Landgericht Stuttgart Urteil, 15. Dez. 2014 - 27 O 324/13

published on 15/12/2014 00:00
Landgericht Stuttgart Urteil, 15. Dez. 2014 - 27 O 324/13
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2013 Zug um Zug gegen Rückgabe der Ledercouchgarnitur des Herstellers X, Modell Y, bestehend aus […], zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der in Ziffer 1 genannten Ledercouchgarnitur in Annahmeverzug befindet.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Klägerin trägt die Kosten, die durch die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen B. gemäß Beschluss vom 29.10.2013 verursacht wurden. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

6. Streitwert: 8.300,00 Euro

Tatbestand

 
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Möbelkaufs.
Die Klägerin hat im August 2011 eine Ledercouchgarnitur bei der Beklagten zu einem Preis von 6.000,00 Euro erworben (vgl. den Kaufvertrag in Anlage K1). Die Klägerin beschwerte sich bei der Beklagten über einen unangenehmen Geruch und Ausdünstungen der Couch. Daraufhin wurde die Garnitur am 14.03.2012 ausgetauscht. Die Klägerin ist der Auffassung, dass auch die Ersatzlieferung diese Mängel aufweist. Ferner rügte sie auf der Grundlage eines Privatgutachtens Falten, Wellen, Risse und Farbdifferenzen im Leder. Durch ein Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten hat sie der Beklagten eine Frist zur Nachbesserung gesetzt (Anlage K 9). Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erklärte sie den Rücktritt (Anlage K 10).
Die Klägerin behauptet,
auch von der als Ersatz gelieferten Couch gingen Geruchsbelästigungen und Ausdünstungen aus, die bei ihrem Ehemann zu Kopfschmerzen sowie entzündeten und tränenden Augen verursachten.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe der Ledercouchgarnitur des Herstellers X, Modell Y, bestehend aus […], zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der Ledercouchgarnitur des Herstellers X, Modell Y, bestehend aus […] in Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2013 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt
10 
Klagabweisung.
11 
Die Beklagte behauptet,
die Couchgarnitur sei mangelfrei. Hilfsweise rechnet sie mit einem Anspruch auf Nutzungsersatz für einen Zeitraum von drei Jahren in Höhe von 1.800,00 Euro auf. Die Couch habe eine Nutzungsdauer von zehn Jahren.
12 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten der Sachverständigen B. und T.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Die zulässige Klage ist begründet, soweit eine Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt wird. Allerdings hat die Beklagte Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Zudem kann die Klägerin weder Anwalts- noch Sachverständigenkosten verlangen.
II.
14 
Die Klägerin kann gemäß §§ 346, 348 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe der Ledercouchgarnitur verlangen. Gemäß § 346 Absatz 1 BGB sind nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag die Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Die Voraussetzungen eines Rücktritts vom Kaufvertrag gemäß § 437 Nr. 2 BGB in Verbindung mit §§ 434, 323 BGB liegen vor.
1.
15 
Die als Ersatz gelieferte Ledercouchgarnitur enthält zu viel Ameisensäure und löst dadurch Gesundheitsgefahren aus. Dies stellt einen Sachmangel im Sinne von § 434 Absatz 1 Nr. 2 BGB dar. Nach dieser Vorschrift ist eine Sache nur frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
a)
16 
Die Sachverständige T. hat festgestellt, dass die entnommene Lederprobe Ameisensäure mit einem Emissionswert von 81 µg/g enthält. Bei dem Verfahren der Thermodesorption wurde die Probe bei 120°C für eine Stunde erwärmt. Die dabei ausgasenden Substanzen wurden in einer Kühlfalle gesammelt und anschließend mit Hilfe der Gaschromatographie und Massenspektrometrie analysiert.
