Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Feb. 2015 - 7 U 44/14

published on 23/02/2015 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Feb. 2015 - 7 U 44/14
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ulm - 3 O 58/13 - vom 14. Februar 2014

abgeändert

und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 847,49 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. April 2013 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers

zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger 11/12 und die Beklagte 1/12, von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz trägt der Kläger 7/9 und die Beklagte 2/9.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: I. Instanz bis zu 10.500 Euro,
                  II. Instanz bis zu 4.000 Euro.

Gründe

 
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der Beiträge nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nur i.H.v. 847,49 Euro zu.
1. Der Kläger kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Beiträge verlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat.
a) Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (vgl. Anlage BLD 2 = GA I 114 f.). Dieser ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Juni 2011 (Anlage K 4 = GA I 49 ff.) rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat.
aa) Da die Beklagte dem Kläger bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben und eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. unterlassen hatte, hätte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5a VVG a.F. zustande kommen können. Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem sogenannten Policenmodell.
Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr galt er gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassen der Unterlagen widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 15).
Hier kann dahinstehen, ob das Policenmodell als solches mit den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unvereinbar ist und ob sich ein Versicherungsnehmer, der ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und die Versicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation erhalten hat, darauf nach Durchführung des Vertrages berufen kann. Jedenfalls wurde die 30-tägige Widerspruchsfrist gegenüber dem Kläger nicht wirksam in Lauf gesetzt. Es kann hier dahinstehen, ob die Art und Weise der Belehrung über das Widerspruchsrecht den gesetzlichen Anforderungen genügt, nachdem der Beklagten der Nachweis nicht gelungen ist, dass dem Kläger neben dem Versicherungsschein und der Versicherungsbedingungen auch die weiteren Verbraucherinformationen vollständig zugegangen sind.
Denn dieser hat von der Beklagten im Zuge der Annahme des Antrages und der Übersendung des Versicherungsscheins nicht alle - auch nach Ansicht der Beklagten - erforderlichen Unterlagen erhalten. Dies betrifft hier das „Leitblatt Verbraucherinformationen nach § 10a VAG“ (vorgelegt als Anlage BLD 17 = GA I 317 f.), in dem unter anderem die nach der Anlage D zu § 10a VAG (dort: Abschnitt I Ziff. 1 lit. a) erforderliche Information zu Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll, enthalten ist. Der Beklagten ist der ihr obliegende Beweis des Zugangs nach § 5a Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. nicht gelungen. Diese kann sich insofern zunächst nicht auf den Hinweis im Protokoll der Verhandlung vor dem Erstgericht berufen, dass unstreitig sei, dass der Kläger die im Versicherungsschein genannten Unterlagen - und damit auch das benannte Leitblatt - erhalten habe. Bereits aus der anschließenden Feststellung des Landgerichts, dass das Leitblatt sich in den Unterlagen nicht befinde, folgt unzweifelhaft, dass eine entsprechende Feststellung, wie sie die Beklagte verstanden haben will, in erster Instanz nicht getroffen worden ist. Dazuhin kann sich die Beklagte auch nicht auf eine tatsächliche Vermutung berufen, dass der Kläger als Versicherungsnehmer auch die Informationen - und die Belehrung - erhalten hat. Denn die - auch nach dem Vorbringen der Beklagten - notwendige Voraussetzung, dass angenommen werden kann, dass der Versicherer üblicherweise den Versicherungsschein mit den Informationen (und der Belehrung) verbindet und der Zugang des Versicherungsscheins feststeht, ist hier nicht gegeben. Einen entsprechenden Beweis über eine derartige Versendungspraxis hat die Beklagte hier nicht angeboten; überdies hat die Beklagte gerade die entsprechende Anlage im erstinstanzlichen Verfahren erst auf den Hinweis der Kammer vorgelegt, so dass nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ein entsprechender Zusammenstellungsfehler auch in der Vergangenheit unterlaufen sein könnte. Daher war hier nur der Kläger als Partei anzuhören. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat indes angegeben, dass er sich an den genauen Umfang der im Zusammenhang mit dem hier gegenständlichen Vertrag übersandten Unterlagen nicht mehr erinnern könne und insbesondere nicht wisse, ob er das „Leitblatt Verbraucherinformationen“ erhalten hat. Bereits aufgrund dieser - mit Blick auf den Zeitlauf nachvollziehbaren - Angaben kann nicht angenommen, dass die Beklagten den ihr obliegenden Nachweis geführt hat.
