Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 31. März 2016 - 8 O 7495/15

published on 31/03/2016 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 31. März 2016 - 8 O 7495/15
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Oberlandesgericht Nürnberg, 8 U 934/16, 30/11/2016

Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 16.234,15 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ansprüche aus einem Kaskoversicherungsvertrag in Anspruch.

Der Kläger hält bei der Beklagten einen Kaskoversicherungsvertrag, dem die AKB mit Stand 01.10.2012 zugrunde liegen. Auf die vom Beklagtenvertreter in der Sitzung vom 03.03.2016 übergebenen Versicherungsbedingungen wird insoweit Bezug genommen. Versichert ist das Fahrzeug des Klägers Marke … mit Wohnkabine. Es besteht Vollkaskoversicherungsschutz.

Der Kläger behauptet, dass es am 10.05.2015 gegen 23.00 Uhr auf der kanarischen Insel … in dem Ort … zu einem versicherten Unfall gekommen sei. Er sei dort mit dem versicherten Fahrzeug mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren, als er eine für ihn aufgrund der bestehenden Lichtverhältnisse nicht erkennbare Bodenwelle zur Geschwindigkeitsbegrenzung bzw. Verkehrsberuhigung überfahren habe. Vor dieser Geschwindigkeitsbodenwelle sei in der Annäherung nicht durch eine Beschilderung (30 statt 50 km/h und Warnzeichen „Bodenwelle“) gewarnt worden. Der Kläger habe die Bodenwelle deshalb erst bei ihrem Überfahren erkennen können. Jedenfalls zum Unfallzeitpunkt sei die Bodenwelle nicht durch Verkehrsschilder ausgeschildert gewesen. Entsprechende Verkehrsschilder seien bereits vor einiger Zeit entfernt worden. Der Kläger habe sich mit Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit von ca. 50 km/h verkehrsgetreu verhalten. Der Kläger habe nicht mit einer nicht ausgeschilderten Bodenwelle rechnen müssen. Das verwirklichte Risiko des Schadenseintritts sei nicht mehr vom gewöhnlichen Betrieb des Fahrzeugs gedeckt gewesen. Durch das Überfahren sei es zu einem Schaden am Fahrzeug gekommen, u.a. sei der Fahrzeugrahmen eingeknickt. Es seien Reparaturkosten in Höhe von 16.234,56 € erforderlich. Der Kläger ist der Ansicht, dass er Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten habe. Es handele sich um ein versichertes Unfallereignis, da es sich um ein aufgrund der fehlenden Ausschilderung und Beleuchtung unerwartetes Hindernis auf der Straße gehandelt habe.

Der Kläger beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.234,56 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 28.08.2015 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 28.08.2015 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte bestreitet das behauptete Unfallereignis mit Nichtwissen. Zudem sei es nicht richtig, dass an der Unfallstelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betragen habe. Wie sich aufgrund von „Google Streetview“ - Bildern feststellen lasse, befinde sich vor der behaupteten Unfallstelle eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h sowie ein dreieckiges Warnschild, das auf die voraus befindliche Bodenwelle hinweise. Nachdem - insoweit unstreitig - auf der streitgegenständlichen Straße zuvor bereits mehrere „richtig“ ausgeschilderte Bodenwellen vorhanden seien, sei das Schadensgeschehen für den Kläger weder zufällig noch überraschend gekommen. Zudem sei die Unfallstelle durch Straßenlaternen entsprechend ausgeleuchtet. Nach alledem handele es sich beim Überfahren der konkreten Bodenwelle um keinen Unfall, sondern um einen nicht versicherten Betriebsschaden. Da der Kläger zudem unzutreffende Angaben über die Ausschilderung der behaupteten Unfallstelle gemacht habe, liege ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit nach E.1.3 AKB vor, der zur Leistungsfreiheit der Beklagten führe. Jedenfalls aber habe der Kläger mangels durchgeführter Reparatur allenfalls Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes.

Es wurde Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin …nsoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2016 Bezug genommen. Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

A.

Dem Kläger steht kein Anspruch nach § 1 S. 1 VVG aus dem streitgegenständlichen Vollkaskoversicherungsvertrag zu, da ein Versicherungsfall nicht eingetreten ist.

I.

