Bundesgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2007 - VIII ZR 156/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger betreibt die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke im Verbandsgebiet B. mit Trink- und Betriebswasser. Die Beklagten erwarben im Februar 2004 ein Grundstück, dessen Wasserversorgung auf Veranlassung des Voreigentümers seit dem 2. Januar 1999 eingestellt war. Die aus Bleirohren bestehende Anschlussleitung an die zentrale Wasserversorgung war zwar noch vorhanden, aber durch Setzen eines Blindstopfens am kundenseitigen Ende unterbrochen. Auf Antrag der Beklagten stellte der Kläger die Trinkwasserversorgung wieder her, indem er eine neue PE-Kunststoffleitung verlegte. Er verlangt von den Beklagten dafür aufgewandte Kosten in Höhe von 1.940,30 € nebst Zinsen und Mahnkosten von 3,06 €.
- 2
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
- 3
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 4
- Der Kläger habe gegen die Beklagten Anspruch auf Kostenersatz für den erstellten Hausanschluss in Höhe von 1.940,30 € gemäß § 10 Abs. 4 AVBWasserV in Verbindung mit Ziffer 2.4 der Anlage 1 des Wasserverbandes B. zur AVBWasserV (Ergänzende Bestimmungen über den Wasseranschluss). Zwar erfasse § 10 Abs. 4 AVBWasserV grundsätzlich nur die erstmalige Herstellung des Wasseranschlusses und nicht den Fall, dass ein alter Hauswasseranschluss durch einen neuen ersetzt werde. Der Anschlussnehmer habe nur die Kosten der Herstellung eines Anschlusses an die Wasserversorgung, nicht diejenigen der Unterhaltung, Sanierung oder Wiederherstellung zu tragen, die vielmehr über die Wasserpreise an die Kunden weiterzugeben seien.
- 5
- Es handele sich jedoch auch dann um Kosten der erstmaligen Herstellung im Sinne des § 10 AVBWasserV, wenn zur Beendigung des Wasserbezuges ein alter, sanierungsbedürftiger Hausanschluss vom Versorgungsnetz abgetrennt worden sei und der Anschlussnehmer oder sein Rechtsnachfolger später wieder angeschlossen und versorgt werden wolle, dazu aber eine neue Ver- sorgungsanlage hergestellt werden müsse, weil die alte nicht mehr geeignet oder unzulässig geworden sei. Gemeint seien die Fälle, in denen ein Anschlussnehmer das Versorgungsverhältnis freiwillig beendet habe und der Versorgungsunternehmer daher auch nicht mehr verpflichtet gewesen sei, die vorhandene Versorgungsleitung zu erneuern und dem bisher versorgten Kunden vorzuhalten.
- 6
- Ein solcher Fall sei hier gegeben. Zwar sei der alte Hausanschluss mit den Bleirohren zum Zeitpunkt des erneuten Anschlusses des Grundstücks noch vorhanden gewesen; er sei jedoch auf Veranlassung der Beklagten bzw. eines Rechtsvorgängers abgetrennt worden und zum Zeitpunkt des neuen Anschlusses aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen zur Versorgung des Anschlussobjektes nicht mehr geeignet und zulässig gewesen, so dass er habe geändert werden müssen.
- 7
- Ohne Erfolg bleibe auch der von den Beklagten geltend gemachte Einwand , die Leistungen seien nicht entsprechend der Billigkeit abgerechnet worden. Der Kläger dürfe den tatsächlichen Aufwand pauschalierend berechnen. Aufgrund der von ihm vorgelegten Abrechnung und Kostenaufstellung sowie der von ihm offen gelegten Kalkulation habe er die entstandenen Kosten hinreichend schlüssig dargetan, so dass das pauschal gebliebene Bestreiten der Beklagten unbeachtlich sei.
II.
- 8
- Die Revision hat keinen Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten Anspruch auf Ersatz der Kosten in Höhe von 1.940,30 € für die Herstel- lung eines neuen Hausanschlusses mittels einer PE-Kunststoffleitung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067, im Folgenden : AVBWasserV). Das Berufungsgericht hat die vom Kläger vorgenommenen Arbeiten zu Recht als Erstellung eines Hausanschlusses im Sinne dieser Vorschrift angesehen.
