Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 02. Juni 2010 - 4 U 19/10

published on 02/06/2010 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 02. Juni 2010 - 4 U 19/10
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.12.2009 (8 O 394/09) abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.638,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 6.10.2009 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Freigabe des vom Beklagten zum Az. HL 9/09 beim Amtsgericht Nürtingen hinterlegten Betrages in Höhe von 7.419,55 Euro. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

2. Im Übrigen werden die Berufungen des Beklagten und der Klägerin zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz trägt der Beklagte 64 % und die Klägerin 36 %, von den Kosten der Berufung der Beklagte 62 % und die Klägerin 38 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert:

Erste Instanz: 12.696,83 Euro.

Zweite Instanz: 12.238,68 Euro.

Gründe

 
I.
Das klagende Wasserversorgungsunternehmen macht Kosten im Zusammenhang mit der Änderung des Hausanschlusses des Beklagten geltend.
1.
Der Beklagte kaufte im Jahre 2001 ein Haus, das auf einem Hanggrundstück liegt, welches oben und unten jeweils an eine Straße grenzte. Von unten führte eine in den 1950er Jahren erstellte Abwasser- und eine Frischwasserleitung zu dem Haus. Mit dem Kauf wurde das Grundstück geteilt, sodass der Kläger nur den oberen, bebauten Teil kaufte (heutige Flst. Nr. .../3); den unteren, noch unbebauten Teil ließ der Verkäufer nochmals aufteilen. Zu Lasten des so u.a. entstandenen Grundstücks Flst. Nr. .../2 wurde für den Beklagten eine Grunddienstbarkeit wegen der Abwasser-, nicht aber wegen der Frischwasserleitung eingetragen.
Als die Käufer des Grundstücks Flst. Nr. .../2 im Jahre 2009 bauen wollten, stießen sie auf die Frischwasserleitung, die zum Haus des Beklagten führte, und forderten die Klägerin am 30.3.2009 zur Beseitigung bis zum 14.4.2009 auf. Diese konnte sich mit dem Beklagten nicht darüber einigen, wer die dadurch entstehenden Kosten trägt. Zunächst legte sie am 23.4.2009 die alte Frischwasserleitung still und versorgte das Haus des Beklagten über einen provisorischen Anschluss. Nachdem der Beklagte ausdrücklich am 26.5.2009 einen Auftrag zum Bau einer von oben kommenden, neuen Frischwasserleitung erteilte und am 9.6.2009 einen Betrag von 7.419,55 EUR beim Amtsgericht hinterlegte, ließ die Klägerin diese erstellen.
Die Klägerin hat den Ersatz der für den provisorischen Anschluss und die neue Frischwasserleitung entstandenen Kosten verlangt (2.819,55 EUR und 7.419,55 EUR). Außerdem hat sie beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, die – bislang von einem Fremdunternehmer noch nicht abgerechneten – Kosten für Beseitigung der alten Frischwasserleitung zu tragen (ca. 2.000 EUR). Der Beklagte hat widerklagend von der Klägerin eine Freigabeerklärung bezüglich des von ihm hinterlegten Geldes und Ersatz der Kosten für eine von ihm veranlasste Spülung der Notleitung verlangt (458,15 EUR).
2.
Das Landgericht hat der Zahlungsklage der Klägerin stattgegeben. Bezüglich der neuen Frischwasserleitung bestehe zwar kein vertraglicher Anspruch, weil sich die Parteien nicht vor deren Verlegung über die Kostentragung geeinigt hätten (LGU 9 f. unter II.1.). Ein Anspruch folge aber aus § 10 Abs. 4 Nr. 2, 2. Fall AVB-WasserV (LGU 10 f. unter II.2.). Der Beklagte habe die „Veränderung“ seines Hausanschlusses „veranlasst“, weil er die alte Frischwasserleitung nicht über eine Grunddienstbarkeit abgesichert habe. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Notleitung ergebe sich aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (LGU 14 unter III.).
Dagegen sei der Feststellungsantrag unbegründet. Die Beseitigung der alten Frischwasserleitung habe die Klägerin selbst geschuldet, § 1004 BGB. Einen Regressanspruch gegen den Beklagten gebe § 10 AVB-WasserV nicht her.
