Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 08. Dez. 2016 - 7 U 47/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufungen des Beklagten und der Streithelferin wird das am 27.02.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel geändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten und die Streithelferin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110% des jeweiligen zu vollstreckenden Betrages leisten.
Berufungsstreitwert: 65.000,00 €.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der im Laufe des Rechtsstreits in Insolvenz gefallenen C GmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin).
- 2
Der Beklagte war Zwangsverwalter des ehemals der Sch.-Grundbesitzgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: Sch) gehörenden Grundstücks in K.
- 3
Im Wege der Teilklage verfolgt der Kläger Ansprüche auf Zahlung von Beträgen, die der Beklagte aus der Zwangsverwaltung eingenommen und noch auf seinem Zwangsverwalterkonto hat.
- 4
Die Gemeinschuldnerin betrieb auf dem vorgenannten Grundstück eine Reha-Klinik. Ausgangspunkt dessen war ein Pachtvertrag vom 06.02.1992 zwischen der seinerzeitigen Grundstückseigentümerin, der GbR B und der Gemeinschuldnerin. In der Folgezeit wurde dieser Pachtvertrag verschiedene Male geändert bzw. mit Nachträgen versehen. Ende 1998 wurde das Grundstück an die Sch veräußert. In der Folgezeit kam es zu weiteren Änderungen des Pachtvertrages, unter anderem auch des Pachtzinses, der in eine Grundpacht von jährlich ca. 1,85 Mio. DM sowie eine vom Ergebnis abhängige Pacht von jährlich rund 650.000,00 DM umgestellt wurde.
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Nachdem sich Mängel des Gebäudes gezeigt hatten, räumte die Sch der Gemeinschuldnerin mit notarieller Urkunde vom 21.03.2002 (Anlage K18) eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ein mit dem Inhalt, die Grundstücke zum Betrieb eines Rehabilitationszentrums zu nutzen, wobei die Dauer beschränkt war auf die Dauer des zwischen der Sch und der Gemeinschuldnerin bestehenden Mietvertrages.
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Unter dem 26.06.2002 wurde in notarieller Urkunde (Anlage K18) die Dienstbarkeit in ein Nießbrauchsrecht geändert; der Gemeinschuldnerin wurde das entgeltliche Nießbrauchsrecht an den Grundstücken bis zum 31.12.2019 eingeräumt, wobei die Sch verpflichtet war, sämtliche auf den Grundstücken ruhenden privaten und öffentlichen Lasten zu tragen, insbesondere auch Reparaturen an Dach und Fach. Entsprechend wurde dies in die Grundbücher eingetragen.
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Nachdem die Grundstückseigentümerin in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, kam es auf Betreiben der Streithelferin (seinerzeit noch firmierend als B AG) mit Beschluss vom 01.10.2008 zur Beschlagnahme der Grundstücke, zugleich wurde die Zwangsverwaltung angeordnet und der Beklagte zum Zwangsverwalter bestellt.
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An ihn zahlte die Gemeinschuldnerin von Juli 2009 bis Mai 2010 monatliche „Mieten“ in Höhe von insgesamt 526.270,99 € (Aufstellung Bl. 3 d. A.), wobei es in den Überweisungen an den Beklagten jeweils heißt: Miete ... (jeweiliger Monat) ohne Präjudiz abzüglich 25% (Kontoauszüge Bl. 299 ff. d. A.). Im Februar/März 2010 kehrte der Beklagte an die Streithelferin von den eingenommenen Beträgen insgesamt 300.000,00 € aus.
- 9
Die Zwangsvollstreckung betrieb die Streithelferin ursprünglich aus dem Recht Abteilung III Nr. 2, trat dem Verfahren in der Folgezeit aus den Rechten Abteilung III Nr. 1, 3 und 5 bei, letztlich auch aus dem Recht Abteilung III Nr. 15. All diese Beschlüsse waren Gegenstand diverser sofortiger Beschwerden, teils auch fortgesetzt im Rechtsbeschwerdeverfahren.
