Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 20. Aug. 2010 - 3 U 60/10

published on 20/08/2010 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 20. Aug. 2010 - 3 U 60/10
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Vorsitzenden der 40. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 24.02.2010 - 40 O 48/09 KfH - wird, soweit sich diese gegen die Beklagte Ziff. 1 richtet,

mit der Maßgabe zurückgewiesen,

dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird in Bezug auf die Beklagte Ziff. 2 das erstinstanzliche Verfahren und das Urteil des Vorsitzenden der 40. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 24.02.2010 - 40 O 48/09 KfH -

aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Klaganspruch der Klägerin an das Landgericht

zurückverwiesen,

dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert in beiden Rechtszügen: 63.620,00 EUR.

Gründe

 
A.
Die Klägerin begehrt im Wege der Feststellungsklage von den Beklagten die Freistellung von gegen sie gerichteten Ansprüchen der Firma A… L… GmbH aus einem Transportschaden bei der Havarie des Binnenschiffes MS „E…“ am 25.03.2007.
Die Firma A… L… GmbH, eine internationale Spedition mit Sitz in H…(im Folgenden: Firma A…), wurde im März 2007 von der Firma S… D… GmbH (im Folgenden: Versenderin) mit dem Versand zweier Container (Nr. H… 4… und T… 5….) vom Werk der Versenderin in S… zum Sitz ihrer Tochtergesellschaft S… T… Ltd. in T… (Empfängerin) beauftragt. Beide Container enthielten insgesamt 162 Fässer mit Chemikalien (Klebstoffkomponenten). Mit der Durchführung der Beförderung beauftragte die Firma A… die Klägerin mit Sitz im Inland, die den Auftrag unter dem 15.03.2007 bestätigte (vgl. Booking Confirmation gemäß Anlage K 2). Gemäß dem Auftrag der Klägerin sollte die Beklagte Ziff. 1 den Transport der beiden Container mit einem Gewicht von 17.280 kg und 13.100 kg jeweils netto vom Hafen S… bis zum Seehafen R… durchführen. Zur Erfüllung dieses Auftrages bediente sich die Beklagte Ziff. 1 der Beklagten Ziff. 2, der Ausrüsterin des Binnenschiffes MS „E…“ mit Sitz in der S…, mit der die Beklagte Ziff. 1 am 23.06.2006 eine als Chartervertrag bezeichnete Vereinbarung abgeschlossen hatte (Anlage B 2). Bei der MS „E…“ handelt es sich um ein offenes Schiff, das nicht über geschlossene Laderäume oder Ladeluken verfügt.
Am 23.03.2007 wurden die beiden Container der Versenderin in S… (zusammen mit weiteren Containern) auf die MS „E…“ verladen. Nachdem in M…am 24.03.2007 weitere Güter zugeladen wurden, wobei sich die zweite bis vierte Lage der transportierten Container alle „über Deck“ befanden, gingen bei einem Drehmanöver bei K… am 25.03.2007 bei starker Schieflage des Schiffes u.a. die beiden über Deck geladenen Container der Versenderin über Bord. Bei der Havarie fielen insgesamt 32 Container der beförderten 103 Container in den R…. Die streitgegenständlichen Container konnten am 27.03. bzw. 28.03.2007 geborgen werden (vgl. Anlage K 8).
Die Firma A…nimmt die Klägerin in einem beim Landgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 411 O 79/08 geführten Rechtsstreit wegen des Transportschadens an den Chemikalienfässern auf Zahlung von 79.525,00 EUR nebst Zinsen in Anspruch. In diesem Prozess wurde beiden Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits durch die Klägerin, die dortige Beklagte, der Streit verkündet. Beide Streitverkündete sind dem vor dem LG Hamburg noch anhängigen Prozess auf Seiten der dortigen Beklagten als Streithelfer beigetreten. Durch Grundurteil vom 10.02.2009, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (Anlage K 1), hat das Landgericht Hamburg den Klaganspruch der Firma A… dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Nach Hinweisbeschluss vom 16.12.2009 (Bl. 300 d.A.) ist die von den Streithelfern gegen das vorerwähnte Grundurteil eingelegte Berufung durch das OLG Hamburg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit Beschluss vom 25.02.2010 - 6 U 34/09 - zurückgewiesen worden (Anlage BK 11).
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Schifffahrtsgerichts - Mannheim vom 03.12.2009 - 30 SRV 1/09 BSch - wurde die Haftungssumme zur Errichtung eines besonderen Fonds zur Befriedigung der Ansprüche im Sinne von § 36 der schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung (SVertO) - Anspruchsklasse A - mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden aus dem Ereignis vom 25.03.2007 auf 747.614,00 EUR nebst Zinsen festgesetzt (Anlage B 8). Am 11.05.2010 hat das Amtsgericht - Schifffahrtsgericht - Mannheim das Binnenschifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren eröffnet (Bl. 240 d.A.).
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagten sie von Ansprüchen der Firma A… wegen des Transportschadens vom 25.03.2007 freizustellen haben.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sowie wegen des Sachvortrags sämtlicher Parteien im ersten Rechtszug wird auf das landgerichtliche Urteil vom 24.02.2010 verwiesen.
Durch dieses Urteil ist die Klage abgewiesen worden. Die Feststellungsklage sei unzulässig. Ein rechtliches Interesse der Klägerin, das Bestehen von Regressansprüchen gegen die Beklagten im Falle ihrer eigenen Haftung für den Transportschaden ihrer Auftraggeberin alsbald geklärt zu bekommen, bestehe nicht. Die Klägerin verlange, dass ein noch nicht konkret gewordenes Rechtsverhältnis geklärt werde. Im Falle einer nicht bestehenden Verbindlichkeit der Klägerin würde sich ein Feststellungsurteil als gegenstandslos und überflüssig erweisen. Es sei deshalb nicht sicher, dass die Feststellungsklage zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung im Streit stehender Punkte führe. Zwar werde das notwendige Feststellungsinteresse grundsätzlich auch bei erst drohender Inanspruchnahme und noch offenem Schaden bejaht. Jedoch sei für eine Feststellungsklage ein Interesse an einer alsbaldigen Feststellung der Schadensersatzpflicht notwendig. Ein solches Interesse bestehe nicht. Durch die erfolgte Streitverkündung im Rechtsstreit mit der Firma A….. könne eine Verjährung von Ansprüchen nicht eintreten. Es sei der Klägerin zumutbar, den Ausgang des Vorprozesses mit der Interventionswirkung nach § 68 ZPO abzuwarten und das Regressverhältnis erst anschließend zu klären. Eine Unterbrechung des Rechtsstreits durch den Beschluss des Amtsgerichts - Schifffahrtsgerichts - Mannheim vom 03.12.2009 sei nicht eingetreten. Bei der Beklagten Ziff. 2 bestünden Anhaltspunkte für leichtfertige Organisationsmängel im Sinne von § 5 b Abs. 1 BinSchG. Das Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) finde auf den vorliegenden Transportschaden keine Anwendung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, die in erster Linie Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht beantragt und in zweiter Linie ihren erstinstanzlichen Feststellungsantrag weiterverfolgt. Sie macht hauptsächlich geltend, das Landgericht habe die Anforderungen an ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO überspannt. Die Versenderin bzw. deren Transportversicherer, die Firma X… I…S…, gehe von einem Totalschaden aus. In dem vom Landgericht Hamburg zu führenden Betragsverfahren sei der behauptete Schaden von ihr bestritten worden. Unstreitig sei dort jedoch geblieben, dass zumindest in einige der Fässer Flusswasser eingedrungen sei, viele Fässer seien äußerlich beschädigt gewesen. Demnach sei mit einer Verurteilung im Betragsverfahren zu rechnen, wobei allein fraglich sei, ob ein Totalschaden vorliege oder ob der Schadensbetrag unter dem vollen Handelswert der Klebstoffkomponenten liege. Die Möglichkeit, dass sie, die Klägerin, der Firma A… nicht hafte, sei auszuschließen. Die Annahme des Erstgerichts, der Feststellungsantrag stehe unter der zulässigen Rechtsbedingung einer eigenen Haftung, sei unzutreffend. Jedenfalls sei die Frage ihrer Haftung dem Grunde nach gegenüber der Firma A… inzwischen rechtskräftig durch das Grundurteil vom 10.02.2009 geklärt worden. Ein Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens eines Regressanspruches sei zu bejahen. In der Kette von Hauptgläubiger - Hauptschuldner/Regressgläubiger - Regressschuldner seien „Doppelprozesse“ zulässig und gerade im Transportrecht üblich, sodass ein Hauptprozess der Ladungsseite gegen den Hauptfrachtführer und ein Regressprozess des Hauptfrachtführers gegen einen Unterfrachtführer gleichzeitig geführt werden könnten. So liege der Fall auch hier. § 261 ZPO stehe nicht entgegen. Die Feststellungsklage biete die einzige Möglichkeit, den bestehenden Befreiungsanspruch gerichtlich gegen die Beklagten durchzusetzen. Eine Leistungsklage scheide aus, nachdem Ansprüche der Firma A… im Prozess mit dem Hauptfrachtführer dem Grunde und der Höhe nach bestritten worden seien. Die Forderung des Hauptfrachtführers sei der Höhe nach noch nicht genau bestimmbar. Für ein Feststellungsinteresse reiche es aus, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch drohe, dass der Beklagte es ernstlich bestreite. Dies treffe auf beide Beklagten zu. Dass keine Verjährung der Regressansprüche drohe, schließe ein Feststellungsinteresse nicht aus. Sie, die Klägerin, sei daran interessiert, die an die Firma A… zu leistende Zahlung so rasch wie möglich von den Beklagten zurückzuerhalten. Das Abwarten des Abschlusses des Rechtsstreits in Hamburg sei ihr nicht zumutbar. Wenn erst danach der Regressprozess geführt werden könne, trage sie jahrelang das Insolvenzrisiko der Beklagten. Diesen Zeitraum mittels einer Feststellungsklage abzukürzen, sei von erheblichem Vorteil. Die Havarie der MS „E…“ gehe auf ein krasses Fehlverhalten der Schiffsführung und auf ein qualifiziertes Organisationsverschulden beider Beklagten zurück. Die Möglichkeit einer globalen Haftungsbeschränkung durch einen Haftungsfonds bestehe für die Beklagten nicht. Dies müsse schnellstmöglich im vorliegenden Regressverfahren geklärt werden, weil dadurch das eigentliche Hindernis für eine sinnvolle und effiziente Beilegung der gesamten Streitigkeit aus dem Weg geräumt werden könne. Aufgrund der Weigerung des Landgerichts, sich mit der Sache inhaltlich zu befassen, habe eine Verhandlung über die Regressansprüche nicht stattgefunden. Daher sei eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zweckmäßig.
10 
Die Klägerin stellt die Anträge:
11 
Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens wird die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen.
12 
Hilfsweise:
13 
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von Ansprüchen freizustellen, welche die Firma A… L…. GmbH im Zusammenhang mit dem behaupteten Verlust zweier Containerladungen (Container Nr. H…4… und T… 5…) anlässlich der Havarie des Binnenschiffes „E….“ am 25.03.2007 auf dem R… nahe K… gegenüber der Klägerin zustehen.
14 
Beide Beklagten beantragen,
15 
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht.
16 
Die Beklagte Ziff. 1 verteidigt das angegriffene Urteil und hebt insbesondere hervor, der von der Firma A… gegen die Klägerin geführte Rechtsstreit sei noch nicht rechtskräftig beendet. Dort sei der gesamte Vortrag zum Eintritt des Schadens sowie zur Schadenshöhe streitig. Die dortige Beklagte und hiesige Klägerin habe ausdrücklich den Vortrag zum Schaden als unschlüssig und unsubstantiiert gerügt. Deshalb sei der Erfolg der von der Firma A… angestrengten Schadensersatzklage noch offen. Es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass die Firma A… mit ihrem Zahlungsverlangen nicht durchdringe. In diesem Fall gehe die vorliegende Feststellungsklage ins Leere. Es könne deshalb sein, dass die hier zu klärenden Rechtsfragen nicht geklärt werden müssen. Die Feststellungsklage sei jedenfalls unbegründet. Sie sei Charterer der MS „E…“, weshalb die globale Haftungsbeschränkung gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 c Abs. 1 Nr. 1 Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG) eingreife. Die Haftungsbeschränkung entfalle nicht nach § 5 b BinSchG, da ein eigenes qualifiziertes Verschulden nicht vorliege. Die Havarie sei dadurch verursacht worden, dass die Klägerin das Gewicht der Container nicht an diesen angebracht und dadurch gegen § 1 Gewichtsbezeichnungsgesetz (GewBezG) verstoßen habe. Dies schließe eine Haftung aus und begründe jedenfalls ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB. Weiter sei die Haftung deswegen ausgeschlossen, weil der Verlust der Container auf die Decksverladung zurückzuführen sei. Hilfsweise beruft sich die Beklagte Ziff. 1 zusätzlich auf die Begrenzung der Schadenshöhe nach CMNI für Containerschäden. Was den Vorwurf eines Eigenverschuldens in Form eines Organisationsmangels anlange, sei weiterer Tatsachenvortrag zu halten. Das Vorbringen der Klägerin hierzu sei unsubstantiiert. Der Schiffsführer B… habe die Stauung der Container stets verantwortungsbewusst und fehlerfrei durchgeführt, es habe nie Veranlassung gegeben, auf die nautische Verantwortung des Schiffsführers in irgendeiner Weise Einfluss zu nehmen.
17 
Die Beklagte Ziff. 2 verfolgt im zweiten Rechtszug wie die Beklagte Ziff. 1 primär ihren erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klage weiter und vertieft bzw. ergänzt ihren Sachvortrag dahin, sowohl nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Köln als auch nach Ansicht des OLG Köln (Az. 3 U 133/09) führe der Eröffnungsbeschluss vom 11.05.2010 kraft Gesetzes zur Unterbrechung des Rechtsstreits. Als Ausrüsterin der MS „E…“ sei eine Haftung außerhalb des Verteilungsverfahrens nicht gegeben. Sie selbst habe weder leichtfertig gehandelt noch im Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Auf die Grundsätze zur sekundären Darlegungslast könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Deren Vortrag zum schweren Organisationsverschulden sei unsubstantiiert und ohne Beweisantritt geblieben. Darüber hinaus seien diese Grundsätze nicht auf die binnenschifffahrtsrechtlichen Haftungsregeln übertragbar. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, die zur Verurteilung des Schiffsführers B… geführt haben, hätten nicht den geringsten Anfangsverdacht für ein Verschulden seitens der Beklagten ergeben. Der Schiffsführer B… sei seit über 35 Jahren in der Schifffahrt beschäftigt und über 15 Jahre in der Containerschifffahrt als Schiffsführer tätig gewesen, ohne jemals einen Schadensfall zu verursachen. An dessen Qualifikation hätten nicht die geringsten Zweifel bestanden. Die gemäß Kap. 22 RhSchUO für die MS „E…“ erforderlichen Stabilitätsberechnungen hätten vorgelegen, diese seien Voraussetzung zur Erteilung des Schiffsattestes gewesen, welches im Schadenszeitpunkt uneingeschränkt gültig gewesen sei. Bei Reisebeginn sei die MS „E..“ nicht instabil, sondern stabil gewesen, eine Krängung habe nicht vorgelegen. Es sei zur Stabilitätsprüfung ein erfolgreicher Schlängelversuch durchgeführt worden. Außerdem hätten 7 Fachkräfte der Wasserschutzpolizei auf Höhe K… eine Untersuchung des Binnenschiffes auf Instabilität vorgenommen, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen sei. Eine gesonderte Stabilitätsberechnung vor Fahrantritt sei weder vorgeschrieben noch zwingend gewesen. Die Gewichtsangaben in den Warenbegleitpapieren seien falsch gewesen. Die Klägerin respektive die Absender hätten keine Angaben zum Rohgewicht der Container gemacht, sodass ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 1 GewBezG vorliege und ein Verschulden der Klägerin und ihrer Rechtsvorgänger zu vermuten sei.
18 
Beide Beklagten sind der Meinung, dass die Eröffnung des binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens zur Unterbrechung des vorliegenden Rechtsstreits gemäß §§ 41, 8 Abs. 3 SVertO geführt hat. Dies ergebe sich aus § 19 Abs. 3 SVertO. Es obliege der Klägerin, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die behaupteten Ansprüche im Verteilungsverfahren angemeldet oder ob diese stattdessen unter Durchbrechung der Haftungsbeschränkung im vorliegenden Rechtsstreit weiterverfolgt werden. Nur durch eine Unterbrechung des Rechtsstreits bleibe die Wahlmöglichkeit für die Klägerin erhalten.
19 
Die Klägerin hat dazu entgegnet, eine Unterbrechungswirkung des Eröffnungsbeschlusses vom 11.05.2010 sei nicht gegeben. Bei der Beklagten Ziff. 1 handle es sich nicht um einen Charterer im Sinne von § 5 c Abs. 1 BinSchG. Außerdem liege bei beiden Beklagten ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von § 5 b Abs. 1 BinSchG vor. Der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts - Schifffahrtsgerichts - Mannheim beziehe sich nur auf Ansprüche der Anspruchsklasse A gemäß § 36 SVertO, während die hier streitgegenständlichen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Transport von Fässern mit Klebemittelkomponenten zur Anspruchsklasse D zu zählen seien, für die ein Fonds nach der schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung nicht errichtet worden sei. Es komme hinzu, dass für das seerechtliche Verteilungsverfahren anerkannt sei, dass der Streit, ob der Schuldner für einen Anspruch unbeschränkt und damit außerhalb des Verteilungsverfahrens haftet, im ordentlichen Prozess auszutragen sei. Eine Entscheidung darüber, ob Ansprüche im Verteilungsverfahren angemeldet werden, sei jetzt von ihr noch nicht zu treffen. Eine Anmeldung könne bis zum 15.11.2010 erfolgen. Ein Ausschließlichkeitsverhältnis zwischen der Anmeldung der Ansprüche im Verteilungsverfahren und der Geltendmachung der unbeschränkten Haftung im streitigen Verfahren bestehe nicht. Erst nach der Verteilung des Fondsvermögens sei darüber zu befinden, ob der unbeschränkt haftende Schuldner in Anspruch genommen wird.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen Bezug genommen.