Die Widerklage sei unbegründet (LGU 16 f. unter IV.). Das ergebe sich hinsichtlich des Freigabeantrages aus dem eben Gesagten; hinsichtlich des Zahlungsantrages fehle es an einer Anspruchsgrundlage.
Im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
3.
Die Berufung des Beklagten wendet sich gegen die Verurteilung zur Zahlung. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Zahlung der Kosten für die neue Frischwasserleitung, aus § 10 Abs. 4 Nr. 2, 2. Fall AVBWasserV: Der Beklagte sei nicht „Anschlussnehmer“; sein Anschluss sei weder „erstellt“ noch „verändert“ worden; er habe beides nicht „veranlasst“. Das Landgericht habe überdies nicht berücksichtigt, dass die Klägerin gegen die Eigentümer des Flst. Nr. .../2 einen Anspruch auf Duldung der Frischwasserleitung gehabt habe, § 8 Abs. 3 AVBWasserV, jedenfalls dann, wenn diese für nur 500 EUR etwas tiefer gelegt worden wäre. Im Übrigen bestehe wegen der hinterlegten 7.419,55 EUR kein Zahlungsanspruch, sondern höchstens ein Anspruch auf Zustimmung zur Freigabe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zahlung der Kosten der Notleitung aus GoA, da sie ein eigenes Geschäft geführt habe, denn sie sei nach § 5 AVBWasserV verpflichtet, dem Beklagten jederzeit Wasser zur Verfügung zu stellen.
10 
Der Beklagte macht die erstinstanzlich mit der Widerklage beantragten 458,15 EUR nicht mehr geltend, wohl aber - aus den genannten Gründen - den Anspruch auf Freigabeerklärung.
11 
Er beantragt:
12 
Unter Abänderung des am 30.12.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart (8 O 394/09)
13 
1. wird die Klage abgewiesen
14 
2. wird die Klägerin verurteilt, die Freigabe des vom Beklagten zum Az. HL 9/09 beim AG Nürtingen hinterlegten Betrages in Höhe von 7.419,55 EUR zu erklären.
15 
Die Klägerin beantragt
16 
unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten
17 
und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten der fachgerechten Beseitigung seiner früher über das Flst. Nr. .../3 in N. verlaufenden Wasserleitung zu tragen.
18 
Die Klägerin meint, der Beklagte sei auch zur Zahlung der Kosten für die Beseitigung seiner alten Frischwasserleitung verpflichtet. Das gebiete die Systematik des § 10 AVBWasserV. Entsprechend habe etwa das AG Cochem entschieden, weil es für die Klägerin unzumutbar sei, die alte Frischwasserleitung zu belassen, da dann ständig der Schieber zum Versorgungsnetz auf Dichtigkeit und eventuelle Verunreinigungen geprüft werden müsse. Im Übrigen hält die Klägerin das angefochtene Urteil des Landgerichts jedenfalls im Ergebnis für richtig.
19 
Der Beklagte beantragt:
20 
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
21 
Er hat in zweiter Instanz dem Land Baden-Württemberg den Streit verkündet, weil beim Kauf seines Hauses im Jahre 2001 der Notar gesagt habe, man müsse weder der Frage des genauen Verlaufs noch der rechtlichen Sicherung der alten Frischwasserleitung nachgehen. Ein Beitritt ist nicht erfolgt (§ 74 Abs. 2 ZPO).
22 
Der Senat hat die Parteien im Termin angehört. Auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen.
II.
23 
Die Berufung des Beklagten führt zur teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
24 
A. Berufung des Beklagten
25 
1. Neue Frischwasserleitung (7.419,55 EUR)
26 
Insoweit bleibt die Berufung des Beklagten ohne Erfolg. Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten für den Bau der neuen Frischwasserleitung von 7.419,55 EUR zu Recht bejaht.
27 
a) Zwischen den Parteien besteht – unstreitig – ein Versorgungsvertrag.
28 
b) Bestandteil des Versorgungsvertrages sind die §§ 2 bis 34 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20.6.1980 (künftig: AVBWasserV). Das folgt aus § 1 Abs. 1 AVBWasserV.
29 
c) Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 AVBWasserV kann das Wasserversorgungsunternehmen vom Anschlussnehmer Kostenerstattung für die Erstellung des Hausanschlusses (Nr. 1) und für Veränderungen des Hausanschlusses zu verlangen, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage des Anschlussnehmers erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden (Nr. 2).
