Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 05. Sept. 2012 - 3 U 225/11

published on 05/09/2012 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 05. Sept. 2012 - 3 U 225/11
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 21.11.2011 - 2 O 169/11 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 60.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Der Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz und Feststellung wegen einer angeblich fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der I… I… M.. und F.. GmbH & Co. 3. P… KG (im Folgenden „I.. 3“) in Anspruch.
Hinsichtlich des Vorbringens in I. Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte hafte der Klägerin nicht für einen aus der Beteiligung an dem Filmfonds I.. 3 entstandenen Schaden.
Soweit die Klägerin geltend mache, der Prospekt sei mangelhaft, komme eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus Prospekthaftung schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte für den Inhalt des Prospektes nicht verantwortlich sei. Auch wenn der Prospekt in der Beratung herangezogen worden sein sollte, erschiene die Beklagte hierdurch nicht als Verantwortliche für dessen Inhalt. Zudem seien mögliche Prospekthaftungsansprüche bereits verjährt. Eine Haftung der Beklagten wegen Prospekthaftung scheide auch deshalb aus, weil die Klägerin selbst angebe, ihr sei der Emissionsprospekt nie ausgehändigt worden.
Nach dem Vortrag der Parteien und den vorgelegten Unterlagen erscheine eine Haftung aus positiver Vertragsverletzung des Beratungsvertrages sehr fraglich. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte als Vermittler der Anlage die ihr obliegende Prüfung des Prospektes auf Plausibilität und innere Schlüssigkeit unterlassen hätte. Der Prospekt sei übersichtlich und gut lesbar aufgebaut. Er enthalte an verschiedenen Stellen Hinweise auf Chancen und Risiken der Beteiligung, auch sei ausgeführt, dass der Filmfonds gedacht sei für Menschen, die unternehmerisch denken und handeln, dass es sich um eine Beteiligung an einem Unternehmen handle mit außergewöhnlich hohen Chancen und entsprechend hohen Risiken, im schlechtesten Fall dem Totalverlust der investierten Mittel. Ausführlich sei dargelegt, dass bei diesem unternehmerischen Engagement eine exakte Ergebnisprognose unmöglich sei und Gewinne und Verluste von der Akzeptanz eines Films beim Publikum abhingen, dass es sich bei dem Beteiligungskapital um Risikokapital handele mit der Möglichkeit des Totalverlustes. Hingewiesen werde auch darauf, dass möglicherweise der Geschäftsanteil nicht oder nur unter Preisabschlägen veräußert werden könne und dass verschiedene für den Erfolg entscheidende Faktoren nicht beeinflussbar seien. Damit sei nicht ersichtlich, dass bei der gebotenen Prüfung des Prospektes ein nicht erwähntes Risiko erkennbar geworden wäre. Aus damaliger Sicht hätte die Beklagte nach dem Studium des Prospektes nicht von vornherein von dieser Anlage abraten müssen.
Die Beklagte hafte auch nicht, weil ihre Vertreter der Klägerin negative Berichte über den Filmfonds vorenthalten hätten. Der von der Klägerin herangezogene Artikel im Handelsblatt vom ….2001 sei für die D…-Fonds keineswegs so negativ, wie es die Klägerin darstelle, sondern er weise allgemein auf positive und negative Aspekte dieser Anlage hin. Der Bericht in der FAZ sei zwar kritisch, äußere sich aber nicht so, dass dieser Fonds gar nicht in Betracht gezogen werden dürfe. Insbesondere werde darauf hingewiesen, dass der I.. 3 von D… nach Einschätzung eines Analysten immer noch der beste geschlossene Medienfonds wäre, denn er würde zumindest kein Kapital vernichten.
Letztlich ließ das Landgericht es jedoch dahingestellt, ob sich für die Beklagte eine Haftung aus einer Verletzung eines Vermittlungs- oder Beratungsvertrages ergebe. Jedenfalls seien die Ansprüche der Klägerin verjährt. Für den Beginn der Regelverjährung von 3 Jahren sei gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB neben der Entstehung des Schadens erforderlich, dass der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlange oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Klägerin habe nicht darüber in Zweifel gewesen sein können, dass sie sich mit ihrem Beitritt zu der I.. 3 an einem gewerblichen Unternehmen beteilige. Spätestens als die Klägerin 2005 eine Ausschüttung von nur 2 % statt der ihr durch die Vertreter prognostizierten 9 % erhalten habe und in den Folgejahren keine Ausschüttung mehr erfolgt sei, müsse der Klägerin klar gewesen sein, dass sich erhebliche unternehmerische Risiken realisiert hatten, zumal sie die ihr regelmäßig übersandten Geschäftsberichte gelesen habe. Hinweise auf Mindereinnahmen und Verluste habe es bereits im Geschäftsbericht 2004 gegeben. Der Geschäftsbericht 2005 habe darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse zweier weiterer Filme deutlich unter den Erwartungen gelegen hätten und die Liquiditätslage für 2005 nur eine Ausschüttung von 2 % und für 2006 und 2007 gar keine mehr zulasse. Im Geschäftsbericht 2006 sei auf die bilanzielle Überschuldung zum 31.12.2006 mit rund 18,5 Mio. EUR hingewiesen worden und auf die Gefahr, dass die Gesellschaft nicht fortgeführt werden könne. Gleiches ergebe sich auch aus den Protokollen der Gesellschafterversammlungen, die die Klägerin ebenfalls erhalten habe. Die Klägerin habe bereits 2005, spätestens 2006 Anlass gehabt, daran zu zweifeln, ob sie richtig beraten worden sei. Wenn sie in dieser Situation Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht prüfe und sich nicht entsprechend beraten lasse, so handle sie grob fahrlässig. Die Verjährung habe daher mit dem Schluss des Jahres 2006 zu laufen begonnen und sei mit Ablauf des 31.12.2009 eingetreten. Zum Zeitpunkt der am 16.06.2011 zugestellten Klage sei ein möglicher Schadenersatzanspruch bereits verjährt gewesen.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten sei ein Anlageberatungsvertrag zu Stande gekommen, da die Zeugen M.. und Ml… der Klägerin in genauer Kenntnis ihrer Anlageziele und der ihr zur Verfügung stehenden Anlagesumme eine Investition in den I… 3 empfohlen hätten. Entscheidend sei, wie der Finanzdienstleister gegenüber dem Kunden auftrete und wie dieser das Auftreten empfinde. Wer nach außen als Anlageberater auftrete, müsse auch die entsprechenden Pflichten wahrnehmen. Auch habe der Berater die angebotenen Produkte vor dem Hintergrund der Anlegerinteressen bewertet und beurteilt. Dass von einem Anlageberatungsvertrag auszugehen sei, ergebe sich darüber hinaus aus dem Beratungsprotokoll (Anl. B 1).
10 
Die Anlageberater der Beklagten hätten die Klägerin nicht anlage- und anlegergerecht beraten, sie wären verpflichtet gewesen, der Klägerin nur solche Anlagen vorzustellen, die ihren Anlagezielen und ihrer Risikobereitschaft entsprochen hätten. Ein hochriskanter geschlossener Medienfonds wie der I… 3 sei für die Klägerin nicht geeignet gewesen. Die Beratung sei daher nicht anlegergerecht erfolgt. Ziel der Klägerin sei es gewesen, mit dem ihr zur Verfügung stehenden Kapital ihren lediglich geringen gesetzlichen Rentenanspruch aufzubessern. Sie sei ausschließlich an Anlagen interessiert gewesen, die den Erhalt des Investitionskapitals gewährleistet hätten, zumal die Klägerin zuvor noch nie in einen geschlossenen Medienfonds investiert habe. Sie habe über keinerlei Erfahrung mit geschlossenen Medienfonds verfügt und habe das ihr zur Verfügung stehende Kapital zur ergänzenden Altersvorsorge anlegen wollen. Bei diesen Voraussetzungen sei die Empfehlung zur Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung nicht anlegergerecht gewesen. Bei der I… 3 handle es sich um eine höchstriskante unternehmerische Beteiligung, der ein hohes Verlustrisiko im Hinblick auf das Investitionskapital innewohnende. Die Anlageziele der Klägerin seien mit der streitgegenständlichen Investition nicht zu erreichen gewesen. Die Beklagte sei zu einer umfassenden Risikoaufklärung verpflichtet gewesen. Die Klägerin sei nicht gewillt gewesen, eine Anlage, der das Risiko eines Totalverlustes innewohne, zu erwerben.