B.
21 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie hat bezüglich der Beklagten Ziff. 1 in der Sache keinen Erfolg. Zwar wurde die Klage rechtfehlerhaft vom Landgericht im Wege eines Prozessurteils als unzulässig abgewiesen (I.). Sie erweist sich aber als unbegründet. Die Beklagte Ziff. 1 hat zwar gegenüber der Klägerin für den durch die Havarie vom 25.07.2007 entstandenen Schaden nach den Vorschriften des HGB unbeschränkt einzustehen. Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch aber nur noch im binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren geltend machen, weil zugunsten der Beklagten Ziff. 1 die globale Haftungsbeschränkung aus §§ 4, 5c Nr. 1, 5d Abs. 2 BinschG eingreift. Deshalb war die Berufung in Bezug auf die Beklagte Ziff. 1 mit der im Tenor Ziff. 1 enthaltenen Klarstellung zurückzuweisen. In Bezug auf die Beklagte Ziff. 2 ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif. Der Senat hat daher von der Möglichkeit gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO Gebrauch gemacht, das angegriffene Urteil teilweise aufzuheben und insoweit das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (II.).
I.
22 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klage zulässig.
1.
23 
Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts, die auch unter der Geltung von § 513 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu prüfen ist (BGH TranspR 2009, 130), folgt jedenfalls aus § 39 S. 1 ZPO, weil die Beklagte Ziff. 2 zur Sache verhandelt hat, ohne das Fehlen der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu rügen (BGHZ 120, 334; BGHZ 134, 127).
2.
24 
Der Grundsatz, dass eine Feststellungsklage dann ausscheidet, wenn dem Gläubiger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 256 Rn. 7 a ZPO m.w.N.), führt hier nicht zur Unzulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage. Eine Leistungsklage ist dann nicht vorrangig zu erheben, wenn der Gläubiger seinen Anspruch noch nicht oder nicht ohne Durchführung einer aufwändigen Begutachtung beziffern kann (BGH MDR 2008, 461; BGH NJW 2000, 1256). So liegt der Fall hier. Im Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Vertragspartner, der Firma A…, liegt bislang lediglich ein Grundurteil vor, während die Höhe des Anspruchs, dessen sich die Firma A… berühmt, im Betragsverfahren streitig ist. Solange der Kläger gegen den Bestand der Schuld vorgeht, hat er kein berechtigtes Interesse daran, von seinem Schuldner bereits Zahlung zu erhalten. In solchen Fallkonstellationen ist grundsätzlich die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht der richtige Weg (BGH NJW 1993, 1137 Tz. 23; BGHZ 79, 76). Diesen Weg hat die Klägerin hier beschritten.
3.
25 
Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist auch nicht aus anderen Gründen zu verneinen.
26 
a) Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO besteht grundsätzlich nur dann, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Un-sicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 1986, 2507; Zöller/ Greger, a.a.O., § 256 ZPO Rn. 7). Bei reinen Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Feststellungsklage unzulässig, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist; vielmehr muss der Kläger schon für die Zulässigkeit der Klage eine Vermögensgefährdung substantiiert dartun, d.h. die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens (BGH NJW 2006, 830; Zöller/Greger, a.a.O., § 256 ZPO Rn. 8 a).
27 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach dem rechtskräftigen Grundurteil des Landgerichts Hamburg vom 10.02.2009 muss die Klägerin mit einer Inanspruchnahme durch die Firma A… ernsthaft rechnen. Der Eintritt eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ist mehr als wahrscheinlich. Die Firma A… hat ihren Schaden unter Vorlage von Rechnungen der Versenderin auf 79.525,00 EUR beziffert. Der Transportversicherer der Versenderin hat nach dem Tatbestand des vorerwähnten rechtskräftigen Grundurteiles bereits Entschädigungsleistungen erbracht und sich Schadensersatzansprüche der Versenderin gegen die Firma A… abtreten lassen. Weiter hat die Klägerin vorgebracht, in die in den R… gefallenen Fässer sei teilweise Wasser eingedrungen. Unter diesen Umständen liegt zumindest eine Vermögensgefährdung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des BGH vor.
28 
b) Eventuelle Interventionswirkungen des vorerwähnten Grundurteils gemäß § 68 ZPO lassen das Feststellungsinteresse unberührt. Das Landgericht Hamburg hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die Beklagten sich gegenüber der Klägerin des vorliegenden Prozesses mit Erfolg auf die globale Haftungsbeschränkung nach dem BinSchG berufen können, und hat dies auch nicht getan.
29 
c) Es verhält sich auch nicht so, dass die Klägerin den Ausgang des beim Landgericht Hamburg noch anhängigen Betragsverfahrens abwarten muss. Dadurch, dass die Beklagten eine unbeschränkte Haftung wegen des Transportschadens vom 25.03.2007 in Abrede stellen, liegt eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit in Bezug auf den Regressanspruch der Klägerin vor, was bereits jetzt zu einem Feststellungsinteresse führt. Da eine Vermögensgefährdung der Klägerin i.S.d. zitierten Spruchpraxis zu bejahen ist, kann bereits jetzt Feststellungsklage erhoben werden. Es kann der Klägerin nicht zugemutet werden, den Ausgang des vom Landgericht Hamburg geführten Betragsverfahrens abzuwarten. Dadurch würde die Durchsetzung von Regressansprüchen zeitlich verzögert, ohne dass es hierfür einen rechtfertigenden Grund gibt.
30 
d) Das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt der Klage auch nicht deswegen, weil mit einer Verjährung von Regressansprüchen aufgrund der im Prozess mit der Firma A… bewirkten Streitverkündung nicht zu rechnen ist (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB). Zwar ist anerkannt, dass dann, wenn durch die Feststellungsklage die Hemmung der Verjährung bezweckt werden soll, stets ein Feststellungsinteresse gegeben ist (BGH VersR 1972, 459; BGH NJW 1952, 741). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Feststellungsinteresse dann entfällt, wenn keine Notwendigkeit besteht, eine Hemmung der Verjährung herbeiführen zu müssen. Eine solche Rechtsansicht wird weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten. Lediglich dann, wenn die Verjährungshemmung der alleinige Zweck einer Klage ist, lässt ein Anerkenntnis, wenn es abgegeben wird, um den Geschädigten klaglos zu stellen, das Feststellungsinteresse in Wegfall geraten (BGH NJW 1985, 791). Im vorliegenden Fall verfolgt die Klägerin jedoch vornehmlich den Zweck, sich an den Beklagten zeitnah schadlos halten zu können, falls sie zur Leistung von Schadensersatz an die Firma A… verurteilt werden sollte. Ein solcher Zweck ist legitim und ausreichend.
4.
31 
Die Eröffnung des schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens durch Beschluss vom 11.05.2010 lässt die Zulässigkeit der Klage unberührt. Haftungsschuldner können trotz Eröffnung des schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens im Wege eines separaten Rechtsstreits in Anspruch genommen werden, d.h. ein Eröffnungsbeschluss gemäß § 7 SVertO kann nicht zur Zurückweisung einer Klage als unzulässig führen, allenfalls zur Unterbrechung von anhängigen Prozessen (Trost in Hartenstein/Reuschle, Transport- und Speditionsrecht, 2010, S. 154).
II.
32 
Die Eröffnung des binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens hat nicht zur Unterbrechung des vorliegenden Rechtsstreits geführt. Die Klägerin kann den von ihr gegenüber der Beklagten Ziff. 1 geltend gemachten Freistellungsanspruch aber nicht außerhalb des binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren verfolgen. Denn dieser Anspruch unterliegt der globalen Haftungsbeschränkung nach §§ 4, 5c Nr. 1, 5d Abs. 2 BinschG mit der Folge, dass er nur noch im Rahmen des binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens durchgesetzt werden kann. Bei dieser Rechtslage war vom Senat eine Sachentscheidung zu treffen, für eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO bleibt kein Raum (1.). Anders verhält es sich in Bezug auf die Beklagte Ziff. 2. Ob die Haftung der Beklagten Ziff. 2 nach den vorerwähnten Vorschriften des BinSchG begrenzt ist, bedarf der weiteren Sachaufklärung. Unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles hat der Senat diesbezüglich von einer eigenen Entscheidung in der Sache abgesehen (2.).
1.
33 
Zur Haftung der Beklagten Ziff. 1:
34 
Die Beklagte Ziff. 1 haftet gegenüber der Klägerin für den Verlust der streitgegenständlichen Container nicht unbegrenzt, vielmehr kann sie sich als Charterer des Binnenschiffes MS „E…“ mit Erfolg auf die globale Haftungsbeschränkung gemäß §§ 4, 5c Abs. 1 Nr. 1, 5d BinSchG berufen mit der Folge, dass etwaige Schadensersatzansprüche nur im binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren verfolgt werden können.
35 
a) Der Regressprozess ist nicht gemäß §§ 41, 8 Abs. 3 SVertO durch die Eröffnung des schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens unterbrochen.
36 
Zwar ist in § 8 Abs. 3 SVertO geregelt, dass Rechtsstreitigkeiten wegen der in Abs. 1 genannten Ansprüche, die bei der Eröffnung des Verteilungsverfahrens anhängig sind, mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses unterbrochen werden, bis sie nach § 19 SVertO aufgenommen werden oder bis das Verteilungsverfahren aufgehoben oder eingestellt wird. § 8 SVertO findet auf die Eröffnung des binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens mit modifizierter Maßgabe Anwendung (§ 41 SVertO). Indessen wirkt die Eröffnung gemäß § 41 Nr. 1 SVertO nur in Bezug auf Ansprüche, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 bis 5 m BinSchG unterliegen. Daraus folgt, dass solche Ansprüche, die der globalen Haftungsbeschränkung nach dem BinSchG nicht unterliegen, von den Wirkungen der Eröffnung nicht erfasst werden. Solche Ansprüche werden von der Klägerin insbesondere unter Berufung auf ein eigenes qualifiziertes Verschulden der Beklagten gemäß § 5b Abs. 1, Abs. 2 BinSchG geltend gemacht.
37 
Nur in einem streitigen Prozess außerhalb des Verteilungsverfahrens kann geklärt werden, ob die Beklagten ein eigenes qualifiziertes Verschulden gemäß §§ 5b, 5c Abs. 1 Nr. 1 BinSchG am Schadensfall trifft. Dafür besteht im Verteilungsverfahren kein Raum. Ein Ausschließlichkeitsverhältnis zwischen der Anmeldung der Ansprüche im Verteilungsverfahren und der Geltendmachung der unbeschränkten Haftung im streitigen Verfahren besteht nicht. Dies folgt aus § 24 S. 2 SVertO. Nach dieser Norm haftet der Schuldner außerhalb des Verteilungsverfahrens nicht mehr, wenn der Gläubiger nicht innerhalb eines Monats nach Feststellung seines Anspruchs im Verteilungsverfahren dem Verteilungsgericht nachweist, dass er den Anspruch gegen den Schuldner gerichtlich geltend gemacht und sein Begehren darauf gestützt hat, dass der Schuldner für den Anspruch außerhalb des Verteilungsverfahrens haftet. Somit hat der Gläubiger erst nach Verteilung der Haftungssumme eine definitive Entscheidung darüber zu treffen, ob er den Schuldner außerhalb des Verteilungsverfahrens unter Geltendmachung der unbeschränkten Haftung in Anspruch nimmt.
38 
Diese Betrachtung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung betreffend § 8 SVertO a.F.. Durch Urteil vom 13.03.1980 - II ZR 239/78, BGHZ 76, 206 = NJW 1980, 1749 - hat der BGH insoweit entschieden, dass ein Rechtsstreit zwischen einem Gläubiger und dem Reeder wegen eines Anspruches aus der Verwendung des Schiffes trotz Eröffnung des seerechtlichen Verteilungsverfahrens fortgesetzt werden kann, soweit der Gläubiger die unbeschränkte Haftung des Reeders behauptet und daher den Anspruch außerhalb des Verteilungsverfahrens weiterverfolgen will. Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 25.04.1988 - II ZR 252/86, BGHZ 104, 215 = TranspR 1988, 288 - bestätigt. Die gleichen Grundsätze sind auf das binnenschifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren zu übertragen. Ein sachlich-rechtlicher Grund zur Differenzierung wurde von der Klägerin nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.
39 
b) Ein Anspruch der Klägerin, von Forderungen der Firma A… wegen des Schadensereignisses vom 25.03.2007 freigestellt zu werden, ergibt sich aus §§ 452 a, 459, 407, 425 Abs.1, 428, 435 HGB.
40 
aa) Gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 4 S. 1 EGBGB findet deutsches Recht Anwendung.
41 
Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ist nicht heranzuziehen. Gemäß Art. 28, 29 der Verordnung gilt diese für Schuldverhältnisse, die nach dem 17.12.2009 geschlossen wurden, und somit nicht für das streitgegenständliche Vertragsverhältnis, welches im Jahr 2007 zustande gekommen ist.
42 
Nach Art. 28 Abs. 4 S. 1 EGBGB wird bei Güterbeförderungsverträgen vermutet, dass diese mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Die Beklagte Ziff. 1 hat ihren Sitz im Inland, wo sich auch der Verladeort befunden hat.
43 
Die Klägerin hat mit der Beklagten Ziff. 1 einen Vertrag über einen sog. multimodalen Transport im Sinne von § 452 HGB vereinbart. Verschiedene Transportmittel im Sinne dieser Vorschrift liegen bereits dann vor, wenn ein Teil des Transports per Schiff auf Binnengewässern und ein weiterer Abschnitt des Transports per Schiff zur See erfolgt bzw. erfolgen soll (vgl. Koller, Kommentar zum Transportrecht, 6. Aufl. 2007, § 452 HGB Rn. 14). Außerdem wären dann, wenn über jede Teilstrecke ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, auch mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen gewesen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nur auf den Binnenschiffstransport neben den Vorschriften des HGB auch das Binnenschifffahrtsgesetz anzuwenden ist (vgl. Koller, a.a.O., § 452 HGB Rn. 18).
44 
Nachdem bei dem hier in Rede stehenden multimodalen Vertrag feststeht, dass die Beschädigung der Güter auf einer bestimmten Teilstrecke, nämlich während der Binnenschifffahrtsbeförderung, entstanden ist, bestimmt sich die Haftung des Frachtführers gemäß § 452 a HGB nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Binnenschifffahrtsbeförderung nach R… anzuwenden wären. Bei diesen Vorschriften handelt es sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um diejenigen des Budapester Übereinkommens über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI), sondern um die §§ 407 ff HGB.
45 
Das Landgericht Hamburg hat im Grundurteil vom 10.02.2009, das im Rechtsstreit zwischen der Firma A… und der hiesigen Klägerin ergangen ist, die Ansicht vertreten, dass die Rechtsregeln der CMNI vorliegend nicht eingreifen (S. 7/8 des Urteils). Diese Sichtweise hat das OLG Hamburg in seinen Beschlüssen vom 16.12.2009 und vom 25.02.2010 i.S. 6 U 34/09 bestätigt. Durch die Zurückweisung der gegen das vorerwähnte Grundurteil eingelegten Berufung hat diese Entscheidung Rechtskraft erlangt. Für den vorliegenden Regressprozess entfaltet das Grundurteil zur Frage der Unanwendbarkeit der CMNI Interventionswirkung gemäß § 68 ZPO.
46 
Es ist anerkannt, dass ein rechtskräftiges Grundurteil gemäß § 304 ZPO bereits Interventionswirkung zeitigt (RGZ 123, 95; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. 2010, § 68 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 68 ZPO Rn. 4). Nach § 68 ZPO umfasst die Interventionswirkung in objektiver Hinsicht die tragenden Feststellungen des Ersturteils. Sie erstreckt sich danach sowohl auf den beurteilten Tatsachenkomplex als auch auf die inhaltliche „Richtigkeit“ der Entscheidung und damit auf deren tatsächliche und rechtliche Grundlagen, die sog. „Entscheidungselemente“ (BGHZ 85, 255; 96, 53; 103, 278; 116, 102; 157, 99; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 68 ZPO Rn. 9). Was zu den tragenden Feststellungen des Ersturteils gehört, beurteilt sich nicht danach, was das Erstgericht selbst als entscheidungserheblich angesehen hat, sondern ausschließlich danach, worauf die Entscheidung objektiv nach zutreffender Rechtsauffassung beruht; dabei ist von dem vom Erstgericht gewählten Begründungsansatz auszugehen (BGHZ 157, 99).
47 
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist eine Interventionswirkung zu bejahen. Die jetzigen Beklagten sind dem vor dem Landgericht Hamburg geführten Prozess nach der erfolgten Streitverkündung durch die jetzige Klägerin als Streithelfer beigetreten. Der Beitritt war wirksam. Die Unanwendbarkeit der CMNI zählt zu den tragenden rechtlichen Feststellungen im Vorprozess, denn sie war hinreichende und notwendige Bedingung der Erstentscheidung. Bei Vertragsketten entfaltet die Entscheidung über für beide (sämtliche) Vertragsverhältnisse identische Streitpunkte Bindungswirkung im Folgeverfahren (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 68 ZPO Rn. 10). So liegt der Fall hier. Bei Anwendbarkeit der CMNI hätte das Landgericht nicht zu einer Haftung der jetzigen Klägerin dem Grunde nach aus §§ 452a, 459, 407, 425, 428, 435 HGB gegenüber der Firma A… gelangen können.