30 
aa) Zwar hat die Klägerin keinen Hausanschluss „erstellt“ im Sinne der Nr. 1.
31 
Denn mit „Erstellung“ ist nur die erstmalige Herstellung des Hausanschlusses gemeint. Erneuerungskosten können nur über den Wasserpreis an die Kunden weitergegeben werden (BGH, Urteil vom 28.2.2007 - VIII ZR 156/06 - NJW-RR 2007, 1541, juris Rn. 9 f.). Die Klägerin hat im Jahre 2009 nicht erstmals einen Hausanschluss hergestellt, sondern dies nach den Feststellungen des Landgerichts bereits etwa 1957 getan (LGU 3).
32 
bb) Der Beklagte hat aber im Sinne der Nr. 2 eine „Veränderung des Hausanschlusses veranlasst“.
33 
(1) Insoweit gilt das Veranlasserprinzip bzw. das der verursachungsgerechten Kostenzuordnung (Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den AVB, 1984, § 10 AVBV Rn. 39; Beispiele bei Morell, AVBWasserV, 1983, E § 10 Abs. 4 unter a und b). Verursachungsgerecht ist eine Kostentragung der Klägerin nicht, denn diese konnte für die Veränderung des Hausanschlusses nichts. Verursachungsgerecht ist dagegen eine Kostentragung des Klägers, weil er im Jahre 2001 ein Haus kaufte, das ursprünglich einen Hausanschluss auf eigenem Grundstück hatte, und die Veränderung dieser Situation verursache: „Da das Grundstück mit nahezu 2.000 qm für uns viel zu groß war, haben die beiden Verkäufer uns angeboten, dass das Grundstück nach unseren Vorstellungen geteilt wird und der verbleibende Rest anderweitig veräußert wird“ (so der Beklagte selbst, vgl. Anlage K1). Durch diese Teilung befand sich die Frischwasserleitung dann teilweise auf einem Grundstück, das nicht im Eigentum des Beklagten stand, ohne dass er sie etwa – wie die Abwasserleitung – durch eine Grunddienstbarkeit abgesichert hätte (ähnlich LG Aurich, 3 S 301/94 = Anlage K15). Welche Auskünfte insoweit der Notar gegeben hat, ist im vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang.
34 
(2) Aufgrund dessen hatten die Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. .../3 gegen die Klägerin als Eigentümer der Leitung (§ 10 Abs. 3 AVBWasserV) und Zustandsstörer (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 1004 Rn. 19) nach § 1004 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Beseitigung der Leitung. Zu deren Duldung gemäß § 1004 Abs. 2 BGB waren sie nicht verpflichtet. Eine Duldungspflicht folgte insbesondere nicht aus § 8 Abs. 1 AVBWasserV. Denn die Inanspruchnahme des Grundeigentums Dritter zwecks Anschlusses eines Grundstücks an die Wasserversorgung ist dem Wasserversorgungsunternehmen jedenfalls dann verwehrt, wenn der Anschluss - wie hier - über das eigene Grundstück des Anschlussnehmers möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.3.1992 - VIII ZR 219/91 - NJW-RR 1993, 141, juris Rn. 15 ff.).
35 
Ohne Erfolg bezieht sich der Beklagte auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.1.2003 (V ZR 143/02 - NJW 2003, 1392, juris Rn. 7 ff.), welches das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis zweier Grundstückseigentümer betraf. Zwischen den Eigentümern des Grundstücks Flst. Nr. .../3 und der Klägerin als Wasserversorgungsunternehmen bestand aber kein solches nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis. Mögliche Rechte aus einem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis des Beklagten mit den Eigentümern des Grundstücks Flst. Nr. .../3 konnte und musste die Klägerin nicht geltend machen (ähnlich AG Magdeburg, 151 C 2277/06, juris Rn. 8 ff.). Dahinstehen kann deshalb, ob die Wertungen des Urteils vom 31.1.2003, dem ein Fall aus Nordrhein-Westfalen zugrunde lag, in jeder Hinsicht auch in Baden-Württemberg gelten, wo die Duldungspflichten von Nachbarn in Bezug auf Wasserleitungen in § 7 e Nachbarrechtsgesetz (NRG) spezialgesetzlich normiert sind, der - ähnlich wie das o.g. Urteil vom 11.3.1992 - grundsätzlich voraussetzt, dass der Anschluss an eine Versorgungsleitung über das eigene Grundstück des Klägers nicht möglich ist (vgl. Bruns, Nachbarrechtsgesetz in Baden-Württemberg, 2007, § 7 e Rn. 1). Neben solchen Sonderreglungen kommt eine allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nur dann zum Tragen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2003 - V ZR 102/03 - BGHZ 157, 33, juris Rn. 16).