11 
Die Beratung durch die Beklagte sei auch nicht anlagegerecht gewesen. Die Klägerin sei nicht umfassend über die Risiken und die Funktionsweise der streitgegenständlichen Anlage aufgeklärt worden. Die Klägerin sei nicht ordnungsgemäß über das bestehende Totalverlustrisiko aufgeklärt worden, vielmehr hätten die Berater der Beklagten die tatsächlichen Risiken der Anlage in Abrede gestellt bzw. verharmlost. Die Klägerin habe den Aussagen der Berater vertraut und habe dies auch dürfen.
12 
Darüber hinaus hätten die Mitarbeitern der Beklagten die Klägerin weder über das Blindpoolrisiko, das Währungs-/Wechselkursrisiko, die eingeschränkte Fungibilität der Fondsanteile noch über die zum Zeitpunkt der Beratung vorhandenen Artikel in der Wirtschaftspresse hinreichend informiert.
13 
Unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin im Rahmen der Parteianhörung stehe fest, dass ihr der Emissionsprospekt nicht übergeben worden sei. Darüber hinaus sei der Prospekt ohnehin inhaltlich nicht für einen ordnungsgemäße Risikoaufklärung geeignet gewesen.
14 
Zu Unrecht gehe das Erstgericht auch davon aus, dass die Klägerin ihre Ansprüche nicht auf eine unzureichende Plausibilitätsprüfung durch die Beklagte stützen könne. Eine unterlassene Prospektübergabe führe nicht dazu, dass sich die Klägerin nicht auf die falsche Risikodarstellung sowie die weiteren Prospektfehler berufen könne. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten den Prospekt zur Vorbereitung des Beratungsgespräches studiert und einzelne Teile des Emissionsprospektes in das Beratungsgespräch eingebunden. Somit sei der Emissionsprospekt im Rahmen der durchgeführten Beratung verwendet worden und Grundlage der Beratung gewesen. Auch seien die Mitarbeiter der Beklagten auf der Basis des Verkaufsprospektes geschult worden. Der Prospekt habe daher Verwendung gefunden und Einfluss auf die Anlageentscheidung genommen, auch wenn er der Klägerin nicht zur Verfügung gestellt worden sei.
15 
Bei ordnungsgemäßer Plausibilitätsprüfung hätte die Beklagte feststellen müssen, dass die Risikodarstellung im Prospekt nicht ausreichend bzw. eine Verharmlosung des Totalverlustrisikos erfolgt sei. Bei ordnungsgemäßer Schlüssigkeitsprüfung hätte die Beklagte erkennen müssen, dass durch den Prospekt eine Absicherung des Eigenkapitals durch Vorabgarantiezahlungen vorgetäuscht werde. Tatsächlich habe es solche weitere Abnahmegarantien, die das Eigenkapital absicherten, nicht gegeben. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung zu einer umfassenden Plausibilitätsprüfung auch hinsichtlich der Darstellung des Film- und Fernsehmarktes nicht nachgekommen. Zum Zeitpunkt der Beratung seien bereits deutliche Hinweise auf den Werteverfall des Film- und Fernsehmarkts ersichtlich gewesen und die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Klägerin über diese Tatsachen, deren Auswirkungen auf die empfohlene Investition und deren wirtschaftliche Grundlage zu informieren.
16 
Die Klägerin sei pflichtwidrig nicht darüber informiert worden, dass für den Vertrieb der streitgegenständlichen Beteiligung eine Provision oberhalb der 15 %-Grenze gezahlt worden sei. Für jeden Beitritt eines Anlegers seien 16 % an die A… GmbH gezahlt worden, die hiervon 9,6 % an die Beklagte abgeführt habe. So sei eine Grundprovision in Höhe von 14 % zuzüglich einer Super- und Schließungsprovision von jeweils 1 % an die Beklagte und die A… GmbH bezahlt worden, insgesamt 16 %.
17 
Im Übrigen liege aufgrund der erhaltenen Provisionen in Höhe von insgesamt 16 % auch ein Prospektfehler vor, da der Prospekt lediglich eine Provision für die Eigenkapitalbeschaffung von 10 % zuzüglich des Agios in Höhe von 5 % ausweise. Die Klägerin hätte darüber aufgeklärt werden müssen. Daneben seien für Kundenveranstaltungen der Beklagten weitere Sonderzuwendungen an die A… gezahlt worden, die von der Fondsgesellschaft mit 1 % kalkuliert worden seien. Auch darüber habe der Prospekt keine Angaben enthalten. Eine Aufklärung der Beklagten sei nicht erfolgt.
18 
Eine Verjährung der Ansprüche der Klägerin sei nicht eingetreten. Die Klägerin habe weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt. So könne eine grob fahrlässige Unkenntnis nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH nicht angenommen werden, wenn ein Anleger die Prospektmaterialien nicht lese, sondern sich auf die Aussagen des Beraters verlasse. Die Klägerin habe auf die anders lautenden Angaben der Berater vertrauen dürfen und die im Prospekt enthaltenen Risikohinweise nicht zur Kenntnis nehmen müssen, zumal sie den Prospekt zu keinem Zeitpunkt erhalten habe.
19 
Eine Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände ergebe sich auch nicht aus der Gesprächsnotiz/dem Beratungsprotokoll. Daraus hätten der Klägerin die hohen Verlustrisiken nicht bewusst werden können, nachdem der Zeuge Ml… ein solches Risiko konkret in Abrede gestellt und ausgeführt habe, dass bei der I… 3 allenfalls ein 10 %iges Verlustrisiko bestehe. Sie sei nicht gehalten gewesen, die Aussagen des Zeugen Ml… in Zweifel zu ziehen.
20 
Zu beachten sei auch, dass die 3-jährige Verjährungsfrist in Bezug auf jede Pflichtverletzung separat zu laufen beginne und zu berechnen sei.
21 
Dass die Ausschüttungen ab dem Jahr 2006 ausgeblieben seien habe lediglich verdeutlicht, dass die Klägerin keine regelmäßigen Zahlungen erwarten könne, hieraus habe sie nicht ableiten können, dass sie beinahe ihr gesamtes eingebrachtes Kapital verlieren würde. Sie sei lediglich davon ausgegangen, dass ihre Rendite aufgrund des Ausbleibens der Ausschüttungen geringer ausfallen würde, am Ende der Laufzeit aber noch Rückflüsse erfolgen würden. Zudem hätten aus der Ausschüttungsreduktion keine Rückschlüsse auf die Risiken eines Blindpools, das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung, die negative Presseberichterstattung, das Währungs-/Wechselkursrisiko, den Verstoß gegen die Plausibilitätsprüfungspflicht oder die fehlende Aufklärung über die gezahlten Innenprovisionen gezogen werden können.
22 
Eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin ergebe sich auch nicht daraus, dass sie Geschäftsberichte oder Protokolle der Gesellschafterversammlungen erhalten habe. Diesen sei nichts zu entnehmen, was zum Anerkenntnis der Fehlberatung geführt hätte. Selbst wenn die Klägerin sämtliche Unterlagen gelesen und an den Gesellschafterversammlungen teilgenommen hätte, hätte sie lediglich erfahren, dass die Fondsgesellschaft aktuell nicht wie prospektiert ausschütten könne. Aufgrund des Geschäftsberichtes des Jahres 2004 habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass im weiteren Fondsverlauf noch Auszahlungen erfolgen würden. Nichts anderes gelte für den Geschäftsbericht 2005. Es sei darin nicht verdeutlicht worden, dass ein Verlust des gesamten Investitionskapitals gedroht habe.