48 
Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts Hamburg zur fehlenden Anwendbarkeit der CMNI. Zur näheren Begründung wird auf das noch nicht rechtskräftige Senatsurteil vom 01.07.2009 - 3 U 248/08, veröffentlicht in TranspR 2009, 309 - Bezug genommen, welches das nämliche Schadensereignis vom 25.03.2007 zum Gegenstand hat. Nach erneuter Prüfung hält der Senat daran fest. Im Grundsatz gilt der Inhalt eines völkerrechtlichen Vertrages als innerstaatliches Recht nicht vor dem Eintritt der völkerrechtlichen Wirksamkeit des Vertrages für die Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfGE 1, 396, 411). Von diesem Prinzip kann der Gesetzgeber zwar abweichen. Ein eindeutiger Wille der Legislative, dass die Bestimmungen des CMNI unabhängig vom Inkrafttreten des völkerrechtlichen Vertrages innerstaatliche Geltung erlangen sollten, ist jedoch weder im Gesetzgebungsverfahren noch im Zustimmungsgesetz hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen.
49 
Mangels Anwendbarkeit der CMNI wären auf einen reinen Binnenschifffahrtstransportvertrag die §§ 407 ff. HGB heranzuziehen. Das Binnenschifffahrtsgesetz steht der Anwendung dieser Normen nicht entgegen, da § 26 BinSchG für Frachtgeschäfte zur Beförderung von Gütern auf Binnengewässern auf die §§ 407 ff HGB verweist und es im Übrigen nur Regelungen enthält, die neben die frachtrechtlichen Haftungsbestimmungen treten bzw. diese ergänzen.
50 
bb) Die Voraussetzungen für eine dem Grunde nach bestehende Obhutshaftung der Beklagten Ziff. 1 nach § 425 Abs. 1 HGB sind gegeben, nachdem die Container nach der Übergabe an die Beklagten und vor der Ablieferung am Bestimmungsort in den R… gefallen sind und die darin befindlichen Fässer beschädigt wurden.
51 
cc) Auf den Haftungsausschluss gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 1 HGB (Decksverladung) bzw. aus § 427 Abs. 1 Nr. 5 HGB (ungenügende Gewichtskennzeichnung der Frachtstücke) kann sich die Beklagte Ziff. 1 nicht mit Erfolg stützen. Gleiches gilt für alle übrigen Haftungsbegrenzungen und Haftungsbefreiungen nach dem HGB und nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp). Denn das Schadensereignis beruht auf einem qualifizierten Verschulden des Schiffsführers, das sich die Beklagte Ziff. 1 zurechnen lassen muss (§§ 435, 428 HGB bzw. Ziff. 27 ADSp).
52 
Auch insoweit entfaltet das Grundurteil im Vorprozess vom 10.02.2009 Interventionswirkung. Darin ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass die verantwortlichen Schiffsführer trotz der von ihnen erkannten massiven Instabilität des Schiffes infolge falscher Beladung pflichtwidrig die weitere Fahrt fortsetzten und nicht, wie es geboten gewesen wäre, unverzüglich ankerten bzw. den nächsten Hafen zum Zwecke des Endladens einiger Container anliefen, um so für eine ausreichende Stabilität zu sorgen. Die pflichtwidrig fortgesetzte Fahrt habe im Zuge der sich verstärkenden Instabilität und einer bei einem Drehmanöver herbeigeführten zusätzlichen Krängung des Schiffes schließlich zu dem Ladungsverlust geführt. Andere denkbare Schadensursachen hätten sich nach Sachlage nicht maßgeblich ausgewirkt. Daher sei die Havarie auf ein leichtfertiges Verhalten in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, auf Seiten der Beklagten bzw. ihrer Nachunternehmer zurückzuführen (S. 11/12 des Urteils). Diese Feststellung zählt zu den tragenden rechtlichen Entscheidungselementen.
53 
Diesem Rechtsstandpunkt tritt der Senat aus den Gründen ebenfalls bei, die bereits in dem schon zitierten Urteil vom 01.07.2009 - 3 U 248/08 - näher dargelegt wurden. Auch insoweit wird auf diese Entscheidung verwiesen.
54 
Für den Schiffsführer, den die Beklagte Ziff. 2 gestellt hat, hat die Beklagte Ziff. 1 der Klägerin nach § 428 S. 1 und 2 HGB einzustehen. Die Beklagte Ziff. 1 hat sich zur Erfüllung des Transportauftrags der Beklagten Ziff. 1 bedient, zu deren Leute der Schiffsführer B… zu rechnen ist.
55 
dd) Was den von den Beklagten erhobenen Einwand des Mitverschuldens der Klägerin gemäß § 425 Abs. 2 HGB i.V.m. § 254 BGB wegen unterbliebener Gewichtskennzeichnung anlangt, greift zugunsten der Klägerin gleichfalls die Interventionswirkung des rechtskräftigen Grundurteils ein. Darin hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass der Klägerin/Versenderin nicht deswegen ein Mitverschulden am Schadenseintritt zur Last gelegt werden kann, weil die transportierten Container vorschriftswidrig keine Gewichtsangaben aufgewiesen haben. Auch insoweit handelt es sich um ein tragendes rechtliches Urteilselement gemäß § 68 ZPO.
56 
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein mögliches Mitverschulden nicht nachweislich zur Havarie beigetragen hat. Steht - wie hier - die Kausalität eines nach § 435 HGB leichtfertigen Verhaltens des Frachtführers bzw. seiner Leute für den Schaden fest, ist eine Mitverursachung durch den Geschädigten nur dann beachtlich, wenn es für den Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kausal geworden ist (Koller, a.a.O., § 435 HGB Rn. 19 f). Diesen Beweis vermochten die Beklagten nicht zu führen. Schon die Frage, ob die vorhandenen Gewichtsdifferenzen für den Eintritt des Schadens ursächlich geworden sind, ist nach dem Ergebnis der anderweitig durchgeführten Beweisaufnahme nicht eindeutig geklärt. Bei der Frage der Mitverursachung durch die Geschädigte wäre zudem nur auf Gewichtsdifferenzen der von ihr stammenden zwei Container abzustellen. Wie hoch diese Gewichtsdifferenz war, ist völlig offen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Schiffsführer B… dann, wenn die tatsächlichen Gewichte der Container bekannt gewesen wären, von der Fahrt Abstand genommen oder sich sonst anderes verhalten hätte. Erst recht kann eine mögliche Mitursächlichkeit der unterbliebenen Gewichtskennzeichnung, für die die Beklagten beweisbelastet sind, nicht als erwiesen erachtet werden.
57 
ee) Der Schaden der Klägerin besteht in der Belastung mit einer Verbindlichkeit (§ 249 BGB). Ihr Schadensersatzanspruch geht daher dahin, hiervon befreit zu werden. In welcher Höhe der Klägerin ein Schaden droht, bedarf keiner Entscheidung.
58 
c) Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch aber nur im schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren verfolgen. Denn die Haftung der Beklagten ist nach den §§ 4, 5b, 5 c Abs. 1 Nr. 1 BinSchG auf den durch das Amtsgericht - Schifffahrtsgericht - Mannheim festgesetzten Höchstbetrag beschränkt.
59 
Nach § 8 Abs. 2 S. 1 SVertO können Ansprüche, für die die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes verfolgt werden. Gemäß § 5b Abs. 1 BinSchG kann der Schiffseigner seine Haftung nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die von ihm selbst in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Dem Schiffseigner steht nach § 5c Abs. 1 Nr. 1 BinSchG der Charterer des Schiffes gleich. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der Beklagten Ziff. 1 kein eigenes dem Vorsatz gleichstehendes gravierendes Verschulden angelastet werden.
60 
aa) Die Meinung der Klägerin, die streitgegenständlichen Ansprüche seien zur Anspruchsklasse D (Ansprüche wegen Gefahrgutschäden) zu zählen gemäß § 5h Abs. 1 BinSchG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 SVertO, weshalb sich der Eröffnungsbeschluss vom 11.05.2010 hierauf nicht erstrecke, geht fehl. Es kann dahinstehen, ob die transportierten Klebstoffkomponenten zu den gefährlichen Gütern im Sinne von § 5h Abs. 1 S. 3 BinSchG zu zählen sind. Der Anspruchsklasse D unterfallen gemäß § 5h Abs. 1 S. 1 BinSchG nämlich nur solche Ansprüche, die Schäden durch gefährliche Güter betreffen. Solche Ansprüche werden von der Klägerin nicht verfolgt. Die Klägerin macht Beschädigungen der Klebstoffkomponenten selbst geltend, aber keine Schäden, die hierdurch hervorgerufen worden sind. Aus diesem Grunde sind die hier in Rede stehenden Ansprüche zur Anspruchsklasse A zu rechnen i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 1 SVertO i.V.m. § 4 BinSchG, auf die sich der Eröffnungsbeschluss vom 11.05.2010 bezieht.
61 
bb) Die Beklagte Ziff. 1 ist als Charterer i.S.v. § 5c Abs. 1 Nr. 1 BinSchG anzusehen. Es handelt sich dabei um einen Schiffsunternehmer, der aufgrund eines Mietvertrages ein Schiff samt Besatzung mietet (Korioth, Binnenschifffahrtsrecht, 2008, S. 23). Hierzu zählen der Bareboad-Charterer, der Zeitcharterer und der Reisecharterer (v. Waldstein/Holland, Binnenschiffahrtsrecht, 5. Aufl., 2007, § 5c BinSchG Rn. 3; Koller, a.a.O., § 5c BinSchG Rn. 1). Ein Zeitchartervertrag ist immer dann gegeben, wenn der Auftragnehmer die Verfügungsgewalt über sein Schiff behält, sich aber verpflichtet, auf längere Zeit für den Auftraggeber Güter zu befördern (v. Waldstein/Holland, a.a.O., § 407 HGB Rn. 23). Zeitcharterer ist nach der Rechtsprechung des BGH, wer mit dem samt Besatzung gecharterten Schiff auf eigene Rechnung Seetransporte betreibt (VersR 1991, 715). Gemessen an diesen Kriterien ist die Beklagte Ziff. 1 als (Zeit-) Charterer zu qualifizieren. Diese hat mit der Beklagten Ziff. 2 über das Binnenschiff MS „E…“ am 23.06.2006 einen Nutzungsvertrag geschlossen, der zeitlich nicht befristet ist (Anlage B 2). Danach wird das Schiff samt Besatzung von der Beklagten Ziff. 2 gestellt, die sich auf unbestimmte Zeit dazu verpflichtet hat, für die Beklagte Ziff. 1 als Auftraggeberin Güter zu befördern. Die Containerplätze, über die die Beklagte Ziff. 1 disponieren kann, sind nicht zahlenmäßig beschränkt. Die Seetransporte erfolgen auf eigene Rechnung der Beklagten Ziff. 1. Auch wenn die Route - wie in Ziff. 2 des Vertrages bestimmt ist - von der Beklagten Ziff. 2 festgelegt wird, hat das wirtschaftliche Risiko aus dem Vertrag, das sich aus einer nicht ausreichenden Beladung des Schiffes ergibt, die Beklagte Ziff. 1 zu tragen. Die vertragliche Regelung, wonach die Beklagte Ziff. 2 über freie Ladekapazitäten auf eigene Rechnung und Kosten frei verfügen kann (Ziff. 3. des Vertrages), ändert an der rechtlichen Betrachtung nichts. Das Vorrecht, den Raum des Schiffes zu nutzen, stand der Beklagten Ziff. 1 zu. Dass von der Beklagten Ziff. 2 gleichzeitig ein Chartervertrag mit Firma M… GmbH, der Schwestergesellschaft der Beklagten Ziff. 1, geschlossen wurde, ist gleichfalls rechtlich unerheblich. Ähnlich wie bei einer Miete können auch mehrere Charterer das gleiche Schiff zu Geschäftszwecken nutzen. Wenn nach der zu Art. 1 Abs. 2 des Londoner Übereinkommens vom 19.11.1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (HBÜ) ergangenen Rechtsprechung (Entscheidung des Admirality Court vom 05.11./09.12.2008, Anlage SH 2-2 nach Bl. 53 d.A.) sogar ein Slot-Charterer als Charterer anzusehen ist, muss dies erst recht für die Beklagte Ziff. 1 gelten.
62 
cc) Ein eigenes qualifiziertes Verschulden eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters der Beklagten Ziff. 1 i.S.v. § 5b BinSchG ist zu verneinen.
63 
Die Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung ist nach § 5b Abs. 1 BinSchG nur ausgeschlossen, wenn der Verschuldensvorwurf unmittelbar den Schiffseigner selbst trifft. Der Schiffseigner oder solche Personen, die ihm gleichgestellt sind, muss sich weder absichtliches noch leichtfertiges Verhalten seiner Schiffsbesatzung noch sonstiger Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zurechnen lassen (v. Waldstein/Holland, a.a.O., § 5b BinSchG Rn. 8; Korioth, a.a.O., S. 25; so auch BGHZ 181, 292 = TranspR 2009, 327 zu § 660 Abs. 3 HGB). Da es sich bei der Beklagten Ziff. 1 um eine juristische Person handelt, scheidet eine (globale) Haftungsbeschränkung nur dann aus, wenn das qualifizierte Verschulden ein vertretungsberechtigtes Organ oder einen vertretungsberechtigten Gesellschafter trifft (§ 5b Abs. 2 BinSchG). Demnach verliert die Beklagte Ziff. 1 die Möglichkeit der globalen Haftungsbeschränkung nicht deshalb, weil dem Schiffsführer ein qualifiziertes Verschulden vorzuwerfen ist.
64 
(1) Was die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens gemäß § 5b Abs. 1 BinSchG anlangt, kann auf die zu § 435 HGB, zu Art. 29 CMR bzw. zu § 660 Abs. 3 HGB ergangene Judikatur zurückgegriffen werden.
65 
Eine Leichtfertigkeit im Sinne von § 435 HGB ist bei besonders schweren Pflichtverletzungen gegeben, bei denen sich der Frachtführer oder die Personen, für die er nach § 428 HGB haftet, in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen (BGH TranspR 2007, 423; BGH TranspR 2004, 399). Erforderlich ist das Unterlassen elementarer Schutzvorkehrungen (BGH TranspR 2006, 161). Dieses ist zu bejahen, wenn grundlegende, auf der Hand liegende Sorgfaltspflichten verletzt werden, wenn nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden oder wenn der Handelnde bzw. Verantwortliche sich über Bedenken in Anbetracht von Gefahren hinwegsetzt, die sich jedem aufdrängen müssen (OLG Düsseldorf TranspR 2005, 468; Koller, a.a.O., § 435 HGB Rn. 6).
66 
Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus einem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein allerdings nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH TranspR 2007, 423; BGH TranspR 2004, 399). Hierbei muss die aus der Sicht des Handelnden gegebene Wahrscheinlichkeit nicht 50 % überschreiten (BGH TranspR 2004, 309). Ausreichend ist vielmehr, dass das Risiko des Schadenseintritts nahe liegend ist (OLG Oldenburg TranspR 2001, 367) bzw. dass eine geringe, andererseits aber auch nicht völlig belanglose, sondern statistisch relevante Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt gegeben ist (OLG München TranspR 2002, 161; vgl. zum Meinungsstand Koller, a.a.O., § 435 HGB Rn. 16 und FN 112).
67 
Zur Darlegungs- und Beweislast gelten ebenfalls die zu § 435 HGB, Art. 29 CMR bzw. zu § 660 Abs. 3 HGB entwickelten Grundsätze (v. Waldstein/Holland, a.a.O., § 5b BinSchG Rn. 12). Nach der im Seefrachtrecht zu § 660 Abs. 3 HGB ergangenen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die den Anspruchsteller treffende Darlegungs- und Beweislast für die besonderen Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung des Spediteurs dadurch gemildert wird, dass dieser nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen des unterschiedlichen Informationsstands der Parteien zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich soweit möglich und zumutbar eingehend vorzutragen hat (BGH TranspR 2006, 35). Voraussetzung dafür ist, dass der Anspruchsteller Anhaltspunkte für das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens darlegt, die sich insbesondere aus der Art und dem Ausmaß des Schadens ergeben können (BGHZ 174, 244 Tz. 25). Dieser für Verlustfälle entwickelte Grundsatz wurde vom BGH auf Fälle der Beschädigung von Transportgut übertragen, wenn der entstandene Schaden auf einer unzureichenden Sicherung des Frachtgutes beruht, mit der Folge, dass der Frachtführer, soweit es ihm im konkreten Fall zuzumuten ist, in substantiierter Weise darzulegen hat, welche auf der Hand liegenden Schadensverhütungsmaßnahmen er getroffen hat (BGH TranspR 2009, 331; BGHZ 174, 244 Tz. 25 f.). Kommt er seiner sekundären Darlegungslast nicht im gebotenen Umfang nach, so spricht eine widerlegliche tatsächliche Vermutung dafür, dass ihn in objektiver wie in subjektiver Hinsicht ein qualifiziertes Verschulden trifft (BGH TranspR 2004, 175; BGH TranspR 2004, 460).
68 
Diese Grundsätze sind auf die Beschädigung von Transportgut auch dann heranzuziehen, wenn der entstandene Schaden - wie hier - mitursächlich auf eine unterbliebene Stabilitätsberechnung zurückzuführen ist. Ein triftiger und einleuchtender Grund für eine Ungleichbehandlung der genannten Schadensursachen ist nicht erkennbar.
69 
(2) Hiervon ausgehend kommt ein eigenes qualifiziertes Verschulden der Beklagten Ziff. 1 nicht in Betracht.
70 
Die Klägerin hat dazu vorgetragen, die Beklagte Ziff. 1 treffe ein schweres Organisationsverschulden. Bei der fehlerhaften Beladung des Schiffes und der untauglichen Sicherheitskontrolle vor Antritt der Fahrt durch die MS „E…“ habe es sich um ein von beiden Beklagten gebilligtes und eingespieltes Verhalten gehandelt (Bl. 12 d.A.). Die Beklagte Ziff. 1 habe die Disposition der Ladung an die Firma L… G…GmbH & Co KG übertragen, bei der der Geschäftsführer G… dafür zuständig gewesen sei. Dieser sei nicht überwacht worden, das "Aus der Hand geben" der Disposition stelle schon ein Organisationsversagen dar (Bl. 76 d.A.). Die Beklagte Ziff. 1 habe nicht auf Sicherheitskontrollen gedrängt. Dieser hätte sich die Gefahr aufdrängen müssen, dennoch habe sie die Beklagte Ziff. 2 nicht zur ordnungsgemäßen Befolgung der gesetzlichen Pflichten angehalten und diese nicht überwacht (Bl. 157 d.A.). Die Beklagten hätten bislang nicht vorgetragen, was unternommen worden sei, um einen Unfall, wie er sich am 25.03.2007 ereignet hat, zu vermeiden. Nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast hätten jedoch beide Beklagten sich hierzu zu äußern. Deshalb sei zu vermuten, dass die Voraussetzungen des § 5b BinSchG gegeben seien. Ein qualifiziertes Verschulden wird von der Beklagten Ziff. 1 in Abrede gestellt.
