|
I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags.
|
|
|
1. Der Kläger hat am 28.10.2002 auf dem Gelände des Beklagten, eines Gebrauchtwagenhändlers, ein Fahrzeug Opel Astra Coupe gekauft. Der vom Kläger unterschriebene Kaufvertrag weist als Verkäufer einen Herrn aus. Gleichzeitig wurde für das Fahrzeug ein Garantievertrag mit der Firma abgeschlossen und der Kaufpreis für das Fahrzeug unter Vermittlung des Beklagten in Höhe von 14.000,00 Euro bei der -Bank mit Abschluss einer Restschuldversicherung finanziert. 990,00 Euro hat der Kläger direkt angezahlt.
|
|
|
Der Kläger hat vorgetragen, das Fahrzeug sei wenige Wochen später liegen geblieben. Er vermutet einen Mangel in der Elektronik.
|
|
|
Nachdem er den Beklagten unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat, hat er dem Beklagten gegenüber den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Er hat seine Ansprüche aus der Rückabwicklung darauf gestützt, dass ein Kaufvertrag direkt mit dem Beklagten zu Stande gekommen sei. Die Angabe eines Dritten im Kaufvertrag sei ihm nicht aufgefallen. Er sei auch nicht auf die Vermittlungstätigkeit des Beklagten hingewiesen worden. Der Beklagte habe eine Garantie übernommen. Auch sei der Darlehensbetrag laut Darlehensantrag an den Fahrzeughändler anzuweisen gewesen.
|
|
|
Die Agentur sei ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 475 Abs. 1 BGB. Der Beklagte habe den Kaufvertrag nur deshalb vermittelt, um Gewährleistungsrechte ausschließen zu können.
|
|
|
Der Kläger hat in erster Instanz die Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der -Bank, Zahlung der von ihm bereits verauslagten Vertragskosten und Finanzierungskosten Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs und weiter die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten beantragt.
|
|
|
Der Beklagte hat sich damit verteidigt, dass die Vermittlung aus dem Kaufvertrag und dem Fahrzeugbrief erkennbar gewesen sei. Er betreibe fast ausschließlich Vermittlungsgeschäfte, was den Kunden auch deutlich werde. Das Vermittlungsgeschäft sei wirksam. Eine Umgehung verbraucherschützender Vorschriften sei nicht erfolgt. Der Kläger habe deshalb nicht aus dem Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Kläger einzustehen. Im Übrigen sei dort auch der Gewährleistungsausschluss vereinbart.
|
|
|
Wegen der weiteren Details des Sachvorbringens in erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
|
|
|
2. Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung der Zeugen , und abgewiesen. Ein Kaufvertrag sei nicht zwischen den Parteien zu Stande gekommen, vielmehr sei der Beklagte nur Vermittler. Daher habe gegenüber dem Beklagten ein Rücktritt nicht erfolgen können. Der Wille des Beklagten, für den Vorbesitzer aufzutreten, sei erkennbar hervorgetreten. Der Kaufvertrag lasse den Dritten als Verkäufer erkennen. Weitere Begleitumstände des Geschäfts sprächen außerdem für ein Geschäft mit einem Dritten bzw. offenbarten die Vermittlungstätigkeit des Beklagten. Das Vermittlungsgeschäft stelle nicht zwangsläufig ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 475 BGB dar. Denn die Agentur könne eine wirtschaftlich vernünftige Alternative zum Händler-Eigengeschäft sein. Auch der Reformgesetzgeber habe sich nicht gegen die Agentur ausgesprochen. Die Transparenz der Vermittlung entscheide darüber, ob eine Umgehung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf vorliege. Vorliegend sei die erforderliche Transparenz jedoch gegeben gewesen. Der Kläger sei auch nicht benachteiligt, da er statt der Gewährleistung eine Garantie erhalten habe. Ein Missbrauch dieser Fallgestaltung durch den Beklagten sei nicht ersichtlich.
|
|
|
Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss seien nicht begründet. Der Vermittler könne sich jedenfalls auf den Gewährleistungsausschluss zwischen den Kaufvertragsparteien berufen. Darüber hinaus habe der Beklagte dem Kläger die Unfallschäden im Vertragsformular offenbart.
|
|
|
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.
|
|
|
3. Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des Landgerichts, ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 475 Abs. 1 S. 2 BGB sei nicht gegeben.
|
|
|
Er ist der Ansicht, dass dem Transparenzgebot nicht ausreichend Rechnung getragen sei. Wenn Vermittler sowohl verkauften, als auch nur vermittelten, sei dies durch eine räumliche Trennung der Fahrzeuge und einen Hinweis, dass bei Vermittlung nicht aus Vertrag gehaftet werde, offenzulegen. Insoweit habe hier Unklarheit bestanden, was für eine Umgehung spreche.