23 
Die berufliche Tätigkeit der Klägerin könne nicht die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis rechtfertigen, da die Klägerin mit derartigen Anlagen beruflich keinerlei Berührungspunkte gehabt habe.
24 
Die Klägerin beantragt,
25 
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 45.656,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 17.12.2009, Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der mittelbaren Beteiligung der Klägerin an der I… I…M… und F… GmbH & Co. 3. P… KG, Anteils-Nr. 7…, nominal 40.000,00 EUR zu zahlen;
26 
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.513,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
27 
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung aller Rechte aus der mittelbaren Beteiligung an der I… I… M… und Film GmbH & Co. 3. P… KG, Anteils-Nr. 7…, in Höhe von nominal 40.000,00 EUR, in Verzug befindet;
28 
4. festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren und zukünftigen Schäden der Klägerin verpflichtet ist, die durch die mittelbare Beteiligung an der I… I… M… und Film GmbH & Co. 3. P… KG, Anteils-Nr. 7…, in Höhe von nominal 40.000,00 EUR entstanden sind und noch entstehen werden.
29 
Die Beklagte beantragt,
30 
die Berufung zurückzuweisen.
31 
Ein Prospektfehler sei nicht gegeben. Zudem sei der Vortrag zur vermeintlichen Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes des I… 3 bereits deshalb unschlüssig, weil die Klägerin behauptet, den Prospekt verspätet oder gar nicht empfangen zu haben.
32 
Im Hinblick auf die neue, erstinstanzlich noch nicht vorgebrachte Behauptung einer Provision oberhalb von 15 % fehle es an einem Vortrag, warum das neue Vorbringen im Rahmen der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sein sollte.
33 
Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Anleger ungefragt auf die Höhe der von ihr empfangenen Provisionen hinzuweisen oder die Tatsache, dass sie für die Vermittlung der Beteiligung überhaupt eine Abschlussprovision erhalte. Im Übrigen sei die Schlüssigkeit nicht gegeben, da die Klägerin vortrage, die Zahlung sei von der Emittentin geflossen, also gerade nicht zu Lasten des Anlagevermögens. Dabei würde es sich dann nicht um eine sog. Innenprovision, also um eine zu Lasten des Fondsvermögens bezahlte Provision handeln. Nur eine solche echte Innenprovision könne jedoch aufklärungspflichtig gewesen sein und dies auch nur, wenn es sich um eine sog. verdeckte Innenprovision gehandelt habe und diese der Höhe nach 15 % des Anlagevermögens der Fondsgesellschaft überschritten hätte. Die Voraussetzungen einer Offenlegungspflicht lägen nicht vor. In den Berichten des Mittelverwendungskontrolleurs werde die prospektgemäße Verwendung der für die Eigenkapitalbeschaffung vorgesehenen Mittel bestätigt. Entgegen der Behauptung habe die Beklagte keine Provision oberhalb der 15 %-Grenze für den Vertrieb der Beteiligung erhalten. Bestritten werde, dass für den Fonds eine sog. Schließungsprovision gezahlt oder die Zahlung einer solchen mit der Beklagten vereinbart gewesen sei. Es fehle auch an einem Vortrag, von wem die behaupteten Provisionen an die Beklagte bezahlt worden seien. Die A… GmbH habe ihre Geschäftstätigkeit Mitte des Jahres 2001 eingestellt und seit diesem Zeitpunkt keinerlei Provisionen erhalten oder an die Beklagte weitergeleitet. Die Beklagte habe die Provisionen seit diesem Zeitpunkt unmittelbar von der D…AG erhalten. Es liege auch kein Prospektfehler vor. Zudem werde bestritten, dass der Eigenkapitalbeschaffer D… AG an die Beklagte und/oder die A… Provisionen in Höhe von mehr als 15 % gezahlt habe.
34 
Eventuelle Ansprüche der Klägerin seien verjährt. Die Klägerin habe die Geschäftsberichte der Gesellschaft lesen und verstehen können, schon von Berufs wegen. In den Geschäftsberichten der Jahre 2004 bis 2006 sei bereits von einer bilanziellen Überschuldung der Gesellschaft in der Größenordnung von 20 Mio. EUR die Rede und davon, dass die Klägerin seinerzeit allenfalls noch mit Ausschüttungen in Höhe von 4 bis 5 % rechnen könne. Die Klägerin habe gewusst, dass mit den Ausschüttungen während der Fondslaufzeit auch das Eigenkapital zurückgeführt werde, sodass sie bereits frühzeitig darüber Kenntnis erlangt habe, dass ein erheblicher Verlust ihrer Beteiligung zu besorgen war. Aufgrund der Inhalte der Geschäftsberichte und der Protokolle der Gesellschafterversammlungen habe sie positive Kenntnis gehabt, zumindest grob fahrlässige Unkenntnis von der wirtschaftlichen Entwicklung des Filmmarktes im Allgemeinen und des streitgegenständlichen Fonds im Speziellen und von der Tatsache, dass infolgedessen mit erheblichen Kapitalverlusten zu rechnen war und diese tatsächlich und konkret unmittelbar bevorstanden. Durch die Protokolle der Gesellschafterversammlungen und die beigefügten Ausschüttungsprognosen für die verbleibende Fondslaufzeit hätten die Anleger spätestens im Laufe des Jahres 2006 gewusst, dass sie nicht nur aktuell, sondern auch bis zum Ende der Fondslaufzeit allenfalls noch eine Schlussausschüttung in Höhe von 4 % erhalten würden, das Kapital also in Höhe von weit über 80 % verloren war. Die Klägerin habe bereits im Jahr 2007 gewusst, dass die Gesellschaft bilanziell überschuldet war mit einer Summe von knapp 20 Mio. EUR. Schon aufgrund der prospektierten Ausschüttungshöhe sei erkennbar gewesen, dass die Anleger zusammen mit den Ausschüttungen die Einlage zurückerhalten sollten.
35 
Die Klägerin sei anhand des ihr rechtzeitig übergebenen Emissionsprospektes richtig und vollständig über sämtliche für die Anlageentscheidung relevanten Risiken aufgeklärt worden. Auch habe die Klägerin aufgrund der jährlichen Geschäftsberichte frühzeitig Kenntnis, zumindest grob fahrlässige Unkenntnis über das Fremdwährungsrisiko/ Wechselrisiko gehabt, sodass auch insoweit Verjährung eingetreten sei.
36 
Im Rahmen des Prospektes sei eine ordnungsgemäße Aufklärung über angeblich zusätzliche Risiken durch den Blindpool erfolgt.
37 
Auch ergäben sich aus dem Emissionsprospekt Risikohinweise über die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Beteiligung. Zudem sei in der von der Klägerin unterzeichneten Gesprächsnotiz aufgeführt, dass bei der Anlage eine vorzeitige Kündigung der Beteiligung vor dem 31.12.2008 nicht möglich und der Verkauf der Beteiligung nur unter vertraglichen Einschränkungen möglich sei, da für geschlossene Fonds kein geregelter Markt existiere und auch keine Kursfeststellung vorgenommen werde, sodass der Wunsch nach Weiterveräußerung an fehlender Nachfrage scheitere oder nur unter Inkaufnahme erheblicher Abschläge auf den Einlagebetrag realisiert werden könne.
38 
Die Beklagte sei nicht gehalten gewesen, über das beanstandungsfreie Prospektprüfungsgutachten eines Wirtschaftsprüfers hinaus eigene Nachforschungen anzustreben. Auch habe die Klägerin nicht erklärt, welche konkreten Maßnahmen die Beklagte hätte ergreifen können und müssen, um an die vermeintlich fehlenden Informationen zu gelangen.