71 
Bei Zugrundelegung dieses Vortrages fehlen Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass der Schaden auf ein eigenes qualifiziertes Verschulden von vertretungsberechtigten Organen (oder Gesellschaftern) der Beklagten Ziff. 1 zurückzuführen ist.
72 
Die Havarie ist nach dem Ergebnis der Begutachtung durch den Sachverständigen B… in dem gegen den Schiffsführer B… geführten Strafverfahren maßgeblich durch ein Fehlverhalten der Schiffsführung verursacht worden. Die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen im Grundurteil vom 10.02.2009 müssen die Beklagten hinnehmen (§ 68 ZPO). Die Schiffsführung wurde vom Ausrüster, d.h. von der Beklagten Ziff. 2, ausgewählt. Die Beklagte Ziff. 1 war hiermit nicht befasst. Für die unterbliebene Stabilitätskontrolle hatte die Beklagte Ziff. 1 nicht selbst zu sorgen. Diesbezügliche Überwachungsmaßnahmen schuldete allenfalls die Beklagte Ziff. 2 als Schiffsausrüsterin, nicht aber die Beklagte Ziff. 1. Für ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten Ziff. 2 hat die Beklagte Ziff. 1 gemäß § 5b BinSchG gerade nicht einzustehen. Vorstellbar ist zwar, dass die Disposition fehlerbehaftet gewesen ist, weil das transportierte Gewicht zu hoch war, um eine positive Stabilität des Schiffes zu gewährleisten. Für die Disposition war die Beklagte Ziff. 1 aber selbst wiederum nicht verantwortlich. Diese oblag unstreitig der Firma L… G… GmbH & Co KG. Die Überwachung dieser Firma und deren Sicherheitsmaßnahmen gehörte gleichfalls nicht zu den Aufgaben der Beklagten Ziff. 1. Die Beladung des Schiffes im M… Hafen fiel auch nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten Ziff. 1, diese ist unstreitig durch die Firma M… GmbH erfolgt. Eine Überwachung dieses Unternehmens schuldete die Beklagte Ziff. 1 gegenüber der Klägerin nicht.
73 
Bei dieser Sach- und Rechtslage genügt der Vortrag der Klägerin nicht, um eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten auszulösen. Lediglich die Erwägung, dass eine Partei über die besseren Aufklärungsmöglichkeiten verfügt und einer Schadensursache nähersteht, ist nicht geeignet, Abweichungen von der an sich geltenden Gesetzes- oder Vertragslage bezüglich der Beweislast zu rechtfertigen. Denn die vom Gesetzgeber gewollte Beschränkung der Haftung würde wirkungslos werden, wenn der Verfrachter bei verbleibenden Zweifeln am Schadensverlauf immer zu einer qualifizierten Haftung herangezogen werden könnte (vgl. BGHZ 127, 275, 284). Ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten Ziff. 1 ist durch die Klägerin demzufolge weder dargetan noch ausreichend belegt worden.
74 
Im Übrigen deutet nichts darauf hin, dass Organe (oder Gesellschafter) der Beklagten Ziff. 1 in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden, wie er sich hier ereignet hat, mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Bei der anders lautenden Behauptung der Klägerin handelt es sich um reine Spekulation. Substantiierten Vortrag zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen von § 5b BinSchG hat die Klägerin jedenfalls nicht gehalten.
75 
Nach alledem ist die Klage abweisungsreif.
76 
d) Dem Hauptantrag der Klägerin auf Aufhebung und Zurückverweisung war nicht zu entsprechen. Zwar hat das Landgericht nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden. Nach § 538 Abs. 2 Nr. 3 darf die Sache jedoch nur dann auf Antrag unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen werden, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist. Ist der Rechtsstreit ohne weitere Verhandlung spruchreif oder dem Berufungsgericht eine Verfahrensentscheidung ohne weitere Sachaufklärung möglich, gilt § 538 ZPO nicht (BGH WM 2005, 888; BGH NJW 2002, 2795; Reichold in Thomas/Putzo, a.a.O., § 538 Rn. 6). So verhält es sich hier.
2.
77 
Zur Haftung der Beklagten Ziff. 2:
78 
Eine unbegrenzte Haftung der Beklagten Ziff. 2 nach den Vorschriften des HGB für den Schaden der Klägerin aus dem Schadensereignis vom 25.03.2007 ist ebenfalls zu bejahen. Ob die Beklagte Ziff. 2 ein qualifiziertes Eigenverschulden trifft, ist noch offen. Deshalb kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der streitgegenständliche Anspruch der globalen Haftungsbeschränkung nach dem BinSchG unterfällt. Aus diesem Grunde ist der Rechtsstreit in Bezug auf die Beklagte Ziff. 2 noch nicht entscheidungsreif. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO sind erfüllt.
79 
a) Das Verfahren ist nicht unterbrochen nach §§ 41, 8 Abs. 3 SVertO. Die Klägerin behauptet ein eigenes qualifiziertes Eigenverschulden der Beklagten Ziff. 2.
80 
b) Eine unbeschränkte Haftung der Beklagte Ziff. 2 für den Schaden, der der Klägerin durch die Havarie vom 25.03.2007 entstanden ist, folgt aus §§ 452 a, 437 Abs. 1, 425 Abs. 1, 428, 435 HGB.
81 
aa) Auf den Schadensfall findet auch im Verhältnis zur Beklagten Ziff. 2 deutsches Recht Anwendung (Art. 28 Abs. 1 EGBGB bzw. Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Wird die Haftung aus § 437 HGB IPR-rechtlich als vertragsähnliche Haftung qualifiziert, gilt Art. 28 Abs. 1 EGBGB. Der Sitz der Beklagten Ziff. 2 liegt zwar in der Schweiz. Jedoch gilt die Vermutung von Art. 28 Abs. 4 S. 1 EGBGB zu Gunsten des Rechts der Hauptniederlassung des Beförderers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur dann, sofern sich im gleichen Staat auch der Verlade- oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Hieran fehlt es, denn der Verladeort liegt im Inland, der Entladeort in R…/Niederlande und die Hauptniederlassung des Absenders ebenfalls im Inland. Die engste Verbindung des Beförderungsvertrages besteht zum nationalen Recht. Es liegt nicht nur der Verladeort, sondern auch der Schadensort in Deutschland. Die Absenderin hat ihren Sitz in Deutschland ebenso wie die Klägerin. Außerdem richtet sich die Haftung der Beklagten Ziff. 1, mit der die Beklagte Ziff. 2 einen Chartervertrag geschlossen hat, ebenfalls nach deutschem Recht. Wird die Haftung gemäß § 437 HGB als deliktsähnliche Haftung qualifiziert, gelangt Art. 40 Abs. S. 2 EGBGB zur Anwendung. Der Erfolgsort der unerlaubten Handlung liegt im Inland. Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) gilt nach deren Art. 31, 32 für außervertragliche Schuldverhältnisse, die ab dem 11.01.2009 entstanden sind, mithin nicht für den hier zu entscheidenden Fall.
82 
Die CMNI ist nicht heranzuziehen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
83 
bb) Die Beklagte Ziff. 2 ist Ausrüster der MS „E…“, mit der der Transport bewerkstelligt wurde. Das von ihr überlassene Schiff nebst dem dazugehörigen Personal hat den verfahrensgegenständlichen Transportauftrag durchgeführt. Bei der Beklagten Ziff. 2 handelt es sich daher um den ausführenden Frachtführer i.S.v. § 437 HGB.
84 
cc) Auf mögliche Haftungsausschluss- bzw. Haftungsbeschränkungsgründe des HGB bzw. der ADSp kann sich auch die Beklagte Ziff. 2 nicht mit Erfolg stützen. Ihr ist das qualifizierte Verschulden des Schiffsführers gemäß §§ 428, 435 HGB bzw. Ziff. 27.2 ADSp zuzurechnen. Mit ihren gegen diese Betrachtungsweise vorgebrachten Einwendungen ist die Beklagte Ziff. 2 nach § 68 ZPO ausgeschlossen.
85 
dd) Ein Mitverschulden wegen der unterbliebenen Gewichtskennzeichnung der Container trifft die Klägerin nicht. Zum einen bindet die zu diesem Punkt vom Landgericht Hamburg im Grundurteil getroffene Feststellung (§ 68 ZPO), die zu den tragenden rechtlichen Grundlagen des Ersturteils zählt. Zum anderen ist ein Kausalzusammenhang zwischen der fehlenden Gewichtskennzeichnung und dem Schadensereignis nicht beweisbar.
86 
c) Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten Ziff. 2 aber nur dann außerhalb des Verteilungsverfahrens verfolgen, wenn der Beklagten Ziff. 2 die Möglichkeit, sich auf die globale Haftungsbeschränkung nach dem BinSchG zu stützen, verwehrt ist. Darum hängt die zu treffende Entscheidung davon ab, ob der Vorwurf, die Beklagte Ziff. 2 habe den Schadensfall durch ein qualifiziertes Eigenverschulden im Sinne von § 5b Abs. 1, 2 i.V.m. § 5c Abs. 1 Nr. 1 BinSchG herbeigeführt, berechtigt ist. Diese Frage kann noch nicht abschließend beurteilt werden.
87 
(1) Die Klägerin hat dazu vorgebracht, beim Versagen der Schiffsführung habe es sich nicht um einen Einzelfall gehandelt, sowohl das fehlerhafte Beladen des Schiffes als auch die untaugliche Stabilitätskontrolle sei eingespielt gewesen und von der Beklagten Ziff. 2 gebilligt worden (Bl. 12 d.A.). Diese habe den Schiffsführer nicht sorgfältig ausgewählt und weder Überwachungsmaßnahmen ergriffen noch Instruktionen erteilt, um einen Schadensfall wie den vorliegenden zu verhindern. Auf ein krasses Organisationsverschulden der Beklagten Ziff. 2 sei bereits deshalb zu schließen, weil von dieser die Ansicht vertreten werde, die Schiffsführung habe sich korrekt verhalten, einer Stabilitätskontrolle vor Fahrantritt habe es nicht bedurft. Ihrer sekundären Darlegungslast sei die Beklagte Ziff. 2 jedenfalls nicht nachgekommen (Bl. 76 d.A. und Bl. 155 ff. d.A.).
88 
Die Beklagte Ziff. 2 steht auf dem Standpunkt, die Schlängelversuche hätten einen tauglichen Stabilitätstest dargestellt. Eine Stabilitätsberechnung sei weder gesetzlich vorgeschrieben noch zwingend gewesen. Der Schiffsführer B… sei seit über 35 Jahren in der Schifffahrt beschäftigt und über 15 Jahre in der Containerschifffahrt als Schiffsführer tätig gewesen, ohne jemals einen Schadensfall zu verursachen. An dessen Qualifikation hätten nicht die geringsten Zweifel bestanden. Aus diesen Gründen habe es keinerlei Notwendigkeit gegeben, den Schiffsführer eingehend zu überwachen.
89 
(2) Danach hat die Klägerin genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens des Vorstands der Beklagten Ziff. 2 darlegt. Ein dem Vorsatz gleichstehendes gravierendes Verschulden des Schiffsführers steht bindend fest. Dieses besteht mit darin, dass die Schiffsführung entgegen den Regeln der nautischen Kunst keinerlei brauchbare rechnerische Stabilitätsüberprüfung vorgenommen und auf Warnhinweise anderer Schiffsbesatzungen nicht reagiert und pflichtwidrig und schuldhaft Ballastwasser aufgenommen hat. Vielmehr hat sich die Schiffsführung mit hier untauglichen Schlängelversuchen begnügt.
90 
Nach der Überzeugung des Senats hätten rechnerische Stabilitätsüberprüfungen vor Fahrtantritt zur Gefahrenabwehr zwingend vorgenommen werden müssen. Dies hat der Sachverständige B… im Gutachten vom 18.07.2007 (Anlage 6 6 ) und in der Tischvorlage vom 29.09.2008 (Anlage K 7) nachvollziehbar und unmittelbar einleuchtend begründet. Mit einer auf dem Markt vorhandenen Software sind solche Kontrollberechnungen verhältnismäßig schnell und einfach vorzunehmen. Sie sind das einzige ausreichend verlässliche Mittel, dass der Schiffsführung vor Fahrtantritt zur Ermittlung der Stabilität zur Verfügung steht. Hingegen können Schlängelversuche eine Havarie nicht zuverlässig ausschließen, wie bereits durch den streitgegenständlichen Schadensfall eindrücklich belegt ist. Schlängelversuche können nur für den aktuellen Moment einen gewissen subjektiven Aufschluss über die Schiffsstabilität geben, die sich bei wechselnden äußeren Umständen und Einflüssen (veränderte Wetterlage, z.B. durch Wind) oder bei besonderen Manövern (z.B. Drehmanöver etc.) ganz anders darstellen kann. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass nach Fahrtantritt aus unterschiedlichen Gründen die Bestrebung bestehen kann, selbst bei gefahrgeneigten Verhältnissen die Fahrt fortzusetzen und von einer Umkehr zur Entladung einzelner Frachtstücke abzusehen. Hingegen lässt sich anhand von objektiven Zahlenwerken leicht und ausreichend zuverlässig eine Entscheidung darüber treffen, ob von einer genügenden Stabilität ausgegangen und die Fahrt gefahrlos angetreten werden kann. Deshalb können Schlängelversuche eine Stabilitätsberechnung nicht ersetzen, sondern allenfalls als präventive Zusatzmaßnahme in Betracht kommen.
91 
Die Argumentation der Beklagten, die Container seien ganz oder teilweise nicht mit Gewichtsangaben versehen gewesen, gebietet keine andere Betrachtung. Falls erforderlich sind die zu übernehmenden Frachtgüter nachträglich zum Zweck einer aussagekräftigen Stabilitätsberechnung zu verwiegen. Sollte dies nicht möglich sein und eine verlässliche Stabilitätsberechnung nicht auf andere Weise durchführbar, sind nicht mit ihrem Gewicht gekennzeichnete Frachtstücke sicherheitshalber nicht mit an Bord zu nehmen.
92 
Auf die unterbliebene Stabilitätskontrolle ist die Havarie vom 25.03.2007 maßgeblich zurückzuführen. Schon eine Stabilitätsberechnung auf der Basis der vorhandenen Ladelisten hätte, wie vom Gutachter B… zu erfahren war, zu einer krassen Instabilität des Schiffes geführt (S. 5 und 11 des Gutachtens vom 18.08.2007). Wäre sie vorgenommen worden, hätte die MS „E…“ die Fahrt nicht antreten dürfen. Wären die korrekten, höheren Gewichte der Container angegeben worden, hätte sich bei einer rechnerischen Überprüfung erst recht eine Instabilität herausgestellt.
93 
Als Ausrüsterin der MS „E…“ und ausführende Frachtführerin traf die Beklagte Ziff. 2 die Verpflichtung, durch besondere Vorkehrungen sicherzustellen, dass Transportschäden wie der verfahrensgegenständliche vermieden werden und dass es zu Verhaltensweisen der Schiffsführung, wie sie im Streitfall an den Tag gelegt wurden, gar nicht erst kommt. Dies hätte etwa durch Schulungs-, Instruktions- und Überwachungsmaßnahmen geschehen müssen. Für die Planung und Umsetzung solcher generellen Maßnahmen hatte der Vorstand der Beklagten Ziff. 2 zu sorgen. Es liegt nahe, dass der Schadensfall vom 25.03.2007 nicht passiert wäre, falls die Beklagte Ziff. 2 solche Sicherungsvorkehrungen ergriffen hätte. Hätte die Beklagte Ziff. 2 insbesondere auf die Durchführung einer ordnungsgemäßen Stabilitätskontrolle hingewirkt, wäre die Fahrt nicht wie geschehen durchgeführt worden. Offenbar war der Schiffsführer auch nicht damit vertraut, welche Verhaltensweisen zur Gewährleistung eines sicheren Transports zu ergreifen sind, falls während der Fahrt eine gefahrträchtige Schieflage auftritt.
94 
Daraus folgt, dass die Beklagte Ziff. 2 gehalten ist, sich im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu den von ihr ergriffenen Sicherungsmaßnahmen zu äußern, insbesondere dazu, was von ihr veranlasst worden ist, um eine negative Stabilität des Schiffes beim Transport zu verhindern.
95 
(3) Allerdings wurde die Beklagte Ziff. 2 bislang noch nicht darauf hingewiesen, dass die Annahme eines qualifizierten Eigenverschuldens in Betracht kommt (§ 139 ZPO). Daher ist der Beklagten Ziff. 2 noch Gelegenheit zu geben, ihren Sachvortrag zu ergänzen. Dies ist von der Beklagten Ziff. 2, wie im Termin vom 04.08.2010 erörtert worden ist, auch beabsichtigt, was die Gewährung eines Schriftsatzrechts und mindestens einen weiteren Verhandlungstermin notwendig macht. Evtl. muss sogar eine Beweisaufnahme durchgeführt werden.
96 
d) Der Senat erachtet es unter den obwaltenden Umständen für zweckmäßig, das landgerichtliche Urteil in Bezug auf die Beklagte Ziff. 2 gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, um den Verlust einer Tatsacheninstanz zu vermeiden. Eine andere Vorgehensweise widerspräche darüber hinaus dem übereinstimmenden Willen sämtlicher Prozessparteien, die in erster Linie eine Zurückverweisung beantragt haben. Es kommt hinzu, dass so eher zu erwarten ist, dass der BGH über die gegen das Senatsurteil vom 01.07.2009 i.S. 3 U 248/08 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde noch vor einer Entscheidung des Land- bzw. Oberlandesgerichts über den vorliegenden Rechtsstreit befindet.
III.
97 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 63.620,00 EUR festgesetzt. Die Klägerin wird als Beklagte von der Firma A… in dem vor dem Landgericht Hamburg geführten Prozess wegen des streitgegenständlichen Transportschadens auf Zahlung von 79.525,00 EUR in Anspruch genommen. Von diesem ihr drohenden Schaden will die Klägerin durch die Beklagten befreit werden. Er bildet somit auch den Streitgegenstand für den hiesigen Prozess. Da eine positive Feststellungsklage erhoben worden ist, ist ein Abschlag in Höhe von 20 % zu berücksichtigen. Dies führt zu einem Streitwert von 63.620,00 EUR. Entsprechend war der Streitwert für die erste Instanz zu korrigieren.
98 
Wird - wie hier - von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch gemacht, kann über die Kosten durch das Berufungsgericht nicht entschieden werden, weil der Aus-gang des Rechtsstreits noch offen ist. Daher war dem Landgericht eine Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorzubehalten (OLG Köln NJW-RR 1987, 1152; Zöller-Heßler, a.a.O., § 538 ZPO Rn. 58).
99 
Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst.
100 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Zur streitigen Frage der Unterbrechungswirkung gemäß §§ 8, 41 SVertO hat sich der BGH in den angeführten Entscheidungen schon geäußert.
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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published on 10/01/2013 00:00

