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| Die Klägerin war Transportversicherer der Firma Maschinenfabrik L. H. L. AG mit Sitz in E.. Sie verlangt von der beklagten Spedition aus abgetretenem oder übergegangenem Recht der Firma L.h Ersatz des von ihr regulierten Schadens an einer Entenfeder-Wasch- und Trockenanlage. Diese war beim Transport auf dem Weg von E. zum Bestimmungsort M./I., USA beschädigt worden. Konkret kam es zu dem Schaden, als das Transportfahrzeug mit der Trockenmaschine am 12. oder 13.10.2000 gegen eine Brücke der Mautstation P. T. im Gebiet S., USA fuhr (turnpike bedeutet Mautschranke, gebührenpflichtige Autobahn - vgl. die Kopie aus dem Wörterbuch Englisch/Deutsch, vorgelegt als Anlage K 24). |
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| Die Beklagte hatte vorprozessual eine Haftung abgelehnt. |
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| Vor dem Landgericht hatte die Klägerin die Kosten für die Reparatur der Anlage in Deutschland auf 198.821,70 DM beziffert, wovon die Klägerin der Firma L. 198.500,-- DM erstattet hat. Zzgl. 9.994,19 DM als Kosten für die Schadensfeststellung ergebe sich somit ein von der Beklagten zu erstattender Betrag in Höhe von 208.494,19 DM. Diesen Betrag schulde die Beklagte ihr als Schadensersatz - so die Rechtsauffassung der Klägerin in erster Instanz..Sie hat diese Meinung u.a. damit begründet, ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten habe zu dem Unfall geführt, weil die Ladehöhe überschritten worden sei. Ziff. 23.1.3 ADSp gelte nicht für die Fälle des bekannten Schadensortes. |
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| Sie hat deshalb vor dem Landgericht beantragt, | |
| die Beklagte zur Zahlung von 208.494,19 DM nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit 15.05.2001 zu verurteilen. |
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| Die Beklagte hat dem gegenüber beantragt, | |
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| Vor dem Landgericht hat sie u.a. die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, darüber hinaus aber auch den Abschluss eines Frachtvertrags, ihre eigene Verantwortlichkeit und die Schadenshöhe. Darüber hinaus hat sie gemeint, auf den vorliegenden Sachverhalt sei US-amerikanisches Recht anwendbar, welches die Schadenshöhe auf 500 USD begrenze. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, gelte Ziff. 23 1.3 ADSp mit seiner Beschränkung auf zwei Sonderziehungsrechte pro kg. |
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| Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme, nämlich Vernehmung der Zeugen P. (von der Firma L. AG) und S. zum Umfang des eingetretenen Schadens sowie nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Arndt S. ebenfalls zur Schadenshöhe der Klage im Hauptsachebetrag von 96.808,60 EUR stattgegeben. Dazu hat das Landgericht die Aktivlegitimation der Klägerin wie auch die Anwendbarkeit deutschen Rechts bejaht. Auf die Haftungsbegrenzung gemäß Ziff. 23.1.3 ADSp könne sich die Beklagte nicht berufen, weil dem Fahrer ein grobes Verschulden zur Last falle und die genannte Haftungsbegrenzung, wie die parallele Formulierung zu § 452 HGB zeige, nur auf die Haftung bei unbekanntem Schadensort anwendbar sei. Im Übrigen sei Ziff. 23.1.2 ADSp gegenüber der genannten Ziff. 23.1.3 ADSp vorrangig und führe zu einem erstattungsfähigen Höchstbetrag von 358.400,-- DM, also mehr als dem mit der Klage verlangten Betrag. |
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| Die Reparaturkosten hat das Landgericht, gestützt auf die Ausführungen im schriftlichen Gutachten Seidel, geschätzt auf 179.346,97 DM = 91.698,65 EUR. Dazugeschlagen hat es die geltend gemachte Schadensfeststellungskosten in Höhe von 9.994,19 DM = 5.109,95 EUR. Dies ergibt den vom Landgericht in der Hauptsache zugesprochenen Betrag von 96.808,60 EUR. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. |