Nach A.2.3.2 AKB gilt:

„Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs.“

Grundsätzlich ist auch die Einwirkung auf das Fahrzeug durch eine überfahrene Bodenwelle ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis (vgl. für Spurrillen BGH, Urt. v. 19. Dezember 2012 - IV ZR 21/11 -, juris). Die Definition des Unfallbegriffs wird jedoch in den nachfolgenden Sätzen 2 und 3 der A.2.3.2 AKB im Hinblick auf (insbesondere) Betriebsvorgänge einschränkend konkretisiert (BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 - XII ZR 176/13 -, juris Rn. 25; vgl. BGH Urt. v. 25. Juni 2003 - IV ZR 322/02 -, juris Rn. 11).

Ein Schaden bei einem Betriebsvorgang i.S.d. A.2.3.2 AKB, also ein sog. „Betriebsschaden“, ist nach Rechtsprechung des BGH zu früheren Fassungen der AKB ein solcher, der durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entsteht, ferner Schäden, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum normalen Betrieb des Kraftfahrzeugs gehören (BGH, Urt. v. 19. Dezember 2012 - IV ZR 21/11 -, juris Rn. 12 unter Hinweis auf BGH Urt. v. 23. Oktober 1968 - IV ZR 515/68, VersR 1969, 32, 33). Ob ein Ereignis, das die wesentlichen Merkmale eines Unfalls aufweist, als Betriebsschaden oder als Unfallschaden anzusehen ist, hängt entscheidend von der Verwendung des Fahrzeugs ab. Wird ein Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb bestimmten Risiken ausgesetzt, so handelt es sich bei den daraus entstehenden Fahrzeugschäden im Zweifel um Betriebsschäden (BGH, Urt. v. 23. Oktober 1968 - IV ZR 515/68 -, juris; OLG Hamm, Urt. v. 15. November 2013 - I-20 U 83/13, juris Rn. 26). Betriebsschäden sind also solche, die im Zusammenhang mit dem normalen Betrieb des Fahrzeugs stehen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 01. Dezember 2010 - 5 U 395/09 -, juris Rn. 56). Ein Unfall ist in diesem Zusammenhang nur dann anzunehmen, wenn über die normalen, durch den Fahrbetrieb üblicherweise bedingten physikalischen Einwirkungen hinausgehende Kräfte auf das Fahrzeug ein- und einen Schaden bewirken (so für ein Aufspringen der Motorhaube OLG Karlsruhe, Urt. v. 20. Februar 1997 - 12 U 269/96 -, juris Rn. 5 unter Hinweis auf OLG Hamm, Urt. v. 20. Januar 1989 - 20 U 138/88 -, juris). Ob es sich nach den Versicherungsbedingungen um einen versicherten Unfallschaden oder um einen nicht versicherten Betriebsschaden handelt, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGH, Urt. v. 25. Juni 2003 - IV ZR 322/02 -, juris Rn. 10).

II.

Die Ausgrenzung von Betriebsvorgängen aus dem Versicherungsschutz unterliegt keinen rechtlichen Wirksamkeitsbedenken.

Der BGH hat in einer Vielzahl von Entscheidungen, die sich mit dieser Problematik befassen durchgreifende Bedenken an der grundsätzlichen Ausgrenzung von Betriebsschäden nie geäußert (zuletzt BGH, Urt. v. 04. März 2015 - IV ZR 128/14 -, juris ebenso OLG Hamm, Urt. v. 15. November 2013 - I-20 U 83/13, juris). Für den aus sich heraus erkennbar inhaltlich identischen Begriff des „Schadens aufgrund eines Betriebsvorgangs“ (zu dieser Gleichstellung OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 14 U 1328/14 -, juris Rn. 40 ebenso wohl LG Stuttgart, Urt. v. 17. Februar 2012 - 22 O 503/11, r+s 2013, 425) kann aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers (st. Rspr. BGHZ 123, 83, 86 und aus jüngerer Zeit z.B. BGH r+s 2015, 398) nichts anderes gelten.

