Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 17. März 2016 - 2 WF 31/16
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12.01.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warburg vom 28.01.2016 wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Das am ##.##.2012 geborene Kind T (im Folgenden: das Kind) ist die leibliche Tochter des Kindesvaters und der Kindesmutter. Die Kindesmutter war allein sorgeberechtigt. Sie befand sich in der Zeit vom 18.12.2012 bis Ende Februar 2015 mit dem Kind in einer Mutter-Kind-Einrichtung. Die Kindeseltern trennten sich Ende Januar 2013. Die Kindesmutter nahm sodann im Frühjahr 2013 eine Beziehung zum Antragsteller auf; der Antragsteller und die Kindesmutter sind miteinander verlobt.
4Der Kindesvater nahm am 08.03.2013 einen Umgangskontakt mit dem Kind wahr. In der Folgezeit fand zunächst kein Umgang mehr statt. Anfang April 2014 habe der Kindesvater nach eigener Erklärung Umgang mit dem Kind angestrebt, sich aber von dem Antragsteller und dessen Aggressivität beeindrucken lassen und von Umgangskontakten vorerst abgesehen. Ab dem 21.10.2015 sollten Umgangskontakte zwischen dem Kindesvater und dem Kind zweiwöchentlich für jeweils eine Stunde stattfinden.
5Das Jugendamt des Kreises I nahm das Kind am 28.05.2015 in Obhut.
6Mit am 02.07.2015 erlassenen Beschluss entzog das Amtsgericht – Familiengericht – Warburg, 11 F 82/15, der Kindesmutter im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für das Kind, ordnete Vormundschaft an und bestellte das Jugendamt des Kreises I zum Vormund. Mit am 25.01.2016 erlassenen Beschluss entzog das Amtsgericht – Familiengericht – Warburg, 11 F 65/15, der Kindesmutter im Hauptsacheverfahren die elterliche Sorge für das Kind, ordnete Vormundschaft an und bestellte das Jugendamt des Kreises I zum Vormund.
7Mit E-Mail vom 04.12.2015 bat der Antragsteller das Jugendamt des Kreises I um Mitteilung, wann Umgangskontakte der Kindesmutter mit dem Kind stattfänden, damit er auch an diesen teilnehmen könne. Mit Schreiben vom 07.12.2015 teilte das Jugendamt des Kreises I als Vormund mit, dass Umgangskontakte zwischen der Kindesmutter und dem Kind im zweiwöchentlichen Rhythmus stattfänden und Umgangskontakte zwischen dem Kindesvater und dem Kind angebahnt würden und dann in einem Rhythmus von zwei Wochen stattfänden. Um eine stabile Vater-Kind-Beziehung entstehen zu lassen, sei es zwingend erforderlich, Verunsicherungen des Kindes zu vermeiden. Kontakte zwischen dem Kind und dem Antragsteller lösten in der derzeitigen Phase eine erhebliche Verunsicherung aus, so dass die Festigung der Vater-Kind-Beziehung zwischen dem Kindesvater und dem Kind gefährdet würde, so dass derzeit keine Umgangskontakte zwischen dem Kind und dem Antragsteller zuzulassen seien.
8Der Antragsteller hat behauptet, er habe die Kindesmutter in der Zeit kennen gelernt als sie sich in der Mutter-Kind-Einrichtung befunden habe. Er habe seit Frühjahr 2013 regelmäßigen Umgang mit dem Kind gehabt. Die Umgangskontakte hätten dem Kind gut getan. Er habe in der Zeit von Februar 2015 bis Oktober 2015 eine Haftstrafe antreten müssen; gleichwohl hätten Umgangskontakte stattgefunden. Die Kindesmutter habe ihn gemeinsam mit dem Kind in der Haftanstalt besucht. Nachdem er entlassen worden sei, habe er das Kind für wenige Minuten sehen können, als er mit der Kindesmutter Umgangskontakte wahrgenommen habe. Das Kind habe ihn sofort erkannt und gleich mit „Papa“ angesprochen. Soweit das Jugendamt des Kreises I auf eine mögliche Störung der Vater-Kind-Beziehung verweise, sei bereits fragwürdig, ob überhaupt im Rahmen eines zweiwöchigen Kontakts für jeweils eine Stunde eine stabile Vater-Kind-Beziehung entstehen könne. Eine tragfähige Vater-Kind-Beziehung entstehe nur dann, wenn – so wie das Kind und er – durch den Alltag gingen. Zudem sei die Fremdunterbringung nur vorübergehender Art und eine Rückführung des Kindes zu Kindesmutter werde angestrebt. Überdies sei beachtlich, dass sich der Kindesvater zweieinhalb Jahre lang nicht um das Kind gekümmert habe. Demgegenüber würde das Kind bei Unterbrechung der Umgangskontakte zu ihm immer mehr aus der gewohnten Umgebung herausgerissen, so dass die Stabilität, die sich in den ersten Lebensjahren des Kindes aufgebaut habe, gestört werde. Die Pflegeeltern des Kindes hätten der Kindesmutter mitgeteilt, dass das Kind nach Hause wolle und deshalb unruhig sei. Aus diesem Grunde sei zweifelhaft, ob es dem Kindeswohl entspreche, eine neue Beziehung zum Kindesvater zu schaffen, anstatt die alte zu ihm wieder aufzubauen. Er biete eine Stabilität sowohl für die Kindesmutter als auch für das Kind. Ungeachtet dessen sei beachtlich, dass eine Inobhutnahme nicht erforderlich gewesen wäre, wenn er seine Haftstrafe nicht hätte antreten müssen.