Tenor 1. Die Anschlussberufung der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 21.11.2012 wird als unzulässig verworfen. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 28.08.2009 abgeändert und die Klage abgewiesen. 3.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Frachtstücke oder andere Gegenstände von mindestens 1.000 Kilogramm Rohgewicht, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgegeben werden und zur Beförderung zur See oder auf Binnenwasserstraßen bestimmt sind, müssen an sichtbarer Stelle mit einer dauerhaften, deutlichen Angabe ihres Rohgewichtes in Kilogramm versehen sein.

(2) Verpflichtet zur Anbringung der Gewichtsbezeichnung ist der Absender.

(3) Das Gewicht ist durch Wiegen festzustellen; stehen dem besondere Schwierigkeiten entgegen, so ist das Gewicht zu errechnen oder möglichst genau zu schätzen. Die Gewichtsbezeichnung ist spätestens vor der Verladung auf ein Schiff anzubringen. Annähernde Gewichtsangaben sind als solche kenntlich zu machen. Ist der Gegenstand bereits mit einer Gewichtsbezeichnung versehen, so ist der Absender zum Nachwiegen nur dann verpflichtet, wenn die Gewichtsangabe unglaubhaft erscheint.

Auf die Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle

1.
der Ansprüche, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 611 bis 616 des Handelsgesetzbuchs unterliegen, die Ansprüche treten, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschiffahrtsgesetzes unterliegen, und
2.
der Ansprüche, die im Falle des § 1 Abs. 5 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören, die Ansprüche treten, die im Falle des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören.

(1) Mit der Eröffnung des Verteilungsverfahrens gilt der Fonds als errichtet. Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 beschränkt sich die Haftung der Personen, die zu dem im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Personenkreis gehören, für alle Ansprüche, die

1.
aus dem im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Ereignis entstanden sind,
2.
der Haftungsbeschränkung nach den §§ 611 bis 616 des Handelsgesetzbuchs unterliegen und
3.
zu der Anspruchsklasse, im Falle des § 1 Abs. 5 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören, für die das Verfahren eröffnet worden ist,
auf die Haftungssumme. An dem Verteilungsverfahren nehmen alle Gläubiger von Ansprüchen teil, für welche die Haftung nach Satz 2 beschränkt worden ist.

(2) Ansprüche, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, können nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes verfolgt werden. Jedoch stehen die Vorschriften dieses Gesetzes der Verfolgung eines Anspruchs, für den der Schuldner seine Haftung beschränken kann, nach Aufhebung des Verteilungsverfahrens nicht entgegen, soweit der Anspruch aus der Haftungssumme nicht berichtigt worden ist und der Schuldner vor Eröffnung des Verfahrens zur Zahlung eines höheren Betrags als des bei der Verteilung der Haftungssumme auf diesen Anspruch entfallenen Anteils rechtskräftig verurteilt worden ist; § 20 Abs. 1 Satz 1, §§ 21, 22 und 24 finden keine Anwendung.

(3) Rechtsstreitigkeiten wegen der in Absatz 1 genannten Ansprüche, die bei der Eröffnung des Verteilungsverfahrens anhängig sind, werden mit dem Erlaß des Eröffnungsbeschlusses unterbrochen, bis sie nach § 19 aufgenommen werden oder bis das Verteilungsverfahren aufgehoben oder eingestellt wird.

(4) Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens ist die Zwangsvollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Ansprüche unzulässig, bis das Verfahren aufgehoben oder eingestellt wird. Die Unzulässigkeit ist im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht des ersten Rechtszugs geltend zu machen. Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss anordnen, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt wird; die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen; es bestimmt in diesem Fall eine Frist, innerhalb deren die Entscheidung des Prozeßgerichts beizubringen ist und nach deren fruchtlosem Ablauf die Zwangsvollstreckung fortgesetzt wird.

(5) Ist die Zwangsvollstreckung eingestellt, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners anordnen, daß Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufgehoben werden. Solange eine Klage nach Absatz 4 Satz 2 anhängig ist, ist das Prozeßgericht für diese Anordnung zuständig.

(6) Wird nach der Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen eines Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird der Fortgang des Verteilungsverfahrens dadurch nicht berührt.

(7) Ein Gläubiger, der an dem Verfahren teilnimmt, kann seinen Anspruch gegen einen Anspruch des Schuldners nach Eröffnung des Verteilungsverfahrens nicht mehr aufrechnen. Er ist verpflichtet, für den Anspruch bestehende Sicherungsrechte nicht mehr zu verwerten. Artikel 5 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bleibt unberührt.

(1) Ein Anspruch und das Recht seines Gläubigers auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren gelten als festgestellt, soweit im Prüfungstermin ein Widerspruch weder von dem Gläubiger eines angemeldeten Anspruchs noch von dem Schuldner eines solchen Anspruchs noch von dem Sachwalter erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist.

(2) Das Gericht hat nach der Erörterung eines jeden Anspruchs das Ergebnis in die Tabelle einzutragen. Die Eintragung gilt für das Verfahren hinsichtlich des Betrags der festgestellten Ansprüche und, wenn das Verfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A eröffnet worden ist, hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zu den Ansprüchen wegen Personenschäden oder zu den Ansprüchen wegen Sachschäden sowie hinsichtlich des Rechts ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren wie ein rechtskräftiges Urteil gegen alle Gläubiger und Schuldner von Ansprüchen, die an dem Verfahren teilnehmen, sowie gegen den Sachwalter.

(3) Den Gläubigern streitig gebliebener Ansprüche bleibt es überlassen, die Feststellung derselben gegen den Bestreitenden zu betreiben. Die Vorschriften des § 179 Abs. 2, 3, der §§ 180 bis 183 und des § 185 der Insolvenzordnung gelten sinngemäß.

(4) Für Ansprüche, die nach § 14 Abs. 5 ohne Angabe eines Betrags angemeldet worden sind und für die auch bei der Verhandlung im Prüfungstermin ein Schätzungswert noch nicht ermittelt werden kann, gelten diese Vorschriften mit der Maßgabe, daß zunächst nur das Recht der Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren bis zu dem bei der Anmeldung angegebenen Höchstbetrag für den Fall festgestellt wird, daß ein Anspruch bis zu dieser Höhe später feststellbar wird.

(5) In dem Verfahren über einen nicht vom Schuldner erhobenen Widerspruch gegen einen Anspruch, für welchen ein mit der Vollstreckungsklausel versehener Schuldtitel, ein Endurteil oder ein Vollstreckungsbescheid vorliegt, braucht der Widersprechende den Titel nicht gegen sich gelten zu lassen,

1.
wenn der Schuldner mit dem Gläubiger oder mit dessen Rechtsvorgänger arglistig zusammengewirkt hat, um dem Gläubiger im Verteilungsverfahren einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, oder
2.
wenn der Schuldner den Rechtsstreit nachlässig geführt hat.
Die Verfolgung des Widerspruchs bleibt auch dann dem Widersprechenden überlassen, wenn er den Titel nach Satz 1 nicht gegen sich gelten zu lassen braucht.

(6) Ist die Feststellung eines Anspruchs durch die Aufnahme eines bereits anhängigen Rechtsstreits zu verfolgen, so kann der Widersprechende die Einlassung auf den Rechtsstreit verweigern, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Nr. 1 oder des Absatzes 5 Nr. 2 vorliegen. Wird die Weigerung vom Prozeßgericht für begründet erklärt, so hat der Gläubiger seinen Anspruch gegen den Widersprechenden im Wege einer neuen Klage zu verfolgen.

(1) Abweichend von § 1 Abs. 4 zählen zu den im Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren zu bildenden Anspruchsklassen folgende Ansprüche:

1.
Anspruchsklasse A: Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden nach § 4 Abs. 1, 2 und 3 des Binnenschiffahrtsgesetzes, soweit diese nicht zur Anspruchsklasse D zählen,
2.
Anspruchsklasse B: Ansprüche wegen Tötung oder Verletzung von Reisenden im Sinne von § 5k des Binnenschiffahrtsgesetzes,
3.
Anspruchsklasse C: Ansprüche aus Wrackbeseitigung nach § 4 Abs. 1, 4 des Binnenschiffahrtsgesetzes,
4.
Anspruchsklasse D: Ansprüche wegen Gefahrgutschäden nach § 5h Abs. 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes.

(2) Auf ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A und der Anspruchsklasse D ist § 1 Abs. 5 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.
In allen Fällen muß die Summe der Ansprüche wegen Sachschäden, wenn es sich um Ansprüche der Anpruchsklasse A handelt, den in § 5f des Binnenschiffahrtsgesetzes oder, wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse D handelt, den in § 5h Abs. 2 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmten Haftungshöchstbetrag voraussichtlich übersteigen.
2.
Im Falle des § 1 Abs. 5 Nr. 1 darf, wenn Ansprüche wegen Personenschäden geltend gemacht werden können, die Summe dieser Ansprüche, wenn es sich um solche der Anspruchsklasse A handelt, den in § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes oder, wenn es sich um solche der Anspruchsklasse D handelt, den in § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmten Haftungshöchstbetrag voraussichtlich nicht übersteigen.

(3) Ein Verteilungsverfahren erfaßt jeweils ausschließlich die aus demselben Ereignis entstandenen und zu derselben Anspruchsklasse im Sinne des Absatzes 1 gehörenden Ansprüche gegen alle Personen, die demselben Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 angehören. Wird jedoch auf Antrag eines an Bord tätigen Lotsen ein Verteilungsverfahren eingeleitet, so erfaßt das Verfahren nur die Ansprüche gegen den Antragsteller; ein solches Verteilungsverfahren darf nur eröffnet werden, solange nicht für die aus demselben Ereignis entstandenen und zu derselben Anspruchsklasse gehörenden Ansprüche ein Verteilungsverfahren auf Antrag eines anderen, demselben Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 angehörenden Schuldners eröffnet worden ist.

(1) Der Schiffseigner kann seine Haftung für Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden, die an Bord oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes oder mit einer Bergung einschließlich einer Wrackbeseitigung im Sinne von Absatz 4 eingetreten sind, sowie für Ansprüche aus Wrackbeseitigung beschränken, es sei denn, das Schiff wird zum Sport oder zur Erholung und nicht des Erwerbes wegen verwendet. Die Ansprüche unterliegen der Haftungsbeschränkung unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie beruhen, ob sie privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sind und ob sie auf Grund eines Vertrages oder sonstwie als Rückgriffs- oder Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden; Ansprüche aus Wrackbeseitigung sowie Ansprüche nach Absatz 3 Satz 2 unterliegen jedoch nicht der Haftungsbeschränkung, soweit sie sich auf ein vertraglich vereinbartes Entgelt richten.

(2) Ansprüche wegen Personenschäden sind solche wegen der Tötung oder der Verletzung von Personen.

(3) Ansprüche wegen Sachschäden sind

1.
solche wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen einschließlich Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleusen, Wehren, Brücken und Navigationshilfen;
2.
solche wegen der Verspätung bei der Beförderung von Gütern, Reisenden oder deren Gepäck;
3.
sonstige Vermögensschäden wegen der Verletzung nichtvertraglicher Rechte.
Ansprüche wegen Sachschäden sind ferner Ansprüche einer anderen Person als des Schuldners wegen Maßnahmen zur Abwendung oder Verringerung von Personen- oder Sachschäden, für die der Schuldner seine Haftung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 beschränken kann.

(4) Ansprüche aus Wrackbeseitigung sind solche auf Erstattung der Kosten für die Hebung, Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung eines gesunkenen, havarierten, festgefahrenen oder verlassenen Schiffes samt allem, was sich an Bord befindet oder befunden hat, sowie für die Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung der Ladung des Schiffes. Ansprüche aus Wrackbeseitigung sind ferner Ansprüche einer anderen Person als des Schuldners wegen Maßnahmen zur Abwendung oder Verringerung der in Satz 1 genannten Kosten, für die der Schuldner seine Haftung beschränken kann.

(5) Als Schiff im Sinne dieser Vorschrift sind auch Kleinfahrzeuge anzusehen.