Soweit vertreten wird, dass Schäden infolge eines Betriebsvorgangs, wenn sie als Unfall zu subsumieren sind, nur dann ausgeschlossen sind, soweit sie den in Satz 4 aufgeführten Beispielen zuzuordnen sind (LG Stuttgart, Urt. v. 17. Februar 2012 - 22 O 503/11, r+s 2013, 425 m.w.N. mit zust. Anm. von Maier), kann dem nicht gefolgt werden. Insbesondere die hierzu bemühte Argumentation, dass letztlich jeder Unfall sich als Folge eines „Betriebsvorgangs“ (der jeweiligen Fahrt oder der konkreten Verrichtung) bezeichnen lässt und sich aufgrund eines solchen Vorgangs ereignet (LG Stuttgart a.a.O.), schätzt die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu gering ein. Dieser muss sich nach zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung nämlich um ein Verständnis der Versicherungsbedingungen bemühen (BGH, Urt. v. 17. Juni 2015 - IV ZR 170/14, r+s 2015, 378 Rn. 26). Einem solchen Versicherungsnehmer wird aber klar sein, dass ein Verständnis des Begriffs des „Betriebsvorgangs“, der jede Verwendung des versicherten Fahrzeugs meinte, als den Versicherungsschutz völlig sinnlos machend nicht gewollt sein kann.

Es muss sich nach dem Horizont des verständigen Versicherungsnehmers vielmehr in Abgrenzung zum Unfallbegriff - als etwas Außergewöhnlichem - beim Betriebsvorgang um etwas Gewöhnliches handeln. Dabei kann das Außergewöhnliche natürlich nicht im eingetretenen Schaden selbst gesehen werden - ein verwirklichter Schaden ist immer außergewöhnlich; maßgeblich ist verständig auf die unmittelbar zum Schadenseintritt führende Verwendung des Fahrzeugs abzustellen (a.A. möglicherweise OLG Koblenz, Urt. v. 11. Februar 2011 - 10 U 742/10 -, juris Rn. 30). Ist diese derart, dass das Fahrzeug nach seiner Zweckbestimmung eine solche Verwendung normalerweise schadlos überstehen sollte (zu diesem Kriterium Stadier in Stiefel/Maier, AKB 18. Aufl. AKB A.2.3 Rn. 35 unter Hinweis auf LG Stuttgart, Urt. v. 28. September 1992 - 7 O 172/92, zfs 1993, 198), handelt es sich um einen nicht versicherten Betriebsvorgang.

In diesem, sich einem bemühten Versicherungsnehmer erschließenden Verständnis ist AKB 2.3.2 weder überraschend, noch intransparent. Dann bedarf es der beispielhaften Aufzählung in S. 3 und 4 AKB 2.3.2 nicht, um den Ausschluss eines „Betriebsvorgangs“ i.S.d. Rechtsprechung des LG Stuttgart (a.a.O.) überhaupt rechtswirksam zu konstituieren.

III.

Nach dem Vorstehenden liegt selbst bei Zugrundelegen des vom Kläger geschilderten Unfallhergangs kein versicherter Unfall vor. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger mit 50 km/h über eine Bodenwelle gefahren ist, die „als einzige“ im Straßenverlauf nicht durch eine Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h und ein Warnzeichen „Bodenwelle“ kenntlich gemacht war, liegt gleichwohl ein nicht versicherter „Betriebsvorgang“ vor.

Dabei ist zunächst zu sehen, dass die streitgegenständliche Bodenwelle dergestalt in die Fahrbahn integriert ist, dass sie überfahren werden muss, also gerade bestimmungsgemäß zum Überfahren vorgesehen ist. Insoweit unterscheidet sich dieser Fall durchaus von Fällen, bei denen es zu Schäden durch das Überfahren einer Bordsteinkante gekommen ist. Eine solche kann zwar im Einzelfall durchaus - etwa zum Ausführen eines Parkvorgangs - überfahren werden müssen, ist jedoch an sich nicht zum bestimmungsgemäßen Überfahren gedacht.