|
|
|
Aus den zum Zeitpunkt des Kaufvertrags vom Beklagten benutzten Visitenkarten, die wie folgt lauteten:
|
|
|
"Beratung zu Kauf, Verkauf, Finanzierung, Leasing, Versicherung Eigenhandel mit Kraftfahrzeugen Ankauf und Verkauf"
|
|
|
habe sich für den Verbraucher nicht erschließen lassen, ob es sich um ein Agenturgeschäft handelte. Der Kläger habe zum Zeitpunkt des Kaufs keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt, dass der Beklagte nur als Vermittler auftrete. Auch die Zeugen und seien von einem Eigengeschäft ausgegangen. Der Zeuge habe nicht erklärt, dass nur vermittelt würde.
|
|
|
Aus § 475 Abs. 1 S. 2 BGB und Art. 7 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ergebe sich der vorrangige Schutz des Verbrauchers. Sinn und Zweck dieser Vorschriften führe dazu, eine Umgehung anzunehmen, wenn der Vermittler nicht klar zu erkennen gebe, dass nur vermittelt werden solle und eine Haftung aus Vertrag nicht in Betracht komme. Ein solcher Hinweis sei nicht erfolgt. Vielmehr sei aus dem zwischen dem Kläger und der Bank abgeschlossenen Darlehensvertrag zu ersehen, dass der Fahrzeughändler, hier der Beklagte, den Kaufpreis habe erhalten sollen. Aus dem Kaufvertragsformular sei ersichtlich, dass eine Garantie vom Verkäufer gewährt werde. Tatsächlich sei hier die Garantie jedoch zwischen dem Beklagten und dem Kläger abgeschlossen worden. Dem Kläger sei zugesichert worden, dass er im Fall einer Reparatur die Rechnung an den Beklagten schicken könne. Mit all dem sei dem Kläger der Eindruck vermittelt worden, er habe einen Kaufvertrag mit einem gewerblichen Händler abgeschlossen, dessen maßgeblicher Sinn und Zweck es sei, sich Gewährleistungsrechte zu sichern.
|
|
|
Der Kläger beantragt daher:
|
|
|
Abändernd den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag vom 28.10.2002 mit der Bank, (Gesamtdarlehensbetrag 20.609,23 Euro) freizustellen und an den Kläger 3.745,23 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Opel Astra Coupe, Fahrgestellnummer xxx, an den Beklagten; abändernd festzustellen, dass der Beklagte sich in Annahmeverzug befindet.
|
|
| |
|
die Berufung zurückzuweisen.
|
|
|
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil damit, dass nach den in erster Instanz vorgelegten Unterlagen eindeutig ein Vermittlungsgeschäft vorläge. Die Notwendigkeit einer Garantievereinbarung, wie sie vorliegend geschlossen wurde, ergebe sich allein daraus, dass eben nur vermittelt und ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden sei. Auch der Verweis auf den Vorbesitzer bei der Darstellung von Unfallschäden zeige, dass es sich nicht um einen Eigenvertrag gehandelt habe. Auch die äußeren Umstände, die Organisation der Ausstellung, die Darbietung der Fahrzeuge, die Werbung spreche für Fremdverkäufe. Aus der Vorkorrespondenz mit den Prozessbevollmächtigten des Klägers ergebe sich, dass der Kläger selbst von einem Agenturgeschäft ausgegangen sei. Die Agentur sei auch üblich, weil sie dem (Privat-)Verkäufer viel Aufwand erspare und effizienter sei. Der Gebrauchtwagenhändler habe einen hohen Kundenzulauf. Die Kaufkundschaft habe den Vorteil, dass sie eine hohe Anzahl Fahrzeuge besichtigen und daraus auswählen könne. Agenturgeschäfte seien auch deshalb gefragt, weil sie mit einer Finanzierungsvermittlung verbunden werden könnten oder Verhandlungsspielraum bei kleineren Mängeln bestehen, außerdem TÜV- und ASU-Abnahme anbieten könnten. Das Finanzierungsformular lasse auf ein Eigengeschäft des Beklagten nicht schließen. Der Beklagte müsse sich an das von der -Bank gestellte Formular halten. Dasselbe gelte für die Garantievereinbarung.
|
|
|
Hinsichtlich der weiteren Ausführungen zum Sachvortrag in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
|
|
|
II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete, mithin zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Landgericht ist darin Recht zu geben, dass ein Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht zu Stande gekommen ist und der Kaufvertrag allenfalls zwischen den Kaufvertragsparteien, dem Privatverkäufer und dem Kläger, abzuwickeln wäre.