- 10
Unter dem 08.02.2011 erließ das Amtsgericht Kiel zum Aktenzeichen 21 M xxx/11 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem zugunsten der Streithelferin (vermeintliche) Ansprüche sowohl der Gemeinschuldnerin als auch der Grundstückseigentümerin, der Sch, gegen den Beklagten auf Zahlung des in der Zwangsverwaltung Az. … xx/… erzielten Zwangsverwalterüberschusses in Höhe von 300.000,00 € zzgl. Kosten gepfändet wurden. Dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde dem Beklagten am 23.02.2011, der Sch sowie der Gemeinschuldnerin jeweils am 24.02.2011 zugestellt (Bl. 459 ff. d. A.).
- 11
Das Landgericht Kiel (Beschwerdekammer) hob sodann mit Beschluss vom 04.09.2013 den allein noch bestehenden Beitrittsbeschluss vom 05.08.2010 aus dem Recht Abteilung III Nr. 5 auf, ohne allerdings die Beschlagnahmewirkung aufrecht zu erhalten, so dass damit auch die angeordnete Zwangsverwaltung gleichsam automatisch beendet war (vgl. Senatsbeschluss vom 15.02.2014, 7 U 44/14).
- 12
Aus diesem beendeten Zwangsverwaltungsverfahren befindet sich unstreitig ein Betrag von rund 187.000,00 € auf dem Konto des Beklagten; der Kläger verlangt einen letztrangigen Teil von 65.000,00 € der von der Gemeinschuldnerin an den Beklagten gezahlten Beträge zurück.
- 13
Dazu hat sich die Gemeinschuldnerin am 16.10.2013 (Anlage K9) Ansprüche der Sch auf Auszahlung des Verwaltungsüberschusses gegen den Beklagten abtreten lassen. Zudem hat der Kläger die Auffassung vertreten, in erster Linie hätten der Gemeinschuldnerin Ansprüche aus eigenem Recht zugestanden, denn der Beklagte habe sie gleichsam genötigt, unter dem Druck der Zwangsverwaltung Zahlungen zu erbringen. Bei diesen habe es sich auch nicht etwa um Pachtzahlungen gehandelt, sondern vielmehr um das geschuldete Nießbrauchsentgelt, auf das der Beklagte gemäß § 1123 BGB gerade keinen Anspruch gehabt habe, da allein Miet- und Pachtzinsansprüche der Hypothekenhaftung unterfielen, nicht hingegen Nießbrauchsentgelt.
- 14
Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 65.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf 50.000,00 € seit dem 05.11.2013 sowie auf 15.000,00 € seit dem 15.01.2015 zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 18
Der Beklagte und die Streithelferin sind dem Vorbringen des Klägers - unter anderem mit Hinweis auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - entgegengetreten; bei den Zahlungen der Gemeinschuldnerin habe es sich nicht etwa um Nießbrauchsentgelt gehandelt, sondern ausdrücklich um Miet-/Pachtzinszahlungen. Dies ergebe sich nicht nur aus der eindeutigen Bezeichnung der erbrachten Zahlungen, sondern auch aus den sonstigen Umständen.
- 19
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben.
- 20
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Gemeinschuldnerin (dem Kläger) stehe zwar kein unmittelbar eigener Anspruch gegen den Beklagten zu, dieser ergebe sich vielmehr aus abgetretenem Recht der Sch. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung habe die Eigentümerin einen Anspruch auf Herausgabe des aus der Zwangsverwaltung erzielten, zur Begleichung der Kosten nicht mehr benötigten Erlöses. Dieser belaufe sich jedenfalls auf die Klagforderung, dieser Anspruch sei wirksam an die Gemeinschuldnerin abgetreten worden.
- 21
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen.
- 22
Mit Ihren jeweiligen Berufungen stellen der Beklagte und die Streithelferin insbesondere darauf ab, das Landgericht habe den jedenfalls hinsichtlich der Sch als Grundstückseigentümerin nach wie vor bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 08.02.2011 außer Betracht gelassen. Infolge des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei die zeitlich nachfolgende Abtretung der Auszahlungsansprüche an die Gemeinschuldnerin ins Leere gegangen.
- 23
Beklagter und Streithelferin beantragen jeweils,
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unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
- 25
Der Kläger beantragt,
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die Berufungen zurückzuweisen.
- 27
Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt weiterhin die Auffassung, Ansprüche der Gemeinschuldnerin ergäben sich in erster Linie aus eigenem Recht. Jedenfalls seien die auf dem Konto des Beklagten vorhandenen Überschüsse Folge der unberechtigt eingezogenen Nießbrauchsentgelte, die von vorneherein nicht der Beschlagnahmewirkung unterlegen hätten.
