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Der Kläger, der für eine selbstfahrende Arbeitsmaschine - eine Holzrückmaschine - bei der Beklagten eine Fahrzeugvollversicherung unterhält, begehrt die Reparaturkosten für einen Achsbruch vorne rechts, der sich am 1.Juni 2005 auf einem teilweise geschotterten Waldweg ereignete.
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Der Kläger behauptet, der Achsbruch sei auf eine Kollision mit einem am rechten Rand des Waldweges befindlichen Baumstumpf zurückzuführen.
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Die Beklagte bestreitet eine unfallbedingte Schädigung. Selbst wenn dem Vortrag des Klägers zu folgen sein sollte, handele es sich um einen nicht versicherten Betriebsschaden. Daneben sei dem Klägers die grob fahrlässige Herbeiführung des behaupteten Versicherungsfalls vorzuwerfen. Jedenfalls müsse sich der Kläger nach den Versicherungsbedingungen für die bei der Reparatur verwandten Ersatzteile einen Abzug „neu für alt“ anrechnen lassen.
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Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), Stand 01.09.2003“ lauten auszugsweise wie folgt:
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| ....; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden; |
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| ....Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht (neu für alt). Der Abzug beschränkt sich bei Krafträdern, Personenkraftwagen sowie Omnibussen bis zum Schluss des vierten, bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Schluss des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden Kalenderjahres auf Bereifung, Batterie und Lackierung. .... |
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein nicht versicherter Betriebsschaden vorliege.
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Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
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in Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.259,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 19.09.2005 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 239,70 EUR zu zahlen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
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Dem Kläger steht nach §§ 12 (1) II., 13 (5) AKB aus dem Unfallereignis vom 1. Juni 2005 eine Kaskoentschädigung in Höhe von 5019,20 EUR zu.
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1. Aufgrund des Ergebnisses der Anhörung des Klägers und der Zeugen S. und F. ist der Senat davon überzeugt, dass kein bloßer Bruchschaden (Abnutzungsschaden) an der Vorderachse vorliegt, sondern dass der Achsbruch auf eine Kollision mit einem am rechten Wegesrand befindlichen Baumstumpf zurückzuführen ist. Dafür spricht die glaubhafte Schilderung des Geschehensablaufes durch den Kläger, die mit den Angaben des Zeugen S. in Einklang steht. Wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt erscheint eine Deformation des Unterholzes, die vom Zeugen F. vermisst wurde, bei einem Auftreffen des rechten vorderen Rades der Arbeitsmaschine und einem Abrutschen zur Wegmitte hin, nicht zwingend erforderlich um den vom Kläger geschilderten Geschehensablauf zu erklären.
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2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergibt sich eine Leistungsfreiheit der Beklagten auch nicht aus dem Vorliegen eines nicht versicherten Betriebsschadens.
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a) In der Fahrzeugvollversicherung sind nach § 12 (1) II. f AKB nur Unfallschäden gedeckt, d.h. Schäden, die auf einem Ereignis beruhen, das unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkt. Keine Unfallschäden sind Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden. Betriebsschäden sind solche, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen (BGH VersR 1969, 32 und ständig). Den Betriebsschaden kennzeichnen die innerbetriebliche Einwirkung und/oder die objektive Vorhersehbarkeit (Rademacher/Schneider VersR 1994, 1033).
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b) Unter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge ist der in § 12 (1) II. f AKB verwandte Begriff des Betriebsschadens so auszulegen, wie es ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung verstehen muss (vgl. BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Versicherungsrechtliche Überlegungen können allenfalls insoweit berücksichtigt werden, wie sie sich aus dem Wortlaut der Bedingungen für den verständigen Versicherungsnehmer unmittelbar erschließen (BGH VersR 1996, 622).
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aa) Schon unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung und des Zwecks der Vollkaskoversicherung wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer zu dem Ergebnis gelangen, dass Aufprallschäden regelmäßig Unfallschäden sind, wie solche, die durch den Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug entstehen. In dieser Auffassung sieht er sich durch den in der Klausel gewählten engen sprachlichen Zusammenhang mit den Brems- und reinen Bruchschäden bestärkt. Dadurch wird der Eindruck erweckt, dass mit der Bestimmung nur Brems- und reinen Bruchschäden ähnliche oder im Wesentlichen gleichwertige Arten von Schäden ausgenommen werden sollen (BGH VersR 1998, 179).
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bb) Weiter wird der Versicherungsnehmer in Erwägung ziehen, dass die Kaskoversicherung nur Schäden deckt, die auf einer außergewöhnlichen Einwirkung auf das Fahrzeug beruhen. Im Gegenschluss wird er dem Betriebsschaden nur solche Ereignisse zuordnen, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum normalen Betrieb des Fahrzeugs gehören (BGH VersR 1969, 32).