b)
17 
Die Dämpfe von Ameisensäure können als geruchsstörend empfunden werden und bei empfindlichen Personen eine reizende Wirkung auf Augen, Atemwege und Haut haben (vgl. die Eintragung in der GESTIS-Stoffdatenbank des Instituts für Arbeitsschutz in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung). Trotz dieser Umstände ist der Einsatz von Ameisensäure bei der Verarbeitung von Leder weit verbreitet und anerkannt. Der Stoff sorgt für eine einheitliche Gerbung der Tierhaut und hilft dabei, Farbstoffe zu fixieren.
c)
18 
Der Gehalt der Ameisensäure liegt weit über den üblichen Werten.
aa)
19 
Es gibt allerdings keine Grenzwerte für Ameisensäure in Lederprodukten. Die Richtlinie 2006/15/EG vom 07.02.2006 gibt lediglich Vorgaben für die Konzentration von Arbeitsstoffen in der Raumluft von Arbeitsstätten (Artikel 1 der genannten Richtlinie in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 98/24/EG). Die vermittels Thermodesorption ermittelten Emissionswerte geben hingegen Auskunft über den flüchtigen Stoff im untersuchten Material. Die Werte führen nach Angaben der Sachverständigen T. nicht zwangsläufig zu einer entsprechend hohen Konzentration dieser Substanz in der Raumluft.
bb)
20 
Auch das Deutsche Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung macht in den auf ihrer Internetseite veröffentlichten Güte- und Prüfbestimmungen für Möbel des Jahres 2013 (RAL-GZ 430) keine Vorgaben an das Ledermaterial in Bezug auf Ameisensäure (vgl. Ziffern 3 und 3.5 der Bestimmungen).
d)
21 
Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung oder Verbandsempfehlung schließt die Beurteilung als Sachmangel indes nicht aus. Maßgebend ist bei Anwendung von § 434 Absatz 1 Nr. 2 Alternative 2 BGB vielmehr, ob die Eigenschaften bei Sachen der gleichen Art - also anderen Ledersofas - üblich sind. Dieser Beurteilungsmaßstab schließt überzogene Qualitätsanforderungen ebenso aus wie ein unter dem Durchschnitt liegendes Qualitätsniveau (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. Juni 2007 - 9 U 239/06, juris Rn. 15). Abzustellen ist auf den Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, Bundestagsdrucksache 14/6040, Seite 214). Gütebestimmungen wie die RAL-GZ 430 geben hierüber keine abschließende Auskunft. Maßgebend ist vielmehr, ob die Kaufsache dem Stand der Technik entspricht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08. Juni 2005 - I-3 U 12/04, 3 U 3 U 12/04, juris Rn. 25).
e)
22 
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Ledercouch diesem Maßstab nicht gerecht wird. Der Einsatz von Ameisensäure entspricht zwar den weit verbreiteten Verarbeitungsprozessen bei Lederwaren. Aus diesem Grund ist ein gewisser Wert von Ameisensäure auch üblich. Hiermit kann ein durchschnittlicher Käufer rechnen, selbst wenn diese Eigenschaft beim Kauf eines Ledersofas im Allgemeinen nicht im Vordergrund seiner Kaufentscheidung stehen dürfte. Er geht, wenngleich unbewusst, von den ihm bekannten Eigenschaften des Leders aus, das üblicherweise weniger Ameisensäure enthält.
23 
Im vorliegenden Fall sind die üblichen Werte um ein Vielfaches überschritten. Die Sachverständige T. hat angegeben, dass die Ergebnisse einer Thermodesorptionsanalyse von Leder in der Regel einstellig sind, normalerweise aber höchstens 20 µg/g betragen. Zwar werden in ihrem Institut keine Statistiken geführt. Die Sachverständige selbst führt indes rund 150 Analysen pro Jahr durch. Dies ist eine ausreichende Grundlage für einen Erfahrungssatz und die Schlussfolgerung, dass der vorliegend gemessene Gehalt von 81 µg/g weit über den üblichen Werten liegt. Die Festlegung eines konkreten Grenzwertes ist nicht erforderlich, um die weitere Schlussfolgerung zu ziehen, dass es offenkundig nach dem Stand der Technik möglich ist, mit dem Einsatz von weniger Ameisensäure den üblichen Qualitätsanforderungen eines Lederprodukts gerecht zu werden. Der Käufer kann erwarten, dass der Hersteller unter solchen Bedingungen produziert, die das Risiko einer Gesundheitsgefährdung dem Stand der Technik entsprechend gering halten.