39 
Im Hinblick auf den Vorwurf zum Filmmarkt und zur vermeintlich negativen Presse habe der BGH eine Hinweispflicht auf negative Berichterstattung in Brancheninformationsdiensten ausdrücklich verneint, insbesondere wenn die betreffenden Publikationen vereinzelt geblieben seien und sich deren Meinung in der Fachöffentlichkeit nicht durchgesetzt habe. Es bestehe keine Pflichtverletzung, indem die Beklagte bzw. deren Vermittler nicht auf den Artikel aus dem Handelsblatt vom ….2001 hingewiesen haben oder den Artikel aus Finanztest oder den Handelsblattartikel vom ...2000 bzw. ….2001. Es müsse nicht über jede Veröffentlichung im Handelsblatt ungefragt informiert werden. Der Artikel aus dem Handelsblatt vom ….2001 enthalte keinerlei negative Tatsachenmitteilung über den streitgegenständlichen Medienfonds oder über sonstige objektive Tatsachen, die einem Erwerb der Beteiligung objektiv entgegengestanden hätten. Sowohl der Finanztestartikel als auch der Handelsblattartikel wiesen keineswegs nur negative Äußerungen über die Risiken aus, sondern durchaus auch positive Äußerungen über die Chancen von Medienfonds. Davon, dass derartige Fondskonzepte etwa per se nicht wirtschaftlich tragfähig seien, sei nicht die Rede.
40 
Die Prospektaussagen zum Filmmarkt sowie die Zukunftsprognosen seien aus damaliger Sicht zutreffend, jedenfalls vertretbar gewesen.
41 
Die Beklagte bestreitet, dass ein etwaiger Aufklärungs- oder Beratungsfehler ursächlich für einen etwaigen Schaden gewesen wäre.
42 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
II.
43 
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Ein durchsetzbarer Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Hinblick auf den Beitritt zur I… 3 besteht nicht .
1.
44 
Zwischen den Parteien ist - jedenfalls sofern der Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt wird - ein Anlageberatungsvertrag und nicht nur ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen ist.
45 
Ein Anlageberatungsvertrag kommt bereits dann zu Stande, wenn ein Anlageinteressent an die andere Partei herantritt, um sich über die Anlage seines Vermögens beraten zu lassen.Das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags kommt stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs zustande (OLG München Urteil v. 15.03.2012, Az.: 17 U 1884/11). Von einem Anlageberater erwartet der Anleger nicht nur Informationen über Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Berater der Beklagten haben die Klägerin - jedenfalls nach dem Vortrag der Klägerin - im Hinblick auf die Anlage eines Teiles ihrer Erbschaft unter Berücksichtigung ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse beraten und den Abschluss der streitgegenständlichen Anlage empfohlen. Daran ändert auch die durch die Klägerin am 13.10.2003 unterzeichnete schriftliche Erklärung, nach der sie lediglich ein Vermittlungsangebot wünsche (Anl. B 38), nichts, da entscheidend die tatsächliche Ausgestaltung der Vertragsverhandlungen ist.
2.
46 
Dahingestellt bleiben konnte, ob der Klägerin der Emissionsprospekt (rechtzeitig) vor Unterzeichnung ihrer Beitrittserklärung ausgehändigt worden ist, da auch bei unterstelltem Fehlen der Aushändigung entweder eine Pflichtverletzung nicht gegeben ist oder Verjährung eingetreten ist. Auch die behauptete Nichtübergabe an sich ist nicht geeignet einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Entscheidend ist, ob die Klägerin ordnungsgemäß, ob mündlich oder durch die Angaben des Prospekts, aufgeklärt worden ist.
3.
47 
Auf der Grundlage der Behauptungen der Klägerin käme ein Schadensersatzanspruch (dem Grunde nach) wegen fehlerhafter Beratung im Hinblick auf die der Beteiligung innewohnenden Risiken, insbesondere das Totalverlustrisiko, das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung, das Währungs- und Wechselkursrisiko, das Blindpool-Risiko und die mangelnde Fungibilität der Beteiligung in Betracht. Eine Beweiserhebung über den bestrittenen Vortrag der Klägerin zum Inhalt der Beratungsgespräche war jedoch nicht erforderlich, da Ansprüche auf der Grundlage dieser behaupteten Pflichtverletzungen entweder verjährt wären oder es bereits an der Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung für den behaupteten Schaden fehlt (so beim Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung).
48 
Im Hinblick auf die der Beklagten verworfenen Aufklärungspflichtverletzungen bezüglich der Berichterstattung in der Presse, der Veränderungen am Filmmarkt und einer mangelnden Plausibilitätsprüfung ist bereits unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin eine Pflichtverletzung nicht gegeben.
a)
49 
Eine Aufklärungspflichtverletzung kann nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin durch die Beklagte nicht über die damalige Berichterstattung in der Wirtschaftspresse informiert worden ist.
50 
Ein Anlageberater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen, das er empfehlen will. Dazu gehört auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Er muss über zeitnahe und gehäufte negative Berichte in der Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung unterrichten. Eine Haftung kommt aber nur insoweit in Betracht, als in dem Presseartikel überhaupt ein aufklärungspflichtiger Umstand mitgeteilt wird, auf den der Anleger hinzuweisen ist oder der dem Anlageberater die Empfehlung der Anlage verbietet (BGH NJW-RR 2009, 687). Daran fehlt es hier. Die vorgelegten Artikel haben keinen nennenswerten Informationscharakter, eine Anlageberatung ohne den Hinweis auf sie ist nicht als pflichtwidrig einzustufen.
51 
Der Artikel aus dem Handelsblatt vom ….2001 (Anl. K 4) enthält keine negative Tatsachenmitteilung über die I… 3 oder über sonstige objektive Tatsachen, die einem Erwerb einer Beteiligung an der I… 3 objektiv entgegengestanden hätten. Der Umstand, dass bei Wiederanlagekonzepten verdientes Geld zum zweiten Mal riskiert wird, ist keine mitteilungspflichtige Tatsache. Der Inhalt des Artikels geht nicht über das hinausgeht, über was ein Berater im Rahmen der Anlageberatung sowieso hinzuweisen hat, indem er nämlich dem Anleger hinreichende Informationen über Chancen und Risiken zu vermitteln hat. Der Artikel weist insgesamt auch keine deutlich negative Tendenz auf.
52 
Gleiches gilt für den Artikel in der FAZ vom ….2003 (Anl. K 3). Dieser kommt ebensowenig zu dem Ergebnis, dass eine Anlage in Medienfonds risikoreich und hiervon abzuraten wäre. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls keine erheblichen Gewinne erzielt werden.
53 
Auf den Artikel in der Zeitschrift Finanztest (Anl. K 5) und auf den Prospektcheck aus kapital-markt intern (Anl. K 6) war schon deshalb nicht einzugehen, weil es sich dabei nicht um eine Pflichtlektüre eines Anlageberaters handelt. Auch kommt der Artikel in Finanztest 11/2001 (Anl. K 5) nicht zu dem Ergebnis, dass eine Beteiligung an Medienfonds unrentabel und wirtschaftlich extrem risikoreich sei, sondern erläutert, dass solche Medienfonds lediglich für erfahrene Anleger mit überdurchschnittlichem Einkommen geeignet seien. Ein besonderer Hinweis auf diese Presse war daher nicht notwendig, vielmehr war im Rahmen der Beratung des Anlegers auf diesen Gesichtspunkt Rücksicht zu nehmen, um eine anlegergerechte Empfehlung auszusprechen. In gleicher Weise musste der Prospektcheck aus kapital-markt intern vom ….2001 (Anl. K 6) nicht in ihre Beratung mit einbezogen werden. Die Frage, ob sich aus der Beteiligung ein überdurchschnittliches Risiko ergab, war bereits im Rahmen der Beratung einer anlegergerechten Empfehlung zu berücksichtigen. Eine Empfehlung, dass Anlegern von derartigen Medienfonds aufgrund der zu hohen Risiken abzuraten wäre, ergibt sich aus dem Artikel nicht.