36 
(3) Eine umfassende Zuweisung der Kosten für die Veränderung vorhandener Leitungen an das Wasserversorgungsunternehmen ergibt sich – anders als der Beklagte meint – auch nicht aus § 8 Abs. 3 AVBWasserV. Die Vorschrift betrifft nämlich Fälle, in denen die Grenzen einer zunächst zumutbaren Belastung fremden Eigentums im Laufe der Zeit durch Änderungen in der Eigentumsnutzung überschritten werden (Morell aaO, E § 8 Abs. 3 unter a). Im Streitfall lag aber nie eine zumutbare Belastung fremden Eigentums vor, sondern zunächst eine Belastung eigenen und dann eine nicht zumutbare Belastung fremden Eigentums. Dahinstehen kann daher die zwischen den Parteien umstrittene weitere Frage, ob es sich bei der alten Frischwasserleitung um eine „der örtlichen Versorgung“ handelte (vgl. dazu Morell aaO, E § 8 Abs. 1 unter d; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 456).
37 
(4) Ein Anspruch gegen den Beklagten kann schließlich auch nicht deshalb verneint werden, weil dieser nicht „Anschlussnehmer“ wäre. Die AVBWasserV unterscheidet zwar zwischen „Kunden“ - Personen wie dem Beklagten, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht - und „Anschlussnehmern“ (vgl. § 8 Abs. 1 AVBWasserV). Damit sind grundsätzlich diejenigen Personen gemeint, mit denen ein Vertrag über die Herstellung oder Änderung des Hausanschlusses abgeschlossen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 1.4.1987 - VIII ZR 167/86 - BGHZ 100, 299, juris Rn. 22 ff. und Morell aaO, E § 8 Abs. 1 unter a). Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, er habe sich mit der Klägerin zwar über die Änderung des Hausanschlusses, nicht aber über die Kostentragung geeinigt (vgl. Anlage K10). Selbst wenn er dadurch eine vertragliche Vereinbarung insgesamt verhindert haben sollte, bleibt er „Anschlussnehmer“ und kann sich auf diese Weise nicht seiner vom Verordnungsgeber geregelten Pflicht zur Kostentragung für von ihm veranlasste Veränderungen seines Hausanschlusses entziehen.
38 
(5) Dahinstehen kann schließlich die von den Parteien unterschiedlich beurteilte Frage, ob der Beklagte die Veränderung des Hausanschlusses auch dadurch veranlasst hat, dass er am 26.5.2009 der Klägerin jedenfalls einen entsprechenden Auftrag gab (wenn auch ohne Einigung über die Kostentragung), oder ob eine „Veranlassung“ wegen der Angst des Beklagten vor einer aus seiner Sicht unberechtigten Versorgungseinstellung durch die Klägerin zu verneinen ist.
39 
d) Zu Unrecht wendet der Beklagte ein, die Klägerin könne nicht Zahlung, sondern nur Zustimmung des Beklagten zur Freigabe des beim Amtsgericht Nürtingen (HL 9/09) hinterlegten Betrages fordern.
40 
Entgegen seiner Auffassung ist der Streitfall nicht vergleichbar mit einem Prätendentenstreit und einer Hinterlegung nach den §§ 372 ff. BGB, mit der sich der Schuldner bei einer Ungewissheit über die Person des Gläubigers unter bestimmten Voraussetzungen von seiner Verbindlichkeit befreien kann (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., vor § 372 Rn. 1). Eine solche Situation lag hier schon im Ansatz nicht vor.
41 
Die Parteien haben - wie auf Nachfrage des Senats im Termin bestätigt und grundsätzlich in § 29 AVBWasserV vorgesehen - eine Hinterlegung zu Sicherungszwecken vereinbart, auf die die §§ 372 ff. BGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar sind, sondern vielmehr die §§ 232 ff. BGB (Palandt/Grüneberg aaO, Rn. 3). Dass die Klägerin anstelle ihres Zahlungsverlangens zur Verwertung der Sicherheit berechtigt (vgl. § 29 Abs. 3 AVBWasserV; Morell aaO, E § 29 Abs. 3 unter a.) oder verpflichtet wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich.
