Landgericht Hamburg Urteil, 03. März 2016 - 333 O 209/15

published on 03/03/2016 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 03. März 2016 - 333 O 209/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 76.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Am 16.02.2006 schlossen die Klägerin und die E. AG in einer Vertragsurkunde zum Kunden-/Konto- Nr. 2.....9 einen Vertrag, nach dem der Klägerin ein Nettodarlehensbetrag in Höhe von € 50.000,00 zu einem Zinssatz in Höhe von 4,19% p.a. und ein Nettodarlehensbetrag von € 45.000,00 zu einem Zinssatz in Höhe von 4,85% p.a. zur Bau-Finanzierung einer privat genutzten Wohnung zur Verfügung gestellt werden sollten.

2

Die E. Aktiengesellschaft ist mit der Eintragung in das Handelsregister am 31. August 2012 in „H... Bank F. Ag“, die Beklagte, umbenannt worden.

3

In dem Vertragsdokument (Anlage K 1), welches oben rechts auf der Seite den Aufdruck „C... Bank“ mit der Adressangabe W., B... Straße..., (PLZ)W. enthält, heißt es:

4

„Baufinanzierung zwischen dem/den Antragsteller(n) und der C... Bank AG, F. und/oder ihren Kooperationspartnern wird/werden (ein) Darlehnsvertrag/-verträge zu den nachstehenden Bedingungen geschlossen.“

5

Danach folgen mehrere Kästchen für die C... Bank AG F. und für 6 weitere Kooperationspartner. Auf dem streitgegenständlichen Vertragsdokument befindet sich ein Kreuz bei der E.AG.

6

Über der Unterschriftenzeile befindet sich ein Kasten, der mit „Bedingungen“ überschrieben ist. In dem Kasten befinden sich 5 Ankreuzkästchen. Das zweite Kästchen wurde angekreuzt, neben dem es heißt:

7

„Bestandteil dieses Darlehensvertrages sind die beigehefteten Allgemeinen Darlehensbedingungen der E..“

8

Unter den Kästchen befindet sich abgesetzt ein weiterer Absatz. In diesem heißt es u.a.:

9

„Darlehensverträge mit der E., der E. H., der G., der V., der A. oder der D. kommen durch Unterzeichnung der C... Bank im Namen und Rechnung der jeweiligen Darlehensgeber zustande.“

10

Der Vertrag, bezüglich dessen Inhalts im Übrigen auf die Anlage K 1 verwiesen wird, wurde am 16.2.2006 von der Klägerin und von einem Mitarbeiter der C... Bank AG unterschrieben.

11

Der Vertrag enthielt auf Seite 3 folgende Widerrufsbelehrung:

12

Widerrufsbelehrung

13

Widerrufsrecht

14

Ich bin an meine Willenserklärung (Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrags mit der C... Bank AG bzw. ihren Kooperationspartnern) nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.

15

Form des Widerrufs

16

Der Widerruf muß in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen.

17

Der Widerruf muß keine Begründung enthalten.

18

Fristlauf

19

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir

20

- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrags

21

zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

22

Adressat des Widerrufs

23

Der Widerruf ist zu senden an die
C... Bank AG W., Bahnhofstr. ..., (PLZ) W.

24

oder

25

Fax-Nr.: 0.....2 oder E-Mail: k.@ c...bank.com

26

Die C... Bank ist auch Adressat der Widerrufserklärung, soweit es um den Widerruf der an die Kooperationspartner gerichteten Willenserklärungen geht.

27

Widerruf bei bereits erhaltener Leistung

28

Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank oder ihren Kooperationspartnern erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muß ich die empfangene Leistung jedoch an die Bank bzw. den jeweiligen Kooperationspartner zurückgewähren und der Bank bzw. dem jeweiligen Kooperationspartner die von mir aus der Leistung gezogene Nutzungen herausgeben.

29

Kann ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist-, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, daß ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.“

30

In der Folgezeit erbrachte die Klägerin die vertraglich vorgesehen Zins- und Tilgungszahlungen an die Beklagte.

31

Mit Schreiben vom 20.04.2015 (Anlage K 3), adressiert an die Beklagte, schrieb die Klägerin: Hiermit widerrufe ich meine beiden Darlehensverträge vom 16.2.2006 (Kunden-/Konto-Nr. 2.....9).

32

Mit Schreiben vom 23.06.2015 (Anlage K 5) und vom 14.7.2015 (Anlage K 7) ihrer Prozessbevollmächtigten forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Wirksamkeit des Widerrufs anzuerkennen und den Vertrag rückabzuwickeln.