(1) Bei der Anwendung der Vorschriften über die Haftungsbeschränkung stehen dem Schiffseigner gleich:

1.
der Eigentümer, der Mieter oder Charterer, dem ein Binnenschiff zu dessen Verwendung überlassen wird, und der Ausrüster eines Binnenschiffs;
2.
jede Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bergung oder einer Wrackbeseitigung Dienste erbringt, die sich auf ein Binnenschiff oder die Ladung eines solchen Schiffes beziehen und entweder ausschließlich auf diesem Schiff oder weder von einem Binnenschiff noch von einem Seeschiff aus erbracht werden (Berger);
3.
jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Schiffseigner oder eine der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen haftet.

(2) Ist der Schuldner eine Personenhandelsgesellschaft, so kann auch jeder Gesellschafter seine persönliche Haftung für Ansprüche beschränken, für welche die Gesellschaft ihre Haftung beschränken kann.

(3) Ein Versicherer, der die Haftung in bezug auf Ansprüche versichert, die der Beschränkung nach diesen Vorschriften unterliegen, kann sich Dritten gegenüber auf die Haftungsbeschränkung in gleichem Umfang wie der Versicherte berufen.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht beschließt über die Eröffnung des Verteilungsverfahrens, sobald die festgesetzte Haftungssumme eingezahlt worden ist.

(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält insbesondere:

1.
die genaue Bezeichnung des Ereignisses, aus dem die Ansprüche entstanden sind, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt werden soll;
2.
die Feststellung, für welchen Personenkreis im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 das Verfahren eröffnet wird, oder, im Falle des § 1 Abs. 2 Satz 2, die Feststellung, daß das Verfahren nur für den Antragsteller eröffnet wird;
3.
die Feststellung, für welche Anspruchsklasse im Sinne des § 1 Abs. 4 das Verfahren eröffnet wird, im Falle des § 1 Abs. 5 auch die Feststellung, daß das Verfahren nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet wird;
4.
Angaben über Namen, ständigen Aufenthalt und gewerbliche Niederlassung des Antragstellers sowie der übrigen dem Gericht bekannten Schuldner von Ansprüchen, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt werden soll;
5.
Angaben über Namen, Flagge und Registerort des Schiffes;
6.
die Feststellung, daß die Haftungssumme eingezahlt worden ist, oder Angaben über Art und Höhe von etwa anstelle der Einzahlung der Haftungssumme geleisteten Sicherheiten einschließlich der Angabe, welchen Betrag der Haftungssumme die Sicherheitsleistung ersetzt; ist über eine Beschwerde nach § 12 Abs. 1 noch nicht entschieden, so enthält der Eröffnungsbeschluß auch den Hinweis, daß der Antragsteller gegen den Beschluß über die Festsetzung der Haftungssumme Beschwerde eingelegt hat;
7.
die Stunde der Eröffnung; § 27 Abs. 3 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.

(3) Der Beschluß über die Eröffnung des Verteilungsverfahrens soll mit dem Beschluß über die Festsetzung der Haftungssumme verbunden werden, wenn die festzusetzende Haftungssumme bereits eingezahlt worden ist.

(4) Eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses erhält auf Antrag jeder, der glaubhaft macht, daß gegen ihn wegen eines Anspruchs, mit dem der Gläubiger an dem Verfahren teilnimmt, eine Klage anhängig ist oder die Zwangsvollstreckung betrieben wird.

(1) Der Schiffseigner kann seine Haftung für Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden, die an Bord oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes oder mit einer Bergung einschließlich einer Wrackbeseitigung im Sinne von Absatz 4 eingetreten sind, sowie für Ansprüche aus Wrackbeseitigung beschränken, es sei denn, das Schiff wird zum Sport oder zur Erholung und nicht des Erwerbes wegen verwendet. Die Ansprüche unterliegen der Haftungsbeschränkung unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie beruhen, ob sie privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sind und ob sie auf Grund eines Vertrages oder sonstwie als Rückgriffs- oder Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden; Ansprüche aus Wrackbeseitigung sowie Ansprüche nach Absatz 3 Satz 2 unterliegen jedoch nicht der Haftungsbeschränkung, soweit sie sich auf ein vertraglich vereinbartes Entgelt richten.

(2) Ansprüche wegen Personenschäden sind solche wegen der Tötung oder der Verletzung von Personen.

(3) Ansprüche wegen Sachschäden sind

1.
solche wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen einschließlich Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleusen, Wehren, Brücken und Navigationshilfen;
2.
solche wegen der Verspätung bei der Beförderung von Gütern, Reisenden oder deren Gepäck;
3.
sonstige Vermögensschäden wegen der Verletzung nichtvertraglicher Rechte.
Ansprüche wegen Sachschäden sind ferner Ansprüche einer anderen Person als des Schuldners wegen Maßnahmen zur Abwendung oder Verringerung von Personen- oder Sachschäden, für die der Schuldner seine Haftung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 beschränken kann.

(4) Ansprüche aus Wrackbeseitigung sind solche auf Erstattung der Kosten für die Hebung, Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung eines gesunkenen, havarierten, festgefahrenen oder verlassenen Schiffes samt allem, was sich an Bord befindet oder befunden hat, sowie für die Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung der Ladung des Schiffes. Ansprüche aus Wrackbeseitigung sind ferner Ansprüche einer anderen Person als des Schuldners wegen Maßnahmen zur Abwendung oder Verringerung der in Satz 1 genannten Kosten, für die der Schuldner seine Haftung beschränken kann.

(5) Als Schiff im Sinne dieser Vorschrift sind auch Kleinfahrzeuge anzusehen.

(1) Bei der Anwendung der Vorschriften über die Haftungsbeschränkung stehen dem Schiffseigner gleich:

1.
der Eigentümer, der Mieter oder Charterer, dem ein Binnenschiff zu dessen Verwendung überlassen wird, und der Ausrüster eines Binnenschiffs;
2.
jede Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bergung oder einer Wrackbeseitigung Dienste erbringt, die sich auf ein Binnenschiff oder die Ladung eines solchen Schiffes beziehen und entweder ausschließlich auf diesem Schiff oder weder von einem Binnenschiff noch von einem Seeschiff aus erbracht werden (Berger);
3.
jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Schiffseigner oder eine der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen haftet.

(2) Ist der Schuldner eine Personenhandelsgesellschaft, so kann auch jeder Gesellschafter seine persönliche Haftung für Ansprüche beschränken, für welche die Gesellschaft ihre Haftung beschränken kann.

(3) Ein Versicherer, der die Haftung in bezug auf Ansprüche versichert, die der Beschränkung nach diesen Vorschriften unterliegen, kann sich Dritten gegenüber auf die Haftungsbeschränkung in gleichem Umfang wie der Versicherte berufen.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Der Schiffseigner kann seine Haftung für Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden, die an Bord oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes oder mit einer Bergung einschließlich einer Wrackbeseitigung im Sinne von Absatz 4 eingetreten sind, sowie für Ansprüche aus Wrackbeseitigung beschränken, es sei denn, das Schiff wird zum Sport oder zur Erholung und nicht des Erwerbes wegen verwendet. Die Ansprüche unterliegen der Haftungsbeschränkung unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie beruhen, ob sie privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sind und ob sie auf Grund eines Vertrages oder sonstwie als Rückgriffs- oder Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden; Ansprüche aus Wrackbeseitigung sowie Ansprüche nach Absatz 3 Satz 2 unterliegen jedoch nicht der Haftungsbeschränkung, soweit sie sich auf ein vertraglich vereinbartes Entgelt richten.

(2) Ansprüche wegen Personenschäden sind solche wegen der Tötung oder der Verletzung von Personen.

(3) Ansprüche wegen Sachschäden sind

1.
solche wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen einschließlich Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleusen, Wehren, Brücken und Navigationshilfen;
2.
solche wegen der Verspätung bei der Beförderung von Gütern, Reisenden oder deren Gepäck;
3.
sonstige Vermögensschäden wegen der Verletzung nichtvertraglicher Rechte.
Ansprüche wegen Sachschäden sind ferner Ansprüche einer anderen Person als des Schuldners wegen Maßnahmen zur Abwendung oder Verringerung von Personen- oder Sachschäden, für die der Schuldner seine Haftung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 beschränken kann.

(4) Ansprüche aus Wrackbeseitigung sind solche auf Erstattung der Kosten für die Hebung, Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung eines gesunkenen, havarierten, festgefahrenen oder verlassenen Schiffes samt allem, was sich an Bord befindet oder befunden hat, sowie für die Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung der Ladung des Schiffes. Ansprüche aus Wrackbeseitigung sind ferner Ansprüche einer anderen Person als des Schuldners wegen Maßnahmen zur Abwendung oder Verringerung der in Satz 1 genannten Kosten, für die der Schuldner seine Haftung beschränken kann.

(5) Als Schiff im Sinne dieser Vorschrift sind auch Kleinfahrzeuge anzusehen.

(1) Bei der Anwendung der Vorschriften über die Haftungsbeschränkung stehen dem Schiffseigner gleich:

1.
der Eigentümer, der Mieter oder Charterer, dem ein Binnenschiff zu dessen Verwendung überlassen wird, und der Ausrüster eines Binnenschiffs;
2.
jede Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bergung oder einer Wrackbeseitigung Dienste erbringt, die sich auf ein Binnenschiff oder die Ladung eines solchen Schiffes beziehen und entweder ausschließlich auf diesem Schiff oder weder von einem Binnenschiff noch von einem Seeschiff aus erbracht werden (Berger);
3.
jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Schiffseigner oder eine der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen haftet.

(2) Ist der Schuldner eine Personenhandelsgesellschaft, so kann auch jeder Gesellschafter seine persönliche Haftung für Ansprüche beschränken, für welche die Gesellschaft ihre Haftung beschränken kann.

(3) Ein Versicherer, der die Haftung in bezug auf Ansprüche versichert, die der Beschränkung nach diesen Vorschriften unterliegen, kann sich Dritten gegenüber auf die Haftungsbeschränkung in gleichem Umfang wie der Versicherte berufen.

Auf die Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle

1.
der Ansprüche, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 611 bis 616 des Handelsgesetzbuchs unterliegen, die Ansprüche treten, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschiffahrtsgesetzes unterliegen, und
2.
der Ansprüche, die im Falle des § 1 Abs. 5 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören, die Ansprüche treten, die im Falle des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören.

(1) Mit der Eröffnung des Verteilungsverfahrens gilt der Fonds als errichtet. Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 beschränkt sich die Haftung der Personen, die zu dem im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Personenkreis gehören, für alle Ansprüche, die

1.
aus dem im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Ereignis entstanden sind,
2.
der Haftungsbeschränkung nach den §§ 611 bis 616 des Handelsgesetzbuchs unterliegen und
3.
zu der Anspruchsklasse, im Falle des § 1 Abs. 5 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören, für die das Verfahren eröffnet worden ist,
auf die Haftungssumme. An dem Verteilungsverfahren nehmen alle Gläubiger von Ansprüchen teil, für welche die Haftung nach Satz 2 beschränkt worden ist.

(2) Ansprüche, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, können nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes verfolgt werden. Jedoch stehen die Vorschriften dieses Gesetzes der Verfolgung eines Anspruchs, für den der Schuldner seine Haftung beschränken kann, nach Aufhebung des Verteilungsverfahrens nicht entgegen, soweit der Anspruch aus der Haftungssumme nicht berichtigt worden ist und der Schuldner vor Eröffnung des Verfahrens zur Zahlung eines höheren Betrags als des bei der Verteilung der Haftungssumme auf diesen Anspruch entfallenen Anteils rechtskräftig verurteilt worden ist; § 20 Abs. 1 Satz 1, §§ 21, 22 und 24 finden keine Anwendung.

(3) Rechtsstreitigkeiten wegen der in Absatz 1 genannten Ansprüche, die bei der Eröffnung des Verteilungsverfahrens anhängig sind, werden mit dem Erlaß des Eröffnungsbeschlusses unterbrochen, bis sie nach § 19 aufgenommen werden oder bis das Verteilungsverfahren aufgehoben oder eingestellt wird.

(4) Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens ist die Zwangsvollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Ansprüche unzulässig, bis das Verfahren aufgehoben oder eingestellt wird. Die Unzulässigkeit ist im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht des ersten Rechtszugs geltend zu machen. Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss anordnen, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt wird; die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen; es bestimmt in diesem Fall eine Frist, innerhalb deren die Entscheidung des Prozeßgerichts beizubringen ist und nach deren fruchtlosem Ablauf die Zwangsvollstreckung fortgesetzt wird.

(5) Ist die Zwangsvollstreckung eingestellt, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners anordnen, daß Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufgehoben werden. Solange eine Klage nach Absatz 4 Satz 2 anhängig ist, ist das Prozeßgericht für diese Anordnung zuständig.

(6) Wird nach der Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen eines Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird der Fortgang des Verteilungsverfahrens dadurch nicht berührt.

(7) Ein Gläubiger, der an dem Verfahren teilnimmt, kann seinen Anspruch gegen einen Anspruch des Schuldners nach Eröffnung des Verteilungsverfahrens nicht mehr aufrechnen. Er ist verpflichtet, für den Anspruch bestehende Sicherungsrechte nicht mehr zu verwerten. Artikel 5 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bleibt unberührt.

(1) Ein Anspruch und das Recht seines Gläubigers auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren gelten als festgestellt, soweit im Prüfungstermin ein Widerspruch weder von dem Gläubiger eines angemeldeten Anspruchs noch von dem Schuldner eines solchen Anspruchs noch von dem Sachwalter erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist.

(2) Das Gericht hat nach der Erörterung eines jeden Anspruchs das Ergebnis in die Tabelle einzutragen. Die Eintragung gilt für das Verfahren hinsichtlich des Betrags der festgestellten Ansprüche und, wenn das Verfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A eröffnet worden ist, hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zu den Ansprüchen wegen Personenschäden oder zu den Ansprüchen wegen Sachschäden sowie hinsichtlich des Rechts ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren wie ein rechtskräftiges Urteil gegen alle Gläubiger und Schuldner von Ansprüchen, die an dem Verfahren teilnehmen, sowie gegen den Sachwalter.

(3) Den Gläubigern streitig gebliebener Ansprüche bleibt es überlassen, die Feststellung derselben gegen den Bestreitenden zu betreiben. Die Vorschriften des § 179 Abs. 2, 3, der §§ 180 bis 183 und des § 185 der Insolvenzordnung gelten sinngemäß.

(4) Für Ansprüche, die nach § 14 Abs. 5 ohne Angabe eines Betrags angemeldet worden sind und für die auch bei der Verhandlung im Prüfungstermin ein Schätzungswert noch nicht ermittelt werden kann, gelten diese Vorschriften mit der Maßgabe, daß zunächst nur das Recht der Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren bis zu dem bei der Anmeldung angegebenen Höchstbetrag für den Fall festgestellt wird, daß ein Anspruch bis zu dieser Höhe später feststellbar wird.

(5) In dem Verfahren über einen nicht vom Schuldner erhobenen Widerspruch gegen einen Anspruch, für welchen ein mit der Vollstreckungsklausel versehener Schuldtitel, ein Endurteil oder ein Vollstreckungsbescheid vorliegt, braucht der Widersprechende den Titel nicht gegen sich gelten zu lassen,

1.
wenn der Schuldner mit dem Gläubiger oder mit dessen Rechtsvorgänger arglistig zusammengewirkt hat, um dem Gläubiger im Verteilungsverfahren einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, oder
2.
wenn der Schuldner den Rechtsstreit nachlässig geführt hat.
Die Verfolgung des Widerspruchs bleibt auch dann dem Widersprechenden überlassen, wenn er den Titel nach Satz 1 nicht gegen sich gelten zu lassen braucht.

(6) Ist die Feststellung eines Anspruchs durch die Aufnahme eines bereits anhängigen Rechtsstreits zu verfolgen, so kann der Widersprechende die Einlassung auf den Rechtsstreit verweigern, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Nr. 1 oder des Absatzes 5 Nr. 2 vorliegen. Wird die Weigerung vom Prozeßgericht für begründet erklärt, so hat der Gläubiger seinen Anspruch gegen den Widersprechenden im Wege einer neuen Klage zu verfolgen.

(1) Mit der Eröffnung des Verteilungsverfahrens gilt der Fonds als errichtet. Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 beschränkt sich die Haftung der Personen, die zu dem im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Personenkreis gehören, für alle Ansprüche, die

1.
aus dem im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Ereignis entstanden sind,
2.
der Haftungsbeschränkung nach den §§ 611 bis 616 des Handelsgesetzbuchs unterliegen und
3.
zu der Anspruchsklasse, im Falle des § 1 Abs. 5 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören, für die das Verfahren eröffnet worden ist,
auf die Haftungssumme. An dem Verteilungsverfahren nehmen alle Gläubiger von Ansprüchen teil, für welche die Haftung nach Satz 2 beschränkt worden ist.