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| Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung einlegen lassen. Mit ihrem Rechtsmittel will sie erreichen, dass die gegen sie gerichtete Klage insgesamt abgewiesen wird. |
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| In ihrer Berufungsbegründung wendet sie sich zunächst gegen die Anwendung deutschen Rechts durch das Landgericht auf den hier zu beurteilenden multimodalen Transport. Die Auffassung des Landgerichts, falls die Firma L. und die Beklagte einen Vertrag über die Teilstrecke abgeschlossen hätten, wäre deutsches Recht anwendbar, sei von dem im angefochtenen Urteil zitierten Aufsatz von Koller (VersR 2000, 1187, 1189) nicht gedeckt. Dort würden nämlich nur die verschiedenen Meinungen aufgezeigt und „auch“ darauf abgehoben, dass der Gesetzgeber das Problem nicht eindeutig gelöst habe. In der 5. Auflage von Koller, Transportrecht, sei die Rede davon, dass an das hypothetische Teilstreckenrecht separat anzuknüpfen sei und eine Rechtswahl für den Gesamttransport nicht auf das Teilstreckenrecht durchschlage. Sei aber von US-amerikanischem Landfrachtrecht auszugehen, so könne der Frachtführer, wie schon erstinstanzlich vorgetragen, sich auf eine Haftungsbeschränkung von 500 USD berufen. |
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| Des weiteren wendet sich die Beklagte gegen die Anwendung von Ziff. 23.1.2 ADSp als hier speziellerer Vorschrift gegenüber Ziff. 23.1.3. Sie meint demgegenüber, auch bei grundsätzlicher Anwendung deutschen Rechts seien die lokalen Sorgfaltsmaßstäbe anzuwenden und verweist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des OLG Celle (Transportrecht 2003, 253 f.). Im Übrigen sei der Anwendungsbereich von Ziff. 23.1.3 ADSp eröffnet. Denn Voraussetzung hierfür sei lediglich eine Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmittel unter Einschluss einer Seebeförderung. Diese Voraussetzung sei hier gegeben und führe zu einer Haftungsbeschränkung auf 2 SZR pro kg. Dass die genannte Bestimmung der ADSp sowie die des § 452 HGB nur gelten solle, wenn der Schadensort unbekannt sei, lasse sich diesen Bestimmungen dagegen nicht entnehmen. |
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| Schließlich wendet sich die Berufung gegen die vom Landgericht mit Hilfe des Sachverständigen S. festgestellte Höhe der Reparaturkosten in Höhe von 179.346,97 DM = 91.698,65 EUR. Der Sachverständige S. habe nämlich den Schaden im Einzelnen nicht gekannt und ebenso wenig die Konstruktion des Trockners. Auch der Neuwert des Trockners sei ihm nicht geläufig gewesen. Es sei deshalb unzulässig, die Reparaturkosten, wie es der Sachverständige gemacht habe, unter Berücksichtigung der Fotos lediglich grob zu schätzen. Abschließend wendet sich die Berufungsbegründung gegen die vom Sachverständigen wie auch vom Landgericht noch akzeptierten Zuschläge von 10% auf die ohnehin schon hoch angesetzten Stundensätze der Fa. L. und den Aufschlag von ebenfalls 10 % auf die Kosten der Firma F. |
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| Nach alledem beantragt die Beklagte, | |
| das Urteil der Vorsitzenden der 40. Kammer für Handelssachen beim Landgericht Stuttgart vom 15.03.2004 - Aktenzeichen 40 O 101/01 KfH - abzuändern und die Klage abzuweisen. |
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| Die Klägerin beantragt dem gegenüber, | |
| die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. |
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| Dazu verteidigt sie das Urteil des Landgerichts als richtig. |
