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| Die Klägerinnen zu 1 bis 6 sind Versicherer der Klägerin zu 7. Mit ihrer Klage begehren sie - hiervon die Klägerinnen zu 1 bis 6 aus abgetretenem Recht - Schadensersatz aufgrund des Brandes eines Diffusionssystems, welches von der Beklagten an die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 7 geliefert worden war. |
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| Nachdem das Landgericht mit Grundurteil vom 2. März 2012 (2 O 276/05; GA VII 1377 ff.) den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hatte, hatte die Beklagte diese Entscheidung mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen. |
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| Auf die Berufung des Beklagten hin war das vorerwähnte Grundurteil durch Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2013 (13 U 40/12; GA VIII 1617 ff.) aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden. |
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| Zur Begründung hatte der 13. Zivilsenat im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem Grundurteil des Landgerichts um ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassenes Teilurteil handele. Ein „Heraufziehen“ des in erster Instanz anhängig gebliebenen Teils des Rechtsstreits in Gestalt des negativen Feststellungsantrags der Klägerin zu 7 hatte der 13. Zivilsenat nicht für sachdienlich erachtet. Dies hatte er damit begründet, dass das Landgericht - bei zutreffendem rechtlichem Ausgangspunkt - den angebotenen Beweis zu der bestrittenen Behauptung der Beklagten nicht erhoben habe, der zufolge nach Abnahme des Diffusionssystems Änderungen dergestalt vorgenommen worden seien, dass der vom Bubbler 4 abgehende Schlauch nach links in der Bereich dort zum Abnahmezeitpunkt noch nicht vorhandener Gegenstände geführt worden sei, die sich an der tiefsten Stelle des Brandtrichters befänden und auf welche elektrische Kontakte und Rohrreste hindeuteten. |
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| Nach erfolgter Zurückverweisung hatte das Landgericht im Termin vom 26. September 2013 die Zeugen …, …, …, …, …, … und … vernommen und im Anschluss hieran den Sachverständigen … ergänzend angehört (vgl. S. 3 ff. der Sitzungsniederschrift vom 26. September 2013; GA IX 1653 ff.). |
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| Sodann hat das Landgericht mit Teil-Urteil und Grundurteil vom 14. Februar 2014 (2 O 276/05; GA IX 1694 ff.) festgestellt, dass die Beklagte gegen die Klägerin zu 7 keinen Anspruch auf Zahlung von 141.777,00 EUR habe, wie sie ihn in ihrer Rechnung vom 13. Mai 2002 für Reparaturen des Sachschadens (Materialkosten und Serviceleistungen) geltend gemacht habe (Ziff. 1 des Tenors). Im Übrigen hat es den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt (Ziff. 2 des Tenors). |
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| Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Teil-Urteil und Grundurteil nimmt der Senat ebenso Bezug wie auf die rechtliche Begründung des Landgerichts. |
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| Gegen die landgerichtliche Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer abermaligen Berufung, mit welcher sie ihren Klagabweisungsantrag vollumfänglich weiter verfolgt (vgl. GA IX 1720). |
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| Die Beklagte beantragt (GA X 1793 i.V.m. GA IX 1720), |
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| das am 14. Februar 2014 verkündete Teil- und Grundurteil des Landgerichts Ulm (2 O 276/05) abzuändern und die Klage abzuweisen. |
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| Die Klägerinnen beantragen (GA X 1793 i.V.m. GA X 1761), |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
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| Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen … im Termin vom 18. Dezember 2014. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf S. 2 f. der Sitzungsniederschrift vom 18. Dezember 2014 (GA X 1794 f.) Bezug genommen. |
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| Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. |
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| Zu Recht ist das Landgericht (LGU 8 ff.) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerinnen (hiervon die Klägerinnen zu 1 bis 6 aus abgetretenem Recht) von der Beklagten aus positiver Forderungsverletzung dem Grunde nach die zur Behebung der Schäden an dem verbrannten Diffusionssystem erforderlichen Kosten und den Betriebsausfallschaden ersetzt verlangen können. |
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| Was die rechtliche Einordnung des zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 7 und der Beklagten geschlossenen Vertrages betrifft, so rügt die Berufung (GA X 1740 f.) zu Unrecht, dass das Landgericht (LGU 8) insoweit nicht von einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung, sondern von einem „Werkvertrag“ bzw. - richtigerweise - von einem Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen ausgegangen ist, auf welchen gem. § 651 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB a.F. Werkvertragsrecht Anwendung findet. |
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| Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat (LGU 8), ist zur Differenzierung vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. Je mehr hierbei die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den „Besteller“ im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages (mit Montageverpflichtung) geboten (BGH, Urt. v. 3. März 2004 - VIII ZR 76/03, NJW-RR 2004, 850 m.w.N.). Demgegenüber ist die Frage, ob - wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 16. Mai 2014 (GA X 1740) erstmals behauptet - der zu liefernde Gegenstand „ohne weiteres am Markt absetzbar“ ist, in diesem Zusammenhang rechtlich irrelevant. |
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| In dem dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2004 (aaO) zu Grunde liegenden Fall hatte sich die Lieferverpflichtung der dortigen Klägerin auf eine Solaranlage aus serienmäßig hergestellten und typenmäßig bezeichneten Teilen nebst Zubehör beschränkt, wobei die Kosten für die komplette Montage einschließlich Inbetriebnahme und Nachkontrolle rund 23 % der Gesamtleistung betragen hatten. Auf dieser Tatsachengrundlage war der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass bereits diese Gesichtspunkte - d.h. die Art der zu liefernden Gegenstände sowie das Verhältnis des wirtschaftlichen Werts der verschiedenen Leistungen - für die Annahme eines Kaufvertrags sprächen. |
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| Der vorliegende Fall liegt jedoch anders. Denn zwar hatte die zugrunde liegende Bestellung der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 7 vom 15. Januar 1998 (Anlagenkonvolut K 30; GA VI 1279 ff.) ein Diffusionssystem mit einer Modellnummer („E 2000 HAT 230-4“) zum Gegenstand. |
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| Nach lit. b der Bestellung (GA VI 1280) sind jedoch „die techn. Änderungen, die an dem mit Best.-Nr. 97003103 v. 28.05.97, georderten und gelieferten System vorgenommen wurden, ebenfalls einzuarbeiten“. Zudem erfolgte die Bestellung - ausweislich Ziff. II. der „Ergänzenden Bedingungen“ (GA VI 1281) - insbesondere nach Maßgabe eines „Pflichtenhefts“ vom 8. Februar 1997, welches das „Ergebnis der Besprechung am 07.02.97“ enthält. |
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| Zwar wurde dieses „Pflichtenheft“ nicht vorgelegt. Wie sich jedoch aus dem zu den Akten gereichten „Pflichtenheft für eine Gallium-Diffusionsanlage“ vom 18. Februar 1999 (Anlagenkonvolut K 1; Bl. 25 ff. der Anlagen zur Klage) erschließt, enthielten die den Bestellungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin zugrunde gelegten „Pflichtenhefte“ detaillierte Vorgaben, welche sich nicht lediglich auf serienmäßige Montageteile bezogen. So heißt es in jenem „Pflichtenheft“ etwa zum „Prozessrohr“: |
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| „Das Prozessrohr muss ein SiC-Rohr sein mit CVD-Beschichtung nach Spezifikation CUPT der Firma …. Das Rohr hat auf der Bestückungsseite einen Durchmesser von 203 mm, auf der Dotierquellenseite 36 mm. Die Rohrenden haben Planschliffe. Am Übergang von 203 mm auf 36 mm befindet sich eine Durchführung für die Profilierungsthermoelemente mit Quarzrohr. Diese Durchführung hat einen Kugelschliff.“ |
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| Exemplarisch heißt es zur „Bestückungsseite“ weiter: |
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| „Die Bestückungsseite wird mit einem automatisch schließenden Rohrverschluss versehen. Der Rohrverschluss besteht aus Quarzglas, ausgebildet als Hitzeschild und ist kardanisch gelagert. Die Konstruktion wird so gewählt, dass keine Räume entstehen, in denen sich Wasserstoff sammeln kann. Der Planschliff muss dicht sein, außer an dem Gasauslass nach oben, damit kein Wasserstoff nach unten oder zur Seite austritt. Die Türzeichnung hat die ID-Nr. 122917.“ |
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| Auf der Grundlage dieser - wie auch weiterer - detaillierten Vorgaben sollte eine Anlage erstellt werden, welche eingangs des „Pflichtenheftes“ wie folgt generell beschrieben wird: |
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| „In der Diffusionsanlage sollen Si-Scheiben oxidiert und anschließend mit Ga belegt und das Ga eindiffundiert werden. Die Anlage besteht aus einem Hauptofen mit Prozessor, einem Quellenofen für die Dotierung und einem Beschickungssystem mit einem Flowsystem. Die Anlage muss die CE Norm erfüllen. Die Anlage ist mit vier Prozesskammern (Rohren) ausgestattet.“ |
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| Nach alledem sind durch die Einbeziehung eines „Pflichtenhefts“ mit umfangreichen individuellen Vorgaben der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 7 jene Anforderungen Vertragsbestandteil geworden. Die Beklagte hat - entgegen ihrer Behauptung (GA VII 1404) - gerade nicht „lediglich auf ihre Baureihe E 2000 zurückgegriffen …, die für verschiedene Prozesse zur Verfügung gestanden hat“. Die individuellen Anforderungen der Klägerin zu 7 prägen geradezu das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses, weswegen der Fall anders liegt als jener, welcher dem seitens der Berufung (GA X 1740) zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 1989 (19 U 34/88; bei juris) zu Grunde lag und Waren aus einer Serienfertigung betraf. |
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| Entgegen der Auffassung der Beklagten (GA VII 1405) steht auch der Umstand, dass die Klägerin zu 7 bei der Beklagten mehrfach Bestellungen von Diffusionsanlagen getätigt hat, der Würdigung des vorliegenden Vertrages als Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache nicht entgegen. Denn wie die Klägerinnen (GA VII 1453) insoweit zu Recht ausgeführt haben, ändern die Anzahl der Bestellungen bzw. die Dauerhaftigkeit von Geschäftsbeziehungen nichts an der rechtlichen Würdigung des jeweiligen Vertragstypus. Insbesondere wird - wie die Klägerinnen (aaO) treffend geäußert haben - „aus einer nicht vertretbaren Sache nicht deshalb eine vertretbare, weil der Hersteller sie für den Kunden ein zweites Mal anfertigt“. |
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| Mangels Anwendbarkeit von Kaufvertragsrechts ist denn auch das seitens der Berufung (GA X 1741) zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 1980 (VIII ZR 78/79, NJW 1980, 1950 ff.) nicht einschlägig, auf dessen Grundlage die Berufung (aaO) insbesondere belegen will, dass im vorliegenden Fall für ein Zurückgreifen auf die Anspruchsgrundlage der positiven Forderungsverletzung deswegen kein Raum sei, da das Gesetz in §§ 459 ff. BGB eine abschließende Regelung enthalte. |
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| Zu Recht ist das Landgericht in rechtlicher Hinsicht weiter davon ausgegangen, dass es sich bei den mit den Klageanträgen Ziff. 1 bis 7 verfolgten Ansprüche der Klägerinnen zu 1 bis 7 um solche aus positiver Vertragsverletzung handelt, welche nach zutreffender Auffassung des Landgerichts nicht verjährt sind. |
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| Was die Abgrenzung zwischen Ansprüchen aus § 635 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB (vgl. zur Frage der Intertemporalität insoweit zutreffend LGU 8, 3. Abs.) einerseits und Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung andererseits anbetrifft, so gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum alten Recht Folgendes: |
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| Schäden, die nicht mit Mängeln zusammenhängen, sind unproblematisch nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung zu ersetzen. Dies gilt z.B. für den - hier nicht einschlägigen - Fall, dass der Hersteller eine Nebenpflicht schuldhaft verletzt hat, ohne dass dies zu einem Mangel führt (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 1977 - VII ZR 10/75, VersR 1977, 527) oder wenn der Unternehmer dem Besteller einen Schaden außerhalb des von ihm herzustellenden Bauteils verursacht (BGH, Urt. v. 16. März 1989 - VII ZR 23/88, NJW 1989, 1922 f.). |
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| Bei Schäden, die mit Mängeln zusammenhängen, sind neben dem eigentlichen Mangelschaden, d.h. dem dem hergestellten Werk unmittelbar anhaftenden Schaden, solche Folgeschäden (Mangelfolgeschäden) in den Anwendungsbereich der §§ 635, 638 BGB a.F. einzubeziehen, die mit dem Mangel „eng und unmittelbar“ zusammenhängen (sog. „nahe Mangelfolgeschäden“; vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1972 - VII ZR 148/70, NJW 1972, 625, 626 f.; BGH, Urt. v. 13. Mai 1986 - X ZR 35/85, NJW 1986, 2307). |
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| Der Bundesgerichtshof räumt in diesem Zusammenhang ein, dass es im Einzelfall zweifelhaft sein könne, wo die Grenze zwischen „nahen“ und „entfernten“ Mangelfolgeschäden zu ziehen sei. Er selbst hält eine allgemein gültige Festlegung nach abstrakten Kriterien für nicht möglich. nach seiner Auffassung bedarf es jeweils der näheren Begründung und Wertung aus der Eigenart des Sachverhalts, ob ein enger Zusammenhang zwischen Mangel und Folgeschaden anzunehmen ist (BGH, Urt. v. 26. März 1996 - X ZR 100/94, NJW-RR 1996, 1203, 1206 m.w.N.). Dieser sei - wie bei der Abgrenzung gegenüber einem reinen Mangelschäden - in erster Linie nicht nach kausalen, sondern nach „lokalen“ Kriterien zu ermitteln. Hierbei sei vor allem danach zu fragen, wo sich der Schaden verwirklicht habe, ob am Werk selbst oder an anderen Rechtsgütern (BGH, Urt. v. 26. März 1996, aaO, m.w.N.). |
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| Ein enger Zusammenhang mit dem Werkmangel ist insbesondere dann bejaht worden, wenn das Werk darauf gerichtet war, seine Verkörperung in einem bestimmten weiteren Werk zu finden, so dass sich der Mangel des einen Werks zwangsläufig auf das andere übertragen musste (BGH, Urt. v. 26. März 1996, aaO, m. Bsp. aus der Rspr. des BGH). Bei gegenständlichen Leistungen ist er vor allem dann bejaht worden, wenn die Schäden an Gegenständen eintraten, auf die die mangelhafte Werkleistung unmittelbar eingewirkt hat, wobei in der Regel zugleich ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Mangel und dem weiter eingetretenen Schaden bestand. So wurde ein derartiger „lokaler Zusammenhang“ u.a. bei Schäden an einem Bauwerk infolge mangelhafter Rohr- und Putzarbeiten bei seiner Errichtung bejaht (BGH, Urt. v. 13. Dezember 1962 - II ZR 196/60, NJW 1963, 805, 806). |
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| Dagegen bestehen Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung dann, wenn es sich um einen mittelbaren, entfernteren Folgeschaden handelt, der außerhalb der Werkleistung, insbesondere am sonstigen Vermögen des Bestellers entstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 1962 - VII ZR 98/61, NJW 1962, 1764, 1765). Hierbei kann sich der nur mittelbare Zusammenhang aus dem Zeitablauf ergeben oder daraus, dass ein derartiger Schaden nicht zwangsläufig (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1992 - X ZR 85/91, NJW 1993, 923, 924) und gewöhnlich bei Verletzung von Obhutspflichten entsteht (vgl. BGH, Urt. v. 22. März 1979 - VII ZR 133/78, NJW 1979, 1651 f.). |
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| Dies gilt etwa für einen Brandschaden, der nach der Umstellung einer industriellen Ölfeuerungsanlage an den Werksgebäuden entstanden ist (BGH, Urt. v. 13. April 1972 - VII ZR 4/71, NJW 1972, 1195 f.), für Brandschäden, die im Zusammenhang mit Schweiß- bzw. Isolierungsarbeiten verursacht worden waren (BGH, Urt. v. 13. Dezember 1962 - VII ZR 247/61, VersR 1963, 195 f.; BGH, Urt. v. 19. Juni 1966 - VII ZR 186/84, VersR 1966, 1154, 1155) wie auch für Wasserschäden, die nach einer von einem Dritten durchgeführten Probeheizung auftraten, weil ein von dem damaligen Beklagten montierter Heizkörper zu dünnwandig war und daher dem Wasserdruck der von dem Dritten installierten Heizanlage nicht standhielt (BGH, Urt. v. 22. Februar 1962 - VII ZR 205/60, VersR 1962, 480 f.). |
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| Im vorliegenden Fall hat das Landgericht (LGU 9 f.) das Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend dahingehend würdigt, dass nach den – in sich schlüssigen und nachvollziehbaren - Ausführungen des Sachverständigen … der streitgegenständliche Brand dadurch entstanden ist, dass austretender Wasserstoff an die sich in der Umgebung des Bubblers befindlichen Zündquellen gelangt ist; insoweit habe die von der Beklagten durchgeführte Konstruktion nicht den Brandschutzbestimmungen entsprochen. Auch die weitere Würdigung des Landgerichts, der zufolge die von der Klägerin zu 7 unstreitig durchgeführten Änderungen – Einbau eines Hahnensystems und Absägen des oberen Teils der Tür des Diffusionsschrankes - auf die Brandursache keinen Einfluss gehabt haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Klägerin – wie die nach erfolgter Zurückverweisung des Rechtsstreits durchgeführten Zeugenvernehmungen ergeben haben - zwischen Abnahme und Brand keine weiteren Änderungen am Diffusionssystem vorgenommen. Wie das Landgericht zutreffend weiter ausgeführt hat, lässt allein die Tatsache, dass sich auf den nach dem Brand gefertigten Lichtbildern im Bereich des Bubblers „undefinierbare Gegenstände“ finden, welche im Ursprungszustand nicht vorhanden gewesen sind, kein zwingender Rückschluss auf eine technische Änderung treffen. Denn es ist – wie das Landgericht zu Recht aufgezeigt hat - ohne Weiteres möglich, dass solche Gegenstände als Brandschrott infolge der Löscharbeiten an diesen Ort gelangt sind. |
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| Zwar hat es das Landgericht– wie die Berufung (GA IX 1729, 1739) zu Recht rügt - versäumt, sich in den Entscheidungsgründen seines Urteils explizit mit den seitens der Beklagten vorgelegten Parteigutachten und den darin enthaltenen Kernaussagen auseinanderzusetzen (vgl. insoweit BVerfG, Beschl. v. 15. Mai 2012 – 1 BvR 1999/09, Rz. 12 ff. bei juris; vgl. auch BGH, Beschl. v. 31. Juli 2013 - VII ZR 11/12, NJW-RR 2013, 1240 Tz. 10 ff.), wobei es sich - nach zutreffender Zusammenfassung der Berufung - im Wesentlichen um folgende Kernaussagen handelt: |
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| (1) An der tiefsten Stelle eines Brandtrichters - vorliegend im Bodenbereich in der „Schale“ - sei regelmäßig die Brandursache zu finden (vgl. GA IX 1732 f.). |
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| (2) Auf eine Brandentstehung dort deuteten nicht nur die Schäden an der Plexiglastür hin, welche bis in den Bodenbereich reichten, sondern auch der Umstand, dass die Seitenwand des Bubblergehäuses schwere Brandschäden aufweise, welche vom Bodenbereich ausgegangen seien und sich nach oben vergrößert hätten (vgl. GA IX 1734). |
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| (3) Innerhalb einer möglichen zündfähigen Atmosphäre habe sich überhaupt keine Zündquelle befunden; bei unterstelltem Wasserstoffaustritt reiche die sich dann bildende, nach oben gerichtete Fahne überhaupt nicht bis zur Schumacherquelle (vgl. GA IX 1736 ff.). |
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| (4) In den Protokollen des Gassensors sei überhaupt kein Wasserstoffaustritt dokumentiert (vgl. GA IX 1738 f.). |
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| Allerdings hat der Sachverständige … nunmehr bei seiner ergänzenden Anhörung im Senatstermin vom 18. Dezember 2014 diese Kernaussagen – in Übereinstimmung mit seinen bisherigen gutachterlichen Ausführungen - in schlüssiger und in sich nachvollziehbarer Weise widerlegt. |
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| Insbesondere hat der Sachverständige anschaulich dargelegt, dass der von ihm angenommene abtropfende Kunststoff (Plexiglas) sowohl innerhalb als auch außerhalb des Schrankes abgetropft sein könne. Außerhalb ließen sich auf dem Boden Spuren feststellen. Auch im Inneren sei dieser Vorgang für ihn möglich und nachvollziehbar. Zwar sei es aus technischer Sicht richtig, dass Wasserstoff grundsätzlich nach oben steige. Allerdings habe er innerhalb des Schrankes auch Strömungsmessungen durchgeführt und könne daher sagen, dass auch allgemeine Luftströmungen mit seitlicher Bewegungsrichtung dort vorhanden gewesen seien. Ergänzend sei dazu anzumerken, dass die von ihm begutachtete zweite Zündquelle - der Einhängethermostat - auch eine selbstständige Ansaugevorrichtung habe und entsprechend auch in der Lage wäre, vorhandene Gase anzuziehen. Wenn Wasserstoff austrete, verbrenne er in der Regel sofort vollständig, sodass weiter oben bei einem Gassensor in einem gewissen Abstand schon per se nichts mehr ankommen und detektiert werden könne (vgl. S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 18. Dezember 2014; GA X 1794 f.). |
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| Entgegen der Auffassung der Berufung (GA IX 1733) war und ist vor diesem Hintergrund keine Einholung eines gänzlich neuen Sachverständigengutachtens veranlasst, da die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind. |
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| Zwar trifft es zu, dass der Sachverständige … im Termin des Landgerichts vom 26. September 2013 einräumen musste, dass die Plexiglastüre – anders als von ihm zuvor angenommen - keinen unteren Rahmen hatte. Insoweit ist jedoch kein schwerer methodischer Fehler des Sachverständigen anzunehmen, aufgrund dessen eine Neubegutachtung geboten wäre. Insbesondere bleibt trotz des Abrückens des Sachverständigen letztendlich das von diesem gefundene Ergebnis gleich, da - worauf der Sachverständige hingewiesen hat - das Wasserbehältnis unten in dem Bubbler ebenfalls aus Acrylglas besteht (vgl. S. 18 der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 26. September 2013; GA IX 1668). |
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| Nachdem das vom Landgericht festgestellte Beweisergebnis mithin durch die ergänzende Anhörung des Sachverständigen bestätigt wurde, findet die seitens des Landgerichts (LGU 10) getroffene Würdigung keine rechtliche Beanstandung, der zufolge davon auszugehen ist, dass es sich bei der Brandursache um einen begrenzten Fehler handelt, der erst durch unglückliche Umstände das im Übrigen über Jahre hinweg problemlos funktionierende Diffusionssystem zerstört hat. Diese Zerstörung stellt vor diesem Hintergrund - ebenso wie der darauf beruhende Betriebsausfallschaden - einen von §§ 635 ff. BGB a.F. nicht erfassten weiteren Mangelfolgeschaden dar. |
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| Soweit die Beklagte darauf abgestellt hat (GA VII 1409 ff.), dass die Klägerin zu 7 mit der Konstruktion eines eigenen Hahnsystems rechtlich auch die Verantwortung für ein fehlerfreies Funktionieren dieses Systems übernommen und faktisch die Möglichkeit gehabt habe, die Dichtheit des Systems zu überprüfen, hat sie ein Mitverschulden (§ 254 BGB) der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 7 geltend gemacht. |
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| Ein solches lässt sich jedoch ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen vom 22. Juni 2009 nicht mehr nachweisen, da die Stellung des Verfahrens nicht mehr zu rekonstruieren war und andere Quellen des Austrittes möglich und nicht ausschließbar sind (vgl. zusammenfassend S. 1 des Gutachtens; GA III 713). |
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| Soweit die Berufung (GA IX 1741) nunmehr behauptet, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 7 eine Rohrleitungsverbindung geschaffen habe, welche technisch nicht dicht sei und auch nicht technisch dicht bleibe, trifft dies – wie die Berufungserwiderung (GA X 1766 f.) zutreffend aufzeigt – nicht zu; insbesondere lässt die Berufung insoweit jeglichen Beleg vermissen und vermag einen solchen auch nicht in ihrer Replik vom 10. Dezember 2014 (GA X 1792) zu nennen. |
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| Das Landgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch aus positiver Vertragsverletzung bei – der Hemmungswirkung entfaltenden - Klageerhebung noch nicht verjährt war. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf LGU 10, 3. Abs., Bezug genommen. |
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| Nachdem das vom Landgericht festgestellte Beweisergebnis durch die ergänzende Anhörung des Sachverständigen bestätigt wurde, ist zudem die Auffassung des Landgerichts (LGU 10 f.) nicht zu beanstanden, der zufolge sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach auch aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung ergibt. |
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| Wie das Landgericht (LGU 11) zu Recht aufgezeigt hat, hat der Bundesgerichtshof in der so genannten „Schwimmerschalter“-Entscheidung eine Eigentumsverletzung bejaht, obwohl die Kaufsache von vornherein mangelhaft hergestellt worden war, der Käufer also nie mangelfreies Eigentum erworben hatte. Zur Begründung hatte der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, dass sich der Mangel auf ein funktionell begrenztes Einzelteil beschränkt und erst nach Eigentumserwerb auf das im Übrigen mangelfreie Eigentum des Käufers ausgedehnt habe (BGH, Urt. v. 24. November 1976 - VIII ZR 137/75, NJW 1977, 379, 380 ff.). |
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| Nach der diese Rechtsprechung weiter entwickelnden so genannten „Gaszug-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs kann die Frage, ob „Stoffgleichheit“ zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem von Anfang an an der Sache anhaftenden Mangelunwert besteht, vielfach schon durch eine natürliche bzw. wirtschaftliche Betrachtungsweise beantwortet werden. So müsse diese Frage z.B. in den Fällen bejaht werden, in denen das mit dem Fehler behaftete Einzelteil mit der Gesamtsache bzw. dem später beschädigten (zunächst aber einwandfreien) anderen Teil zu einer nur unter Inkaufnahme von erheblichen Beschädigungen trennbaren Einheit verbunden sei, sowie in den Fällen, in denen der Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden könne (BGH, Urt. v. 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79, NJW 1983, 810, 811 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 24. März 1992 - VI ZR 210/91, NJW 1992, 1678 f.; BGH, Urt. v. 12. Dezember 2000 - VI ZR 242/99, NJW 2001, 1346, 1347). Etwa noch verbleibende Abgrenzungsschwierigkeiten müssten von Fall zu Fall wertend gelöst werden, wobei Art und Ausmaß des geltend gemachten Schadens und des diesem zu Grunde liegenden Mangels sowie dessen Bedeutung für die Erhaltung der Sache, sowie der Inhalt der Verkehrspflichten des Herstellers, die sich in diesen Faktoren widerspiegeln, zu berücksichtigen seien (BGH, Urt. v. 18. Januar 1983, aaO, S. 812). |
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| Demnach besteht ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht, wenn der geltend gemachte Schaden lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Erwerbers ausdrückt (BGH, Urt. v. 28. Oktober 2010 - VII ZR 172/09, NJW 2011, 594 Tz. 26). Demgegenüber kommt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn das nicht der Fall ist, d.h. der geltend gemachte Schaden nicht „stoffgleich“ mit dem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangelunwert ist (BGH, aaO). |
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| Vor dem Hintergrund dieser ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Landgericht (LGU 11) darin zu folgen, dass im vorliegenden Fall das Integritätsinteresse der Klägerin zu 7 (bzw. deren Rechtsvorgängerin) betroffen ist, da sich der Mangel auf die durch die Position der Zündquellen innerhalb des Bubblers ausgehende Brandgefahr beschränkte. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die fehlerhaft angebrachten Bauteile mit dem Diffusionsofen zu einer nur unter Inkaufnahme von erheblichen Beschädigungen trennbaren Einheit verbunden gewesen wären oder nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise anders - d.h. eine Brandgefahr ausschließend - hätten angeordnet werden können. |
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| Vor diesem Hintergrund ist das Landgericht (LGU 11) zu Recht davon ausgegangen, dass die durch den Brand adäquat kausal verursachte erhebliche Beschädigung des Diffusionssystems eine rechtswidrige Eigentumsverletzung darstellt, welche von der Beklagten verschuldet wurde, nachdem sie der naheliegenden Brandgefahr aufgrund der Anordnung von Zündquellen in der Nähe potentiellen Wasserstoffaustritts nicht durch Brandschutzvorkehrungen begegnet ist. Zur Frage eines – zu verneinenden - eventuellen Mitverschuldens der Klägerseite nimmt der Senat Bezug auf die insoweit oben gemachten Ausführungen unter II. 3. b). |
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| Zutreffend ist das Landgericht (LGU 11) insoweit weiter zu dem Ergebnis gelangt, dass der Anspruch aus unerlaubter Handlung ebenfalls noch nicht verjährt ist, nachdem die dreijährige Verjährungsfrist (vgl. § 852 Abs. 1 BGB a.F.) zum Zeitpunkt des Brandereignisses vom 8. Dezember 2001 begonnen hat und mithin mit Ablauf des 8. Dezember 2004 geendet hätte, sofern nicht der von der Beklagten mit Schreiben vom 30. November 2004 erklärte Verjährungsverzicht eingegriffen hätte. |
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| Zu Recht hat das Landgericht (LGU 11) vor diesem Hintergrund die Klage hinsichtlich der negativen Feststellungsklage der Klägerin zu 7 für entscheidungsreif erachtet und insoweit festgestellt, dass die Beklagte gegen die Klägerin zu 7 keinen Anspruch auf Zahlung von 141.777,00 EUR hat, wie sie ihn in ihrer Rechnung vom 13. Mai 2002 für Reparaturen des Sachschadens (Materialkosten und Serviceleistungen) geltend gemacht hat. |
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| Denn der insoweit streitgegenständlichen Forderung der Beklagten steht nach zutreffender Auffassung des Landgerichts die seitens der Klägerin zu 7 zu Recht erhobene Einwendung des fehlenden schutzwürdigen Eigeninteresses der Beklagten unter dem Gesichtspunkt entgegen, dass eine Leistung nicht gefordert werden kann, welche alsbald zurückzugewähren ist (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 14. Februar 2013 - 13 U 40/12, S 10; GA VIII 1621). |
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| Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2014 eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerinnen vom 19. Dezember 2014 veranlasste nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296 a, 156 ZPO), da sein Inhalt keine anders lautende rechtliche Würdigung gebot. |
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| Da im vorliegenden Urteil die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Teil-Urteil und Grundurteil in vollem Umfang zurückgewiesen wurde, waren der Beklagten gem. § 97 Abs. 1 ZPO schon in diesem Urteil die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen; im Übrigen war die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorzubehalten (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 304 Rz. 26 m.w.N.). |
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| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO. Mangels vollstreckungsfähigen Inhalts des landgerichtlichen Teil-Urteils und Grundurteils war diesbezüglich kein Ausspruch nach 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO vorzunehmen. |
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| Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Berufung (GA X 1742) gilt dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der unter § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO nicht subsumtionsfähigen Erwägung der Berufung, die Revision deswegen zuzulassen, dass es geboten sei, „generelle Leitsätze aufzustellen, bei welchen Fallgestaltungen ein Zivilgericht eine neue Begutachtung durch einen weiteren Sachverständigen vornehmen“ müsse. |
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