54 
Insgesamt kommen die vorgelegten Presseberichte zu dem Ergebnis, dass der Vermögenszuwachs möglicherweise nicht so hoch sein wird, wie es sich der Anleger erwartet oder erhofft. Dass das Fondskonzept per se nicht wirtschaftlich tragfähig gewesen sei, ist den Veröffentlichungen nicht zu entnehmen. Vielmehr könne die Anlage im Zusammenhang mit den erwarteten Steuervorteilen für bestimmte Anleger sinnvoll sein.
b)
55 
Eine Pflichtverletzung wegen fehlender Hinweise auf Veränderungen am Filmmarkt ist nicht erkennbar. Es mag sein, dass der Filmmarkt schwieriger geworden ist, die Klägerin hat aber nicht ausreichend substantiiert dargelegt, welche Aufklärungspflicht sich für die Beklagte hieraus hätte ergeben sollen, die über die bereits bestehende Risikoaufklärungspflicht hinausgehen sollte. Dass die Veränderungen am Filmmarkt so gravierend waren, dass die Anlage nicht mehr empfohlen werden durfte, ist nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Eine weitere Substantiierung ist trotz Hinweises nicht erfolgt.
c)
56 
Ein Anspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinn, d.h. für behauptete Prospektfehler, scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte an der Konzeption des Prospektes nicht beteiligt war und als Vertriebsgesellschaft auch nicht unter anderen Gesichtspunkten zum Kreis der Prospektverantwortlichen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zählt. Für den Prospektinhalt müssen nur diejenigen einstehen, die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich sind, d.h. namentlich die Initiatoren, Gründer, Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder sie beherrschen einschließlich der sog. Hintermänner (BGHZ 72, 382; 79, 337). Hierzu gehört die Beklagte eindeutig nicht.
d)
57 
Im Rahmen der sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne kommt dagegen eine Haftung des Anlageberaters für Fehler und unvollständige Information des Prospektes in Betracht, wenn der Anlageberater pflichtwidrig den Prospekt nicht auf seine Richtigkeit überprüft oder erforderliche ergänzende Angaben unterlassen hat. Eine Verletzung dieser Pflicht zur Plausibilitätsprüfung kann der Beklagten allerdings nicht vorgeworfen werden.
58 
Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung ist der Prospekt jedenfalls darauf zu überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit dies mit zumutbarem Aufwand möglich ist, sachlich vollständig und richtig sind (BGH NJW 2004, 601). Eine unterlassene Prüfung kann nur dann zu einer Haftung führen, wenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen. Dass Informationen des Prospekts unvollständig oder unrichtig wären und die Beklagte ein solches Risiko hätte erkennen können, kann nicht angenommen werden.
aa)
59 
Zum einen lag der Beklagten der Prospektprüfungsbericht eines vereidigten Wirtschaftsprüfers aus der Kanzlei H…, H…, K… & Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, vor. Darin wurden keine Bedenken gegen die Schlüssigkeit und die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Anlagekonzeptes geäußert. Ohne weitere Anhaltspunkte war die Beklagte deshalb nicht gehalten, eigene Ermittlungen anzustellen.
bb)
60 
Dass der Filmmarkt im Rahmen des Prospektes falsch dargestellt wurde, kann nicht angenommen werden. Die Klägerin hat nicht ausreichend substantiiert ausgeführt, dass konkrete Aussagen des Emissionsprospektes im Jahr 2003 irreführend, falsch oder zum damaligen Zeitpunkt nicht vertretbar gewesen sind. Allein die Tatsachen, dass in Presseberichten vereinzelt über negative Ereignisse berichtet wurde, bedeutet noch nicht, dass die Marktlage sich insgesamt so verschlechtert hat, dass die Beklagte auch im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung hätte feststellen müssen, dass der Prospekt insoweit unrichtig ist. Die Beklagte war gerade nicht gehalten über die notwendige Plausibilitätsprüfung hinaus eingehende Erkundigungen anzustellen, insbesondere ein Sachverständigengutachten einzuholen.
cc)
61 
Nicht angenommen werden kann, dass der Prospekt in irreführender Weise eine Teilabsicherung des Eigenkapitals vorgetäuscht hat. Zwar wird auf den Seiten 6 und 91 des Emissionsprospektes der Eindruck erweckt, für sämtliche Filmproduktionen seien Abnahmegarantien vorhanden. Allerdings wird auf S. 36/37 des Emissionsprospektes erklärend ausgeführt, dass mit den Zahlungen aus der Minimum-Vertriebsgarantie vorrangig die zur Filmproduktion aufgenommenen Zwischenfinanzierungsdarlehen getilgt werden, so dass insoweit keine Teilabsicherung des Eigenkapitals vorspiegelt wird. Im Hinblick auf die Abnahmegarantien wird offengelegt, dass meistens die Vertriebslizenzen gegen Zahlung einer Abnahmegarantie vergeben werden und „die I… 3 in Absprache mit Intermedia in ausgewählten einzelnen Territorien keine Abnahmegarantiezahlungen vereinbaren“ wird, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll erscheint. Diese Erläuterungen auf Seite 36/37 des Prospektes genügen, um auch in Anbracht der Textstellen auf Seite 6 und 91 des Prospektes hinreichend deutlich zu machen, dass Ausnahmen von der Zahlung einer Abnahmegarantie möglich sind. Es ist gerade nicht notwendig, auf diese Einschränkung an sämtlichen Stellen, an denen von Abnahmegarantien die Rede ist, nochmals im Detail hinzuweisen. Zu berücksichtigen ist, dass im Rahmen der Plausibilitätsprüfung eines Prospektes auf dessen Gesamtbild abzustellen ist. Entscheidend ist, dass aus der Zusammenschau der Textpassagen deutlich wird, dass es für das Fremdkapital regelmäßig eine gewisse Absicherung gibt, dass der Rest jedoch ungesichertes Eigenkaital ist, für das es meistens Abnahmegarantien gibt, eine 100%ige Sicherheit aber nicht gegeben ist. Anders wäre auch der Umstand nicht zu erklären, dass der Anlage - wie im Rahmen des Emissionsprospektes an verschiedenen stellen deutlich gemacht wird - ein Totalverlustrisiko innewohnt. Bei einer Gesamtbetrachtung der Angaben im Prospekt zu den wirtschaftlichen Risiken, insbesondere dem Totalverlustrisiko kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Anlegern vorgetäuscht werde, das einbrachte Eigenkapital sei gegen sämtliche Risiken abgesichert.
dd)
62 
Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Prospekt nicht ausreichend über das Totalverlustrisiko aufgeklärt wird oder eine Vortäuschung eines begrenzten Risikos erfolgt. So wird im Prospekt ausdrücklich aufgeführt, dass ein Totalverlust der Anlage möglich ist, dass der unternehmerischen Beteiligung immer das Risiko einer wirtschaftlichen Verschlechterung innewohnt. Eine zu positive Grundstimmung wird gerade nicht geschaffen. Auf den Seiten 10/11 und 91 ff. des Emissionsprospektes finden sich deutliche Hinweise auf die hohen Risiken, diese werden nicht verharmlost. Es wird dargestellt, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt, bei der ein Totalverlust der investierten Mittel eintreten kann. Es wird mehrfach darauf hingewiesen, dass der wirtschaftliche Erfolg von der Publikumsakzeptanz eines Films abhängt, dass das Risiko besteht, dass keine Beträge zur Ausschüttung zur Verfügung stehen, dass ein Teilverlust, im schlechtesten Fall ein Totalverlust der investierten Mittel eintreten kann. Auch bei einer Gesamtbetrachtung durfte ein Anlageinteressent nach Lektüre des Emissionsprospektes aufgrund der vielfältigen Hinweise auf die Risiken einer unternehmerischen Beteiligung nicht davon ausgehen, dass es sich um eine risikoarme Kapitalanlage handelt.
ee)
63 
Die Behauptung der Klägerin, das Fondskonzept sei nicht wirtschaftlich tragfähig gewesen, ist nicht substantiiert dargelegt, ebenso wenig ist ausreichend dargelegt, wie die Beklagte ein solches im Rahmen der Plausibilitätsprüfung hätte erkennen können.
ff)
64 
Ein Verstoß gegen „IDW Standard: Grundsätze ordnungsgemäßer Beurteilung von Prospekten über öffentlich angebotene Kapitalanlagen„ (IDW S 4) [Anl. K 14] ist nicht festzustellen. Das Gremium, welches die Anlageentscheidung trifft, ist im Emissionsprospekt genannt, im Gesellschaftsvertrag wird unter § 10 mitgeteilt, wer die Fondsgesellschaft vertritt und die maßgeblichen geschäftspolitischen Entscheidungen trifft. Wer Komplementärin ist, wird auf S. 103 des Prospektes genannt. Auch die Anlagekriterien sind auf S. 30/31 des Prospekts genannt. Dort ist erklärt, nach welchen Kriterien in Filmprojekte investiert wird, mehr war nicht erforderlich. Soweit die Klägerin beanstandet, dass kein Kontrollorgan existiere, etwa ein sachverständiger Beirat, verlangen die oben genannten Standards nicht die Einrichtung eines solchen Organs. Vielmehr ist in der Anlage 1 zum IDW S 4 unter I. lediglich von „zeitlichen und betragsmäßigen Begrenzungen und Überwachungsmechanismen“ die Rede. Zudem existiert ein Kontrollorgan in Gestalt des Mittelverwendungskontrolleurs.