9Der Kindesvater hat beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Umgangsantrag, mit dem sein Umgang zweiwöchentlich für jeweils eine Stunde geregelt werden soll, zu bewilligen.
10Das Jugendamt des Kreises I ist dem entgegengetreten. Es hat berichtet, dass das Kind einen hohen Förderbedarf habe, Angstzustände zeige und gravierende Entwicklungsdefizite aufweise. Insgesamt könne das Kind als unsichere Persönlichkeit bezeichnet werden. Ursache hierfür sei, dass es keine verlässlichen Bindungsangebote durch die Kindesmutter erhalten habe. Eine sichere Bindung des Kindes zur Kindesmutter sei auch durch den Sachverständigen im Verfahren zur elterlichen Sorge nicht festgestellt worden. Soweit der Kindesvater in der Vergangenheit keine Umgangskontakte mit dem Kind ausgeübt habe, habe er sich durch den Antragsteller einschüchtern lassen. Seit 2015 zeige sich der Kindesvater jedoch als verlässlich. Er habe sich nach dem Wohlergehen des Kindes erkundigt und es seien Fotos ausgetauscht worden, bis letztlich regelmäßige Umgangskontakte durchgeführt worden seien. Das Kind sei durch die Bereitschaftspflegestelle mit Hilfe der Fotos des Kindesvaters an die Umgangskontakte herangeführt worden. Eine Vater-Kind-Beziehung habe sich zwar bislang nicht entwickeln können. Eine solche solle jedoch durch die weiterlaufenden Umgangskontakte entstehen und gefördert werden. Überdies spiele der Antragsteller für das Kind keine Rolle. Nach Rücksprache mit der Bereitschafspflegestelle habe das Kind nicht ein einziges Mal über den Antragsteller gesprochen. Um eine enge und vertrauensvolle Beziehung zwischen dem Kind und dem Kindesvater entstehen zu lassen, sei zwingend erforderlich, Verunsicherung des Kindes zu vermeiden.
11Das Amtsgericht – Familiengericht – Warburg hat mit Beschluss vom 28.01.2016 den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass der seitens des Antragstellers begehrte Umgang nicht dem Kindeswohl diene. Dem Kind sei die Möglichkeit der Eingewöhnung in die Dauerpflegefamilie einzuräumen, weshalb sogar die Umgangskontakte mit den Kindeseltern auf ein Minimum eingeschränkt werden sollten. Nunmehr auch Umgangskontakte zu einer dritten Person zuzulassen, widerspräche dem Wohl des Kindes. Es gelte, weitere Verunsicherungen des Kindes zu vermeiden, um eine stabile Beziehung zwischen dem Kind und dem Kindesvater entstehen zu lassen. Hinzu komme, dass nach dem Bericht des Jugendamtes des Kreises I der Antragsteller für das Kind derzeit keine Rolle spiele und es seit der Unterbringung in der Bereitschaftspflegefamilie nicht ein einziges Mal über ihn gesprochen habe.
12Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Er rügt, das Amtsgericht habe eine unzulässige Beweiswürdigung vorweggenommen. Dass das Kind nicht über ihn gesprochen habe, sei allein in den Sprachschwierigkeiten des Kindes begründet. Er habe das Kind von klein auf gekannt und es quasi miterzogen. Auch den Mitarbeitern in der Mutter-Kind-Einrichtung sei aufgefallen, dass der Umgang mit ihm dem Kind und der Mutter gut tue. Leider sei diese Entwicklung durch seine Inhaftierung eingeschränkt worden, obgleich der Umgang nicht ganz abgebrochen sei.