2.
24 
Die weiteren Voraussetzungen eines Rücktritts liegen vor. Insbesondere hat die Klägerin vor der Rücktrittserklärung durch ihren Rechtsanwalt (Anlage K 10) Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Ausdünstungen der Couch gerügt und die Beklagte unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert (Anlage K 9).
3.
25 
Der Rücktritt ist auch nicht ausgeschlossen, weil die Kausalität zwischen dem Sachmangel und den Gesundheitsbeeinträchtigungen des Ehemannes der Klägerin nicht nachgewiesen ist. Nach § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB ist der Rücktritt nur ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Die verletzte Pflicht aus dem Kaufvertrag ist hier schon die Lieferung eines gesundheitsgefährdenden Produkts, nicht erst die Lieferung einer krankmachenden Ware.
26 
Ob ein Sachmangel unerheblich ist, ist nach einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen. Dabei ist in zwei Schritten zu gewichten, nämlich erstens nach dem Maß der Abweichung hinsichtlich des betroffenen Qualitätsaspekts und zweitens hinsichtlich der Bedeutung dieses konkreten Qualitätsaspekts für das Ganze der Leistung: Je geringer die Bedeutsamkeit des betroffenen Leistungsaspekts für das gesamthafte Gläubigerinteresse ist, desto größer wird die Soll-Ist-Abweichung hinsichtlich des betroffenen Leistungsaspekts sein müssen, um als erheblich zu erscheinen (Ernst in Münchener Kommentar zum BGB, § 323 Rn. 243c).
27 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Ausdünstungen von Ameisensäure das Risiko von Gesundheitsbeeinträchtigungen erhöhen. Ob sie eintreten, hängt von der subjektiven Disposition der Nutzer ab. Den Sachmangel als unerheblich einzustufen, käme somit allenfalls - wenngleich nicht zwingend - in Betracht, wenn die Nutzer der Couch über keinerlei Gesundheitsbeeinträchtigungen klagten. Vorliegend hat indes der Ehemann der Klägerin Kopfschmerzen und entzündete Augen beschrieben. Ob sie tatsächlich von der Couch herrühren, muss wegen der beschriebenen Wirkungen von Ameisensäure nicht aufgeklärt werden. Im Übrigen liegt die Beweislast für die Unerheblichkeit des Sachmangels auch bei der Beklagten.
4.
28 
In der Rechtsfolge des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen Zug um Zug zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben (§ 346 Absatz 1 BGB i.V.m. § 348 BGB). Die Klägerin kann mithin den Kaufpreis von 6.000,00 Euro abzüglich gezogener Nutzungen verlangen. Die Anrechnung erfolgt in der Höhe, wie die Klägerin die Gebrauchsvorteile tatsächlich, d.h. unabhängig vom Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, § 346 BGB Rn. 33), bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gehabt hat.
29 
Nach diesen Maßstäben ist die Nutzungsentschädigung für die Zeit von Mitte März 2012 bis Mitte November 2014 zu bestimmen. Der Höhe nach ist nach dem Vortrag der Beklagten, die vom Sachverständigen B. bestätigt wurden, von einer zehnjährigen Nutzungsdauer auszugehen. Bei einem Kaufpreis von 6.000,00 sind pro Monat 50,00 Euro Nutzungsentschädigung anzusetzen, insgesamt bei 32 Monaten (2 Jahre 8 Monate) 1.600,00 Euro. Im Saldo kann die Klägerin 4.400,00 Euro verlangen.