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cc) Ob ein Ereignis, das die wesentlichen Merkmale eines Unfalls aufweist, als Betriebsschaden oder als Unfallschaden anzusehen ist, hängt deshalb entscheidend von der konkreten Verwendung des Fahrzeugs ab. Schäden, die durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird, sind Betriebsschäden (BGH a.a.O.; OLG Braunschweig VersR 2001, 579; Stiefel/Hofmann a.a.O. § 12 Rn. 75).
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dd) Danach liegt ein Unfallschaden und kein Betriebsschaden vor, wenn ein Lkw beim Abkippen von Bauschutt mit hochgezogener Laderampe zur Seite umstürzt, weil der befahrene Untergrund plötzlich nachgibt (BGH VersR 1998, 179); ebenso, wenn eine landwirtschaftliche Zugmaschine, die in Steillagen eines Weinbergs eingesetzt wird, ins Rutschen gerät und einen Abhang hinabstürzt (OLG Koblenz RuS 1999, 405). Ein Unfall liegt auch dann vor, wenn eine Zugmaschine bei Holzrückarbeiten durch einen den Hang hinunterschießenden Baumstamm beschädigt wird (OLG Braunschweig VersR 2001, 579). Ein Betriebsschaden wurde in der Rechtsprechung demgegenüber angenommen, wenn ein in der Forstwirtschaft eingesetzter Traktor auf einen im Waldboden versteckten Stein auffährt (OLG Karlsruhe VersR 1988, 371).
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c) Maßgeblich für die Annahme eines Betriebsschadens ist, ob es sich bezogen auf die beabsichtigte konkrete Verwendung des Fahrzeugs um ein vorhersehbares oder um ein außergewöhnliches Ereignis handelt, mit dem der Versicherungsnehmer nicht rechnen musste. Zu Recht hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Braunschweig (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass es zu den normalen und kalkulierten Risiken eines Holzrückfahrzeuges gehört, dass dieser den besonderen Geländebedingungen im Wald ausgesetzt ist, wozu auch das Auffahren auf einen Baumstumpf als normales Betriebsrisiko gehört. Das setzt jedoch voraus, dass der Schadensfall anlässlich der nach dem Verwendungszweck vorausgesetzten Tätigkeit (Holzrückarbeiten) eintritt. Vorliegend trat der Schaden jedoch, worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat, bereits im Vorfeld, nämlich bei der Anfahrt zu den den besonderen Verwendungszweck prägenden Arbeiten auf. Der Kläger war nicht mit Holzrückarbeiten beschäftigt, sondern auf dem Weg dorthin. Auch auf unbefestigten Waldwegen musste er mit Hindernissen in Form von Baumstümpfen nicht rechnen. Ein derartiges Risiko war für ihn erst dann vorhersehbar, wenn er das Wegenetz im Wald verlässt, um konkret mit Holzrückarbeiten zu beginnen.
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3. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind hinreichende Anhaltspunkte für ein grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls (§ 61 VVG) nicht ersichtlich, auch wenn der Baumstumpf, mit dem der Kläger kollidiert ist, vor dem behaupteten Absägen ca. 50 cm hoch war.
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4. In der Nichtangabe des nunmehr benannten Zeugen S. in der Schadensmeldung ist keine Obliegenheitsverletzung des Klägers zu sehen. In Ziff. 9 des Unfallfragebogens fragt die Beklagte nach „Zeugen des Schadensherganges“. Den Schadenshergang hat der Zeuge S. nicht gesehen. Er wurde erst danach an die Unfallstelle gerufen. Dass der Kläger diese Frage als Frage nach Augenzeugen verstanden hat, ist von ihrer Formulierung her nahe liegend.
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5. Zurecht weist die Beklagte jedoch darauf hin, dass nach § 13 (5) S. 3 AKB hinsichtlich der bei der Reparatur verwandten Ersatzteile ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen ist. Diesen schätzt der Senat nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung der Angaben der sachkundigen Zeugen S. und F. auf 50 % der durch die Reparaturrechnung belegten Ersatzteilkosten. Die Arbeitsmaschine des Klägers wies zum Unfallzeitpunkt 16.000 Betriebstunden auf. Die Zeugen schätzten die gesamte Einsatzzeit vergleichbarer Maschinen und auch der Achse auf ca. 30.000 Betriebsstunden.
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In den vorgelegten Reparaturrechnungen sind Materialkosten in Höhe von 6.480 EUR ausgewiesen. Die ersatzfähigen Reparaturkosten belaufen sich deshalb auf 5.019,20 EUR (8.759,20 EUR ./. 3.240 EUR [neu für alt] ./. 500 EUR [Selbstbehalt]).
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Fragen von grundsätzlicher Bedeutung werden durch den Rechtsstreit nicht aufgeworfen. Die Voraussetzungen für die Annahme eines nicht versicherten Betriebsschadens sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und der Oberlandesgerichte geklärt.
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