Landgericht Hamburg Urteil, 29. März 2016 - 312 O 211/15

published on 29/03/2016 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 29. März 2016 - 312 O 211/15
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Gericht

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Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2015 zu zahlen.

II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages.

Der Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit ehemaliger Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Beklagten und diesbezüglicher Nebenansprüche.

2

Die Klägerin ist ein vom Freistaat S. finanzierter Verein, dessen satzungsmäßige Aufgabe es ist, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und dabei Verstöße gegen das UWG sowie andere Rechtsvorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln, Verstöße gegen das BGB wegen der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen und/oder Verstöße gegen andere Verbraucherschutzgesetze im Wegen des kollektiven Rechtsschutzes zu verfolgen. Sie ist ein qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG und wurde unter Nr. 72 in die entsprechende, beim Bundesamt für Justiz geführte Liste eingetragen (Anl. K1).

3

Die Beklagte ist eine Internetbank, die u.a. unter der Bezeichnung „n. Girokonto“ ein kostenloses Girokonto anbietet (Anl. K2). In ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis Stand 9. Dezember 2012 (Anl. K3) ist unter der Rubrik „Sonstige Entgelte“ für den Überweisungsverkehr zu einem Preis von € 5,00 auch eine Position „Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages“ enthalten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anl. K 3 verwiesen. Seit Mai 2014 hat die Beklagte diese Position auf den Betrag von € 2,25 reduziert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die Anl. B2 Bezug genommen.

4

Die Unterrichtung der Kunden erfolgt ausschließlich dadurch, dass eine Nachricht in das im Online-Kundenbereich geführte elektronische Postfach der Kunden eingestellt wird.

5

Die Klägerin hält beide Varianten für AGB-rechtswidrig.

6

Sie trägt vor,
beide Klauseln verstießen gegen § 675f Abs. 4 S. 2 BGB, da weder der Preis von € 5,00 noch der von € 2,25 angemessen sei und sich auch nicht an den tatsächlichen Kosten der Beklagten ausrichte. Hinzu komme, dass andere Banken deutlich niedrigere oder gar keine Entgelte verlangen würden. So verlangten z.B. die VTB Bank AG und die GLS Gemeinschaftsbank e.G. kein Entgelt, die ING-DiBa AG, die Hamburger Sparkasse und die 1822direkt GmbH berechneten lediglich die Portokosten, die Sparkasse Leipzig verlange lediglich 90 Cent und die Sparda-Bank Hamburg und die Kölner Sparkasse € 3,00. Hinsichtlich weiterer Beispiele wird auf S. 4 des Schriftsatzes vom 10. August 2015 verwiesen. Aus den dort genannten Positionen ergebe sich ein Durchschnittsbetrag von € 1,29.

7

Die Ausführungen der Beklagten zu dem Outsourcing – Rahmenvertrag mit der S. – Bank Hamburg eG und der S. – Datenverarbeitung eG würden bestritten.

8

Insoweit stünde ihr bezüglich des ursprünglichen Antrags zu 1a ein Anspruch aus § 1 UKlaG i.V. mit §§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, 675f Abs. 4 S. 2 BGB und in Bezug auf den Antrag zu 1b) aus § 2 Abs. 1, 2 Ziff. 1h) UKlaG i. V. mit § 675f Abs. 4 S. 2 BGB zu.

9

Entsprechendes gelte für die angekündigten Ansprüche aus dem Schriftsatz vom 7. September 2015.

10

Hinsichtlich der Nebenansprüche zu Ziff. 2 bis 4 stünde ihr ein wettbewerbsrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 S. 1 1. Alt, Abs. 3 Nr. 3 UWG zu, der Auskunftsanspruch folge aus § 242 BGB.

11

Die Klägerin hat ursprünglich darauf angetragen,

12

die Beklagte zu verurteilen,

13

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Vorständen der Beklagten, zukünftig zu unterlassen, im Rahmen von Verträgen mit Verbrauchern

14

a) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend den Überweisungsverkehr folgende und/oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden:

15

„Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages 5,00 €“,

16

b) für eine Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages ein Entgelt von 5,00 € zu fordern,
insbesondere wie dies in bzw. aufgrund Kapitel B Ziff. II. 1.e) des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten, Stand: 09.12.2014, geschehen ist.

17

2. alle Kunden, die Verbraucher sind und denen für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung eines Überweisungsauftrages jeweils 5,00 € in Rechnung gestellt wurden, auf eigene Kosten darüber zu informieren, dass durch die Unterrichtung, anders als in der Vergangenheit mitgeteilt, tatsächlich keine Entgelte entstanden sind und, falls die Beklagte Entgelte erhalten hat, diese erstattet werden.

18

3. allen Kunden, die Verbraucher sind und von denen die Beklagte für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung eines Überweisungsauftrages ein Entgelt von jeweils 5,00 € erhalten hat, die vereinnahmten Beträge auf eigene Kosten zurückzuzahlen.

19

4. a) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, gegenüber welchen Verbrauchern sie Entgelte für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsantrages gefordert oder eingezogen hat.

20

b) der Klägerin nach Versand der Informationen gemäß Antrag Ziff. 2 Auskunft darüber zu erteilen, an welche Verbraucher sie die Informationen im Sinne des Antrags Ziff. 2 versandt hat.

21

c) der Klägerin nach Rückzahlung gemäß Antrag Ziff. 3 Auskunft darüber zu erteilen, an welche Verbraucher, von denen sie Entgelte im Sinne des Antrages Ziff. 1. eingezogen hatte, sie diese Entgelte Antrag Ziff. 3 zurückgezahlt hat.

22

d) Diese Auskünfte haben jeweils in Form einer Auflistung der Verbraucher zu erfolgen, die

23

nach Postleitzahlen – und innerhalb dieser Postleitzahl
nach Ortsnamen – und innerhalb dieser Ortsnamen
nach Straßennamen – und innerhalb dieser Straßennamen
nach Hausnummern – und innerhalb dieser Hausnummern
nach Nachnamen – und innerhalb dieser Nachnamen
nach Vornamen

24

sortiert ist.

25

e) Diese Auskünfte haben nach Wahl der Beklagten gegenüber der Klägerin oder gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe zu erfolgen, der von beiden Parteien gemeinsam oder, falls die Parteien sich nicht auf eine Person einigen, vom Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts bestimmt wird. Die mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten hat die Beklagte zu tragen.

26

Sofern die Beklagte die Auskunft einer zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person erteilt, hat sie diese zugleich dazu zu ermächtigen und zu verpflichten, der Klägerin mitzuteilen, ob sie die nach Antrag Ziff. 4. a), b) und c) zu erteilenden Auskünfte erhalten hat und ob alle in der nach Ziff. 4. a) zu erteilenden Auskunft genannten Verbraucher auch in den nach den Anträgen Ziff. 4. b) und c) zu erteilenden Auskünften enthalten sind.

27

5. an die Klägerin 200,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

28

sowie

29

die Beklagte zu verurteilen,

30

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Vorständen der Beklagten, zukünftig zu unterlassen, im Rahmen von Verträgen mit Verbrauchern,

31

a) in allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend den Überweisungsverkehr folgende und/oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden:

32

„Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages 2,25 €“,

33

b) für eine Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages ein Entgelt von 2,25 € zu fordern,

34

insbesondere wie dies in bzw. aufgrund Kapitel B Ziff. II.1.e) des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Beklagten, Stand: 02.06.2015 geschehen ist.

35

Nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2015 die Anträge zu 1 a) und b) sowie bezüglich der Klagerweiterung aus dem Schriftsatz vom 7. September 2015 mit wechselseitigen Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt haben,

36

beantragt sie nunmehr,

37

die Beklagte zu verurteilen,

38

2. alle Kunden, die Verbraucher sind und denen für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung eines Überweisungsauftrages jeweils 5,00 € in Rechnung gestellt wurden, auf eigene Kosten darüber zu informieren, dass durch die Unterrichtung, anders als in der Vergangenheit mitgeteilt, tatsächlich keine Entgelte entstanden sind und, falls die Beklagte Entgelte erhalten hat, diese erstattet werden.

39

3. allen Kunden, die Verbraucher sind und von denen die Beklagte für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung eines Überweisungsauftrages ein Entgelt von jeweils 5,00 € erhalten hat, die vereinnahmten Beträge auf eigene Kosten zurückzuzahlen.

40

4. a) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, gegenüber welchen Verbrauchern sie Entgelte für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsantrages gefordert oder eingezogen hat.

41

b) der Klägerin nach Versand der Informationen gemäß Antrag Ziff. 2 Auskunft darüber zu erteilen, an welche Verbraucher sie die Informationen im Sinne des Antrags Ziff. 2 versandt hat.

42

c) der Klägerin nach Rückzahlung gemäß Antrag Ziff. 3 Auskunft darüber zu erteilen, an welche Verbraucher, von denen sie Entgelte im Sinne des Antrages Ziff. 1. eingezogen hatte, sie diese Entgelte Antrag Ziff. 3 zurückgezahlt hat.

43

d) Diese Auskünfte haben jeweils in Form einer Auflistung der Verbraucher zu erfolgen, die

44

nach Postleitzahlen – und innerhalb dieser Postleitzahl
nach Ortsnamen – und innerhalb dieser Ortsnamen
nach Straßennamen – und innerhalb dieser Straßennamen
nach Hausnummern – und innerhalb dieser Hausnummern
nach Nachnamen – und innerhalb dieser Nachnamen
nach Vornamen

45

sortiert ist.

46

e) Diese Auskünfte haben nach Wahl der Beklagten gegenüber der Klägerin oder gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe zu erfolgen, der von beiden Parteien gemeinsam oder, falls die Parteien sich nicht auf eine Person einigen, vom Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts bestimmt wird. Die mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten hat die Beklagte zu tragen.

47

Sofern die Beklagte die Auskunft einer zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person erteilt, hat sie diese zugleich dazu zu ermächtigen und zu verpflichten, der Klägerin mitzuteilen, ob sie die nach Antrag Ziff. 4. a), b) und c) zu erteilenden Auskünfte erhalten hat und ob alle in der nach Ziff. 4. a) zu erteilenden Auskunft genannten Verbraucher auch in den nach den Anträgen Ziff. 4. b) und c) zu erteilenden Auskünften enthalten sind.

48

5. an die Klägerin 200,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2015 zu zahlen.

49

Die Beklagte beantragt,

50

die Klage abzuweisen.

51

Sie trägt vor,
die Entgelte seien nicht zu beanstanden. Sie, die Beklagte, habe einen Outsourcing – Rahmenvertrag mit der S. – Bank Hamburg eG geschlossen und hierfür bei jeder berechtigten Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages einen Betrag von € 4,63 zu zahlen. Für die Unterrichtung des Kunden hierüber fielen weitere € 0,36 an. Insoweit fehle es an einem Verstoß gegen § 675f Abs. 4 S. 2 BGB.

52

Auch die Anträge zu etwaigen Folgenbeseitigungsansprüchen seien unbegründet. Denn ein solcher bestehe nur bei Abwehr eines fortdauernden Störungszustandes, der sich für den Verletzer als eine sich ständig erneuernde und fortwirkende Quelle der Störung darstelle. Im Übrigen sei es ihr, der Beklagten, nicht möglich, sämtliche Kunden ausfindig zu machen, denen in der Vergangenheit € 5,00 berechnet worden seien.

53

Der Auskunftsantrag sei darüber hinaus auch deswegen unbegründet, weil die Beklagte bei seiner Erfüllung gegen das Bankgeheimnis verstoße.

54

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der unerledigt gebliebenen Beweisantritte wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2015 verwiesen.

55

Die Klägerin hat unter dem 22. Dezember 2015 und die Beklagte unter dem 12. Januar 2016 jeweils einen weiteren Schriftsatz zu den Akten gereicht, auf dessen Inhalte Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

56

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

57

Soweit die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien neuen Sachvortrag enthalten, waren sie nicht zu berücksichtigen (§ 296a ZPO) und gaben auch zu einer Wiedereröffnung keinen Anlass.

1.

58

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ein Anspruch auf Zahlung von € 200,00 zu. Denn die vorprozessuale Abmahnung war berechtigt.

59

Der Klägerin stand gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG i.V. mit §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1, 675f Abs. 4 BGB zu. Denn die Höhe des seinerzeit verlangten Entgelts von € 5,00 für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages entspricht nicht den Vorgaben des § 675f Abs. 4 BGB und benachteiligt die Kunden der Beklagten unangemessen.

60

Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des OLG Bamberg im Urteil vom 19. Oktober 2011 (Az.: 3 U 53/11) Rz. 38ff. In den Rz. 51ff führt das Gericht überzeugend weiter aus, was folgt:

61

„Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht allerdings, soweit es annimmt, das geforderte Entgelt von 5,55 EUR sei angemessen.

a)

62

Die Benachrichtigung über die berechtigte Ablehnung einer Überweisung ist eine gesetzliche Nebenpflicht der Beklagten. Dies ergibt sich aus § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Höhe des dafür im Preisaushang vorgesehenen Entgelts unterliegt der AGB-rechtlichen Nachprüfung.

b )

63

Zur zulässigen Höhe des Entgelts enthält § 675f Abs. 4 Satz 2 2. HS BGB Vorgaben. Danach muss dieses Entgelt angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

64

In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 21.01.2001 (BT-Drucksache 16/11643) wird klargestellt, dass Zahlungsdienstleister für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Nebenpflichten nach diesem Untertitel von Zahlungsdienstnutzern grundsätzlich kein Entgelt beanspruchen dürfen. Ausnahme hiervon ist u.a. die hier streitgegenständliche Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Zahlungsauftrags. Entsprechend den Vorgaben aus Artikel 52 Abs. 1 der Richtlinie müsse das gegebenenfalls vereinbarte Entgelt für die Erfüllung einer gesetzlichen Nebenpflicht des Zahlungsdienstleisters kostenbasiert sein, sich also an den gewöhnlich für die Erfüllung der spezifischen Nebenpflicht anfallenden „Kosten" orientieren. Soweit ein solches Entgelt vereinbart werde, sei kein Raum für einen weiteren Anspruch auf Ersatz von Fremdaufwendungen (a.a.O. Seite 102 f.).

65

Daraus folgt, dass allgemeine Personalkosten nicht einfließen dürfen. Schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB („für die Unterrichtung") ergibt sich, dass nur Mehrkosten einfließen dürfen, die gerade durch diese Benachrichtigung anfallen.

66

Nicht zu berücksichtigen sind insbesondere Kosten, die durch die Prüfung entstehen, ob ein Überweisungsauftrag ausgeführt oder nicht. Zu dieser Prüfung ist die Bank auf Grund des Zahlungsdiensterahmenvertrages ohnehin verpflichtet.

c)

67

Durch die im Berufungsverfahren als Anlage B2 (Bl. 99 d.A.) vorgelegte Kostenkalkulation ist das geforderte Entgelt nicht sachlich gerechtfertigt. Die Kontrolle von Zahlungseingängen, die Entscheidungsfindung, die Entscheidung selbst, die Rückgabe der Überweisung, deren Archivierung und dergleichen mehr, begründen allgemeine Geschäftsunkosten, die nicht berücksichtigt werden dürfen. Einige Positionen sind nicht nachvollziehbar und auch nicht erläutert. Dies betrifft namentlich die Positionen „Recherche aufgr. Kundennachfrage" und „Listen/Systemzugriff". Als umlegbar festzustellen sind nur die Positionen „Bereitstellung/Ausdruck Kundeninformation" und „Versand Kundeninformation" mit einem Gesamtbetrag von 0,57 EUR.

68

Damit ist das im Preisaushang der Beklagten vorgesehene Entgelt bei weitem nicht kostenorientiert.“

69

Die im vorliegenden Verfahren unterschiedlichen Zahlen und der weitere Vortrag, man zahle aufgrund eines mit der S. – Bank Hamburg eG abgeschlossenen Outsourcing – Rahmenvertrages € 4,63 für die entsprechende Leistung, stehen dem ursprünglichen Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Es fehlt an der Angemessenheit. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, der Durchschnittspreis bei den von ihr recherchierten Banken und Sparkassen für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages betrage € 1,29 bei einer Spanne von 0,00 bis 3,00 €. Selbst die Sparda-Bank verlange von ihren Kunden mit Ausnahme der Beklagten lediglich € 3,00. Bei dieser Sachlage ist ein Betrag von € 5,00 nicht angemessen. Letztlich würde die vollständige Berücksichtigung der Outsourcing – Kosten für den Fall ihrer Unangemessenheit zu einer Umgehung des § 675f Abs. 4 S. 2 BGB führen, da der Vertragspartner der Bank im Verhältnis zur Bank nicht den Einschränkungen des § 675f Abs. 4 S. 2 BGB unterliegt und er deshalb auch in dem vertraglichen Rahmen all die Kosten gegenüber der Bank geltend machen könnte, deren Geltendmachung der Bank selbst im Verhältnis zu ihren Kunden verwehrt ist.

70

Der Höhe nach hat die Beklagte den Anspruch nicht bestritten. Der Anspruch zu den Zinsen folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Klage ist der Beklagten am 1. Juni 2015 zugestellt worden (Bl. 12 d.A.).

2.

71

Hinsichtlich der Folgeansprüche auf Information der und Zahlung an die Verbraucher sowie Auskunft gegenüber der Klägerin ist die Klage unbegründet.

72

Derartige Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Dies ergibt sich bezüglich der nach §§ 1 und 2 UKlaG geltend gemachten Ansprüche, die nur auf Unterlassung gerichtet sind, bereits aus dem Gesetz. Im Übrigen verweist die Kammer auf die überzeugenden Ausführungen des OLG Stuttgart (Urteil vom 7. August 2015, Az. 2 U 107/14, Anl. B, S. 35ff).

73

Aber auch soweit die Klägerin nach § 8 Abs. 3 Ziff. 3 UWG aktivlegitimiert ist, steht ihr ein Anspruch auf Auskunft zur Berichtigung von Fehlinformationen der Kunden der Beklagten nicht zu. Denn dies setzt einen fortdauernden Störungszustand voraus. Es muss ein Zustand entstanden sein, der sich für den Verletzten als eine ständig erneuernde und fortwirkende Quelle der Störung darstellt (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 UWG, Rnr. 1.76). Ein solcher fortwirkender Störungszustand ist indessen nicht gegeben. Da die Beklagte ihre AGB inzwischen geändert und im Übrigen im Hinblick auf die ursprünglich angekündigten Unterlassungsanträge strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben hat, ist eine fortwirkende Störung, dass den Kunden im Falle der Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung eines Überweisungsauftrages € 5,00 abverlangt werden, nicht zu befürchten. Denn aufgrund der neuen AGB wird sie einen solchen Betrag von ihren Kunden nicht verlangen. Die durch die ursprünglich verwendete Klausel gesetzte Wiederholungsgefahr ist durch die strafbewehrte Verpflichtungserklärung entfallen. Ein fortdauernder Störungszustand ist insoweit nicht eingetreten, da es weder eine fortwirkende noch eine sich ständig erneuernde Quelle der Störung gibt.

74

Ebenso wenig steht der Klägerin ein Anspruch auf Verbraucherinformation über etwaige Zahlungsansprüche und auf Zahlung an die Verbraucher zu. Auch diese Ansprüche sind auf eine behauptete erforderliche Folgenbeseitigung gestützt. Insoweit kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Hinzu kommt, dass es sich insoweit eben nicht um einen Folgenbeseitigungsanspruch, sondern um einen möglichen vertraglichen Anspruch des Verbrauchers aus der Vergangenheit handelt und bei dem die Schadensentstehung abgeschlossen ist.

3.

75

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, da sie den Rechtsstreit bei weiter streitigem Fortgang verloren hätte. Hinsichtlich der ursprünglich verlangten € 5,00 für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages kann insoweit auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen werden. Im Übrigen stellt sich schon angesichts eines bestehenden Durchschnittspreises von € 1,29 auch der Betrag von € 2,25 als nicht angemessen im Sinne des § 675 Abs. 4 S. 2 BGB dar.

76

Die konkrete Kostenquote ergab sich aus dem Streitwert der verschiedenen Anträge im Verhältnis zueinander.

4.

77

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO bzw. §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 07/08/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11. August 2014 (Az. 11 O 298/13) im Kostenpunkt und in Ziffer I. 2., II., III. und IV. des Tenors unter Zurückweisung der weitergehenden Beru
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Annotations

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.

(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.

(3) Der Zahlungsdienstnutzer ist berechtigt, einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers ist für diesen nicht online zugänglich. Der kontoführende Zahlungsdienstleister darf die Nutzung dieser Dienste durch den Zahlungsdienstnutzer nicht davon abhängig machen, dass der Zahlungsauslösedienstleister oder der Kontoinformationsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister abschließt.

(4) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über einen Zahlungsauslösedienstleister oder den Zahlungsempfänger erteilt.

(5) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

(6) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz anzubieten, nicht ausgeschlossen werden.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.

(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.

(3) Der Zahlungsdienstnutzer ist berechtigt, einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers ist für diesen nicht online zugänglich. Der kontoführende Zahlungsdienstleister darf die Nutzung dieser Dienste durch den Zahlungsdienstnutzer nicht davon abhängig machen, dass der Zahlungsauslösedienstleister oder der Kontoinformationsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister abschließt.

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(6) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz anzubieten, nicht ausgeschlossen werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.

(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.

(3) Der Zahlungsdienstnutzer ist berechtigt, einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers ist für diesen nicht online zugänglich. Der kontoführende Zahlungsdienstleister darf die Nutzung dieser Dienste durch den Zahlungsdienstnutzer nicht davon abhängig machen, dass der Zahlungsauslösedienstleister oder der Kontoinformationsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister abschließt.

(4) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über einen Zahlungsauslösedienstleister oder den Zahlungsempfänger erteilt.

(5) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

(6) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz anzubieten, nicht ausgeschlossen werden.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.

(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.

(3) Der Zahlungsdienstnutzer ist berechtigt, einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers ist für diesen nicht online zugänglich. Der kontoführende Zahlungsdienstleister darf die Nutzung dieser Dienste durch den Zahlungsdienstnutzer nicht davon abhängig machen, dass der Zahlungsauslösedienstleister oder der Kontoinformationsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister abschließt.

(4) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über einen Zahlungsauslösedienstleister oder den Zahlungsempfänger erteilt.

(5) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

(6) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz anzubieten, nicht ausgeschlossen werden.

(1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung oder Auslösung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unterrichten. In der Unterrichtung sind, soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag ein Entgelt für den Fall vereinbaren, dass er die Ausführung eines Zahlungsauftrags berechtigterweise ablehnt.

(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist nicht berechtigt, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt.

(3) Für die Zwecke der §§ 675s, 675y und 675z gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung berechtigterweise abgelehnt wurde, als nicht zugegangen.

(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.

(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.

(3) Der Zahlungsdienstnutzer ist berechtigt, einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers ist für diesen nicht online zugänglich. Der kontoführende Zahlungsdienstleister darf die Nutzung dieser Dienste durch den Zahlungsdienstnutzer nicht davon abhängig machen, dass der Zahlungsauslösedienstleister oder der Kontoinformationsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister abschließt.

(4) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über einen Zahlungsauslösedienstleister oder den Zahlungsempfänger erteilt.

(5) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

(6) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz anzubieten, nicht ausgeschlossen werden.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.