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Die Klägerin nahm bei der Beklagten im Jahr 1994 ein Darlehen zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds auf. Sie verlangt gem. § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG Herabsetzung des Zinssatzes auf den gesetzlichen Zinssatz, weil sie über die mit dem Kredit verbundenen Belastungen nur unzureichend belehrt worden sei.
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In der Vertragsurkunde vom 28.11./13.12.1994 waren folgende Konditionen angegeben:
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Darlehenshöhe |
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Zinssatz fest bis 31.10.2004 |
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7,55 % |
Nach Ablauf der Zinsfestschreibung soll der |
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Zinssatz an den Marktzins angepasst werden. |
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Bei Erhöhung kann der Darlehensnehmer den |
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Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die |
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Zinsen sind fällig am Ende jedes Monats |
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Disagio 8 % |
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Bearbeitungsgebühr 2 % |
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Nettokreditbetrag |
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Jährliche Lebensversicherungsbeiträge |
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Anfänglicher effektiver Jahreszins |
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9,47 % |
Darlehensrückzahlung am |
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31.10.2014 |
Gesamtbetrag, errechnet aufgrund der bei |
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Abschluß des Vertrags maßgeblichen |
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Konditionen mit dem Hinweis, dass sich die |
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Höhe des Gesamtbetrags bei einem Darlehen |
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mit variablen Zinsen ändern kann, |
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Als Sicherheit hatte die Klägerin der Beklagten ihren Anteil an der Grundstücksgemeinschaft abgetreten, ebenso die Rechte aus einer Lebensversicherung für den Todesfall. Auf die monatlich zu zahlenden Zinsen waren die an die Bank abgetretenen Mietausschüttungen aus dem Immobilienfonds zu verrechnen, so dass die von der Klägerin tatsächlich zu leistenden Zahlungen schwanken konnten. Der Klägerin war mit den Darlehensunterlagen ein Informationsblatt der Fondsgesellschaft zugesandt worden, in dem die monatliche Zinsbelastung mit DM 221,72 abzüglich der Mietausschüttung von DM 110,--, also DM 111,72, angegeben war. Dieses Informationsblatt unterschrieb die Klägerin mit dem Darlehensvertrag am 28.11.1994.
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Die Klägerin zahlte die Zinsen bis einschließlich Mai 2002. Dann stellte sie ihre Zahlungen ein, weil sie meint, der Vertrag entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b) VerbrKrG. Die Angabe des Gesamtbetrags von DM 123.661,88 sei wegen der Schreibweise ohne Punkt nach den Tausendern intransparent. Außerdem finde sich die Angabe des Gesamtbetrags erst auf der zweiten Seite des Vertragsformulars. Der Gesamtbetrag sei nicht in die einzelnen Kosten aufgeschlüsselt, was zur Transparenz und Verständlichkeit für den Verbraucher erforderlich sei; er sei damit rechnerisch nicht nachzuvollziehen, insbesondere fehlten Angaben über die Zinsbeträge. Die EU-Änderungsrichtlinie vom 22.02.1990 stelle konkrete Anforderungen an die Einzelangaben.
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Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Angaben im Darlehensvertrag genügten den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin habe ohne weiteres erkennen können, welchen Betrag sie als Kredit erhalte und was sie zahlen müsse. Eine Aufschlüsselung des Gesamtbetrags sei gesetzlich nicht gefordert.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kreditvertrag wahre die Anforderungen des § 4 Abs. 1 S. 4 VerbrKrG. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfordere die Vorschrift keine Aufteilung des Gesamtbetrags in Zinsen und Kosten, ebenso wenig die Angabe von Betrag und Zahl der einzelnen Teilzahlungen - eine betragsmäßige Ausweisung der Zinsraten -, da der Kreditvertrag nicht die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlung zum Gegenstand habe, § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 c) VerbrKrG. Ein allgemeines Transparenzgebot als weitere Komponente des Verbraucherschutzes neben der enumerativen Aufzählung der notwendigen Angaben gebe es nicht. Es sei unschädlich, dass der Gesamtaufwand für den Kredit auf der zweiten Seite genannt und ohne Punkt nach den Tausendern geschrieben sei.