4.
65 
Die Kausalität der behaupteten Pflichtverletzungen für den gegebenenfalls eingetretenen Schaden wird vermutet. Allerdings fehlt es im Hinblick auf die behauptete mangelnde Aufklärung über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung an der Kausalität der Pflichtverletzung für einen Schaden.
66 
Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberater, das Abstellen auf das Fehlen eines Entscheidungskonflikts ist mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht zu vereinbaren (BGH WM 2012, 1337). Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung.
67 
Zwar wird auch im Hinblick auf die behauptete Pflichtverletzung der Nichtaufklärung über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB die Kausalität einer Pflichtverletzung für den Schaden zunächst vermutet. Allerdings hat die Beklagte nachgewiesen, dass die Klägerin die Anlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung getätigt hätte. Das finanzielle Risiko der Inanspruchnahme für die Klägerin war relativ gering. Die Haftsumme des Treugebers wurde gemäß § 4 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages (Bl. 650 d. A.) auf 1% des Beteiligungskapitals beschränkt, so dass das Risiko der Inanspruchnahme der Klägerin auf 400,00 EUR begrenzt war. Nachdem die Klägerin selbst vorgetragen hat, sie sei bereit gewesen, mit der Beteiligung ein geringes Risiko, das sie mit 10% beziffert hat, einzugehen (vgl. Klageschrift vom 09.05.2011 Seite 5), kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei gehöriger Information über Möglichkeit einer späteren Inanspruchnahme bis zu einem Betrag in Höhe von 400,00 EUR von einer Anlage mit einer Beteiligungssumme von 40.000,00 EUR Abstand genommen hätte. Die bloße Behauptung, die Klägerin hätte sich nicht beteiligt, wenn sie dieses Risiko gekannt hätte, ist mangels einer ausreichenden Substantiierung und einer nachvollziehbaren Begründung nicht geeignet, den Senat von einem anderen zu überzeugen.
5.
68 
Nachdem eventuelle Schadensersatzansprüche aufgrund der behaupteten Pflichtverletzungen wegen Nichtaufklärung über die Risiken eines Teil- oder Totalverlustes, des Ausfalles on Ausschüttungen, das Währungs- und Wechselkursrisiko, die eingeschränkte Fungibilität und das Risiko eines Blindpools jedenfalls verjährt sind, konnte die Frage ob ein Beratungsvertrag vorliegt und ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden entstanden ist, dahingestellt bleiben.
69 
Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Geht es - wie hier - um den Vorwurf verschiedener Aufklärungs- oder Beratungsfehler, sind die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB getrennt für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen. Wird ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Fehler gestützt, beginnt die Verjährung daher nicht einheitlich, wenn bezüglich eines Fehlers Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt und dem Anleger insoweit eine Klage zumutbar wäre. Vielmehr ist jede Pflichtverletzung verfahrensrechtlich selbständig zu behandeln (BGH NJW-RR 2010, 1623).
70 
Die für den Beginn der 3-jährigen Verjährungsfrist maßgebliche Entstehung des Anspruchs ist mit dem Erwerb der Fondsanteils im Jahr 2003 anzunehmen. Die weitere Voraussetzung für den Verjährungsbeginn, nämlich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners ist spätestens im Jahr 2007 gegeben. Die Klägerin hatte im Hinblick auf die Umstände einige der behaupteten Pflichtverletzungen bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vom 13.10.2003 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis, spätestens in den Jahren 2005, 2006 und 2007 hinsichtlich aller behaupteter Pflichtverletzungen. Die am 12.05.2011 eingegangene und der Beklagten am 16.06.2011 zugestellte Klage konnte die Verjährung nicht mehr hemmen, nachdem die Verjährung spätestens mit Ablauf des 31.12.2010 eingetreten war.
71 
Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass bis zur Entscheidung des BGH im Urteil vom 08.07.2010 (NJW 2010, 3292)eine unsichere Rechtslage bestanden habe, die ihr die Erhebung einer Klage unzumutbar gemacht habe, da erst durch dieses Urteil der BGH entschieden habe, dass eine grobe Fahrlässigkeit nicht allein daraus folge, dass der Emissionsprospekt übergeben wurde, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen hat der BGH in seiner Entscheidung vom 07.12.2010 (NJW 2011, 1278) darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage der Verjährungsbeginn hinausgeschoben werden könne, nicht schon dann vorliegen, wenn lediglich eine Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt sei. Hier war die konkrete Rechtsfrage bekannt und umstritten und bedurfte einer höchstrichterlichen Klärung. Dies stellt keine unklare, unübersichtliche und verwickelte Rechtslage dar, die - ausnahmsweise - den Aufschub des Verjährungsbeginns zulasten des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit rechtfertigen würde. Zum anderen beruft sich die Klägerin darauf, dass ihr der Prospekt nicht übergeben worden sei, so dass die Frage, ob die Übergabe des Prospektes zur Annahme der groben Fahrlässigkeit führen kann, für sie keine wesentliche Bedeutung haben konnte.
72 
Entscheidend, wann Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegen, sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dies hat der BGH mehrfach betont und lediglich entschieden, dass das Unterlassen des Lesens des Prospekts für sich allein genommen nicht genügt, um grob fahrlässige Unkenntnis anzunehmen (BGH NJW 2010, 3292).
a)
73 
Eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin bezüglich des Umstands, dass die Anlage - entgegen der von ihr behaupteten Anpreisungen der Berater der Beklagten - nicht risikolos und sicher ist, ist bereits am 13.10.2003 mit Unterzeichnung der „Gesprächsnotiz zur Vermittlung des Medienfonds I… 3“ (Anl. B 2) anzunehmen. Unter Ziff. 6.1 ist darin aufgeführt, dass auch bei Einhaltung der Mindestanlagedauer Verluste möglich sind und unter Ziff. 6.2 ist aufgeführt, dass eine vorzeitige Kündigung nicht möglich ist, dass die Richtigkeit oder der Eintritt der Erwartungen der Vorschaurechnungen nicht garantiert werden könne, die tatsächliche Entwicklung auch negativ abweichen und der Erfolg des Fonds durch fondsspezifische Risiken beeinträchtigt werden könne.
74 
Die Klägerin hat selbst angegebenen, die Hinweise in der Gesprächsnotiz (Anl. B 2) überflogen zu habe. Diese hätten ihr Anlass geben müssen, die von ihr behaupteten Erklärungen der Berater, insbesondere zur Risikolosigkeit, in Frage zu stellen. Der Hinweis in der Gesprächsnotiz, dass sogar ein Totalverlust möglich ist, stand deutlich im Widerspruch zu der von der Klägerin behaupteten Erklärungen der Berater und hätten ihr Anlass zur näheren Überprüfung geben müssen. Ihre - behauptete - Unkenntnis beruhte darauf, dass sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt hat und ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Das Ignorieren der Hinweise im Beratungsprotokoll ist als schwerwiegendes Verschulden gegen sich selbst einzustufen und erfüllt damit den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, zumal der Wortlaut der Darstellung der Risiken eindeutig und verständlich ist und lediglich 1/3-Textseite umfasst.