30 
Für die Beschädigung der Ledercouch durch die Probenentnahme zur Ermittlung gesundheitsschädlicher Stoffe ist kein Wertersatz gem. § 346 Absatz 2 Nr. 3 BGB anzusetzen. Insoweit hat die Beklagte die Verschlechterung der Kaufsache im Sinne von § 346 Absatz 3 Nr. 2 Alt. 1 BGB selbst zu vertreten, da sie den Kaufvertrag trotz berechtigten Rücktritts nicht rückabgewickelt hat und die Klägerin zur Durchsetzung ihrer Ansprüche die teilweise Zerstörung der Ledercouch veranlassen musste.
III.
31 
Es ist festzustellen, dass die Beklagte mit der Rücknahme der Couch im Annahmeverzug gem. § 293 BGB ist. Verzugsbegründend wirkte das außergerichtliche Schreiben (Anlage K 10) mit Fristsetzung bis zum 31.05.2013 (vgl. § 295 BGB).
IV.
32 
Die Klage ist abzuweisen, soweit vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangt werden. In Ermangelung eines Verschuldens - die Beklagte hat die Ledercouch nicht selbst produziert - kommt eine Regulierung auf der Grundlage von § 437 Nr. 3 BGB i.V.m. § 280 BGB nicht in Betracht. Auch ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt eines Schuldnerverzuges gem. § 286 BGB scheidet aus. Die von der Klägerin persönlich verfassten vorgerichtliche Aufforderungsschreiben umfassten nicht den hier durchgreifenden Mangel der gesundheitsgefährdenden Ausdünstungen, und zwar auch nicht unter großzügiger Auslegung der Beschreibung „Eigengeruch“ (Anlagen K 5 und K 6). Jener Mangel hat sich nicht erwiesen. Demgegenüber wurde der durchgreifende Mangel der gesundheitsgefährdenden Ausdünstungen erstmals anwaltlich in der Anlage K9 erwähnt. Ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gemäß § 346 Absatz 4 BGB i.V.m. § 280 BGB scheidet indes aus, da die vorgerichtlichen Anwaltskosten schon vor dem Rücktritt entstanden sind.
V.
33 
Auch die Kosten von 500,00 Euro für den Privatsachverständigen können nicht verlangt werden. Die in dem Gutachten des Herrn Harsch vom 18.03.2013 (Anlage K7) beschriebenen Mängel wurden durch das gerichtlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen B. nicht bestätigt. Der Rücktritt ließ sich darauf nicht stützen. Vielmehr wurde der durchgreifende Sachmangel erstmals im Schreiben vom 02.05.2013 (Anlage K9) beschrieben. Die Kosten für das Privatgutachten können mithin nicht als erforderlich angesehen werden, um die eigenen Rechte durchzusetzen.
VI.
34 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Der Anspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
VII.
35 
Gemäß § 96 ZPO werden die Kosten des Sachverständigen B. in Höhe von 1.440,03 Euro vollständig der Klägerin auferlegt. Nach dieser Vorschrift können die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt. Die im Beweisbeschluss vom 29.10.2013 genannten Behauptungen der Klägerin haben sich nach Einholung des angebotenen Gutachtens nicht erwiesen bzw. waren nicht geeignet, eine für den Rücktritt erhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB zu begründen. Die Risse waren nur mithilfe einer Lupe mit einer zehnfachen Vergrößerung zu erkennen. Dies rechtfertigt keine Rückabwicklung des Kaufvertrages. Entsprechendes gilt für die den empfohlenen Richtwert geringfügig überschreitende Wellenbildung und für die Farbdifferenzen, die vom Sachverständigen gar nicht festgestellt wurden bzw. nach Angaben der Klägerin nur unter bestimmten Beleuchtungsverhältnissen erkennbar sind (Blatt 42 der Akten). Für die Anwendung des § 96 ZPO ist ermessensleitend, dass der zum Beweisbeschluss vom 29.10.2013 führende Tatsachenvortrag überzeichnet war und das daraufhin erstattete Gutachten des Sachverständigen B. demzufolge keine Grundlage für eine Verurteilung der Beklagten bilden konnte. Dies wäre der Klägerin bei verständiger Würdigung der Tatsachen, auch unter Berücksichtigung des von ihr in Auftrag gegebenen Privatgutachtens, schon bei Beweisantritt erkennbar gewesen. Die Beklagte soll an den Kosten dieses Teils der Beweisaufnahme nicht beteiligt werden.