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bb) Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nachdem der Kläger die erste von ihm geschuldete Prämie im Dezember 2002 gezahlt hatte, wäre nach dieser Bestimmung sein Recht zum Widerspruch längst erloschen gewesen, als er diesen im Juni 2011 erklärte. Indes bestand sein Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort, nachdem die Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform dergestalt auszulegen ist, dass sie im - hier einschlägigen - Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 27 ff.).
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b) Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine entsprechende Anwendung der Regelungen in den § 7 Abs. 2 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach Außerkrafttreten dieser Gesetze nicht mehr möglich ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 37).
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c) Der Kläger verstößt mit seiner Rechtsausübung nicht gegen Treu und Glauben.
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aa) Er hat sein Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine vollständigen Vertragsinformationen erteilte und damit die Widerspruchsfrist des § 5a VVG a.F. nicht wirksam in Lauf setzen konnte (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 39).
14 
bb) Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Die Beklagte kann indes keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, dem Kläger vollständige Vertragsinformationen zu erteilen.
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2. Die Beklagte ist dem Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zur Herausgabe des durch deren Leistung Erlangten verpflichtet und daher zur Zahlung weiterer 847,49 Euro zu verurteilen.
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a) Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind dabei nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 41 ff.).
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b) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zu erfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos. Es ist deshalb durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (so BGH, Urteil vom 20. März 2001 - XI ZR 213/00, NJW 2001, 1863).
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aa) Daher kann der Kläger nach § 818 Abs. 2 BGB dem Grunde nach den Ersatz des Wertes der von ihm im Zeitraum von Dezember 2002 bis Juli 2011 (vgl. Anlage K 7 = GA I 58 f.) nur auf die Hauptversicherung geleisteten Prämien i.H.v.
19 
3.449,04 Euro
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verlangen (vgl. Wendehorst in BeckOK-BGB, Stand: August 2014 § 818 Rn. 23).
21 
bb) Allerdings muss sich der Kläger im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er jedenfalls bis zur Beendigung des Vertrages aufgrund des Widerspruchs und der gleichzeitig erklärten Kündigung vom Juni 2011 genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann.
22 
(1) Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Es ist davon auszugehen, dass er diesen im Versicherungsfall in Anspruch genommen und sich - selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht - gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 45).
23 
Dabei sind die Beitragsanteile, die auf diesen partiellen Versicherungsschutz entfallen, anzusetzen, nicht aber der Versicherungsnehmer so zu stellen, als habe er - zu entsprechend anderen Konditionen - eine Risikoversicherung abgeschlossen (vgl. dazu Heyers, NJW 2014, 2619, 2621).
24 
(2) Hier hat sich die Beklagte verpflichtet, beim Tod des Klägers eine Todesfallleistung i.H.v. mindestens 5.940 Euro zu zahlen, die sich im Rahmen der Dynamik im Laufe der Jahre stets bis auf zuletzt 9.192 Euro erhöhte (vgl. Anlage BLD 2 = GA I 114 ff. und Anlage K 2 = GA I 27). Auch dafür hat der Kläger einen Teil der Beiträge aufgebracht, nämlich denjenigen, der kalkulatorisch für die Finanzierung dieser Leistung vorgesehen ist, soweit diese über das kalkulatorisch vorgesehene Deckungskapital des Versicherungsvertrages hinausgeht. Dieser Anteil ist mit dem von der Beklagten angegebenen Wert von
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73,60 Euro
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anzusetzen, mithin bei 104 Monaten Laufzeit mit monatlich durchschnittlich 0,71 Euro.
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Auf diese Risikoabsicherung entfallende Verwaltungskosten fallen demgegenüber nicht maßgeblich ins Gewicht und sind daher - mit Blick auf die bereits zuvor vorgenommene Schätzung - zu vernachlässigen.
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cc) Darüber hinaus sind die angesichts des Zeitablaufs nicht mehr zurück zu fordernden Kosten der Vermittlung in Abzug zu bringen. Hierbei handelt es sich nicht um bloße Verwaltungskosten (so aber OLG Köln, Urteil vom 15. August 2014 - 20 U 39/14), sondern um Kosten des Erwerbs und der Vertragsausführung, die grundsätzlich zu den Aufwendungen auf die erlangte Sache zählen, welche die Bereicherung mindern (dazu allgemein BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648; RG, Urteil vom 11. Juni 1909 - II 571/08, RGZ 72, 1 [3 f.]; Staudinger/Lorenz, BGB [2007] § 818 Rn. 37; abweichend Schwab in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 818 Rn. 135).