- 9
- 1. § 10 Abs. 4 Satz 1 AVBWasserV gestattet dem Wasserversorgungsunternehmen nur, vom Anschlussnehmer Kostenerstattung für die Erstellung des Hausanschlusses (Nr. 1) und für Veränderungen des Hausanschlusses zu verlangen, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage des Anschlussnehmers erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden (Nr. 2). Die Vorschrift schließt damit die Kostenerstattung für Unterhaltungsmaßnahmen an der Anschlussleitung aus (BVerwGE 82, 350, 353). Sie umfasst nur die erstmalige Herstellung des Hausanschlusses, nicht die Kosten für die Erhaltung des Hausanschlusses durch laufende Instandhaltung und Instandsetzung (Reparaturen), technische Verbesserung, Erneuerung oder die Auswechselung von Teilen des Hausanschlusses (Hermann in Hermann /Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser, § 10 AVBV Rdnr. 28, 30). Erneuerungskosten können nur über den Wasserpreis an die Kunden weitergegeben werden (Morell, AVBWasserV, § 10 Absatz 4 Anm. a).
- 10
- Dies gilt im laufenden Versorgungsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1954 – I ZR 24/53, NJW 1954, 1323, unter III). Der Versorgungsvertrag enthält neben dem rechtlichen Rahmen für die eigentliche Versorgung auch denjenigen für den Anschluss an das öffentliche Netz. Die Anschlusspflicht des Versorgungsunternehmens umfasst – als Einmalleistung – die Erstellung bzw. Veränderung des Anschlusses und – als Dauerleistung – dessen Vorhaltung. Ist diese Einmalleistung erbracht, erstreckt sich die aus dem Versorgungsverhältnis resultierende Anschlusspflicht des Versorgungsunternehmens nur noch auf die Vorhaltung des Anschlusses. An diese Vorhaltung knüpfen die §§ 9 und 10 AVBWasserV keine Gegenleistung des Kunden in Form eines Baukostenzuschusses oder der Erstattung von Hausanschlusskosten an (BGHZ 100, 299, 309 zu den insoweit übereinstimmenden Regelungen der §§ 9,10 AVBEltV).
- 11
- 2. Die Vorhaltepflicht des Versorgungsunternehmens, die ihre Grundlage in dem Versorgungsvertrag im Sinne des § 2 AVBWasserV hat (BGHZ 100, 299, 307), endet jedoch, wenn der Kunde das Versorgungsverhältnis beendet. Eine vertragliche Verpflichtung des Versorgungsunternehmens zur Unterhaltung und gegebenenfalls Erneuerung des Hausanschlusses (§ 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV) besteht von diesem Zeitpunkt an gegenüber dem (ehemaligen) Kunden und Anschlussnehmer nicht mehr. Es steht dem Versorgungsunternehmen daher frei, ob es den Hausanschluss vom Netz abtrennt, ihn beseitigt (vgl. § 8 Abs. 4 AVBWasserV) oder jedenfalls von einer weiteren Instandhaltung der Anschlussleitung absieht (OLG Düsseldorf, Recht und Steuern im Gas- und Wasserfach 1987, 42, 43; Morell, aaO, § 10 Absatz 3 Anm. bc). Auch soweit der Hausanschluss im Eigentum des Versorgungsunternehmens steht (§ 10 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 AVBWasserV), unterliegt dieses Handlungspflichten in Bezug auf die Anschlussleitung nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses nur noch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht.
- 12
- Dies kann dazu führen, dass bei einem späteren Antrag auf Abschluss eines neuen Versorgungsvertrags der alte Hausanschluss entweder nicht mehr vorhanden oder zur Wiederaufnahme der Versorgung technisch oder aus Rechtsgründen nicht mehr geeignet ist, ohne dass das Versorgungsunternehmen dies zu vertreten hat. Der neue Kunde kann wegen der zwischenzeitlichen Einstellung des Wasserbezugs regelmäßig auch nicht erwarten, dass ein früher erstellter Hausanschluss zur Versorgung des Grundstücks noch uneingeschränkt zur Verfügung steht. Der Abschluss eines Versorgungsvertrags begründet zwar für ihn über den Anspruch auf Versorgung hinaus zunächst einen Anspruch auf (Wieder-)Herstellung des Hausanschlusses. Dabei handelt es sich jedoch um die "erstmalige" Erstellung eines Hausanschlusses im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserV, für die das Versorgungsunternehmen Erstattung der notwendigen Kosten vom Anschlussnehmer verlangen kann, nicht anders, als wenn das Grundstück zuvor überhaupt noch nicht an das Versorgungsnetz angeschlossen gewesen wäre. Die erforderliche Neuerrichtung oder Reparatur des Anschlusses ist unter diesen Umständen keine Unterhaltungsmaßnahme im laufenden Versorgungsverhältnis, deren Kosten das Versorgungsunternehmen zu tragen hätte.