|
|
|
1. Der Senat ist der Ansicht, dass es sich vorliegend schon nicht um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne der §§ 474 ff BGB handelt, sodass auch das Umgehungsverbot des § 475 Abs. 1 S. 2 BGB nicht einschlägig ist.
|
|
|
a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kaufvertrag schon wegen des formalen Umstands, dass er nicht zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossen wurde, aus der Anwendung der Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs herausfällt.
|
|
|
b) Das Agenturgeschäft beim Gebrauchtwagenkauf ist jedenfalls nicht generell ausgeschlossen oder verboten.
|
|
|
Die Gesetzgebungsgeschichte des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes lässt einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers nicht erkennen. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens hat Reinking (DAR 2001, 8, [10]) darauf hingewiesen, dass das Agenturgeschäft durch die geplanten Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf wieder Auftrieb erfahren könnte und zu verbieten sei. Dem wurde nicht gefolgt. Vielmehr enthalten die Materialien keine Äußerungen zum Agenturgeschäft (zur Vorgeschichte Reinking/Egger, Der Autokauf, 8. Aufl., Rn. 976; Müller, NJW 2003, 1975, 1978).
|
|
|
Tatsächlich bestehen auch ein praktisches Bedürfnis und anerkennenswerte Gründe, ein Agenturgeschäft zu betreiben (vgl. Reinking/Eggert aaO Rn. 975, 979; Müller NJW 2003, 1975, 1978 f.). Dies lässt sich bereits aus den früheren Entscheidungen, die für die Umgehung der Umsatzsteuer getroffen wurden, entnehmen (BGH NJW 78, 1482; NJW 81, 388). Bei Berücksichtigung sämtlicher am Gebrauchtwagenmarkt beteiligten Interessen ist ein solches Bedürfnis nicht zu bestreiten. Einerseits können die verkaufenden Verbraucher daran interessiert sein, ihr Fahrzeug auf möglichst einfache Weise, ohne großen Aufwand loszuwerden. Es ist weiter gängige Praxis, ein gebrauchtes Fahrzeug beim Erwerb eines anderen Fahrzeugs in Zahlung zu geben. Zur Übernahme solcher Fahrzeuge können Händler aufgrund der tatsächlichen Marktverhältnisse faktisch gezwungen sein. Andererseits können Käufer beim Erwerb eines vermittelten Gebrauchtwagens im Gegenzug zur fehlenden Gewährleistung einen besseren Preis aushandeln. Die Suche, die Auswahl und der Kauf eines Fahrzeugs wird bei der Vermittlung eines Gebrauchtwagenhändlers unter Umständen dadurch erleichtert, dass man bei einem Gang unter vielen Fahrzeugen wählen und eventuell auch fachkundige Beratung in Anspruch nehmen kann. Außerdem kann ein Gebrauchtwagenhändler beispielsweise andere Dienstleistungen, wie Finanzierungsvermittlung, Garantievermittlung oder auch die Vorstellung des Fahrzeugs zur Abgasuntersuchung oder zum TÜV begleitend anbieten, was die Abwicklung für den Käufer vereinfacht. Der vermittelnde Gebrauchtwagenhändler ist daran interessiert, Fahrzeuge, insbesondere solche, die er mehr oder weniger in Zahlung nehmen muss, ohne Gewährleistung abgeben zu können. Außerdem muß er bei einer Agentur keinen Bestand an Gebrauchtwagen vorfinanzieren.
|
|
|
c) Gleichwohl ist der kaufende Verbraucher - entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf - vor Missbrauchsfällen zu schützen. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass anhand einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise festzustellen ist, wer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs tragen soll (Bamberger/Roth § 474 BGB Rn. 7). Hierzu ist das Verhältnis zwischen dem Gebrauchtwagenhändler und Verkäufer aufzuhellen. Kommt man zu dem Ergebnis, dass danach ein Agenturgeschäft grundsätzlich zu akzeptieren sei, weil das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs wirklich beim Privatverkäufer liegen soll, so besteht ein Kaufvertrag lediglich im Verhältnis Käufer zu Privatverkäufer. In diesem Verhältnis wäre es dann auch abzuwickeln.
|
|
|
Wird das wirtschaftliche Risiko vom Gebrauchtwagenhändler getragen, wäre von zwei Kaufverträgen (Privatverkäufer-Händler, Händler-Verbraucherkäufer) auszugehen. Für die Rückabwicklung des Kaufvertrags mit dem kaufenden Verbraucher wäre das Verhältnis zum Gebrauchtwagenhändler entscheidend.
