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Die am ....1962 geborene Antragstellerin ist Staatsangehörige von Ghana. Sie reiste am 06.04.1993 in das Bundesgebiet ein, wobei sie sich als liberianische Staatsangehörige mit dem Namen C. M. ausgab. Unter diesem Namen beantragte sie am 06.04.1993 Asyl, das mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.05.1993 als offensichtlich unbegründet versagt wurde. Die hiergegen eingelegte Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart blieb nach rechtskräftigem Urteil vom 18.10.1994 ohne Erfolg (14 K 14372/93). Ein am 05.06.1996 gestellter Asylfolgeantrag wurde nach rechtskräftiger Klagabweisung durch das Verwaltungsgericht Stuttgart durch Urteil vom 15.05.1998 (15 K 13423/96) ebenfalls bestandskräftig abgelehnt. Da eine Abschiebung nach Liberia nicht möglich war, wurde sie geduldet. Weil sie wegen ihres ausländerrechtlich ungesicherten Status die Abschiebung befürchtete, erklärte sie am 13.10.1997 vor dem Notariat S. (Urkundenrolle Nr. 4722/1997) die Einwilligung zur Adoption ihres am .1997 geborenen Kindes P. O. durch den Vater des Kindes, den Antragsgegner zu 2 und dessen Ehefrau, die Antragsgegnerin zu 1. Das Kind blieb bis Dezember 1997 bei der Antragstellerin, danach lebte es bei den Antragsgegnern. Durch die am 17.08.1998 durch das Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – Stuttgart (F 6 XVI 1484) ausgesprochene Adoption sollte der Verbleib des Kindes im Bundesgebiet gesichert werden.
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Das Kind lebte bei den Antragsgegnern, bis diese sich im November 2000 trennten. Seit September 2001 lebt es bei der Antragsgegnerin zu 1. Es besucht seinen Vater in der Regel alle vierzehn Tage am Wochenende.
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Bis April 2000 hatte P. O. keinen Kontakt zur Antragstellerin, ab diesem Zeitpunkt fanden Besuche und im Sommer ein gemeinsamer Urlaub statt. Nach der Trennung der Antragsgegner kam es zu Problemen wegen des Umgangsrechts. Die Beteiligten haben sodann am 25.06.2001 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Stuttgart (25 F 253/01) ein einmal im Monat am Wochenende stattfindendes Umgangsrecht der Antragstellerin mit P. O. jeweils von Samstag 10.00 h bis 18.00 h vereinbart. Für den Fall, dass dieser Umgang problemlos verlaufen sollte, war ab November 2001 eine Ausdehnung auf jeden zweiten Samstag geplant.
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Der letzte Umgang fand im Mai oder Juni 2005 statt. Seit diesem Zeitpunkt hat die Antragstellerin das Kind in unregelmäßigen Abständen angerufen.
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Die Antragstellerin verweist darauf, dass sie nicht nur die leibliche Mutter des Kindes ist, sondern auch in den vergangenen Jahren stets Kontakt zu ihm hatte. P. O. habe sie nicht nur besucht, sondern in den ersten Monaten seines Lebens und von April 2000 bis ins Jahr 2001 bei ihr gewohnt und sei ausschließlich von ihr versorgt worden. Durch einen Abbruch des Umgangsrechts könne er kein ausgeglichenes Verhältnis zu ihr aufbauen, was für seine Entwicklung und Identitätsfindung von wesentlicher Bedeutung sei. Nach wie vor sei sie auch eine enge Bezugsperson des Kindes, mit der er seine Probleme und Schwierigkeiten in der Schule und in der Familie bespreche.
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Das Kind lehne den Umgang mit ihr nicht aus eigenem Willen, sondern nur deshalb ab, weil er von den Antragsgegnern in diese Richtung beeinflusst werde. Diese seien nicht bereit, die Bindungen des Kindes zu ihr als leiblicher Mutter zu akzeptieren. Sie würden sich ohne Rücksicht auf die Belange des Kindes auf ihre rechtliche Stellung, die durch die Adoption begründet worden sei, berufen. Sie sei davon überzeugt, dass die Probleme des Kindes in der Schule, seine herabgesetzte Frustrationstoleranz und sein aggressives Verhalten auf diesen unbewältigten Konflikt zurückzuführen seien.
