|
|
| Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen Beschädigung eines sog. Flügelanschlagzentrums in Anspruch, welches im grenzüberschreitenden Lkw-Verkehr ohne Zwischenumladung von Deutschland nach Griechenland transportiert wurde und dort beschädigt ankam. |
|
| Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen. |
|
| Das Landgericht hat der Klage mit am 27.11.2002 verkündetem Urteil in vollem Umfang stattgegeben. Nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens kam es zu dem Ergebnis, dass der Beklagten es nicht gelungen ist, den Beweis dafür zu erbringen, dass ein Verpackungs- oder Verlademangel im Sinne des Art. 17 Abs. 4 CMR schadensursächlich war. Ferner hat das Landgericht die Voraussetzungen einer unbeschränkten Haftung gemäß Art. 29 CMR – aufgrund entsprechender Vermutung wegen Nichterfüllung von Darlegungsobliegenheiten durch die Beklagte – bejaht. |
|
| Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. |
|
| Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten, die ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. |
|
| Die Berufung der Beklagten macht im Wesentlichen geltend: |
|
| Das Landgericht sei zu Unrecht von einer unbeschränkten Haftung der Beklagten ausgegangen. Die Voraussetzungen von Art. 29 CMR seien nicht gegeben und auch nicht nachgewiesen. Die Beklagte habe entgegen der Ansicht des Landgerichts auch ausreichend zum Verlauf des Transportes des Frachtgutes von der Übernahme in am 30.3.2001 bis zur Ablieferung in ... vorgetragen. Abgesehen davon greife die sog. sekundäre Darlegungslast hier nicht, da der Ersatzberechtigte ... plausible Anhaltspunkte für ein qualifiziert leichtfertiges Verhalten der Beklagten gar nicht vorgebracht habe. Von daher seien auch die Grundsätze der Entscheidung des BGH vom 21.9.2000 (TranspR 2001, 29 ff) auf vorliegenden Fall gerade nicht anwendbar, im Übrigen auch deshalb, weil es hier um die Beschädigung von Frachtgut und nicht um dessen Verlust gehe. Nach einem ersten Hinweis des Gerichts an die Klägerin, dass auch ein schadensursächlicher Ladefehler in Betracht komme, habe die Beklagte davon ausgehen können, dass auch nach Auffassung des Landgerichts bis dahin die Klägerin ihrer grundsätzlichen Darlegungslast für das Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Leichtfertigkeit im Sinne des Art. 29 CMR nicht nachgekommen gewesen sei. Das Landgericht hätte daher nicht ohne weiteren Hinweis an die Beklagte seinen Standpunkt bezüglich der Darlegungs- und Beweislast zur Frage der Leichtfertigkeit im Sinne des Art. 29 CMR wechseln dürfen. |
|
| Die Annahme des Landgerichts, die Beklagte hätte einen Verpackungs- oder Verlademangel nicht bewiesen, beruhe auf einer unzureichenden Tatsachenfeststellung. Insoweit hätte sich das Landgericht nicht auf die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen ... verlassen dürfen, vielmehr hätte es dem Beweisantritt der Beklagten auf Einholung eines ausführlichen schriftlichen Sachverständigengutachtens entsprechen müssen. Ein nunmehr von der Beklagtenseite eingeholtes Gutachten zur Ursachenanalyse vom 20.1.2003 habe bestätigt, dass durch entsprechende Transportsicherungsmaßnahmen die eingetretenen Beschädigungen hätten vermieden werden können. |
|
| Ein Verfahrensfehler liege auch insoweit vor, als von der Beklagten benannte Zeugen in Griechenland nicht geladen bzw. vernommen worden seien. Rechtsfehlerhaft sei schließlich die Ansicht des Landgerichts, dass der vom Fahrer in griechischer Schrift angebrachte Vorbehalt nichts an der Bestätigung der Übernahme der Ware in ordnungsgemäßem Zustand ändern würde. Die Übernahme des Gutes in unbeschädigtem Zustand werde auch bestritten. |
|
|
|
| Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.11.2002 (37 O 95/02 KfH) wird aufgehoben und die Klage kostenpflichtig abgewiesen. |
|
|
|
| die Berufung zurückzuweisen. |
|
| Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie verweist darauf, dass die Übernahme des Gutes in unbeschädigtem Zustand unstreitig gewesen sei, zum Vorliegen eines Haftungsausschlusses gemäß Art. 17 Abs. 4 CMR die Beklagte schon nicht substantiiert vorgetragen habe und ihre Einwendungen gegen das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme verspätet seien. Zu Recht habe das Gericht erster Instanz im Übrigen angenommen, dass die Beklagte ihren Darlegungsobliegenheiten nicht nachgekommen sei, da sie zu Umständen und Ursache der Beschädigung in keiner Weise vorgetragen habe. |
|
| Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. |
|
| Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß Art. 17 i. V. m. Art. 23, 25 CMR Ersatz für die Beschädigung des transportierten Gutes in Höhe von 5.498,27 EUR verlangen. Im Übrigen ist die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen, da die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung gemäß Art. 29 CMR nicht vorliegen. |
|
| Die weitergehende Berufung der Beklagten ist zurückzuweisen. |
|
| Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten für die am Flügelanschlagzentrum eingetretenen Beschädigungen gemäß Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 CMR liegen vor. Die Regelungen des CMR finden auf vorliegenden internationalen Straßentransportauftrag Anwendung. |
|
| Entsprechend den landgerichtlichen Feststellungen ist auch von einem Schadenseintritt während des Transportes durch die Beklagte bzw. deren Unterfrachtführer auszugehen, da konkrete Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, nicht ersichtlich sind (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Solche Anhaltspunkte zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Soweit hierin gerügt wird, das Landgericht habe einen in griechischer Schrift angebrachten Vorbehalt des Abholfahrers nicht hinreichend berücksichtigt, ist weder ersichtlich noch erst- oder zweitinstanzlich vorgetragen worden, dass mit etwaigen neben der Unterschrift handschriftlich eingefügten Worten vom Fahrer inhaltlich die Beschädigung des übernommenen Gutes geltend gemacht worden sei. |
|
| Die Beklagte kann mit ihrem, im Schriftsatz vom 29.4.2003 als solchem klargestellten Bestreiten, das Gut in unbeschädigtem Zustand übernommen zu haben, nicht mehr gehört werden. Dieses Vorbringen ist neu im Sinne von § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Berufungsbegründung macht keine Angaben im Sinne von § 520 Abs. 3 S. 2 Ziff. 4 ZPO darüber, aus welchen Gründen dieses neue Verteidigungsmittel zuzulassen wäre, insbesondere hat sich die Beklagte auch nicht im Sinne von § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO vom Vorwurf der Nachlässigkeit entlastet (vgl. Thomas/Putzo, 24. Aufl., § 531 Rn. 16). Offen bleiben kann, ob die Beklagte eine diesbezügliche Einwendung vorliegend in erster Instanz hat fallen lassen (vgl. dazu BGH NJW 1998, 2977, 2978), da das in erster Instanz mit der Klagerwiderung vorsorglich erfolgte einfache Bestreiten mit Nichtwissen unwirksam war. Was den Zustand des übernommenen Frachtgutes anging, bestand eine Erkundigungspflicht der Beklagten bei dem von ihr eingeschalteten Unterfrachtführer und hiernach eine entsprechende Erklärungspflicht im Prozess (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 139 Rn. 16 m. w. N.). Außerdem hat die Beklagte nach Beweisaufnahme am 13.11.2002 gegen die Ausführungen des Sachverständigen, welcher gleichfalls eine Beschädigung während des Transportes annahm, keine Einwendungen vorgebracht, vielmehr ausweislich des Sitzungsprotokolls von solchen ausdrücklich abgesehen. |
|
| Auf eine Haftungsbefreiung gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR hat sich die Beklagte nicht berufen. Sie hat nicht geltend gemacht, dass der Schaden durch einen von ihr unvermeidbaren Umstand eingetreten ist. |
|
| Das Landgericht ist in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte von ihr geltend gemachte Haftungsbefreiungstatbestände gemäß Art. 17 Abs. 4 CMR nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht nachzuweisen vermochte (Art. 18 Abs. 1 CMR). Insbesondere aus der Tatsache eines vorliegend unbestrittenermaßen behaupteten, normal verlaufenden Transportes kann nicht prima facie auf einen Verpackungs- oder Verlademangel geschlossen werden (BGH TranspR 1985, 125 ff; Art. 41 Abs. 2 CMR). |