- 13
- 3. So liegt der Fall hier. Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der frühere Grundstückseigentümer und Anschlussnehmer 1999 den Wasserbezug eingestellt und das Versorgungsverhältnis mit dem Kläger beendet. Dass der Hausanschluss schon während der Dauer dieses Versorgungsverhältnisses von dem Kläger hätte erneuert werden müssen, macht die Revision nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der nur mit einem Blindstopfen verschlossene Hausanschluss ist in der Folgezeit zwar nicht beseitigt worden, war aber – wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht – im Zeitpunkt der von den Beklagten im Jahr 2004 beantragten Wiederaufnahme der Versorgung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben nicht mehr zulässig, weil von den verlegten Bleirohren eine mögliche Gesundheitsgefährdung ausging. Deshalb musste mittels einer PE-Kunststoffleitung ein neuer Hausanschluss errichtet werden. Dabei handelt es sich, weil in der Zwischenzeit im Hinblick auf das Grundstück der Beklagten keine Anschluss- und Versorgungspflicht des Klägers bestand, nicht mehr um eine diesem obliegende Unterhaltungsmaßnahme, sondern um eine erneute "erstmalige" Erstellung des Hausanschlusses im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserV, für die der Kläger Erstattung der von ihm geltend gemachten – der Höhe nach von den Beklagten in der Revisionsinstanz nicht mehr angegriffenen – Kosten verlangen kann. Ball Dr.Wolst Dr.Frellesen Hermanns Dr.Hessel
AG Burg, Entscheidung vom 15.02.2006 - 3 C 1473/05 -
LG Stendal, Entscheidung vom 11.05.2006 - 22 S 26/06 -
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(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.
(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmen zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.
(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für
- 1.
die Erstellung des Hausanschlusses, - 2.
die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,
(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.
(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluß und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.
(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlußnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuß zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluß erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
(2) Der von den Anschlußnehmern als Baukostenzuschuß zu übernehmende Kostenanteil kann unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks und des Preises für einen Meter Versorgungsleitung bemessen werden. Der Preis für einen Meter Versorgungsleitung ergibt sich aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten der in Absatz 1 genannten Verteilungsanlagen, geteilt durch die Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen angeschlossen werden können. Das Wasserversorgungsunternehmen kann der Berechnung eine die Verhältnisse des Versorgungsbereichs berücksichtigende Mindeststraßenfrontlänge von bis zu 15 Metern zugrunde legen.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen kann bei der Bemessung des Baukostenzuschusses an Stelle oder neben der Straßenfrontlänge andere kostenorientierte Bemessungseinheiten, wie die Grundstücksgröße, die Geschoßfläche oder die Zahl der Wohnungseinheiten oder gleichartiger Wirtschaftseinheiten verwenden. In diesem Fall ist bei der Berechnung des Baukostenzuschusses die Summe der Bemessungseinheiten der Grundstücke zu berücksichtigen, die im betreffenden Versorgungsbereich angeschlossen werden können.
(4) Ein weiterer Baukostenzuschuß darf nur verlangt werden, wenn der Anschlußnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Er ist nach den Absätzen 2 und 3 zu bemessen.
(5) Wird ein Anschluß an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 1. Januar 1981 errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, so kann das Wasserversorgungsunternehmen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 einen Baukostenzuschuß nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen.
(6) Der Baukostenzuschuß und die in § 10 Abs. 5 geregelten Hausanschlußkosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlußnehmer aufgegliedert auszuweisen.
(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.
(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmen zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.
(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für
- 1.
die Erstellung des Hausanschlusses, - 2.
die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,
(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.
(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluß und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.
(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Wasserversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.
(2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, daß Wasser aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen.
(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.
(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmen zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.
(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für
- 1.
die Erstellung des Hausanschlusses, - 2.
die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,
(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.
(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluß und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.
(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
(1) Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Kunde oder Anschlußnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Wasserversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.
(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Unternehmens noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(5) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im Sinne der Absätze 1 und 4 beizubringen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.
(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmen zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.
(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für
- 1.
die Erstellung des Hausanschlusses, - 2.
die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,
(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.
(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluß und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.
(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.