33

Die C... Bank AG lehnte dieses im Auftrag der Beklagten mit Schreiben vom 11.05.2015 (Anlage K 4), 06.07.2015 (Anlage K 6) und 23.07.2015 (Anlage K 8) ab.

34

Die Klägerin ist der Auffassung,
dass die verwendete Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 355 BGB in der vom 08.12.2004 bis 10.06.2010 geltenden Fassung entspreche und deshalb die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe, so dass der von ihr mit Schreiben vom 20.4.2015 erklärte Widerruf ihrer Darlehensverträge rechtzeitig und damit wirksam erfolgt sei.

35

1. Es sei im Belehrungstext nicht darauf hingewiesen worden, dass die Widerrufsbelehrung in Textform erteilt werden müsse. Das Wort „Exemplar“ reiche dafür nicht aus.

36

2. Es werde nicht hinreichend darüber informiert, wann genau die Widerrufsfrist beginne. Es entstehe der Eindruck, dass schon die von der Beklagten unterschriebene Vertragsurkunde für den Beginn des Fristlaufs ausreiche.

37

3. Es sei keine Aufklärung darüber erfolgt, dass jeder der Verträge einzeln widerrufen werden könne. Die Belehrung stelle nicht klar, auf welchen Vertrag sie sich beziehe.

38

Es handele sich um zwei Verträge in einer Vertragsurkunde, die voneinander unabhängig hätten widerrufen werden können. Dies ergäbe sich schon aufgrund der unterschiedlichen Zinsen und Zinsbindungsfristen. Zwischen den Auszahlungszeitpunkten hätten 3 Jahre gelegen, bei dem Darlehen über 45.000,00 EUR handele es sich um ein sog. Forward-Darlehen. Die Darlehensverträge würden bei der Beklagten auch unter unterschiedlichen Kontonummern geführt, was sich aus den als Anlagen K 39-44 eingereichten Schreiben zur Zinsanpassung des Darlehens mit der Nr. 5.....9 über ein Nominalkapital von € 50.000,00 ergäbe.

39

4. Es sei kein deutlicher Hinweis darauf erfolgt, dass der Widerruf in Textform zu erklären sei.

40

5. Die Beklagte sei nicht als Adressatin der Widerrufserklärung benannt worden.

41

Es werde bestritten, dass die C... Bank für den Empfang der Widerrufserklärung bevollmächtigt gewesen sei und ein an die genannte Adresse gesandter Widerruf von der Beklagten anerkannt worden wäre.

42

6. Es sei eine unzureichende Aufklärung über die Rechtsfolgen erfolgt.

43

Im Übrigen sei ihr Recht auf Ausübung des Widerrufs weder verwirkt noch stelle es eine unzulässige Rechtsausübung dar. Eine zeitliche Einschränkung des Widerrufsrechts über die Hintertür des § 242 BGB widerspreche dem Willen des Gesetzgebers. Dies ergebe sich aus der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 27.1.2016 im Hinblick auf den vom Gesetzgeber geplanten Ausschlusstatbestand für die bis zum 10.6.2010 geschlossenen Verbraucherdarlehensverträge, in der es heiße: „Wer seinen Vertrag widerrufen möchte, habe hierfür noch drei Monate Zeit“ (Anlage K 46).

44

Die Klägerin beantragt,

45

1. a) festzustellen, dass die Klägerin aufgrund des unter dem 20.04.2015 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet ist, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag vom 16.02.2006 über 50.000,00 EUR zu der Kunden-/Konto-Nr. 2.....9 i.V.m. § 488 Abs.1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen,

46

b) hilfsweise festzustellen dass die Primärpflicht der Klägerin aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 16.02.2006 über 50.000,00 EUR zu der Kunden-/Konto-Nr. 2.....9 zur Zahlung von Zinsen aufgrund des unter dem 20.04.2015 erklärten Widerrufs erloschen ist,

47

2. a) festzustellen, dass die Klägerin aufgrund des unter dem 20.04.2015 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet ist, das noch offene Darlehen aus dem unter 1. genannten Darlehensvertrag i.V.m. § 488 Abs.1 Satz 2 BGB an die Beklagte zurück zu zahlen,

48

b) hilfsweise festzustellen dass die Primärpflicht der Klägerin aus dem unter 1. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 20.04.2015 erklärten Widerrufs erloschen ist,

49

c) hilfs-hilfsweise festzustellen, dass der Beklagten aus dem unter 1. genannten Darlehensvertrag aufgrund des unter dem 20.04.2015 erklärten Widerrufs auch keine weiteren Ansprüche mehr gegen die Klägerin zustehen.