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In der Berufung hält die Klägerin an ihrem Begehren fest, die Beklagte müsse die Zinsen auf der Höhe des gesetzlichen Zinssatzes neu berechnen. In Bezug auf die Art und Weise der Darstellung des Gesamtbetrags hätte § 4 Abs. 1 Nr. 1 b) VerbrKrG richtlinienkonform ausgelegt werden müssen; dort werde ausdrücklich die Einzelangabe der zu zahlenden Beträge und deren Addition zu einer Gesamtsumme gefordert. Die gesetzliche Vorschrift sei insofern unbestimmt und auslegungsbedürftig, als die Angabe der Einzelbeträge neben der Angabe des Gesamtbetrags nicht explizit verlangt werde. Eine richtlinienkonforme Auslegung werde durch die Regelungen in Nr. 2 b) und c) nicht versperrt, da die Angabe des Teilzahlungspreises der Regelung in Nr. 1 b) entspreche. Die Beklagte habe es unterlassen, die zu zahlenden Zinsraten, die Lebensversicherungsbeiträge und die Restschuld anzugeben, obwohl § 4 Abs. 1 Nr. 1 b) VerbrKrG auch auf Kreditverträge mit endfälliger Tilgung durch eine Lebensversicherung Anwendung finde. Der notwendige Schutz des Verbrauchers werde durch die bloße Angabe des Gesamtbetrags nicht erreicht, insbesondere nicht bei Kreditverträgen mit variablen Konditionen. Damit entsprächen die Angaben im Darlehensvertrag nicht den Vorgaben der EG-Richtlinie mit der Sanktion des § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG.
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1. das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.03.2003 aufzuheben,
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2. festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. ... vom 13.12.1994 nicht den vertraglich vereinbarten Zinssatz schuldet, sondern nur den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4 %,
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3. die Beklagte zu verurteilen, die Zinsleistung der Klägerin unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen neu zu berechnen,
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4. die Beklagte zu verurteilen, den sich nach Neuberechnung der monatlichen Zinsen ergebenden Betrag an überzahlten Zinsen an die Klägerin zurückzubezahlen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie vertritt auch in der Berufung den Standpunkt, dass es nach deutschem Recht ausreiche, wenn der Gesamtbetrag genannt werde. Die Richtlinie richte sich nicht an die einzelnen Rechtsunterworfenen, sondern nur an die Mitgliedstaaten, wobei § 492 BGB n.F. durch das Festhalten an der bisherigen Regelung zeige, dass der deutsche Gesetzgeber in den Bestimmungen des VerbrKrG die EU-Richtlinie als ausreichend umgesetzt betrachte. Im Übrigen komme es auch der Richtlinie allein auf die Gesamtbelastung an, die der Darlehensvertrag ausweise. Soweit ihr dies möglich gewesen sei, habe die Klägerin - ohne rechtliche Verpflichtung - auch die monatlichen Belastungen angegeben, nämlich den jährlichen Gesamtbetrag der Lebensversicherungsbeiträge sowie deren anfänglichen Monatsbetrag; die monatliche Zinsrate ergebe sich aus der Angabe des Zinssatzes und der Höhe des Darlehens. Weitere Teilbeträge seien auch nach der Richtlinie nicht anzugeben.
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Die Berufung ist zulässig, in der Sache indes nicht begründet. Die Beklagte war weder verpflichtet, im Darlehensvertrag den Gesamtbetrag der Leistungen der Klägerin anzugeben, noch bestand eine Verpflichtung zur Angabe der Höhe der monatlichen Zinsrate.
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Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit vom 22.12.1986 (87/102/EWG) lautet in der Fassung der Änderungsrichtlinie vom 22.02.1990:
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"In der Vertragsurkunde ist folgendes anzugeben:
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a) Der effektive Jahreszins;
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b) die Bedingungen, unter denen der effektive Jahreszins geändert werden kann ...
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c) eine Aufstellung des Betrags, der Anzahl und der zeitlichen Abstände oder des Zeitpunkts der Zahlungen, die der Verbraucher zur Tilgung des Kredits und Entrichtung der Zinsen und sonstigen Kosten vornehmen muss; ferner den Gesamtbetrag dieser Zahlungen, wenn dies möglich ist;
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Nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 des deutschen VerbrKrG in der Fassung des Gesetzes vom 27.04.1993 (BGBl. I 509) muss die vom Verbraucher zu unterzeichnende Erklärung angeben:
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"a) Den Nettokreditbetrag, gegebenenfalls die Höchstgrenze des Kredits;
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b) den Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Kreditvertrags über die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht. Ferner ist bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen Kreditbedingungen anzugeben. Kein Gesamtbetrag ist anzugeben bei Krediten, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist;
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c) Die Art und Weise der Rückzahlung des Kredits oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorgesehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung;
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Mit dieser Umsetzung in das nationale Recht ist der Richtlinie genügt. Dass bei einem Festkredit der hier vorliegenden Art, der am 31.10.2014 in einem Betrag zurückzuzahlen ist, nicht nur der Gesamtbetrag der auf das Darlehen zu zahlenden Einzelbeträge, sondern auch deren Zahl, Höhe und jeweilige Fälligkeit anzugeben wäre, wie die Klägerin meint, wird in Literatur und Rechtsprechung für die deutsche Rechtslage, soweit ersichtlich, nicht vertreten.
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Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Gesamtbetrag der Leistungen des Darlehensnehmers angegeben, war hierzu allerdings nicht verpflichtet. Da der Zinssatz nur für die ersten 10 Jahre festgeschrieben und für die weitere Laufzeit von 10 Jahren noch offen war, gilt § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b) S.1 VerbrKrG nicht (der Gesamtbetrag steht bei Abschluss des Kreditvertrags nicht für die gesamte Laufzeit der Höhe nach fest). Auch der Fall des Satzes 2 (Kredite mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden) liegt nicht vor. Überwiegend wird zwar vertreten, dass unechte Abschnittsfinanzierungen - also Darlehen, die zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht fällig sind, sondern bei denen nur die Konditionen geändert werden, sofern der Darlehensnehmer einverstanden ist - als "Kredite mit veränderlichen Bedingungen" anzusehen sind, weil kein einheitlicher Zinssatz für die gesamte Laufzeit festgelegt ist und die Laufzeit vorzeitig endet, wenn der Kreditnehmer der Zinsanpassung widerspricht (Staudinger/Kessal-Wulf [2001], § 4 VerbrKrG Rn. 42, 43; Ulmer in Münchener Kommentar, 3. Aufl., § 4 VerbrKrG Rn. 35 a; Graf v. Westphalen, Emmerich, v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl., § 4 Rn. 70: fraglich, ob Gesamtbetrag angegeben werden muss, aber empfehlenswert; Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 4 VerbrKrG Rn. 8; OLG Karlsruhe OLGR 2003, 320; dahingestellt im Urteil OLG Stuttgart v. 18.06.2002, 6 U 77/02- nicht veröffentlicht; a.A. Peters, WM 1994, 1405, 1408: Abschnittsfinanzierungen seien Kredite, deren Konditionen während der Festzinsperiode unveränderlich sind und über die nach deren Ablauf neu zu verhandeln ist).
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Die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags setzt jedoch weiter voraus, dass der Kredit "in Teilzahlungen getilgt" wird. Mit Rücksicht darauf, dass es für den Kreditnehmer nicht von wesentlicher Bedeutung ist, ob er Tilgungsraten an den Kreditgeber oder Zahlungen an eine Versicherung oder Bausparkasse leistet, ist das Vorliegen dieser Voraussetzung auch dann anzunehmen, wenn der Kredit nach dem Ende der Laufzeit zwar in einem Betrag zurückzuzahlen ist, für diese Rückzahlung aber eine dann fällig werdende Lebensversicherung oder ein Bausparvertrag eingesetzt werden soll, auf die oder auf den der Darlehensnehmer statt der laufenden Darlehenstilgung regelmäßig Beiträge leistet (BGH Urteil 18.12.2001, BGHZ 149, 302; OLG Karlsruhe OLGR 2003, 320; hiervon geht auch OLG Stuttgart Urt. 18.06.2002, 6 U 77/02, aus; Münchener Kommentar/Ulmer, a.a.O. Rn. 34; von Rottenburg a.a.O., Rn. 66; Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, 2. Teil IX Rn. 79 - Seite 690). Dieser Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da die Pflicht zur Rückzahlung des Gesamtdarlehensbetrags am 31.10.2014 von der Lebensversicherung unabhängig ist. Diese ist vielmehr nur eine Versicherung für den Todesfall und dient als Sicherheit für die Bank, nicht als Tilgungsersatz.