36 
Die übrigen Kosten verteilen sich gemäß § 92 ZPO nach Obsiegen. Zur Berechnung der Kostenanteile ist der Streitwert in Höhe von 8.300,00 Euro heranzuziehen. Darin fließt der Klageantrag Nr. 1 in Höhe von 6.000,00 Euro sowie die Hilfsaufrechnung in Höhe von 1.800,00 Euro ein (§ 45 Absatz 3 GKG); der Antrag Nr. 3 wird gemäß § 3 ZPO mit 500,00 Euro geschätzt. Die Anträge Nr. 2 und 4 wirken, da Nebenforderungen betreffend, nicht streitwerterhöhend (§ 4 Absatz 1 ZPO).

Gründe

 
I.
13 
Die zulässige Klage ist begründet, soweit eine Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt wird. Allerdings hat die Beklagte Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Zudem kann die Klägerin weder Anwalts- noch Sachverständigenkosten verlangen.
II.
14 
Die Klägerin kann gemäß §§ 346, 348 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe der Ledercouchgarnitur verlangen. Gemäß § 346 Absatz 1 BGB sind nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag die Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Die Voraussetzungen eines Rücktritts vom Kaufvertrag gemäß § 437 Nr. 2 BGB in Verbindung mit §§ 434, 323 BGB liegen vor.
1.
15 
Die als Ersatz gelieferte Ledercouchgarnitur enthält zu viel Ameisensäure und löst dadurch Gesundheitsgefahren aus. Dies stellt einen Sachmangel im Sinne von § 434 Absatz 1 Nr. 2 BGB dar. Nach dieser Vorschrift ist eine Sache nur frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
a)
16 
Die Sachverständige T. hat festgestellt, dass die entnommene Lederprobe Ameisensäure mit einem Emissionswert von 81 µg/g enthält. Bei dem Verfahren der Thermodesorption wurde die Probe bei 120°C für eine Stunde erwärmt. Die dabei ausgasenden Substanzen wurden in einer Kühlfalle gesammelt und anschließend mit Hilfe der Gaschromatographie und Massenspektrometrie analysiert.
b)
17 
Die Dämpfe von Ameisensäure können als geruchsstörend empfunden werden und bei empfindlichen Personen eine reizende Wirkung auf Augen, Atemwege und Haut haben (vgl. die Eintragung in der GESTIS-Stoffdatenbank des Instituts für Arbeitsschutz in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung). Trotz dieser Umstände ist der Einsatz von Ameisensäure bei der Verarbeitung von Leder weit verbreitet und anerkannt. Der Stoff sorgt für eine einheitliche Gerbung der Tierhaut und hilft dabei, Farbstoffe zu fixieren.
c)
18 
Der Gehalt der Ameisensäure liegt weit über den üblichen Werten.
aa)
19 
Es gibt allerdings keine Grenzwerte für Ameisensäure in Lederprodukten. Die Richtlinie 2006/15/EG vom 07.02.2006 gibt lediglich Vorgaben für die Konzentration von Arbeitsstoffen in der Raumluft von Arbeitsstätten (Artikel 1 der genannten Richtlinie in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 98/24/EG). Die vermittels Thermodesorption ermittelten Emissionswerte geben hingegen Auskunft über den flüchtigen Stoff im untersuchten Material. Die Werte führen nach Angaben der Sachverständigen T. nicht zwangsläufig zu einer entsprechend hohen Konzentration dieser Substanz in der Raumluft.
bb)
20 
Auch das Deutsche Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung macht in den auf ihrer Internetseite veröffentlichten Güte- und Prüfbestimmungen für Möbel des Jahres 2013 (RAL-GZ 430) keine Vorgaben an das Ledermaterial in Bezug auf Ameisensäure (vgl. Ziffern 3 und 3.5 der Bestimmungen).
