Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 30. Apr. 2015 - 6 W 25/15

published on 30/04/2015 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 30. Apr. 2015 - 6 W 25/15
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Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 12.3.2015 wird der Streitwertbeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 10.3.2015 abgeändert und der Streitwert auf 13.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Kläger haben mit ihrer Klage die Feststellung begehrt, dass ein zwischen den Parteien bestehender Verbraucherdarlehensvertrag (wirksam) widerrufen sei.
Die Kläger und die Beklagte schlossen unter dem 24.9.2008 einen Immobiliardarlehensvertrag mit einem Nennbetrag von 126.500 Euro ab, der zum 1.8.2013 noch mit rund 120.000 Euro valutierte und dessen Zins bis zum 30.5.2019 gebunden war. Mit Schreiben vom 21.10.2013 haben die Kläger ihre Vertragserklärung widerrufen; ihr aus § 495 BGB folgendes Widerrufsrecht sei mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht erloschen. Der Rechtsstreit ist durch Urteil des Landgerichts vom 19.9.2014 erledigt.
Den Streitwert hatten die Kläger in der Klage auf 13.718,54 Euro beziffert. Er ergebe sich im Ausgangspunkt als Summe aus einer von der Beklagten auf den 31.8.2013 errechneten Vorfälligkeitsentschädigung von 12.148,18 Euro einerseits und einer im Fall der Rückabwicklung nach klägerischem Vortrag von der Beklagten geschuldeten Nutzungsentschädigung auf die von den Klägern an die Beklagte geleisteten Raten andererseits, die rund 5.000 Euro betrage. Von dem sich in der Addition beider Positionen ergebenden Betrag von 17.148,18 Euro sei, da eine Feststellungsklage vorliege, ein Abschlag von 20% zu machen, woraus sich der genannte Streitwert ergebe.
Das Landgericht hat den Streitwert in der mündlichen Verhandlung vom 29.8.2014 auf 12.148,18 Euro festgesetzt. Nachdem die Kläger mit Schriftsatz vom 18.11.2014 zunächst um Streitwertfestsetzung gebeten hatten, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Hinweis des Landgerichts, wonach der Streitwert bereits festgesetzt worden sei, mit Schriftsatz vom 24.2.2015 Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung vom 29.8.2014 eingelegt, und aus eigenem Recht die Heraufsetzung des Streitwerts begehrt.
Daraufhin hat das Landgericht mit dem jetzt angefochtenen Beschluss vom 10.3.2015 den Streitwert auf 96.072,45 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Streitwert sei auf den vollen Betrag der Restdarlehensvaluta festzusetzen, der 96.072,45 Euro betragen habe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten vom 12.3.2015, mit dem sie die Herabsetzung des Streitwerts auf den früher festgesetzten Betrag begehrt.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet.
1.
Der Streitwert der Klage ist nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO zu bestimmen. Dabei ist der Wert eines Feststellungsbegehrens nach dem wahren Interesse des Klägers an dem Urteil zu schätzen (BGH, Beschluss vom 1.6.1976 - VI ZR 154/75). Für den Streit um die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs kommt es daher auf die wirtschaftlichen Vorteile an, die sich der Kläger für den Fall des erfolgreichen Widerrufs verspricht. Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalls (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 6120 f.).
2.
Das danach maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Wirksamkeit des Widerrufs entspricht nicht dem Wert der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten (a)). Maßgeblich ist vielmehr ihr Interesse, von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Darlehenszinsen frei zu werden (b)).
a)
10 
Anders als bei der schlichten Unwirksamkeit des Darlehensvertrages (dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.4.2005 - 17 W 21/05 - für eine negative Feststellungsklage), bei der ein Wegfall der Verpflichtung zur Rückzahlung des erhaltenen Darlehens in Betracht kommt, wandelt sich das Darlehensverhältnis im Fall eines erfolgreichen Widerrufs gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB unmittelbar in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um. Liegt kein verbundenes Geschäft vor, ist der Darlehensnehmer im Rahmen dieses Rückabwicklungsschuldverhältnisses nicht anders zur Rückzahlung der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten verpflichtet, als im Fall des Fortbestehens des Darlehensvertrages.
11 
Das wirtschaftliche Interesse des Darlehensnehmers an der Wirksamkeit des Widerrufs entspricht daher nicht dem Wert der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten, und auch der Wert vom Darlehensnehmer geleisteter Sicherheiten ist nicht maßgeblich, da die Sicherheiten dem Darlehensgeber auch bei erfolgreichem Widerruf als Sicherheit für die Rückzahlung des Darlehens dienen (BGH v. 26.11.2002 - XI ZR 10/00), so dass der erfolgreiche Widerruf keinen Anspruch auf sofortige Rückgewähr der Sicherheiten ohne Ablösung der Darlehensrestschuld begründet.