50

3. a) festzustellen, dass die Klägerin aufgrund des unter dem 20.04.2015 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet ist, den geschuldeten Zins aus dem Darlehensvertrag vom 16.02.2006 über 45.000,00 EUR zu der Kunden-/Konto-Nr. 2.....9 i.V.m. § 488 Abs.1 Satz 2 BGB an die Beklagte zu zahlen,

51

b) hilfsweise festzustellen dass die Primärpflicht der Klägerin aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 16.02.2006 über 45.000,00 EUR zu der Kunden-/Konto-Nr. 2.....9 zur Zahlung von Zinsen aufgrund des unter dem 20.04.2015 erklärten Widerrufs erloschen ist,

52

4. a) festzustellen, dass die Klägerin aufgrund des unter dem 20.04.2015 erklärten Widerrufs nicht mehr verpflichtet ist, das noch offene Darlehen aus dem unter 3. genannten Darlehensvertrag i.V.m. § 488 Abs.1 Satz 2 BGB an die Beklagte zurück zu zahlen,

53

b) hilfsweise festzustellen dass die Primärpflicht der Klägerin aus dem unter 3. genannten Darlehensvertrag zur Erbringung von Tilgungszahlungen auf dieses Darlehen aufgrund des unter dem 20.04.2015 erklärten Widerrufs erloschen ist,

54

c) hilfs-hilfsweise festzustellen, dass der Beklagten aus dem unter 3. genannten Darlehensvertrag aufgrund des unter dem 20.04.2015 erklärten Widerrufs auch keine weiteren Ansprüche mehr gegen die Klägerin zustehen.

55

Die Beklagte beantragt,

56

die Klage abzuweisen.

57

Sie ist der Meinung, dass die Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 BGB entspreche. Im Übrigen sei das Recht der Klägerin auf Erklärung des Widerrufs verwirkt, stelle jedenfalls aber eine unzulässige Rechtsausübung dar, da es der Klägerin allein darum gehe, zum Nachteil der Beklagten umzufinanzieren, weil sie sich die historisch niedrigen Zinsen sichern wolle.

58

Die C... Bank sei sowohl zum Abschluss der Verträge als auch zum Empfang der Widerrufserklärungen bevollmächtigt gewesen. Dies ergäbe sich aus der Vertragsurkunde selbst. Im Übrigen beziehe sie sich für ihre Behauptung der Vollmacht der C... Bank für den Empfang der Widerrufserklärungen auf das Zeugnis von Reinhard Thiemann zu laden über die C... Bank AG.

59

Für den Sachverhalt im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

60

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

61

Die Klägerin hat ihre Vertragserklärung vom 16.02.2006 hinsichtlich der ihr von der Beklagten gewährten Darlehensbeträge in Höhe von € 50.000,00 und € 45.000,00 mit Schreiben vom 20.04.2015 nicht wirksam widerrufen, weil ihr zweiwöchiges Recht zum Widerruf gem. § 355 Abs.1 Satz 2 BGB schon abgelaufen war.

62

Die Klägerin ist mit der der Vertragsurkunde auf Seite 3 beigefügten Widerrufsbelehrung ausreichend, den Voraussetzungen des § 355 BGB a.F. entsprechend, belehrt worden.

63

§ 355 BGB in der im Jahr 2006 geltenden Fassung lautet:

64

„(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Text Form oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von 2 Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

65

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Abs. 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.“

66

1. In § 355 BGB wird entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gefordert, dass die Widerrufsbelehrung selbst darauf hinweist, dass diese in Textform zu erfolgen hat. Vielmehr heißt es in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, dass die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, … , in Textform mitgeteilt worden ist. Der Verbraucher wird mit der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen, dass die Frist beginnt, wenn ihm ein „Exemplar“ der Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt worden ist. Da die Widerrufsbelehrung in Textform dem Vertrag beigeheftet ist, wird damit hinreichend klar, dass zum Fristbeginn dem Verbraucher ein Vertragsexemplar (in Textform) zugegangen sein muss. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass ein durchschnittlicher Verbraucher dieser Formulierung nicht entnehmen könne, dass auch eine Belehrung per E-Mail oder sogar eine Speicherung auf USB-Stick, CD –Rom oder DVD-Diskette ausreichend wäre, weil die herrschende Meinung sehr geringe Anforderungen an das Merkmal der Verkörperung bei der Textform stelle, ist nicht zu erkennen, dass ein durchschnittlicher Verbraucher diese Arten der Verkörperung der Widerrufsbelehrung zwar unter den Begriff der „Textform“ aber nicht unter den Begriff des „Exemplars“ subsumieren würde. Der Hinweis der Klägerin auf die Definition des Wortes „Exemplar“ im Duden hilft hier nicht weiter. Insbesondere wird ein durchschnittlicher Verbraucher nach Lesen des Wortes „Exemplar“ in der Widerrufsbelehrung nicht auf die Idee kommen, den Begriff des Wortes Exemplar im Duden zu überprüfen und das Wort in Bezug auf den hier in Frage stehenden Sachverhalt unter „Einzelstück, einzelnes Individuum (besonderes Ding oder Teil aus einer Menge gleichartiger Stücke Individuen)“ bzw. dem im Duden aufgeführten Beispiel: „Fische dieser Art kommen nur noch in einzelnen Exemplaren vor“, zu subsumieren.