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| Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dazu vorgelegten Anlagen verwiesen. |
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| Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig. Erfolg in der Sache hat sie aber nicht Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klage in der zugesprochenen Höhe begründet ist. |
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| 1. Die Aktivlegitimation der Klägerin hat das Landgericht auf die Abtretungserklärung vom 14.11.2000 (Anlage K 7) und darüber hinaus auf § 67 VVG gestützt (Entscheidungsgründe unter 1.). Einwendungen dagegen erhebt die Berufungsbegründung nicht. Weitere Ausführungen dazu sind somit nicht nötig. |
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| 2. Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass Grundlage für den auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch der Firma L. AG die §§ 459, 425 ff. HGB bilden. |
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| a) Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch beurteilt sich nach deutschem Recht. |
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| Dies gilt einmal für den gesamten Vertrag zwischen den Parteien. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob von einer konkludenten Rechtswahl nach Art. 27 Abs. 1 Satz EGBGB auszugehen ist. Immerhin spricht für eine solche konkludente Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts, dass der Vertrag über die Multimodal - Beförderung zwischen zwei im Inland ansässigen Parteien abgeschlossen worden ist und zwar in deutscher Sprache - Anlage K 1 (zu diesem wie auch zu weiteren Indizien vgl. Fremuth/Thume, Kommentar zum Transportrecht, § 452 a HGB Rn. 15). Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 4 EGBGB hier vor. Güterbeförderungsverträge, um einen solchen geht es hier, da Fixkostenspedition, unterliegen bei Fehlen einer Rechtswahl aufgrund der Vermutung dieser Bestimmung kraft engster Verbindung dem Recht der Hauptniederlassung des Beförderers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sofern sie sich im gleichen Staat wie auch der Verladeort oder der Entladeort oder aber die Hauptniederlassung des Absenders befindet (vgl. nur Palandt/Heldrich, BGB, 63. Aufl., EGBGB 28 Rn. 6 m. w. Rechtsprechungsnachweisen.). Schließlich ergibt sich dasselbe aus Ziff. 30.3 ADSp. Was die Anwendbarkeit der ADSp angeht, darf daran erinnert werden, dass es die Beklagte war, die vorgetragen hatte, in ihrem Angebot vom 06.09.2000 (Anlage B 3) habe sie ausdrücklich darauf hingewiesen, sie arbeite ausschließlich aufgrund der ADSp - neueste Fassung (Schriftsatz Beklagtenvertreter vom 09.01.2002 = Bl. 68 unter Bezugnahme auf Anlage B 3 - befindet sich am Ende von Band 1 der Akte hinter den von der Klägerin vorgelegten Anlagen). |
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| Ist aber auf den Gesamtfrachtvertrag deutsches Recht anzuwenden, wird es auch dem mutmaßlichen Willen der Parteien entsprechen, die Beurteilung des Teilstreckenrechts nach diesem Recht vorzunehmen. Denn bei bekanntem Schadensort gilt gemäß § 452 a HGB das Recht, das für einen hypothetischen Teilstreckenvertrag gelten würde (OLG Dresden TranspR 2002, 32; Koller, VersR 2000, 1187, 1191), wobei von einem Teilstreckenvertrag zwischen den Parteien des Gesamtvertrages, nicht aber zwischen dem Auftragnehmer und einem Subunternehmer auszugehen ist (Herber, TranspR 2001, 101, 102 f.). Der Schadensort ist hier bekannt (Pennsylvania Turnpike im Gebiet Somerset/USA). Es ist deshalb zu prüfen, ob auf den hypothetischen Teilstreckenvertrag deutsches oder US-amerikanisches Recht/evtl.: das Recht des Bundesstaates P. anzuwenden ist. Dies richtet sich aber nicht nach § 452 a HGB, sondern