75 
Der Annahme des Verjährungseintritts stehen auch nicht die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2010, 3292; BGH NZG 2011, 68; BGH NJW-RR 2010, 1623) entgegen. Die durch den Bundesgerichtshof entschiedene Frage, ob das Unterlassen des Lesens des Prospektes zu einer grob fahrlässigen Unkenntnis führt, was der Bundesgerichtshof verneint hat, lässt sich auf diesen Fall nicht übertragen. Ein Prospekt besteht regelmäßig aus einer Vielzahl von Seiten, die darin enthaltenen Hinweise sind häufig nur bei vollständigem Durchlesen des Prospektes zu erkennen und in sich verständlich. Hier handelt es sich jedoch um lediglich neun Hinweise, die ca. 1/3 einer Seite ausfüllen, in einer von der Klägerin unterzeichneten Gesprächsnotiz. Wer sich trotz solcher naheliegender, jedem ins Auge fallender Hinweise nicht Gewissheit über die Richtigkeit der Beratung verschafft, handelt grob fahrlässig. Die behaupteten fehlerhaften Angaben des Vermittlers drängten sich der Klägerin förmlich auf. Indem die Klägerin trotz dieses offensichtlichen Widerspruchs zu den Angaben der Vermittler nicht den Prospekt anforderte oder Rechtsrat einholte, ist der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gerechtfertigt.
76 
Selbst wenn man eine grob fahrlässige Unkenntnis im Jahr 2003 ablehnen sollte, so hätte die Klägerin spätestens aufgrund der Risikorealisierung in den Jahren 2005 bis 2007 erkennen müssen, dass sie nicht das von ihr gewünschte risikofreie Produkt bekommen hatte. Aufgrund dessen musste sie auch erkennen, dass die – behaupteten – Angaben der Berater zur Geeignetheit der Anlage unrichtig waren. Wenn sie hieraus keine Konsequenzen zog, den Sachverhalt nicht weiter aufklärte und sich keinen Rechtsrat einholte, so war ihre Unkenntnis grob fahrlässig.
77 
Aufgrund der ihr übermittelten Geschäftsberichte der Jahre 2004 – 2006 musste die Klägerin erkennen, dass eine Risikolosigkeit der Anlage nicht gegeben war, sie insoweit falsch beraten worden war. Dabei war hier im besonderen zu berücksichtigen, dass die Klägerin seit mehr als 35 Jahren im Steuerberaterbüro ihres Ehemannes mitarbeitet und dort Steuererklärungen, Bilanzen sowie Überschussrechnungen selbständig erstellt, auch für mittelgroße Unternehmen und GmbHs. Da die Klägerin die Geschäftsberichte des I… 3 sowie die beigefügten Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen gelesen hat und aufgrund ihrer beruflichen Kenntnisse auch verstehen und beurteilen konnte, hätte sie bei der Lektüre erkennen müssen, dass die von ihr getätigte Anlage nicht risikolos war, sich vielmehr das ihr innenwohnende Risiko verwirklicht hatte und sie von den Vermittlern der Beklagten falsch beraten worden war.
78 
Bereits im Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2004 (Anl. B 26) befanden sich auf Seite 4 Hinweise, dass sich die Mindereinnahmen aus dem Film „A…“ unmittelbar auf die Liquidität der Gesellschaft auswirkten und zu niedrigeren Ausschüttungen führten. Für das Gesamtergebnis der Gesellschaft werde nun die Performance der beiden weiteren Projekte von Bedeutung sein, die Aufnahme weiterer Produktionen sei nicht geplant. Auf S. 9 wird erwähnt, dass mit einem Verlust von mindestens 50 % des im Film „A…“ gebundenen Eigenkapitals zu rechnen sei, auf S. 10, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft im Jahr 2005 voraussichtlich eine Ausschüttung von 2 % zulasse und die Geschäftsleitung von ebenfalls reduzierten Ausschüttungen für das Jahr 2006 ausgehe. Die im Geschäftsbericht 2004 bereits angekündigten Probleme der Gesellschaft wurden dann in den Geschäftsberichten für die Jahre 2005 und 2006 so deutlich angesprochen, dass der Klägerin klar werden musste, dass es sich nicht um eine sichere und risikolose Anlage handelte, sondern erhebliche Risiken bestanden, die sich verwirklicht hatten. So wurde im Geschäftsbericht für das Jahr 2005 (Anl. B 27) auf S. 2 darauf hingewiesen, dass auch die weiteren beiden Filme deutlich hinter den prognostizierten Ergebnissen zurückbleiben und die Investitionsphase der Fondsgesellschaft zum 31.12.2005 beendet wurde. Auf S. 8 ist ausgeführt, dass es zu einem deutlichen Verlust des eingesetzten Kapitals kommen wird, auf S. 10, dass für das Jahr 2006 keine Ausschüttung an die Anleger erfolgen kann und auch für das Jahr 2007 davon auszugehen ist, dass die Ausschüttung womöglich ganz ausgesetzt werden muss. Spätestens aufgrund dieser Darstellungen musste die Klägerin erkennen, dass die - behaupteten - Anpreisungen der Berater nicht zutrafen, sie vielmehr den Verlust eines wesentlichen Teiles des eingesetzten Kapitals zu erwarten hatte. Durch den Geschäftsbericht 2006 (Bl. 712 ff d. A.) wurde die Situation der Klägerin nochmals deutlich vor Augen geführt. Dem Bestätigungsvermerk der B… (Bl. 724 d. A.) ist zu entnehmen, dass eine bilanzielle Überschuldung der Gesellschaft zum 31. Dezember 2006 in Höhe von 18.559.929,30 EUR besteht. Die Klägerin wusste also bereits im Laufe des Jahres 2007, dass die Gesellschaft, an der sie sich beteiligt hatte, bilanziell mit einer Summe von ca. 20 Mio. EUR überschuldet war und konnte und musste aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung daraus auch die weiteren Schlüsse ziehen. Aus der Gesamtschau dieser Unterlagen musste die Klägerin daher zumindest im Jahr 2007 erkennen, dass sie eine unternehmerische Beteiligung erworben hatte, die wesentliche Risiken in sich barg, die sich dann auch verwirklicht hatten. Vergleichbare Hinweise ergaben sich auch aus dem Einladungsschreiben vom 12.10.2005 und der aktuellen Kurzinformation, in der aufgeführt ist, dass für 2005 lediglich gesicherte Ausschüttungen von 2 % an die Anleger erfolgen können und die Ausschüttungen in den nächsten Jahren wesentlich von den Erfolgen der beiden weiteren Folgeproduktionen abhängen sowie dem Wert der Filmrechtebibliothek. Diese Tendenz wurde der Klägerin auch durch das Protokoll der zweiten Gesellschafterversammlung vom 28.10.2005 (Anl. B 30) vermittelt, nach dem Ausschüttungen für 2005 von nur 2 % möglich waren. Auch hier ist unter Ziff. 3. ausgeführt, dass das in den Film „A…“ investierte Eigenkapital nur zu einem Teil zurückgeführt werden könne. Ebenso ist dem Protokoll der dritten Gesellschafterversammlung vom 26.10.2006 (Anl. B 32) zu entnehmen, dass versucht wurde, eine wirtschaftlich sinnvolle Alternative für die nächsten Jahre zu finden, beispielsweise die vorzeitige Auflösung der Gesellschaft oder die vorzeitige Veräußerung der Filmbibliothek oder eine Verlängerung der Fondslaufzeit. Insbesondere wurde auch dargestellt, dass durch eine Verlängerung der Fondslaufzeit möglicherweise 12,5 % des Gesellschaftskapitals ausgeschüttet werden im Vergleich zu einer Auflösung der Gesellschaft, bei der nur ca. 5,4 % des Gesellschaftskapitals ausschüttungsfähig seien. Hier wurde der Klägerin in aller Deutlichkeit mitgeteilt, dass von einem beinahe vollständigen Kapitalverlust ausgegangen werden muss. Ein solches ergibt sich auch aus dem Protokoll zur vierten Gesellschafterversammlung vom 07.11.2007 (Anl. B 34), wonach bei einer Veräußerung voraussichtlich 4,1 % des Gesellschaftskapitals ausgeschüttet werden könnten. Weitere Ausschüttungen sollten nicht erfolgen, d.h. insgesamt würden die Anleger 21,1 % an Ausschüttungen erhalten, was zu einem Verlust von 78,9 % der Beteiligungssumme führt. Gerade wenn die Klägerin von einer Beteiligung ausgegangen sein sollte, auf deren Kapital sie zur Altersvorsorge zurückgreifen wollte, durfte sie angesichts der hohen Diskrepanz zwischen den erwarteten und den tatsächlichen Ausschüttungen, insbesondere dem Verlust eines wesentlichen Teils des eingesetzten Kapitales, nicht mehr davon ausgehen, dass die Ausführungen der Berater richtig waren. Die Klägerin hätte dies zum Anlass nehmen müssen, die Richtigkeit der Beratung in Frage zu stellen und eine Überprüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen.