67

2. Es wird mit der Belehrung ausreichend darüber informiert, wann genau die Widerrufsfrist beginnt, insbesondere entsteht nicht der Eindruck, dass schon die von der Beklagten unterschriebene Vertragsurkunde für den Beginn des Fristablaufs ausreicht.

68

Die Einzelrichterin schließt sich insoweit der Entscheidung des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 16.9.2015 zum Aktenzeichen 13 U 55/15 an, in der dieser über die hier verwendete Widerrufsbelehrung entschieden und ausgeführt hat, dass die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist in keiner Weise zu beanstanden seien und der Senat insoweit der Argumentation des OLG Celle im Beschluss vom 14.7.2014 (Rn 11 bis 13) folgt.

69

Das OLG Celle hat in dem betreffenden Beschluss ausgeführt:

70

Entgegen der Ansicht des Klägers legt die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht das unrichtige Verständnis nahe, dass die Widerrufsfrist bereits mit der Übersendung des Vertragsantrages des Kreditunternehmens beginne (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10.03.2009, XI ZR 33/08). Das vorgenannte Urteil des BGH bezieht sich auf eine in wesentlichen Punkten abweichende Widerrufsbelehrung und kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. So heißt es in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung:

71

"Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurde."

72

Aufgrund der Verwendung des Possessivpronomens "mein" und der Abfassung der Belehrung in der ersten Person ist ausgeschlossen, dass der durchschnittliche Verbraucher irrig annehmen könnte, der Fristbeginn werde bereits durch die Übersendung der Vertragserklärung des Unternehmers ausgelöst. Vielmehr ergibt sich aus der Belehrung eindeutig, dass die Widerrufsfrist gerade nicht ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Vertragserklärung des Verbrauchers beginnt.

73

3. Es ist auch unschädlich, dass der Vertragsurkunde, in der beide Darlehensbeträge aufgeführt waren nur eine Widerrufsbelehrung beigefügt war.

74

§ 355 BGB a.F. stellt maßgeblich darauf ab, dass der Verbraucher seine "Willenserklärung" widerrufen kann ("Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat."). Gibt der Verbraucher lediglich eine Willenserklärung ab, bedarf es demzufolge lediglich einer Widerrufsbelehrung. § 355 BGB a.F. sieht nicht vor, dass der Verbraucher gesonderte Widerrufsbelehrungen für einzelne Komponenten seiner Willenserklärung zu erhalten hat.

75

Vorliegend hat die Klägerin bei Vertragsschluss lediglich eine Willenserklärung abgegeben. Dies ist daran erkennbar, dass sie lediglich eine Unterschrift auf einem Darlehensantragsformular geleistet hat. Demzufolge bedurfte es auch nur einer Widerrufsbelehrung.

76

Auch wenn hier zwei Darlehensbeträge in einem Abstand von 3 Jahren ausgereicht werden sollten, handelt es sich hier um eine Baufinanzierung im „Gesamtpaket“ für die von der Klägerin erworbene Immobilie, welche zu einer Kontonummer abgeschlossen worden ist. So heißt es auf der Seite 2 des Vertrages zu den „Bedingungen“ auch „Bestandteil dieses Darlehensvertrages sind die beigehefteten Allgemeinen Darlehensbedingungen“. Die Darlehensnummer für den Nominalbetrag von € 50.000,00 in den Anlagen K 39-44 sagt nichts darüber aus, ob der Betrag von € 45.000,00 über eine andere Darlehensnummer abgewickelt worden ist. Eine einheitliche Widerrufsbelehrung war hier deshalb zulässig, auch wenn im Regelfall für getrennte Verträge gesonderte Widerrufsbelehrungen erforderlich sind (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 10. Januar 2012 - 14 U 1314/11 -, juris, Rn. 35 zu zusammengehörigen Sicherungsgeschäften).