|
| Die Berufung hat konkrete Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen zum Vorliegen eines Verlade- oder Verpackungsmangels begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, nicht aufgezeigt, ebenso wenig Rechtsverstöße bei der Tatsachenfeststellung. Der Senat hat deshalb nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom Landgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. |
|
| Mit der Berufung macht die Beklagte in erster Linie geltend, es liege eine unzureichende Tatsachenfeststellung vor, denn das Landgericht hätte ihrem Beweisantritt bezüglich fehlender Transportsicherung als Ursache für den Schaden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens entsprechen müssen. Dem kann nicht beigetreten werden. Unabhängig davon, ob die Beklagte mit der behaupteten unzureichenden Transportsicherung einen Verladefehler oder möglicherweise einen Verpackungsfehler, was nach den von ihr in zweiter Instanz vorgelegten Privatgutachten vom 20.1.2003 näher läge, behaupten will, bleibt festzuhalten, dass nach der Beweisaufnahme am 13.11.2002 nach entsprechend vorheriger Ankündigung erfolgter Befragung des sachverständigen Zeugen ... als Sachverständigen ein mündliches Sachverständigengutachten sowohl zu der Frage des Vorliegens eines Verladefehlers als auch zur Frage des Vorliegens eines Verpackungsfehlers erstattet war. Letzteren Punkt betreffend hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung auch ausdrücklich auf seinen Bericht vom 26.7.2001 (Anl. K 3, dort S. 4, Bl. 9 ff d. A.) Bezug genommen, in welchem der Verpackungszustand beschrieben und hiernach als geeignet bewertet worden war. |
|
| Warum das Landgericht das somit erstattete Sachverständigengutachten für ungenügend hätte erachten müssen (vgl. auch BGH NJW 1986, 1928 ff), führt die Beklagte, welche mit ihrem Berufungsvorbringen geltend macht, ein neues, weiteres Gutachten hätte eingeholt werden müssen (§ 412 ZPO), nicht aus. Im Übrigen geben die Ausführungen des Sachverständigen ... inhaltlich auch keine Anhalte auf Lücken, Widersprüchlichkeiten oder Unzulänglichkeiten (BGH NJW 1999, 1778 f), sodass davon ausgegangen werden könnte, dass das Gericht nach der mündlichen Verhandlung noch ein weiteres Gutachten hätte in Auftrag geben müssen oder sich nunmehr eine Notwendigkeit erneuter Feststellungen in zweiter Instanz ergäbe (vgl. Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 6. Aufl., Rn. 442). |
|
| Soweit die Beklagte, welche sich nur auf das nunmehr nachträglich von ihr eingeholte Privatgutachten beruft, hierdurch Einwände gegen die Feststellungen des Sachverständigen, ggf. auch gegen die von ihm zu Grunde gelegten Anknüpfungstatsachen, z. B. zu vorhandener Verpackung und Fixierung zwischen Grundrahmen und Arbeitstisch des Flügelanschlagzentrums erheben will, mangelt es an Vortrag, warum ohne Nachlässigkeit nicht schon in erster Instanz entsprechende Einwendungen erfolgt sind (§ 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO). |
|
| Auch ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler (§ 520 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO, § 531 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO) ist weder ersichtlich noch dargelegt. Die Vernehmung des sachverständigen Zeugen ... als gerichtlich beauftragter Sachverständiger war angekündigt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagten nach durchgeführter Anhörung des Sachverständigen irgendwelches Vorbringen abgeschnitten worden wäre oder dass ihr auf Antrag hin nicht auch noch ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden wäre. Ausweislich des Protokolls hat die Beklagte vielmehr in der mündlichen Verhandlung nach Vernehmung und Vereidigung des Sachverständigen sowie nach Erörterung des Beweisergebnisses und Kundgabe des Richters von seiner vorläufigen Auffassung, dass ein Verpackungsfehler nicht nachgewiesen sei (§ 279 Abs. 3 ZPO), erklärt, dass nichts weiter vorgetragen werden soll. |
