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| Die Klägerin, einer der weltweit führenden Automobilhersteller, begehrt von dem Beklagten, einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, es zu unterlassen, von einem Reporter des Beklagten auf ihrem Betriebsgelände heimlich mit versteckter Kamera aufgenommenes Bildmaterial, welches von dem Beklagten im Rahmen einer im A...-Programm „D... E...“ am 13.05.2013 erstmals ausgestrahlten Reportage „Hungerlohn am Fließband - Wie Tarife ausgehebelt werden“ verwendet wurde, erneut zu veröffentlichen, zu verbreiten und /oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen. |
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| Zu diesem Zweck ließ der Reporter R... des Beklagten sich von der Firma D... P... GmbH anstellen. Als deren Angestellter wurde er im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags an die Fa. P... GmbH & Co. KG (i. F: Fa. P...) entliehen, die ihn vom 05.03. - 18.03.2013 als Arbeitskraft in der Betriebshalle 141 der Klägerin in S...-U... einsetzte. Die Klägerin hatte bei der Fa. P... im Rahmen eines mit dieser geschlossenen Vertrages über die Erbringung logistischer Leistungen die Einzelleistung „Absetzen (Verpacken) von CKD-Umfängen M271 Zylinderköpfe (ZK)“ abgerufen. Das Absetzen und Verpacken von CKD-Zylinderköpfen wurde erstmals zum Januar 2011 von der Klägerin auf die Fa. P... ausgelagert. |
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| Die Aufgabe des Herrn R... bestand darin, mit einem gelben Punkt gekennzeichnete Zylinderköpfe von einem Fließband abzuheben, mit einer Schutzhülle zu überziehen, in Kartons einzulegen und diese nach vollständiger Befüllung zu verschließen. Während seiner Tätigkeit auf dem Betriebsgelände der Klägerin fertigte er heimlich mit vier versteckten Kameras Videoaufnahmen, die später teilweise für die am 13.05.2013 erstmals ausgestrahlte Reportage verwendet wurden. |
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| Die Klägerin hat vorgetragen, der Reporter habe das Bildmaterial durch Täuschung und gegen ihren ausdrücklichen Willen, somit widerrechtlich erlangt. Die Ausstrahlung von widerrechtlich gewonnenen Filmaufnahmen sei grundsätzlich unzulässig. Eine Zulässigkeit komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn sie Zustände oder Verhaltensweisen offenbarten, die rechtswidrig seien. Dabei müsse das Filmmaterial selbst den Nachweis des rechtswidrigen Verhaltens erbringen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Eine unzulässige, rechtswidrige Arbeitnehmerüberlassung oder ein anders gearteter Verstoß gegen das Arbeitsrecht sei nicht gegeben gewesen und werde durch das verwertete Bildmaterial auch nicht aufgezeigt. |
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| Der Beklagte hat vorgetragen, da der Reporter R... erst am 13.03.2013 über das bestehende Fotografierverbot belehrt und zu diesem Zeitpunkt das Material weitgehend fertiggestellt worden sei, habe er nicht gegen ein explizites Verbot verstoßen. Die Ausstrahlung der heimlich angefertigten Bildaufnahmen sei zulässig gewesen, da durch die Berichterstattung auf einen Missstand von erheblicher Bedeutung hingewiesen worden sei. Eine Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen sei nicht nur zulässig, wenn in der Berichterstattung ein rechtswidriger Zustand offenbart werde, sondern auch, wenn innerbetriebliche Missstände aufgedeckt würden, durch welche die Öffentlichkeit betroffen sei. Für die Zulässigkeit der Veröffentlichung heimlicher Filmaufnahmen sei nicht erforderlich, dass sich der dargestellte Missstand allein aus dem Bildmaterial ergebe. |
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| In der Reportage gehe es nicht maßgeblich oder in erster Linie um den Vorwurf der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung, sondern zentrales Thema sei das Aushebeln von Tarifen. Sie zeige auf, wie durch werkvertragliche Konstruktionen der Steuerzahler und die Sozialkassen die Arbeitsleistung des werkvertraglich beschäftigen Leiharbeitnehmers mitfinanzieren müssten. |
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| Für die Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens in erster Instanz einschließlich der Antragstellung wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. |
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| Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. |
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| Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: |
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| Der ausschließlich auf die Unterlassung der konkreten Verletzungsform gerichtete Klagantrag sei unbegründet, weil der Klägerin diesbezüglich kein Anspruch auf Unterlassung zustehe. Die Verbreitung des Bildmaterials im Rahmen der Sendung „Hungerlohn am Fließband - Wie Tarife ausgehebelt werden“ stelle keinen rechtswidrigen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin und ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, sodass mangels Erstverletzung keine Wiederholungsgefahr bestehe, die einen Unterlassungsanspruch begründen könnte. |
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| Anfertigung und Verbreitung des Filmmaterials im Rahmen der streitgegenständlichen Sendung stellten allerdings einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin und somit in ein „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB dar. Juristische Personen des Privatrechts genössen den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dieser Schutz bestehe allerdings nur insoweit, als sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürften. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung schütze das Unternehmenspersönlichkeitsrecht die juristische Person auch davor, dass in der räumlichen Sphäre, die ihrem Hausrecht unterliege, gegen ihren Willen heimlich Filmaufnahmen gefertigt und diese anschließend verbreitet würden. Indem der Journalist R... für den Beklagten in den Betriebsräumen der Klägerin heimlich Videoaufnahmen gefertigt und der Beklagte diese ausgestrahlt habe, habe sie daher in deren Unternehmenspersönlichkeitsrecht eingegriffen. |
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| Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stelle das heimliche Sammeln von Informationen, insbesondere auch das Anfertigen von Filmaufnahmen in den Betriebsräumen einer juristischen Person unter Verletzung ihres Hausrechts sowie deren anschließende Verbreitung auch einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, das ebenfalls ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB sei. |
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| Sowohl das allgemeine (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht als auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellten im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB sog. offene Haftungstatbestände dar, bei denen die Frage, ob ein Eingriff in das jeweilige Recht rechtswidrig sei, nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung der jeweils betroffenen Rechte und Interessen auf der Grundlage der konkreten Umstände des Streitfalls entschieden werden dürfe. Für den Eingriff in beide Rechte gälten dieselben, nachfolgend dargestellten Abwägungsgrundsätze. Es könne daher offenbleiben, ob ein Eingriff in beide Rechte vorliege oder nur in eines der beiden und in welchem Verhältnis beide Haftungstatbestände zueinander stünden. |
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| Für die Abwägung der betroffenen Rechte und Interessen (auf Seiten der Klägerin: der Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Grundgesetz; auf Seiten des Beklagten der Rechte auf Meinungs- und Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz) gälten folgende Grundsätze: |
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| Im Rahmen der Abwägung komme es zum einen auf den Zweck der streitgegenständlichen Veröffentlichung an. Den Grundrechten der Meinungs- und Rundfunkfreiheit komme umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Veröffentlichung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigener Ziele handle, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. |
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| Auf der anderen Seite sei aber auch das Mittel von wesentlicher Bedeutung, durch welches ein solcher Zweck verfolgt werde. Handle es sich um die Veröffentlichung einer Information, die durch Täuschung widerrechtlich beschafft und zu einem Angriff gegen den Getäuschten verwendet werde, indiziere dies in der Regel einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich des anderen, namentlich dann, wenn dieser wegen seiner Vertraulichkeit geschützt sei. Darüber hinaus gerate dieses Mittel in einen schwerwiegenden Widerspruch mit der Unverbrüchlichkeit des Rechts als Grundvoraussetzung der Rechtsordnung. Bei dieser Sachlage habe die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme könne nur dann gelten, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwöge, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen müsse. Dies werde in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschafften und verwerteten Informationen Zustände oder Verhaltensweisen offenbarten, die ihrerseits nicht rechtswidrig seien, denn dies deute darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handle, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse bestehe. |
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| Ausgehend von diesen Grundsätzen sei vorliegend im Rahmen der Abwägung Folgendes zu berücksichtigen: |
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| Der Beklagte habe sich das ausgestrahlte Bildmaterial durch Täuschung der Klägerin und unter Verletzung von deren Hausrecht und daher in rechtswidriger Weise beschafft. Der für den Beklagen tätige Journalist R..., dessen Verhalten sich diese zurechnen lassen müsse, habe sich den Zugang zu den Betriebsräumen der Klägerin nur dadurch eröffnet, dass er dieser vorgetäuscht habe, er wolle auf deren Betriebsgelände (nur) als regulärer Leiharbeitnehmer der Fa. P... tätig werden, und indem er vorsätzlich verschleiert habe, dass er tatsächlich Videoaufnahmen für die gegen die Klägerin gerichtete Reportage habe fertigen wollen. Hierdurch habe er das Hausrecht der Klägerin verletzt und deshalb rechtswidrig gehandelt, denn dass die Klägerin mit einer Anfertigung von heimlichen Filmaufnahmen zum Zwecke der später ausgestrahlten Reportage nicht einverstanden gewesen sei, habe für Herrn R... und den Beklagten ohne weiteres erkennbar auf der Hand gelegen. Abgesehen davon sei Herr R... unstreitig bei der Einweisung am 13.03.2013, also noch während der laufenden Recherche, darauf hingewiesen worden, dass ein Anfertigen von Lichtbildern oder Filmaufnahmen auf dem Betriebsgelände verboten sei. Ein Rechtfertigungsgrund liege nicht vor, insbesondere scheide eine Rechtfertigung wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen aus, da die Grundrechte der Meinungs-, Rundfunk- und Informationsfreiheit nicht die rechtswidrige Informationsbeschaffung schützten. |
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| Zu berücksichtigen sei bei der Abwägung andererseits, dass die rechtswidrige Informationsbeschaffung nicht in einer Sphäre der Klägerin erfolgt sei, die einer besonderen Vertraulichkeit und einem gesteigerten Geheimnisschutz unterlegen habe. Zwar sei das Betriebsgelände und die Halle, in der die meisten Videoaufnahmen gefertigt worden seien, nicht der Allgemeinheit, aber doch einer sehr großen Zahl von Personen zugänglich, insbesondere allen Mitarbeitern der Klägerin sowie allen Arbeitskräften von Drittfirmen, die dort tätig gewesen seien, aber auch beispielsweise Besuchern, die an Führungen auf dem Betriebsgelände teilgenommen hätten. Mit den Videoaufnahmen seien auch keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Klägerin dokumentiert worden, sondern lediglich Handlungen, Produktionsabläufe, Betriebsbereiche und Zustände, die für jeden der zahlreichen Personen, die Zugang gehabt hätten, offen zugänglich und ohne weiteres wahrnehmbar gewesen wären. Der rechtswidrige Eingriff in diese Sphäre könne daher in seiner Intensität nicht mit dem Eingriff in die Privatsphäre oder gar Intimsphäre einer natürlichen Person oder etwa mit dem Ausspähen einer Redaktionskonferenz verglichen werden, sondern wiege deutlich geringer. Mithin handle es sich um einen rechtswidrigen Eingriff, der sich auch über einen gewissen, allerdings nicht übermäßig langen Zeitraum (vom 05.03. bis 18.03.2013) erstreckt habe, jedoch nur von beschränkter Intensität gewesen sei, insbesondere keine elementaren Geheimhaltungsinteressen der Klägerin verletzt habe. |
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| Hinsichtlich der Informationen und Meinungsäußerungen, die durch die Reportage verbreitet worden seien, habe ein überragendes öffentliches Informationsinteresse bestanden, das die durch die rechtswidrige Beschaffung des Bildmaterials entstandenen Nachteile eindeutig überwiege. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme ein eindeutig überwiegendes öffentliches Informationsinteresse nicht nur dann in Betracht, wenn durch die Berichterstattung rechtswidrige Verhaltensweisen offenbart würden. Maßgeblich sei nach der Wallraff-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts allein, ob die Bedeutung der rechtswidrig erlangten Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiege, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen müsse. Das Bundesverfassungsgericht habe lediglich festgestellt, dass in der Regel - von der es auch Ausnahmen gebe - von einem solchen eindeutigen Überwiegen nicht ausgegangen werden könne, wenn durch die widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart würden, die ihrerseits nicht rechtswidrig seien, da dies darauf hindeute, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handle. |
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| Die Annahme eines eindeutig überwiegenden öffentlichen Informationsinteresses sei daher nicht auf die Aufdeckung rechtswidriger Verhaltensweisen beschränkt, sondern könne auch hinsichtlich sonstiger Fehlentwicklungen und Missstände von erheblichem Gewicht gegeben sein, die nicht ausdrücklich verboten seien, sondern die Formen des Rechts für sich in Anspruch nehmen könnten. Es müsse sich aber um Vorgänge handeln, die sich für die Allgemeinheit, zumindest aber für einen erheblichen Teil derselben, als so einschneidend darstellten, dass deren öffentliche Behandlung als wesentlich angesehen werde. |
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| Vorliegend bestehe der Zweck der streitgegenständlichen Reportage, der sich für die angesprochenen Zuschauer aus dem Titel und der Gesamtheit der Wortbeiträge und den jeweils zugeordneten Filmsequenzen ergebe, darin, diesen folgende Kernaussagen zu vermitteln: |
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Auf dem Werksgelände der Klägerin würden zur Ausführung von Arbeiten, die qualitativ vergleichbar seien und sich für einen Außenstehenden als unselbstständige Teilleistungen im Rahmen eines einheitlichen Produktionsprozesses darstellten („Fließband“), einerseits Stammarbeitnehmer der Klägerin und Leiharbeitnehmer eingesetzt sowie andererseits Drittkräfte, die im Rahmen sog. Werkverträge tätig seien, die die Klägerin mit Auftraggebern abgeschlossen habe. Diese setzten ihrerseits zur Erfüllung der Werkverträge Leiharbeitnehmer ein. |
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Obwohl diese Arbeitskräfte im Rahmen desselben Produktionsprozesses tätig seien und vergleichbare Arbeiten erbrächten, erhielten die Drittkräfte, die im Rahmen der Werkverträge tätig seien, wesentlich niedrigere Löhne (8,19 EUR/ Stunde) als die Stammarbeitnehmer, die den Tariflohn nebst Zuschlägen nach (Metall-)Tarifvertrag erhielten, sowie die von der Klägerin direkt entliehenen Leiharbeitnehmer, die aufgrund der Gesamtbetriebsvereinbarung 2004 mindestens das Einstiegsgehalt eines Stammarbeiternehmers nach Metalltarifvertrag von 17,78 EUR/Stunde erhielten. Auch im Übrigen würde den Drittkräften schlechtere Arbeitsbedingungen als den Stammkräften und den Leiharbeitnehmern gewährt und würden diese deshalb in krasser Weise ungleich behandelt. |
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Durch den Abschluss derartiger Werkverträge, in deren Rahmen die jeweiligen Auftragnehmer Leiharbeitnehmer einsetzten, würden die gesetzlichen, tarifvertraglichen und die durch die Gesamtbetriebsvereinbarung 2004 geschaffenen rechtlichen Bindungen, denen die Klägerin hinsichtlich der Löhne und Arbeitsbedingungen von Stammkräften und Leiharbeitnehmern unterliege, gezielt umgangen, um die Personalkosten des Unternehmens zu senken. |
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Die Vergütungen, die die Werkvertrags-Drittkräfte erzielten, seien so niedrig, dass sie nicht einmal das Existenzminimum abdeckten und deshalb von der öffentlichen Hand durch „Hartz IV“-Leistungen (nach dem SGB II) aufgestockt werden müssten. Diese Leistungen könnten je nach Lage des Falles die Höhe des erzielten Arbeitslohns deutlich übersteigen. Die Umgehung der für die Stamm- und Leiharbeitnehmer geltenden Regelungen gehe daher zu Lasten der öffentlichen Hand und somit letztlich des Steuerzahlers. |
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Aus Sicht eines renommierten Arbeitswissenschaftlers handle es sich angesichts der konkreten Ausgestaltung der Arbeitstätigkeit, die Herr R... ausgeübt und in seinen Filmaufnahmen dokumentiert habe, bei dem Verhältnis zwischen der Klägerin und der Fa. P... tatsächlich nicht um einen „echten“ Werkvertrag, sondern um eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Diese sei rechtswidrig. |
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| Alleinige Kernaussage der Reportage sei somit nicht, dass hinsichtlich der Tätigkeit des Herrn R... tatsächlich eine verdeckte, illegale Arbeitnehmerüberlassung erfolgt sei. Vielmehr liege aus Sicht des angesprochenen Durchschnittszuschauers der Schwerpunkt auf den Aussagen, dass die im Rahmen der Werkverträge tätigen Drittkräfte gegenüber Stamm- und Leiharbeitnehmern trotz „gleicher Arbeit“ unter Umgehung der bestehenden rechtlichen Bestimmungen in krasser Weise benachteiligt würden und dies auch noch auf Kosten der öffentlichen Hand und somit des Steuerzahlers. Die wiedergegebene Aussage des Arbeitswissenschaftlers Prof. S..., dass das in den Videoaufnahmen dokumentierte Erscheinungsbild der Tätigkeit des Herrn R... für eine verdeckte, rechtswidrige Arbeitnehmerüberlassung spreche, diene nur der „Steigerung“ dieser Kernaussagen dahingehend, dass sogar deutliche Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit dieser Vertragspraxis bestünden. Der Zweck der Berichterstattung bestehe also nicht darin, als alleinige Botschaft zu vermitteln, die Klägerin wirke an einer „illegalen Arbeitnehmerüberlassung“ mit. |
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| An der streitgegenständlichen Berichterstattung, durch die diese Kernaussagen vermittelt würden, bestehe ein überragendes öffentliches Informationsinteresse. |
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| Allerdings würden durch die Reportage keine Verhaltensweisen und Zustände geschildert, aufgrund derer sich bereits jetzt zweifelsfrei feststellen lasse, dass das Rechtverhältnis zwischen der Klägerin und der Fa. P... nicht als Werkvertrag, sondern als eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung einzuordnen sei, die rechtswidrig wäre. |
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| Wäre der Vertrag zwischen der Klägerin und der Fa. P..., soweit er die Tätigkeiten des Herrn R... betreffe, tatsächlich nicht als Werkvertrag, sondern als ein verdeckter Arbeitnehmerüberlassungsvertrag im Sinne von § 1 Abs. 1 AÜG einzuordnen, wäre der Klägerin allerdings rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen, denn durch die Verschleierung einer tatsächlich vorliegenden Arbeitnehmerüberlassung hätte sie jedenfalls gegen ihre Pflichten aus der Gesamtbetriebsvereinbarung 2004 verstoßen, wonach Personen, die sie als Leiharbeitnehmer einsetze, eine Vergütung in Höhe des Einstiegsgehalts nach dem Metalltarifvertrag von 17,78 EUR/Stunde zu gewähren gewesen sei. Es könne daher dahinstehen, ob in diesem Fall auch ein Verstoß gegen die gesetzliche Gleichbehandlungspflicht nach §§ 9 Nr. 2 Satz 1 Teilsatz 1; 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG vorgelegen hätte oder ob ein solcher nicht gegeben gewesen wäre, weil ein Tarifvertrag für Zeitarbeitnehmer bestanden habe, der eine Vergütung in Höhe von 8,19 EUR/Stunde vorgesehen habe und diese tarifliche Regelung auf Herrn R... zur Anwendung gekommen sei. Ebenso bedürfe es keiner Entscheidung, ob eine Rechtswidrigkeit wegen Vorliegens einer sog. Kettenüberlassung bestanden hätte, deren Zulässigkeit streitig sei. |
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| Die Reportage zeige jedoch keine Umstände auf, die bei der erforderlichen Gesamtwürdigung zweifelsfrei auf eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung schließen ließen. Es würden lediglich Indizien aufgezeigt, die hierfür sprächen, hingegen nicht der „Vollbeweis“ geführt, dass eine solche tatsächlich erfolgt sei. |
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| Eine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AÜG liege vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt würden, die erstens in dessen Betrieb eingegliedert seien und zweitens ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers in dessen Interesse ausführten, wofür allein der Geschäftsinhalt entscheidend sei, der sich sowohl aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrags ergeben könne; widersprächen sich beide, sei die tatsächliche Durchführung des Vertrags maßgebend. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterscheide bei den erteilten Weisungen zwischen arbeitsrechtlichen/personenbezogenen Weisungen (im Rahmen der sog. Personalhoheit) und werkbezogenen/objektbezogenen Anweisungen im Sinne von § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB. Weisungen, die die Art und Weise der Arbeitsleistung (Inhalt, Zeit, Ort, Tempo, Ausführung) beträfen, indizierten Arbeitnehmerüberlassung, werkbezogene Anweisungen (z.B. bestimmte Fertigungsmethoden, Qualitätsanforderungen, Reihenfolge, Stückzahl) einen Werkvertrag. |
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| Ausgehend von diesem Grundsatz zeige die Reportage durch das Zusammenspiel von Wort- und Filmbeiträgen Indizien auf, die durchaus dafür sprechen könnten, dass nach der tatsächlichen Geschäftspraxis der Klägerin und der Fa. P... das Vertragsverhältnis zwischen diesen hinsichtlich der Leistungen, die Herr R... als Arbeitskraft erbracht habe, tatsächlich nicht als Werkvertrag, sondern als eine (verdeckte) Arbeitnehmerüberlassung einzuordnen sei. Sie ermögliche aber keine umfassende und abschließende Beurteilung. |
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| Gerade die Filmsequenzen, die Herrn R... bei der Arbeit darstellten, zeigten, dass dieser aus Sicht eines Außenstehenden bei natürlicher Betrachtungsweise im Rahmen eines einheitlichen Produktionsprozesses (am bzw. entlang des Fließbandes) tätig sei, in dessen Rahmen er unmittelbar mit den Stammkräften der Klägerin zusammenwirke und wie diese bestimmte unselbstständige Teilleistungen erbringe, was für eine Einordnung in die Betriebsorganisation der Klägerin spreche. |