42 
e) Die Klägerin hat darüber hinaus einen Zinsanspruch aus § 291 BGB.
43 
2. Provisorischer Netzanschluss
44 
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Ersatz der Kosten für die Einrichtung und Entfernung des provisorischen Netzanschlusses bejaht. Jedoch folgt dieser Anspruch nicht aus den §§ 683, 677, 670 BGB und beträgt nicht 2.819,13 EUR, sondern nur 218,96 EUR.
45 
Bestandteil des Versorgungsvertrages sind – unstreitig – folgende Regelungen:
46 
- § 10 Abs. 4 AVBWasserV:
47 
Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für …
48 
2. die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden.
49 
- Ergänzende Bestimmungen der Klägerin zur AVBWasserV Ausgabe Januar 2007 (Anlage K22):
50 
B.3 Veränderung eines bestehenden Netzanschlusses
51 
Für die Veränderung eines bestehenden Netzanschlusses auf Veranlassung des Kunden werden die Kosten nach Aufwand berechnet.
52 
Der Anschlussnehmer zahlt der (Klägerin) die Kosten für Veränderungen / Abtrennung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden. Die hierbei entstehenden Kosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
53 
- Anlage 1 Wasser: Preisblatt zu den ergänzenden Bedingungen der Klägerin zur AVBWasserV gültig ab 1.7.2007 (Anlage K20):
54 
III. Zu B.3: Veränderung eines bestehenden Netzanschlusses
55 
Für die Einrichtung und Entfernung eines provisorischen Netzanschlusses durch die (Klägerin) werden folgende Pauschalen berechnet: EUR netto 184, EUR brutto 218.96.
56 
Daraus ergibt sich Folgendes:
57 
a) Zu den vom Beklagten zu tragenden Kosten für die von ihm veranlasste Veränderung seines Hausanschlusses zählen auch die Kosten für eine dabei erforderliche Einrichtung und Entfernung eines provisorischen Wasseranschlusses. Der Anspruch folgt deshalb aus § 10 Abs. 4 Nr. 2 AVBWasserV und nicht aus den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf einen vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, in dem ein Stromversorger nach Kündigung durch den Kunden diesen weiter mit Strom versorgte, als der Neuversorger nicht lieferte, ohne dass der Kunde dazu einen Auftrag gegeben oder sich überhaupt einen Willen gebildet hatte (Urteil vom 27.4.2005 - VIII ZR 140/04 - NJW-RR 2005, 1426, juris Rn. 17 ff.). Im Streitfall bestand dagegen zwischen den Parteien zum einen ein Versorgungsvertrag und hatte sich der Beklagte zum anderen sehr wohl einen Willen gebildet, weiter von der Klägerin mit Wasser beliefert zu werden. Aus beidem folgt, dass für eine Anwendung der Grundsätze einer Geschäftsführung ohne Auftrag kein Raum ist.
58 
b) Die Klägerin hat sich in ihren Ergänzenden Bedingungen dazu entschlossen, die Kosten für die Einrichtung und Entfernung eines provisorischen Wasseranschlusses pauschal mit 218,96 EUR brutto zu berechnen. Daran muss sie sich – mangels anderweitiger Abrede – festhalten lassen.
59 
Die Wasserversorgung über den Gartenanschluss des Nachbargrundstücks und einen Schlauch, der an die Wasseruhr des Beklagten angeschlossen wurde, war provisorisch. Das wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin vorträgt, gemeint sei damit nur ein Bauwasseranschluss über den Hydranten bzw. eine kurzfristige provisorische Versorgung, nicht aber eine längerfristige Notwasserversorgung. Eine solche Differenzierung ist ihrem Preisblatt nicht zu entnehmen. Etwaige Unklarheiten gehen gem. § 305 c Abs. 2 BGB zu ihren Lasten.
60 
Die besonderen Umstände des Streitfalles rechtfertigen keine andere Betrachtung, auch wenn die provisorische Versorgung möglicherweise ungewöhnlich lange gedauert haben und die Pauschale deshalb möglicherweise nicht auskömmlich gewesen sein mag. Denn die Klägerin hat diese Art der Abrechnung - von der sie in anderen Fällen möglicherweise profitiert - selbst gewählt.
61 