|
|
|
Im vorliegenden Fall sind Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs tragen sollte, nicht ersichtlich. Der Beklagte hat die Vertragsunterlagen für den Vermittlungsvertrag vorgelegt. Darin sind Ansprüche des Beklagten gegenüber dem Verkäufer auf Provision und Standgeld, Fahrzeugüberführung, Versicherung enthalten. Beispielsweise enthalten sie jedoch nicht eine bestimmte Einstandspflicht für einen Mindestpreis, was ein Indiz für die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos des Verkaufs sein könnte. Durch die Vernehmung des Zeugen ist außerdem belegt, dass Abweichungen vom geplanten Kaufpreis durchaus durch Rücksprache mit dem Privatverkäufer möglich waren. Darüber hinaus ist aus dem Vermittlungsvertrag, der auf längere Dauer angelegt ist, ersichtlich, dass der Verkäufer sein Recht behält, das Fahrzeug selbst zu veräußern. Dies zeigt, dass es sich bei der Vermittlung durch den Beklagten um eine Dienstleistung handelt und nicht ein Kaufgeschäft zwischen Verkäufer und Vermittler getätigt werden sollte.
|
|
|
Damit bleibt es jedoch bei den formal festgelegten Vertragsverhältnissen, die einen Rücktritt allenfalls im Verhältnis zum Privatverkäufer ermöglichen. Ansprüche gegen den Beklagten aus der Rückabwicklung des Kaufvertrags können daher nicht begründet sein.
|
|
|
Anhaltspunkte dafür, dass das Agenturgeschäft im vorliegenden Fall missbräuchlich eingesetzt wurde, sind nicht gegeben.
|
|
|
2. Die anderen in der Literatur diskutierten Lösungsansätze umgehen meist die Frage des Verbrauchsgüterkaufs und werfen die Frage auf, ob eine Umgehung im Sinne des § 475 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegt. Mit den Rechtsfolgen beschäftigen sie sich jedoch überwiegend nicht.
|
|
|
Die Meinungen, die ein Agenturgeschäft grundsätzlich als Umgehung betrachten (vgl. Zitate bei Müller aaO Fn. 25 und Reinking/Eggert aaO Rn. 979), verschließen die Augen vor dem praktischen Bedürfnis und der wirtschaftlichen Nachfrage nach Agenturgeschäften.
|
|
|
Die Meinungen, die ein Agenturgeschäft generell und ohne Einschränkung zulassen wollen (Jauernig/Berger, 10. Aufl., § 475 BGB Rn. 6; Ziegler/Rieder ZIP 2001, 1789, 1791), vernachlässigen die Fälle der missbräuchlichen Verwendung dieser Vertragsgestaltung.
|
|
|
Die differenzierenden Meinungen ordnen das Agenturgeschäft dem § 475 Abs. 1 S. 2 BGB unter. Da sie jedoch nicht generell von einem Verbot des Agenturgeschäfts ausgehen, müssen sie Kriterien dazu entwickeln, was als Umgehung anzusehen ist und was nicht. Einerseits greifen sie dafür auf vernünftige und wirtschaftlich verständliche Gründe für die gewählte Gestaltung (Hermanns ZfS 2001, 437, 440), andererseits auf die Frage der Transparenz zurück (Müller NJW 2003, 1975).
|
|
|
Soweit Hermanns auf vernünftige oder wirtschaftlich verständliche Gründe zurückgreift, deckt sich dies von der Grundüberlegung her im praktischen Ergebnis beinahe mit der vom Senat vertretenen Meinung. Allerdings stellt sich das Problem, dass § 475 Abs. 1 S. 2 BGB lediglich die Berufung auf eine derartige Vereinbarung verbietet, jedoch keine Klärung dazu herbeiführt, wie die verschiedenen Rechtsbeziehungen (Privatverkäufer-Händler, Händler-Verbraucherkäufer) dann ausgestaltet sein sollen. Für das Kriterium der vernünftigen und wirtschaftlich verständlichen Gründe sprechen die Definitionen zur Frage der Umgehung, sei es zu § 475 Abs. 1 BGB (Palandt/Putzo, 63. Aufl., § 475 Rn. 6: "ohne wirtschaftlichen Grund") oder zu § 312 f Abs. 1 BGB (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 312 f Rn. 2: "gleiche Interessenlage"). Die Meinungen, die § 475 Abs. 1 S. 2 BGB anwenden, müssen insbesondere erläutern, wie das formale Verhältnis zwischen kaufendem und verkaufendem Verbraucher gelöst wird. Denn der verkaufende Verbraucher ist an der Frage des § 475 Abs. 1 BGB nicht beteiligt.