- 28
Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug nebst Anlagen verwiesen.
II.
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Die Berufungen des Beklagten und der Streithelferin erweisen sich als begründet.
- 30
Dem Kläger stehen Ansprüche auf Auszahlung (eines Teils) des auf dem entsprechenden Verwalterkonto des Beklagten sich befindenden Zwangsverwaltungsüberschusses nicht zu.
- 31
Vielmehr gebührt der Überschuss im Ergebnis der Streithelferin.
- 32
Soweit der Kläger auch zweitinstanzlich die Auffassung vertritt, ihm/der Gemeinschuldnerin stünden Ansprüche gegen den Beklagten auch und in erster Linie aus eigenem Recht zu, braucht und darf der Senat sich damit aus prozessualen Gründen nicht zu befassen.
- 33
Denn diese - in erster Linie auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützten Ansprüche - stehen prozessual gleichwertig neben denen aus abgetretenem Recht der Sch, sie bilden einen eigenen Streitgegenstand. Über diese vermeintlichen Ansprüche aus eigenem Recht hat das Landgericht entschieden; deren Bestehen hat es rechtskräftig verneint.
- 34
Diese insoweit sowohl dem Beklagten als auch der Streithelferin günstige Wirkung des angefochtenen Urteils kann nicht zu Lasten des Beklagten und/oder der Streithelferin dadurch ausgehebelt werden, dass sie Berufung insoweit eingelegt haben, als der Beklagte zur Zahlung auf Grund eines Anspruchs aus abgetretenem Recht der Sch verurteilt worden ist. Es widerspräche dem Verbot der Schlechterstellung des Berufungsklägers (reformatio in peius; § 528 Satz 2 ZPO), dem Kläger zweitinstanzlich und im Rahmen der Berufung des Beklagten bzw. der Streithelferin gegebenenfalls Ansprüche aus eigenem Recht (der Gemeinschuldnerin) zuzusprechen, die das Landgericht als nicht gegeben angesehen hat.
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Dieser Teil des landgerichtlichen Urteils hätte nur dann zur Überprüfung des Senats gestanden, wenn der Kläger seinerseits im Wege der Anschlussberufung diese behaupteten Ansprüche auch zweitinstanzlich zum Streitgegenstand gemacht hätte.
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An einem Anschlussrechtsmittel des Klägers fehlt es, mit der Folge, dass zweitinstanzlich allein darüber zu befinden ist, ob dem Kläger Ansprüche aus Auskehrung des Zwangsverwalterüberschusses aus abgetretenem Recht der Sch zustehen.
- 37
Dies ist im Ergebnis nicht der Fall, denn auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 15.02.2011 sind die Ansprüche der Sch gegen den Beklagten auf Auskehrung des verbleibenden Zwangsverwaltungserlöses zugunsten der Streithelferin gepfändet worden. Dass ein mit entsprechender Klausel versehener Vollstreckungstitel vorliegt war unstreitig, zweifelhaft war lediglich die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Nach den im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 15.11.2016 vorgelegten Urkundskopien wurde auch dieses Zwangsvollstreckungserfordernis vom Kläger nicht (mehr) in Abrede genommen. Die zeitlich nachfolgende Abtretung von Auszahlungsansprüchen gegen den Beklagten an die Gemeinschuldnerin ging daher ins Leere.
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Dies wäre nur anders zu beurteilen, wenn es sich bei den vom Beklagten vereinnahmten Beträgen nicht um rechtmäßige Erträgnisse der Zwangsverwaltung gehandelt hätte.
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Gemäß § 1123 BGB (i. V. m. § 1161 BGB) unterliegen der Grundschuld- und Hypothekenhaftung nur Miet- und Pachtzinsen, nicht hingegen Nießbrauchsentgelt. Soweit dieses vom Beklagten vereinnahmt worden wäre, hätte er es ohne Weiteres an die Sch bzw. infolge der Abtretung an den Kläger auszukehren.
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Die Kennzeichnung der von Juli 2009 bis Mai 2010 erbrachten Zahlungen als „Miete... ohne Präjudiz abzüglich 25 %“ ließ aus Sicht des Beklagten nicht erkennen, dass es sich um ein Nießbrauchsentgelt hätte handeln können. Vielmehr sprechen sowohl die Bezeichnung der Zahlung als auch die offenbare Geltendmachung von Miet-/Pachtzinsminderungsansprüchen durch einen 25%igen Einbehalt dagegen.