d)
21 
Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung oder Verbandsempfehlung schließt die Beurteilung als Sachmangel indes nicht aus. Maßgebend ist bei Anwendung von § 434 Absatz 1 Nr. 2 Alternative 2 BGB vielmehr, ob die Eigenschaften bei Sachen der gleichen Art - also anderen Ledersofas - üblich sind. Dieser Beurteilungsmaßstab schließt überzogene Qualitätsanforderungen ebenso aus wie ein unter dem Durchschnitt liegendes Qualitätsniveau (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. Juni 2007 - 9 U 239/06, juris Rn. 15). Abzustellen ist auf den Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, Bundestagsdrucksache 14/6040, Seite 214). Gütebestimmungen wie die RAL-GZ 430 geben hierüber keine abschließende Auskunft. Maßgebend ist vielmehr, ob die Kaufsache dem Stand der Technik entspricht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08. Juni 2005 - I-3 U 12/04, 3 U 3 U 12/04, juris Rn. 25).
e)
22 
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Ledercouch diesem Maßstab nicht gerecht wird. Der Einsatz von Ameisensäure entspricht zwar den weit verbreiteten Verarbeitungsprozessen bei Lederwaren. Aus diesem Grund ist ein gewisser Wert von Ameisensäure auch üblich. Hiermit kann ein durchschnittlicher Käufer rechnen, selbst wenn diese Eigenschaft beim Kauf eines Ledersofas im Allgemeinen nicht im Vordergrund seiner Kaufentscheidung stehen dürfte. Er geht, wenngleich unbewusst, von den ihm bekannten Eigenschaften des Leders aus, das üblicherweise weniger Ameisensäure enthält.
23 
Im vorliegenden Fall sind die üblichen Werte um ein Vielfaches überschritten. Die Sachverständige T. hat angegeben, dass die Ergebnisse einer Thermodesorptionsanalyse von Leder in der Regel einstellig sind, normalerweise aber höchstens 20 µg/g betragen. Zwar werden in ihrem Institut keine Statistiken geführt. Die Sachverständige selbst führt indes rund 150 Analysen pro Jahr durch. Dies ist eine ausreichende Grundlage für einen Erfahrungssatz und die Schlussfolgerung, dass der vorliegend gemessene Gehalt von 81 µg/g weit über den üblichen Werten liegt. Die Festlegung eines konkreten Grenzwertes ist nicht erforderlich, um die weitere Schlussfolgerung zu ziehen, dass es offenkundig nach dem Stand der Technik möglich ist, mit dem Einsatz von weniger Ameisensäure den üblichen Qualitätsanforderungen eines Lederprodukts gerecht zu werden. Der Käufer kann erwarten, dass der Hersteller unter solchen Bedingungen produziert, die das Risiko einer Gesundheitsgefährdung dem Stand der Technik entsprechend gering halten.
2.
24 
Die weiteren Voraussetzungen eines Rücktritts liegen vor. Insbesondere hat die Klägerin vor der Rücktrittserklärung durch ihren Rechtsanwalt (Anlage K 10) Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Ausdünstungen der Couch gerügt und die Beklagte unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert (Anlage K 9).
3.
25 
Der Rücktritt ist auch nicht ausgeschlossen, weil die Kausalität zwischen dem Sachmangel und den Gesundheitsbeeinträchtigungen des Ehemannes der Klägerin nicht nachgewiesen ist. Nach § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB ist der Rücktritt nur ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Die verletzte Pflicht aus dem Kaufvertrag ist hier schon die Lieferung eines gesundheitsgefährdenden Produkts, nicht erst die Lieferung einer krankmachenden Ware.