Ohne Erfolg wendet sie ein, der Beklagte habe die Dauer der provisorischen Wasserversorgung unnötig verlängert bzw. die Fertigstellung der neuen Frischwasserleitung verzögert, indem er deren Bau zunächst ganz abgelehnt und dann die Hinterlegung zögerlich betrieben habe. Das rechtfertigt ein Abweichen vom Preisblatt ohne entsprechende Vereinbarung nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Grundsätzlich steht es dem Wasserversorgungsunternehmen nämlich frei, unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 AVBWasserV vom Anschlussnehmer eine Vorauszahlung (vgl. Morell aaO, E § 28 Abs. 3) oder nach § 29 AVBWasserV eine Sicherheitsleistung zu fordern. Werden diese nicht geleistet, kann eine Nichterfüllung von Zahlungspflichten vorliegen (vgl. Morell aaO, E § 28 Abs. 2 unter b.ba), die unter den Voraussetzungen § 33 Abs. 2 AVBWasserV zur Einstellung der Versorgung berechtigt (vgl. Recknagel aaO, § 29 AVBV Rn. 26 und § 33 Rn. 43 ff.), ohne dass der Fortbestand des Versorgungsvertrages grundsätzlich in Frage gestellt würde (vgl. Morell aaO, E § 28 Abs. 2 unter g.).
62 
3. Widerklage
63 
Die Abweisung der Widerklage wegen der Kosten für eine vom Beklagten veranlasste Leitungsspülung greift dieser mit seiner Berufung nicht an.
64 
Der weiterverfolgte Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Betrages aus § 812 BGB besteht nach dem oben Gesagten nicht.
65 
B. Berufung der Klägerin
66 
Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
67 
Der Feststellungsantrag ist zwar zulässig, da die Entfernung der alten Frischwasserleitung der Klägerin von einer Fremdfirma noch nicht berechnet wurde und es nicht feststeht, dass dies auf Dauer unterbleibt.
68 
Der Antrag ist aber unbegründet, weil das Landgericht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Ersatz dieser Kosten zu Recht verneint hat. Denn nach § 10 Abs. 3 AVBWasserV obliegt die Abtrennung und Beseitigung des Hausanschlusses – genauso wie seine Erstellung – allein dem Wasserversorger.
69 
Ein anderes Ergebnis ließe sich nur dann begründen, wenn man die Beseitigung der alten Frischwasserleitung als Teil der vom Beklagten veranlassten Veränderung des Hausanschlusses begriffe (ähnlich AG Cochem, 6 C 310/99 = Anlage K23). Dagegen spricht aber zum einen, dass schon der Wortlaut der AVBWasserV zwischen Veränderung und Beseitigung differenziert. Zum anderen korrespondiert nach der Systematik der AVBWasserV die vom Anschlussnehmer zu zahlende Erstellung des Anschlusses mit der vom Wasserversorgungsunternehmen zu zahlenden Beseitigung. Nach der Rechtsauffassung der Klägerin bekäme sie aber bei der alten Frischwasserleitung die Kosten für deren Erstellung und deren Beseitigung ersetzt.
III.
70 
Der Streitwert für die erste Instanz beträgt - wie vom Landgericht zutreffend und von den Parteien unbeanstandet festgesetzt - 12.696,83 EUR (Leistungsantrag: 10.238,68 EUR, Feststellungsantrag 2.000 EUR, Widerklage 458,15 EUR), für die zweite Instanz wegen der vom Beklagten nicht weiter verfolgten 458,15 EUR nur 12.238,68 EUR.
71 
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
72 
Gründe für eine Zulassung der Revision gibt es nicht, denn es handelt sich um einen Einzelfall, bei dem die maßgeblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind, § 543 Abs. 2 ZPO.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 14/11/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 102/03 Verkündet am: 14. November 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
published on 28/02/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 156/06 Verkündet am: 28. Februar 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVBWasserV § 10 Abs
published on 31/01/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 143/02 Verkündet am: 31. Januar 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Kunde oder Anschlußnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Wasserversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.