13Mit am 18.02.2016 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht – Familienrecht – Warburg der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit der ergänzenden Begründung zur Entscheidung vorgelegt, dass zunächst der Aufbau von sicheren Bindungen zu den Bezugspersonen der Dauerpflegefamilie für das Kind im Vordergrund stehe, was eine Reduzierung der Umgangskontakte zu den Kindeseltern erforderlich mache. Sodann solle eine Vertiefung der Beziehungen zwischen dem Kindesvater und dem Kind Vorrang haben, so dass die Einbeziehung des Antragstellers als weitere Vaterfigur in die Umgangskontakte zwischen dem Kind und der Kindesmutter nicht förderlich sei. Dies gelte umso mehr, als nach dem persönlichen Eindruck, der von der Kindesmutter gewonnen worden sei, davon auszugehen sei, dass diese den Antragsteller jedenfalls indirekt als Vater dem Kind präsentierte.
14II.
15Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
16Da der Antragsteller nicht Vater des Kindes ist, kommt ein Umgangsrecht nur nach § 1685 Abs. 2 BGB in Betracht.
171.
18Voraussetzung dafür ist zunächst, dass er eine enge Bezugsperson des Kindes ist und für dieses im Sinne einer sozial-familiären Beziehung tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist nach § 1685 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat, § 1685 Abs. 2 Satz 2 BGB (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2010 – 9 UF 73/10 – FamRZ 2011, 1154). Aufgrund des Verweises des § 1685 Abs. 2 Satz 1 BGB auf § 1685 Abs. 1 BGB haben diese Bezugspersonen ebenso wie Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind indes nur, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
19a)
20Im vorliegenden Fall lässt sich schon nicht feststellen, dass der Antragsteller mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Die Kindesmutter befand sich in der Zeit von Mitte Dezember 2012 bis Ende Februar 2015 mit dem Kind in einer Mutter-Kind-Einrichtung. In der Zeit von Februar 2015 bis Oktober 2015 war der Antragsteller inhaftiert. Das Jugendamt des Kreises I nahm das Kind am 28.05.2015 in Obhut. Nach dem Situationsbericht des Jugenddorfes Q vom 26.12.2014 ist das Kind gemeinsam mit der Kindesmutter für jedes Wochenende beurlaubt worden, um sich mit dem Antragsteller gemeinsam als Familie „auszuprobieren“. Mehr als Wochenendumgangskontakte sind damit aber nicht zustande gekommen, da der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Kindes in der Einrichtung war.
21Voraussetzung für die Annahme einer sozial-familiären Beziehung ist indes, dass eine soziale Beziehung besteht, die darauf beruht, dass der Antragsteller zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen hat (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05. Juni 2014 – 10 UF 47/14 – FamRZ 2014, 1717) und es sich damit um eine gewachsene soziale Familienbeziehung, in der das Kind gelebt hat, handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. April 2003 – 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01 - FamRZ 2003, 816). Mehr als ausgedehnte Umgangskontakte sind aber nicht erkennbar. Zwar ist es nicht erforderlich, dass der Antragsteller längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft mit der Kindesmutter und dem Kind gelebt hat, wie sich im Umkehrschluss aus der Vermutungsregel des § 1685 Abs. 2 Satz 2 BGB entnehmen lässt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 27. November 2015 – 10 WF 303/15 – zitiert nach juris). Dass der Antragsteller erhebliche Entscheidungen für das Kind getroffen hätte, ist weder behauptet noch naheliegend, weil allein die Kindesmutter sorgeberechtigt war.
22b)
23Dass überdies eine Rückführung des Kindes in den seitens des Antragstellers angenommenen „familiären“ Verbund, bestehend aus ihm und der Kindesmutter beabsichtigt sei, ist schon deswegen unzutreffend, weil der Kindesmutter mit am 25.01.2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warburg, 11 F 65/15, die elterliche Sorge für das Kind entzogen worden ist.
242.
25Es kann aber nach der im Verfahrenskostenhilfestadium gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ausgeschlossen werden, dass die Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem betroffenen Kind in der Vergangenheit einen persönlich-vertrauten Grad erreicht hatte, der die vorstehenden Kriterien erfüllt.
26Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Vertrautheit zwischen dem Antragsteller und dem Kind infolge des Zeitablaufs möglicherweise nicht mehr besteht (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 27. November 2015 – 10 WF 303/15 – zitiert nach juris). Es genügt vielmehr, dass an eine früher aufgebaute enge Beziehung wieder angeknüpft werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Februar 2005 – XII ZB 40/02 – FamRZ 2005, 705). Überdies kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass durch die Inhaftierung eine Unterbrechung der gelebten Beziehung eingetreten sein könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Februar 2005 – XII ZB 40/02 – FamRZ 2005, 705; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 27. August 2012 – 4 UF 89/12 – FamRZ 2013, 311). Die Frage, ob die sozial-familiäre Beziehung noch fortbesteht, ist danach für die Einräumung des Umgangsrechts für sich genommen - also vorbehaltlich der Frage, ob der begehrte Umgang dem Kindeswohl dient -, ohne Belang, da nach dem Wortlaut der Vorschrift eine sozial-familiäre Beziehung auch dann gegeben sein kann, wenn die Bezugsperson für das Kind Verantwortung getragen hat (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05. Juni 2014 – 10 UF 47/14 – FamRZ 2014, 1717).