b)
12 
Das wirtschaftliche Interesse des Darlehensnehmers am Widerruf ergibt sich vielmehr daraus, dass er durch den Widerruf von seiner Verpflichtung frei wird, bis zum Ablauf einer vereinbarten Zinsbindungsfrist die vereinbarten Zinsen für das Darlehen zu entrichten (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.1.2015 - 9 U 119/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.4.2015 - 6 W 23/15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.4.2005 - 6 U 222/13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.4.2015 - 6 U 141/14).
aa)
13 
Für die Streitwertbemessung ist dabei, da es sich bei den Zinszahlungen um wiederkehrende Leistungen i. S. d. § 9 ZPO handelt, diese Vorschrift i. R. d. Schätzung nach § 3 ZPO ergänzend heranzuziehen; § 9 ZPO erfasst ungeachtet der Klageart allgemein den Wert eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99). Soweit § 9 ZPO voraussetzt, dass das Stammrecht selbst in Streit ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 9 Rn. 1; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.4.2005 - 17 W 21/05), ist diese Voraussetzung hier erfüllt, da die Feststellung des Widerrufs auf den Wegfall des Bezugsrechts des Darlehensgebers für die künftigen Zinsen gerichtet ist.
14 
Nur die Orientierung am beschriebenen wirtschaftlichen Interesse trägt im Übrigen der verfassungsrechtlichen Vorgabe Rechnung, dass Gerichtskosten und Streitwert nicht so unangemessen hoch festgesetzt werden dürfen, dass es dem Bürger praktisch unmöglich gemacht wird, das Gericht anzurufen, indem das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint (BVerfGE 85, 337, 347; BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Oktober 1996 - 1 BvR 1074/93). Denn das wäre der Fall, setzte man in Konstellationen wie der streitgegenständlichen den Streitwert auf die offenen Darlehensverbindlichkeiten fest; insbesondere bei nur noch kurzer Dauer oder dem gänzlichen Fehlen einer Zinsbindung und den im Immobiliardarlehensbereich häufig hohen Restverbindlichkeiten bei Ablauf der Zinsbindung stünden wirtschaftlichen Vorteile in der Größenordnung weniger tausend oder sogar nur einiger hundert Euro Prozesskostenrisiken im deutlich fünfstelligen Bereich gegenüber, die ohne weiteres geeignet wären, den Darlehensnehmer von der Geltendmachung seiner (Verbraucherschutz-) Rechte abzuhalten.
bb)
15 
Unter Anwendung dieser Grundsätze schätzt der Senat den nach § 9 ZPO maßgeblichen 3,5fachen Jahresbetrag der Zinsen für den vorliegenden Fall auf 13.000 Euro. Ein Abschlag ist von diesem Betrag wegen des diesen Anspruch im Ergebnis negierenden Charakters der Klage nicht zu machen.
3.
16 
Soweit die Kläger vorliegend über das soeben 2. dargestellte Interesse am erfolgreichen Widerruf des Darlehensvertrages hinaus vortragen, ihnen stehe im Fall des erfolgreichen Widerrufs gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von rund 5.000 Euro zu, erhöht sich der Streitwert dadurch nicht.
17 
Denn anders als im Fall der auf Feststellung des Bestehens eines Anspruchs gerichteten positiven Feststellungsklage bleibt die Berechtigung dieser Forderungsberühmung bei der von den Klägern hier allein begehrten Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehensvertrages gänzlich ungeprüft. Bezogen auf einen Nutzungsersatzanspruch wird mit der streitgegenständlichen Feststellung nur eine einzelne Vorfrage geklärt, während das tatsächliche Bestehen des Anspruchs in der behaupteten Höhe von einer ganzen Reihe weiterer, ggf. auch nach Feststellung eines erfolgreichen Widerrufs gänzlich offener Faktoren - etwa Gegenansprüchen der Beklagten - abhängt. Der begehrten Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs lässt sich daher für einen daraus abgeleiteten Anspruch auf Nutzungsersatz kein zusätzlicher wirtschaftlicher Wert beimessen (insoweit ohne nähere Begründung anders OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.1.2015 - 9 U 119/14).
4.
18 
Soweit die Kläger ein Angebot der Beklagten vortragen, auf dessen Grundlage sie sich unter Inkaufnahme einer Vorfälligkeitsentschädigung gleichfalls vom Darlehensvertrag hätten lösen können, kann offen bleiben, ob und ggf. unter welchen Umständen sich aus dieser hypothetisch gebliebenen Möglichkeit eine Begrenzung des für den Streitwert maßgeblichen wirtschaftlichen Interesses der Kläger ergeben könnte, wenn es die Kläger selbst - wie hier im Rahmen der Streitwertbestimmung in der Klageschrift - als ihr maßgebliches Interesse darlegen.
19 
Denn das würde vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen, indem Vorfälligkeitsentschädigung im Zeitpunkt des Widerrufs und der nach oben 2. bestimmte Vorteil betragsmäßig in derselben Streitwertstufe liegen.
III.
20 
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Entscheidung gerichtsgebührenfrei ergeht und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i
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Annotations

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.