|
| Auch die weitere Rüge der Berufung, das Gericht habe verfahrensfehlerhaft der Anregung der Beklagten nicht entsprochen, die von ihr benannten Zeugen in Griechenland zu laden bzw. in Griechenland vernehmen zu lassen, greift nicht durch. |
|
| Für eine Vernehmung des von der Beklagten benannten Fahrers des Lkws zum Beweis dafür, dass die Ladung direkt nach Griechenland verbracht wurde und auf der Fahrt von Deutschland nach Griechenland keine besonderen Vorkommnisse zu verzeichnen waren, bestand, weil dies unbestritten war, keine Veranlassung. Auch einer Vernehmung des Zeugen ... bedurfte es entgegen der Auffassung der Berufung nicht, insoweit mangelte es schon an Vortrag der Beklagten, welche Tatsachen der Zeuge ... bekunden soll. Soweit dieser zum Beweis für die Mangelhaftigkeit der Verpackung benannt wurde, handelt es sich um eine Sachverständigenfrage und nicht um in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsachen. Auch insoweit verbliebe es jedoch im Übrigen dabei, dass die Beklagte spätestens im Anschluss an die erfolgte Beweisaufnahme in erster Instanz konkrete Einwendungen gegen die Feststellungen des Sachverständigen und etwaige von ihm zu Grunde gelegte Anknüpfungstatsachen hätte vorbringen müssen. Auch ist nicht ersichtlich, warum die schließlich erfolgte Hinzuziehung eines Privatgutachters – zur Unterstützung entsprechenden tatsächlichen Vorbringens hinsichtlich eines Verpackungs- oder Verlademangels – zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre, zumal spätestens mit dem Bericht vom 26.7.2001 (Anl. K 3) tatsächliche Äußerungen und Einschätzungen auch zur Verpackungs-/Versandform vorlagen. |
|
| Der Höhe nach beschränkt sich die Ersatzpflicht der Beklagten auf die Haftungshöchstsumme von 8,33 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm, was vorliegend (bei 533 kg) einem Betrag von 5.498,27 EUR entspricht. |
|
| Der Klägerin steht ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz nicht zu, insoweit war der Berufung stattzugeben. |
|
| Ein vorsätzliches oder dem Vorsatz gleichstehendes schadensursächliches Fehlverhalten des Frachtführers oder seiner Bediensteten und Verrichtungsgehilfen hat die insoweit beweisbelastete Klägerin (vgl. nur Koller, Kommentar zum Transportrecht, 4. Aufl., Art. 29 CMR Rn. 7, § 435 HGB Rn. 21; Gass in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Bd. 2, 2001, Art. 29 CMR Rn. 16) nicht nachzuweisen vermocht. |
|
| Die Annahme eines qualifizierten Verschuldens im Sinne von Art. 29 CMR i. V. m. § 435 HGB ist auch nicht wegen Vorliegens eines schweren Organisationsmangels anzunehmen oder aufgrund Verletzung von Darlegungsobliegenheiten des Frachtführers im Übrigen widerleglich zu vermuten. |
|
| Soweit in diesem Zusammenhang die Berufung einen Verstoß gegen Hinweispflichten und eine Verkennung der Beweislast beanstandet, greifen diese Rügen nicht. Auch der landgerichtlichen Entscheidung liegt die zutreffende Auffassung zu Grunde, dass die Klägerin für ein qualifiziertes Verschulden im Sinne des Art. 29 CMR darlegungs- und beweispflichtig ist. Entgegen der Auffassung der Berufung können dem Hinweis des Gerichts vom 26.6.2002 an die Klägerin zu notwendigen Darlegungen zum Vorliegen eines Verpackungs- oder Verladefehlers keine weiteren Folgerungen hinsichtlich der Frage notwendiger Darlegungen für eine unbegrenzte Haftung nach Art. 29 CMR entnommen werden. Auch hat das Gericht sowohl im Beweisbeschluss vom 18.9.2002 wie auch im Termin am 13.11.2002 auf eine mögliche uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung hingewiesen, jedenfalls aber hat die Beklagte keinen Vortrag zu einer möglichen Kausalität eines behaupteten unterlassenen Hinweises gehalten (vgl. § 520 Abs. 3 S. 2 Ziff. 2 ZPO; Zöller/Greger, a. a. O., § 139 Rn. 20). |
|
