Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. Okt. 2007 - 17 WF 192/07

published on 25/10/2007 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. Okt. 2007 - 17 WF 192/07
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Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts Ludwigsburg - Familiengericht - vom 30. August 2007 (5 F 546/07) wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.900 EUR.

II. Auf die sofortige Beschwerde des klägerischen Prozessbevollmächtigten wird Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts Ludwigsburg - Familiengericht - vom 30. August 2007 (5 F 546/07) in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 15. Mai 2007

abgeändert.

Der Streitwert der Stufenklage wird auf 98.000 EUR festgesetzt.

Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Die sofortigen Beschwerden des Klägers und dessen Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts sind statthaft und zulässig.
1. Die Einlegung des Rechtsmittels hinsichtlich der Kostenentscheidung durch den Prozessbevollmächtigten im Interesse des verstorbenen Klägers begegnet keinen Zulässigkeitsbedenken. Der Rechtstreit war anlässlich des Tods des Klägers angesichts der anwaltlichen Vertretung, deren Vertretungsbefugnis die Einlegung des Rechtsmittels erfasst, nicht auszusetzen (§ 246 ZPO). Prozesspartei ist anstelle des verstorbenen Klägers der Rechtsnachfolger, auch wenn der Rechtstreit auf den Namen der verstorbenen Partei fortgeführt wird. Die Beklagte war zwar testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt. Sie hat allerdings ebenso wie die gemeinsamen Abkömmlinge der Parteien die Erbschaft ausgeschlagen, so dass es der Prüfung einer Kollision nicht bedarf.
2. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung steht dem Prozessbevollmächtigten ein eigenes Beschwerderecht zu (§ 32 RVG i.V.m. § 68 GKG).
3. Die Beschwerdewerte (§§ 567 Abs. 3 ZPO, 68 Abs. 1 GKG) sind erreicht.
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung ist unbegründet. Die amtsgerichtliche Entscheidung ist frei von Ermessensfehlern.
Die Parteien haben die zulässige Stufenklage, in deren erster Stufe über den vorzeitigen Zugewinn durch Gestaltungsklage zu befinden war (BeckOK/Mayer BGB § 1385 Rn.3; OLG Celle, FamRZ 1983, 171), übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die daraufhin veranlasste Kostenentscheidung (§ 91a ZPO) hatte den bisherigen Sach- und Streitstand des gesamten Verfahrens, also auch die Erfolgsaussicht der noch unbezifferten, rechtshängigen Leistungsstufe zu erfassen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 1454; OLG Brandenburg, NJW-RR 2003, 795). Mangels Anhängigkeit einer Ehesache kam demgegenüber weder ein gesetzlicher Erledigungseintritt nach § 619 ZPO noch eine Kostenentscheidung nach § 93 a ZPO in Betracht.
Obgleich die übereinstimmende Erledigungserklärung der Klageerhebung direkt nachfolgt und die Klageerwiderung der Beklagten sich zwangsläufig erst an die Hauptsachenerledigungserklärung anschließt, hat das Amtsgericht ermessensfehlerfrei auch den Inhalt der Klageerwiderung in die Beurteilung des Sach- und Streitstands einbezogen (vgl. Zöller/Vollkommer § 91a ZPO Rdn 26 mit Rechtsprechungsnachweisen).
An der Erfolgsaussicht der Stufe 1 – des Gestaltungsurteils – bestehen allseits keine Zweifel. Zwar hat die Beklagte die Abweisung der Klage insgesamt beantragt, aber keine Gründe vorgebracht, die am Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen des § 1385 BGB zweifeln lassen. Mit Schriftsatz vom 18.10.2007 wird das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen auch zugestanden.
Nachdem der Stichtag für das Endvermögen noch nicht festgestellt war, konnte der Kläger den Ausgleichsanspruch noch nicht beziffern. Seine Erwartung war ausgehend von einem Kontenstand der Beklagten am 30.4.2003 mit 182.230,76 EUR (aus Hausverkauf) zuzüglich in der Folgezeit angewachsener Zinsen im Schätzweg auf eine Größenordnung von 98.000 EUR gerichtet.
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Demgegenüber beziffert die Beklagte ihr Vermögen auf insgesamt ca. 120.000 EUR, einen in Betracht kommenden Zugewinnausgleichsanspruch auf maximal ca. 60.000 EUR. Sie hat aus dem Hauserlös eine Eigentumswohnung gekauft, deren Mietertrag sie mit ca. 400 EUR benennt. Ihre Renten gibt sie mit ca. 600 EUR + 60 EUR an, denen allein Pflegeheimkosten mit ca. 1.160 EUR zuzüglich Taschengeldbedarf gegenüberstehen. Aus dem Vermögen der Beklagten ist dem Kläger mit seinem Umzug nach Sachsen (August 2003) eine Starthilfe von 10.000 EUR gegeben worden. Im Übrigen hat die Beklagte Umstände vorgetragen, die geeignet sein können, ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 1381 BGB) zu begründen.
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Angesichts dessen, dass das Amtsgericht vor diesem Hindergrund in seine Ermessensentscheidung als Gesichtspunkte die Erfolgsaussicht des Klägers hinsichtlich der Gestaltungsstufe, die fragliche Höhe des Ausgleichsanspruchs und die gleichfalls offene Frage eines Leistungsverweigerungsrechts unter Billigkeitsgesichtspunkten einbezieht und in der Gesamtabwägung zur Kostenaufhebung kommt, trifft den ersten Rechtszug nicht der Vorwurf des Ermessensfehlgebrauchs oder der Ermessensüberschreitung. In der Folge ist der Beschwerdesenat daran gehindert, das fehlerfrei ausgeübte Ermessen des Amtsgerichts durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen (BGH, FamRZ 2007, 893).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Wertfestsetzung aus § 3 ZPO.
III.
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Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen die Streitwertbestimmung führt zu ihrer Ergänzung. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht den Teilwert der Gestaltungsklage (Stufe 1) mit 24.500 EUR bestimmt. Der Streitwert der Stufenklage begrenzt sich aber auch im Fall der Nichtbezifferung der Leistungsstufe nicht auf den Wert der 1. Stufe (§ 44 GKG). Nachdem der höchste Streitwert der in der Stufenklage verbundenen Ansprüche maßgebend ist, ist mangels Bezifferung das klägerische Leistungsinteresse zu schätzen. Die Zahlungserwartung der Klägers war auf einen Betrag von 98.000 EUR gerichtet, so dass dieser Betrag der Bemessung der gerichtlichen Verfahrens- und der anwaltlichen Prozessgebühr zugrunde zu legen ist (OLG Hamm, FamRZ 2004, 1664; OLG Köln, FamRZ 2005, 1847; der Gegenmeinung des 16. Zivilsenats, OLG Stuttgart, FamRZ 2005, 1765 tritt der Senat nicht bei). Nur soweit Verhandlungs- oder Beweisgebühr isoliert die 1. Klagestufe betreffen, tritt an dessen Stelle der vom Amtsgericht zutreffend angenommene Teilstreitwert von 24.500 EUR.
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Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Streitwertbeschwerde aus § 68 Abs. 3 GKG.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 28/12/2009 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird - unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen - der Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg dahin abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden
published on 09/09/2009 00:00

Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 23. April 2009 – 54 F 5/05 UE – wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außerge
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Annotations

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn

1.
die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
2.
Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
3.
der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
4.
der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn

1.
die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
2.
Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
3.
der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
4.
der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.

(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.

(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.