nach den Regeln des IPR (OLG Dresden, TranspR 2002, 32; Koller, VersR 2000, 11193; derselbe in TranspR, 5. Aufl., § 452 a HGB Rn. 5). Auch dies führt wiederum zur Anwendung deutschen Rechts. Denn jedenfalls gemäß Art. 28 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 EGBGB ist die engste Verbindung zu Deutschland zu vermuten, weil dort sowohl die Beklagte als auch die Versicherungsnehmerin der Klägerin ihren Hauptsitz haben (ebenso: OLG Dresden, TranspR 2002, 32 für den dort entschiedenen Fall; vgl. ferner: OLG Düsseldorf TranspR 1995, 77, 79, Fremuth/Thume, § 452 a HGB Rn. 11). Dies entspricht auch der Auffassung, die der Senat in vergleichbaren Fällen vertreten hat (vgl. einmal Urteil vom 19.02.2003 - 3 U 182/02, S. 3 f., zum anderen Urteil vom 21.01.2004 - 3 U 193/03, S. 9 f. - dort für den unterstellten Fall, dass der Schaden, wie von der Beklagten behauptet, in Großbritannien eingetreten war). |
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| Vergeblich beruft sich die Beklagte somit wiederum auf die Haftungsbeschränkung auf 500 USD (pro Schadensfall?) im US-amerikanischen Landfrachtrecht (sog. „Paramount Clause“ - vgl. BB S. 2 = Bl. 214). Vielmehr gilt für die Bemessung des Schadens und die Haftungshöchstsumme das maßgebliche Teilstreckenrecht (Koller, § 452 a HGB Rn. 6), hier also deutsches Recht. |
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| b) Über die Anwendung von deutschem Recht gelangt man hier auch (über § 459 HGB) zur Haftung der Beklagten, begrenzt auf den hier aber ausreichenden Haftungshöchstbetrag gem. § 431 HGB oder gar zur unbegrenzten Haftung der Beklagten gemäß § 435 HGB. |
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| Für die Anwendbarkeit von § 435 HGB kann dabei als nicht entscheidungserheblich offen bleiben, ob man ein grobes Verschulden des Fahrers hier positiv feststellt (so das Landgericht auf S. 6 unter Ziff. 2 c der Entscheidungsgründe) oder aber, und hier auch denkbar, davon ausgeht, es sei offen geblieben, was der Fahrer unternommen hat, um eine Kollision mit der Brücke/Durchfahrt der Mautstation zu vermeiden. Da nämlich dieses Fehlverhalten im Organisationsbereich des Frachtführers, also der Beklagten oder deren Leuten liegt, hat diese substantiiert vorzutragen, welche Sorgfalt aufgewendet worden ist. Dies folgt aus den Grundsätzen der sog. sekundären Behauptungslast (BGH TranspR 2003, 1, 3 - dort zur entsprechenden Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs; OLG Köln, TranspR 2003, 111, 113). Bleibt dies aber, wie hier, im Dunkeln, haftet der Frachtführer für vermutetes qualifiziertes Verschulden gemäß § 435 HGB (ebenso: OLG Hamburg, TranspR 191, 294, 295 für den dort entschiedenen Parallelfall - Hängenbleiben bei Brückendurchfahrt). Soweit der Bundesgerichtshof dem gegenüber in einem Urteil vom 10.04.2003 für einen Schadensfall, der ebenfalls auf das Hängenbleiben des Transportfahrzeugs an einer Brückenunterführung zurückzuführen war, nur einfache Fahrlässigkeit angenommen hat, beruhte dies darauf, dass dort der Frachtführer/der von ihm eingesetzte Fahrer auf die in einer behördlichen Transportgenehmigung angesprochene Durchfahrtshöhe vertraut hatte (BGH, Urteil vom 10.04.2003 - I ZR 228/00 - veröffentlicht in TranspR 2003, 303-305). Damit fehlt aber die Vergleichbarkeit zur vorliegenden Fallgestaltung. Auf das soeben zitierte BGH-Urteil kann sich die Beklagte deshalb nicht berufen, was sie im übrigen auch nicht getan hat. |