26 
Ob ein Sachmangel unerheblich ist, ist nach einer umfassenden Interessenabwägung festzustellen. Dabei ist in zwei Schritten zu gewichten, nämlich erstens nach dem Maß der Abweichung hinsichtlich des betroffenen Qualitätsaspekts und zweitens hinsichtlich der Bedeutung dieses konkreten Qualitätsaspekts für das Ganze der Leistung: Je geringer die Bedeutsamkeit des betroffenen Leistungsaspekts für das gesamthafte Gläubigerinteresse ist, desto größer wird die Soll-Ist-Abweichung hinsichtlich des betroffenen Leistungsaspekts sein müssen, um als erheblich zu erscheinen (Ernst in Münchener Kommentar zum BGB, § 323 Rn. 243c).
27 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Ausdünstungen von Ameisensäure das Risiko von Gesundheitsbeeinträchtigungen erhöhen. Ob sie eintreten, hängt von der subjektiven Disposition der Nutzer ab. Den Sachmangel als unerheblich einzustufen, käme somit allenfalls - wenngleich nicht zwingend - in Betracht, wenn die Nutzer der Couch über keinerlei Gesundheitsbeeinträchtigungen klagten. Vorliegend hat indes der Ehemann der Klägerin Kopfschmerzen und entzündete Augen beschrieben. Ob sie tatsächlich von der Couch herrühren, muss wegen der beschriebenen Wirkungen von Ameisensäure nicht aufgeklärt werden. Im Übrigen liegt die Beweislast für die Unerheblichkeit des Sachmangels auch bei der Beklagten.
4.
28 
In der Rechtsfolge des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen Zug um Zug zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben (§ 346 Absatz 1 BGB i.V.m. § 348 BGB). Die Klägerin kann mithin den Kaufpreis von 6.000,00 Euro abzüglich gezogener Nutzungen verlangen. Die Anrechnung erfolgt in der Höhe, wie die Klägerin die Gebrauchsvorteile tatsächlich, d.h. unabhängig vom Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, § 346 BGB Rn. 33), bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gehabt hat.
29 
Nach diesen Maßstäben ist die Nutzungsentschädigung für die Zeit von Mitte März 2012 bis Mitte November 2014 zu bestimmen. Der Höhe nach ist nach dem Vortrag der Beklagten, die vom Sachverständigen B. bestätigt wurden, von einer zehnjährigen Nutzungsdauer auszugehen. Bei einem Kaufpreis von 6.000,00 sind pro Monat 50,00 Euro Nutzungsentschädigung anzusetzen, insgesamt bei 32 Monaten (2 Jahre 8 Monate) 1.600,00 Euro. Im Saldo kann die Klägerin 4.400,00 Euro verlangen.
30 
Für die Beschädigung der Ledercouch durch die Probenentnahme zur Ermittlung gesundheitsschädlicher Stoffe ist kein Wertersatz gem. § 346 Absatz 2 Nr. 3 BGB anzusetzen. Insoweit hat die Beklagte die Verschlechterung der Kaufsache im Sinne von § 346 Absatz 3 Nr. 2 Alt. 1 BGB selbst zu vertreten, da sie den Kaufvertrag trotz berechtigten Rücktritts nicht rückabgewickelt hat und die Klägerin zur Durchsetzung ihrer Ansprüche die teilweise Zerstörung der Ledercouch veranlassen musste.
III.
31 
Es ist festzustellen, dass die Beklagte mit der Rücknahme der Couch im Annahmeverzug gem. § 293 BGB ist. Verzugsbegründend wirkte das außergerichtliche Schreiben (Anlage K 10) mit Fristsetzung bis zum 31.05.2013 (vgl. § 295 BGB).
IV.
32 
Die Klage ist abzuweisen, soweit vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangt werden. In Ermangelung eines Verschuldens - die Beklagte hat die Ledercouch nicht selbst produziert - kommt eine Regulierung auf der Grundlage von § 437 Nr. 3 BGB i.V.m. § 280 BGB nicht in Betracht. Auch ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt eines Schuldnerverzuges gem. § 286 BGB scheidet aus. Die von der Klägerin persönlich verfassten vorgerichtliche Aufforderungsschreiben umfassten nicht den hier durchgreifenden Mangel der gesundheitsgefährdenden Ausdünstungen, und zwar auch nicht unter großzügiger Auslegung der Beschreibung „Eigengeruch“ (Anlagen K 5 und K 6). Jener Mangel hat sich nicht erwiesen. Demgegenüber wurde der durchgreifende Mangel der gesundheitsgefährdenden Ausdünstungen erstmals anwaltlich in der Anlage K9 erwähnt. Ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gemäß § 346 Absatz 4 BGB i.V.m. § 280 BGB scheidet indes aus, da die vorgerichtlichen Anwaltskosten schon vor dem Rücktritt entstanden sind.