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| In den Wort-, aber auch in den Filmsequenzen werde weiter dargestellt, wie die Stammarbeitnehmer der Klägerin Herrn R... gerade auch hinsichtlich der speziell von ihm zu erbringenden logistischen Teilleistungen, die Gegenstand des behaupteten Werkvertrages seien, unmittelbar zuarbeiteten. Die angebliche „Werkleistung“, die Herr R... als Arbeitskraft auszuführen habe, beschränke sich auf das schlichte Abheben der Zylinderköpfe und deren Einlegen in die Verpackungskartons. Schon die Verpackungsmaterialien aber würden ihm, was im Wortbeitrag geschildert werde, zumindest teilweise, nach Vortrag der Klägerin sogar ausschließlich, von den Mitarbeitern der Klägerin angeliefert und auch die von ihm fertig gepackten und verschlossenen Kartons würden, was in Wort und Bild dargestellt werde, zumindest teilweise, nach Vortrag der Klägerin sogar ausschließlich, von den Mitarbeitern der Klägerin mit einem Gabelstapler vom Arbeitsplatz des Herrn R... abtransportiert. Mit einem echten Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB, in dessen Rahmen der Unternehmer die Herbeiführung eines „echten“ selbstständigen Erfolgs schulde, habe diese Übertragung bloßer „atomisierter“ Verpackungs-Teilleistungen, die sich nicht einmal auf das Beschaffen und Heranschaffen der Verpackungsmaterialien und den Abtransport der verpackten Gegenstände vom Arbeitsplatz des Verpackenden erstreckten, aus Sicht eines Außenstehenden wenig zu tun. Vielmehr spreche der Umstand, dass auch in diesem logistischen Teilbereich die Arbeitsleistungen der Stammarbeitnehmer der Klägerin eng mit denen des von der Fa. P... gestellten Arbeitnehmers verzahnt seien, aus Sicht eines Außenstehenden dafür, dass der von der Fa. P... gestellte Arbeitnehmer tatsächlich voll in die Betriebsorganisation der Klägerin eingegliedert sei. |
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| Durch die Reportage, insbesondere auch das Bildmaterial, werde daher dokumentiert, dass die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsablaufs am Arbeitsplatz des Herrn R... deutlich für dessen Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin spreche. |
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| Der Vollbeweis einer tatsächlichen (verdeckten) Arbeitnehmerüberlassung werde allerdings trotz der im Beitrag aufgezeigten Indizien durch diesen nicht erbracht, denn die Beurteilung, ob zwischen der Klägerin und der Fa. P... tatsächlich eine Arbeitnehmerüberlassung vorgelegen habe, könne nur auf der Basis einer Gesamtwürdigung aller Umstände getroffen werden. Erforderlich wäre auch eine Würdigung der zwischen der Klägerin und der Fa. P... geschlossenen Verträge, die einem Außenstehenden aber nicht zugänglich seien und deren Inhalt daher in der Reportage nicht dargestellt werde. Erforderlich wäre außerdem eine Würdigung der gesamten bisherigen Geschäftspraxis zwischen der Klägerin und der Fa. P... hinsichtlich der relevanten logistischen Teilleistungen, die durch eine rund zweiwöchige Recherche „vor Ort“ nicht vollständig ermittelt werden könnte. Hinzu komme, dass jedenfalls ein Teil der in der Reportage geschilderten Weisungen nicht zweifelsfrei als personalbezogene, sondern möglicherweise auch als werkvertragliche Weisungen einzuordnen sein könnten. |
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| Gleichwohl sei von einem überragenden öffentlichen Informationsinteresse auszugehen, dem gegenüber die Nachteile aus der Verwertung des rechtswidrig verschafften Bildmaterials zurückzutreten hätten: |
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| Es stehe außer Frage, dass in der industriellen Produktion, gerade auch in der Automobilherstellung, ein legitimes, gewichtiges Interesse daran bestehen könne, Teile des Produktionsprozesses im Rahmen von Werkverträgen auf Drittunternehmer zu übertragen, die hinsichtlich deren Produktion über ein besonderes Know-how und besondere Produktionskapazitäten verfügten. |
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| Würden aber im Rahmen eines einheitlichen Produktionsprozesses in der Betriebsstätte des Unternehmers lediglich einzelne unselbstständige Arbeitsschritte, die sich für einen Außenstehenden nicht als echtes selbstständiges Werk darstellten, sondern als unselbstständige Teilleistung im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsprozesses, ohne erkennbare sachliche Notwendigkeit im Rahmen von „Werkverträgen“ auf Auftragnehmer übertragen, die ihrerseits Drittkräfte (Leiharbeitnehmer) einsetzten, die so mit der Stammbelegschaft zusammenarbeiteten, dass für einen Außenstehenden der Eindruck entstehe, sie seien tatsächlich wie Arbeitnehmer des Unternehmers tätig und erzielten diese Werkvertrags-Drittkräfte trotz einer Leistung, die derjenigen der im Betrieb beschäftigten Stamm- und Leiharbeitnehmer des Unternehmers qualitativ gleichwertig sei („gleiche Arbeit“), ein wesentlich geringeres Entgelt, das nicht einmal zur Sicherung des Existenzminimums ausreiche und deshalb von der öffentlichen Hand noch durch Leistungen nach dem SGB II aufgestockt werden müsse, so stelle dies jedenfalls für weite Kreise der Bevölkerung einen gravierenden Missstand dar, der als ungerecht und nicht tragbar empfunden werde. Dieser werfe bei weiten Kreisen der Bevölkerung die Frage auf, ob eine Reform und Ergänzung der bereits bestehenden gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Regelungen erforderlich sei, welche die Aushöhlung der tarifvertraglichen Löhne verhindern und die Gleichbehandlung der regulär eingesetzten Leiharbeitnehmer sichern solle, weil die Gefahr bestehe, dass diese Schutzvorschriften durch die Ausschöpfung bestehender rechtlicher Gestaltungsspielräume umgangen würden. Gerade im Bereich solcher Werkverträge, die vom Auftragnehmer unter Einsatz von Leiharbeitnehmern ausgeführt würden, sei die Gefahr einer Umgehung des AÜG sowie der sonstigen rechtlichen Schranken (hier: der Gesamtbetriebsvereinbarung 2004), welche die Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer gewährleisten und die Aushöhlung der Tariflöhne verhindern sollten, besonders groß. Nicht nur in weiten Kreisen der Bevölkerung, sondern auch in den politischen Parteien und den an der Gesetzgebung beteiligten Organen werde daher gerade in diesem Bereich immer wieder ein Bedarf für gesetzliche Reformen gesehen, wie etwa der Gesetzentwurf des Bundesrats vom 28.10.2013 (BT-Drs. 18/14) zeige. |
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| Selbst dann, wenn die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Fa. P... noch den bestehenden gesetzlichen Formen entsprechen sollte, zeige die streitgegenständliche Reportage doch auf, dass durch die Wahl der Vertragskonstruktion eines Werkvertrages, die den tatsächlichen Gegebenheiten des in der Reportage dokumentierten Arbeitsprozesses für einen Außenstehenden nicht entspreche, eine Umgehung der bestehenden gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Regelungen für Stamm- und Leiharbeitnehmer ermöglicht werde, die zur Folge habe, dass die im Rahmen dieser Werkverträge eingesetzten Drittkräfte trotz gleichwertiger Arbeitsleistung wesentlich geringere Löhne erzielten, die nicht einmal ihr Existenzminimum abdeckten und deshalb durch die öffentliche Hand in erheblichem Umfang bezuschusst werden müssten. Wie gerade die erhebliche öffentliche Reaktion auf die Reportage zeige, sei dies aus Sicht weiter Kreise der Bevölkerung eine einschneidende Fehlentwicklung, hinsichtlich der ein überragendes Informationsinteresse bestehe. Der diesbezüglichen kritischen Berichterstattung in Rundfunk und Presse komme mithin für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung eine herausragende Bedeutung zu. |
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| Das öffentliche Informationsinteresse überwiege daher eindeutig die Nachteile, die aus der rechtswidrigen Beschaffung des beanstandeten Bildmaterials für die Klägerin und dem Grundsatz der Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung resultierten. |
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| Die Verbreitung des für die Reportage verwendeten Bildmaterials in der konkreten Form der Sendung vom 13.05.2013 sei entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Filmsequenzen, die den jeweiligen Wortbeiträgen unterlegt seien, den Inhalt der in den Wortbeiträgen enthaltenen Aussagen bei isolierter Betrachtung nicht vollständig und aus sich heraus verständlich wiedergäben und deshalb für sich genommen die kritisierten Missstände nicht vollständig abbildeten und belegten. Denn Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verbreitung rechtswidrig beschafften Bildmaterials sei nicht, dass dieses selbst (also ohne Berücksichtigung des Wortbeitrags) die beanstandeten Missstände und Fehlentwicklungen vollständig abbilde und aus sich heraus erkennen lasse. Wortbeitrag und Filmsequenzen stellten eine einheitliche Berichterstattung dar, die hinsichtlich der Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse bestehe, nicht künstlich in einen Wort- und einen Bildteil aufgespalten werden könne, die sodann einer getrennten Überprüfung unterworfen würden. Werde wie hier die Ausstrahlung des gesamten verwendeten Filmmaterials angegriffen, so komme es für die Güterabwägung allein darauf an, ob die Gesamtveröffentlichung, also die Einheit aus Wortbeitrag und Filmsequenzen, einem eindeutig überwiegenden öffentlichen Informationsinteresse diene. Nicht erforderlich sei, dass sich allein aus der rechtswidrig erlangten und in der Berichterstattung wiedergegebenen Information ein ausreichend deutlicher Beleg für die jeweils beanstandete Verhaltensweise ergebe. |
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| Eine solche isolierte Würdigung des Filmmaterials unter dem Gesichtspunkt, ob dieses allein die beanstandeten Verhaltensweisen vollständig und für jedermann erkennbar dokumentiere, stellte einen unzulässigen Eingriff in die Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit dar, denn es gehöre zum Kernbereich dieser Rechte, dass allein der jeweilige Journalist bzw. das jeweilige Presse- oder Rundfunkorgan darüber entscheiden dürfe, in welcher Form über bestimmte Vorgänge und Zustände berichtet und wie die inhaltlichen Aussagen auf Wortbeitrag und Filmsequenz verteilt würden. |
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| Überprüft werden könne daher lediglich, ob die wiedergegebenen Filmsequenzen in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit den Aussagen stünden, die im Rahmen der Reportage getroffen würden. Dieser innere Zusammenhang sei hinsichtlich sämtlicher Filmsequenzen gegeben. Diese seien aus Sicht des angesprochenen Zuschauers durchweg den jeweiligen Wortbeiträgen inhaltlich zugeordnet und ergänzten diese, indem sie die im Wortbeitrag geschilderten Arbeitsabläufe, Verhaltensweisen und Zustände abbildeten. Dass sie diese nicht umfassend und vollständig erkennbar wiedergäben (schon deshalb, weil durch die zum Schutz der abgebildeten Personen vorgenommene Pixelung Teile der bildlichen Darstellung verdeckt würden und auch eine Tonaufzeichnung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten unterlassen worden sei), sei unerheblich. |
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| Soweit die Klägerin beanstande, die Verwendung des rechtswidrig erlangten Bildmaterials sei nicht erforderlich, um die in der Berichterstattung behaupteten Missstände aufzuzeigen, gelte Entsprechendes. Zum Kernbereich der Rechte aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz gehöre die Freiheit, selbst darüber zu entscheiden, in welcher Form die Berichterstattung erfolge und wie die Informationen auf Wortbeitrag und Bildsequenzen verteilt würden. Vom Gericht könne daher nicht überprüft werden, ob die jeweilige Äußerung auch in anderer Form, etwa ohne Verwertung des Bildmaterials, möglich gewesen wäre. |
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| Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass gerade die Filmsequenzen, welche Herrn R... bei der Ausübung der Tätigkeiten an seinem Arbeitsplatz und im Zusammenwirken mit den Mitarbeitern der Stammbelegschaft zeigten, in besonderer Weise geeignet seien, die Aussage zu belegen, dass er tatsächlich im Rahmen eines einheitlichen Produktionsinteresses Hand in Hand mit den Mitgliedern der Stammbelegschaft zusammengearbeitet und „gleiche Arbeit“ wie diese geleistet habe. |
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| Ob einzelne Aussagen, die im Rahmen der Reportage getroffen würden, unzulässige Tatsachenbehauptungen oder unzulässige Meinungsäußerungen enthielten, sei nicht zu prüfen. Gegenstand des Unterlassungsantrags sei allein die Verbreitung des gesamten Filmmaterials in der Form der Reportage vom 13.05.2013. Einen Antrag auf Unterlassung einzelner Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen habe die Klägerin nicht gestellt. Eine unwahre Tatsachenbehauptung oder eine unzulässige Meinungsäußerung könne zwar auch durch eine Filmsequenz oder durch deren Kombination mit einer Wortsequenz erfolgen, sofern diese beim Durchschnittsadressaten den Eindruck einer bestimmten Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung hervorrufe. Wolle der Betroffene aber eine solche Äußerung unterbinden, müsse er diese zum Gegenstand eines entsprechenden Unterlassungsantrags machen und darlegen, durch welche Sequenz die beanstandete Aussage getroffen worden sein solle. Hingegen könne nicht die Unterlassung einer gesamten Berichterstattung oder wie hier des gesamten veröffentlichten Filmmaterials wegen einzelner, möglicherweise unzulässiger Äußerungen beansprucht werden, denn ein solches Gesamtverbot stellte einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz dar. |
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| Ein solches Gesamtverbot käme allenfalls dann in Betracht, wenn die gesamte Reportage so stark durch unwahre Tatsachenbehauptungen oder unzulässige Meinungsäußerungen geprägt wäre, dass es schlechterdings nicht möglich wäre, einzelne unzulässige Äußerungen herauszugreifen und isoliert deren Unterlassung zu fordern. Dass dies hier der Fall sein könnte, sei nicht ersichtlich und lasse sich dem Sachvortrag der Klägerin nicht entnehmen. Insbesondere lege sie nicht substantiiert dar, dass sich die in der Reportage geschilderten Arbeitsabläufe grundlegend anders ereignet hätten als in dieser dargestellt. Sie beschränke sich mit Ausnahme der Vorgänge vom 13.03.2013 weitgehend darauf, den Vortrag des Beklagten zu einzelnen Arbeitsabläufen und Geschehnissen, die in der Reportage geschildert würden, mit Nichtwissen zu bestreiten. Dies reiche aber nicht aus, zumal das schlichte Bestreiten mit Nichtwissen schon deshalb unzulässig sei, weil es sich um Vorgänge in der Betriebssphäre der Klägerin handle, hinsichtlich derer sie Erkundigungen bei den beteiligten Mitarbeitern einholen und sich sodann substantiiert erklären könnte. |
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| Keinen Erfolg habe die Klägerin auch mit ihrem Vorbringen, die Filmsequenzen vom 13.03.2013, die zeigten, wie Herr R... gemeinsam mit einem Mitarbeiter der Klägerin (Herrn So...) Zylinderköpfe in eine Gitterbox einordne und hierbei Instruktionen des Herrn So... entgegennehme, hätten deshalb nicht ausgestrahlt werden dürfen, weil die an diesem Tag ausgeführten Arbeiten nicht Gegenstand des Werkvertrags mit der Fa. P... gewesen seien, Herr R... lediglich infolge eines Versehens hinzugezogen worden sei und er als agent provocateur Herrn So... zur Erteilung von Instruktionen veranlasst habe. Insoweit sei darauf zu verweisen, dass die Klägerin wie dargelegt eben nicht die Unterlassung dieser konkreten Filmsequenz als unwahre Tatsachenbehauptung gefordert, sondern einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung des gesamten verwendeten Bildmaterials in Form der konkreten Reportage geltend gemacht habe. Es stelle sich allenfalls die Frage, ob auch die Wiedergabe dieser Filmsequenz in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit den Aussagen des Gesamtberichts stehe, was aber der Fall sei. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Journalist R... Herrn So... am 13.03.2013 veranlasst habe, ihm Anweisungen zum Ablegen der Zylinderköpfe in der Gitterbox zu erteilen. Denn schon der Umstand, dass Herr So... ihm diese Anweisung tatsächlich erteilt habe, sei ein deutliches Indiz dafür, dass den Stammarbeitnehmern der Klägerin, die in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes der Fa. P... tätig gewesen seien, trotz des täglichen Kontaktes mit dem dort eingesetzten Mitarbeiter offensichtlich nicht bewusst gewesen sei, dass dessen Tätigkeit aufgrund eines bestehenden Werkvertrags strikt von derjenigen der Stammbelegschaft zu trennen gewesen sei und dieser einen „Sonderstatus“ gehabt habe, aufgrund dessen ihm die Stammarbeitnehmer der Klägerin keinerlei Weisungen hätten erteilen dürfen. Auch dies sei ein Umstand, der darauf hindeuten könne, dass die tatsächliche Geschäftspraxis nicht derjenigen eines Werkvertrags, sondern einer Arbeitnehmerüberlassung entsprochen habe. |
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| Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. |
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| Zur Begründung trägt sie abgesehen von einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen vor: |
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| Das landgerichtliche Urteil habe bereits den zu Grunde liegenden Sachverhalt an wesentlichen Stellen falsch gewürdigt. Es habe an einer Reihe von Stellen des Urteils Aussagen in dem streitbefangenen Beitrag als zutreffend zu Grunde gelegt, obwohl das gezeigte Bildmaterial die Behauptungen gar nicht belege bzw. die Behauptungen erstinstanzlich nachdrücklich bestritten worden seien. |
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| Zunächst heiße es auf LGU S. 28, die Arbeitsleistungen des Herrn R..., die in den Filmsequenzen gezeigt und in den Wortbeiträgen geschildert würden, bestünden u.a. darin, dass er „gemeinsam mit einer Mitarbeiterin der Klägerin in der Nähe des Fließbandes Zylinderköpfe mit einer Folie abdeckt“, was so unzutreffend sei. In der Szene Nr. 16 ab Minute 20:00, auf die sich das Landgericht offenbar beziehe, sei vielmehr zu sehen, wie Herr R... im Hintergrund allein eine gelbe Folie wegziehe, während ihre in dem Beitrag als „M...“ bezeichnete Mitarbeiterin im Vordergrund derweil die obere Pappe von einem Stapel Zylinderköpfe wegnehme wie bereits mit Schriftsatz vom 07.05.2014 (Bl. 142 f.) vorgetragen. Dem ausgestrahlten Bildmaterial sei nicht zu entnehmen, dass „M...“ in irgendeiner Weise die Folie überhaupt anfasse. In der Folge sei es auch unzutreffend, dass „M...“ und Herr R... „gemeinsam Zylinderköpfe mit einer Folie abgedeckt“ hätten. |
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| Weiter heiße es auf LGU S. 31, „Dies alles sind Indizien ...“, womit vom Gericht der Eindruck erweckt werde, dass es die auf LGU S. 30 zitierte Schilderung im Beitrag, wonach maßgeblicher Ansprechpartner für alle Belange des Arbeitsplatzes und der Ausführung der Tätigkeiten die Mitarbeiter der Klägerin gewesen seien, als wahr unterstelle. Hierin liege eine rechtsfehlerhafte Würdigung der Tatsachen. Unrichtig sei nämlich bereits, dass der dort in Bezug genommene Mitarbeiter der Fa. P... Herrn R... an ihre Mitarbeiterin „verwiesen“ habe. Dies entspreche nicht einmal der Darstellung des Beklagten in der Reportage (Szene 3, ab Minute 12:33). In dieser werde die Erteilung eines derartigen Hinweises nicht behauptet, vielmehr nur ein angebliches Zwiegespräch zwischen der als „anderer Leiharbeiter“ bezeichneten Person und Herrn R..., in dem dieser Leiharbeiter gesagt haben solle, Herr R... solle immer tun, was die D...-Leute machen, wenn die Pause machen, solle er auch Pause machen, wenn sie Schluss machten, sei auch für ihn Schluss. Diese behauptete Äußerung sei auch erst erfolgt, nachdem der Mitarbeiter der Fa. P... Herrn R... in seine konkreten Aufgaben eingewiesen und der Schichtleiter dieser Firma ihm Arbeitshandschuhe ausgehändigt habe wie bereits im Schriftsatz vom 07.05.2014 auf S. 8 f. (Bl. 133 f.) dargelegt. |
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| Ebenfalls unklar bzw. unrichtig bleibe das Urteil auf LGU S. 32, wo die Tätigkeit des Herrn R... als „unselbstständige Teilleistung im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsprozesses“ bezeichnet werde. Sie habe umfassend deutlich gemacht, dass es sich bei der Tätigkeit des Herrn R... um eine abgrenzbare Logistikleistung handle, die ohnehin nur vorübergehend angefallen sei. Es lasse sich erkennbar nicht von einem einheitlichen Arbeitsprozess sprechen. Aufgabe des Herrn R... sei es ja gewesen, gelb gekennzeichnete Zylinderköpfe für die Verschiffung nach China abzusetzen und zu verpacken. Eine Taktbindung habe nicht vorgelegen, weil Herr R... bzw. der Werkvertragsunternehmer selbst habe entscheiden können, welche und wie viele Zylinderköpfe er vom Band nehme; hierzu habe es keine Vorgabe gegeben. Herr R... habe salopp gesagt auch jederzeit gehen können. Die Vergütung sei nach Stückzahlen erfolgt und das unternehmerische Risiko habe insofern bei der Fa. P... gelegen. Ihre Stammmitarbeiter hätten entgegen der Behauptung des Beklagten Herrn R... nicht aufgegeben, ob er gelb markierte Zylinderköpfe vom Band nehmen solle oder nicht, Dies werde ebenso mit Nichtwissen bestritten wie die Behauptung, Herr R... sei angewiesen worden, gelb markierte Zylinderköpfe wieder zurück auf das Band zu legen. Die überschüssigen Zylinderköpfe seien schlicht weiter auf dem Transportband in die Motorenmontage gelaufen. Auch die zeitlichen Umstände machten deutlich, dass hier lediglich ein Werkvertrag gelebt worden sei. Einen Anhalt hierfür biete schon der Umstand, dass der Fremdarbeitsplatz des Herrn R... erst Anfang 2011 geschaffen worden sei, da die Aufgabe Absetzen und Verpacken nach ihrem Fertigungsplan eben nicht zu ihrem Kerngeschäft zähle. Diese sei auch nicht jeden Tag und in jeder Schicht erforderlich gewesen, sodass die Fa. P... über den Koordinator bei Bedarf entsprechende Aufträge erhalten habe oder eben nicht (wenn kein Bedarf bestanden habe). |
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| Es bleibe deshalb dabei, dass die Tätigkeit, die Herr R... ausgeübt habe, nur sporadisch angefallen sei und mit ihren Fertigungsprozessen nichts zu tun hätten, sondern allein in Verpackungsleistungen bestanden habe, die der Logistik zuzurechnen seien. Auch der Vorwurf der „Atomisierung von Gewerken“ sei mithin haltlos. Ihr Arbeitsprozess sei die Fertigung von Kraftfahrzeugen und deren Bestandteilen, an der Herr R... unstreitig nicht mitgewirkt habe. Deshalb sei es auch unrichtig, dessen Tätigkeit als „unselbständige Teilleistung“ zu bezeichnen. |
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| Ähnlich werde im angefochtenen Urteil auf LGU S. 33 zu Grunde gelegt, dass die Tätigkeit des Herrn R... bei ihr im Vergleich zu den Tätigkeiten ihrer Stammmitarbeiter „qualitativ gleichwertig“ gewesen sei. Auch dies sei unzutreffend. Sie habe umfassend vorgetragen, dass die Tätigkeit der als „M...“ bezeichneten Mitarbeiterin, die in dem Beitrag irreführenderweise immer wieder mit den Tätigkeiten des Herrn R... verglichen worden sei, eine vollkommen andere gewesen sei. Sie habe bereits mit Schriftsatz vom 07.05.2014 (S. 15/18, Bl. 140/143) vorgetragen, dass „M...“ keine Verpackungstätigkeit ausübe, vielmehr eine andere Tätigkeit, nämlich eine solche, die eine Ausbildung erfordere. Sie sei Maschinenführerin und ihre Tätigkeit habe konkret darin bestanden, am Fließband Qualitätskontrollen durchzuführen (Schriftsatz vom 07.05.2014 S. 27, 29, Bl. 152, 154). In Szene 33 (ab Min. 30:45) werde im „Voice-over“ eingeräumt, dass „M...“ ihrem Ausbildungsberuf als Maschinenführerin nachgehe. Die Feststellung des Landgerichts, es habe sich um qualitativ gleichwertige Tätigkeiten gehandelt, sei mithin unrichtig, es habe sich anders als das Landgericht meine (LGU S. 33 oben, 24 unten) auch nicht um die „gleiche Arbeit“ gehandelt. Unrichtig sei auch, dass Herr R... oder andere in dem Beitrag gezeigte Drittkräfte „im Rahmen eines einheitlichen Produktionsprozesses“ tätig geworden seien (LGU S. 23), vielmehr seien diese lediglich mit Verpackungsaufgaben betraut gewesen. |