|
|
|
Generell wird ein Rücktritt in einem Verhältnis zu einem Dritten dogmatisch kaum durchführbar sein. Vergleichbare Lösungen gab es bisher zwar schon bei der Sachwalterhaftung des Vermittlers nach c.i.c. (alten Rechts), allerdings ging es dort immer um Schadensersatz, der dann zu entsprechenden Folgen führte, nicht jedoch um eine gesetzliche Rückabwicklung (vgl. Reinking/Eggert, 8. Aufl., Rn. 1037 f.).
|
|
|
Der Transparenzgedanke (Müller aaO) stammt eher aus dem Gebiet des Vertretungsrechts und setzt weniger an der Frage einer Umgehung an, als vielmehr an der Frage, zwischen welchen Parteien tatsächlich ein Vertrag zu Stande gekommen ist. Auch diese Meinung führt nicht aus, wie der Standardfall einer Rückabwicklung im Gebrauchtwagenhandel durchzuführen wäre.
|
|
|
Selbst unter dem vom Landgericht herangezogenen Gedanken der Transparenz ist jedoch im vorliegenden Fall von einem Umgehungsgeschäft nicht auszugehen. Der vom Kläger unterschriebene Kaufvertrag nennt einen Dritten, dessen Name und Anschrift sich deutlich von den Personalien des Beklagten unterscheidet. Damit weist er ausdrücklich auf einen fremden Verkäufer hin. Auch der Gewährleistungsausschluss ist aufgeführt. Darüber hinaus wurde eine Garantie abgeschlossen, deren Bedeutung sich nur im Zusammenhang mit dem Gewährleistungsausschluss erklären lässt.
|
|
|
Demgegenüber sind die vom Kläger herangezogenen Umstände nicht maßgeblich. Der Garantievertrag wurde - wie sich aus den Garantieunterlagen ergibt - nicht mit dem Beklagten, sondern mit der Firma abgeschlossen. Zu Beginn des Formulars des Garantievertrages ist sogar auf die Gewährleistung durch den Verkäufer hingewiesen. Dort ist Platz für die Bezeichnung des Gewährleistung übernehmenden Verkäufers, der nicht ausgefüllt ist. Die Tatsache, dass der Darlehensantrag eine Zahlung des Darlehensbetrages an den Fahrzeughändler vorsieht, ist ebenfalls für die Feststellung eines Eigengeschäfts unergiebig. Nachvollziehbar ist, dass der Händler ein vorgefertigtes Formular der Bank verwenden muß. Wäre es allein für die Fälle entwickelt, in denen die Händler zugleich Verkäufer sind, wäre die Verwendung des Wortes "Verkäufer" einfacher gewesen. Der vorliegende Fall zeigt, dass die Formulierung im Darlehensantrag gerade auch für die Fälle, in denen, wie vorliegend, eine Inkassovollmacht des Verkäufers gegeben ist, passt. Im Falle einer Inkassobevollmächtigung des Händlers ist aus der direkten Bezahlung des Klägers an den Beklagten kein Indiz auf ein Eigengeschäft abzuleiten. Auch die Werbung des Beklagten mit Visitenkarten oder ähnlichem ist nicht allein ausschlaggebend. Denn der Kläger hat nicht vorgetragen, dass ihm irgendeine dieser Unterlagen vorgelegen und bei ihm den falschen Eindruck hinterlassen hätte.
|
|
|
Zweifelsohne kann eine Vermittlung noch deutlicher zum Ausdruck gebracht werden. Für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits unter dem Gesichtspunkt der Transparenz wäre jedoch maßgebend, ob die vorliegenden Umstände als ausreichend anzusehen sind, nicht jedoch ob sie verbessert werden könnten.
|
|
|
3. Ansprüche des Klägers unter dem Gesichtspunkt der § 311 Abs. 2 BGB (früher c.i.c.) sind nicht mehr Gegenstand der Berufung. Insofern ist die zutreffende Entscheidung des Landgerichts nicht angegriffen.
|
|
| |
|
Gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO ist die Revision zuzulassen. Die Frage, ob Agenturgeschäfte bei Gebrauchtwagenhandel grundsätzlich zuzulassen sind und wie sie im Verhältnis zum Verbrauchsgüterkauf zu behandeln sind, hat grundsätzliche Bedeutung. In der Literatur gibt es dazu verschiedene Lösungsansätze. Rechtsprechung hierzu ist bislang nicht ergangen. Die Klärung dieser Rechtsfrage hat eine über den vorliegenden Fall hinausgehende allgemeine Bedeutung.
|
|