V.
33 
Auch die Kosten von 500,00 Euro für den Privatsachverständigen können nicht verlangt werden. Die in dem Gutachten des Herrn Harsch vom 18.03.2013 (Anlage K7) beschriebenen Mängel wurden durch das gerichtlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen B. nicht bestätigt. Der Rücktritt ließ sich darauf nicht stützen. Vielmehr wurde der durchgreifende Sachmangel erstmals im Schreiben vom 02.05.2013 (Anlage K9) beschrieben. Die Kosten für das Privatgutachten können mithin nicht als erforderlich angesehen werden, um die eigenen Rechte durchzusetzen.
VI.
34 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Der Anspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
VII.
35 
Gemäß § 96 ZPO werden die Kosten des Sachverständigen B. in Höhe von 1.440,03 Euro vollständig der Klägerin auferlegt. Nach dieser Vorschrift können die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt. Die im Beweisbeschluss vom 29.10.2013 genannten Behauptungen der Klägerin haben sich nach Einholung des angebotenen Gutachtens nicht erwiesen bzw. waren nicht geeignet, eine für den Rücktritt erhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB zu begründen. Die Risse waren nur mithilfe einer Lupe mit einer zehnfachen Vergrößerung zu erkennen. Dies rechtfertigt keine Rückabwicklung des Kaufvertrages. Entsprechendes gilt für die den empfohlenen Richtwert geringfügig überschreitende Wellenbildung und für die Farbdifferenzen, die vom Sachverständigen gar nicht festgestellt wurden bzw. nach Angaben der Klägerin nur unter bestimmten Beleuchtungsverhältnissen erkennbar sind (Blatt 42 der Akten). Für die Anwendung des § 96 ZPO ist ermessensleitend, dass der zum Beweisbeschluss vom 29.10.2013 führende Tatsachenvortrag überzeichnet war und das daraufhin erstattete Gutachten des Sachverständigen B. demzufolge keine Grundlage für eine Verurteilung der Beklagten bilden konnte. Dies wäre der Klägerin bei verständiger Würdigung der Tatsachen, auch unter Berücksichtigung des von ihr in Auftrag gegebenen Privatgutachtens, schon bei Beweisantritt erkennbar gewesen. Die Beklagte soll an den Kosten dieses Teils der Beweisaufnahme nicht beteiligt werden.
36 
Die übrigen Kosten verteilen sich gemäß § 92 ZPO nach Obsiegen. Zur Berechnung der Kostenanteile ist der Streitwert in Höhe von 8.300,00 Euro heranzuziehen. Darin fließt der Klageantrag Nr. 1 in Höhe von 6.000,00 Euro sowie die Hilfsaufrechnung in Höhe von 1.800,00 Euro ein (§ 45 Absatz 3 GKG); der Antrag Nr. 3 wird gemäß § 3 ZPO mit 500,00 Euro geschätzt. Die Anträge Nr. 2 und 4 wirken, da Nebenforderungen betreffend, nicht streitwerterhöhend (§ 4 Absatz 1 ZPO).
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by Rechtsanwalt Fredi Skwar, Rechtsanwalt Fredi Skwar
18/06/2015 13:54

Ein Sachmangel kann vorliegen, wenn von der Kaufsache eine Gesundheitsgefahr ausgeht, mit der der Käufer im Allgemeinen nicht rechnen muss
SubjectsKaufrecht

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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published on 19/05/2004 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 18. Dezember 2003 (Az.: 3 O 387/03) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Annotations

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.