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Diese sind von der Beklagten - pauschal als Abschluss und Verwaltungskosten (GA II 406) - i.H.v. 1.229,50 Euro angegeben worden. Dieser Betrag ist unangemessen hoch. Vor diesem Hintergrund sind die anzusetzenden Abschlusskosten vom Senat gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Mit Blick auf aus anderen Verfahren gewonnene Erfahrungswerte und auf die nunmehr in § 4 Abs. 1 der Deckungsrückstellungsverordnung bestimmte Obergrenze der im Wege der Zillmerung zu berücksichtigenden Abschlusskosten wäre jedenfalls ein Ansatz von 4 Prozent der Beitragssumme des vom Kläger ursprünglich abgeschlossenen Versicherungsvertrages nicht zu beanstanden. Nach der zunächst gewählten vertraglichen Gestaltung betrug die Summe aller Beiträge zur Lebensversicherung lediglich 9.900 Euro. Hiervon errechnen sich vier Prozent mit
30 
396 Euro.
31 
Dieser Betrag ist hier für die Abschlusskosten in Ansatz zu bringen.
32 
dd) Nicht abzuziehen sind Verwaltungskosten für den gesamten Vertrag über die hier gegenständliche Lebensversicherung, dessen Zustandekommen der Kläger wirksam widersprochen hat. Insoweit kommt zum Tragen, dass die Frage, inwieweit der Bereicherungsschuldner Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstandes entstanden sind, bereicherungsmindernd geltend machen kann, nicht für alle Fälle einheitlich beantwortet werden kann. Dies hängt vielmehr maßgeblich davon ab, welche der Parteien des Bereicherungsverhältnisses das Risiko der Rückerlangung der an einen Dritten geleisteten Zahlung tragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, NJW 1990, 314 unter I 3 b aa). Insoweit trägt die Beklagte hier das Entreicherungsrisiko (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. Oktober 2014 - 7 U 54/14).
33 
ee) Im Ergebnis errechnet sich demnach ein Betrag von insgesamt
34 
2.979,44 Euro,
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der vom Kläger auf die streitgegenständliche Versicherung erbracht worden ist und als Bereicherung bei der Beklagten verblieben ist.
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c) Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen nicht zu.
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aa) Erfasst werden davon nur diejenigen Nutzungen, die tatsächlich gezogen werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen hätte ziehen können, und ob er dies schuldhaft unterlassen hat. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob der Bereicherungsgläubiger die Nutzungen hätte selbst ziehen können. Verwendet der Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lässt, so ist der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen (vgl. nur Schwab in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 818 Rn. 8).
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bb) Hier hatte der Kläger bei der Beklagten um den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung nachgesucht. Die Beitragsanteile, die nicht auf die Verrechnung von Kosten usw. angefallen sind, sind von der Beklagten bedingungsgemäß in den vom Kläger bei Antragsstellung ausgewählten Fonds eingezahlt worden (vgl. dazu Anlage BLD 1 = GA I 109). Daher kann sich der Kläger hier - anders als z.B. bei einer genommenen Risikolebensversicherung - nicht darauf berufen, dass die Beklagte im Bereich der Kapitalanlagen durchweg Gewinne erzielt habe. Mithin kann der Kläger insbesondere - und anders als bei anderen Vertragsgestaltungen - nicht diejenigen Nettozinsen beanspruchen, die die Beklagte im hier maßgeblichen Zeitraum von 2002 bis 2011 erzielen konnte. Ebenso wenig kann zu seinen Gunsten auf etwaige Deckungsrückstellungen für die Kapital- und Risikoversicherung der Beklagten abgestellt werden, da insofern kein ausreichender Bezug zu der hier gewählten Vertragsart besteht.
39 
Der Kläger hat - trotz diesbezüglicher Hinweise - zu den behaupteten Nutzungen i.H.v. 2.131,95 Euro, die die Beklagte allgemein bzw. aus dem Fonds gezogen haben soll, nicht substantiiert vorgetragen. Soweit im Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 z.B. vorgebracht ist, die Beklagte habe Kick-Back-Zahlungen erhalten, genügt der diesbezügliche Vortrag nicht, um auch nur ansatzweise Rückschlüsse auf etwaige Kick-Back-Zahlungen der Fonds, in denen die Investition stattfand, zu begründen.
40 
cc) Der Kläger nimmt infolge des Abschlusses einer fondsgebundenen Versicherung hinsichtlich der von ihm aufgewendeten Beiträge am Schicksal des ausgewählten Fonds teil. Er trägt dabei das Risiko von dessen künftiger wirtschaftlicher Entwicklung und hat mithin auch eine eventuelle Wertminderung zu tragen. Dies hat zur Folge, dass der ausgezahlte Rückkaufswert geringer als diejenigen Beitragsanteile sein kann, die nicht auf die Verrechnung von Kosten usw. angefallen sind. Daher ist eine etwaige ungünstige Entwicklung der Fondswerte bereits bei der Bemessung des Rückkaufswertes eingestellt.
41 
d) Die von der Beklagten dem Grunde nach als Bereicherung herauszugebenden Beträge belaufen sich mithin auf insgesamt
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2.979,44 Euro.
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Hierauf hat die Beklagte aufgrund der Abrechnung vom 18. Juli 2011 (vgl. Anlage K 6 = GA I 56) allerdings bereits einen Betrag von
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2.131,95 Euro
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an den Kläger ausgekehrt, der hier in Abzug zu bringen ist.
46 
Es verbleibt demnach ein noch offener Restbetrag i.H.v.
47 
847,49 Euro,
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zu dessen Zahlung die Beklagte zu verurteilen ist.
49 