(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Unternehmens noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im Sinne der Absätze 1 und 4 beizubringen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, Wasser im vereinbarten Umfang jederzeit am Ende der Anschlußleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht

1.
soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst vertraglich vorbehalten sind,
2.
soweit und solange das Unternehmen an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Das Wasserversorgungsunternehmen hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Kunden bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung

1.
nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und das Unternehmen dies nicht zu vertreten hat oder
2.
die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.

(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.

(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmen zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für

1.
die Erstellung des Hausanschlusses,
2.
die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,
zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.

(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluß und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.

(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

(1) Soweit Wasserversorgungsunternehmen für den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit Wasser Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.

(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.

(3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Wasserversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.

(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.

(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.

(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmen zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für

1.
die Erstellung des Hausanschlusses,
2.
die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,
zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.

(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluß und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.

(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Kunde oder Anschlußnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Wasserversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.

(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Unternehmens noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im Sinne der Absätze 1 und 4 beizubringen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

(1) Ist der Kunde oder Anschlußnehmer zur Vorauszahlung nicht in der Lage, so kann das Wasserversorgungsunternehmen in angemessener Höhe Sicherheitsleistung verlangen.

(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.

(3) Ist der Kunde oder Anschlußnehmer in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Versorgungsverhältnis nach, so kann sich das Wasserversorgungsunternehmen aus der Sicherheit bezahlt machen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden oder Anschlußnehmers.

(4) Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.

(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.

(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmen zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für

1.
die Erstellung des Hausanschlusses,
2.
die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,
zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.

(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluß und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.

(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, für den Wasserverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, daß der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Vorauszahlung bemißt sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, daß sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt das Wasserversorgungsunternehmen Abschlagszahlungen, so kann es die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Wasserversorgungsunternehmen auch für die Erstellung oder Veränderung des Hausanschlusses sowie in den Fällen des § 22 Abs. 3 Satz 1 Vorauszahlung verlangen.

(1) Ist der Kunde oder Anschlußnehmer zur Vorauszahlung nicht in der Lage, so kann das Wasserversorgungsunternehmen in angemessener Höhe Sicherheitsleistung verlangen.

(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.

(3) Ist der Kunde oder Anschlußnehmer in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Versorgungsverhältnis nach, so kann sich das Wasserversorgungsunternehmen aus der Sicherheit bezahlt machen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden oder Anschlußnehmers.

(4) Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Kunde den allgemeinen Versorgungsbedingungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

1.
eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
2.
den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen zu verhindern oder
3.
zu gewährleisten, daß Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, daß der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Wasserversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen der Nummern 1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist das Unternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.

(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.

(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmen zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für

1.
die Erstellung des Hausanschlusses,
2.
die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,
zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.

(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluß und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.

(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.