27Ob zwischen dem Antragsteller und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne des § 1685 Abs. 2 Satz 1 BGB anzunehmen ist, kann aber vorliegend dahinstehen.
283.
29Dass der Umgang mit den Antragsteller dem Wohl des Kindes dient, wie es § 1685 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BGB verlangt, lässt sich nämlich nicht feststellen.
30a)
31Insofern mag zunächst ausdrücklich dahinstehen, ob eine etwaige Kontaktunterbrechung durch die Inobhutnahme zu einer Entfremdung geführt hat und infolge der dadurch eingetretenen Entfremdung eine Kindeswohldienlichkeit nicht mehr festgestellt werden kann (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 17. September 2008 – 7 UF 237/08 – FamRZ 2009, 1229), da es stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abkommt, wobei jedoch eine besonders sorgfältige Prüfung in den Fällen erforderlich ist, in denen – wie hier – die Zeit des Zusammenlebens bereits längere Zeit zurückliegt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. März 2006 – 15 UF 4/06 – FamRZ 2006, 1865).
32b)
33Der Antrag des Antragstellers kann auch nicht allein wegen eines etwa entgegenstehenden Willens des Vormunds zurückgewiesen werden.
34Zwar ist nicht außer Acht zu lassen, dass ein gegen den Willen des Vormunds durchgeführtes Umgangsrecht in dessen Recht, den Umgang des Kindes zu bestimmen, eingreift und dann, wenn es zu Spannungen zwischen dem Antragsteller und dem Vormund käme, das Entstehen seelischer Belastungen oder eines Loyalitätskonflikten des Kindes möglich ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Mai 2010 – 10 UF 10/10 – FamRZ 2010, 1991). Indes ist nicht erkennbar, dass sich der Amtsvormund einem nachweislich kindeswohlförderlichen Umgang sperren würde.
35c)
36Entscheidend ist aber, dass gerade vor dem Hintergrund der seitens des Kindes derzeit zu erbringenden Anpassungsleistungen infolge des Wechsels zur Pflegefamilie ohnehin etwaige Belastungen bereits durch Umgangskontakte der Kindeseltern verursacht werden und weitere Belastungen zu vermeiden sind. Dies gilt erst recht durch etwaige Umgangskontakte des Antragstellers.
37Zutreffend hat das Amtsgericht darauf verwiesen, dass jedenfalls die Umgangskontakte zum Kindesvater Vorrang vor einem etwaigen Umgangskontakt zum Antragsteller genießen. Anders als umgangsbegehrende Dritte haben gemäß § 1684 Abs. 1 BGB Kinder das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Maßstab für die Entscheidung über Umfang und Ausgestaltung des Umgangs ist ausschließlich das Kindeswohl, § 1697a BGB. Nach § 1684 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht des Kindesvaters damit nur dann einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, weswegen der Kindesvater in der Vergangenheit keine Umgangskontakte ausgeübt hat. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 1 BvR 2911/07 - FuR 2008, 338; BVerfG, Beschluss vom 15.06.1971- 1 BvR 192/70 - BVerfGE 31, 194). Für eine derartige Kindeswohlgefährdung ist nichts erkennbar. Vor allem ist nicht dargetan oder anderweit ersichtlich, dass der Umgang des Kindes mit dem Antragsteller für das Kind derart wichtig ist, dass ein etwaiges Umgangsrecht des Kindesvaters zurückzutreten hätte, weil anderenfalls eine Kindeswohlgefährdung droht.
38Ungeachtet dessen finden Umgangskontakte mit den Kindeseltern statt, so dass weitere Umgangskontakte mit dem Antragsteller – neben den bereits stattfindenden Kontakten zur Kindesmutter und zum Kindesvater – eine weitere Herausforderung für das Kind nach längerer Zeit fehlenden Kontaktes zum Antragsteller bedeuten. Auch wenn langfristig das Kind von regelmäßig stattfindenden Umgangskontakten zu dem Antragsteller profitieren könnte, bedeutet dies gleichwohl in der ersten Phase eine Umgewöhnung des Kindes. Vor dem Hintergrund der derzeit stattfindenden Umgangskontakte zu den Kindeseltern wäre das Kind mit der Anbahnung weiterer Umgangskontakte jedenfalls derzeit überfordert.
39III.
40Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
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Annotations
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(2) Lebt das Kind in Familienpflege, so hat das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern derart verbessert haben, dass diese das Kind selbst erziehen können. Liegen die Voraussetzungen des § 1632 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 vor, so hat das Gericht bei seiner Entscheidung auch das Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Kind im Rahmen einer Hilfe nach § 34 oder 35a Absatz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erzogen und betreut wird.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.