e) Auf diesen Betrag hat die Beklagte Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 BGB in entsprechender Anwendung zu erbringen. Für einen Verzug der Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt besteht keine Grundlage (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. Oktober 2014 - 7 U 54/14).
50 
f) Gegenüber diesem Anspruch des Klägers kann die Beklagte nicht erfolgreich die Einrede der Verjährung erheben.
51 
aa) Der vom Kläger erhobene Anspruch ist erst infolge der Ausübung des Widerspruchsrechts im Jahr 2011 entstanden, da erst aufgrund dieser Erklärung die schwebende Unwirksamkeit, in der sich das Rechtsverhältnis befunden hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065 Rn. 14), geendet hat (anders Armbrüster, NJW 2014, 497, 498; Jacob, jurisPR-VersR 8/2014 Anm. 2; Heyers, NJW 2014, 2619, 2622). Insofern ist die Beurteilung nicht anders als bei dem Fall vorzunehmen, in dem die Entstehung des Anspruchs von einer Kündigung oder Anfechtung abhängt (vgl. auch Koch, LMK 2014, 359159); auch da beginnt die Verjährung erst mit wirksamer Kündigung bzw. Anfechtung zu laufen (vgl. Henrich/Spindler in BeckOK-BGB, Stand: August 2014 § 199 Rn. 4; Grothe in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 199 Rn. 14).
52 
bb) Dazuhin ist hier vor dem Jahr 2012 (vgl. die Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608) nicht davon auszugehen, dass der Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hätte einsetzen können. Zwar ist danach grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen erforderlich, in der Regel indes nicht, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Daher liegt grob fahrlässige Unkenntnis vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, NJW-RR 2009, 544 Rn. 33 f.). Dies kann indes nicht in dem Fall angenommen werden, dass die Rechtslage unsicher und zweifelhaft ist, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; dies führt zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns (vgl. nur BGH, Urteile 1. Juni 2011 - VIII ZR 91/10, NJW 2011, 2570 Rn. 23 und vom 23. September 2008 - XI ZR 263/07, BeckRS 2008, 22079 Rn. 18).
53 
Gerade so liegt der Fall jedoch hier, nachdem insbesondere die Rechtslage hinsichtlich der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. lange Zeit ungewiss war und die frühere obergerichtliche Rechtsprechung einen Anspruch des Klägers bereits dem Grunde nach verneint hätte, da sie einhellig von der europarechtlichen Unbedenklichkeit der Regelungen des § 5a VVG a.F. ausgegangen ist.
54 
3. Der noch in erster Instanz verfolgte Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB wird in der zweiten Instanz vom Kläger nicht weiter begründet, so dass es insofern an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung fehlt (vgl. Zöller/Heßler, ZPO 30. Aufl. § 520 Rn. 37, 37a). Aufgrund dessen muss hierauf seitens des Senates nicht weiter eingegangen werden.
55 
4. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten i.H.v. 461,13 Euro nicht zu.
56 
a) Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich bereits im Zeitpunkt der Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB geschuldeten Herausgabe von Prämien in Verzug befunden hätte, nachdem diese erst mit Schreiben vom 15. Juni 2011 (vgl. Anlage K 4 = GA I 49 ff.) den Widerspruch erklärt haben. Daher kann der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges ebenfalls nicht beanspruchen.
57 
b) Der begehrte Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten kann aus den genannten Gründen auch nicht auf den ebenfalls verfolgten Schadensersatzanspruch gestützt werden (vgl. oben 3).
III.
58 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, nachdem die Beschwer beider Parteien unterhalb der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO liegt.
59 
2. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts.
60 
3. Bei der Festsetzung des Streitwertes ist berücksichtigt worden, dass bei Bereicherungsansprüchen Zinsen und Nutzungen nur dann Teil der Hauptforderung sind, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015; Onderka in Schneider/Herget, Streitwertkommentar 13. Aufl. Rn. 1632).
61 
a) Mit Blick auf den bereits von der Beklagten gezahlten und vom Kläger bei Bemessung der Klagsumme berücksichtigen Betrag von 2.131,95 Euro und unter der Annahme, dass diese Zahlung auf gegebenenfalls zurückzuerstattende Prämien, nicht aber auf etwaige gezogene Nutzungen anzurechnen ist, wären die in von Dezember 2002 bis einschließlich August 2008 auf die Lebensversicherung gezahlten Prämien bereits zur Gänze rückerstattet und im Klagantrag Ziff. 1 erster Instanz noch 9.102,13 Euro an nicht erstatteten Beiträgen enthalten. Für den Zeitraum von Dezember 2002 bis einschließlich August 2008 macht der Kläger - ausgehend von einem Zinssatz von 7,2288 Prozent (vgl. Anlage K 11 = GA I 71 ff.) - einen Zinsanspruch i.H.v. etwa 1.000 Euro geltend, der bei der Streitwertbemessung einzubeziehen ist; die weiteren Zinsen bleiben indes unberücksichtigt.
62 
Demnach ist der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren in Addition der soeben angeführten Beträge auf bis zu 10.500 Euro festzusetzen.
63 
b) In zweiter Instanz macht der Kläger nur noch einen Anspruch i.H.v. insgesamt 3.721,07 Euro geltend, von denen 3.449,04 Euro auf die Prämienrückforderung hinsichtlich der Lebensversicherung entfallen, der Rest auf anteilige Zinsen. Daher kann die Streitwertfestsetzung hier auf bis zu 4.000 Euro erfolgen.
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published on 08/12/2016 00:00