| Zutreffend ist das Landgericht in seinem rechtlichen Ansatzpunkt auch davon ausgegangen, dass nach den Umständen vorliegenden Einzelfalls jedenfalls ein vorsätzliches oder dem gleichstehendes Fehlverhalten der Beklagten oder ihrer Leute nicht dargelegt ist, ein qualifiziertes Verschulden allerdings bei Verletzung der sog. sekundären Darlegungslast vermutet werden kann (vgl. nur Urteil des Senats vom 27.3.2002 – 3 U 210/01 = TranspR 2002, 200 ff m. w. N.; BGH TranspR 2001, 29 ff (zu WA); Fremuth/Thume, Kommentar zum Transportrecht, 2000, Art. 29 Rn. 27, 29). An dieser Rechtsprechung, wonach eine sekundäre Darlegungslast zum Tragen kommen kann, wenn der Geschädigte plausible Gründe für ein grobes Verschulden des Frachtführers vorträgt oder der Schadensfall im Dunkeln liegt, weil er sich völlig im Verantwortungsbereich des Frachtführers abgespielt hat, wird festgehalten. |
|
| Entgegen der Auffassung der Berufung kommt eine sekundäre Darlegungslast auch sowohl in Verlustfällen wie in Beschädigungsfällen in Betracht. Wie die bislang von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle zeigen, wird sie relevant regelmäßig bei innerhalb des Betriebs des Frachtführers auftretenden Zwischenlagerungen oder Umverladungen (vgl. auch BGH TranspR 2002, 408 ff; OLG München TranspR 2000, 133 ff). |
|
| Offen bleiben kann, ob vorliegend schon die Voraussetzungen für die Annahme einer sekundären Darlegungslast der Beklagten gegeben waren, zumal von der Klägerin plausible Gründe für ein grobes Verschulden des Frachtführers nicht vorgetragen sind und von vornherein ein möglicher Verlade- oder Verpackungsmangel, welchen vorliegend die Klägerin zu verantworten gehabt hätte, im Raum stand. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann aber jedenfalls in vorliegendem Einzelfall von einer Verletzung etwaiger Darlegungsobliegenheiten der Beklagten nach Auffassung des Senats nicht gesprochen werden. Die Besonderheit vorliegenden Falles liegt darin, dass unbestrittenermaßen die Verladung des Frachtguts Sache der Klägerin war, das Frachtgut hiernach ohne weitere Umverladungen nach Griechenland gebracht wurde und dort beschädigt ankam. Die Beklagte hat insoweit, als hiernach möglicherweise ein ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnender Umstand während des Transportes als Schadensursache in Betracht kam, von Anfang an dargelegt, dass der Transport selbst ohne besondere Vorkommnisse ablief und den Fahrer als Zeugen benannt. Infolge der Benennung des Fahrers ist es auch in einem solchen Fall – wie im Falle eines Unfalls (vgl. Urteil des Senats vom 27.5.2001 – 3 U 12/01 – OLGR 2001, 421 ff) – dem Anspruchsteller grundsätzlich zuzumuten, weitere Anhalte und Feststellungen ggf. im Rahmen einer von ihm sodann zu beantragenden Vernehmung des Fahrers zu erhalten. Ein solcher Antrag wurde trotz entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht gestellt. Die Forderung nach weiteren konkreten Darlegungen, hier möglicherweise zum Fahrtablauf im Einzelnen, würde die Darlegungsobliegenheit der Beklagten überspannen. |
|
| Die Beklagte ist vorliegend auch Verpflichtungen zur Schadensfeststellung und Dokumentation und deren Weitergabe dadurch nachgekommen, indem sie den Bericht des Sachverständigen der Firma ... vom 3.5.2001 (Anl. B 1, Bl. 42 ff d. A.) zu den Schadensfeststellungen in Griechenland vorgelegt hat, außerdem den verantwortlich zeichnenden Zeugen ... insoweit benannte. |
|
| Informationen zu Organisation und Betriebsablauf bei der Beklagten waren im vorliegenden Fall nicht angezeigt, da die Ware zu keinem Zeitpunkt sich in diesem Bereich befand. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen des BGH in TranspR 2002, 302 ff zu verstehen, wonach aus mangelnden Darlegungen zur Organisation nur dann auf grobes Verschulden geschlossen werden darf, wenn ein Organisationsverschulden als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt. |
|
| Da die Voraussetzungen für ein vermutetes qualifiziertes Verschulden nicht vorliegen und die Klägerin weiteren Beweis nicht angetreten hat, verbleibt es bei der beschränkten Haftung der Beklagten gemäß Art. 17, 23 ff CMR. |
|
| Infolgedessen reduziert sich der Zinssatz für die hier ab 15.3.2002 beantragten Zinsen gemäß Art. 27 CMR auf 5 %. |
|
|
|
|
|
| Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). |
|