Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2013 - I ZR 197/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Streitwert: 25.000 €
Gründe:
- 1
- I. Die Beklagte warb im Oktober 2011 in einem Werbeprospekt für von ihr vertriebene Kaffee-Pads der Marke "Dallmayr prodomo" mit dem Logo und einem im Heft 12/2006 der Stiftung Warentest veröffentlichten Testergebnis. Nach Ziffer I 2 Satz 1 der zu dieser Zeit geltenden Bedingungen zur "Werbung mit Untersuchungsergebnissen" gestattete die Stiftung Warentest die Nutzung ihres Logos ausdrücklich nur, wenn die Werbung mit den Untersuchungsergebnissen nicht mit Produkten oder Leistungen in Zusammenhang gebracht wurde, für die die Untersuchung nicht galt. Die Verwendung der Untersuchungsergebnisse bei einem Test von Lebensmitteln, die sich auf eine bestimmte in der Veröffentlichung angegebene Charge bezogen, war nach Ziffer I 2 Satz 2 Buchst. b dieser Bedingungen nur gestattet, wenn in der Werbung die Testergebnisse unter Angabe der untersuchten Charge benutzt wurden. Unter Ziffer III 2 der Bedingungen fand sich ein Beispiel des Logos der Stiftung Warentest mit dem Hinweis "Ermittelt am Produkt mit MHD 16.04.2009".
- 2
- Der in die gemäß § 4 UKlaG geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragene Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen mit dem im Werbeprospekt der Beklagten abgebildeten Logo der Stiftung Warentest für die Kaffee-Pads "Dallmayr prodomo" ohne Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums zu werben oder werben zulassen. Außerdem begehrt er die Erstattung seiner Abmahnkosten.
- 3
- Das Landgericht hat die auf Nr. 4 Variante 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sowie eine Irreführung der Verbraucher gemäß §§ 3, 5 UWG gestützte Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, nach den im Oktober 2011 gültigen Bedingungen der Stiftung Warentest zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen genüge der Hinweis auf das jeweilige Testheft. Das Mindesthaltbarkeitsdatum der getesteten Charge sei auch keine Information, die wesentlich sei und deren Nichtangabe den Verbraucher irreführe.
- 4
- Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers nach vorangegangenem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Nr. 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sei auf die Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest nicht anzuwenden, weil es an der "Bestätigung, Billigung oder Genehmigung" einer Ware fehle. Der in der Nichtangabe des Mindesthaltbarkeitsdatums liegende Verstoß gegen die mit der Stiftung Warentest geschlossene Gestattungsvereinbarung sei wettbewerbsrechtlich irrelevant. Die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern werde im konkreten Fall auch nicht dadurch beeinflusst, dass ihnen eine im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG unter Berücksichtigung aller Umstände wesentliche Information vorenthalten werde. Der Sache komme im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu der Frage , ob bei der Werbung für Lebensmittel die Verwendung des Logos der Stiftung Warentest ohne Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums unter Nr. 2 oder Nr. 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG falle, in Rechtsprechung und Schrifttum soweit ersichtlich keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten würden und die Frage, ob eine solche Werbung nach § 5a UWG wettbewerbswidrig sei, von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhänge.
- 5
- Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der zuzulassenden Revision will er seine Klage im vollen Umfang weiterverfolgen.
- 6
- II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung.
- 7
- 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage, ob ein Verstoß gegen die von der Stiftung Warentest seit April 2008 gestellte Bedingung für die Nutzung ihres Logos, bei einem Test von Lebensmitteln, dessen veröffentlichtes Ergebnis sich lediglich auf eine bestimmte Charge beziehe, nur unter Angabe dieser Charge zu werben, gemäß § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nr. 2 und Nr. 4 des Anhangs stets unzulässig ist, ist nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger die Unterlassung der Werbung ohne Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums der von der Stiftung Warentest untersuchten Kaffee-Pads begehrt. Außerdem ist nicht ersichtlich und insbesondere in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht dargelegt , dass zu dieser Frage in der Rechtsprechung oder Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.
- 8
- 2. Der Rechtssache kommt auch insoweit keine grundsätzliche Bedeutung zu, als die Beklagte mit ihrer nach Ansicht des Klägers im entscheidenden Punkt unvollständigen Werbeangabe beim angesprochenen Verkehr den unrichtigen und damit irreführenden Eindruck erweckt, nach den Tests der Stiftung Warentest könne eine Aussage über sämtliche beworbenen Produkte dieser Marke gemacht werden, und einzelne Instanzgerichte sogar der Ansicht seien, dass im Lebensmittelbereich mit einem auf eine bestimmte Charge begrenzten Testergebnis der Stiftung Warentest nur geworben werden dürfe, wenn die zum Verkauf stehenden Produkte derselben Charge angehörten oder jedenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum der untersuchten Charge (lesbar) angegeben werde. Im Blick auf die nach wie vor gültige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung sowie die damit übereinstimmende Kommentarliteratur, wonach eine Werbung mit älteren Testergebnissen grundsätzlich unbedenklich ist, wenn der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung erkennbar gemacht wird, für die Produkte keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1985 - I ZR 200/83, GRUR 1985, 932, 933 = WRP 1985, 486 - Veralteter Test; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 750, 751; OLG Hamburg, GRUR 2000, 530, 532; Bornkamm in Köhler/ Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 5 Rn. 4.260; Großkomm.UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 601; Weidert in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. B 254; Fezer/Lachmann, UWG, 2. Aufl., § 4-S8 Rn. 304), können die vom Kläger in diesem Zusammenhang vorgelegten instanzgerichtlichen Urteile eine Grundsatzbedeutung nicht begründen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden , dass im Streitfall etwas anderes gilt. Von relevanten Qualitätsschwankungen - etwa aufgrund von Klimaschwankungen - kann bei Kaffee(-Pads) - anders als womöglich bei in verschiedenen Jahren erzeugtem Olivenöl (vgl. LG Duisburg , LRE 59, 371 Rn. 36 bis 40) - nicht ausgegangen werden.
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 16.05.2012 - 22 O 8/12 -
OLG Celle, Entscheidung vom 25.09.2012 - 13 U 103/12 -
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(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.