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War die Beklagte schon nicht zur Angabe des Gesamtbetrags der Leistungen des Darlehensnehmers verpflichtet, bestand umso weniger eine Verpflichtung, diesen in seine Einzelbestandteile aufzuschlüsseln. Ebenso wenig musste sie in der Vertragsurkunde angeben, wie hoch die monatliche Zinsrate ist.
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Der Klägerin ist zuzugeben, dass die Richtlinie in der Fassung vom 22.02.1990 so verstanden werden kann, dass auch Anzahl und zeitlicher Abstand oder Zeitpunkt der Zinszahlungen anzugeben ist. Ein solches Erfordernis hat jedoch, wenn man es der Richtlinie entnehmen will, in das deutsche Recht für Kreditverträge im allgemeinen (§ 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG) keinen Eingang gefunden. Vielmehr reicht hier, sofern nach Vertragstyp überhaupt gefordert, die Angabe des Gesamtbetrags aller Zahlungen, die Angabe der Art und Weise der Rückzahlung (im vorliegenden Fall: in einem Betrag am 31.10.2014) und die Angabe der Zinssätze und sonstigen Kosten. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 c) VerbrKrG (Angabe des Betrags, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen) gilt nur für Kreditverträge, die die Lieferung einer - beweglichen - Sache oder die Erbringung einer anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben, nicht für Kreditverträge, die dem Darlehensnehmer einen Kreditbetrag auf einmal zur Verfügung stellen, der dem Vertragspartner des Darlehensnehmers auch in einem Betrag ausbezahlt wird (zur Abgrenzung vgl. Palandt/Putzo, a.a.O. Rn. 15; Staudinger/Kessal-Wulf, a.a.O. Rn. 28/67; Münchener Kommentar/Ulmer a.a.O. Rn. 55). Soweit in der Literatur im Hinblick auf Art. 1 a Nr. 4 der Änderungsrichtlinie eine richtlinienkonforme Auslegung der Angaben bei Kreditverträgen im allgemeinen überhaupt angesprochen wird, betrifft dies nur § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 c) VerbrKrG (Art und Weise der Rückzahlung des Kredits). Insoweit vertritt Ulmer die Auffassung, die Änderungsrichtlinie spreche dafür, statt allgemeiner Angaben über die Art und Weise der Rückzahlung solche über die Zahl, die Zahlungstermine oder Intervalle und die Höhe der einzelnen Tilgungsraten zu verlangen (Münchener Kommentar, 3. Aufl., § 4 VerbrKrG Rn. 37). Auch aus dieser am weitesten gehenden Auffassung kann die Klägerin für sich jedoch nichts herleiten, da ihr Kredit nicht in Raten zu tilgen ist. Dass auch die einzelnen Zinszahlungen dem Betrage nach anzugeben wären - die jeweilige Fälligkeit ist im Vertrag genannt - wird, soweit ersichtlich, nicht vertreten.
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Auf ihre in erster Instanz geäußerte Meinung, dass die Angabe des Gesamtbetrags deswegen ungenügend sei, weil diese Zahl, wie übrigens auch alle anderen Zahlenangaben, ohne Punkt zwischen Tausendern und Hundertern geschrieben ist und sich nicht schon auf Seite 1, sondern erst auf Seite 2 findet, ist die Klägerin in der Berufung nicht mehr ausdrücklich zurückgekommen. Diese Argumentation liegt auch so fern, dass sich ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt.
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Der Senat lässt die Revision gem. 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu im Hinblick auf die Frage, ob auch bloße Zinszahlungen als Tilgung in Teilzahlungen i.S.d. § 4 Satz 4 Nr. 1 b) Satz 2 VerbrKrG angesehen werden können.
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Der Streitwert errechnet sich auf der Grundlage der Differenz zwischen dem bei Abschluß des Vertrags geltenden gesetzlichen und dem vereinbarten Zinssatz bis zum Ende der Zinsfestschreibung. Die jährliche Zinsdifferenz beträgt 3,55 % aus DM 35.240,00 = DM 1.251,02, was für neun Jahre und zehn Monate DM 12.301,69 = EUR 6.289,76 ergibt. Der Streitwert beläuft sich also in beiden Rechtszügen auf bis zu EUR 7.000,00.
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