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| Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts seien auch insoweit rechtsfehlerhaft, als es meine, sie habe zum Ablauf der Tätigkeit des Herrn R... nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und könne den Vortrag des Beklagten hierzu nicht mit Nichtwissen bestreiten (LGU S. 37 unten/38 oben). Dies sei in zweierlei Hinsicht unzutreffend: Zum einen habe sie sehr wohl im Rahmen des Möglichen Beweise dafür vorgebracht, dass die Abläufe sich in Wirklichkeit ganz anders zugetragen hätten. Als Beispiel sei nur die Benennung des Zeugen So... genannt, der Herrn R... nicht proaktiv Weisungen erteilt habe, sondern in Wirklichkeit in der Sondersituation vom 13.03.2013 von Herrn R... gezielt angesprochen worden sei (S. 13 bis 15 des Schriftsatzes vom 07.05.2014, Bl. 138 ff.). Zum anderen habe sie die Behauptungen des Beklagten zu den Wahrnehmungen des Herrn R... sehr wohl mit Nichtwissen bestreiten dürfen, zumal ihr bei einer Vielzahl von Pauschalbehauptungen des Beklagten zur Eingliederung des Herrn R... und zur Erteilung angeblicher Weisungen seitens namentlich benannter Dritter nichts anderes übrig geblieben sei. Im Übrigen könne ihr ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht verwehrt werden. Zwar könnten Vorgänge im eigenen Geschäftsbereich den eigenen Wahrnehmungen gleichgestellt sein. Dies sei allerdings für die Wahrnehmungen der eigenen Belegschaft anerkannt, nicht aber für Wahrnehmungen eines aufgrund eines Werkvertrags Beschäftigten wie Herrn R... |
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| Letztlich komme es hierauf aber auch nicht an, denn nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sei die Zulässigkeit einer Veröffentlichung rechtswidrig erlangten Recherchematerials eine eng umfasste Ausnahme. Der Beklagte habe deshalb grundsätzlich das für ihn Günstige zu beweisen und damit auch, ob der behauptete Inhalt seiner Bildaufnahmen den Anforderungen an eine solche Ausnahme gerecht werde. Die Beweislast für die Richtigkeit der im Bericht erhobenen Vorwürfe trage der Beklagte schon analog § 186 StGB. Der Beklagte habe den von ihm zu führenden Beweis nicht geführt. |
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| Zu Unrecht berufe sich der Beklagte in dem vorliegenden presserechtlichen Fall darauf, dass das LAG Baden-Württemberg in der Entscheidung vom 01.08.2013 (2 Sa 6/12) den klagenden Arbeitnehmern eine Beweiserleichterung dadurch gewährt hat, dass sie sich auf die Darlegung solcher Umstände beschränken dürften, die ihrer Wahrnehmung zugänglich sind und für eine Arbeitnehmerüberlassung sprechen (Rn. 88 in Juris). Ohnehin entspreche diese Ansicht des LAG nicht der BAG-Rechtsprechung, wie auch der als Anl. BK 4 vorgelegte, im Rahmen des gegen diese Entscheidung von ihr betriebenen Revisionsverfahrens (9 AZR 748/13) erfolgte Hinweis zeige (das daraufhin vergleichsweise erledigt worden sei). |
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| Ferner komme es auf die Frage der Beweislastverteilung gar nicht an, da bei zutreffender rechtlicher Betrachtung der Informationsgehalt des ausgestrahlten Bildmaterials zu würdigen sei und nicht etwa dasjenige, was die Erzählerstimme hierzu behaupte. Das Bildmaterial sei dem Landgericht aber vollständig vorgelegt worden. |
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| Bei der vorgenommenen Abwägung habe das Landgericht die widerstreitenden Rechtsgüter in entscheidungserheblicher Weise falsch abgewogen, insbesondere die klaren einschlägigen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Wallraff-Entscheidung missachtet und rechtsirrtümlich seine Bewertung nicht an den streitgegenständlichen Videoaufnahmen, sondern an der Reportage insgesamt festgemacht: Bereits aus dem Wortlaut der Wallraff-Entscheidung ergebe sich, dass der Informationsgehalt der rechtswidrig erlangten Materialien und nur dieser zu würdigen sei. Die Missstände müssten auf den Aufnahmen selbst zu sehen sein. Aus den heimlichen Bildaufnahmen müsse sich ein zusätzlicher Informationsgehalt ergeben, der ohne die Aufnahmen nicht sichtbar gemacht werden könne, sonst seien die heimlichen Aufnahmen lediglich schmückendes Beiwerk. |
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| Stattdessen habe das Landgericht die Reportage insgesamt einer eher allgemeinen Betrachtung unterzogen und pauschal befunden, an den „Informationen und Meinungsäußerungen“, die durch die am 13.05.2013 ausgestrahlte Reportage verbreitet worden sind (LGU S. 21), habe ein überragendes öffentliches Informationsinteresse bestanden (LGU S. 25). Dieser Ansatz verkenne ihre geschützte Rechtsposition. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, wo es um die massenmediale Verbreitung von illegal und in Täuschungsabsicht erstellten Videoaufnahmen von enormem Umfang gehe, müsse verlangt werden, dass es eben diese Materialien seien, die einen erheblichen Missstand aufdeckten. Wolle man das Bundesverfassungsgericht an dieser Stelle anders verstehen, komme man zu dem grob unbilligen Ergebnis, dass die Verbreitung vorsätzlich illegal beschaffter Informationen rechtmäßig sein könne, obwohl diese keinen entscheidenden Beitrag zur Aufdeckung rechtswidrigen Verhaltens oder anderer gravierender Missstände leisteten. Zudem würde hierdurch das vom Bundesverfassungsgericht skizzierte Regel-Ausnahme-Verhältnis im Ergebnis auf den Kopf gestellt, wonach die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen grundsätzlich zu unterbleiben habe. Zwar möge es der Presse grundsätzlich im Rahmen der Pressefreiheit gestattet sein, zulässige Wortberichterstattung kontextgemäß zu bebildern, dies könne aber nicht für eine Bebilderung mit illegalem Bildmaterial gelten, denn dessen rechtswidrige Beschaffung sei durch die Pressefreiheit nicht geschützt. |
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| Mithin sei allein der Informationswert der rechtswidrig erlangten Bilder zu untersuchen und nicht etwa die dazu ausgestrahlte Kommentierung durch die Erzählerstimme („Voice Over“). |
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| Nichts anderes folge aus der vom Landgericht in diesem Zusammenhang (LGU S. 35 erster Absatz am Ende) zu Unrecht für seine Ansicht angeführten BGH-Entscheidung „Der Aufmacher I“ vom 10.01.1981 (VI ZR 162/79, NJW 1981, 1089). Die Kammer habe insoweit verkannt, dass es sich in dem damaligen Fall um ein ganzes Buch gehandelt habe und der Bundesgerichtshof an der zitierten Stelle nur habe klarstellen wollen, dass nicht die gesamte in dem Buch geäußerte Kritik durch das dort streitbefangene Gedächtnisprotokoll einer Redaktionssitzung habe bewiesen werden müssen. Die Kritik habe im damaligen Fall auch durch eine Reihe anderer Rechercheergebnisse gestützt werden können, und zudem habe die Berichterstattung als wahr unterstellt werden können. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zum einen stütze der Beklagte in seinem Bericht den Vorwurf der illegalen bzw. verdeckten Arbeitnehmerüberlassung und sich hieran anschließender angeblicher sozialer Missstände allein auf die auf Video aufgezeichnete Tätigkeit des Herrn R.... Zum anderen seien die im Bericht erhobenen Vorwürfe keineswegs unstreitig, sondern vollumfänglich zurückzuweisen, da sie das ihr vorgeworfene Verhalten in Wirklichkeit nicht an den Tag gelegt habe. |
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| Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege in der Folge eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass auch die Verbreitung von rechtswidrig erlangten Informationen ihrerseits rechtswidrig ist, hier nicht vor. Zutreffend habe das Landgericht zwar festgestellt, dass ihr rechtswidrige Verhaltensweisen nicht nachgewiesen seien. Eindeutig rechtsfehlerhaft sei jedoch die Auffassung des Landgerichts, wonach angeblich durch die Reportage aufgezeigte Indizien für eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zur Rechtmäßigkeit der Ausstrahlung führen würden. Dies sei schon deshalb nicht der Fall, weil die ausgestrahlten Bilder die vermeintlichen Indizien überhaupt nicht lieferten, was das Landgericht offenbar deshalb verkenne, weil es die Prüfungskriterien für eine Arbeitnehmerüberlassung zwar anführe (LGU S. 26), den Inhalt der streitbefangenen Bilder aber hierunter nicht konsequent subsumiere: |
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| Soweit das Landgericht ausführe, Herr R... sei aus Sicht eines Außenstehenden bei natürlicher Betrachtungsweise im Rahmen eines einheitlichen Produktionsprozesses tätig geworden und habe hierbei unmittelbar mit den Stammkräften der Klägerin zusammengewirkt und wie diese bestimmte unselbstständige Teilleistungen erbracht, gehe dies wie oben dargelegt schon deshalb fehl, weil nichts von alledem in Wirklichkeit geschehen sei. Weder habe Herr R... an einem Produktionsprozess teilgenommen noch unmittelbar mit Stammkräften zusammengearbeitet oder unselbstständige Teilleistungen erbracht. Die Logistikleistung des Verpackens habe schließlich mit dem Produktionsprozess nichts zu tun. Eine Interaktion mit ihren Stammmitarbeitern sei weder erforderlich noch vorgesehen gewesen und sei auch aus dem Bildmaterial nicht zu entnehmen wie mit Schriftsatz vom 07.05.2014 (S. 7 ff., Bl. 132 ff.) im Einzelnen dargelegt. |
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| Maßgeblich wäre ohnehin allein die Frage gewesen, ob Herr R... in ihren Betrieb eingegliedert gewesen sei und er seine Arbeit allein nach ihren Weisungen und in ihrem Interesse ausgeführt hätte. Weder für das eine noch für das andere würden aber die ausgestrahlten Bilder belastbare Indizien liefern. So habe das Landgericht den Umstand, dass sie Herrn R... die für seine Verpackungstätigkeit nötigen Materialien und den Hebekran zur Verfügung gestellt habe, zu Unrecht als Indiz für Arbeitnehmerüberlassung gehalten. |
|
| Ferner liefere das ausgestrahlte Bildmaterial auch keine Anhaltspunkte für die Erteilung von Weisungen gegenüber Herrn R... durch ihre Mitarbeiter, welche für Arbeitnehmerüberlassung sprechen könnten. Noch zutreffend weise das Landgericht insoweit darauf hin, dass nur arbeitsbezogene, nicht aber werkbezogene Anweisungen Indizien für das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung liefern könnten (LGU S. 27). Derartige Anweisungen seien im vorliegenden Fall aber nicht von Mitarbeitern der Klägerin, sondern von Mitarbeitern der Fa. P... erteilt worden. Unstreitig sei Herr R... von einem Mitarbeiter der Fa. P... an seinen Arbeitsplatz gebracht und dort ebenfalls von einem Mitarbeiter dieser Firma in seine Tätigkeit eingewiesen worden. Dass dieser Herrn R... hierbei geraten haben solle, sich hinsichtlich der Einlegung von Pausen an den D...-Mitarbeitern zu orientieren, ändere nichts daran, dass das Weisungsrecht von dem entsprechenden Mitarbeiter der Fa. P... ausgeübt worden sei. Was die Sondersituation um ihren Mitarbeiter So... betreffe, so sei der gesamte Einsatz des Herrn R... an jenem Tag nicht vertragsgemäß gewesen, da an jenem Tag keine Vertragsleistungen angefallen seien. Zudem habe Herr So... Herrn R... nicht proaktiv Weisungen erteilt, sondern sei im Vorbeigehen von Herrn R... gezielt angesprochen worden, um entsprechende Einlassungen des Herrn So... zu provozieren. Es handle sich nicht etwa um eine Weisung, zu deren Erteilung er ohnehin nicht berechtigt gewesen wäre (im Einzelnen: Bl. 138 ff.). Insoweit lege das Landgericht lediglich die pauschalen Behauptungen im „Voice Over“ der Reportage als zutreffend zu Grunde, wonach die Mitarbeiter der Klägerin zu Beginn seiner Tätigkeit und während deren Ausführung Herrn R... immer wieder Anweisungen erteilt hätten. In Wirklichkeit sei dies offensichtlich nicht der Fall, vor allem aber, und nur hierauf komme es an, sei Derartiges nicht aus dem angegriffenen Bildmaterial zu entnehmen. |
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| Selbst wenn sich in der Reportage Anhaltspunkte dafür fänden, dass Herr R... von Mitarbeitern der Stammbelegschaft vereinzelt arbeitsbezogene Weisungen erhalten habe, wäre dies noch lange kein belastbares Indiz für Arbeitnehmerüberlassung, denn hierfür wäre erforderlich, dass die Tätigkeit allein nach den Weisungen des Entleihers durchgeführt worden sei, was vorliegend unstreitig nicht der Fall gewesen sei. |
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| Ein überragendes öffentliches Informationsinteresse sei nicht gegeben, weil das streitbefangene Bildmaterial nicht mehr belege als den Umstand, dass sie das Verpacken von Zylinderköpfen zwecks Verschiffung nach China vorübergehend an den Logistikdienstleiter P... übertragen habe. Hierin liege jedoch bereits kein Missstand. Es sei auch irritierend, wenn sich das Landgericht die Bewertung anmaße, für die Vergabe des Werkvertrags sei „keine sachliche Notwendigkeit“ ersichtlich gewesen (LGU S. 32). Weder sie noch sonst irgendein Unternehmen sei verpflichtet oder in der Regel auch in der Lage, alle auch nur am Rande ihres Geschäftsbetriebs anfallenden Tätigkeiten in das eigene Unternehmen zu integrieren. Die Entscheidung, Verpackungsaufgaben, die mit der Produktion des Produkts gar nichts zu tun hätten, an Werkunternehmer zu vergeben, sei nicht von einer „sachlichen Notwendigkeit“ abhängig, sondern obliege allein ihrer unternehmerischen Freiheit. |
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| Dass aus den Bildern, welche lediglich die legitime Durchführung eines Werkvertrags im Logistikbereich zeigten, eine Skandalgeschichte würde, liege nur an der fragwürdigen Erzähltechnik des Beklagten, welcher seine Bilder bei genauer Betrachtung nicht als Missstände belegendes Recherchemittel, sondern lediglich als dramatisierendes Stilmittel eingesetzt habe. |
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| Ferner sei im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Rundfunk- bzw. Meinungsfreiheit des Beklagten vorliegend ohnehin nur am Rande tangiert sei. Ein Verbot der weiteren Verbreitung des angegriffenen Bildmaterials betreffe schließlich nicht das Ob, sondern lediglich das Wie einer derartigen Berichterstattung. Auch der EGMR habe in seinem Urteil vom 16.01.2014, Az. Nr. 451192/09, NJW 2015, 763) festgestellt, dass das in einem dortigen Fall ausgesprochene Verbot der künftigen Verbreitung rechtswidrig erstellter Videoaufnahmen keine Verletzung von Art. 10 EMRK darstelle. |
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| Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei sie durch die Weiterverbreitung der illegal gewonnenen Bildmaterialien auch in erheblichem Maße betroffen. Es gehe um in erheblichem Umfang über mehrere Wochen gewonnene illegale Videoaufnahmen von ihrem Betriebsgelände. Es sei auch falsch, wenn das Landgericht meine, die Aufnahmen entstammten nicht einer Sphäre, die einer besonderen Vertraulichkeit unterliege, denn die Aufnahmen seien fast ausschließlich im Innern einer der Werkshallen erstellt worden, zu denen Unbefugte keinen Zutritt hätten. Zudem würden entsprechende Eingangskontrollen durchgeführt. |
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| Weiter hätte das Landgericht im Rahmen der Abwägung fragen müssen, ob es nicht ein milderes Mittel als die Veröffentlichung illegalen Bildmaterials gegeben hätte, um einem etwaigen Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu genügen. Könne nämlich einem berechtigten Informationsanliegen auch auf andere Weise Genüge getan werden, so müsse in einem solchen Fall diese Darstellungsweise gewählt werden. |
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| Die illegalen Bildaufnahmen hätten den Vorwurf einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung weder bestätigt noch belastbare Indizien hierfür geliefert. Auch für einen Bericht über die an den Vorwurf der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung anknüpfenden Themen hätte es der heimlichen Filmaufnahmen erkennbar nicht bedurft. Dass sie bestimmte Leistungen, zu denen auch Logistik- wie Verpackungsleistungen zählten, an Drittfirmen auslagere, habe sie überhaupt nicht in Abrede gestellt. Dessen habe sie also nicht durch heimliche Videoaufnahmen überführt werden müssen. |
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| Auch sei der Umstand, dass Mitarbeiter von Leiharbeits- bzw. Logistikunternehmen nach anderen Tarifverträgen entlohnt würden als ihre Stammmitarbeiter, durch Zuhilfe-nahme öffentlich verfügbarer Quellen ebenso leicht zu ermitteln wie die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme sog. „Aufstockerleistungen“. Mithin sei in dem Bericht nichts enthalten, worüber nicht in anschaulicher Weise hätte berichtet werden können, ohne ihre Rechte in gravierendem Maße zu verletzen, was das Landgericht verkannt habe. |
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| Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 09.10.2014 (Az. 11 O 15/14) wird dem Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, letztere zu vollziehen an dem Intendanten, untersagt, |
|
| das Filmmaterial, welches auf dem Betriebsgelände der Klägerin aufgenommen wurde, erneut - wie in der Sendung „Hungerlohn am Fließband - Wie Tarife ausgehebelt werden“ am 13.5.2013 im Programm „D... E...“ ab 20.15 Uhr geschehen - zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen. |
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| die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. |
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| Das Landgericht habe keine unzutreffenden Tatsachenfeststellungen getroffen. Die beanstandeten Aussagen des Landgerichts seien inhaltlich zutreffend. |
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| Was das gemeinsame Abdecken einer Folie durch Herrn R... und eine Stammarbeitnehmerin der Klägerin („M...“) betreffe (LGU S. 28), so beziehe sich das Urteil an dieser Stelle nicht wie die Klägerin meine (nur) auf die Szene Nr. 16 (ab Minute 20:00). Die Aufzählung des Gerichts sei auch nicht als abschließende Feststellung aufzufassen. Die Zusammenarbeit zwischen einer Mitarbeiterin der Stammbelegschaft der Klägerin sowie Herrn R... werde an verschiedenen Stellen des Beitrags gezeigt, so u.a. auch bei Minute 24:30 (Szene 22). In dieser Szene werde u.a. deutlich gezeigt, wie die Mitarbeiterin der Stammbelegschaft gemeinsam mit Herrn R... mit einer Folie hantiere, die Zylinderköpfe abdecke. Beide bewegten die Folie und nähmen gemeinsam diese von den Zylinderköpfen ab. Eben dies drücke die angegriffene Äußerung in dem landgerichtlichen Urteil aus. Es komme entscheidend auf die gemeinsame Arbeit der Mitarbeiterin der Stammbelegschaft und des Herrn R... an. Die im Bild gezeigte Zusammenarbeit weise nach, dass die Behauptung der Klägerin, es habe eine solche Zusammenarbeit nicht gegeben und die Tätigkeit von Herrn R... sei isoliert und eigenständig gewesen, unzutreffend sei. Ob es sich hierbei um ein „Abdecken“ im Sinne eines Verhüllens oder im Sinne eines Entfernens einer Folie handle, sei für die Frage der Zusammenarbeit zwischen werkvertraglich Beschäftigten und Mitarbeitern der Stammbelegschaft erkennbar irrelevant. |
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| Was die fehlende Einweisung durch die Fa. P... betreffe, so beziehe sich die Passage auf LGU S. 30 nicht lediglich auf die kurze Sequenz zu Beginn des Beitrags, sondern sei der gesamte Beitrag gemeint. Im Übrigen zeige aber auch der in der Sequenz wiedergegebene Dialog, dass Herr R... wegen aller weiteren Einzelheiten an die Stammbelegschaft der Klägerin verwiesen worden sei, denn ein Verweisen liege bereits vor, wenn die Tätigkeit nach dem Vorbild anderer Personen ausgeübt werden solle. Darüber hinaus schildere der Beitrag in unmittelbarem Zusammenhang an den wiedergegebenen Dialog zwischen Herrn R... und seinem Vorgänger, dass danach Herr R... am Arbeitsplatz allein gelassen worden sei zusammen mit einem älteren Mitarbeiter der Stammbelegschaft, genannt „H...“ (Herr Z...). Der Beitrag schildere weiter, dass dieser ihm die konkreten Handgriffe gezeigt und ihn insofern angelernt habe. Ferner hätten weitere Mitarbeiter der Stammbelegschaft Herrn R... angeleitet und es werde dargestellt, dass die Anweisungen bezüglich einzelner Tätigkeiten bis hin zur organisatorischen Gestaltung des Arbeitsplatzes, etwa Beschaffung des Verpackungsmaterials, und bis zu Hinweisen, wo etwa Toilettenräume, Pausenräume, Kantine usw. seien, allein durch die Mitarbeiter der Stammbelegschaft erfolgt seien. Somit gebe das Urteil in zusammengefasster Form den objektiven Inhalt des Berichts zutreffend wieder. Vorsorglich weise sie darauf hin, dass sie unter Beweis gestellt habe, dass Herr R... tatsächlich an die Mitarbeiter der Stammbelegschaft verwiesen worden sei. |
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| Soweit die Klägerin die Formulierung beanstande, es würden lediglich einzelne selbstständige Arbeitsschritte, die sich für einen Außenstehenden nicht als ein echtes selbstständiges Werk darstellten, sondern als unselbständige Teilleistungen im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsprozesses (LGU S. 32), verkürze sie den Aussagegehalt des LGU und verkenne mithin dessen Inhalt. Das Landgericht nehme an dieser Stelle eine Bewertung aus Sicht eines Außenstehenden anhand der gesamten Sendung vor. Wie bereits in erster Instanz dargestellt, sei Herr R... in den Takt der D...-Produktion eingebunden gewesen mit Arbeitszeiten, Bandanlieferung, Pausen etc. und habe die von D... gestellten Arbeitsgeräte benutzen sollen einschließlich des Hebekrans, der Gitterboxen usw. |
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| Soweit die Klägerin erneut darauf hinweise, ihre Tätigkeit bestehe in der Fertigung von Kraftfahrzeugen und deren Bestandteilen, woran Herr R... unstreitig nicht mitgewirkt habe, sei dies schon deshalb unzutreffend, weil die Zylinderköpfe zur Fahrzeugherstellung in China benötigt worden seien. Ohnehin sei als „Fertigungsprozess“ vorliegend eine Serienfertigung zu verstehen, zu der alle in Richtung des Arbeitsfortschritts hintereinander angeordneten, technologischen und zeitlich aufeinander abgestimmten Arbeitsschritte und Tätigkeiten gehörten. Die einzelnen Fertigungsschritte seien durch den Weitertransport der einzelnen Werkstücke miteinander verbunden, sodass diese unabdingbare Teile eines einheitlichen Fertigungsprozesses seien. Sie habe bereits in erster Instanz unter Beweis gestellt, dass es sich hierbei um eine künstliche, höchst kleinteilige Herauslösung eines dem Gesamtfertigungsprozess zugehörigen Arbeitsschrittes durch die Klägerin gehandelt habe, welcher dem Produktionsprozess zuzurechnen sei. Dies ergebe sich auch aus dem Beitrag selbst, denn ab Minute 29:35 (Szene 32) werde darauf hingewiesen, dass Herr R... als „Produktionsversorger“ eingestellt worden sei, woraus sich bereits ergebe, dass Herr R... in die Fertigung von Kraftfahrzeugen eingebunden gewesen sei. |
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| Was die „qualitativ gleichwertige Arbeit“ (LGU S. 33) betreffe, so seien die Ausführungen der Klägerin falsch. Der Film zeige sowohl ab Minute 20:00 (Szene 16) als auch ab ca. Minute 24:30 (Szene 22) sehr anschaulich, dass Tätigkeiten von Herrn R... und Herrn O... einerseits und von Mitgliedern der Stammbelegschaft andererseits vielfach identisch gewesen seien. Ab Minute 33:25 (Szene 36) werde ferner gezeigt, dass auch „M...“ nichts anderes tue, als Zylinderköpfe hin- und herzutragen. Soweit die Klägerin darauf hinweise, dass „M...“ auch andere Tätigkeiten noch ausübe, komme es hierauf nicht an, da sie, wie das Filmmaterial eindrücklich belege, zumindest während der Tätigkeit von Herrn R... in erheblichem Umfang mit der Tätigkeit von Herrn R... vergleichbare Tätigkeiten ausgeübt habe. Das Bildmaterial belege, dass die Behauptung der Klägerin, die Tätigkeit von „M...“ habe allein darin bestanden, am Fließband Qualitätskontrollen durchzuführen, schlicht unwahr sei. |