b)
79 
Im Hinblick auf den Vorwurf der Nichtaufklärung über das Totalverlustrisiko und das Risiko des Ausfalls von Ausschüttungen ist ebenfalls aufgrund der Gesprächsnotiz zur Vermittlung des Medienfonds I… 3 vom 13.10.2003 (Anl. B 2) von einer Kenntnis der zur Klageerhebung notwendigen Informationen auszugehen. In den Hinweisen ist unter Ziff. 6.1 der Hinweis enthalten, dass Verluste möglich sind, unter Ziff. 6.2, dass die Höhe der Rückzahlung ungewiss ist und vom tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnis der Gesellschaft abhängt, insbesondere im ungünstigsten Fall es zu einem Totalverlust kommen kann. Daraus musste die Klägerin erkennen, dass die - behauptete - Beratung der Vertreter der Beklagten insoweit Lücken und Unrichtigkeiten aufwies.
80 
Spätestens jedoch aufgrund der der Klägerin übersandten Geschäftsberichte für die Jahre 2005 und 2006 lag positive Kenntnis, zumindest grob fahrlässige Unkenntnis im Hinblick darauf vor, dass bei der streitgegenständlichen Anlage ein Risiko des Ausfalles von Ausschüttungen und sogar ein Totalverlustrisiko bestand. So wurde im Geschäftsbericht für das Jahr 2005 (Anl. B 27) auf Seite 10 erläutert, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft für 2005 nur eine reduzierte Ausschüttung von 2 % zulasse und für das Jahr 2006 (statt 27 %) gar keine Ausschüttung erfolgen könne. Auch im Jahr 2007 sei davon auszugehen, dass die Ausschüttung (statt 24 %) womöglich ganz ausgesetzt werden müsse. Im Geschäftsbericht 2006 wird dann auf Seite 6 mitgeteilt, dass auch im Jahr 2007 die Ausschüttung ausgesetzt werden müsse. Darüber hinaus wurde im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 26.10.2006 (Anl. B 32) festgehalten dass wirtschaftliche Alternativen untersucht würden und bei einer Verlängerung der Fondslaufzeit nur rund 12,5 % des Gesellschaftskaptals ausgeschüttet werden können, bei einer Auflösung der Gesellschaft nur 5,4%. Diese Mitteilung verdeutlichte, dass gegebenenfalls 94,6 % des Kapitals verloren sein würden und enthielt damit einen eindeutigen Hinweis, dass tatsächlich ein Totalverlustrisikos bestand, über das die Klägerin – wie sie behauptet – nicht aufgeklärt wurde. Ergänzend wird auf die Ausführungen unter a) Bezug genommen.
c)
81 
Der Kenntnis, dass der streitgegenständlichen Anlage ein Währungs-/Wechselkursrisiko innewohnte, konnte sich die Klägerin jedenfalls nach Vorlage der Geschäftsberichte der Jahre 2004 bis 2006 nicht mehr verschließen. In jedem dieser Geschäftsberichte wird auf Wechselkursrisiken und entstandene Kursverluste durch Rückführung von US-Dollar-Beträgen in den Euro-Währungsbereich eingegangen (vgl. Geschäftsbericht 2004 Anl. B 26 unter 4.2, Geschäftsbericht 2005 Anl. B 27 unter 3.4, Geschäftsbericht 2006 Bl. 767 ff. d. A. unter 1.3). Die Klägerin war in dieser Situation gehalten sich Rechtsrat einzuholen, die für die Erhebung einer Klage notwendigen Informationen lagen ihr vor.
d)
82 
Auch im Hinblick auf die Behauptung, die Klägerin sei nicht über die eingeschränkte Fungibilität aufgeklärt worden, erhielt die Klägerin bereits durch die Gesprächsnotiz (Anl. B 2) Kenntnis von der eingeschränkten Fungibilität. Unter Ziff. 6.3 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass für geschlossene Fonds kein geregelter Markt existiere und der Wunsch nach einer Weiterveräußerung an der fehlenden Nachfrage scheitern oder nur unter Inkaufnahme erheblicher Abschläge auf den Einlagebetrag realisiert werden könne.
83 
Zudem war der Klägerin aus den Protokollen der Gesellschafterversammlungen 2004 bis 2006 bekannt, dass eine Veräußerbarkeit der Beteiligung nicht mehr gegeben war. Angesichts der Überlegungen, wie die Gesellschaft sich zukünftig entwickeln könnte (frühzeitige Auflösung, Auslagerung des Geschäftsbetriebs oder Verlängerung der Fondslaufzeit), musste der Klägerin bewusst werden, dass ein Verkauf ihrer Gesellschaftsanteile entweder gar nicht mehr möglich war oder nur unter Inkaufnahme des Verlustes eines ganz wesentlichen Teils des eingesetzten Kapitals. Ihr war damit klar, dass eine eingeschränkte Fungibilität der Anlage bestand, über die nach ihrer Behauptung eine Aufklärung gerade nicht stattgefunden hatte.
e)
84 
Über die Risiken eines Blindpools war die Klägerin jedenfalls aufgrund der Geschäftsberichte der Jahre 2004, 2005 und 2006 in Kenntnis gesetzt worden. Aus diesen ergibt sich, dass in Filmprojektentwicklungen und Filmprojektrealisierungen investiert werden soll, wobei die zu produzierenden Filme zum Zeitpunkt der Investition noch gar nicht feststanden. Als wesentliches Risiko wurde auch die Akzeptanz des Filmes beim Publikum ausgewiesen.
85 
Nach alldem bestehen keine durchsetzbaren Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten.
III.
86 
Soweit die Klägerin in der II. Instanz neu vorgetragen hat, für den Vertrieb der streitgegenständlichen Beteiligung sei eine Provision oberhalb der 15%-Grenze gezahlt worden, was von der Beklagten bestritten wurde, ist dieses neue Angriffsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.
87 
Die Voraussetzungen der Zulassung nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Klägervertreter haben nicht glaubhaft gemacht und auch sonst ist nicht erkennbar, weshalb dieser Sachvortrag erst in der Berufungsinstanz gehalten wurde und weshalb der verspätete Vortrag nicht auf Nachlässigkeit beruht. So ist nicht ersichtlich, weshalb die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die mit der Materie offenbar ständig beschäftigt sind, die entsprechenden Nachforschungen, die durch eine mündliche Verhandlung vom 22.11.2011 vor dem OLG Köln ausgelöst worden sein sollen, weil dortige Prozessbevollmächtigte dies thematisiert haben, nicht schon vor Klageerhebung oder jedenfalls während der ersten Instanz hätten anstellen können. Das Thema Vertriebsprovisionen ist im Zusammenhang mit der Haftung aus Anlageberatung allgemein bekannt. Dass die Prozessbevollmächtigten möglicherweise gleichwohl nicht an das Thema gedacht haben, führt nicht zu einer Verneinung von Nachlässigkeit.
IV.
88 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
89 
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 04/06/2014 00:00

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 14. Februar 2014 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten der Berufung einschließlich der insoweit angefallenen Kosten der
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Annotations

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.