Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 31. März 2004 - 4 U 216/03

published on 31/03/2004 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 31. März 2004 - 4 U 216/03
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Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.11.2003 – Az. 15 O 386/03 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Ziff. 1 des landgerichtlichen Tenors wie folgt

abgeändert

wird:

Es wird festgestellt, dass der Kläger einen Anspruch auf das volle Ruhegehalt ohne Minderung wegen vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand hat.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen das beklagte Land zu 4/5 und der Kläger zu 1/5.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 4.000,– EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger beansprucht vom beklagten Land wegen einer fehlerhaften Auskunft Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung.
Der am 19.10.1938 geborene Kläger war Sonderschulrektor an der F schule in M. Mit Schreiben vom 17.11.1998 (Anl. K 1 = Bl. 6 d.A.) wandte er sich an das L für Besoldung und Versorgung B (im Folgenden: L) und bat um Auskunft, zu welchen Terminen eine "Versetzung in den Ruhestand möglich ist ohne eine Minderung des Ruhegehalts bzw. welche Abzüge in Kauf genommen werden müssen bei einem früheren als dem gesetzlichen Ruhestand". Nach weiterer Korrespondenz erteilte das L mit Schreiben vom 16.03.1999 (Anl. K 3 = Bl. 8 d.A.) dem Kläger die erbetene Auskunft. Es wurde unter Vorlage zweier alternativer Berechnungen mitgeteilt, dass sowohl bei einer Dienstzeit bis 31.07.2002 als auch bei einer solchen bis 31.07.2003 dem Kläger ein Ruhegehalt in Höhe von 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zustehe. Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge wurden mit insgesamt 8.063,45 DM angegeben. Das sich daraus ergebende Ruhegehalt wurde jeweils mit 6.047,58 DM errechnet.
Unstreitig ist, dass die Ruhestandsbezüge für den Fall einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ab dem 01.08.2002 wegen eines EDV-Eingabefehlers des Sachbearbeiters bei dem L falsch berechnet wurden, weil die Minderung nach § 14 Abs. 3 BeamtVG nicht berücksichtigt worden war, obwohl nach der – bereits damals geltenden – Rechtslage das Ruhegehalt hätte gemindert werden müssen.
Auf der Grundlage dieser Auskunft entschied sich der Kläger für einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand zum 31.07.2002. Die Urkunde über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wurde dem Kläger am 02.07.2002 ausgehändigt.
Bereits mit Bescheid vom 12.06.2002 (Anl. K 4 = Bl. 9 d.A.) hatte das L die Versorgungsbezüge des Klägers festgesetzt. Sein Ruhegehalt wurde danach gem. § 14 Abs. 3 BeamtVG wegen des geplanten vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand um 2,4 % von 3.310,30 EUR auf 3.230,85 EUR, also um 79,45 EUR gekürzt.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 27.06.2002 (Bl. 18 d.A.) Widerspruch ein, der mit Bescheid des L vom 16.07.2002 (Anl. K 5 = Bl. 10 d.A.) zurückgewiesen wurde. Die vom Kläger gegen den Widerspruchsbescheid beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereichte Klage wurde auf einen Hinweis des Gerichtes vom 09.09.2003 (Bl. 18 d.A.), wonach keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Versorgungsbezüge im Bescheid des L vom 12.06.2002 bestünden, zurückgenommen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das beklagte Land müsse ihm wegen der fehlerhaften Auskunft Schadensersatz leisten. Er habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft den Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gestellt. Eine Rücknahme dieses Antrags sei ihm nach Erhalt des Bescheids vom 12.06.2002 faktisch nicht möglich gewesen.
Der Kläger hat beantragt:
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger über die gewährten Versorgungsbezüge hinaus ab 31.07.2002 79,45 EUR pro Monat zu bezahlen.
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Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es hat die Meinung vertreten, der Kläger habe sich auf die Auskunft nicht verlassen dürfen. Der Fehler in der Berechnung sei erkennbar gewesen. Außerdem könne der Kläger wegen der mangelnden Rechtsverbindlichkeit der Auskunft keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Jedenfalls sei der Kläger wegen des langen Zeitablaufs zwischen Auskunftserteilung und Eintritt in den Ruhestand daran gehindert, sich auf den Berechnungsfehler des L zu berufen. Im übrigen sei der Kläger für etwaige Schäden selbst verantwortlich, weil er nach Erhalt des Bescheids vom 12.06.2002 den Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nicht zurückgenommen habe.
13 
Das Landgericht hat der Klage nach einer persönlichen Anhörung des Klägers (Bl. 14 d.A.) im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass aufgrund der fehlerhaften Auskunft des L im Schreiben vom 16.03.1999 dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung zustehe. Die falsche Auskunft sei für den Entschluss des Klägers, vorzeitig in den Ruhestand zu treten, ursächlich geworden. Davon sei das Gericht aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers überzeugt. Der Kläger habe auf die falsche Auskunft vertrauen dürfen. Insbesondere hätte ihn das Ergebnis der Berechnungen, wonach er bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst ungeminderte Bezüge erhalte, nicht "stutzig" machen müssen. Der Kläger habe nicht klüger sein müssen als der ihm zur Auskunft verpflichtete Beamte. Der Zeitablauf sei ohne Bedeutung, da keine relevante Rechtsänderung für die Berechnung der Bezüge eingetreten sei. Die Ansprüche des Klägers seien auch nicht wegen eines Mitverschuldens zu kürzen. Ihm sei es nicht zumutbar gewesen, nach Erhalt des Festsetzungsbescheides vom 12.06.2002 bis zur Übergabe der Urkunde über den Eintritt in den Ruhestand am 02.07.2002 seinen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zurückzunehmen. Auch insofern war das Landgericht aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers davon überzeugt, dass es diesem angesichts der äußeren Umstände zwar rechtlich, aber keinesfalls faktisch möglich gewesen sei, seinen Antrag zurückzunehmen. Als Rechtsfolge müsse das beklagte Land den Kläger so stellen, wie dieser stünde, wenn sich das L amtspflichtgemäß verhalten hätte. Bei richtiger Auskunft hätte der Kläger seinen Dienst bis zur gesetzlichen Altersgrenze, also bis zum 31.07.2003 versehen. Dann wäre eine Minderung der Versorgungsbezüge nicht eingetreten. Der erstattungsfähige Schaden des Klägers bestehe somit in der Kürzung der Versorgungsbezüge um 79,45 EUR pro Monat. Dieser Betrag sei dem Kläger aber – anders als beantragt – nicht bereits zum 31.07.2002, sondern erst ab dem 01.08.2002 zuzusprechen, weshalb die Klage teilweise abgewiesen werden müsse.
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Dagegen wendet sich die Berufung des beklagten Landes, das nach wie vor der Ansicht ist, der Kläger könne keinen Schadensersatz verlangen. Das Land wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere weist es darauf hin, dass es dem Kläger aufgrund seiner beamtenrechtlich bestehenden Mitwirkungspflicht oblegen habe, das Auskunftsschreibens vom 16.03.1999 eigenverantwortlich zu überprüfen. Dem Kläger sei eine Prüfung der Plausibilität und der Übereinstimmung der Auskünfte mit der geltenden Rechtslage nach dem BeamtVG ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Es hätte ihm auffallen müssen, dass die Auskunft nicht richtig sein könne. Deshalb hätte er nochmals beim L nachfragen müssen. Darüber hinaus stehe § 3 Abs. 2 BeamtVG amtshaftungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen, die faktisch zu höheren Versorgungsbezügen führen würden, entgegen. Schlussendlich sei nicht daran zu zweifeln, dass es dem Kläger oblegen habe, seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zurückzunehmen, nachdem er den Feststellungsbescheid vom 12.06.2002 erhalten hatte.
15 
Auf einen Hinweis des Senats hat der Kläger sein Klagebegehren geändert und zuletzt beantragt:
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Es wird festgestellt, dass der Kläger einen Anspruch auf das volle Ruhegehalt ohne Minderung wegen vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand hat.
17 
Das beklagte Land beantragt,
18 
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.11.2003 abzuändern und die Klage abzuweisen.
19 
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
21 
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig. Insbesondere würden amtshaftungsrechtliche Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Auskunftserteilung durch § 3 Abs. 2 BeamtVG nicht tangiert. Eine Mitverantwortung des Klägers könne keinesfalls angenommen werden. Er habe nicht wissen müssen, dass ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst zwingend mit einer Minderung der Versorgungsbezüge verbunden sei. Die Rücknahme des Antrags auf Versetzung in den Ruhestand sei ihm nicht zumutbar gewesen.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verhandlungsprotokollierung Bezug genommen.
II.
23 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
24 
Dem Kläger steht gegen das beklagte Land wegen falscher Auskunftserteilung ein Schadensersatzanspruch gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu.
25 
1. Die mit Schreiben des L vom 16.03.1999 erteilte Auskunft war falsch. Bei Auskunftserteilung hat die Sachbearbeiterin die ihr dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt.
26 
Auskünfte, die ein Beamter erteilt, müssen nach dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit sachgerecht, d.h. vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann (st. Rspr., vgl. etwa BGH NJW 1991, 3027).
27 
a) Die von der Sachbearbeiterin der L dem Kläger erteilte Auskunft genügt diesen Anforderungen nicht. Die Auskunft war – unstreitig – falsch, weil bei der Berechnung für eine Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand zum 31.07.2002 die Minderung der Bezüge nach § 14 Abs. 3 BeamtVG nicht berücksichtigt wurde.
28 
b) Die Sachbearbeiterin der L hat die ihr obliegende Amtspflicht auch fahrlässig verletzt.
29 
Fahrlässig handelt ein Beamter, wenn er bei Anwendung der für seinen Pflichtenkreis erforderlichen Sorgfalt in der Lage ist, sein Verhalten als einen Verstoß gegen seine Amtspflicht zu erkennen. Dabei kommt es auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Einsichten, die für die Führung des übernommenen Amtes durchschnittlich erforderlich sind, an und nicht auf die, über die der Sachbearbeiter tatsächlich verfügte (etwa RGRK/Kraft, 12. Aufl., § 839 Rn. 289 m.w.N.).
30 
Das einem mit der Beantwortung von Fragen zur Versorgungsanwartschaften betrauten Sachbearbeiter die Bestimmung des § 14 Abs. 3 BeamtVG bekannt sein muss, ist nicht zweifelhaft.
31 
Vorliegend handelte der Beamte schuldhaft, weil er bei der Berechnung der Versorgungsbezüge falsche Daten in die EDV eingab und ihm außerdem nicht auffiel, dass das Rechenergebnis nicht richtig sein kann. Er hätte merken müssen, dass der Kläger bei einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand nicht die gleichen Ruhestandsbezüge erhalten kann.
32 
2. Die rechtwidrige Pflichtverletzung war für den behaupteten Schaden kausal. Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört und dabei die Überzeugung gewonnen, dass dieser auf der Grundlage einer richtigen Auskunftserteilung nicht vorzeitig in den Ruhestand getreten wäre. In der angefochtenen Entscheidung wird diese Einschätzung ausführlich und überzeugend begründet. Der Senat ist daran gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, da keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen begründen. Auch die Berufung bringt keine Gründe vor, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten.
33 
3. Es besteht kein Anlass, wegen des Zeitablaufs den normativen Zurechnungszusammenhang zwischen der erteilten Auskunft und der Entscheidung des Klägers, vorzeitig in den Ruhestand zu treten, zu verneinen. Das beklagte Land macht zu Unrecht geltend, der Kläger habe sich im Jahr 2002 nicht mehr auf die Richtigkeit der ihm im Jahr 1999 erteilten Auskunft verlassen dürfen.
34 
a) Unstreitig hatte sich die Gesetzeslage seit Auskunftserteilung nicht in relevanter Weise geändert. Die Mitteilung des L hatte nicht aufgrund einer nach Auskunftserteilung eingetretenen Gesetzesänderungen ihren Wert verloren. Die einschlägigen Bestimmungen über die Versorgungsbezüge bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand hatten in der Zeit von 1999 bis 2002 keine Änderungen erfahren, die sich auf den Fall des Klägers auswirken konnten.
35 
Dem Risikobereich des Klägers wäre allenfalls die Gefahr einer relevanten Gesetzesänderung zuzuordnen gewesen. Selbstverständlich hätte er sich nicht darauf berufen können, dass er im Jahr 1999 eine anderslautende Auskunft erhalten habe, wenn die erteilten Informationen auf Grund einer nachträglichen Gesetzesänderung falsch geworden wären. Darum geht es hier aber nicht.
36 
b) Außerdem ist zu berücksichtigen, dass kein Nutzen damit verbunden gewesen wäre, wenn der Kläger beim L nachgefragt hätte, ob eine relevante Änderung der Gesetzeslage eingetreten sei. Ihm wäre dann lediglich mitgeteilt worden, dass dies nicht der Fall ist. Eine derartige Anfrage hätte demnach den Kläger in seiner Ansicht ohnehin nur bestätigen können.
37 
Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der Kläger gehalten gewesen sein sollte, das L aufzufordern, eine komplett neue Berechnung zu erstellen.
38 
4. Die Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz werden durch § 3 Abs. 2 BeamtVG nicht tangiert.
39 
§ 3 Abs. 2 BeamtVG verbietet Zusicherungen, Vereinbarungen, Vergleiche und Versicherungsverträge, die dem Beamten eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen. Als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 BeamtVG tritt die Unwirksamkeit ein, d. h. die Zusicherung, die Vereinbarung oder der Vergleich erzeugen keine Bindungswirkung, bleiben demnach rechtsfolgenlos. Sie sind unbeachtlich. Aus ihnen können keine Rechte und Ansprüche hergeleitet werden (Plog/Wiedow, BeamtVG, Stand 7/03, § 3 Rn. 79).
40 
Vom Wortlaut des Gesetzes werden demnach nur bestimmte Handlungsformen, nicht aber einfache Auskünfte erfasst.
41 
Nach dem Sinn der Vorschrift sollen ebenfalls nur Regelungen ausgeschlossen werden, die unabhängig vom materiellen Gesetzesrecht einen Rechtsgrund für Versorgungsleistungen bilden können. Dabei kommt es zwar nicht auf ein zielgerichtetes Handeln der Akteure an. Maßgebend ist vielmehr allein, ob die Regelung objektiv geeignet ist, dem Beamten eine höhere Versorgung zu verschaffen (vgl. Plog/Wiedow, a.a.O., Rn. 45). Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 BeamtVG ist eine Ergänzung und Sicherung der Aussage des § 3 Abs. 1 BeamtVG, wonach die Versorgung der Beamten durch Gesetz geregelt wird. Nach der Zweckbestimmung der Vorschrift ist diese weit auszulegen (vgl. dazu Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand 11/2003, § 3 Rn. 2, Anm. 1). Im Zweifel werden alle Manipulationen, die unter Ausnutzung der Gestaltungsform des Rechts dem zu missbilligenden Zweck einer höheren Versorgung dienen, von der Vorschrift erfasst. Auskünfte werden daher auch als Zusicherung im Sinne des § 3 Abs. 2 BeamtVG angesehen, sofern ein Bindungswille der Verwaltung vorliegt (vgl. Stegmüller/Schmalhofer, a.a.O. Rn. 2, Anm. 5.1.1). Die Verwaltung soll daran gehindert werden, auf Grund von Manipulationen dem Beamten eine höhere Versorgung zu verschaffen. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Auskünfte zu Versorgungsbezügen haben keinen Regelungscharakter, sondern stellen schlichtes Verwaltungshandeln dar, bei welchem – wie hier – ein auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichteter Regelungswillen fehlt. Eine Auskunft soll keine Ansprüche vermitteln, die dem Betroffenen nach der gesetzlichen Regelung nicht zustehen.
42 
Danach schließt § 3 Abs. 2 BeamtVG Amtshaftungsansprüche auf Schadensersatz wegen falscher Auskunftserteilung nicht aus.
43 
Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Entscheidung des BGH (NJW 2003, 3049, vgl. auch BSGE 49, 258, 260; 50, 294, 297; Schmitt LMK 2003, 218) zur Haftung bei falschen Rentenauskünften. Danach kann eine Rentenauskunft – trotz der nach § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI fehlenden Rechtsverbindlichkeit – Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen sein. Der BGH hat sich damit einer in der Literatur vertretenen Ansicht, wonach die fehlende Rechtsverbindlichkeit der Rentenauskunft dazu führe, dass ein berechtigtes Vertrauen nicht zu schützen sei (so Lilge in Bley/Gitter/Heinze, Gesamtkommentar Sozialversicherung, Stand 4/03, § 109 SGB VI Anm. 6; Terdenge in Hauck/Noftz, SGB VI § 109 Rn. 11), nicht angeschlossen. Aus der mangelnden Rechtsverbindlichkeit ergebe sich nicht, dass Amtshaftungsansprüche wegen falscher Auskunft ausgeschlossen sein sollen. Das folge aus dem Inhalt der Amtspflicht, wonach ein Beamter, der Auskünfte vollständig, richtig und unmissverständlich zu erteilen habe, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren könne (s.o.).
44 
Diese Bewertung lässt sich auf die Regelung in § 3 Abs. 2 BeamtVG übertragen. Der Regelungszweck beider Vorschriften ist vergleichbar. Es soll in beiden Fällen die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns dadurch sichergestellt werden, dass sich Inhalt und Umfang der Renten-/Versorgungsansprüche allein nach der Gesetzeslage bemessen. Auch im Bereich des BeamtVG gilt, dass Auskünfte vollständig und richtig erteilt werden müssen, um dem Beamten eine verlässliche Grundlage für seine Dispositionen zu verschaffen. Würde man Amtshaftungsansprüche ausschließen, wäre die Auskunft weitgehend entwertet.
45 
5. Die Ansprüche des Klägers sind nicht wegen eines Mitverschuldens gem. § 254 BGB zu kürzen.
46 
a) Der Kläger musste die Richtigkeit der Auskunft nicht anzweifeln.
47 
aa) Entgegen der vom beklagten Land vertretenen Ansicht kann nicht angenommen werden, dass es dem Kläger oblegen habe, die Richtigkeit der Auskunft anhand der Regelungen im BeamtVG zu überprüfen. Andernfalls würde die Auskunft ihre Funktion verlieren, weil sich der Beamte dann ohnehin immer selbst kundig machen müsste. Das kann nicht richtig sein.
48 
bb) Dem Kläger musste sich die Unrichtigkeit der Auskunft nicht aufdrängen. Er war auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht gehalten, sich nochmals bei der L nach der Richtigkeit der Auskunft zu erkundigen.
49 
Der Kläger hat dargelegt, weshalb er annahm, dass seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand keinesfalls zwingend zu einer Kürzung seiner Versorgungsbezüge führen müsse. Der Senat hält diese Ausführungen für plausibel, weshalb dem Kläger in seiner konkreten Situation ein Mitverschulden nicht vorgeworfen werden kann.
50 
Bereits aus dem Auskunftsverlangen des Klägers in seinem Anschreiben vom 17.11.1998 folgt, dass er sich speziell für die Frage interessierte, zu welchem Termin er vorzeitig ausscheiden könne, ohne dass sein Ruhegehalt gemindert werde. Dabei hat der Kläger zusätzlich darauf hingewiesen, dass "von Übergangsregelungen für die Jahrgänge 1938 bis 1940 die Rede war", wobei er seine Meinung artikulierte, dass für Lehrer andere Regelungen als für sonstige Beamte anzuwenden seien. Dadurch kommt zum Ausdruck, dass er bereits vor Auskunftserteilung damit rechnete, dass nicht jede vorzeitige Versetzung in den Ruhestand automatisch zu Ruhegehaltskürzungen führen müsse. Auf dieser Grundlage ist verständlich, dass der Kläger nach Erhalt der Auskunft an deren Richtigkeit nicht zweifelte.
51 
Unterstrichen wird diese Einschätzung dadurch, dass der Kläger in erster Instanz einen Auszug aus der Zeitschrift "Schulintern" vom Dezember 1992 vorlegte (Bl. 18 d.A.). Aus dem Artikel folgt, dass es keinesfalls immer zu einer Kürzung der Bezüge kommen muss. Vielmehr bestimmte Übergangsbestimmungen gelten, nach denen eine Kürzung ausgeschlossen ist.
52 
Auch wenn berücksichtigt wird, dass dieser Zeitschriftenauszug bereits damals ein gewisses Alter hatte und nicht mehr der Gesetzeslage entsprach, kann aus ihm doch abgeleitet werden, dass dem Kläger nicht vorgeworfen werden kann, er habe sich einer offensichtlich bestehenden Rechtslage verschlossen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger sich kundig gemacht hat und auf dieser Grundlage die Auskunft des L für richtig halten durfte. Jedenfalls hat das für ein Mitverschulden darlegungs- und beweisbelastete Land keine Tatsachen vorgetragen, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten.
53 
b) Dem Kläger kann als Mitverschulden auch nicht angelastet werden, dass er seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nicht zurückgenommen hat.
54 
Richtig ist zwar, dass der Kläger zu einem Zeitpunkt Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Auskunft bekommen musste, als er seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand noch hätte zurücknehmen können. Durch den Bescheid des L vom 12.06.2002 (Anl. K 4 = Bl. 9 d.A.) war ihm mitgeteilt worden, dass sein Ruhegehalt gekürzt werde. Zu diesem Zeitpunkt war ihm die Urkunde zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand noch nicht ausgehändigt worden, weshalb er seinen Antrag noch hätte zurücknehmen können (vgl. dazu BVerwG NVwZ 1997, 581, 582).
55 
Gleichwohl lässt sich daraus ein Mitverschulden nicht ableiten. Dem Kläger war es in der damaligen Situation nicht zumutbar, seinen Antrag zurückzunehmen. Das Landgericht hat den Kläger auch insofern persönlich angehört und dabei die Überzeugung gewonnen, dass es ihm faktisch nicht möglich war, innerhalb der verbleibenden kurzen Zeit nach Erhalt des Bescheids vom 12.06.2002 durch Antragsrücknahme zu reagieren. Der Senat macht sich diese Ausführungen zu eigen. Von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist ohnehin gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auszugehen. Die vom Landgericht im Rahmen der Bewertung nach § 254 BGB angelegten Maßstäbe sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
56 
6. Nach § 249 BGB ist der Kläger so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Auskunftserteilung gestanden hätte. In diesem Fall hätte sich der Kläger nicht vorzeitig in den Ruhestand versetzen lassen. Das hätte zur Folge gehabt, dass seine Ruhegehaltsbezüge nicht nach § 14 Abs. 3 BeamtVG gekürzt worden wären. Das beklagte Land hat diesen Schaden zu ersetzen, weshalb der Klage nach der (zulässigen) Änderung des Antrags stattzugeben war.