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Die Antragsgegner beschreiben die bisherigen, von ihnen freiwillig eingeräumten, Umgangskontakte als durchweg problematisch, da die Antragstellerin sich nicht an vereinbarte Zeiten gehalten habe. Sie sei nicht nur regelmäßig zu spät gekommen, sondern habe das Kind auch nach kurzer Zeit wieder zurückgebracht, selbst wenn Übernachtungen vereinbart gewesen seien. Absprachen seien entweder nicht möglich gewesen oder nicht eingehalten worden. Es habe aber nicht nur zeitliche Probleme gegeben, die Antragstellerin habe sich auch nur unzureichend mit dem P. O. beschäftigt und sei zu wenig auf ihn eingegangen, weshalb ihm stets langweilig gewesen sei und er die Besuche seit ca. einem Jahr ablehne.
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Die Antragstellerin akzeptiere nicht, dass P. O. nicht nur in rechtlicher Hinsicht durch die erfolgte Adoption, sondern auch tatsächlich seit vielen Jahren voll in ihre Familie integriert sei. Sie würden zwar innerhalb der Familie völlig offen mit dem Thema der Adoption umgehen, könnten es aber im Interesse des Kindes nicht länger hinnehmen, dass die Antragstellerin versuche, sich zwischen sie und das Kind zu stellen. Falls jedoch P. O. von sich aus den Wunsch äußere, die Antragstellerin zu besuchen, würden sie ihm dies natürlich ermöglichen.
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Das Familiengericht hat den Antrag auf ein Umgangsrecht zurückgewiesen.
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Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragstellerin ein alle drei Wochen stattfindendes Umgangsrecht in der Zeit von Samstag 10.00 h bis Sonntag 19.00 h. Zudem hält sie wöchentliche Telefonate für erforderlich, um die Beziehung zu P. O. aufrechterhalten zu können. Auch habe sie ein Recht auf Einsicht in seine Schulzeugnisse und auf Kontaktaufnahme mit seinen Lehrern.
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Die Antragsgegner treten diesem Antrag entgegen.
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Die Beteiligten und P. O. wurden durch den Senat angehört. Auf ihre Angaben wird verwiesen (Bl. 162-169).
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Das Recht des persönlichen Umgangs der Antragstellerin mit dem Kind kann nicht aus §§ 1684, 1685 Abs. 1 BGB folgen. Ob ihr ein Recht aus § 1685 Abs. 2 BGB zusteht, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, da ein solcher Umgang nicht dem Wohl des Kindes dient. Da das Recht auf Auskunft gemäß § 1686 BGB nur dann gewährt werden kann, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und diese dem Wohl des Kindes nicht widersprechen darf, war der Antrag der Antragstellerin auch insoweit zurückzuweisen.
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1. Der Antragstellerin steht kein Recht auf Umgang gemäß § 1684 Abs. 1 BGB zu. Die Norm, die jedem Elternteil ein Recht, aber auch eine Pflicht auf Umgang einräumt, nimmt Bezug auf die elterliche Verantwortung und präzisiert diese für den Umgang mit dem Kind als ein pflichtgebundenes Recht. Verpflichtet werden kann aber nur derjenige, der die Elternverantwortung trägt (BVerfG FamRZ 2003, 816, 824).
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Die Antragstellerin ist zwar die leibliche Mutter des Kindes, trägt jedoch keine Elternverantwortung, denn auf Antrag der Beteiligten wurde durch Beschluss vom 17.08.1998 durch das Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – Stuttgart (F 6 XVI 1484) die Adoption des Kindes P. O., geb. am 07.01.1997, ausgesprochen. Mit Zustellung des Beschlusses sind gemäß § 1755 Abs. 1 BGB das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und der Antragstellerin und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten erloschen.
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Folge des Adoptionsausspruches ist auch, dass die Antragsgegnerin zu 1 rechtliche Mutter des Kindes geworden ist. Neben ihr kann die Antragstellerin nicht Trägerin des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG bleiben, da dies für ein Kind nur eine Mutter und ein Vater sein können (BVerfG a.a.O., 819). Ein Nebeneinander von zwei Müttern oder zwei Vätern, denen gemeinsam mit dem anderen Elternteil jeweils die gleiche grundrechtlich zugewiesene Elternverantwortung für das Kind zukommt, entspricht nicht der Vorstellung von elterlicher Verantwortung, die Art. 6 Abs. 2 GG zugrunde liegt. Vielmehr würden sich aus einer solchen Konstellation Interessenkonflikte und Kompetenzstreitigkeiten ergeben, hieraus sich ergebende negative Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes wären vorprogrammiert.
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Dass es zu einem Auseinanderfallen leiblicher und rechtlicher Elternschaft kommt, ist dem Adoptionsrecht immanent und auch nicht zu beanstanden.
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2. Der Antragstellerin steht auch kein Recht zum Umgang gemäß § 1685 Abs. 1 BGB zu, da sie nicht zu dem in dieser Norm aufgeführten Personenkreis gehört. Voraussetzung dieses Anspruchs ist die verwandtschaftliche Beziehung von Personen, die dem Kind üblicherweise besonders nahe stehen, wie Großeltern und Geschwister. Um eine starke Ausweitung des Umgangsrechts und der damit unter Umständen verbundenen Streitigkeiten zu vermeiden, ist es nicht möglich, den im Gesetz genannten Personenkreis auszuweiten (BVerG a.a.O., 825).
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3. Ob die Antragstellerin zu dem durch § 1685 Abs. 2 BGB geschützten Personenkreis zählt, kann dahingestellt bleiben, da der von ihr erstrebte Umgang nicht dem Wohl des Kindes dient.
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a. Offenbleiben kann, ob die Antragstellerin bereits deshalb nicht zum Kreis der in § 1685 Abs. 2 BGB genannten Personen gehören kann, weil § 1751 Abs. 1 S. 1 BGB bereits mit der Einwilligung in die Adoption die Befugnis zum Umgang mit dem Kind ausschließt und dieser Ausschluss mit dem Wirksamwerden der Adoption endgültig wird (§§ 1754,1755 BGB).
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Im Interesse des zu adoptierenden Kindes soll keinerlei Kontakt zum leiblichen Elternteil mehr stattfinden, da das Ziel der Volladoption die vollständige Eingliederung und Sozialisation des Kindes in der Adoptivfamilie ist. Die Beziehung zur Herkunftsfamilie tritt daneben, wie sich auch aus § 1755 Abs. 1 BGB ergibt, vollständig in den Hintergrund. Verfassungsrechtliche Zweifel an dieser Regelung ergeben sich auch nicht daraus, dass wegen des Identitätsfindungsprozesses der Kinder zunehmend weniger Inkognitoadoptionen, sondern vermehrt offene oder halboffene Adoptionen durchgeführt werden (Hoffmann, JAmt 2003, 453, 455). Absicht solcher Kontakte zwischen annehmenden und abgebenden Elternteilen ist regelmäßig nicht die Herstellung dauerhafter Beziehungen und Kontakte. Vielmehr dienen diese zum einen der Förderung des Verständnisses und der gegenseitigen Achtung der beteiligten Personen, und sollen zum anderen dem Kind die Möglichkeit eröffnen, sich über seine Herkunftsfamilie zu informieren. Angesichts des Umstandes, dass es sich vorliegend um eine Stiefkindadoption handelt, ist nicht einmal eine solche Offenlegung erforderlich, zumal P. O. seine leibliche Mutter kennt und mit ihr auch bereits Umgangskontakte hatte.
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Ob durch §§ 1751 Abs. 1 Satz 1, 1754, 1755 BGB lediglich das Umgangsrecht gemäß § 1684 BGB ausgeschlossen wird, und ob die Beziehung eines Kindes zu einem Elternteil, der seine Einwilligung zur Adoption unwiderruflich erteilt hat, unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG steht, kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben.
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b. Zwischen der Antragstellerin und P. O. besteht angesichts des Umstandes, dass sie von der Geburt des Kindes im Januar 1997 bis zum Dezember desselben Jahres zusammengewohnt haben, eine sozial-familiäre Beziehung.
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Das Gesetz knüpft ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB an das Vorliegen einer solchen Beziehung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umgangsberechtigte über einen längeren Zeitraum mit dem Kind zusammengelebt und die tatsächliche Verantwortung zumindest mitgetragen hat. Ausreichend ist, dass eine solche Beziehung in der Vergangenheit bestanden hat, eine Beschränkung auf aktuelle Bezugspersonen ist nicht beabsichtigt (BGH FamRZ 2005, 705). Auf die Frage, ob nach dieser Zeit des Zusammenlebens noch ein regelmäßiger Umgang stattgefunden hat, kommt es dafür nicht entscheidend an (BGH a.a.O.).
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Davon, dass zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere in der Zeit zwischen April 2000 und Januar 2001, eine Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit P. O. bestand, kann entgegen der Darstellung der Antragstellerin, der von den Antragsgegnern entgegengetreten wurde, nicht ausgegangen werden. Bei ihrer Anhörung vor dem Senat hat die Antragstellerin zwar angegeben, dass sie P. O. in diesem Zeitraum bei sich aufgenommen habe, doch widerspricht dies ihren eigenen früheren Angaben aus dem Jahr 2001. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 06.02.2001 gibt sie an, das Kind sei von Oktober 2000 bis 24.01.2001 in ihrer Obhut gewesen, gegenüber dem Jugendamt der Stadt S. (Bericht vom 17.05.2001) behauptete sie, er habe sich ab dem Sommerurlaub 2000 überwiegend bei ihr aufgehalten. Angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin bereits zum damaligen Zeitpunkt in T. wohnhaft war, der Junge aber einen Kindergarten in S. besuchte, kann auch nicht von dem von ihr geschilderte kürzeren Zusammenleben ausgegangen werden, zumal die Antragsgegner ganz konkrete Angaben über den Aufenthalt von P. O. dahin gemacht haben, dass sich P. O. nach der Trennung der Antragsgegner zunächst beim Vater und ab September bei der Mutter aufgehalten habe.
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aa. Das Umgangsrecht gemäß § 1685 Abs. 2 BGB ist wesentlich schwächer ausgestaltet als das der Eltern gemäß § 1684 BGB, der nicht nur das Recht des Umgangs, sondern auch die Verpflichtung hierzu beinhaltet. Während beim Elternumgang auch die Kindeswohldienlichkeit vermutet wird, ist sie im Rahmen des Umgangsrechts gemäß § 1685 Abs. 2 BGB positiv festzustellen. Eine besonders sorgfältige Prüfung ist in den Fällen erforderlich, in denen die Zeit des Zusammenlebens bereits längere Zeit zurückliegt. Angesichts des Umstandes, dass P. O. nur im Kleinkindalter mit der Antragstellerin zusammengelebt hat, kann er kaum noch eine Erinnerung an dieses Zusammensein haben. Allerdings fanden spätestens ab dem Jahr 2000, in dem auch ein längerer Urlaub gemeinsam verbracht wurde, Umgangskontakte statt, die sich seit Mai/Juni 2005 jedoch auf telefonische Kontakte beschränkten.
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bb. Ein weiterer Unterschied zum Elternumgangsrecht besteht darin, dass die Obliegenheit zur Solidarität mit den sorgeberechtigten Eltern bei umgangsberechtigten Dritten stärker ausgeprägt ist als bei getrennt lebenden Eltern, da ein gegen den Willen der Erziehungsberechtigten durchgeführtes Umgangsrecht in hohem Maß in deren Erziehungsrecht eingreift. Dritte Personen haben alles zu vermeiden, was bei dem Kind einen Loyalitätskonflikt hervorrufen kann (Motzer, FamRB 2004, 231).
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Die Antragstellerin verstößt vorliegend gegen ihre Obliegenheit zum Wohlverhalten, indem sie immer wieder darauf verweist, dass die Antragsgegner lediglich aufgrund der Adoption für das Kind verantwortlich seien, sie aber nach wie vor als leibliche Mutter für ihn sorgen könne. Dies widerspricht dem Zweck, der mit der Annahme als Kind, nämlich der vollständigen Eingliederung in die Adoptionsfamilie, erreicht werden soll.
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Unter den Beteiligten bestehen zudem, wie von der Antragstellerin selbst geschildert, erhebliche Spannungen, die in der Vergangenheit immer wieder zu Konflikten geführt haben. Dass solche Auseinandersetzungen dazu geeignet sind, einen Loyalitätskonflikt in einem Kind hervorzurufen, liegt auf der Hand. Da jedoch den Antragsgegnern das Erziehungsrecht für P. O. zusteht, wäre es Aufgabe und Verpflichtung der Antragstellerin gewesen, alles zu unternehmen, solche Probleme zu vermeiden.
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cc. Auch kommt dem Kindeswillen eine zentrale Bedeutung zu. Während bei getrennt lebenden Eltern die Verpflichtung besteht, das Kind zugunsten des Umgangsrechts zu beeinflussen, kann eine solche zugunsten des Umgangsrechtes nahe stehender Personen nicht angenommen werden.
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Davon, dass das Umgangsrecht nicht dem Willen des Kindes entspricht, konnte sich der Senat in der Anhörung überzeugen. P. O. hat geschildert, dass die Umgangskontakte stets kürzer ausgefallen sind als vereinbart, da die Antragstellerin bereits nach wenigen Stunden nicht mehr gewusst habe, wie sie sich mit ihm beschäftigen solle. Die Hauptursache seiner Weigerung, die Antragstellerin zu besuchen, ist denn auch die Langeweile, die er hierbei empfindet. Warum die Antragstellerin künftig kindgerechtere Unternehmungen planen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Dafür hat sie die in der Vergangenheit gegebenen vielfältigen Möglichkeiten nicht oder nur unzureichend genutzt.
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Angesichts des Umstandes, dass P. O. inzwischen 9 Jahre alt und, wie der Senat in der Anhörung erfahren hat, durchaus in der Lage ist, seinen Willen zu äußern und seine Wünsche und Vorstellungen zu begründen, kommt seinen Aussagen maßgebliche Bedeutung zu.
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dd. Nicht zuletzt sind auch die weiteren Umgangskontakte zu berücksichtigen, um einen das Kind belastenden „Umgangstourismus“, der ihm zu wenig Zeit für eigene Interessen lässt, zu vermeiden (Motzer a.a.O.). Mindestens die Hälfte der Wochenenden sollte das Kind beim betreuenden Elternteil und in seiner gewohnten Umgebung, in der es seinen Freizeitaktivitäten nachgehen kann, verbleiben.
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Für die Entwicklung von P. O. sind auch die sportlichen Aktivitäten, die er am Wochenende gemeinsam mit gleichaltrigen Freunden unternimmt, von wesentlicher Bedeutung. Angesichts des Umstandes, dass die Antragsgegner getrennt leben und P. O. seinen Vater alle vierzehn Tage am Wochenende besucht, kommen diese genauso wie Unternehmungen mit der Antragsgegnerin zu 1, wenn ein weiteres Umgangsrecht ausgeübt werden muss, zu kurz.
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Angesichts all dessen kann nicht festgestellt werden, dass ein Umgang des Kindes mit der Antragstellerin dessen Wohl dient. Gründe, die aus Sicht des Kindes für einen Umgang sprechen, vermochte die Antragstellerin bei der Anhörung auch nicht vorzubringen. Dass sie die Einwilligung zur Adoption erteilt hat, um dem Kind einen sicheren aufenthaltsrechtlichen Status zu verschaffen, und dass ihr dies sehr schwer gefallen ist, kann ohne weiteres unterstellt werden, ebenso, dass sie das Kind nach wie vor liebt und nur sein Bestes will.
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Der Senat verkennt hierbei nicht, dass zwischen der Antragstellerin und P. O. ein gutes Verhältnis herrscht. P. O. weiß, wer seine leibliche Mutter ist, weder hat er Angst vor ihr noch lehnt er den Kontakt - im Gegensatz zum Besuchsrecht - zu ihr ab, auch wenn er bislang nicht von sich aus mit ihr in Verbindung getreten ist. Dies genügt jedoch nicht, das Recht zum Umgang zu begründen.
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Gründe für die Einholung eines Sachverständigengutachtens liegen nicht vor. Ein Sachverständiger kann nicht mehr ermitteln, als der Senat zugrunde legt: dass nämlich P. O. ein gutes Verhältnis zur Antragstellerin hat, aber keinen Umgang mit ihr pflegen will. Deshalb bedarf es auch nicht der Vernehmung der von der Antragstellerin benannten Zeugen R. M. und E. A. und der von ihr in die Sitzung gestellten Zeugin, die Angaben dazu machen sollen, dass P. O. keine Probleme im Kontakt mit der Antragsgegner hat und diese auch nicht fürchtet. Hiervon konnte sich der Senat in der Anhörung von P. O. überzeugen.
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4. Dahingestellt bleiben kann, ob der Antragstellerin als leiblicher Mutter von P. O. in verfassungskonformer Auslegung des § 1686 BGB, der entsprechende Auskunftsrechte nur rechtlichen Eltern einräumt, Auskunftsrechte zustehen. Dafür könnte sprechen, dass die Rechte aus § 1686 BGB als Teil des Umgangsrechts verstanden werden könnten und deshalb als Minus zum Umgangsrecht den leiblichen Eltern zustehen müssten. Dagegen könnte angeführt werden, dass es beim Umgangsrecht um die Aufrechterhaltung und Stärkung der emotionalen Beziehung des Kindes zu seiner Bezugsperson geht, während die Auskunftsrechte des § 1686 BGB diese Beziehung gerade nicht berühren.
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Jedenfalls stünde der Antragstellerin ein solches Auskunftsrecht nicht zu, weil die weiteren Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Auskunft kann nämlich nur bei berechtigtem Interesse verlangt werden und nur dann, soweit diese dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Die Antragstellerin hat nicht dargetan, weshalb ihr ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft zusteht. Ein solches ist auch sonst nicht ersichtlich. Erforderlich ist die Darlegung des berechtigten Interesses insbesondere deshalb, weil ihrem Antrag zu entnehmen ist, dass sie die Information zumindest auch dazu begehrt, sie in Gesprächen mit den Lehrern von P. O. zu nutzen. Die Ausnutzung der Informationen zu einem solchen Zweck würde aber nicht nur in das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Erziehungsrecht der Antragsgegner als rechtlichen Eltern eingreifen, sondern auch dem Wohl des Kindes widersprechen. Nicht nur die Eltern haben ein Recht darauf, dass sich kein unberechtigter Dritter in die schulische Entwicklung des Kindes einmischt, auch das Kind muss sich darauf verlassen können, dass seine Lehrer nur gegenüber den Eltern Auskunft über seine Fortschritte in der Schule erteilen. Wie sich der Senat bei der Anhörung überzeugen konnte, hat die Antragstellerin Probleme, sich damit abzufinden, dass ihr durch die Adoption auf Dauer keine Erziehungsbefugnis mehr zusteht. Dies führt zwangsläufig zu Konflikten mit den rechtlichen Eltern. P. O. hat aber einen Anspruch darauf, dass dieser Konflikt nicht auch noch seine schulische Entwicklung beeinflusst.
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5. Da § 137 Abs. 1 ZPO im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch keine entsprechende Anwendung findet, ist eine förmliche Antragstellung entbehrlich.
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6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 621 e Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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