77

4. Auch ist ein hinreichender Hinweis darauf erfolgt, dass der Widerruf in Textform zu erfolgen habe. Insoweit heißt es in der Belehrung: „Der Widerruf muß in Textform (zB. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen“. Soweit die Klägerin meint, der Begriff der Textform sei durch den Klammerzusatz falsch definiert worden, weil hier der Begriff „schriftlich“ erwähnt sei, und der durchschnittliche Verbraucher demzufolge denke, der Widerruf müsse unterschrieben werden, kann dem nicht gefolgt werden. „Schriftlich“ wird unmissverständlich nur als ein Beispiel für die zu wahrende Textform genannt. Die Erklärung des Begriffs „Textform“ wird weiter durch die Beispiele Telefax- oder E-Mail-Nachricht ergänzt, wobei eine E-Mail naturgemäß nicht vom Verbraucher unterschrieben wird.

78

5. Ferner ist es unschädlich, dass die C... Bank AG als Widerrufserklärungs-Empfängerin benannt worden ist, obwohl sie keine Vertragspartnerin geworden ist.

79

Zwar ist in § 355 Abs.1 Satz 2 geregelt, dass der Widerruf innerhalb von 2 Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären ist, der Unternehmer kann jedoch in der Widerrufserklärung einen Empfangsvertreter oder Empfangsboten benennen. (BGH Urt. vom 11.4.2002, I ZR 306/99, Rn 14 und 18f).

80

Dies ist hier in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung erfolgt. Aus der Vertragsurkunde ergibt sich, dass die C... Bank die Darlehensverträge im Namen und für Rechnung für die Beklagte geschlossen hat. Soweit die Klägerin die Bevollmächtigung der C... Bank zum Abschluss des Darlehnsvertrages und zum Empfang der ggf. eingehenden Widerrufserklärungen bestreitet, ist dies unerheblich. Die Klägerin hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die C... Bank nicht zum Abschluss der Darlehensverträge mit der Beklagten bevollmächtigt gewesen sei oder die Beklagte zu irgendeiner Zeit an die C... Bank gerichtete Widerrufserklärungen mangels Bevollmächtigung abgelehnt hat. Jedenfalls hat die Beklagte den hier streitgegenständlichen Vertrag, inklusive der darin enthaltenen Bevollmächtigung zum Abschluss des Vertrages und zum Empfang der Widerrufsbelehrung nach mehr als 8 jährigem Vollzug des Vertrages genehmigt.

81

6. Ein Verstoß gegen § 355 BGB ist auch nicht darin zu sehen, dass die Beklagte in dem überobligatorisch erfolgten Hinweis zu den Rechtsfolgen des Widerrufs nur darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin in dem Fall, dass sie vor der Widerrufserklärung schon Leistungen der Beklagten erhalten hat, diese Leistungen wieder an die Beklagte herausgeben muss, aber nicht der Hinweis erfolgte, dass auch die Beklagte ggf. erhaltene Leistungen zurückgewähren muss. § 355 BGB in der hier geltenden Fassung erforderte eine Rechtsfolgenbelehrung nämlich nicht. In der Regelung zu den notwendigen Belehrungen bei Haustürwiderrufsgeschäften wird in § 312 Abs.2 BGB gesondert auf die Notwendigkeit der Belehrung über die Rechtsfolgen entsprechend der Regelung bei Fernabsatzgeschäften hingewiesen. Ein entsprechender Absatz fehlt in § 355 BGB. Damit kann aus der Verwendung des Plurals bei dem Wort „Rechte“ in § 355 BGB, nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber mit der Fassung des § 355 BGB eine Rechtsfolgenbelehrung vorschreiben wollte. Vielmehr wäre in diesem Fall ein dem § 312 Abs.2 BGB entsprechender Absatz eingefügt worden.

82

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert war auf 80% der Netto-Darlehenssumme festzusetzen (vgl. Beschluss des Hans OLG Hamburg vom 17.7.2015, 6 W 25/15, zitiert nach juris).

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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published on 11/04/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: I ZR 306/99 11. April 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja .
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 33/08 Verkündet am: 10. März 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ______
published on 30/04/2015 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Beklagten vom 12.3.2015 wird der Streitwertbeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 10.3.2015 abgeändert und der Streitwert auf 13.000 Euro festgesetzt. Gründe   I. 1 Die Kläger haben mit ihr
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Annotations

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.