57 
Nach allem war die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen. Der landgerichtliche Tenor war allerdings der Antragsänderung anzupassen.
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92, 269 (analog) ZPO. Der Übergang auf die positive Feststellungsklage hat zur Folge, dass sich der Streitwert um einen Abschlag von 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage ermäßigt. Dieser Abschlag ist auch dann vorzunehmen, wenn – wie vorliegend – ohne weiteres damit zu rechnen ist, dass die Beklagte der festgestellten Leistungspflicht freiwillig nachkommen wird (vgl. dazu BGH MDR 1997, 385; NJW-RR 1999, 362; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rn. 16: "Feststellungsklagen"). Die sich aus der Antragsänderung ergebende Streitwertreduzierung war bei der Kostenentscheidung gem. § 269 ZPO (analog) zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen.
59 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
60 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt, da der vorliegende Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Insbesondere ist die Frage, ob § 3 Abs. 2 BeamtVG Schadensersatzansprüche wegen falscher Auskunftserteilung tangiert, durch die Rechtsprechung des BGH zu § 109 Abs. 4 S. 2 SGB VI (NJW 2003, 3049, 3050) hinreichend geklärt.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 01/11/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil
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Annotations

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.

(2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält.

(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:

1.
Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
2.
Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,
3.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
4.
Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,
5.
eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.

(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:

1.
eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,
2.
eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,
3.
Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten
a)
bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung,
b)
bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,
c)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente
zu zahlen wäre,
4.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
5.
allgemeine Hinweise
a)
zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch,
b)
zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,
c)
zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente,
6.
Hinweise
a)
zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters,
b)
zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze.

(5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. Diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.

(6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.

(2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält.

(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:

1.
Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
2.
Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,
3.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
4.
Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,
5.
eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.

(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:

1.
eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,
2.
eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,
3.
Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten
a)
bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung,
b)
bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,
c)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente
zu zahlen wäre,
4.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
5.
allgemeine Hinweise
a)
zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch,
b)
zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,
c)
zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente,
6.
Hinweise
a)
zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters,
b)
zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze.

(5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. Diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.

(6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.