend ausgeglichen, ohne dass der Bezug zum regionalen Markt verloren ginge.

dd) Soweit kritisiert wird, die Studie habe einen für Unfallsituationen untypischen Anmietzeitpunkt mit einer Woche Vorlauf gewählt, hat das Fraunhofer IAO in einer Untersuchung festgestellt, dass der Anmietzeitpunkt nur in äußerst seltenen Fällen einen Einfluss auf den Preis hat (Marktpreisspiegel Mietwagen-Deutschland 2008, S. 15), im Einzelfall jedoch zu einem Preisanstieg von bis zu 4,2 % führen kann. In seiner Erhebung 2009 kommt das Fraunhofer IAO zu dem Ergebnis, dass eine sofortige Anmietung im Durchschnitt zu einer Preiserhöhung von lediglich 2,1 % führt (Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009, S. 97 f.).

ee) Schließlich wird gegen die Studie des Fraunhofer IAO vorgebracht, dass Internet-Angebote, die nicht jedermann zugänglich seien, in die Preisermittlung eingeflossen seien. Da die Internet-Angebote ausweislich der Erhebungen des Fraunhofer IAO jedoch nicht als Sondermarkt mit grundsätzlich günstigeren Tarifen eingestuft werden können und sie die Marktpreise insgesamt beeinflussen, sieht die Kammer keine Bedenken dagegen, dass Internet-Angebote grundsätzlich Berücksichtigung finden. Ohne dass die Gewichtung von Telefon- und Internetangeboten im Einzelnen der Überprüfung bedürfte, haben die Ergebnisse des Fraunhofer IAO jedenfalls gezeigt, dass die Unterschiede zwischen beiden Kategorien sich in einem begrenzten Rahmen halten.

ff) Die hiernach verbleibenden Einwendungen gegen die Fraunhofer-Studie sind nach Einschätzung der Kammer zwar beachtlich, da die ermittelten Werte tendenziell unter den für einen Unfallgeschädigten typischerweise realisierbaren Mietkosten liegen. Sie führen nach Auffassung der Kammer jedoch für den hier maßgeblichen regionalen Markt nicht zur gänzlichen Ungeeignetheit der Erhebung des Fraunhofer-Instituts als Grundlage für eine regionale Marktpreisermittlung. Vielmehr erscheint der Kammer im Wege des nach § 287 ZPO gebotenen Schätzungsermessens ein Zuschlag von 15% auf die vom Fraunhofer-Institut ermittelten Normaltarife als angemessen. Dieser Zuschlag berücksichtigt neben örtlichen Schwankungen zum einen den – auch von der Berufung hier behaupteten - Preisanstieg für die sofortige Verfügbarkeit eines Mietwagens, zum anderen den Umstand, dass Telefon-Angebote durchschnittlich etwas teurer als Internet-Angebote sind. Dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts – zumal unter Anwendung eines solchen Zuschlags – im hier maßgeblichen regionalen Markt nicht zu irreal niedrigen Tarifen führt, wird auch durch die in o.a. Verfahren vorgelegten Gutachten der Sachverständigen ... und ... bestätigt. Die von ihnen bei anonymer Anfrage regional ermittelten Mietwagenkosten liegen im Bereich dessen, was das Fraunhofer-Institut festgestellt hat.

gg) Da die Kammer in mehreren Prozessen aufgrund einer Auswertung beider Erhebungen sowie unter Berücksichtigung der oben zitierten Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel Werte enthält, die den hier maßgeblichen regionalen Marktpreis nur unvollkommen abbilden, während die ermittelten Preise der Fraunhoferstudie jedenfalls den hiesigen regionalen Markt sehr viel realistischer wiedergeben, sieht sich die Kammer auch daran gehindert, den marktüblichen Normaltarif aus einem arithmetischen Mittel beider Erhebungen zu gewinnen, wie es teilweise favorisiert wird (vgl. etwa Saarländisches Oberlandesgericht, aaO). Insofern hat die Kammer Bedenken, auf eine Tabelle als Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO zurückzugreifen, die nach den bisherigen Erkenntnissen für die Zwecke der vorzunehmenden Schätzung im hiesigen regionalen Bereich nicht geeignet ist.

c) Danach war zur Schadensbeseitigung die Anmietung zu einem Normaltarif nach dem Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer-Instituts, angehoben um den Zuschlag von 15 %, erforderlich. Dies führt zu folgender Ermittlung des Normalpreises im Postleitzahlengebiet 66 unter Zugrundelegung einer Anmietdauer von 11 Tagen bei Fahrzeugklasse 5:

1 x 284,73 EUR (7-Tage-Preis) und 1 x 198,12 EUR (3-Tage-Preis) und 1 x 84,16 EUR (Tagespreis) = 567,01 EUR zzgl. pauschal 15 % (85,05 EUR) = 652,06 EUR.

Kosten für die gewährte Vollkaskoversicherung sind nicht erstattungsfähig, da sie in den vom Fraunhofer Institut ermittelten und der Schadensberechnung zugrunde zu legenden Mietwagenpreisen bereits enthalten sind (Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008, Seite 16).

d) Die Klägerin – der insoweit die Darlegungslast obliegt – kann sich im Übrigen nicht darauf berufen, dass ihr in der konkreten Unfallsituation kein günstigerer Normaltarif zugänglich gewesen sei. Dass sie ihrer Verpflichtung, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2010 – VI ZR 112/09, VersR 2010, 494; Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09, VersR 2010, 683), nachgekommen wäre, ist nicht vorgetragen. Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, dass sie zu keinen günstigeren Bedingungen hätte einen Mietwagen erlangen können. Gegen diese hypothetische Annahme spricht bereits die durch die o.a. Untersuchungen belegte Tatsache, dass tatsächlich auf dem regionalen Markt günstigere Angebote zu finden sind. Ebenso wenig ist erkennbar, dass eine Not- und Eilsituation, die ein sofortiges Anmieten ohne Nachfrage gerechtfertigt hätte, vorgelegen hätte. Überdies zeigt die Klägerin keine Besonderheiten im hier maßgeblichen regionalen Markt auf, die es generell erlaubt hätten, das Einholen von Vergleichsangeboten zu unterlassen (vgl. Kammer, Urt. v. 26.02.2010 – 13 S 240/09).

3. Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, die Klägerin müsse sich eine Eigenersparnis anrechnen lassen, weil ein gruppengleiches Fahrzeug angemietet worden sei. Dies hält sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO. Richtig ist zwar, dass die ersparten Kosten des eigenen Fahrzeugs im Wege des Vorteilsausgleichs nur von den Mietwagenkosten abzuziehen sind, wenn ein Mietwagen nicht nur für kurze Zeit und für eine unterdurchschnittliche Fahrstrecke in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 10.05.1963 – VI ZR 235/62, NJW 1963, 1399). Davon kann allerdings bei einer Inanspruchnahme von 11 Tagen und bei gefahrenen 431 km ausgegangen werden. Die von der Berufung zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.06.1983 – VI ZR 213/81 (NJW 1983, 2694) steht dem nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat dort zur Frage einer km-Grenze bei der Anrechnung einer Eigenersparnis durch die Nutzung eines gruppengleichen Mietwagens keine Aussage getroffen. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu einer Grenze von 1.000 km beziehen sich ausschließlich auf die Frage einer Entschädigung für die Nutzung eines beschädigten Altfahrzeuges bei einer Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis. Dem gegenüber hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.05.1963 ausdrücklich eine solche Grenze bei der Nutzung von Mietwagen abgelehnt (BGH, aaO). Die Höhe der vom Amtsgericht in Ansatz gebrachten Eigenersparnis von 10% steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 19.10.2007 – 13 A S 32/07), die vom Bundesgerichtshof gebilligt wird (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08, aaO mwN.).

4. Die Berufung hat aber Erfolg, soweit sie die Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB durch das Erstgericht rügt. Der Erstrichter hat zu Unrecht einen Verstoß der Geschädigten gegen ihre Schadensminderungspflicht angenommen.

a) Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten iSd. § 254 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne weiteres“ zugänglich gewesen ist. Die dafür maßgeblichen Umstände haben nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08, aaO). Dabei ist für die Beurteilung der Zugänglichkeit eines wesentlich günstigeren Normaltarifs darauf abzustellen, was dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zugänglich war (BGH, Urteil vom 04.04.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 2106). Der Geschädigte darf sich zwar nicht grundsätzlich dagegen verwehren, dass ihn der Versicherer im Wege eines aktiven Schadensmanagements über ein in zumutbarer Weise annehmbares, günstigeres Angebot informiert. Jedoch kommen von vorneherein nur Angebote auf dem in der Lage des Geschädigten zeitlich und örtlich relevanten Markt in Betracht (vgl. Kammer Urteil vom 26.02.2010 – 13 S 240/09 mwN.).

b) Diesen Anforderungen genügt weder das telefonische noch das schriftliche Vermittlungsangebot der Beklagten. Außer dem Mietpreis enthalten beide Angebote der Beklagten keine Informationen, die der Geschädigten eine verlässliche Überprüfung ermöglicht hätten. Die Geschädigte konnte anhand der Angebote weder beurteilen, ob es sich um ein Angebot in dem für sie zeitlich und örtlich relevanten Markt handelte, noch erhielt sie Kenntnis von den weiteren Mietbedingungen. Der Geschädigten war es entgegen der Auffassung des Erstgerichts auch nicht zuzumuten, ihrerseits bei der Beklagten entsprechende Nachforschungen einzuleiten. Wie bei der Unterbreitung von Restwertangeboten durch den Versicherer (vgl. dazu BGHZ 143, 189 ff mwN.) genügt der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muss, nicht, um seine Obliegenheiten zur Schadensminderung auszulösen. Das Angebot muss vielmehr inhaltlich so gestaltet sein, dass der Geschädigte es mühelos annehmen kann.

5. Danach ergibt sich folgende Berechnung des weiteren Schadens:

Mietwagenkosten nach Normaltarif:    

652,06 EUR

Abzug wegen Eigenersparnis 10%:

./. 65,21 EUR

Verbleiben

50,16 EUR

Zwischenergebnis:

586,85 EUR

Abzüglich gezahlter

536,69 EUR

6. Die außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind Teil des ersatzfähigen Schadens nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Sie berechnen sich wie folgt:

Gesamt

39,00 EUR

1,3 Geschäftsgebühr VV 2300
Gegenstandswert 50,16 EUR:

32,50 EUR

Auslagenpauschale VV 7002:        

6,50 EUR

7. Die Zinsregelung folgt aus §§ 286, 288 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Dabei waren der Klägerin wegen des geringfügigen Obsiegens die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 23/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 18/06 Verkündet am: 23. Januar 2007 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 19/01/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 112/09 Verkündet am: 19. Januar 2010 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 02/02/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 7/09 Verkündet am: 2. Februar 2010 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 02/02/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 139/08 Verkündet am: 2. Februar 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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published on 05/04/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 16.12.2011 – 25 C 355/11 (12) – dahingehend abgeändert, dass die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, an die Klägerin 2.357,15 EUR nebst
published on 08/03/2012 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 106,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.10.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rech
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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.