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Hinzukommt objektiv - ohne dass dies dem Beklagten offenbar bekannt war -, dass sich in der Urkunde über die Bestellung eines dinglichen Nießbrauchsrechtes zugunsten der nachmaligen Gemeinschuldnerin keinerlei Bestimmung über die Höhe des geschuldeten Nießbrauchsentgelts findet. Zudem ist relativ unerfindlich, auf welcher Grundlage eine Minderung eines etwaigen Nießbrauchsentgelts hätte erfolgen können.
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Der Senat teilt auch nicht die Rechtsauffassung des Klägers, das es kein Nebeneinander von Nießbrauch und Miete/Pacht geben könne.
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Zwar mag dies im Normalfalle einer Nießbrauchsbestellung, insbesondere einer entgeltlichen, der Fall sein. In der Regel findet sich dann aber auch zumindest eine Vereinbarung über das zu zahlende Nießbrauchsentgelt, an der es hier schon fehlt.
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Auch die Gemeinschuldnerin und die Sch gingen ganz offenbar davon aus, dass sowohl der Pachtvertrag als auch der vereinbarte Nießbrauch nebeneinander Bestand haben könnten und auch sollten. Denn auch nach Vereinbarung des Nießbrauchs schlossen sie beispielsweise unter dem 31.05.2005 einen „achten Nachtrag“ zum Pachtvertrag vom 06.02.1992 (Bl. 326/327), dies unter anderem mit der Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts des Pachtvertrages für die nachmalige Gemeinschuldnerin. Noch mit Vereinbarung vom 17.10.2013 - also alsbald nach dem Aufhebungsbeschluss der Beschwerdekammer des Landgerichts Kiel zum 04.09.2013 - vereinbarten die nachmalige Gemeinschuldnerin und die Sch, dass alle wechselseitigen Ansprüche für die Vergangenheit und die Zukunft aus dem Pacht-/Nutzungsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund oder ob bekannt oder unbekannt, erledigt sein sollten (Anlage NI 3/ NI 4).
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Dies offenbart, dass die Nießbrauchsbestellung lediglich dem Zweck diente, die Rechtsstellung der Gemeinschuldnerin zu sichern, diese insbesondere im Hinblick auf die Zahlungsverpflichtungen der Sch gegenüber der Streithelferin möglichst zwangsvollstreckungs- und insbesondere insolvenzfest zu machen. Dass mit der Nießbrauchsbestellung zugleich auch zu Ungunsten der Sch die Lastenverteilung geregelt worden ist, indem sie nämlich auch die Kosten für Reparaturen an Dach und Fach zu übernehmen hätte, steht dem nicht entgegen. Vor dem Hintergrund der dem Senat aus dem Verfahren OLG Schleswig 7 U 44/14 bekannten Mängel der Gebäude lag eine derartige Regelung jedenfalls nicht fern.
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Aus dem Vorstehenden erschließt sich, dass der Pachtvertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und der Sch auch nicht mit Vereinbarung des Nießbrauchsrechts durch Konfussion erloschen ist. Dabei ist mit Konfussion „an sich“ das Erlöschen eines Schuldverhältnisses gemeint, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen (Palandt-Grüneberg, BGB 75. Auflage, Überblick vor § 362 Rn. 4 m. w. N.). Bei der Vereinbarung eines (entgeltlichen) Sicherungsnießbrauchs zeitlich nach Abschluss eines Pachtvertrages stellt sich dies aber nicht als Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person dar. Vielmehr verbleiben auf beiden Seiten des Vertrages verschiedene Rechtssubjekte, auch Rechte und Pflichten aus Pachtvertrag und Nießbrauch sind durchaus unterschiedlich. Nach dem oben Dargestellten haben das die Gemeinschuldnerin und die Sch genau so verstanden und auch - wie dargestellt - gehandhabt.
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Damit besteht der auf dem Zwangsverwalterkonto des Beklagten noch vorhanden Bestand nicht aus von der Gemeinschuldnerin zu Unrecht gezahlten Beträgen und wird infolge der vorrangigen Pfändung an die Streithelferin auszuzahlen sein.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
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Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Annotations
(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.
(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.
Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.
(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.
(2) Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat.
Ist der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet die Vorschrift des § 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.