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| Soweit die Beklagte dem gegenüber unter Berufung auf ein Urteil des OLG Celle (TranspR 2003, 253) vorträgt, auch bei grundsätzlicher Anwendung deutschen Rechts seien die lokalen Sorgfaltsmaßstäbe anzuwenden, kann dem nicht gefolgt werden. Denn ist deutsches Transportrecht anwendbar, so umfasst dies auch die hier herangezogenen Grundsätze zur sog. sekundären Behauptungslast (ebenso schon Senatsurteil vom 21.01.2004 - 3 U 193/03, S. 10 unten). Dies schließt die Anwendung von sog. „lokalen Sorgfaltsmaßstäben“ aus, zu deren Inhalt im Übrigen die Berufungsbegründung nichts vorträgt. Soweit das OLG Celle in der angesprochenen Entscheidung offensichtlich die Auffassung vertreten hat, es sei dem Schädiger nicht zuzumuten, Art und Umfang von Schadensverhütungsmaßnahmen darzulegen, wenn der Schaden im Ausland entstanden sei, so bezog sich diese Entscheidung auf die Haftung bei unbekanntem Schadensort mit einer Vielzahl von denkbaren Geschehensabläufen. Da hier aber der Schadensort bekannt ist und der zum Schaden führende Geschehensablauf im Wesentlichen feststeht, besteht kein Grund, die Anforderungen an die Darlegungslast der Beklagten hier herabzusetzen. Ob der Auffassung des OLG Celle zur begrenzten Haftung des Speditionsfrachtführers bei unbekanntem Schadensort und -hergang gefolgt werden kann (dagegen: Koller, § 435 HGB Rn. 21), kann als nicht entscheidungserheblich offenbleiben. |
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| Dass die Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast des Frachtführers auch in den Fällen anzuwenden sind, in denen nicht der Verlust, sondern, wie hier, die Beschädigung des Gutes geltend gemacht wird, entspricht feststehender Rechtsprechung (Senatsurteil vom 11.06.2003 - 3 U 222/02, veröffentlicht in TranspR 2003, 308). |
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| c) Vergeblich beruft sich die Beklagte - für den Fall der Anwendbarkeit deutschen Rechts - wiederum auf die Haftungsbegrenzung gemäß Ziff. 23.1.3 ADSp. |
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| Denn es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass eine der in Ziff. 23. 1. ADSp vorgesehenen Haftungsbegrenzungen überhaupt in den Vertrag zwischen den Parteien einbezogen worden ist. Dagegen steht, dass eine - hier allenfalls denkbare stillschweigende Einbeziehung einer Haftungsbegrenzung für Güterschäden an den Formvorschriften des § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB scheitert (BGHZ 153, 308 = TranspR 2003, 119 f. - dort gegen die stillschweigende Einbeziehung der Haftungsbegrenzung gemäß Nr. 23.1.1 ADSp 1998). § 449 Abs. 2 Nr. 1 HGB lässt zwar gegenüber einem Vertragspartner, der nicht Verbraucher ist, auch eine Haftungsbegrenzung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Abs. 1 und Abs. 2 HGB vorgesehenen Betrag zu. Dies aber nur, wenn dieser (niedrigere) Betrag zwischen zwei und vierzig Rechnungseinheiten liegt und in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben ist. Dem genügt der Hinweis im Angebot der Beklagten vom 06.09.2000 (Anlage B 3) aber keinesfalls. Denn weder ist dort der Hinweis auf die Geltung der ADSp drucktechnisch besonders hervorgehoben noch wird überhaupt ein Haftungshöchstbetrag genannt, der unterhalb dessen liegt, was § 431 HGB vorgibt. |
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| Selbst wenn man aber, entgegen der hier erfolgten Lösung, einmal davon ausgeht, die ADSp seien wirksam einbezogen, wäre es der Beklagten versagt, sich auf eine der Haftungsbegrenzungen gemäß Ziff. 23 zu berufen (vgl. vielmehr Ziff. 27 ADSp). |
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| Geht man aber allein von der dann maßgeblichen Haftungsgrenze gemäß § 431 HGB aus, so liegt der hier von der Beklagten verlangte Schaden schon unter dieser Grenze (vgl. die von der Berufung nicht angegriffene Berechnung des Landgerichts auf S. 7 der Entscheidungsgründe). Von daher kann dahinstehen, ob die Beklagte wegen qualifizierten Verschuldens unbegrenzt gemäß § 435 HGB auf Schadensersatz haftet. |