(2) Ansprüche, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, können nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes verfolgt werden. Jedoch stehen die Vorschriften dieses Gesetzes der Verfolgung eines Anspruchs, für den der Schuldner seine Haftung beschränken kann, nach Aufhebung des Verteilungsverfahrens nicht entgegen, soweit der Anspruch aus der Haftungssumme nicht berichtigt worden ist und der Schuldner vor Eröffnung des Verfahrens zur Zahlung eines höheren Betrags als des bei der Verteilung der Haftungssumme auf diesen Anspruch entfallenen Anteils rechtskräftig verurteilt worden ist; § 20 Abs. 1 Satz 1, §§ 21, 22 und 24 finden keine Anwendung.

(3) Rechtsstreitigkeiten wegen der in Absatz 1 genannten Ansprüche, die bei der Eröffnung des Verteilungsverfahrens anhängig sind, werden mit dem Erlaß des Eröffnungsbeschlusses unterbrochen, bis sie nach § 19 aufgenommen werden oder bis das Verteilungsverfahren aufgehoben oder eingestellt wird.

(4) Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens ist die Zwangsvollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Ansprüche unzulässig, bis das Verfahren aufgehoben oder eingestellt wird. Die Unzulässigkeit ist im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht des ersten Rechtszugs geltend zu machen. Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss anordnen, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt wird; die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen; es bestimmt in diesem Fall eine Frist, innerhalb deren die Entscheidung des Prozeßgerichts beizubringen ist und nach deren fruchtlosem Ablauf die Zwangsvollstreckung fortgesetzt wird.

(5) Ist die Zwangsvollstreckung eingestellt, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners anordnen, daß Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufgehoben werden. Solange eine Klage nach Absatz 4 Satz 2 anhängig ist, ist das Prozeßgericht für diese Anordnung zuständig.

(6) Wird nach der Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen eines Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird der Fortgang des Verteilungsverfahrens dadurch nicht berührt.

(7) Ein Gläubiger, der an dem Verfahren teilnimmt, kann seinen Anspruch gegen einen Anspruch des Schuldners nach Eröffnung des Verteilungsverfahrens nicht mehr aufrechnen. Er ist verpflichtet, für den Anspruch bestehende Sicherungsrechte nicht mehr zu verwerten. Artikel 5 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bleibt unberührt.

Auf die Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle

1.
der Ansprüche, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 611 bis 616 des Handelsgesetzbuchs unterliegen, die Ansprüche treten, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschiffahrtsgesetzes unterliegen, und
2.
der Ansprüche, die im Falle des § 1 Abs. 5 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören, die Ansprüche treten, die im Falle des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören.

(1) Der Schiffseigner kann seine Haftung nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die von ihm selbst in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

(2) Ist der Schiffseigner eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine Haftung nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine die Beschränkung der Haftung nach Absatz 1 ausschließende Handlung oder Unterlassung eines Mitglieds des zur Vertretung berechtigten Organs oder eines zur Vertretung berechtigten Gesellschafters zurückzuführen ist.

(1) Bei der Anwendung der Vorschriften über die Haftungsbeschränkung stehen dem Schiffseigner gleich:

1.
der Eigentümer, der Mieter oder Charterer, dem ein Binnenschiff zu dessen Verwendung überlassen wird, und der Ausrüster eines Binnenschiffs;
2.
jede Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bergung oder einer Wrackbeseitigung Dienste erbringt, die sich auf ein Binnenschiff oder die Ladung eines solchen Schiffes beziehen und entweder ausschließlich auf diesem Schiff oder weder von einem Binnenschiff noch von einem Seeschiff aus erbracht werden (Berger);
3.
jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Schiffseigner oder eine der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen haftet.

(2) Ist der Schuldner eine Personenhandelsgesellschaft, so kann auch jeder Gesellschafter seine persönliche Haftung für Ansprüche beschränken, für welche die Gesellschaft ihre Haftung beschränken kann.

(3) Ein Versicherer, der die Haftung in bezug auf Ansprüche versichert, die der Beschränkung nach diesen Vorschriften unterliegen, kann sich Dritten gegenüber auf die Haftungsbeschränkung in gleichem Umfang wie der Versicherte berufen.

Einem Gläubiger, der bei der Verteilung der Haftungssumme den auf seinen Anspruch entfallenden Anteil ganz oder teilweise entgegennimmt, haftet der Schuldner außerhalb des Verteilungsverfahrens nicht mehr. Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger nicht innerhalb eines Monats nach Feststellung seines Anspruchs im Verteilungsverfahren dem Verteilungsgericht nachweist, daß er den Anspruch gegen den Schuldner gerichtlich geltend gemacht und sein Begehren darauf gestützt hat, daß der Schuldner für den Anspruch außerhalb des Verteilungsverfahrens haftet.

(1) Mit der Eröffnung des Verteilungsverfahrens gilt der Fonds als errichtet. Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 beschränkt sich die Haftung der Personen, die zu dem im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Personenkreis gehören, für alle Ansprüche, die

1.
aus dem im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Ereignis entstanden sind,
2.
der Haftungsbeschränkung nach den §§ 611 bis 616 des Handelsgesetzbuchs unterliegen und
3.
zu der Anspruchsklasse, im Falle des § 1 Abs. 5 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören, für die das Verfahren eröffnet worden ist,
auf die Haftungssumme. An dem Verteilungsverfahren nehmen alle Gläubiger von Ansprüchen teil, für welche die Haftung nach Satz 2 beschränkt worden ist.

(2) Ansprüche, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, können nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes verfolgt werden. Jedoch stehen die Vorschriften dieses Gesetzes der Verfolgung eines Anspruchs, für den der Schuldner seine Haftung beschränken kann, nach Aufhebung des Verteilungsverfahrens nicht entgegen, soweit der Anspruch aus der Haftungssumme nicht berichtigt worden ist und der Schuldner vor Eröffnung des Verfahrens zur Zahlung eines höheren Betrags als des bei der Verteilung der Haftungssumme auf diesen Anspruch entfallenen Anteils rechtskräftig verurteilt worden ist; § 20 Abs. 1 Satz 1, §§ 21, 22 und 24 finden keine Anwendung.

(3) Rechtsstreitigkeiten wegen der in Absatz 1 genannten Ansprüche, die bei der Eröffnung des Verteilungsverfahrens anhängig sind, werden mit dem Erlaß des Eröffnungsbeschlusses unterbrochen, bis sie nach § 19 aufgenommen werden oder bis das Verteilungsverfahren aufgehoben oder eingestellt wird.

(4) Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens ist die Zwangsvollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Ansprüche unzulässig, bis das Verfahren aufgehoben oder eingestellt wird. Die Unzulässigkeit ist im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht des ersten Rechtszugs geltend zu machen. Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss anordnen, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt wird; die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen; es bestimmt in diesem Fall eine Frist, innerhalb deren die Entscheidung des Prozeßgerichts beizubringen ist und nach deren fruchtlosem Ablauf die Zwangsvollstreckung fortgesetzt wird.

(5) Ist die Zwangsvollstreckung eingestellt, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners anordnen, daß Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufgehoben werden. Solange eine Klage nach Absatz 4 Satz 2 anhängig ist, ist das Prozeßgericht für diese Anordnung zuständig.

(6) Wird nach der Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen eines Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird der Fortgang des Verteilungsverfahrens dadurch nicht berührt.

(7) Ein Gläubiger, der an dem Verfahren teilnimmt, kann seinen Anspruch gegen einen Anspruch des Schuldners nach Eröffnung des Verteilungsverfahrens nicht mehr aufrechnen. Er ist verpflichtet, für den Anspruch bestehende Sicherungsrechte nicht mehr zu verwerten. Artikel 5 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bleibt unberührt.

Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

Steht fest, daß der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der Beweis dafür, daß der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.

Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.

(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.

(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn

1.
das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
2.
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Auf das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern auf Binnengewässern finden die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs Anwendung.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

1.
vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck;
2.
ungenügende Verpackung durch den Absender;
3.
Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger;
4.
natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund, führt;
5.
ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender;
6.
Beförderung lebender Tiere.

(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Diese Vermutung gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nicht bei außergewöhnlich großem Verlust.

(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 1 nur berufen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist nicht darauf zurückzuführen ist, daß der Frachtführer besondere Weisungen des Absenders im Hinblick auf die Beförderung des Gutes nicht beachtet hat.

(4) Ist der Frachtführer nach dem Frachtvertrag verpflichtet, das Gut gegen die Einwirkung von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Erschütterungen oder ähnlichen Einflüssen besonders zu schützen, so kann er sich auf Absatz 1 Nr. 4 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung besonderer Einrichtungen, getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

(5) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 6 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Mit der Eröffnung des Verteilungsverfahrens gilt der Fonds als errichtet. Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 beschränkt sich die Haftung der Personen, die zu dem im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Personenkreis gehören, für alle Ansprüche, die

1.
aus dem im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Ereignis entstanden sind,
2.
der Haftungsbeschränkung nach den §§ 611 bis 616 des Handelsgesetzbuchs unterliegen und
3.
zu der Anspruchsklasse, im Falle des § 1 Abs. 5 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören, für die das Verfahren eröffnet worden ist,
auf die Haftungssumme. An dem Verteilungsverfahren nehmen alle Gläubiger von Ansprüchen teil, für welche die Haftung nach Satz 2 beschränkt worden ist.

(2) Ansprüche, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, können nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes verfolgt werden. Jedoch stehen die Vorschriften dieses Gesetzes der Verfolgung eines Anspruchs, für den der Schuldner seine Haftung beschränken kann, nach Aufhebung des Verteilungsverfahrens nicht entgegen, soweit der Anspruch aus der Haftungssumme nicht berichtigt worden ist und der Schuldner vor Eröffnung des Verfahrens zur Zahlung eines höheren Betrags als des bei der Verteilung der Haftungssumme auf diesen Anspruch entfallenen Anteils rechtskräftig verurteilt worden ist; § 20 Abs. 1 Satz 1, §§ 21, 22 und 24 finden keine Anwendung.

(3) Rechtsstreitigkeiten wegen der in Absatz 1 genannten Ansprüche, die bei der Eröffnung des Verteilungsverfahrens anhängig sind, werden mit dem Erlaß des Eröffnungsbeschlusses unterbrochen, bis sie nach § 19 aufgenommen werden oder bis das Verteilungsverfahren aufgehoben oder eingestellt wird.

(4) Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens ist die Zwangsvollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Ansprüche unzulässig, bis das Verfahren aufgehoben oder eingestellt wird. Die Unzulässigkeit ist im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht des ersten Rechtszugs geltend zu machen. Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss anordnen, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt wird; die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen; es bestimmt in diesem Fall eine Frist, innerhalb deren die Entscheidung des Prozeßgerichts beizubringen ist und nach deren fruchtlosem Ablauf die Zwangsvollstreckung fortgesetzt wird.

(5) Ist die Zwangsvollstreckung eingestellt, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners anordnen, daß Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufgehoben werden. Solange eine Klage nach Absatz 4 Satz 2 anhängig ist, ist das Prozeßgericht für diese Anordnung zuständig.

(6) Wird nach der Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen eines Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird der Fortgang des Verteilungsverfahrens dadurch nicht berührt.

(7) Ein Gläubiger, der an dem Verfahren teilnimmt, kann seinen Anspruch gegen einen Anspruch des Schuldners nach Eröffnung des Verteilungsverfahrens nicht mehr aufrechnen. Er ist verpflichtet, für den Anspruch bestehende Sicherungsrechte nicht mehr zu verwerten. Artikel 5 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bleibt unberührt.

(1) Der Schiffseigner kann seine Haftung nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die von ihm selbst in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

(2) Ist der Schiffseigner eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine Haftung nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine die Beschränkung der Haftung nach Absatz 1 ausschließende Handlung oder Unterlassung eines Mitglieds des zur Vertretung berechtigten Organs oder eines zur Vertretung berechtigten Gesellschafters zurückzuführen ist.

(1) Bei der Anwendung der Vorschriften über die Haftungsbeschränkung stehen dem Schiffseigner gleich:

1.
der Eigentümer, der Mieter oder Charterer, dem ein Binnenschiff zu dessen Verwendung überlassen wird, und der Ausrüster eines Binnenschiffs;
2.
jede Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bergung oder einer Wrackbeseitigung Dienste erbringt, die sich auf ein Binnenschiff oder die Ladung eines solchen Schiffes beziehen und entweder ausschließlich auf diesem Schiff oder weder von einem Binnenschiff noch von einem Seeschiff aus erbracht werden (Berger);
3.
jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Schiffseigner oder eine der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen haftet.

(2) Ist der Schuldner eine Personenhandelsgesellschaft, so kann auch jeder Gesellschafter seine persönliche Haftung für Ansprüche beschränken, für welche die Gesellschaft ihre Haftung beschränken kann.

(3) Ein Versicherer, der die Haftung in bezug auf Ansprüche versichert, die der Beschränkung nach diesen Vorschriften unterliegen, kann sich Dritten gegenüber auf die Haftungsbeschränkung in gleichem Umfang wie der Versicherte berufen.

(1) Für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Schäden, die direkt oder indirekt durch die Gefährlichkeit von gefährlichen, auf dem Schiff beförderten Gütern verursacht worden sind, gilt ein gesonderter Haftungshöchstbetrag, es sei denn, die Ansprüche sind solche nach § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes. Der Haftungshöchstbetrag steht ausschließlich zur Befriedigung der in Satz 1 genannten Ansprüche zur Verfügung. Gefährliche Güter im Sinne des Satzes 1 sind alle gefährlichen Güter im Sinne des Kapitels 3.2 der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen in der Anlage beigefügten Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908 – Anlageband; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184), die zuletzt durch Beschluss des ADN-Verwaltungsausschusses vom 29. August 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344) geändert worden ist, in der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzten Fassung.

(2) Der nach Absatz 1 maßgebliche Haftungshöchstbetrag beträgt

1.
für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Personenschäden das Doppelte der nach § 5e maßgebenden Haftungshöchstbeträge, mindestens jedoch 10 Millionen Rechnungseinheiten;
2.
für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Sachschäden das Doppelte der nach § 5f maßgebenden Haftungshöchstbeträge, mindestens jedoch 10 Millionen Rechnungseinheiten.

(3) Bei der Befriedigung aus dem in Absatz 2 Nr. 2 genannten Haftungshöchstbetrag haben Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleusen, Wehren, Brücken und Navigationshilfen den Vorrang.

(4) Reicht der nach Absatz 2 Nr. 1 maßgebende Haftungshöchstbetrag für Ansprüche wegen Personenschäden zur vollen Befriedigung dieser Ansprüche nicht aus, so steht der nach Absatz 2 Nr. 2 errechnete Betrag zur Befriedigung der nicht befriedigten Restansprüche nach Absatz 2 Nr. 1 zur Verfügung. Die Restansprüche wegen Personenschäden haben hierbei den gleichen Rang wie die Ansprüche wegen Sachschäden; Absatz 3 ist insoweit nicht anzuwenden.

(1) Abweichend von § 1 Abs. 4 zählen zu den im Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren zu bildenden Anspruchsklassen folgende Ansprüche:

1.
Anspruchsklasse A: Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden nach § 4 Abs. 1, 2 und 3 des Binnenschiffahrtsgesetzes, soweit diese nicht zur Anspruchsklasse D zählen,
2.
Anspruchsklasse B: Ansprüche wegen Tötung oder Verletzung von Reisenden im Sinne von § 5k des Binnenschiffahrtsgesetzes,
3.
Anspruchsklasse C: Ansprüche aus Wrackbeseitigung nach § 4 Abs. 1, 4 des Binnenschiffahrtsgesetzes,
4.
Anspruchsklasse D: Ansprüche wegen Gefahrgutschäden nach § 5h Abs. 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes.

(2) Auf ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A und der Anspruchsklasse D ist § 1 Abs. 5 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.
In allen Fällen muß die Summe der Ansprüche wegen Sachschäden, wenn es sich um Ansprüche der Anpruchsklasse A handelt, den in § 5f des Binnenschiffahrtsgesetzes oder, wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse D handelt, den in § 5h Abs. 2 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmten Haftungshöchstbetrag voraussichtlich übersteigen.
2.
Im Falle des § 1 Abs. 5 Nr. 1 darf, wenn Ansprüche wegen Personenschäden geltend gemacht werden können, die Summe dieser Ansprüche, wenn es sich um solche der Anspruchsklasse A handelt, den in § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes oder, wenn es sich um solche der Anspruchsklasse D handelt, den in § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmten Haftungshöchstbetrag voraussichtlich nicht übersteigen.

(3) Ein Verteilungsverfahren erfaßt jeweils ausschließlich die aus demselben Ereignis entstandenen und zu derselben Anspruchsklasse im Sinne des Absatzes 1 gehörenden Ansprüche gegen alle Personen, die demselben Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 angehören. Wird jedoch auf Antrag eines an Bord tätigen Lotsen ein Verteilungsverfahren eingeleitet, so erfaßt das Verfahren nur die Ansprüche gegen den Antragsteller; ein solches Verteilungsverfahren darf nur eröffnet werden, solange nicht für die aus demselben Ereignis entstandenen und zu derselben Anspruchsklasse gehörenden Ansprüche ein Verteilungsverfahren auf Antrag eines anderen, demselben Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 angehörenden Schuldners eröffnet worden ist.