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| Die Darstellung im landgerichtlichen Urteil sei jedoch nicht auf „M...“ verengt, sondern beziehe sich grundsätzlich auf die im Betrieb beschäftigten Stamm- und Leiharbeitnehmer sowie die werkvertraglich Beschäftigten. Insofern seien auch die Filmszenen, die etwa Herrn O... bei der Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der Stammbelegschaft der Klägerin wie auch die weiteren Mitarbeiter der Stammbelegschaft der Klägerin, welche mit Herrn R... zusammengearbeitet hätten, zeigten, in die Betrachtung einzubeziehen. Dies gelte beispielsweise auch für die am 13.03.2013 verrichteten Tätigkeiten. Filmsequenzen belegten anschaulich, dass vielfach Tätigkeiten durch Mitarbeiter der Stammbelegschaft ausgeübt worden seien, welche zu jenen von Herrn R... und den anderen werkvertraglich Beschäftigten qualitativ gleichwertig gewesen seien. |
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| Auch im Übrigen fasse das Landgericht auf LGU S. 23 f. die Kerninhalte des Filmbeitrags aus Sicht des angesprochenen Durchschnittszuschauers zutreffend zusammen. Das Landgericht treffe insoweit keine Feststellung dazu, ob Herr R... und Mitarbeiter der Stammbelegschaft tatsächlich „gleiche Arbeit“ geleistet hätten. |
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| Zutreffend habe das Landgericht auch festgehalten, dass die Klägerin dem substantiierten Vortrag zur Tätigkeit von Herrn R... nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten sei. Die Benennung von Herrn So... als Zeuge hinsichtlich zweier Aspekte von untergeordneter Bedeutung vermöge hieran nichts zu ändern. Zutreffend habe das Landgericht ferner festgehalten, dass das seitenweise Bestreiten mit Nichtwissen durch die Klägerin rechtlich unbeachtlich sei. Denn die mit Nichtwissen bestrittenen Vorgänge seien solche, die im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich der Klägerin stattgefunden hätten. |
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| Es treffe auch nicht zu, dass der Beklagte grundsätzlich das für ihn Günstige zu beweisen habe, weil die Zulässigkeit einer Veröffentlichung rechtswidrig erlangten Recherchematerials eine eng umfasste Ausnahme darstelle. Da es sich bei dem (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb um sog. offene Haftungstatbestände handle, bei denen die Frage, ob ein Eingriff rechtswidrig sei, aufgrund einer umfassenden Abwägung der jeweils betroffenen Rechte und Interessen entschieden werden müsse, gehörten die konkreten Umstände des Streitfalls, welche bei der Abwägung zu berücksichtigen seien, zu den Tatbestandsvoraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, für welche die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig sei. |
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| Zutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass die Missstände nicht auf dem heimlich beschafften Material selbst zu sehen sein müssten, sondern das publizierte Einzelmaterial im Zusammenhang mit der Gesamtveröffentlichung bewertet werden müsse. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe das Bundesverfassungsgericht diese Feststellung des Bundesgerichtshofs im Wallraff-Urteil bestätigt. Es sei im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Schutz des Redaktionsgeheimnisses nur der Meinung gewesen, dass auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs die konkrete Schilderung der Redaktionskonferenz nichts enthalten habe, was deren Veröffentlichung im Lichte des besonders schwerwiegenden Eingriffs in den innersten Bereich der Pressefreiheit durch Publikation von Interna einer Redaktionskonferenz gerechtfertigt hätte. |
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| Es sei bereits unrichtig, dass die erstellten Videoaufnahmen illegal und rechtswidrig seien. Die Klägerin verkenne, dass bereits hinsichtlich der Herstellung solcher Aufnahmen der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen vorliegen könne, insbesondere nachdem aufgrund der Vorrecherchen festgestanden habe, dass bei der Klägerin eine nicht unerhebliche Anzahl von Fällen bereits festgestellt worden sei, in denen Werkverträge nicht korrekt angewendet worden seien, Herr R... mithin die heimlichen Filmaufnahmen zur Aufklärung solcher schwerwiegender Missstände hergestellt habe, weshalb dies im Lichte der Presse- und Rundfunkfreiheit sowie des öffentlichen Informationsinteresses gerechtfertigt sein müsse. Diese umfassten auch die nähere Ausgestaltung eines Beitrags, insbesondere die Kombination von Wort- und Bildberichterstattung. |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin belege das in der Sendung gezeigte Bildmaterial auch die aufgezeigten groben Missstände, denn es zeige das Zusammenwirken zwischen Mitarbeitern der Stammbelegschaft und Herrn R... und dessen Eingliederung in den Arbeits- und Produktionsprozess bei der Klägerin, was im Wortbeitrag näher beschrieben und erläutert werde. |
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| Der Inhalt der Sendung sei auch wahr, was eine Beweisaufnahme auch ergeben würde. Die Klägerin habe diesen zu Recht nicht angegriffen, da dies aussichtslos wäre. Nach dem insoweit beschränkten Streitgegenstand sei von der inhaltlichen Wahrheit des Filmbeitrags auszugehen. |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehe zwischen dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall Wallraff („Der Aufmacher I“) und dem vorliegenden Fall kein Unterschied deswegen, weil es sich dort angeblich um ein „ganzes Buch gehandelt“ habe und die Kritik sich dort auf eine Reihe anderer Rechercheergebnisse gestützt habe. Auch im Wallraff-Verfahren seien lediglich einzelne Auszüge bzw. Behauptungen aus dem Buch Verfahrensgegenstand gewesen. Darüber hinaus habe sie vorliegend nicht nur unter Vorlage des Filmmaterials, sondern auch z.B. unter Vorlage von Urkunden und Benennung von Zeugen Beweis dafür angeboten, dass die im Filmbeitrag dargestellte Eingliederung in die Betriebsabläufe bei der Klägerin, die Zusammenarbeit mit der Stammbelegschaft und die Erteilung von Weisungen durch diese wie auch die grundlegende Einweisung, etwa was Aufenthaltsräume, Toiletten, Pausen und Ähnliches betreffe, durch Mitglieder der Stammbelegschaft der Klägerin erfolgt sei. In beiden Fällen existierten mithin neben den angegriffenen Materialien weitere Unterlagen wie auch das eigene Erleben „vor Ort“ am Arbeitsplatz in den Räumen der Klägerin als Beleg für die dargestellten Missstände. Das Bildmaterial sei in der Reportage nicht lediglich als bloßes Stilmittel oder schmückendes Beiwerk verwendet worden, sondern belege die unmittelbare Zusammenarbeit und die Integration von Herrn R... in die Arbeitsabläufe bei der Klägerin. |
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| Ferner habe sie durch das vorgelegte Filmmaterial und die ergänzenden Äußerungen von Herrn R... dargelegt und hierfür auch Beweis angeboten, dass die Klägerin rechtswidrig gehandelt habe, insbesondere eine illegale Arbeitnehmerüberlassung vorliege, dass darüber hinaus Herrn R... der tarifliche Lohn gemäß der im Unternehmen der Klägerin geltenden Betriebsvereinbarung vorenthalten worden sei, dass mithin auch zu wenig Lohnsteuer wie auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien und dass Herr R... deshalb Anspruch auf Hartz IV-Aufstockung gehabt habe, da der bezahlte Lohn noch nicht einmal das Existenzminimum gedeckt habe. |
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| Soweit das Landgericht in seinem Urteil darauf hinweise, dass ihm allein anhand des Filmbeitrags eine abschließende rechtliche Einordnung mangels Vorlage der Verträge zwischen der Klägerin und der Fa. P... nicht möglich sei, führe dies zu keiner anderen Bewertung. Da die Klägerin insoweit darlegungs- und beweispflichtig sei, ihr Vortrag bestritten worden sei und sie von ihm ausdrücklich aufgefordert worden sei, die entsprechenden Verträge vorzulegen (Klagerwiderung S. 23, Bl. 71), sei im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass sich aus diesen Verträgen nichts für die Klägerin Entlastendes ergebe und mithin rechtswidrige Verhaltensweisen und Zustände nachgewiesen seien. |
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| Auch soweit mit der rechtlichen Bewertung des Landgerichts davon auszugehen sein sollte, dass der Vollbeweis eines Scheinwerkvertrags und einer tatsächlichen verdeckten Arbeitnehmerüberlassung durch das Bildmaterial noch nicht vollständig erbracht sei, offenbare der Beitrag schwerwiegende Missstände, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse bestehe. Sowohl die ausgestrahlten Bilder als auch der Beitrag insgesamt und insbesondere das tatsächliche Geschehen in den Werkshallen der Klägerin belegten, dass Herr R... in die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation der Klägerin vollständig integriert gewesen sei, unmittelbar mit Mitarbeitern der Stammbelegschaft zusammengearbeitet habe, von ihnen angeleitet worden sei und jedenfalls teilweise gleichwertige Arbeiten ausgeführt habe. Diese tatsächlichen Umstände indizierten das Vorliegen einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung. Bereits hieran bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. Der Beitrag erschöpfe sich aber hierin nicht, sondern sein Ziel sei es insbesondere, die missbräuchliche Nutzung von Werkverträgen in einer der wichtigsten Wirtschaftsbranchen Deutschlands, nämlich der Automobilindustrie, offenzulegen. Gerade wenn die systematische Aushebelung arbeitsrechtlicher Schutzmechanismen das Zentrum der Wirtschaft erreicht habe, sei dies von allerhöchster gesellschaftlicher Relevanz, was ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründe. |
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| Unzutreffend sei auch die Behauptung der Klägerin, für die Tätigkeit von Herrn R... sei weder eine Interaktion mit Stammmitarbeitern erforderlich noch vorgesehen gewesen und diese ergebe sich auch nicht aus dem Bildmaterial. Bereits die Zurverfügungstellung des Verpackungsmaterials durch Mitarbeiter der Stammbelegschaft zeige, dass Herr R... sich nach dem Vortrag der Klägerin an Stammmitarbeiter habe wenden müssen, um überhaupt in der Lage zu sein, seine Tätigkeit zu verrichten. Gleiches gelte für das Freiräumen seines Arbeitsplatzes, d.h. den Abtransport der verpackten Kisten. Die tatsächliche Ausgestaltung seiner Tätigkeit sei weit von dem entfernt gewesen, was die Klägerin behaupte. |
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| Wie auch das Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 01.08.2013 (2 Sa 6/12, NZA 2013, 1017) zeige, hätten die vom Landgericht herangezogenen Umstände durchaus Indizwirkung und könnten Beleg für das Vorliegen eines Scheinwerkvertrages sein. |
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| Es treffe auch nicht zu, dass „das Weisungsrecht von dem entsprechenden Mitarbeiter der Fa. P... ausgeübt“ worden sei. Dies gelte beispielsweise sogar für Arbeitszeiten. So sei Herr R... an zwei Tagen (05.03.2013 und 18.03.2013) darauf hingewiesen worden, dass an diesen Tagen Versammlungen der Stammmitarbeiter der Klägerin stattgefunden hätten und er daher seine Tätigkeit zum gleichen Zeitpunkt wie die Mitarbeiter der Stammbelegschaft zu beenden habe (Klagerwiderung S. 15, Bl. 63). Es treffe auch nicht zu, dass Herr R... Herrn So... wie ein agent provocateur dazu verleitet habe, ihm Arbeitsanweisungen zu erteilen. Vielmehr habe, wie bereits in der Klagerwiderung dargelegt (S. 27 ff., Bl. 75 ff.), Herr So... Herrn R... mehrfach angewiesen, angeleitet und kontrolliert sowie in sonstiger Weise mit ihm zusammengearbeitet. Herr R... sei am 13.03.2013 an seinen bisherigen üblichen Arbeitsplatz geschickt worden, um die dort anfallenden Tätigkeiten zu verrichten. Zu keinem Zeitpunkt sei er angewiesen worden, sich bei Nachfragen zu seinem Tätigkeitsbereich allein an den zuständigen Ansprechpartner bei der Fa. P... zu wenden. Die Anweisung sei vielmehr gewesen, das zu tun, was die Stammbelegschaft der Klägerin auch tue bzw. deren Vorgaben zu folgen. |
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| Auch die Berufungsangriffe gegen die Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen seien unbegründet. |
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| Das ausgestrahlte Bildmaterial belege insbesondere die vollständige Integration des Herrn R... in die Arbeitsabläufe bei der Klägerin, insbesondere seine Arbeit am Fließband, die Erteilung von Anweisungen durch Mitarbeiter der Stammbelegschaft der Klägerin, die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen Mitarbeitern der Stammbelegschaft der Klägerin und Herrn R... sowie Herrn O..., die Nichteinhaltung von angeblichen Vorgaben hinsichtlich abgegrenzter Arbeitsplätze für werkvertraglich Beschäftigte sowie die Identität der Tätigkeit von Mitgliedern der Stammbelegschaft und werkvertraglich Beschäftigten. |
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| Die Tätigkeit von Herrn R... und sein notwendiges Zusammenarbeiten mit Mitarbeitern der Stammbelegschaft stellten einen völlig anderen Sachverhalt dar als der von der Klägerin in Bezug genommene Fall einer Zulieferung einzelner Bauteile durch Zulieferer. Herr R... sei nicht nur in den Werkhallen der Klägerin tätig gewesen, sondern auf die Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der Stammbelegschaft angewiesen gewesen. Es habe sich um eine tatsächlich nicht abgrenzbare Teilleistung innerhalb des Produktionsprozesses der Klägerin gehandelt, wie sich nicht nur an der konkreten Zusammenarbeit im Hinblick auf die Zulieferung des Verpackungsmaterials und die Abfuhr der verpackten Zylinderköpfe zeige, sondern etwa auch daran, dass beispielsweise am 06.03.2013 längere Zeit keine Zylinderköpfe mit einem gelben Punkt über das Band zugeliefert worden seien und Herr R... deshalb seine Tätigkeit nicht habe ausüben können wie auch in all jenen Fällen, in denen das Fließband gestoppt oder aus anderen Gründen bewusst angehalten worden sei. |
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| An den aufgezeigten Themen - Einsatz von geringverdienenden werkvertraglich Beschäftigten zur Erfüllung von Tätigkeiten in Unternehmen, welche auch durch Stamm- und Leiharbeitnehmer des Unternehmens erbracht werden könnten und mit solchen Tätigkeiten qualitativ gleichwertig seien, und die sich hieraus ergebende Folge, dass solche werkvertraglich Beschäftigten zur Sicherung des Existenzminimums auf Aufstockungsleistungen der öffentlichen Hand angewiesen seien, sodass letztlich der Steuerzahler die unternehmerische Leistung subventionieren und gleichzeitig Staat und Sozialkassen erhebliche Einnahmen entgingen, die sie bei gleicher Vergütung der Drittkräfte erzielt hätten - bestehe ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. |
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| Unzutreffend sei auch die Ansicht, dass ein Verbot der weiteren Verbreitung des angegriffenen Bildmaterials die Rundfunk- bzw. Meinungsfreiheit ohnehin nur am Rande tangieren würde. Vielmehr bedeutete das von der Klägerin begehrte Verbot einen schwerwiegenden Eingriff in die Rundfunkfreiheit, da diese auch das Recht umfasse, zu entscheiden, ob und wie berichtet und Beiträge bebildert würden. |
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| Auch sei der Schutz der betrieblichen Unternehmenssphäre der Klägerin nicht mit der Privatsphäre einer natürlichen Person zu vergleichen. Vielmehr handele es sich um einen Bereich, der allenfalls mit der Sozialsphäre einer natürlichen Person gleichgesetzt werden könne. Heimliche Filmaufnahmen in einem solchen Bereich hätten mithin lediglich eine geringe Eingriffsintensität. Irreführend sei auch die Behauptung, es seien über mehrere Wochen Videoaufnahmen hergestellt worden. Richtig sei vielmehr, dass Herr R... lediglich während 10 Arbeitstagen für die Klägerin tätig gewesen sei, wobei keineswegs an allen Tagen umfangreiche Filmaufnahmen hergestellt worden seien. Die geringe Eingriffsintensität durch das heimlich hergestellte Bildmaterial ergebe sich auch aus dem Umstand, dass keine Tonaufzeichnungen gefertigt worden seien und die Mitarbeiter der Stammbelegschaft durch Verpixelung unkenntlich gemacht worden seien. |
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| Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, ein „milderes Mittel“ einzusetzen. Eine derartige Erwägung wäre mit dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit nicht zu vereinbaren, da dies zur Folge hätte, dass in die Berichterstattungsfreiheit des Grundrechtsträgers eingegriffen würde. Dies würde auf eine Bewertung und Lenkung der Inhalte durch staatliche Stellen hinauslaufen, die dem Wesen des Grundrechts widerspräche. |
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| Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17.06.2014 (Bl. 572 ff.) verwiesen. |
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| Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn die Klage ist zulässig, aber unbegründet. |
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| Die in jeder Lage des Verfahrens vom Gericht von Amts wegen zu prüfende (BGH GRUR 2011, 152 Tz. 57 - Kinderhochstühle im Internet) Bestimmtheit des Klagantrags hat das Landgericht zu Recht bejaht. Wie auf LGU S. 17 unter I. der Entscheidungsgründe zutreffend ausführt, richtet sich der zuletzt in erster Instanz gestellte Klagantrag und mithin auch der gleichlautende Berufungsantrag ausschließlich gegen die erneute Ausstrahlung des Bildmaterials in der konkreten Form der am 13.05.2013 ausgestrahlten Sendung und ist mithin allein auf die Unterlassung der konkreten Verletzungsform gerichtet. Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags ist aber in der Regel unproblematisch, wenn der Kläger lediglich das Verbot der Handlung begehrt, so wie sie begangen worden ist (BGH GRUR 2001, 453, 454 f. - TCM-Zentrum; BGH GRUR 2002, 75, 76 - „SOOO ... BILLIG“). Es ist nicht ersichtlich, warum hier anderes gelten sollte. |
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| Zu Recht hat das Landgericht angenommen, der Klägerin stehe kein Anspruch gem. §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB auf Unterlassung der erneuten Ausstrahlung der im Rahmen der Sendung „Hungerlohn am Fließband - Wie Tarife ausgehebelt werden“ ausgestrahlten, heimlich auf ihrem Betriebsgelände aufgenommen Aufnahmen zu, weil die Erstausstrahlung dieses Bildmaterials weder einen rechtswidrigen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin noch in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und auch nicht in sonstige geschützte Rechte der Klägerin darstellte und infolgedessen mangels Erstverletzung keine Wiederholungsgefahr als Tatbestandsmerkmal eines (Verletzungs-)Unterlassungsanspruchs begründet wurde, auch wenn die Beschaffung der Aufnahmen durch den Beklagten illegal war. |
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| Anfertigung und Verbreitung des Filmmaterials im Rahmen der Sendung vom 13.05.2013 stellten allerdings einen Eingriff in die Rechte der Klägerin dar, und zwar einen Eingriff in ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht und damit in ein „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB (so zutreffend LGU S. 17 f. unter II. 1. a) der Entscheidungsgründe). Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt die Klägerin auch davor, dass in der räumlichen Sphäre, die ihrem Hausrecht unterliegt und nicht allgemein zugänglich ist, gegen ihren Willen heimlich Filmaufnahmen gefertigt und diese anschließend verbreitet werden. Ob daneben noch ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegt (dazu LGU S. 18 unter II. 1. b) der Entscheidungsgründe), kann dahinstehen, weil wie vom Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt (LGU S. 18 f. unter II. 1. a. c) der Entscheidungsgründe) sowohl das Persönlichkeitsrecht als auch das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb sog. offene Haftungstatbestände sind und für die Frage der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs die gleichen Abwägungsgrundsätze gelten. |
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| In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass juristische Personen des Privatrechts nicht nur Ehrenschutz genießen (BGH GRUR 1975, 208 - Deutschland-Stiftung; BGH GRUR 1976, 210 - Der Geist von Oberzell; BGH NJW 2005, 279, 282 und NJW 2009, 1872 Tz. 10 - Fraport-Manila-Skandal), sondern sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen können (BGH NJW 1994, 1281, 1282), wobei sie allerdings insoweit verfassungsrechtlich nur aus Art. 2 Abs. 1 und nicht auch aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützt sind (BVerfGE 106, 28 = NJW 2002, 3619 Rn. 42 in Juris) und dieser Schutz insoweit eingeschränkt ist, als er nur insoweit besteht, als die juristischen Personen des Privatrechts aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und in ihren Funktionen dieses Schutzes bedürfen (BGH, ebenda). Letzteres ist der Fall, insoweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenkreis betroffen ist (BGH NJW 1980, 2807, 2808 - Medizin-Syndikat I), was wiederum insbesondere dann zu bejahen ist, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsbereich als Arbeitgeber oder Wirtschaftsunternehmen betroffen werden (BGH NJW 1994, 1281, 1282). In diesen Grenzen steht juristischen Personen sowohl ein Recht am eigenen Bild als auch am eigenen Wort als Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts zu (BVerfGE 106, 28 = NJW 2002, 3619 Rnrn. 38 ff., insbesondere Rn. 42 in Juris). |
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| In Konkretisierung dieses Grundsatzes nimmt die insoweit ersichtlich einhellige ober- und instanzgerichtliche Rechtsprechung an, dass das Fertigen von Filmaufnahmen gegen den Willen der juristischen Person in der ihrem Hausrecht unterliegenden, nicht frei zugänglichen räumlichen Sphäre als Eingriff in das Hausrecht auch einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht darstellt (KG NJW 2000, 2210 Rn. 4 in Juris; OLG Hamm OLGR 2004, 345 Rn. 25 in Juris; LG Leipzig ZUM-RD 2009, 95 Rnrn. 15 f. in Juris; LG Hamburg ZUM 2008, 614 Rn. 20 in Juris und AfP 2008, 639 Rn. 16 in Juris; LG Berlin ZUM-RD 2009, 667 Rnrn. 45 ff. für die Räume einer in der Rechtsform einer Personengesellschaft betriebenen Arztpraxis). Gegen den Willen des Unternehmens erfolgen derartige heimliche Filmaufnahmen nicht nur dann, wenn sie ausdrücklich verboten sind, vielmehr bedarf umgekehrt das Fertigen von Aufnahmen zu journalistischen Zwecken einer diesbezüglichen Erlaubnis, selbst wenn der Zutritt zu den Räumen an sich gestattet ist und auch im konkreten Fall gestattet wurde (KG, a.a.O., Rn. 5 in Juris; LG Leipzig, a.a.O., Rn. 16 in Juris), denn eine allgemeine Nutzungsgestattung erfasst nur den bestimmungsgemäßen Benutzungszweck (KG, ebenda). Dass die generelle Gestattung des Zutritts zu einem räumlich geschützten Bereich durch bestimmte Nutzungszwecke beschränkt sein kann, ohne dass dies ausdrücklich ausgesprochen sein müsste, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2006, 1054 Tz. 8 f.). Erst recht gilt dies, wenn der Zutritt zu der geschützten räumlichen Sphäre erschlichen wird, insbesondere, wenn ein Journalist als vermeintlich loyaler Mitarbeiter des Unternehmens tätig wird und ihm in dieser Eigenschaft der Zutritt gestattet wird, er aber in Wahrheit Informationen erlangen will, um diese dann zu publizieren (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 25). Letztlich handelt es sich dabei um nichts anderes als die Anwendung des vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Der Aufmacher I“ (BGHZ 80, 25 = NJW 1981, 1089) allgemein ausgesprochenen Grundsatzes, dass die Gewinnung von Informationen durch ein derartiges „Einschleichen“ eines Journalisten und deren nachfolgende Veröffentlichung in die Rechte des betroffenen Unternehmens eingreifen (a.a.O., Rnrn. 28 f.; 51 f., dort allerdings unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) speziell auf Bildaufnahmen. Demgemäß heißt es in der Literatur allgemein - und zutreffend -, dass die mit dem Mittel der Täuschung bewirkte Überwindung des erklärten oder mutmaßlichen Willens des Betroffenen, seine geschäftlichen Angelegenheiten nicht durch die Medien ausforschen und vor der Öffentlichkeit erörtern zu lassen, in der Regel als Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren ist, wobei sich diese Aussage auch auf in der Rechtsform juristischer Personen des Privatrechts betriebene Unternehmen erstreckt (etwa Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 10 Tz. 26 f.); die Verletzung setzt notwendigerweise einen Eingriff voraus. |
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| Zu Recht hat nach diesen Maßstäben das Landgericht im Fertigen der Bildaufnahmen durch den Journalisten R... und deren Ausstrahlung einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin gesehen (LGU S. 18 zweiter Absatz). Soweit der Beklagte in erster Instanz die Ansicht vertreten hat, Kapitalgesellschaften genössen nicht den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, kann dem angesichts der oben unter aa) dargestellten Rechtsprechung nicht zugestimmt werden. |
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| Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Reporter R... erst am 13.03.2013 über das bestehende Fotografierverbot belehrt worden ist, kann es angesichts der oben dargestellten Grundsätze nicht entscheidend ankommen. |
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| Zugleich liegt im heimlichen Fertigen und Ausstrahlen der Bildaufnahmen ein Eingriff in das Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: Der Bundesgerichtshof hat in den vom Landgericht auf LGU S. 18 unter b) zitierten Entscheidungen (neben „Der Aufmacher I“, NJW 1981, 1089, die Entscheidung NJW 1998, 2141) das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb für einschlägig gehalten, wenn geltend gemacht wird, es seien im Weg des „Einschleichjournalismus“ von Journalisten Informationen aus dem Unternehmen beschafft und dann verbreitet worden (vgl. „Der Aufmacher I“, Rnrn. 28 f., 34, und 51 f. in Juris), weil ein Mindestbestand an Vertraulichkeitsschutz zu den Grundlagen jeder unternehmerischen Betätigung gehöre (a.a.O., Rn. 34 in Juris), und hat es auch für einschlägig gehalten, wenn Filmaufnahmen unter Verletzung des Hausrechts eines Unternehmens gefertigt werden, vorausgesetzt, die betroffenen Räumlichkeiten gehören zum Betrieb (BGH NJW 1998, 2141 Rnrn. 12, 22 ff.). Diese Auffassung wird auch in der Literatur - jedenfalls teilweise - geteilt, zumindest aber so verstanden (siehe nur Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 152; Palandt-Sprau, BGB, 75. Aufl., § 823 Rn. 135). |
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| Bedenken gegen einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aufgrund des Eingriff in dieses Recht ergeben sich allerdings zum einen unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität dieses Rechts gegenüber anderen Anspruchsgrundlagen (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Hamm OLGR 2004, 345 Rn. 31 in Juris) sowie daraus, dass jedenfalls für die Gewährung des Schutzes aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz durch den Eingriff ein vermögensrechtlicher Nachteil für den Unternehmensträger zumindest behauptet werden muss (BVerfGE 66, 116 = NJW 1984, 1741 Rn. 73 in Juris). Letzteres ist hier nicht der Fall. |
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| Mit dem Landgericht kann die Frage, ob dennoch neben dem Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht auch ein solcher in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegend geltend gemacht werden kann, deshalb dahinstehen, weil es sich bei beiden Rechtsinstituten um offene Tatbestände handelt, bei denen wegen ihrer Eigenart der Eingriff in das jeweilige Recht nicht ohne weiteres rechtswidrig ist, es vielmehr einer nach vergleichbaren Grundsätzen vorzunehmenden Abwägung bedarf: |
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| Liegt nämlich ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, führt dieser nach der höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht ohne weiteres zur Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs mit der Folge eines Unterlassungsanspruchs, da wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts seine Reichweite nicht absolut feststeht, sondern erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss, weil die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte sowie die Gewährleistungen der EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist aufgrund dessen nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BVerfG NJW 2008, 358, 359; BGH NJW 2015, 782 Tz. 19 - Innenminister unter Druck). |
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| Bei einem Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist eine derartige Abwägung ebenfalls vorzunehmen, da dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben, sodass in den Fällen, in denen die Meinungs-, Presse- oder Rundfunkfreiheit in Rede steht, die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz zu berücksichtigen ist (BGH NJW 2012, 2579 Tz. 27; BGH NJW 1998, 2141 Rn. 21 in Juris). Die Behinderung der Erwerbstätigkeit ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. |
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| Zu Recht hat deshalb das Landgericht angenommen, dass für den Eingriff in beide Rechte dieselben Abwägungsgrundsätze gelten (so auch Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 133; siehe auch BGH NJW 2012, 2579 Tz. 27: „Ähnlich wie beim Persönlichkeitsrecht“). |
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| Der allein streitgegenständliche Eingriff in diese Rechte der Klägerin durch die Ausstrahlung eines Teils der heimlich gefertigten Bildaufnahmen, wie sie im Rahmen der Reportage vom 13.05.2013 konkret erfolgt ist, erweist sich in Abwägung mit dem Recht des Beklagten auf Meinungs- und Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 10 Abs. 1 EMRK ausnahmsweise als nicht rechtswidrig, obwohl die Beschaffung (das Fertigen) des Bildmaterials rechtswidrig war. |
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| Die Grundsätze, die für diese Abwägung gelten, hat das Landgericht auf LGU S. 19 unter II. 2. a) der Entscheidungsgründe zutreffend wiedergegeben. Sie entsprechen - wörtlich - den diesbezüglichen einschlägigen Formulierungen des Bundesverfassungsgerichts in der grundlegenden Entscheidung BVerfGE 66, 116 = NJW 1984, 1741 Rn. 57 in Juris, i. F. auch als Wallraff-Urteil bezeichnet). |
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| Danach wird, wenn wie hier zugunsten des Beklagten die Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz zu berücksichtigen ist, der Stellenwert dieser Gewährleistung vor allem durch zwei Faktoren bestimmt. Auf der einen Seite kommt es auf den Zweck der strittigen Äußerung an: Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Auf der anderen Seite ist aber auch das Mittel von wesentlicher Bedeutung, durch welches ein solcher Zweck verfolgt wird, in Fällen der vorliegenden Art also die Veröffentlichung einer durch Täuschung widerrechtlich beschafften und zu einem Angriff gegen den Getäuschten verwendeten Information - nicht etwa nur die Verbreitung einer wertenden Äußerung. Ein solches Mittel indiziert in der Regel einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich eines anderen, namentlich dann, wenn dieser wegen seiner Vertraulichkeit geschützt ist; darüber hinaus gerät es in einen schwerwiegenden Widerspruch mit der Unverbrüchlichkeit des Rechts, einer Grundvoraussetzung der Rechtsordnung. Bei dieser Sachlage hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die (tatsächliche) Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. |
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| Diese Grundsätze sind nach wie vor aktuell und einschlägig; auch der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wendet sie in seiner neuesten Rechtsprechung nach wie vor in der Sache unverändert an (siehe BGH NJW 2015, 782 Tz. 20 f. - Innenminister unter Druck). |
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| Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gibt keinen Anlass, diese Grundsätze zu modifizieren: In seinem Urteil vom 16.01.2014 (Beschwerde Nr. 4511927/09, NJW 2015, 763) hat der EGMR den Erlass einer Unterlassungsverfügung, welche die Verbreitung heimlich mit versteckter Kamera auf einem Betriebsgelände aufgenommene und damit rechtswidrig hergestellte Aufnahmen untersagte, gebilligt. Die zugrunde liegende Entscheidung des OLG Hamm (OLGR 2004, 342), welcher im Kern der gleiche Vorgang zugrunde lag wie der Parallelentscheidung OLGR 2004, 345, erfolgte in Anwendung der von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Das ebenfalls mit einer versteckten Kamera gemachte Aufnahmen betreffende weitere Urteil des EGMR vom 24.02.2015 (Beschwerde Nr. 21830/09, DÖV 2015, 341 unter Nr. 202) bestätigt, dass eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an Information und dem Schutz der Privatsphäre stattzufinden hat, betrifft aber im Übrigen eine mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Konstellation, als dort anders als hier die Aufnahmen außerhalb der Geschäftsräume des Betroffenen gemacht wurden und der EGMR nicht die Zulässigkeit eines zivilrechtlichen Unterlassungsgebots, sondern einer strafrechtlichen Sanktion (Geldstrafe) zu beurteilen hatte. |
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| Soweit der Beklagte darauf verwiesen hat (S. 4 f. des Schriftsatzes vom 02.06.2014, Bl. 206 f.), die vom Bundesverfassungsgericht im Wallraff-Urteil aufgestellten Grundsätze könnten unmittelbar nur auf Fallgestaltungen angewandt werden, in welchen der Betroffene (hier die Klägerin, damals der Springer-Verlag) den Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz für sich in Anspruch nehmen könne, trifft dies nicht zu: Ebenso wie die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zur illegalen Beschaffung von Informationen, die nicht durch Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt sei (a.a.O., Rn. 54 in Juris), sind auch seine Aussagen dazu, dass die Verbreitung solcher rechtswidrig erlangter Informationen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz fällt (a.a.O., Rn. 55 in Juris), zur Beschränkung der Meinungs- und Presseäußerungsfreiheit durch § 823 i.V.m. § 1004 BGB (a.a.O., Rn. 56 in Juris) sowie dazu, wann in Konkretisierung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als ausfüllungsbedürftigem Tatbestand (nichts anderes kann für das gleich strukturierte allgemeine Persönlichkeitsrecht gelten) die Verbreitung solcher Informationen wegen eines ausnahmsweise überragenden öffentlichen Informationsinteresses hinzunehmen ist (a.a.O., Rnrn. 57 ff. in Juris), nicht auf den Fall beschränkt, dass sich der Betroffene (ebenfalls) auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz berufen kann. Dies zeigt eindeutig schon der Wortlaut der diesbezüglichen Ausführungen, denn in Rn. 57 (nach Juris) des Urteils spricht das Bundesverfassungsgericht ganz allgemein davon, „ein solches Mittel“ (gemeint: eine illegal durch Täuschung erlangte Information) indiziere in der Regel einen nicht unerheblichen Eingriff in das Recht eines anderen und gerate darüber hinaus in einen schwerwiegenden Widerspruch mit der Unverbrüchlichkeit des Rechts, während es den Bruch der im damaligen Fall über Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz geschützten Vertraulichkeitssphäre des Betroffenen (damals: des Springer-Verlags als Verletztem) nur „namentlich“ erwähnt, seine Aussagen also ersichtlich nicht hierauf beschränkt sehen wollte. |
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| Dies ist offenbar auch die Auffassung des Bundesgerichtshofs, wie die Entscheidung „Innenminister unter Druck“ vom 30.09.2014 (VI ZR 490/12, NJW 2015, 782) zeigt. Denn dort hält er - wie die Ausführungen unter Tz. 20 und 21 dieses Urteils unter wörtlicher Wiedergabe der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zeigen - die im Wallraff-Urteil (a.a.O., Rn. 57 in Juris) entwickelten Maßstäbe für grundsätzlich einschlägig, obwohl der Betroffene sich nicht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, sondern auf den Schutz seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 8 Abs. 1 EMRK) berufen konnte. Auch die obergerichtliche und instanzgerichtliche Rechtsprechung hat in den oben unter 1. a) aa) zitierten Entscheidungen die Grundsätze des Wallraff-Urteils ohne weiteres angewandt, obwohl sich das jeweils betroffene Unternehmen in keinem der entschiedenen Fälle (wie der Springer-Verlag im Wallraff-Verfahren) auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz berufen konnte. |
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| Der vom Landgericht auf LGU S. 20 ff. unter II. 2. b) der Entscheidungsgründe vorgenommenen Abwägung ist im Ergebnis darin zuzustimmen, dass hinsichtlich der Ausstrahlung der vom Beklagten in Person seines Reporters R... rechtswidrig hergestellten Bildaufnahmen wie am 13.05.2013 geschehen ein eindeutig überwiegendes überragendes öffentliches Informationsinteresse bestand mit der Folge, dass die Ausstrahlung nicht rechtswidrig war. |
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| Was das Mittel angeht, mit dem der Beklagte seine beabsichtigte und dann realisierte Berichterstattung verfolgte, so lag in dem heimlichen Fertigen der Bildaufnahmen ein rechtswidriger Eingriff in die Rechte der Klägerin von einigem Gewicht. |
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| Die Beschaffung des Bildmaterials, also das Fertigen der Aufnahmen, durch den Beklagten in Person des Reportes R... war, wie das Landgericht auf LGU S. 20 unter II. 2. b) aa) der Gründe zu Recht ausgeführt hat, rechtswidrig, ohne dass es auf den spätestens am 13.03.2013 erfolgten expliziten Hinweis auf das Verbot des Anfertigens von Lichtbildern oder Filmaufnahmen auf dem Betriebsgelände noch ankäme. |
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| Nach der oben unter 1. a) aa) zitierten ober- und instanzgerichtlichen Rechtsprechung wäre das Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen, die zur journalistischen Verwendung bestimmt waren, nur aufgrund einer ausdrücklichen Erlaubnis der Klägerin zulässig gewesen. Eine solche lag unstreitig nicht vor. Zu Recht hat das Landgericht weiter darauf abgehoben, der für den Beklagten tätige Journalist R... habe sich den Zugang zu den Betriebsräumen, in denen er dann die heimlichen Bildaufnahmen gemacht hat, nur dadurch eröffnet, dass er vorgetäuscht hat, er wolle auf dem Betriebsgelände nur als Leiharbeitnehmer der Fa. P... (in Erfüllung des zwischen dieser und der Klägerin geschlossenen Werkvertrags) tätig werden und (damit) vorsätzlich verschleiert hat, dass er in Wirklichkeit auch Bildaufnahmen für die in Rede stehende, sich gegen die Klägerin richtende bzw. über diese kritisch berichtende Reportage fertigen wollte. Hierin liegt nach den oben unter 1. a) dargestellten Grundsätzen nicht nur eine (wenn auch nicht strafbare - siehe nachfolgend (2) (b) - ) Verletzung des Hausrechts der Klägerin, sondern auch eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin. Zwar ist dem Journalisten R... der Zutritt zum Werksgelände jeden Tag, an dem er das Werksgelände und die Halle 141 betreten hat, durch das „Sicherheitspersonal“ der Klägerin aufgrund des ihm am ersten Arbeitstag von Mitarbeitern der Klägerin ausgestellten Fremdarbeiterausweises gestattet worden. Eine solche Gestattung umfasst aber nur den bestimmungsgemäßen Benutzungszweck und mithin nicht das Fertigen von Bildaufnahmen zu gewerblichen oder journalistischen Zwecken (KG, a.a.O., Rn. 5 in Juris; Czernik GRUR 2012, 457). |
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| Im Übrigen kann auch im vorliegenden Zusammenhang der (allgemeine) Grundsatz angewandt werden, dass ein derartiger „Einschleichjournalismus“ (so die Bezeichnung bei Wenzel-Burkhardt, a.a.O., Kap. 5 Rn. 152), also die Beschaffung von Informationen dadurch, dass ein Journalist in einem Unternehmen als vermeintlich loyaler Mitarbeiter tätig ist, es in Wirklichkeit aber ausspioniert, um die erlangten Informationen zu publizieren, rechtswidrig ist, insbesondere, wenn dies - wie hier - zum Zweck des Angriffs auf das Unternehmen geschieht (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 25 in Juris; Wenzel-Burkhardt, ebenda). Ein derartiges „Einschleichen“ hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Der Aufmacher I“ im Fall Wallraff als „unzulässig“ und „illegal“ angesehen (NJW 1981, 1089 Rnrn. 51 bis 53 in Juris). |
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| Entgegen der Auffassung des Beklagten macht es insoweit keinen entscheidenden Unterschied, dass vorliegend anders als im Fall „Wallraff“ und auch dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des OLG Hamm (OLGR 2004, 345) zu Grunde lag, der eingeschleuste Reporter R... nicht in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis (Arbeitsverhältnis) zur Klägerin stand bzw. die arglistige Täuschung nicht die Begründung eines unmittelbaren Vertragsverhältnisses (Arbeitsverhältnisses) zur Klägerin zur Folge hatte (vgl. zu diesem Fall Soehring/Hoene, a.a.O., § 10 Tz. 28). Denn dies ändert nichts daran, dass eine vergleichbare Gestaltung auch vorliegend gegeben war: Der Journalist R... wusste, dass sein Vorhaben nicht zu verwirklichen war, wenn er es offengelegt hätte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, a.a.O., Rn. 52). Deshalb überwand er mit dem Mittel der (konkludenten) Täuschung, nämlich durch das Erwecken des Anscheins, das Betriebsgelände „nur“ als „normaler“ Leiharbeitnehmer der Fa. P..., der nur die im Rahmen dieses Vertrags zu erbringende „Werkleistung“ durchführen will, betreten zu wollen, den entgegenstehenden (zumindest mutmaßlichen) Willen der Klägerin, ihre geschäftlichen Angelegenheiten nicht durch die Medien ausforschen und vor der Öffentlichkeit erörtern zu lassen. Ohne dieses Vorgehen hätte er keinen Fremdarbeiterausweis und mithin keinen Zutritt zum Werksgelände erhalten. Unerheblich ist demgegenüber, ob sich die Klägerin (bzw. deren zuständiger Mitarbeiter) bei Gewährung des Zugangs (bzw. Erteilung des Fremdarbeiterausweises) Gedanken darüber gemacht hat, welcher konkreten Tätigkeit Herr R... nachgehen würde. Vielmehr stellt ein solches Verhalten eine Rechtsverletzung dar (Verletzung des Hausrechts und des allgemeinen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts, ggf. auch des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, vgl. nur Soehring/Hoene, a.a.O., § 10 Tz. 26 f.). |
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| Zu Recht hat das Landgericht weiter angenommen, dass ein Rechtfertigungsgrund für das Handeln des Journalisten R... nicht vorlag und insbesondere eine Rechtfertigung wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen analog § 193 StGB ausscheidet. |
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| Die Auffassung des Landgerichts entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das im Wallraff-Urteil explizit und ohne hiervon eine Ausnahme anzuerkennen, festgestellt hat, dass weder das Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung noch die Pressefreiheit noch die Informationsfreiheit die rechtswidrige Beschaffung von Informationen schützen (a.a.O., Rn. 54 in Juris), mithin weder Meinungsäußerungs- noch Pressefreiheit einen Rechtsverstoß bei der Beschaffung von Informationen rechtfertigen können. Die vom Beklagten in der Berufungserwiderung vertretene Ansicht (S. 10 erster Absatz, Bl. 513), hinsichtlich der heimlichen Herstellung solcher Filmaufnahmen könne der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen vorliegen und hier sei die heimliche Herstellung von Filmaufnahmen durch Herrn R... im Lichte der Äußerungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit gerechtfertigt, weil sie zur Aufklärung schwerwiegender Missstände hergestellt worden seien, ist mit dieser Rechtsprechung ebenso wenig vereinbar wie eine ähnliche Ansicht vertretende Stimmen in der Literatur (etwa Soehring/Hoene, a.a.O., § 10 Tz. 27, wonach derartige Mittel der verdeckten Recherche im Einzelfall gerechtfertigt sein sollen, wenn damit Informationen von besonderem öffentlichen Interesse beschafft werden, die auf andere Weise nicht zugänglich sind). |
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| Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Landgericht bei seinen Ausführungen auf LGU S. 20 f. unter II. 2. b) bb) der Entscheidungsgründe die Beeinträchtigung der Rechte und Interessen der Klägerin im Ergebnis nicht zu gering bewertet. |
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| Es trifft zwar zu, dass es sich um einen Bereich handelt, zu dem Unbefugte keinen Zutritt hatten. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich um eine „gewöhnliche“ Werkshalle handelte, für die nicht ersichtlich oder vorgetragen ist, dass darin für die Klägerin besonders bedeutsame Produktionsabläufe stattfanden. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wurden mit den Aufnahmen auch keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Klägerin dokumentiert. Der Reporter R... hat sich durch den erschlichenen Zutritt zum Werksgelände im Allgemeinen und zu der Halle 141 im Besonderen keinen Zugang zu geheim gehaltenen Vorgängen, Dokumenten oder Forschungsergebnissen verschafft; ein Gesichtspunkt, der bei der Abwägung durchaus zu berücksichtigen ist (vgl. auch OLG Hamm, a.a.O., Rn. 27). Vielmehr sind, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auf den Bildaufnahmen lediglich Handlungen, Produktionsabläufe, Betriebsbereiche und Zustände wiedergegeben, die für jede der zahlreichen Personen, die Zugang zur Halle 141 hatten, offen zugänglich und ohne weiteres wahrnehmbar waren, wie sie auch in vergleichbarer Form in jedem beliebigen anderen Unternehmen, in dem hergestellte Zylinderköpfe vom Fließband genommen und verpackt werden, zu beobachten wären. |
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| Überzeugend ist auch die Wertung des Landgerichts, wonach der rechtswidrige Eingriff in die Sphäre der Klägerin hinsichtlich seiner Intensität nicht mit dem Eingriff in die Privatsphäre oder gar Intimsphäre einer natürlichen Person oder mit dem Ausspähen einer Redaktionskonferenz vergleichbar sei, sondern deutlich geringer wiege. Wie im vom OLG Hamm (a.a.O., Rn. 28 in Juris) entschiedenen Fall fehlt es auch vorliegend an einem mit der Redaktionskonferenz eines Presseunternehmens vergleichbaren, gesteigerten Geheimhaltungsinteresse. Es trifft auch zu, dass der „Individualbereich“ eines Unternehmens, also der gegenständliche Bereich des Geschäftsbetriebs (vgl. KG NJW-RR 2000, 2210 Rn. 4 in Juris), nur einen mit dem Schutz der Sozialsphäre einer natürlichen Person vergleichbaren Schutz genießen kann und nicht einem Eingriff in die Privatsphäre einer natürlichen Person gleichgestellt werden kann, denn juristische Personen besitzen keine Privatsphäre (so zu Recht OLG Hamm, a.a.O., Rn. 24 in Juris). Dass dem so sein muss, zeigt schon der Vergleich zu einem Unternehmen, dessen Inhaber eine natürliche Person ist: Hier stünde es außer Frage, dass rechtswidrige, heimliche Aufnahmen vom räumlich geschützten Bereich, in dem dieser sein Unternehmen betreibt, nur die Sozialsphäre und nicht die Privatsphäre des Inhabers beträfen (sofern er dieses nicht gerade in seinen Wohnräumen betreibt). |
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| Allerdings wiegt der Eingriff vorliegend schwerer als wenn die heimlichen Aufnahmen lediglich in einem allgemein dem Publikumsverkehr zugänglichen Bereich - etwa in einem Verkaufsraum, dem Gastraum einer Gaststätte oder dem Inneren eines Zugs (wie im Fall KG NJW-RR 2000, 2210) - gemacht worden wären. |
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| Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung des Hausrechts und des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin nicht in strafbarer Weise erfolgt ist. |
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| Der erschlichene Zutritt zum räumlich geschützten Bereich der Klägerin (Betriebsgelände im Allgemeinen und Werkshalle 141 im Besonderen) erfüllte keinen Straftatbestand, insbesondere lag kein Hausfriedensbruch im Sinne von § 123 StGB vor, denn ein „Eindringen“ im Sinne von § 123 StGB setzt ein Überschreiten der gegenständlichen Grenze des geschützten Raums gegen den Willen des Berechtigten voraus, sodass ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis des Hausrechtsinhabers den Tatbestand ausschließt, und zwar selbst dann, wenn es durch Täuschung (über Motiv oder Absichten) erschlichen ist (BGH NJW 1997, 1560 Rn. 14 in Juris; aus der Lit. etwa Fischer, StGB, 62. Aufl., § 123 Rn. 16 f. und 23; LK-Lilie, StGB, 12. Aufl., § 123 Rn. 50; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 123 Rn. 121). Zwar kann eine generelle Betretenserlaubnis auch konkludent eingeschränkt sein (also bestimmte Zwecke ausschließen, siehe als Bsp. BGH NStZ-RR 1997, 97 Rn. 6 in Juris: generelle konkludente Erlaubnis des Betretens einer Gaststätte umfasst nicht Betreten zum Zwecke der Schutzgelderpressung). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, denn der Reporter R... betrat das Betriebsgelände jeweils nicht aufgrund einer solchen generellen Erlaubnis, sondern weil ihm der Zutritt individuell durch das Ausstellen eines Fremdarbeiterausweises und dann jeden Tag aufgrund dieses Ausweises durch das zuständige Personal der Klägerin (wenn auch täuschungsbedingt) gestattet wurde. |
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| Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass auch die Dauer des Eingriffs (10 Arbeitstage über zwei Wochen verteilt) und der Umstand, dass gleich mit vier versteckten Kameras Aufnahmen gemacht wurden (soweit der Beklagte dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Abrede gestellt hat, ist er hiermit nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen) bei der Gewichtung des Eingriffs zu berücksichtigen sind. (Auch) dies führt dazu, dass der in der rechtswidrigen Anfertigung der Bildaufnahmen liegende Eingriff als erheblich angesehen werden muss, auch wenn zu Gunsten der Klägerin eine etwaige Verletzung der Persönlichkeitsrechte, insbesondere des Rechts am eigenen Bild, der auf den Videoaufnahmen abgebildeten (Stamm-)Mitarbeiter der Klägerin nicht berücksichtigt werden darf. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung NJW 2005, 883 die vom OLG Hamm (a.a.O., Rn. 32) offengelassene Frage, ob das Unternehmen das Persönlichkeitsrecht seiner Mitarbeiter geltend machen kann, dahingehend entschieden, dass das Unternehmen ein derartiges persönliches Recht seiner Arbeitnehmer nicht als eigenes geltend machen kann (a.a.O., Rn. 13 in Juris); im Übrigen ist eine mögliche Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten der auf den Filmaufnahmen abgebildeten Mitarbeiter durch die Anonymisierung mittels Verpixelung ausgeschlossen, nachdem die Klägerin nicht geltend gemacht hat, dass diese dennoch erkennbar geblieben wären. |
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| An der Veröffentlichung des rechtswidrig erlangten Bildmaterials wie im Rahmen der Reportage vom 13.05.2013 geschehen bestand ein überragendes öffentliches Informationsinteresse im Sinne der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Wallraff-Urteil (a.a.O., Rn. 57 in Juris), das die unter aa) dargelegten Nachteile für die Klägerin und für die Unverbrüchlichkeit des Rechts als Grundvoraussetzung für die Rechtsordnung eindeutig überwiegt. |
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| Zutreffend ist das Landgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, ein derartiges überragendes öffentliches Informationsinteresse setze entgegen der Auffassung der Klägerin - an welcher diese im Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat so auch nicht festgehalten hat - nicht zwingend voraus, dass durch die widerrechtlich beschaffte Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart werden, die ihrerseits rechtswidrig sind (LGU S. 21 f. unter (1)). |
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| Dies ergibt sich gerade aus dem von der Klägerin zu Unrecht für ihren schriftsätzlich vorgetragenen Standpunkt in Anspruch genommenen Wallraff-Urteil selbst, denn wenn danach „in der Regel“ die Bedeutung der rechtswidrig beschafften Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung die Nachteile nicht eindeutig überwiegt, welche der Rechtsbruch nach sich ziehen muss, wenn die widerrechtlich beschafften Informationen (nur) Zustände oder Verhaltensweisen offenbaren, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind (a.a.O., Rn. 57 in Juris), ist damit gleichzeitig gesagt, dass ausnahmsweise auch anderes gelten kann. Dies belegen auch die Ausführungen am Ende des diesbezüglichen Abschnitts in der Entscheidung (Rn. 57 in Juris am Ende), denn wenn die Aufdeckung nicht rechtswidriger Zustände oder Verhaltensweisen (nur) „darauf hindeutet“, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht, impliziert dies, dass es auch anders sein kann. Dies ergibt sich auch aus den nachfolgenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (in Rn. 61 in Juris). |
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| Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht in der „Wallraff“-Entscheidung die Abweisung des damaligen Klagantrags Ziff. 3 durch den Bundesgerichtshof, der sich ebenfalls gegen die Verbreitung einer rechtswidrig verschafften Information bezog (Manuskriptseite), nicht als verfassungswidrig angesehen hat, vielmehr nach Ansicht der die Entscheidung tragenden vier Richter der Bundesgerichtshof hier ein die Veröffentlichung rechtfertigendes Öffentlichkeitsinteresse annehmen durfte, obwohl auch durch diese Veröffentlichung keine rechtswidrigen Zustände offenbart worden waren (a.a.O., Rn. 70 in Juris). Im Übrigen beruht auch das Votum der dissentierenden Richter (a.a.O., Rn. 71) nicht etwa darauf, dass diese die Offenbarung rechtswidriger Zustände oder Verhaltensweisen als zwingende Voraussetzung für das Überwiegen des Öffentlichkeitsinteresses postuliert hätten, sondern (lediglich) darauf, dass sie keinen Unterschied zwischen der Manuskriptseite und den in der Redaktionskonferenz erlangten Informationen zu sehen vermochten, die beide durch das „Einschleichen“ rechtswidrig erlangt worden waren. |
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| Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung „Innenminister unter Druck“ (Urteil vom 30.09.2014, VI ZR 490/12, NJW 2015, 782) in wörtlicher Übernahme der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts dieselben Grundsätze aufgestellt (a.a.O., Tz. 20 f.). |
|
| Wenn Lehr in seiner Anmerkung zu dieser Entscheidung (NJW 2015, 786 f.) meint, diese stelle eine wichtige Einschränkung für die mediale Verwertung der von Journalisten mittels eigener widerrechtlicher Handlungen erlangter Informationen dar, weil eine solche Information nur dann veröffentlicht werden dürfe, wenn mit ihr ein rechtswidriges Verhalten des Betroffenen belegt würde, während in Zukunft eine großzügigere Sichtweise für rechtswidrig durch den Publizisten erlangte Informationen, die für die öffentliche Meinungsbildung zwar von größter Bedeutung sein mögen, aber kein rechtswidriges Verhalten offenbarten, verboten sei, unterliegt er mithin demselben Irrtum wie die Klägerin. Nichts anderes gälte für das von der Klägerin als Anl. BK 1 (Bl. 489 ff.) vorgelegte Urteil des LG Hamburg vom 25.07.2014 (324 O 252/14), wenn die dortigen Ausführungen auf S. 11 - 13 dahin zu verstehen sein sollten, es bedürfe für die ausnahmsweise Rechtfertigung zwingend der Offenbarung eines rechtswidrigen Verhaltens. |
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| Richtigerweise hat das Landgericht deshalb die Auffassung vertreten (LGU S. 22 unten), die Annahme eines eindeutig überwiegenden öffentlichen Informationsinteresses könne über das Aufdecken rechtswidriger Verhaltensweisen hinaus auch hinsichtlich sonstiger Fehlentwicklungen und Missstände von erheblichem Gewicht gegeben sein, die nicht ausdrücklich verboten sind, sondern die Formen des Rechts für sich in Anspruch nehmen können, sofern es sich um Vorgänge handelt, die sich für die Allgemeinheit, zumindest aber für einen erheblichen Teil derselben als so einschneidend darstellen, dass deren öffentliche Behandlung als wesentlich angesehen wird. Es hat zu Recht in diesem Zusammenhang die Entscheidung des OLG Hamm OLGR 2004, 345 angeführt. Dieses hat in Anwendung der Grundsätze der „Wallraff“-Rechtsprechung überzeugend ausgeführt (a.a.O., Rn. 48 in Juris), dass sich das öffentliche Interesse nicht auf die Aufdeckung von Straftaten verenge und es in Ausnahmefällen von besonderem öffentlichen Interesse auch Fehlentwicklungen und Missstände geben könne, die nicht ausdrücklich verboten sein mögen. Das OLG Hamm hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, es könne sein, dass ein bestimmtes Verhalten zwar nicht rechtswidrig, das geltende Recht aber seinerseits reformbedürftig sei (a.a.O., Rn. 49 in Juris). Infolgedessen hat es die Ausstrahlung der damaligen rechtswidrig erstellten Filmaufnahmen grundsätzlich für zulässig erachtet hat, auch wenn sich rechtswidrige Zustände, insbesondere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, nicht feststellen ließen, weil „Kritikpunkte und Missstände“ an der Tierhaltung des klagenden Instituts, das Tierversuche vornahm, erkennbar waren und das Filmmaterial diese kritikwürdigen Umstände abbildete (a.a.O., Rnrn. 70, 81 in Juris). |
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| Auch das Landgericht Hamburg hat in der Entscheidung AfP 2008, 639 die Ausstrahlung rechtswidrig erlangter, heimlich gefertigter Bildaufnahmen für zulässig erachtet, ohne festzustellen, dass durch die unzulässig erlangten Informationen rechtswidrige Zustände aufgedeckt worden seien, sondern hat es genügen lassen, dass durch die rechtswidrigen Filmaufnahmen eine Szene wiedergegeben wurde, die zeigte, dass die damalige Antragstellerin entgegen ihrer Behauptung geringfügig Beschäftigten keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall leistete (a.a.O., Rnrn. 2, 18 f., 24, 27 in Juris). |
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| Zu Recht hat das Landgericht dem Zweck der Reportage für die Frage des Vorliegens eines überragenden Öffentlichkeitsinteresses Bedeutung beigemessen (LGU S. 23 ff. unter (2)). |
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| Ausgangspunkt muss insoweit der Grundsatz sein, dass das Selbstbestimmungsrecht der Presse bzw. hier des Rundfunks (Fernsehens) auch umfasst, den Gegenstand der Berichterstattung frei zu wählen und den Gerichten nicht die Aufgabe zukommt zu entscheiden, ob ein Umstand berichtenswert ist oder nicht (BVerfG AfP 2010, 365 Rn. 29 in Juris; BVerfG NJW 2001, 1921, 1922). Allerdings kommt dem Grundrecht der Meinungsfreiheit umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (BVerfG NJW 1984, 1741 Rn. 57 in Juris; BGH NJW 2015, 782 Tz. 20 - Innenminister unter Druck). |
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| Den mit der Reportage vom 13.05.2013 vom Beklagten verfolgten Zweck gibt das Landgericht (ebenda) zutreffend wieder. |
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| Das will offenbar auch die Berufung nicht in Frage stellen. Sie wendet sich zwar dagegen, dass auf LGU S. 24 unten von „gleicher Arbeit“ die Rede ist und auf LGU S. 23 davon, dass für die Ausführung von Arbeiten, die für einen Außenstehenden als unselbstständige Teilleistungen im Rahmen eines einheitlichen Produktionsprozesses erscheinen können, einerseits Stammarbeitnehmer der Klägerin und Leiharbeitnehmer und andererseits Drittkräfte (wie der Reporter R...) aufgrund von Werkverträgen eingesetzt würden: Dies allerdings ersichtlich nur in der Hinsicht, dass diese Aussagen nicht der Wirklichkeit entsprächen und auch von den ausgestrahlten Aufnahmen nicht belegt würden. |
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| Sollte die Klägerin diesen Zweck doch in Frage stellen wollen, könnte sie hiermit keinen Erfolg haben, denn wie vom Landgericht zu Recht angenommen belegen Wortbeiträge und jeweils zugeordnete Filmsequenzen ohne weiteres, dass diese Aussagen vermittelt werden sollen; dies zeigen etwa die Szenen 11 (ab Minute 18:03), 16 (ab Minute 20:00) und 36 (ab Minute 33:18) mit „M...“. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, (auch) hier bleibe im Dunkeln, inwieweit sich das Gericht die dortigen Aussagen zu Eigen mache, kann dem nicht gefolgt werden. Wie sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Urteils („Der Zweck der streitgegenständlichen Reportage ... besteht darin, diesen (gemeint: den angesprochenen Zuschauern) folgende Kernaussagen zu vermitteln“, LGU S. 23 oben; „Alleinige Kernaussage der Reportage ist somit nicht, ... der Zweck der Berichterstattung besteht also nicht darin“, LGU S. 24 unten/25 oben), aber auch aus der systematischen Stellung der in Rede stehenden Ausführungen ergibt, geht es dem Landgericht in diesem Zusammenhang (nur) darum, welchen Zweck die Reportage verfolgt. Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob die vom Landgericht so bezeichneten Kernaussagen tatsächlich der Wirklichkeit entsprechen und ob sie durch die ausgestrahlten Bildaufnahmen belegt werden. |
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| Letztlich kann aber die Frage, ob das Landgericht die von ihm so bezeichneten „Kernaussagen“ des Berichts richtig interpretiert hat, dahinstehen, denn in Bezug auf den Zweck der beanstandeten Veröffentlichung kommt es allein darauf an, ob es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt, also das „Anliegen“ des sich (hier auch durch Bildveröffentlichung) mittels der Ausstrahlung der Reportage äußernden Beklagten ein derartiger Beitrag ist (BVerfG NJW 1984, 1741 Rn. 59 in Juris). Das ist zweifellos der Fall, soweit die Reportage die Frage behandelt, ob bei der Klägerin als einem der bedeutendsten und angesehensten deutschen Industrieunternehmen unerlaubte (verdeckte) Arbeitnehmerüberlassung praktiziert wird. Dies gilt aber ebenso, soweit es unabhängig von der Frage rechtswidriger Zustände bei der Klägerin um das „Aushebeln von Tarifen“ geht. Insoweit hat der Beklagte sein Ziel zusammenfassend so beschrieben: „Ziel des Beitrags war und ist die Offenlegung der missbräuchlichen Nutzung von Werkverträgen in einer der wichtigsten Branchen Deutschlands, nämlich der Automobilindustrie.“ (S. 10 unten/11 oben des Schriftsatzes vom 02.06.2014, Bl. 212 f.). Dass dies „die Öffentlichkeit wesentlich berührende“ Fragen sind, kann nicht ernstlich bezweifelt werden. So hat etwa das Landgericht Hamburg in der Entscheidung AfP 2008, 639 ohne weiteres bei einem Bericht, der sich mit den „Arbeitsbedingungen im Niedriglohnsektor“ im Allgemeinen und speziell mit der Frage, ob die damalige Arbeitgeberin (Antragstellerin) ihren geringfügig Beschäftigten eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall leistet, eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Problematik angenommen (a.a.O., Rn. 19 in Juris), hat das Landgericht Berlin die Darstellung der „Abrechnungspraxis der Ärzte“ als Gegenstand genügen lassen (a.a.O., Rn. 51 in Juris) und sieht auch Czernik beispielsweise in der „Zahlung von Dumpinglöhnen“ ein „gesellschaftspolitisches Thema“, das ein Anliegen i. S. der Wallraff-Entscheidung darstellen kann (GRUR 2012, 457, 460). Nichts anderes gilt für die hier in Rede stehenden Themen, nämlich die Arbeitsbedingungen von im Rahmen von Werkverträgen bei einem Unternehmen eingesetzten Arbeitskräften einerseits und dessen Stammarbeitnehmer (oder Leiharbeitnehmer) andererseits, insbesondere für die Frage, ob Vergütungen, die von derartigen Werkvertragsdrittkräften erzielt werden, so niedrig sind, dass sie von der öffentlichen Hand durch „Hartz IV“-Leistungen aufgestockt werden müssen, und die Diskussion darüber, ob - auch aus diesem Grund - durch derartige Werkverträge gesetzliche, tarifvertragliche oder durch Gesamtbetriebsvereinbarungen geschaffene Regelungen hinsichtlich von Löhnen und Arbeitsbedingungen umgangen bzw. ausgehöhlt werden, und dies letztlich auf Kosten der öffentlichen Hand. Erst recht gilt dies für die Frage, ob die „Werkvertragskonstruktion“ eine verdeckte und rechtswidrige Arbeitnehmerüberlassung darstellt. Ob solche Zustände bei der Klägerin tatsächlich vorliegen und ob der Beitrag allgemein und ob die in diesem verwendeten Bildaufnahmen den Zweck, dieses Anliegen darzustellen, erfüllen, ist eine andere, nicht den verfolgten Zweck, sondern das Erreichen dieses Zwecks betreffende Frage (siehe nachfolgend (3)). |
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| Vorliegend ist ein Fall gegeben, in dem durch das widerrechtlich beschaffte Material zwar keine rechtswidrigen Zustände i. S. des Wallraff-Urteils offenbart wurden, jedoch anderweitige Missstände in dem oben unter (1) (c) erläuterten Sinne vorlagen, welche die ausnahmsweise Annahme eines die Nachteile für die Klägerin und für die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung ausnahmsweise eindeutig überwiegenden, überragenden Informationsinteresses begründen, und in diesem Sinne ein von der Veröffentlichung (auch) verfolgter Zweck erreicht wurde. |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin kann insoweit nicht allein darauf abgestellt werden, ob die veröffentlichten illegal hergestellten Filmsequenzen für sich genommen die kritisierten Missstände belegen, also diese isoliert betrachtet - ohne jegliche Berücksichtigung der Wortbeiträge und des übrigen Inhalts der Reportage - die ausnahmsweise Zulässigkeit der Veröffentlichung der rechtswidrig hergestellten und beschafften Bildaufnahmen durch ein überwiegendes Informationsinteresse rechtfertigen müssen. Das rechtswidrig erlangte Material muss allerdings den ausnahmsweise die Ausstrahlung rechtfertigenden kritikwürdigen Missstand zumindest soweit wiedergeben bzw. diesen abbilden, dass es den (Wort-)Aussagen des Berichts Authentizität verleiht, also nicht nur der Illustration dient, so dass infolgedessen seine Veröffentlichung erforderlich war (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 70 in Juris, und LG Hamburg AfP 2008, 639 Rn. 21 in Juris), weil der Missstand so den Zuschauern und damit der Allgemeinheit plastisch vor Augen geführt wird. |
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| Für die vom Landgericht (LGU S. 34 f. unter II. 2. b) dd) der Entscheidungsgründe) und vom Beklagten vertretene Ansicht, ob ein die Veröffentlichung rechtfertigendes überwiegendes Informationsinteresses bestehe, müsse anhand der Gesamtveröffentlichung (also den von der Klägerin beanstandeten heimlichen Filmaufnahmen und dem gesamten übrigen Inhalt der Reportage, insbesondere den Wortbeiträgen) beurteilt werden, spricht der im Äußerungsrecht schon lange anerkannte Grundsatz, dass für die Ermittlung des Informationswertes einer visuellen Darstellung der Informationswert der Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben darf (etwa BGHZ 158, 218 Rnrn. 12, 15 in Juris), sodass die Frage, ob eine angegriffene Bildveröffentlichung rechtswidrig ist, nur im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des Berichts (Text) beurteilt werden kann (vgl. auch BVerfG NJW 2001, 1921, 1925). Auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bildnisschutz („abgestuftes Schutzkonzept“) geht davon aus, dass, soweit das Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Kontext der dazugehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln ist (siehe beispielsweise BGH NJW 2011, 3153 Tz. 23 - Bild im Gerichtssaal). |
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| Es besteht kein hinreichender Grund, diesen Grundsatz dann, wenn wie hier die veröffentlichten Bilder von der Rundfunkanstalt widerrechtlich beschafft worden sind, völlig zu negieren, wie dies die Klägerin fordert. Dies gebietet auch das „Wallraff-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts nicht. Zwar heißt es dort (Rn. 57 in Juris) „Das (gemeint: eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Veröffentlichung von der Presse bzw. vom Rundfunk selbst rechtswidrig beschafften Materials) wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart (Hervorhebung durch den Senat) werden, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind…“. Daraus folgt aber nicht, dass dann, wenn es sich bei den rechtswidrig erlangten Informationen wie hier (auch) um Bildmaterial handelt, die Bildsequenzen für sich genommen die Missstände, welche das öffentliche Informationsinteresse begründen sollen, „selbsterklärend“ ohne jede Erläuterung belegen müssten. Ein solches Verständnis berücksichtigte nicht, dass dem Wallraff-Urteil keine Bildberichterstattung zu Grunde lag, es sich vielmehr sowohl bei den rechtswidrig erlangten Informationen, hinsichtlich derer das Bundesverfassungsgericht damals über die Zulässigkeit der Verbreitung zu befinden hatte, als auch bei den übrigen Informationen um solche handelte, die in einem Buch im Wege der Wortberichterstattung als Texte verwendet wurden. Die Besonderheiten der Bildberichterstattung (und das Verhältnis vom Bild zum Wort, zur Sprache) konnten mithin keine Rolle spielen. Ein solches Verständnis ließe auch die jeglichen Bildaufnahmen und jeglicher Bildberichterstattung innewohnende Besonderheit außer Acht, dass Bilder in der Regel nicht selbsterklärend sind und dass - wie es das OLG Hamm (a.a.O., Rn. 80 in Juris) treffend formuliert hat - der „in der Regel nicht sachkundige Durchschnittsbetrachter ... in dem Film deshalb das zu erkennen glauben (wird), was ihm insbesondere durch den Begleittext als Botschaft übermittelt wird“. Dementsprechend hat neben dem OLG Hamm (a.a.O., Rnrn. 74 ff. in Juris) auch das LG Hamburg (in AfP 2008, 639 Rn. 20) im Fall rechtswidrig beschaffter heimlicher Filmaufnahmen ohne weiteres eine Gesamtbetrachtung von Text und Bild vorgenommen. Auch das OLG Düsseldorf stellte in der Entscheidung ZUM-RD 2012, 137 (zu heimlichen Ton- und Filmaufnahmen) darauf ab, ob durch den „veröffentlichten Beitrag“ (also: insgesamt) Missstände von erheblichem Gewicht offenbart wurden (a.a.O., Rn. 68 in Juris; wohl auch LG Berlin ZUM-RD 2009, 667 Rn. 51 in Juris), und auch hat das LG Köln in dem von der Klägerin selbst als Anl. BK 3 zum Schriftsatz vom 09.06.2015 vorgelegten Beschluss vom 29.04.2015 (28 O 101/15) die Frage, ob der berichtete Missstand vorliegt, nicht allein anhand der heimlichen, rechtswidrigen Filmaufnahmen beurteilt (S. 5 letzter Abs. des Beschlusses). |
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| Unabhängig hiervon ist im vorliegenden Fall eine Gesamtbetrachtung von veröffentlichten Bildsequenzen und jedenfalls der dazu gesprochenen „Voice Over“-Texte, die dasjenige, was die gezeigten Personen gesprochen haben (und was Herr R... wegen § 201 StGB nicht aufnehmen durfte), wiedergeben oder doch jedenfalls zusammenfassen sollen, bereits deshalb geboten, weil als illegal erlangtes Material auch die im „Voice Over“-Text wiedergegebenen Äußerungen der in der Halle tätigen Personen, insbesondere der Herren Z... („H...“), So... und O... sowie der Mitarbeiterin J... („M...“) anzusehen sind, denn auch diese hat der Beklagte wie die heimlichen Bildaufnahmen durch seinen Reporter R... mittels rechtswidrigem, durch Täuschung erreichtem „Einschleichen“ in die geschützte räumliche Sphäre der Klägerin erlangt. Dadurch, dass die Klägerin nun lediglich einen Teil dieser durch unzulässiges „Erschleichen“ erlangten Informationen zum Gegenstand ihrer Unterlassungsklage macht (nämlich das ausgestrahlte Bildmaterial), kann sie nicht erreichen, dass die Prüfung der Frage, ob die durch das rechtswidrige „Einschleichen“ erlangten und dann veröffentlichten Informationen in ihrer Gesamtheit ein ausnahmsweise die Ausstrahlung rechtfertigendes überwiegendes Informationsinteresse begründeten, auf das Bildmaterial verengt wird. |
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| Die Berücksichtigung auch der Textbeiträge ändert allerdings nichts daran, dass eine Ausstrahlung der rechtswidrig beschafften Filmaufnahmen nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann, wenn sie den Missstand von erheblichem Gewicht, welcher das ausnahmsweise überwiegende öffentliche Informationsinteresse begründen soll (in den Worten des OLG Hamm die „kritikwürdigen Umstände“ a.a.O., Rn. 70 in Juris), jedenfalls soweit wiedergeben, dass die Bildaufnahmen den (Wort-)Aussagen Authentizität verleihen und infolgedessen erforderlich sind, um dem Zuschauer die „Botschaft“ des Berichts zu vermitteln und nicht nur als schmückendes Beiwerk dessen Illustration dienen. |
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| Einer solchen (eingeschränkten) Erforderlichkeitsprüfung steht nicht entgegen, dass es - worauf das Landgericht (LGU S. 36 unter II. 2. b) ee) der Entscheidungsgründe) und der Beklagte im Ansatz zu Recht hinweisen - grundsätzlich zur Freiheit des Journalisten bzw. Presse- oder Rundfunkorgans gehört, selbst darüber zu entscheiden, in welcher Form die Berichterstattung erfolgt und wie die Informationen auf Wortbeitrag und Bildsequenz verteilt werden, weil im Zentrum der Presse- und mithin auch der Rundfunkfreiheit das Recht steht, die Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen, wozu auch die Entscheidung gehört, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird (BVerfG NJW 2000, 1021, 1024 und BGH NJW 2011, 3153 Tz. 20 - Bild im Gerichtssaal). Diese Aussagen der Rechtsprechung erfolgten jedoch in Fällen, in denen nicht das Medium (hier: die Rundfunkanstalt) das in Rede stehende Material selbst durch rechtswidriges „Einschleichen“ in die geschützte räumliche Sphäre einer Person illegal beschafft hat. In einem solchen Fall muss der genannte Grundsatz aufgrund der Aussagen des Bundesverfassungsgerichts im Wallraff-Urteil eingeschränkt werden. Denn während der Bundesgerichtshof in seiner durch das Bundesverfassungsgericht überprüften und teilweise für verfassungswidrig erklärten Entscheidung „Der Aufmacher I“ (NJW 1981, 1089) zu den damals in Rede stehenden rechtswidrig gewonnenen Informationen aus der Redaktionskonferenz (in Übereinstimmung mit dem oben geschilderten allgemeinen Grundsatz) noch ausgeführt hatte, der Kritiker müsse, wenn wie hier die Kritik nach den Umständen an sich zulässig sei, freie Hand für Inhalt und Form der Darstellung haben, Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz verbiete es, ihn hierfür auf das unabdingbar Notwendige zu verweisen (Rn. 48 in Juris), hat das Bundesverfassungsgericht betont, es genüge zur ausnahmsweisen Rechtfertigung der Veröffentlichung des rechtswidrig erlangten Materials nicht, dass die Kritik, an welcher der Äußernde sonst auch nicht gehindert wäre, weniger wirksam wäre, wenn er auf die Verwertung der widerrechtlich beschafften Informationen verzichtet hätte (a.a.O., Rn. 62 in Juris), und dass der Bericht über die Redaktionskonferenz „der erhöhten Wirksamkeit“ der Kritik gedient habe (a.a.O., Rn. 67 in Juris). Es kann deshalb nicht - wie das Landgericht gemeint hat (LGU S. 35 letzter Abs. und S. 36 unter ee)) - genügen, dass das ausgestrahlte Bildmaterial mit den im Rahmen der Reportage gemachten Aussagen in einem „inneren sachlichen Zusammenhang“ steht. |
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| Im Sinne der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Walraff-Urteil haben die ordentlichen Gerichte auch wiederholt in Fällen, welche die ausnahmsweise Zulässigkeit der Verbreitung rechtswidrig durch die Medien selbst hergestellter Bildaufnahmen betrafen, eine „Erforderlichkeitsprüfung“ durchgeführt (etwa LG Leipzig ZUM-RD 2009, 95 Rn. 18 in Juris: „Aus dem Inhalt der Aufnahmen ergab sich nichts, was dem Zuschauer ohne die Ausstrahlung des Materials nicht authentisch (Hervorhebung durch den Senat) hätte nähergebracht werden können“; KG NJW 2000, 2210 Rn. 14 in Juris: „Es ist zwar zu Gunsten der Antragsgegnerin zu unterstellen, dass die hier gewählte Darstellungsweise ... gewählt worden ist, ... um der dargestellten Thematik einen besonders nachhaltigen Eindruck zu verschaffen. Dem berechtigten Anliegen ... zur Information der Zuschauer über ein bestimmtes Thema hätte auch auf andere Weise Genüge getan werden können ...“ ; ähnlich auch LG Düsseldorf AfP 2009, 529 Rnrn. 25 ff. in Juris: kein „anzuerkennendes journalistisches Erfordernis ... (für) die heimliche Aufnahme eines vorgespielten Patientengesprächs zum Zwecke der Ausstrahlung der Aufnahmen“). |
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| Mit einer rechtswidrigen (verdeckten) Arbeitnehmerüberlassung im Verhältnis zwischen der Fa. P... und der Klägerin, die der Beklagte auch in der Berufung noch immer dezidiert behauptet, kann ein die Ausstrahlung rechtfertigendes überragendes öffentliches Informationsinteresse nicht begründet werden, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine solche tatsächlich vorlag. Erst recht wird eine solche entgegen der Auffassung des Beklagten durch den Inhalt der Reportage nicht belegt. |
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| Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass dann, wenn der zwischen der Klägerin und der Fa. P... geschlossene Vertrag tatsächlich nicht als Werkvertrag, sondern als verdeckter Arbeitnehmerüberlassungsvertrag im Sinne von § 1 Abs. 1 AÜG einzuordnen wäre, die Klägerin sich in jedem Falle rechtswidrig verhalten hätte, unabhängig davon, ob ein Verstoß gegen die gesetzliche Gleichbehandlungspflicht vorlag und unabhängig davon, ob eine sog. Kettenüberlassung als rechtswidrig zu erachten ist (LGU S. 25 f. unter II. 2. b) cc) (3) (a) (aa) der Entscheidungsgründe). Denn dann wäre der Reporter R... als Leiharbeitnehmer tätig geworden mit der Folge, dass die Klägerin aufgrund der von ihr 2004 geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung verpflichtet gewesen wäre, ihm eine Vergütung in Höhe des Einstiegsgehalts nach dem Metalltarifvertrag in Höhe von 17,78 EUR/Stunde zu zahlen und ihm gem. § 13b AÜG wie Stammarbeitnehmern Zugang zu den betrieblichen Einrichtungen und Diensten (zu letzteren zählt auch eine freiwillige medizinische Versorgung oder ein Rückentraining, siehe Ulber, AÜG, 4. Aufl., § 13b Rn. 6) zu gewähren. |
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| Bei der Prüfung der Frage, ob eine solche verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorlag, ist das Landgericht - wie seine Ausführungen auf LGU S. 26 unter (bb) [1] belegen - von zutreffenden, der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Arbeitsrecht folgenden Grundsätzen ausgegangen. Danach liegt kein Werkvertrag, sondern eine Arbeitnehmerüberlassung (Überlassung zur Arbeitsleistung) dann vor, wenn einem Entleiher (hier: der Klägerin) Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die erstens in dessen Betrieb eingegliedert sind und die zweitens ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers in dessen Interesse ausführen. Über die rechtliche Einordnung des Vertrags entscheidet allein der Geschäftsinhalt, nicht hingegen die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem tatsächlichen Geschäftsinhalt nicht entspricht, wobei sich der Geschäftsinhalt sowohl aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrags ergeben kann und dann, wenn sich beide widersprechen, die tatsächliche Durchführung des Vertrags maßgebend ist (aus neuerer Zeit insbesondere BAG, Urteil vom 18.01.2012, 7 AZR 723/10, Rnrn. 26 bis 28 in Juris). |
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| Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des BAG einzelne Vorgänge der Vertragsabwicklung zur Feststellung eines vom Vertragswortlaut abweichenden Geschäftsinhalts nur geeignet sind, wenn es sich dabei nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt (BAG, a.a.O., Rn. 28 in Juris am Ende). Dabei muss diese abweichende Vertragspraxis den auf Seiten der Vertragspartner zum Vertragsschluss berechtigten Personen bekannt gewesen und von ihnen zumindest geduldet worden sein, da sonst eine solche den schriftlichen Vereinbarungen widersprechende Vertragsdurchführung nicht als Ausdruck des wirklichen Geschäftswillens der Vertragspartner angesehen werden kann (BAG, Urteil vom 06.08.2003, 7 AZR 180/03 Rn. 39 in Juris; BAG, Urteil vom 30.01.1991, 7 AZR 497/89 Rn. 56 in Juris). |
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| In Anwendung dieser Grundsätze kann vorliegend nicht angenommen werden, dass im Verhältnis zwischen der Fa. P... und der Klägerin die Voraussetzungen einer Arbeitnehmerüberlassung vorlagen. Dies gilt auch dann, wenn man zu Gunsten des Beklagten annimmt, die Aussagen, wie sie im „Voice Over“-Text wiedergegeben werden, seien tatsächlich so gefallen, was die Klägerin teilweise bestritten hat. Aber auch wenn man den sonstigen Tatsachenvortrag des Beklagten und die von ihm angebotenen Beweismittel berücksichtigt, lässt sich nicht feststellen, dass tatsächlich im Verhältnis zwischen der Fa. P... und der Klägerin kein Werkvertrag, sondern eine Arbeitnehmerüberlassung vorlag. |
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| Zu Recht hat das Landgericht auf LGU S. 31 letzter Absatz ausgeführt, dass die Ergebnisse der zweiwöchigen Recherche des Reporters R... „vor Ort“ eine Würdigung der gesamten bisherigen Geschäftspraxis zwischen der Klägerin und der Fa. P..., wie sie das BAG fordert, nicht zulassen. Ebenso wenig kann wie vom BAG gefordert festgestellt werden, dass eine abweichende Vertragspraxis den auf Seiten der Vertragspartner zum Vertragsschluss berechtigten Personen bekannt war und von ihnen zumindest geduldet wurde. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass ausweislich des unstreitigen Tatbestands (LGU S. 3 zweiter Absatz) die Klägerin bereits am 15.07.2009 einen ab 01.10.2009 gültigen Rahmenvertrag über die Erbringung von logistischen Leistungen abgeschlossen hatte, in dessen Rahmen auch die Bestellanforderung vom 24.01.2012 „Absetzen [Verpacken] von CKD-Umfängen M271 Zylinderköpfe [zur ZK]“ abgerufen wurde, mithin auch jene Leistung, die der Reporter R... während seiner Tätigkeit in der Betriebshalle 141 der Klägerin wahrnehmen sollte, und ein solches Absetzen und Verpacken von Zylinderköpfen unstreitig erstmals bereits zum Januar 2011 von der Klägerin auf die Fa. P... ausgelagert wurde. Auch nach der Darstellung des Beklagten bestand das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Fa. P... jedenfalls seit 2011. Es handelte sich mithin um ein langfristiges Vertragsverhältnis. In einem solchen Fall kann nach der Rechtsprechung des BAG (insbesondere Urteil vom 30.01.1991, 7 AZR 497/89, Rn. 56 in Juris) nur eine Betrachtung der über einen längeren Zeitraum hinweg geübten Vertragspraxis zuverlässigen Aufschluss über eine tatsächliche Handhabung des Vertrags, welche die Anforderungen an eine (verdeckte) Arbeitnehmerüberlassung erfüllte, geben (ebenso Schüren/Hamann, AÜG, 4. Aufl., § 1 Rn. 130 mit Nachw. aus der Rspr. der Landesarbeitsgerichte). Im Übrigen sind selbst, wenn man auf die konkret in Rede stehende Tätigkeit (Absetzen und Verpacken von CKD-Zylinderköpfen) abstellte, die Beobachtungen des Herrn R... während der zwei Arbeitswochen umfassenden Recherche nicht aussagekräftig, insbesondere ergeben sie nichts dafür, dass eine (unterstellte) abweichende Handhabung wie erforderlich den i. S. der oben dargestellten BAG-Rechtsprechung maßgeblichen Personen sowohl auf Seiten der Fa. P... als auch der Klägerin bekannt geworden ist. |
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| Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch dann nicht, wenn man die in der Arbeitsgerichtsbarkeit entwickelten Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in Verfahren, in denen Arbeitnehmer gegen den „Besteller“ des Werkvertrags auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zu diesem klagen, zugunsten des Beklagten ins Presserecht übertragen würde: |
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| Grundsätzlich trägt der Beklagte vorliegend schon deshalb die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, von denen die Rechtfertigung der Veröffentlichung abhängt, weil die Verwertung rechtswidrig beschaffter Informationen nach dem Wallraff-Urteil grundsätzlich unzulässig und nur unter den bereits mehrfach dargestellten Voraussetzungen ausnahmsweise („eine Ausnahme kann nur gelten ...“, a.a.O., Rn. 57 in Juris) zulässig ist (so zu Recht OLG Hamm, a.a.O. Rn. 45 in Juris) und nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen derjenige, der sich auf die Ausnahme von einer Regel beruft, deren tatsächliche Voraussetzungen beweisen muss (vgl. nur Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 35. Aufl., vor § 284 Rn. 24). |
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| Aber auch im Arbeitsrecht trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Arbeitnehmerüberlassung (so schon BAG, Urteil vom 30.01.1991, 7 AZR 497/89, Rn. 57 in Juris) und damit auch für die Kenntnis der zum Vertragsschluss berechtigten Personen von einer von der vertraglichen Vereinbarung abweichenden tatsächlichen Durchführung eines Werkvertrags. Auch ein Arbeitnehmer, der die vertragliche Vereinbarung zwischen Besteller (mutmaßlichem Entleiher) einerseits und Werkunternehmer (mutmaßlichem Verleiher) andererseits) nicht kennt, muss Tatsachen vortragen, die eine Würdigung rechtfertigen, wonach er einem Entleiher zur Arbeitsleistung überlassen ist. Erst dann ist es Aufgabe des Bestellers/Arbeitgebers (mutmaßlichen Entleihers), die Tatsachen darzulegen, die gegen das Vorliegen des Tatbestands aus § 1 Abs. 1 AÜG sprechen, insbesondere den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung mit dem Verleiher/Werkunternehmer. Er genügt dieser Darlegungslast, wenn er die eine werkvertragliche Vereinbarung begründenden Tatsachen vorträgt. Dann ist es wiederum Sache des Arbeitnehmers, die Kenntnis der auf Seiten der beteiligten Arbeitgeber handelnden und zum Vertragsschluss berechtigten Personen von der tatsächlichen Vertragsdurchführung vorzutragen (siehe zum Ganzen BAG, Urteil vom 13.08.2008, 7 AZR 269/07, Rnrn. 24 und 26 in Juris). |
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| Eine Würdigung dahingehend, es habe eine Arbeitnehmerüberlassung vorgelegen, ist aber auch dann nicht möglich, wenn man den Sachvortrag des Beklagten zugrunde legt. Denn dies setzte - wie oben dargelegt - voraus, dass die Arbeitnehmer in der Weise zur Verfügung gestellt werden, dass sie ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers in dessen Interesse ausführen, d.h. das Arbeitgeberweisungsrecht muss während der Dauer des Fremdfirmeneinsatzes (hier: des Reporters R... bei der Klägerin) ausschließlich vom Inhaber des Einsatzbetriebs oder dessen Personal ausgeübt werden, wobei nach Ansicht des BAG werkbezogene/objektbezogene Anweisungen im Sinne des § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB irrelevant sind, es vielmehr nur auf arbeitsrechtliche/personenbezogene Weisungen, die also Art und Weise der Arbeitsleistung betreffen (Inhalt, Zeit, Ort, Tempo, Ausführung) ankommt (BAG, Urteil vom 30.01.1991, 7 AZR 497/89 Rn. 55 in Juris; LAG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 83 in Juris; Schüren/Hamann, a.a.O., § 1 Rnrn. 126 und 134 f.). Der Beklagte hat aber bei der Darstellung der Tätigkeit des Reporters R... bei der Klägerin selbst vorgetragen, dass der Schichtleiter der Fa. P... Herrn R... nicht nur am ersten Arbeitstag, also zu Beginn des Fremdeinsatzes, in der Sache angewiesen hat, an dem Arbeitsplatz tätig zu werden, wo er dann in der Folge auch tätig war, sondern dass ihm auch in der Folge im Büro der Fa. P... von deren Schichtleiter mitgeteilt wurde, „wo“ (also: Weisung bzgl. Ort der Arbeitsleistung) er tätig werden sollte (siehe Klagerwiderung S. 12, Bl. 60 unter 2.2 zum zweiten Arbeitstag; S. 16, Bl. 64 unter 2.5 zum fünften Arbeitstag und am 12.03.2013, Klagerwiderung S. 17, Bl. 65 unter 2.6) und dass er ab dem 11.03.2013 Spätschicht hatte (Weisung bzgl. des „Wann“ der Arbeitsleistung, Klagerwiderung S. 16, Bl. 64 oben). Ferner ist nach seinem eigenen Vorbringen Herr R... am ersten Tag seines Fremdeinsatzes - wenn auch nur in wenigen Minuten und rudimentär - von einem P...-Arbeiter, offenbar im Auftrag der Fa. P... (vgl. Klagerwiderung S. 9, Bl. 57: übergibt der Schichtleiter der Fa. P... vielmehr den Reporter einem anderen Mitarbeiter der Fa. P..., der ... erklärt dem Reporter in wenigen Minuten, was zu tun ist und bleibt insgesamt ca. 20 Minuten am Arbeitsplatz des Reporters“), in den Inhalt seiner Arbeitsleistung eingewiesen worden. |
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| Der Umstand, dass Herr R... unstreitig am 13.03.2013, nach Darstellung des Beklagten auch am 12.03.2013 (Klagerwiderung S. 17, Bl. 65), Tätigkeiten ausgeführt hat, die nach Darstellung der Klägerin nicht Gegenstand des zwischen ihr und der Fa. P... geschlossenen Vertrags waren, belegt ebenfalls keine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Denn hierfür müsste nach den oben dargestellten, vom BAG entwickelten Grundsätzen festgestellt werden können, dass es sich nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelte (dazu auch Schüren/Hamann, a.a.O., § 1 Rnrn. 135, 179), die überdies auch noch den auf Seiten der Klägerin und auf Seiten der Fa. P... zum Vertragsschluss berechtigten Personen bekannt gewesen und von diesen geduldet worden sein muss. Zumindest letzteres ergibt sich auch aus der Sachdarstellung des Beklagten nicht, er hat hierzu auch keinen Beweis angetreten. |
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| Hat mithin der Beklagte nicht i. S. v. Rn. 24 der Entscheidung 7 AZR 269/07 des BAG „Tatsachen vorgetragen, die eine Würdigung rechtfertigen, wonach der Arbeitnehmer einem Entleiher zur Arbeitsleistung überlassen ist“, hilft ihm auch die Beweiserleichterung hinsichtlich des Inhalts der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma P... nichts. Ohnehin dürfte die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast, was den Vertragsinhalt betrifft, durch den Vortrag in der Klageschrift hierzu (S. 4 f. unter bb): Haftungsregelung, Bestimmung von Repräsentanten, Befolgung der „Sicherheits- und Ordnungsbestimmung für Fremdfirmen“ der Klägerin, und S. 20: kein Recht der Klägerin zu entscheiden, welcher Mitarbeiter der Fa. P... an welchem Arbeitsplatz eingesetzt wurde, und kein Recht der Klägerin, diesen Weisungen zu erteilen) nachgekommen sein, auch wenn sie trotz Aufforderung des Beklagten (siehe Klagerwiderung S. 23, Bl. 71) den Vertrag nicht vorgelegt hat. |
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| Ein Missstand, der ausnahmsweise die Zulässigkeit der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildaufnahmen rechtfertigt, kann vorliegend entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU S. 27 ff. unter [2]) auch nicht damit begründet werden, die Reportage zeige durch das Zusammenspiel von Wort- und Filmbeiträgen Indizien auf, die dafür sprechen könnten, dass nach der tatsächlichen Geschäftspraxis tatsächlich kein Werkvertrag, sondern eine (verdeckte) Arbeitnehmerüberlassung vorlag. |
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| Hiergegen bestehen schon deshalb grundsätzliche Bedenken, weil damit der Verdacht eines rechtswidrigen Zustands dem Bestehen eines solchen gleichgestellt würde und mithin das die Verbreitung rechtfertigende Erfordernis der Offenbarung eines rechtswidrigen Zustands letztlich umgangen bzw. zumindest entwertet würde. |
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| Dies kann aber letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls müssen dann, wenn Indizien für ein rechtswidriges Verhalten bzw. einen rechtswidrigen Zustand das überragende öffentliche Informationsinteresse begründen sollen, die Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung eingehalten werden, da die Mitteilung von Indizien, die auf eine rechtswidriges Verhalten hindeuten, letztlich nichts anderes ist als die Berichterstattung über den Verdacht eines solchen. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung, die ja nicht nur auf Berichte über mögliche Straftaten Anwendung finden, sondern auch bei sonstigen Verhaltensweisen, welche mit einem sozialen oder moralischen Unwerturteil zu verknüpfen sind (BGH NJW 1977, 1288, 1289; BGH GRUR 2013, 312 Tz. 26; OLG Hamburg AfP 2008, 404, 406; Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Tz. 24a), bezwecken, den Betroffenen vor einer Vorverurteilung durch die Medien zu schützen. Dieser Zweck greift auch ein, wenn es sich wie hier um ein Verhalten handelt, das geeignet ist, das Ansehen des Betroffenen, hier der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen und juristische Person des Privatrechts, herabzusetzen. |
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| Den Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung genügt die Reportage des Beklagten vom 13.05.2013 jedoch nicht, worauf der Senat im Rahmen der in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2015 erfolgten Erörterung der Sach- und Rechtslage auch hingewiesen hat. Dies bereits deshalb, weil aus der Reportage nicht wie erforderlich (siehe nur BGH NJW 2000, 1036, 1037; Soehring/Hoene, ebenda m.w.N.) deutlich wird, dass es sich nur um einen Verdacht und nicht etwa um eine feststehende Tatsache handelt. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass in der Reportage die Aussage des Arbeitswissenschaftlers Prof. S... wiedergegeben wird, wonach es sich angesichts der konkreten Ausgestaltung der Arbeitstätigkeit wie in den ihm von Herrn R... gezeigten Filmaufnahmen bei dem Verhältnis zwischen der Klägerin und der Fa. P... nicht um einen Werkvertrag handle, sondern um unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung (siehe den Beitrag ab Minute 19:09, insbesondere ab Minute 19:44); ähnlich die Aussage des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden K... (ab Minute 41:14 des Beitrags). Insbesondere die von Prof. S... getroffenen Aussagen lassen nicht erkennen, dass das Bildmaterial und die von Herrn R... sonst gewonnenen Erkenntnisse nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in Wirklichkeit allenfalls Indizien für eine Arbeitnehmerüberlassung lieferten und damit allenfalls den Verdacht einer solchen begründen konnten, mitnichten aber eine solche belegten. |
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| Dass es sich hier (zunächst) „nur“ um Aussagen Dritter handelt, ändert nichts, denn die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sollen den Betroffenen nicht nur gegen das Behaupten, sondern auch das Verbreiten eines Verdachts schützen, so dass er gegen die Weitergabe nur eines Verdachts grundsätzlich in gleicher Weise geschützt ist wie gegen eine insoweit nicht eingeschränkte Behauptung (BGH NJW 1977, 1288 f.; BGH NJW 1993, 525, 526 - Ketten-Mafia). Ansonsten könnten die Anforderungen an die Zulässigkeit der Äußerung eines Verdachts ohne weiteres dadurch umgangen werden, dass lediglich die Äußerungen Dritter, welche den Vorwurf beinhalten, wiedergegeben werden bzw. über diese berichtet wird. Abgesehen davon hat sich angesichts dessen, wie die Darstellung in der Reportage auf den Durchschnittsempfänger wirkt und von ihm verstanden wird, der Beklagte die Aussage des Prof. S... zu Eigen und dadurch zu einer eigenen gemacht: Die Aussagen des Prof. S... erfolgten nach eigener Darstellung des Beklagten auf der Grundlage des dann auch in der Reportage enthaltenen Bildmaterials, was auch nach Darstellung des Beklagten in der Reportage für den Zuschauer deutlich wird (Schriftsatz des Beklagten vom 02.06.2014, Bl. 232), und sie werden wiedergegeben, ohne dass sich der Beklagte in dem Beitrag von ihnen in irgendeiner Form distanziert. Die Reportage suggeriert dem unbefangenen Zuschauer mithin - zu Unrecht -, eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung liege vor und sei durch die Ergebnisse der Recherche des Herrn R... bewiesen. |
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| Ohnehin setzte ein Zu-Eigen-Machen nicht zwingend eine Billigung der Fremdäußerung voraus, sondern kann sich etwa auch daraus ergeben, dass die Erklärung eines Dritten in den Mittelpunkt des Berichts gestellt wird (vgl. LG Berlin ZUM-RD 2009, 667 Rn. 34 in Juris m.w.N.), was hier für die Aussagen von Prof. S... angenommen werden kann. Im Übrigen hat der Beklagte selbst die in der Reportage gestellte Frage, ob „diese Beschäftigungsverhältnisse zulässig“ seien (Minute 43:05), als rhetorische Frage bezeichnet und ausgeführt, er sei von ihrem Vorwurf (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung) überzeugt (S. 55 der Klagerwiderung, Bl. 103). |
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| Jedoch lag ein Missstand von erheblichem Gewicht, welcher ausnahmsweise ein die Ausstrahlung des streitgegenständlichen Bildmaterials rechtfertigendes, die Nachteile, welche die Klägerin und der Grundsatz der Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung erlitt, deutlich überwiegendes überragendes Informationsinteresse begründete, darin, dass |
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die Klägerin - legal - Arbeitsabläufe zerteilt, indem sie aus diesen einzelne Arbeitsschritte, die einfach zu erledigende Arbeiten betreffen, herausbricht, sie als „Werk“ definiert und per Werkvertrag an Drittunternehmen vergibt; |
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sie dadurch erreicht, für diese Tätigkeiten nicht Stammarbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer einsetzen zu müssen, die sie nach dem für sie geltenden Metalltarifvertrag bzw. der von ihr für Leiharbeitnehmer abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung (d. h. für letztere mindestens 17,78 EUR brutto pro Stunde) bezahlen müsste und sie dadurch Kosten spart; |
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sie dadurch gleichzeitig bewirkt, dass die zum Werk verselbständigte einfache Tätigkeit von Mitarbeitern der Werkunternehmer bzw. von letzteren ausgeliehenen Arbeitnehmern ausgeführt werden, die verglichen mit Stammarbeitnehmern und von der Klägerin selbst eingesetzten Leiharbeitnehmern weniger als die Hälfte (nämlich - damals - 8,19 EUR brutto/Stunde) verdienen; |
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also so wenig, dass jedenfalls dann, wenn die „Werklöhner“ Familie haben (nicht verdienende Ehefrau und Kinder), der Verdienst unter dem Existenzminimum liegt, so dass sie Anspruch auf Aufstockungsleistungen nach dem SGB II haben; |
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und damit letztlich jedenfalls teilweise die Vermeidung von Kosten durch die Klägerin zu Lasten der Allgemeinheit erfolgt. |
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| (im Einzelnen nachfolgend (aa) und (bb)). |
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| Es bedurfte auch der Ausstrahlung des illegal geschafften Materials, um jedenfalls entscheidende Elemente dieses Missstands authentisch wiederzugeben und den Missstand für den Zuschauer, der die Reportage sehen sollte, hinreichend plastisch machen zu können (nachfolgend (cc)). |
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| Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin (LGU S. 5 unten/6 oben) umfasst die von der Fa. P... aufgrund des von ihr mit dieser geschlossenen Werkvertrags zu erbringende Leistung lediglich das „Abheben“ gelb markierter Zylinderköpfe vom Fließband, das Einpacken in Plastiktüten und deren Verpacken in Kartons. Bereits die Anlieferung der Verpackungsmaterialen (leere Kartons) als auch der Abtransport der fertig gepackten und verschlossenen Kartons vom Arbeitsplatz des „Verpackers“ erfolgte nach eigener Darstellung der Klägerin durch ihre Stammarbeitnehmer. Mithin erscheint es zwar möglich, einen von der Fa. P... als Werkunternehmer geschuldeten Leistungserfolg (ein Werk) zu definieren (der darin besteht, dass die hierfür vorgesehenen Zylinderköpfe in vollständig bestückte Kartons fertig gepackt und ordnungsgemäß verschlossen zum Abtransport durch die Stammarbeitnehmer der Klägerin bereitgestellt sind); dies ändert aber nichts daran, dass dadurch einzelne Arbeitsschritte, bei denen es sich um einfache (Handlanger-)Tätigkeiten handelt, aus einem Gesamtarbeitsprozess herausgebrochen werden (denn sowohl die davor als auch danach anfallenden Arbeitsschritte werden von der Stammbelegschaft ausgeführt) und zum Zweck der Fremdvergabe zu einem Werk „hochstilisiert“ werden. Zu Recht spricht das Landgericht in diesem Zusammenhang von einer „atomisierten“ Teilleistung (LGU S. 29); eine Begrifflichkeit, die auch in der einschlägigen rechtswissenschaftlichen Literatur verwendet wird (vgl. etwa Schüren/Hamann, a.a.O., § 1 Rn. 122: die „Einzelwerke“ würden zum Teil so stark aufgegliedert („atomisiert“), dass sie praktisch identisch mit einzelnen Arbeitsschritten seien). |
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| Es ist auch unstreitig, dass nicht nur Stammarbeitnehmer, sondern selbst Leiharbeitnehmer dann, wenn sie die Tätigkeit verrichtet hätten, mindestens 17,78 EUR brutto / Stunde verdient hätten, während die für die Fa. P... tätigen „Werklöhner“ (im Verhältnis zur Klägerin deren Erfüllungsgehilfen) wie der Reporter R... (oder der in der Reportage ebenfalls gezeigte Herr O...) nur 8,19 EUR brutto / Stunde verdienten (und damit weniger als die Hälfte). Ebenso unstreitig haben bzw. hatten die vor Ort bei der Klägerin als Erfüllungsgehilfen des Werkunternehmers P... (oder anderer Werkunternehmer) tätigen „Werklöhner“ nicht den gleichen Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten (wie etwa den Rückenschulungen auf Rezept des Betriebsrats) wie die Stammarbeitnehmer oder (wegen § 13b AÜG) die Leiharbeitnehmer. |
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| Schließlich ist auch davon auszugehen, dass die 8,19 EUR brutto/Stunde verdienenden Werklöhner abhängig vom Familienstand Anspruch auf Aufstockungsleistungen nach dem SGB II haben. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Behauptung des Beklagten, Herr R... hätte dann Anspruch auf eine Aufstockung von 1.550,00 EUR nach dem SGB II gehabt, bestreitet, ist dies unbehelflich, denn für den Umstand, dass bei einem Lohn, wie ihn Herr R... (und Herr O...) während der Tätigkeit als „Erfüllungsgehilfen“ des Werkunternehmers P... bei der Klägerin erhielt, Arbeitnehmer zur Deckung des Existenzminimums auf ergänzende staatliche Sozialleistungen angewiesen sind, ist es unerheblich, ob diese die Höhe von 1.550,00 EUR erreichten (bzw. im Fall des Herrn R... fiktiv erreicht hätten), solange bei einem derartigen Stundenlohn überhaupt Anspruch auf staatliche Aufstockungsleistungen für die Grundsicherung bestand. Dass dem nicht so sein soll, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Im Übrigen hat der Beklagte seine Behauptung durch die Vorlage des Bescheids des Jobcenters nebst Berechnungsbogen (Anl. B 28, Bl. 254) belegt, wobei das von der Klägerin monierte (fiktive) Kindergeld durchaus berücksichtigt wurde (S. 2). |
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| Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang das Argument, Herr R... sei bei der Fa. P... in einer 38-Stunden-Woche eingesetzt worden, denn in diesem Zusammenhang ist maßgeblich der Vergleich mit dem Einkommen, das ein Arbeitnehmer erzielte, wenn er diese Tätigkeit als Stammarbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer der Klägerin ausgeführt hätte, und es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass diese mehr als 35 Wochenstunden gearbeitet hätten. Ferner vermag bei einem Stundenlohn von 8,19 EUR/brutto die Mehrleistung von 3 Arbeitsstunden pro Woche und von mithin von gut 12 Stunden pro Monat bei einem errechneten Aufstockungsbedarf von 1550 EUR keinen nennenswerten Unterschied zu begründen. |
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| Der unter (aa) beschriebene Zustand, von dem mithin auch bei Berücksichtigung des Sachvortrags der Klägerin auszugehen ist, stellt auch einen „Missstand von erheblichem Gewicht“ dar. |
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| Insoweit ist allein entscheidend, ob die „Atomisierung“ von Arbeitsprozessen durch die Verselbstständigung kleiner Arbeitsschritte zu eigenständigen Gewerken und deren Fremdvergabe an Werkunternehmer, die dann von „Erfüllungsgehilfen“ des Werkunternehmers für einen Lohn ausgeführt werden, der nicht nur deutlich unter dem liegt, den Stamm- (oder in diesem Fall auch Leih-)Arbeitnehmer für dieselbe Tätigkeit erhalten würden, sondern so gering ist, dass sie (abhängig vom Familienstand) Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen zur Deckung des Existenzminimums haben, für einen erheblichen Teil der Allgemeinheit einen Missstand darstellt, dessen öffentliche Behandlung als wesentlich angesehen wird. Dies ist zu bejahen. |
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| Insoweit kann auf die Ausführungen des Landgerichts auf LGU S. 33 unter II. 2. b) cc) (3) (b) der Entscheidungsgründe verwiesen werden, allerdings mit Ausnahme des auf S. 33 oben angeführten Aspekts, die „Werklöhner“ (Werkvertrags-Drittkräfte) einerseits und die Stamm- und Leiharbeitnehmer andererseits würden tatsächlich die „gleiche Arbeit“ (hier: Abheben und Verpacken von Zylinderköpfen) verrichten, würden hierfür jedoch unterschiedlich entlohnt, denn dafür, dass die „gleiche Arbeit“ verrichtet worden wäre, liefert die Reportage und insbesondere das Bildmaterial - wie der Senat in der mündlichen Verhandlung auch erläutert hat - keine aussagekräftigen Belege, weil die gezeigten (und auch die vom Beklagten vorgelegten nicht gezeigten) Aufnahmen auch bei Hinzunahme des „Voice-Over“-Textes nichts darüber aussagen, ob die gezeigten Stammarbeitnehmer der Klägerin die angeblich zumindest mit der Tätigkeit des Herrn R... (oder des Herrn O...) vergleichbare Tätigkeit nur „nebenbei“ oder gelegentlich ausüben und was sonst Gegenstand ihrer Tätigkeit ist. |
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| Ergänzend zu den Erwägungen des Landgerichts ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin nicht um „irgendwen“ handelt, sondern um eines der führenden deutschen und auch international renommierten Industrieunternehmen, das insbesondere Pkw der Oberklasse fertigt. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls für einen erheblichen Teil der Öffentlichkeit nicht nur die generelle Problematik der auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur erörterten „Flucht in den Werkvertrag“ (vgl. nur Schüren/Hamann, a.a.O., § 1 Rn. 113 und Thüsing, AÜG, 3. Aufl., § 1 Rn. 69) von Interesse, sondern dass auch und gerade bei der Klägerin so verfahren und dadurch bei ihr der oben unter (b) auf S. 68 Spiegelstriche 1 bis 4 definierte, jedenfalls von einem erheblichen Teil der Öffentlichkeit so empfundene, Missstand von erheblichem Gewicht besteht. So konnte bei der Klägerin die Gefahr der „Aushöhlung von Tarifen“ durch die damalige Praxis der Werkverträge auch deshalb aufgezeigt werden, weil sie durch die Gesamtbetriebsvereinbarung verpflichtet war, auch Leiharbeitnehmern zumindest die Vergütung in Höhe des Einstiegsgehalts nach dem Metalltarifvertrag von 17,78 EUR brutto/Stunde zu gewähren. |
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| Es ist deshalb vorliegend auch kein Fall gegeben, in dem willkürlich eine beliebige Person herausgegriffen wird, um „an den Pranger“ gestellt zu werden - abgesehen davon, dass der Beklagte und sein Reporter R... zu der heimlichen Recherche unstreitig durch ihm zugetragene Äußerungen Dritter zu „Lohndumping“ bei der Klägerin veranlasst wurde (vgl. LGU S. 3 oben mit S. 6 f. der Klagerwiderung, Bl. 54 f.), die u. a. auch zum Gegenstand hatten, dass für die Fa. P... bei der Klägerin tätige Arbeitnehmer so wenig verdienen sollen, dass sie auf ergänzende Leistungen nach „Hartz IV“ angewiesen sind (Anl. B 1, Bl. 104). |
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| Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der Klägerin auf ihre „unternehmerische Freiheit“. Auch wenn die Klägerin von Rechts wegen nicht gehindert war, von ihrer unternehmerischen Freiheit in der geschilderten Weise (Vergabe des Absetzens/Verpackens als Werkvertrag) Gebrauch zu machen, und hierfür aus ihrer Sicht sachliche Gründe bestanden haben mögen, ändert dies nichts daran, dass dies dennoch in den Augen eines erheblichen Teils der Öffentlichkeit aufgrund der damit verbundenen, oben dargelegten Konsequenzen sowohl als berichtenswert als auch als missbilligenswert angesehen wird, insbesondere als Verhalten, das zwar nicht rechtswidrig ist, aber in den Augen eines erheblichen Teils der Öffentlichkeit die Reformbedürftigkeit des geltenden Rechts zeigt (vgl. OLG Hamm, OLGR 2004, 345 Rn. 49 in Juris), zumindest aber als Unternehmenspolitik eines der führenden deutschen Industrieunternehmen, die hinterfragt werden sollte. |
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| Auch soweit die Klägerin darauf verweist, der Stundenlohn von 8,19 EUR brutto, den die an die Fa. P... entliehenen und vor Ort bei der Klägerin tätigen Arbeitnehmer wie Herr R... erhielten, habe dem einschlägigen Tarifvertrag für Leiharbeitnehmer entsprochen, ist dies unerheblich. Denn dies trifft zwar zu, ändert aber nichts an dem oben unter (d) S. 68 Spiegelstriche 1 bis 4 beschriebenen Zustand und daran, dass dieser in den Augen erheblicher Teile der Öffentlichkeit als (abhilfebedürftiger) Missstand von erheblichem Gewicht angesehen wurde. |
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| Die Darstellung des oben unter (d) S. 68 Spiegelstriche 1 bis 4 definierten, unter (aa) und (bb) erläuterten Missstandes von erheblichem Gewicht rechtfertigte nach dem oben unter (a) (bb) dargelegten Maßstab ausnahmsweise auch die Verwertung des illegal beschafften Materials wie in der Reportage geschehen. Zwar können die ausgestrahlten heimlich erstellten Aufnahmen die Umstände, welche diesen Missstand begründen, nicht in ihrer Gesamtheit abbilden. Diese Aufnahmen geben aber mehrfach - auch nach der Interpretation der gezeigten Szenen durch die Klägerin - die Tätigkeit wieder, die Herr R... als „Werklöhner“ der Fa. P... bei der Klägerin ausgeübt hat, also die Tätigkeit, die von der Klägerin aus dem Arbeitsprozess „herausgeschnitten“ und zum Werk verselbständigt fremdvergeben wurde (S. 11 der Replik zu Szene 6 ab Minute 14:23, Bl. 136; S. 13 zu Szene 9, Minute 16:35, Bl. 138; S. 21 zu Szene 22, Minute 23:56, Bl. 146; S. 22 zu Szene 23, Minute 25:43, Bl. 147; S. 25 zu Szene 29, Minute 28:05, Bl. 150; S. 27 zu Szene 32, Minute 29:25, Bl. 151; S. 26 unten zu Szene 33, Minute 30:45, Bl. 151; S. 29 ff. zu Szenen 37 ff., Bl. 154 ff.). Es wird auch in Verbindung mit dem erläuternden Text, insbesondere zu Szene 32 (ab Minute 29:25) („nicht besonders anspruchsvoll heißt doch nicht, den ganzen Tag drei Handbewegungen machen. Tüten heben, Zylinderköpfe rein, rein in die Kiste damit ...“) verdeutlicht, dass es sich bei dem von der Klägerin bei der Fa. P... beauftragten „Werk“, das durch Herrn R... als „Erfüllungsgehilfe“ ausgeführt wurde, um in der Sache einen kleinteiligen Arbeitsschritt handelt, der sich nicht einmal auf Beschaffen und Heranschaffen der Verpackungsmaterialien und den Abtransport der verpackten Gegenstände vom Arbeitsplatz des Verpackers erstreckte, und dass es sich dabei um einfache „Handlanger“-Tätigkeiten handelte, die zu einem Werk verselbstständigt (gewissermaßen „hochstilisiert“) wurden. Ähnliches gilt für die Szene 29 (ab Minute 28:05; Text: „Immer das Gleiche. 12 1/2 Kilo Zylinderköpfe in Kisten packen, Stunde um Stunde.“). |
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| Die so gezeigten Vorgänge mögen zwar für sich gesehen alltäglich, ja banal erscheinen, weshalb aufgrund des Inhalts der illegal beschafften Aufnahmen als solchem der rechtswidrige Eingriff in die Rechte der Klägerin als nicht so gravierend angesehen werden kann wie etwa eine Offenbarung von Betriebsgeheimnissen oder der Wiedergabe einer Vorstandssitzung durch heimliche Aufnahmen (siehe oben aa) (2) (a)); sie sind es aber im vorliegenden Zusammenhang nicht, weil sie mit der Wiedergabe der Arbeitsschritte, der einfachen Verpackungs-(„Handlanger“-)Tätigkeit den Gegenstand des „atomisierten“ Gewerks zeigen, dessen Fremdvergabe im Wege des Werkvertrags erster Schritt und notwendiges Element des oben beschriebenen Missstands ist. |
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| Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, die das „Werk“ darstellende „atomisierte“ Verpackungsleistung hätte ja auch verbal umschrieben werden können, ohne sie bildlich durch die heimlich gemachten Aufnahmen darzustellen. Das wäre zwar an sich möglich gewesen. Dabei würde aber nicht berücksichtigt, dass erst die Bildaufnahmen dem Beschriebenen Authentizität verleihen und erst sie dem durchschnittlichen Zuschauer (sofern er nicht gerade in einem derartigen Bereich beruflich tätig ist und derartige Vorgänge deshalb bereits kennt) nicht nur anschaulich, sondern plastisch und dadurch begreiflich machen, was dies in der (Arbeits-)Realität bedeutet. Mithin handelt es sich bei den ausgestrahlten Aufnahmen nicht nur - was nicht ausreichend wäre - um eine bloße Illustration, um schmückendes Beiwerk. Der durchschnittliche Zuschauer konnte die Situation erst verstehen und richtig einschätzen, wenn er den „gelebten Alltag“ sah. |
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| Vergleichbares kann für den Unterschied in der Vergütung zwischen den „Werklöhnern“ einerseits und den Stammmitarbeitern/„offiziellen“ Leiharbeitnehmern andererseits angenommen werden, wenn in Szene 41 (ab Minute 42:11) einerseits der Reporter R..., andererseits eine Stammmitarbeiterin bei der Arbeit zu sehen sind und die unterschiedlichen Stundenlöhne „sprechblasenmäßig“ eingeblendet und diesen zugeordnet werden, und wenn anhand der Unzugänglichkeit des Rückentrainings für Herrn R... (ab Szene 34, Minute 31:47) plastisch wird, was es bedeutet, dass „Werklöhner“ anders als Leiharbeitnehmer keinen gleichen Zugang zu betrieblichen Einrichtungen wie Stammarbeitnehmer erhalten. |
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| Lag mithin i. S. des Wallraff-Urteils ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit vor, das aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles ausnahmsweise die Ausstrahlung des vom Beklagten rechtswidrig beschafften Bildmaterials wie geschehen rechtfertigte, auch wenn kein rechtswidriger Zustand offenbart wurde, so ist die Klage und mithin die Berufung unbegründet. Denn Gegenstand des Unterlassungsbegehrens ist - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat (LGU S. 37 f. unter ff) und S. 38 unter gg)) - allein die Verbreitung des gesamten auf dem Gelände der Klägerin hergestellten Filmmaterials, wie es in der Reportage vom 13.05.2013 ausgestrahlt wurde. Die Klägerin wendet sich allein gegen die Ausstrahlung der heimlich erstellten Bildaufnahmen wie geschehen, will aber ausweislich ihres eigenen Vorbringens (insbesondere S. 65 der Replik, Bl. 190, und S. 9 und 15 des Schriftsatzes vom 29.08.2014, Bl. 315 und Bl. 321: „gerade weil die Klägerin keine kritische Berichterstattung unterbinden, sondern sich nur gegen die Ausstrahlung rechtswidrig erlangter Bilder wenden will und also lediglich die Methodik der Beklagten angreift“), das zur Auslegung des Klagbegehrens heranzuziehen ist (BGH GRUR 2002, 86, 88 - Laubhefter; BGH GRUR 1990, 611, 616 f. - Werbung im Programm), nicht gegen die in der Reportage inhaltlich erhobenen Vorwürfe vorgehen, obwohl sie diese als unrichtig ansieht. Die Klägerin hat in der Berufung gegen diese Auslegung ihres Begehrens durch das Landgericht auch keine Einwendungen erhoben. |
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| Es besteht kein Anlass, dem Beklagten wie mit Schriftsatz vom 11.06.2015 (Bl. 561) beantragt gem. § 283 ZPO ein Schriftsatzrecht zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Klägers vom 09.06.2015 (Bl. 526 ff.) einzuräumen. Zum einen wahrte der Schriftsatz der Klägerin vom 09.06.2015 die gem. § 132 ZPO vorgesehene Frist, wie der Beklagte selbst erkennt. Zum anderen enthielt der Schriftsatz der Klägerin vom 09.06.2015 keinen für die vorliegende Entscheidung relevanten neuen Sachvortrag. |
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| Letzteres gilt auch für den auf den Schriftsatz der Klägerin vom 09.06.2015 erwidernden Schriftsatz des Beklagten vom 11.06.2015, weshalb auch der Klägerin das in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragte Schriftsatzrecht (S. 2 des Protokolls vom 17.06.2015, Bl. 573) nicht zu gewähren war. |
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| Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Dies würde voraussetzen, dass sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, also eine Rechtsfrage, die allgemein von Bedeutung und in dem Sinne zweifelhaft ist, dass über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen (BGH, Beschl. v. 04.02.2015, III ZR 513/13 Tz. 8 m.w.N.). Das ist hier nicht ersichtlich. Vielmehr sind die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Rechtsgrundsätze durch die höchstrichterliche und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere durch das Wallraff-Urteil, hinreichend geklärt. |
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| Mithin ist die vorliegende Sache auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung i. S. v. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Auch eine zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bestehende Divergenz i. S. dieser Vorschrift liegt nicht vor, denn es ist nicht ersichtlich, dass insoweit in der instanz- und obergerichtlichen Rechtsprechung Unterschiede bestehen, denen unterschiedliche abstrakte Rechtssätze zugrunde liegen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1676 Tz. 2), mag es auch zwischen einzelnen der in der vorliegenden Entscheidung angeführten instanz- oder obergerichtlichen Entscheidungen Akzentunterschiede geben. |
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