Weiter stellt das Überfahren der Bodenwelle mit 50 km/h - unterstellt unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - bezogen auf die beabsichtigte konkrete Verwendung des Fahrzeugs kein unvorhersehbares oder außergewöhnliches Ereignis dar, mit dem der Versicherungsnehmer nicht rechnen musste (in diesem Sinne z.B. OLG Stuttgart, Urt. v. 22. Februar 2007 - 7 U 163/06 -, juris Rn. 25; ähnlich BGH, Urt. v. 23. Oktober 1968 - IV ZR 515/68 -, juris Rn. 7; Stadler in Stiefel/Maier, AKB 18. Aufl. AKB A.2.3 Rn. 39): Die Bodenwelle hätte durch den Kläger - ungeachtet des Vorhandenseins einer entsprechenden Warn- und Geschwindigkeitsausschilderung - bei gebotener Aufmerksamkeit durchaus wahrgenommen werden können. So ist es unstreitig so gewesen, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug zuvor bereits vergleichbare Bodenwellen überfahren hat, die - nach den Angaben der Zeugin … - entsprechend baugleich ausgestaltet waren. Dies bedeutet, dass hier der Straßenbelag mehrere Meter vor der Bodenwelle rot eingefärbt ist und sich „auf“ der Bodenwelle ein Zebrastreifen, der seinerseits durch entsprechende Beschilderung („Fußgängerüberweg“) ausgeschildert ist, hätte erkannt werden können. Desweiteren befindet sich im Bereich der streitgegenständlichen Bodenwelle in unmittelbarer Nähe eine Straßenlaterne, sodass selbst bei unterstellter „magerer Lichtausbeute“ nicht darauf abgestellt werden kann, dass bei einer Uhrzeit von ca. 23.00 Uhr die Bodenwelle bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht erkennbar gewesen wäre. Letztlich kommt hinzu, dass nach insoweit durchaus glaubwürdigen Angaben der Zeugin … der Kläger bei der Hinfahrt (der Unfall ereignete sich auf der Rückfahrt) bereits bei Tageslicht über die streitgegenständliche Bodenwelle gefahren ist. Auch insoweit kann deshalb von einem etwaigen „Überraschungsmoment“ nicht ausgegangen werden.

Es liegt hier auch kein sog. Aufprallschaden vor (Nachweise bei Stadler in Stiefel/Maier, AKB 18. Aufl. AKB A.2.3 Rn. 44), der unproblematisch einen versicherten Unfall darstellt. Ein Aufprallschaden zeichnet sich dadurch aus, dass das Fahrzeug in einem nicht dem normalen Betrieb immanenten Wege durch Kontakt mit der Umgebung Schaden nimmt (Umstürzen, Aufschlagen, Aufsetzen, u.ä.). Hier bestand aber durchgehend Kontakt mit der Umgebung in vorgesehener Weise - nämlich mit bzw. zwischen den Rädern und der zum Befahren vorgesehenen Fahrbahnoberfläche.

Das Überfahren der Bremsbodenwelle war mithin nichts Außergewöhnliches, sondern etwas für den „normalen“ Betrieb des versicherten Fahrzeuges Gewöhnliches. Wie sich AKB 2.3.2 entnehmen lässt, können dabei auch Vorgänge, die durch verkehrsvorschriftswidriges Verhalten zu einem Schaden führen, einen Betriebsvorgang darstellen. Die beispielhaft aufgeführten Schäden durch „rutschende Ladung“ können nur bei einem Verstoß gegen § 22 Abs. 1 StVO auftreten. Demnach ist die Ladung (…) so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen kann. Deshalb könnte es auch keinen Unterschied machen, ob nun die Geschwindigkeit an der Schadenstelle tatsächlich durch die „fehlende“ Beschilderung lediglich auf 50 km/h beschränkt war oder aber ob der Kläger bei doch vorhandener Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h diese zulässige Höchstgeschwindigkeit mit ca. 50 km/h um 20 km/h überschritten hat. Nach dem Vortrag des Klägers soll sich der Schaden ja gerade bei einem Verkehrs- und sorgfaltsgerechten Verhalten verwirklicht haben (Überfahren der Bodenwelle mit der zulässigen, weil nicht durch Beschilderung reduzierten Geschwindigkeit).

Die Gewöhnlichkeit des konkreten Betriebsvorgangs - „Überfahren einer Bremsbodenwelle“ - wird besonders deutlich durch die Tatsache, dass nach klägerischem Vortrag unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO) der Schaden am versicherten Fahrzeug auch entstanden wäre, wenn dieses lediglich mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h die Bodenwelle überfahren hätte. Dann hätte der Kläger sich zweifelsohne verkehrsgerecht verhalten - entsprechende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h unterstellt -, sodass ein in jeder Hinsicht bestimmungsgemäßer und sorgfaltsgerechter Gebrauch des versicherten Fahrzeugs vorgelegen hätte. Ein dabei eintretender Schaden kann aber ebenso wie ein als klassischer Betriebsvorgang nicht versicherter Motorschaden keine Versicherungsansprüche auslösen. Es hat sich im Streitfall also letztlich eine Gefahr verwirklicht, der das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt ist.

Nach alledem ist mangels Vorliegens eines Versicherungsfalls ein Anspruch des Klägers nicht gegeben.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versiche
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Annotations

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.

(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens

1.
eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
2.
ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
3.
einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.