Tenor Auf die Berufungen des Beklagten und der Streithelferin wird das am 27.02.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel geändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließ
published on 29/07/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR384/14 Verkündet am: 29. Juli 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG a.F. § 5a
published on 29/07/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR448/14 Verkündet am: 29. Juli 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG a.F. § 5a
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Annotations

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Im Wege der Zillmerung werden die Forderungen auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes ab Versicherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämienteilen gedeckt, die nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind. Der Zillmersatz darf 25 Promille der Summe aller Prämien nicht überschreiten.

(2) Die höchstmöglichen Prämienteile im Sinne von Absatz 1 werden in dem Umfang, in dem sie die geleisteten, einmaligen Abschlusskosten in Höhe des Zillmersatzes noch nicht gedeckt haben und folglich der Höhe nach mit den nach § 15 Absatz 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung höchstens zu aktivierenden Forderungen gegenüber den Versicherungsnehmern übereinstimmen, von dem bei der Berechnung der einzelvertraglichen Deckungsrückstellung anzusetzenden Barwert der künftigen Prämien abgezogen.

(3) Für Lebensversicherungsverträge, bei denen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Rückkaufswerte gegenüber der nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechneten Deckungsrückstellung eine nach § 25 Absatz 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung erhöhte Deckungsrückstellung zu stellen ist, gelten als höchstmögliche Prämienteile gemäß Absatz 1 die Prämienteile, die

1.
nicht zur Bildung der erhöhten Deckungsrückstellung benötigt werden und
2.
nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind.
Für Unfallversicherungen der in § 161 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Art gilt Satz 1 entsprechend, soweit in Anlehnung an die für die Lebensversicherung gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen erhöhte Rückkaufswerte vertraglich garantiert werden.

(4) Der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Zillmersatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.

(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.

(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.