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| d) Auch die Einwendungen der Berufung gegen die vom Landgericht festgestellte Schadenshöhe überzeugen nicht. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts zur Schadenshöhe vermag die Berufungsbegründung nämlich nicht aufzuzeigen. |
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| Aufgabe des Gerichtssachverständigen S. war es lediglich, die Angaben der vom Landgericht zuvor zur Höhe der Reparaturkosten vernommenen Zeugen So. (Privatgutachter für die Klägerin) und P. (früherer Vorstand der Firma L. AG) auf ihre Plausibilität zu prüfen (so zutreffend das schriftliche Gutachten S. vom 04.12.2003 auf S. 5; zum Bericht des Havarie-Kommissars Sontopski vom 23.02.2001 vgl. Anlage K 4). Dem ist der Sachverständige S. nachgekommen und hat die Reparaturkosten in seinem schriftlichen Gutachten mit insgesamt 91.698,65 EUR angesetzt (GA S. 10 unten). Der Umstand, dass der Sachverständige S. die Maschine selbst nicht gesehen hat, ist unschädlich. Denn dem Gerichtssachverständigen lagen sehr wohl aussagekräftige Unterlagen vor, nämlich einmal der schon erwähnte Havariebericht des Privatgutachters und Zeugen S., zum anderen der Schadensbericht der Firma E., B. , New York (vgl. dazu Anlage K 17 und Übersetzung vorlegt als Anlage K 23). Darüber hinaus hat der Gerichtssachverständige die nach dem Schadensereignis gefertigten Fotos (Anlage K 25) in seine Bewertung miteinbezogen. |
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| Auch der Umstand, dass der Gerichtssachverständige S. die Reparaturkosten teilweise geschätzt hat, ist nicht zu beanstanden. Denn auch diese Schätzung erfolgte nicht ohne tragfähige Grundlage, sondern stützte sich einmal auf die vom Privatgutachter S. vorgenommenen Schätzungen der Reparaturkosten im Einzelnen und zum anderen auf das aus den vorgelegten 13 Fotos erkennbare Schadensbild (GA S. 6-8). Mehr als eine solche Schätzung, gestützt auf Erfahrungswerte, konnte vernünftigerweise vom Gerichtsgutachter nicht erwartet werden. Dass eine solche Schätzung nicht exakt ausfallen kann, versteht sich von selbst. Diesen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Schadenshöhe trägt aber das Gesetz selbst Rechnung (§ 287 Abs. 1 ZPO). Insoweit genügt für die richterliche Überzeugungsbildung eine mehr oder weniger höhere Wahrscheinlichkeit. Diese ist hier gegeben. |
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| Einzelheiten der Feststellungen zu den geschätzten Reparaturkosten greift die Berufungsbegründung nicht an, mit Ausnahme der vom Landgericht akzeptierten Gemeinkostenzuschläge in Höhe von jeweils 10 % auf die Stundensätze der Firma C. und L.. Aber auch diese Zuschläge beruhen auf den - durchaus zurückhaltenden - Schätzungen des Gerichtssachverständigen (vgl. dessen schriftliches GA auf S. 9, letzter Abschnitt „Zu Pos. 7“ und auf S.10, vorletzter Abschnitt „Zu Pos. 9 und 7“). Die darauf aufbauende Schadensschätzung des Landgerichts ist deshalb auch insoweit nicht zu beanstanden. |
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| Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und S. 2 i. V. m. dem dort für entsprechend anwendbar erklärten § 709 S. 2 ZPO. |
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| Der Anregung des Beklagtenvertreters, die Revision zuzulassen (vgl. Sitzungsprot. vom 21. 07. 2004, S. 3 a. E.) war nicht zu folgen. Denn einer der Revisionszulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO liegt hier nicht vor. Insbesondere besteht hier kein entscheidungserheblicher Widerspruch zum Urteil des OLG Celle, TransportR 2003, 253 ff. (vgl. vielmehr oben unter II. Ziff 2. b der Gründe). |
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