(1) Für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Schäden, die direkt oder indirekt durch die Gefährlichkeit von gefährlichen, auf dem Schiff beförderten Gütern verursacht worden sind, gilt ein gesonderter Haftungshöchstbetrag, es sei denn, die Ansprüche sind solche nach § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes. Der Haftungshöchstbetrag steht ausschließlich zur Befriedigung der in Satz 1 genannten Ansprüche zur Verfügung. Gefährliche Güter im Sinne des Satzes 1 sind alle gefährlichen Güter im Sinne des Kapitels 3.2 der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen in der Anlage beigefügten Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908 – Anlageband; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184), die zuletzt durch Beschluss des ADN-Verwaltungsausschusses vom 29. August 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344) geändert worden ist, in der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzten Fassung.

(2) Der nach Absatz 1 maßgebliche Haftungshöchstbetrag beträgt

1.
für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Personenschäden das Doppelte der nach § 5e maßgebenden Haftungshöchstbeträge, mindestens jedoch 10 Millionen Rechnungseinheiten;
2.
für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Sachschäden das Doppelte der nach § 5f maßgebenden Haftungshöchstbeträge, mindestens jedoch 10 Millionen Rechnungseinheiten.

(3) Bei der Befriedigung aus dem in Absatz 2 Nr. 2 genannten Haftungshöchstbetrag haben Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleusen, Wehren, Brücken und Navigationshilfen den Vorrang.

(4) Reicht der nach Absatz 2 Nr. 1 maßgebende Haftungshöchstbetrag für Ansprüche wegen Personenschäden zur vollen Befriedigung dieser Ansprüche nicht aus, so steht der nach Absatz 2 Nr. 2 errechnete Betrag zur Befriedigung der nicht befriedigten Restansprüche nach Absatz 2 Nr. 1 zur Verfügung. Die Restansprüche wegen Personenschäden haben hierbei den gleichen Rang wie die Ansprüche wegen Sachschäden; Absatz 3 ist insoweit nicht anzuwenden.

(1) Abweichend von § 1 Abs. 4 zählen zu den im Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren zu bildenden Anspruchsklassen folgende Ansprüche:

1.
Anspruchsklasse A: Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden nach § 4 Abs. 1, 2 und 3 des Binnenschiffahrtsgesetzes, soweit diese nicht zur Anspruchsklasse D zählen,
2.
Anspruchsklasse B: Ansprüche wegen Tötung oder Verletzung von Reisenden im Sinne von § 5k des Binnenschiffahrtsgesetzes,
3.
Anspruchsklasse C: Ansprüche aus Wrackbeseitigung nach § 4 Abs. 1, 4 des Binnenschiffahrtsgesetzes,
4.
Anspruchsklasse D: Ansprüche wegen Gefahrgutschäden nach § 5h Abs. 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes.

(2) Auf ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A und der Anspruchsklasse D ist § 1 Abs. 5 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.
In allen Fällen muß die Summe der Ansprüche wegen Sachschäden, wenn es sich um Ansprüche der Anpruchsklasse A handelt, den in § 5f des Binnenschiffahrtsgesetzes oder, wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse D handelt, den in § 5h Abs. 2 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmten Haftungshöchstbetrag voraussichtlich übersteigen.
2.
Im Falle des § 1 Abs. 5 Nr. 1 darf, wenn Ansprüche wegen Personenschäden geltend gemacht werden können, die Summe dieser Ansprüche, wenn es sich um solche der Anspruchsklasse A handelt, den in § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes oder, wenn es sich um solche der Anspruchsklasse D handelt, den in § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmten Haftungshöchstbetrag voraussichtlich nicht übersteigen.

(3) Ein Verteilungsverfahren erfaßt jeweils ausschließlich die aus demselben Ereignis entstandenen und zu derselben Anspruchsklasse im Sinne des Absatzes 1 gehörenden Ansprüche gegen alle Personen, die demselben Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 angehören. Wird jedoch auf Antrag eines an Bord tätigen Lotsen ein Verteilungsverfahren eingeleitet, so erfaßt das Verfahren nur die Ansprüche gegen den Antragsteller; ein solches Verteilungsverfahren darf nur eröffnet werden, solange nicht für die aus demselben Ereignis entstandenen und zu derselben Anspruchsklasse gehörenden Ansprüche ein Verteilungsverfahren auf Antrag eines anderen, demselben Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 angehörenden Schuldners eröffnet worden ist.

(1) Der Schiffseigner kann seine Haftung für Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden, die an Bord oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes oder mit einer Bergung einschließlich einer Wrackbeseitigung im Sinne von Absatz 4 eingetreten sind, sowie für Ansprüche aus Wrackbeseitigung beschränken, es sei denn, das Schiff wird zum Sport oder zur Erholung und nicht des Erwerbes wegen verwendet. Die Ansprüche unterliegen der Haftungsbeschränkung unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie beruhen, ob sie privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sind und ob sie auf Grund eines Vertrages oder sonstwie als Rückgriffs- oder Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden; Ansprüche aus Wrackbeseitigung sowie Ansprüche nach Absatz 3 Satz 2 unterliegen jedoch nicht der Haftungsbeschränkung, soweit sie sich auf ein vertraglich vereinbartes Entgelt richten.

(2) Ansprüche wegen Personenschäden sind solche wegen der Tötung oder der Verletzung von Personen.

(3) Ansprüche wegen Sachschäden sind

1.
solche wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen einschließlich Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleusen, Wehren, Brücken und Navigationshilfen;
2.
solche wegen der Verspätung bei der Beförderung von Gütern, Reisenden oder deren Gepäck;
3.
sonstige Vermögensschäden wegen der Verletzung nichtvertraglicher Rechte.
Ansprüche wegen Sachschäden sind ferner Ansprüche einer anderen Person als des Schuldners wegen Maßnahmen zur Abwendung oder Verringerung von Personen- oder Sachschäden, für die der Schuldner seine Haftung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 beschränken kann.

(4) Ansprüche aus Wrackbeseitigung sind solche auf Erstattung der Kosten für die Hebung, Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung eines gesunkenen, havarierten, festgefahrenen oder verlassenen Schiffes samt allem, was sich an Bord befindet oder befunden hat, sowie für die Beseitigung, Vernichtung oder Unschädlichmachung der Ladung des Schiffes. Ansprüche aus Wrackbeseitigung sind ferner Ansprüche einer anderen Person als des Schuldners wegen Maßnahmen zur Abwendung oder Verringerung der in Satz 1 genannten Kosten, für die der Schuldner seine Haftung beschränken kann.

(5) Als Schiff im Sinne dieser Vorschrift sind auch Kleinfahrzeuge anzusehen.

(1) Bei der Anwendung der Vorschriften über die Haftungsbeschränkung stehen dem Schiffseigner gleich:

1.
der Eigentümer, der Mieter oder Charterer, dem ein Binnenschiff zu dessen Verwendung überlassen wird, und der Ausrüster eines Binnenschiffs;
2.
jede Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bergung oder einer Wrackbeseitigung Dienste erbringt, die sich auf ein Binnenschiff oder die Ladung eines solchen Schiffes beziehen und entweder ausschließlich auf diesem Schiff oder weder von einem Binnenschiff noch von einem Seeschiff aus erbracht werden (Berger);
3.
jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Schiffseigner oder eine der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen haftet.

(2) Ist der Schuldner eine Personenhandelsgesellschaft, so kann auch jeder Gesellschafter seine persönliche Haftung für Ansprüche beschränken, für welche die Gesellschaft ihre Haftung beschränken kann.

(3) Ein Versicherer, der die Haftung in bezug auf Ansprüche versichert, die der Beschränkung nach diesen Vorschriften unterliegen, kann sich Dritten gegenüber auf die Haftungsbeschränkung in gleichem Umfang wie der Versicherte berufen.

(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.

(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn

1.
das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
2.
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

(1) Der Schiffseigner kann seine Haftung nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die von ihm selbst in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

(2) Ist der Schiffseigner eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine Haftung nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine die Beschränkung der Haftung nach Absatz 1 ausschließende Handlung oder Unterlassung eines Mitglieds des zur Vertretung berechtigten Organs oder eines zur Vertretung berechtigten Gesellschafters zurückzuführen ist.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Der Schiffseigner kann seine Haftung nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die von ihm selbst in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

(2) Ist der Schiffseigner eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine Haftung nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine die Beschränkung der Haftung nach Absatz 1 ausschließende Handlung oder Unterlassung eines Mitglieds des zur Vertretung berechtigten Organs oder eines zur Vertretung berechtigten Gesellschafters zurückzuführen ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Schiffseigner kann seine Haftung nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die von ihm selbst in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

(2) Ist der Schiffseigner eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine Haftung nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine die Beschränkung der Haftung nach Absatz 1 ausschließende Handlung oder Unterlassung eines Mitglieds des zur Vertretung berechtigten Organs oder eines zur Vertretung berechtigten Gesellschafters zurückzuführen ist.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(1) Der Schiffseigner kann seine Haftung nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die von ihm selbst in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

(2) Ist der Schiffseigner eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine Haftung nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine die Beschränkung der Haftung nach Absatz 1 ausschließende Handlung oder Unterlassung eines Mitglieds des zur Vertretung berechtigten Organs oder eines zur Vertretung berechtigten Gesellschafters zurückzuführen ist.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Auf die Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle

1.
der Ansprüche, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 611 bis 616 des Handelsgesetzbuchs unterliegen, die Ansprüche treten, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschiffahrtsgesetzes unterliegen, und
2.
der Ansprüche, die im Falle des § 1 Abs. 5 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören, die Ansprüche treten, die im Falle des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören.

(1) Mit der Eröffnung des Verteilungsverfahrens gilt der Fonds als errichtet. Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 beschränkt sich die Haftung der Personen, die zu dem im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Personenkreis gehören, für alle Ansprüche, die

1.
aus dem im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Ereignis entstanden sind,
2.
der Haftungsbeschränkung nach den §§ 611 bis 616 des Handelsgesetzbuchs unterliegen und
3.
zu der Anspruchsklasse, im Falle des § 1 Abs. 5 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören, für die das Verfahren eröffnet worden ist,
auf die Haftungssumme. An dem Verteilungsverfahren nehmen alle Gläubiger von Ansprüchen teil, für welche die Haftung nach Satz 2 beschränkt worden ist.

(2) Ansprüche, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, können nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes verfolgt werden. Jedoch stehen die Vorschriften dieses Gesetzes der Verfolgung eines Anspruchs, für den der Schuldner seine Haftung beschränken kann, nach Aufhebung des Verteilungsverfahrens nicht entgegen, soweit der Anspruch aus der Haftungssumme nicht berichtigt worden ist und der Schuldner vor Eröffnung des Verfahrens zur Zahlung eines höheren Betrags als des bei der Verteilung der Haftungssumme auf diesen Anspruch entfallenen Anteils rechtskräftig verurteilt worden ist; § 20 Abs. 1 Satz 1, §§ 21, 22 und 24 finden keine Anwendung.

(3) Rechtsstreitigkeiten wegen der in Absatz 1 genannten Ansprüche, die bei der Eröffnung des Verteilungsverfahrens anhängig sind, werden mit dem Erlaß des Eröffnungsbeschlusses unterbrochen, bis sie nach § 19 aufgenommen werden oder bis das Verteilungsverfahren aufgehoben oder eingestellt wird.

(4) Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens ist die Zwangsvollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Ansprüche unzulässig, bis das Verfahren aufgehoben oder eingestellt wird. Die Unzulässigkeit ist im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht des ersten Rechtszugs geltend zu machen. Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss anordnen, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt wird; die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen; es bestimmt in diesem Fall eine Frist, innerhalb deren die Entscheidung des Prozeßgerichts beizubringen ist und nach deren fruchtlosem Ablauf die Zwangsvollstreckung fortgesetzt wird.

(5) Ist die Zwangsvollstreckung eingestellt, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners anordnen, daß Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufgehoben werden. Solange eine Klage nach Absatz 4 Satz 2 anhängig ist, ist das Prozeßgericht für diese Anordnung zuständig.

(6) Wird nach der Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen eines Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird der Fortgang des Verteilungsverfahrens dadurch nicht berührt.

(7) Ein Gläubiger, der an dem Verfahren teilnimmt, kann seinen Anspruch gegen einen Anspruch des Schuldners nach Eröffnung des Verteilungsverfahrens nicht mehr aufrechnen. Er ist verpflichtet, für den Anspruch bestehende Sicherungsrechte nicht mehr zu verwerten. Artikel 5 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bleibt unberührt.

(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Frachtführer. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Absender oder Empfänger, durch die der Frachtführer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Frachtführer nur, soweit er ihnen schriftlich zugestimmt hat.

(2) Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustehen.

(3) Frachtführer und ausführender Frachtführer haften als Gesamtschuldner.

(4) Werden die Leute des ausführenden Frachtführers in Anspruch genommen, so gilt für diese § 436 entsprechend.

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(1) Bei der Anwendung der Vorschriften über die Haftungsbeschränkung stehen dem Schiffseigner gleich:

1.
der Eigentümer, der Mieter oder Charterer, dem ein Binnenschiff zu dessen Verwendung überlassen wird, und der Ausrüster eines Binnenschiffs;
2.
jede Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bergung oder einer Wrackbeseitigung Dienste erbringt, die sich auf ein Binnenschiff oder die Ladung eines solchen Schiffes beziehen und entweder ausschließlich auf diesem Schiff oder weder von einem Binnenschiff noch von einem Seeschiff aus erbracht werden (Berger);
3.
jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Schiffseigner oder eine der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen haftet.

(2) Ist der Schuldner eine Personenhandelsgesellschaft, so kann auch jeder Gesellschafter seine persönliche Haftung für Ansprüche beschränken, für welche die Gesellschaft ihre Haftung beschränken kann.

(3) Ein Versicherer, der die Haftung in bezug auf Ansprüche versichert, die der Beschränkung nach diesen Vorschriften unterliegen, kann sich Dritten gegenüber auf die Haftungsbeschränkung in gleichem Umfang wie der Versicherte berufen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Mit der Eröffnung des Verteilungsverfahrens gilt der Fonds als errichtet. Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 beschränkt sich die Haftung der Personen, die zu dem im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Personenkreis gehören, für alle Ansprüche, die

1.
aus dem im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Ereignis entstanden sind,
2.
der Haftungsbeschränkung nach den §§ 611 bis 616 des Handelsgesetzbuchs unterliegen und
3.
zu der Anspruchsklasse, im Falle des § 1 Abs. 5 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören, für die das Verfahren eröffnet worden ist,
auf die Haftungssumme. An dem Verteilungsverfahren nehmen alle Gläubiger von Ansprüchen teil, für welche die Haftung nach Satz 2 beschränkt worden ist.

(2) Ansprüche, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, können nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes verfolgt werden. Jedoch stehen die Vorschriften dieses Gesetzes der Verfolgung eines Anspruchs, für den der Schuldner seine Haftung beschränken kann, nach Aufhebung des Verteilungsverfahrens nicht entgegen, soweit der Anspruch aus der Haftungssumme nicht berichtigt worden ist und der Schuldner vor Eröffnung des Verfahrens zur Zahlung eines höheren Betrags als des bei der Verteilung der Haftungssumme auf diesen Anspruch entfallenen Anteils rechtskräftig verurteilt worden ist; § 20 Abs. 1 Satz 1, §§ 21, 22 und 24 finden keine Anwendung.

(3) Rechtsstreitigkeiten wegen der in Absatz 1 genannten Ansprüche, die bei der Eröffnung des Verteilungsverfahrens anhängig sind, werden mit dem Erlaß des Eröffnungsbeschlusses unterbrochen, bis sie nach § 19 aufgenommen werden oder bis das Verteilungsverfahren aufgehoben oder eingestellt wird.

(4) Nach der Eröffnung des Verteilungsverfahrens ist die Zwangsvollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Ansprüche unzulässig, bis das Verfahren aufgehoben oder eingestellt wird. Die Unzulässigkeit ist im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht des ersten Rechtszugs geltend zu machen. Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss anordnen, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt wird; die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen; es bestimmt in diesem Fall eine Frist, innerhalb deren die Entscheidung des Prozeßgerichts beizubringen ist und nach deren fruchtlosem Ablauf die Zwangsvollstreckung fortgesetzt wird.

(5) Ist die Zwangsvollstreckung eingestellt, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners anordnen, daß Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufgehoben werden. Solange eine Klage nach Absatz 4 Satz 2 anhängig ist, ist das Prozeßgericht für diese Anordnung zuständig.

(6) Wird nach der Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen eines Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird der Fortgang des Verteilungsverfahrens dadurch nicht berührt.

(7) Ein Gläubiger, der an dem Verfahren teilnimmt, kann seinen Anspruch gegen einen Anspruch des Schuldners nach Eröffnung des Verteilungsverfahrens nicht mehr aufrechnen. Er ist verpflichtet, für den Anspruch bestehende Sicherungsrechte nicht mehr zu verwerten. Artikel 5 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bleibt unberührt.

Auf die Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle

1.
der Ansprüche, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 611 bis 616 des Handelsgesetzbuchs unterliegen, die Ansprüche treten, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschiffahrtsgesetzes unterliegen, und
2.
der Ansprüche, die im Falle des § 1 Abs. 5 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören, die Ansprüche treten, die im Falle des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören.