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| Die Klägerin, eine Bauträgerin, macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Architektenvertrag für eine Passivhaussiedlung geltend. |
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| Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird mit nachfolgenden Ergänzungen Bezug genommen. |
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| Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. |
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| Die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 50000 EUR aus dem Architektenvertrag vom 02.05.2006 gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 BGB. Aus dem Architektenvertrag habe für den Beklagten keine Verpflichtung bestanden, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass die von ihr erstellten jeweiligen Reihenendhäuser Energiekennwerte im Bereich von 20 kWh/m² bis 22 kWh/m² aufweisen werden und damit über dem für die gesamte Reihenhausanlage durch das Passivhausinstitut D… zertifizierten Energiekennwert von 15 kWh/m² liegen. |
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| a) Die Parteien hätten zunächst nicht ausdrücklich vereinbart, dass der Beklagte verpflichtet sein solle, Architektenleistungen im weitesten Sinne bezogen auf ein jeweils konkretes Haus der Reihenhaussiedlung zu erbringen. |
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| b) Eine solche Verpflichtung lasse sich dem Architektenvertrag auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen. Innerhalb der Konkretisierung der unter § 1 1.2 des Vertrages vereinbarten Vertragsziele/Leistungsphasen hätten die Parteien jeweils ausschließlich auf die Erreichung des Passivhausstandards abgestellt. In § 11 des Architektenvertrages hätten sie zudem vereinbart, welchen tatsächlichen Inhalt die in den vorbezeichneten Vertragszielen verwendete Formulierung "Erreichung des Passivhausstandards“ haben solle. Dort heiße es: "Planungsziel ist der rechnerisch nachgewiesene Passivhausstandard als Grundlage der Zertifizierung durch das Passivhausinstitut D…“. Dieses Ziel sei unstreitig erreicht worden. Hieraus folge, dass sich die vertragliche Verpflichtung des Beklagten ausschließlich auf die Erreichung des Passivhausstandards, nicht aber auf passivhausrelevante Werte eines einzelnen Reihen- bzw. Reihenendhauses bezogen habe. Einer darüber hinausgehenden Auslegung sei der Architektenvertrag nicht zugänglich. Denn die Bestimmung des Umfanges der vom Architekten zu erbringenden Planung bestimme sich stets nach der konkreten Vereinbarung des Vertrages. Der Architektenvertrag enthalte an keiner Stelle einen auslegungsfähigen Hinweis darauf, dass der Beklagte Architektenleistungen erbringen sollte, die es der Klägerin ermöglichen sollten, in von ihr mit den Erwerbern einzelner Reihenendhäuser jeweils abzuschließenden Erwerbsverträgen zu vereinbaren, dass das betreffende Reihenendhaus bei Gefahrübergang eine vereinbarte Beschaffenheit des Inhalts aufweise, dass sein Energiekennwert bei < 15 kWh/m² liege. |
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| c) Der Beklagte habe die Aufklärung auch nicht deshalb geschuldet, weil er als Architekt sein Augenmerk auf schwierige und besonders gefahrträchtige Arbeiten richten und typische Gefahrenquellen sowie kritische Bauabschnitte besonders beobachten und prüfen müsse. Eine solche Verpflichtung bestehe nur im Rahmen der Objektüberwachung. Aus dem gleichen Grunde sei der Beklagte insoweit auch nicht etwa Sachwalter der Klägerin, da es auch insoweit der Vereinbarung der Leistungsphase Nr. 8 gemäß § 15 HOAI a.F. bedurft hätte. |
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| d) Hinzu komme, dass die Parteien des Architektenvertrages unter § 2 2.3 vereinbarten, dass die Klägerin u.a. für Untersuchungen und Nachweise zur Erreichung des Planungsziels Passivhausstandard einen Sonderfachmann beauftragte. Der Beklagte habe sich auf dessen Spezialkenntnisse verlassen dürfen. Ein etwaiges „Mitdenken“ des Beklagten, das grundsätzlich in Betracht komme, wenn die dem Sonderfachmann übertragene bautechnische Frage auch zum Wissensbereich des Architekten gehöre, scheide vorliegend aus, da sich der für den Beklagten maßgebliche Wissensbereich des Sonderfachmannes ausweislich des aus dem Architektenvertrag ersichtlichen Umfangs von dessen Beauftragung ebenfalls lediglich auf die Untersuchungen und Nachweise zur Erreichung des Passivhausstandards mit technischen Angaben zur Ausführung, Durchführung einer Zertifizierung durch das Passivhausinstitut D… beschränkt habe. Eine Überprüfung des Sonderfachmannes in Bezug auf einzelne, ein bestimmtes Reihen- oder Reihenendhaus betreffende passivhausrelevante Parameter sei für den Beklagten deshalb nicht veranlasst gewesen. Denn eine solche Pflichtenzuweisung habe er auch für den Sonderfachmann nicht zu erkennen vermocht. |
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| Demgegenüber habe der Beklagte auf die von dem Sonderfachmann durchgeführten eigentlichen Untersuchungen und Nachweise zur Erreichung des Passivhausstandards vertrauen dürfen. Diese Berechnungen gehörten gerade nicht in den vertraglich geschuldeten Aufgabenbereich des Beklagten. Sie seien ausschließlich dem Sonderfachmann übertragen. Deshalb könne es insoweit auch nicht auf vorhandenes Spezialwissen des Beklagten ankommen, da andernfalls die Beauftragung des Sonderfachmannes ohne jegliche eigenständige Bedeutung gewesen wäre. |
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| e) Schließlich habe der Beklagte auch keinen Einfluss darauf gehabt, wie die Klägerin ihre Kaufverträge mit den Erwerbern ausgestaltete. Beratungsleistungen hierzu seien von ihm weder aufgrund des Architektenvertrages noch im Übrigen geschuldet gewesen. Deshalb könne der Beklagte eine Pflicht schlechterdings nicht dadurch verletzt haben, dass er die Klägerin nicht darüber aufgeklärt habe, dass sie in den die Reihenhäuser betreffenden Kaufverträgen den rechnerischen Jahresheizwärmebedarf nicht mit < 15 kWh/m² als vereinbarte Beschaffenheit bestimmen durfte. |
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| Die von der Klägerin behauptete Aufklärungspflicht des Beklagten folge auch nicht als Nebenpflicht aus einer sonstigen Vereinbarung der Parteien. Zwar habe die Klägerin behauptet, dass der Beklagte an der Aufstellung des die Passivhaussiedlung betreffenden Exposés und der Baubeschreibung beteiligt gewesen sei. Sie habe jedoch keinen schlüssigen Vortrag dazu erbracht, woraus sich eine solche Mitwirkungsverpflichtung ergeben sollte. Der Architektenvertrag selbst komme hierfür nicht in Betracht, da er über die Leistungsphasen Nr. 1 bis Nr. 5 hinaus eine solche Mitwirkungsverpflichtung nicht enthalte. Vor dem erörterten Inhalt der aus dem Architektenvertrag folgenden Verpflichtungen des Beklagten erscheine es schlechterdings fernliegend, dass dieser sich in haftungsbegründender Weise zu über den Vertrag hinausgehenden bzw. parallel zu diesem bestehenden Leistungen verpflichten wollte. |
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| Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiter. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Klägerin davor zu warnen, dass es bei den Reihenendhäusern die Besonderheit gebe, dass sie zwar die Zertifizierung durch das Passivhausinstitut D… erlangen würden, ohne freilich den Energiekennwert von 15 kWh/m² zu erreichen. |
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| Es sei zutreffend, dass der Architektenvertrag diesbezüglich keine ausdrückliche Verpflichtung enthalte. Danach schuldete der Beklagte gemäß § 11 des Vertrages als Planungsziel nur den rechnerisch nachgewiesenen Passivhausstandard als Grundlage der Zertifizierung durch das Passivhausinstitut D…. Auf den schriftlichen Architektenvertrag komme es freilich nicht an. Entscheidend sei, dass das Landgericht einen Aspekt nicht gewürdigt habe, den die Klägerin als entscheidenden Anknüpfungspunkt für eine Pflichtverletzung des Beklagten betont habe. Der Beklagte habe der Bitte der Klägerin entsprochen, ein Merkblatt für das Passivhaus anschaulich für Kunden zu entwickeln. Diese Tätigkeit sei ursprünglich im schriftlichen Architektenvertrag nicht beschrieben gewesen. Ein Architekt könne aber auch im Zuge der Durchführung eines Projektes zusätzliche Leistungen erbringen, die in der HOAI als Besondere Leistungen beschrieben seien, ohne dass die Auflistung in der HOAI abschließend sei. Halte der Architekt sich nicht an die Vorgaben des § 5 HOAI a.F., dann habe er diese Leistung ohne Vergütungsanspruch erbracht. Ein Architekt habe immer dann, wenn er als Vertragspartner Aufgaben übernehme, die er nach dem Vertrag nicht schulde, für dabei entstandene Schäden und Mängel einzustehen. Das Landgericht sei nicht auf den Aspekt eingegangen, dass der Beklagte tatsächlich die Aufgabe übernommen habe, ein Merkblatt für Kunden zu entwickeln und die Baubeschreibung zu prüfen und zwar gerade im Hinblick auf die Besonderheiten eines Passivhauses. Vielmehr habe das Landgericht sich gefragt, ob dazu eine Verpflichtung bestanden habe. Von rechtlicher Bedeutung sei indes allein die tatsächliche Übernahme der Aufgabe. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit zu würdigen, vor allem für den Begünstigten, Art, Grund und Zweck der Gefährlichkeit sowie die Interessenlage. Eine vertragliche Bindung liege nahe, wenn der Begünstigte sich erkennbar auf die Zusage verlasse und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stünden. |
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| Genauso sei es hier: Der Beklagte habe in dem Merkblatt, welches er für die Klägerin entwickelt habe und welches für die Kunden gedacht sei, auf den Umstand aufmerksam machen müssen, dass die Reihenendhäuser den in der Werbung herausgestellten Aspekt von 15 kWh/m² nicht erreichten, dass sich vielmehr die Berechnungsmethode des Passivhausinstitutes in D… ausschließlich auf eine Reihenhauszeile (mit Durchschnittswerten) beziehe. Der Zweck des Merkblattes sei gewesen, die Klägerin durch Aufklärung vor unberechtigter Inanspruchnahme durch die Erwerber zu schützen. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht unter Hinweis auf die Anlage K 11 darauf aufmerksam gemacht, dass seine Ausarbeitung keinerlei konkreten Hinweis auf 15 kWh/m² enthalten habe, er habe dies ganz bewusst gemacht. Leider habe der Beklagte nicht für eine parallele Bewusstseinslage auf Seiten der Geschäftsleitung der Klägerin gesorgt, denn dort sei man sich des Problems überhaupt nicht bewusst gewesen. Hätte er seiner Aufklärungspflicht genügt, wäre ein hoher Schaden vermieden worden. |
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| Weiter habe die Klägerin nach nochmaliger Recherche in abgelegten Akten das Merkblatt „Passivhaus-Texte für Bauinteressenten“, vom Beklagten zusammengestellt, gefunden (K 17). Nach diesem Text des Beklagten habe die Klägerin ihren Prospekt gestaltet. Es fehle in diesem Text jeglicher Hinweis auf das Problem der Reihenendhäuser. Dagegen sei der Parameter 15 kWh/m² ganz undifferenziert für alle Häuser genannt. Den Beklagten habe die Verpflichtung getroffen, die Klägerin darüber aufzuklären, dass die Benennung des Parameters von 15 kWh/m² mit großen Gefahren und Risiken verbunden sei. Dann hätte sie mit einfachen Mitteln Vorsorge treffen können. |
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| Eine verhältnismäßig kleine Nachlässigkeit in der Kommunikation mit den Erwerbern der Reihenendhäuser habe zu einem ganz außergewöhnlich massiven Schaden geführt. Die Käufer hätten die sich ihnen bietenden rechtlichen Möglichkeiten rigoros ausgenutzt. Der Prospekt sei dem Beklagten vor Drucklegung zur Prüfung vorgelegt worden. Er habe keine Beanstandungen gehabt. Die gleiche Verantwortung treffe den Beklagten auch im Hinblick auf die von ihm zu verantwortende Baubeschreibung. Die Baubeschreibung (Anl. K3) sei dem Beklagten zur Prüfung mit folgendem Anschreiben in der E-Mail vom 21.06.2006 seitens der Klägerin vorgelegt worden (Anlage K 10): „Hier der Entwurf der Baubeschreibung ohne Sonderwunschteil, vielleicht können Sie mal drüber schauen, speziell in den passivhausrelevanten Dingen wie Fenster, Haustüre, Lüftung usw.“. |
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| In der Baubeschreibung sei unter 1.1 nachzulesen: „Der spezifische Jahresheizungsbedarf beträgt pro Quadratmeter Wohnfläche max. 15 kWh/m². Das ist weniger als 10 % des Normalbedarfs eines bestehenden Gebäudes“. |
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| Die Baubeschreibung sei Vertragsbestandteil der Verträge mit den Erwerbern der Reihenendhäuser gewesen. Dies sei dem Beklagten selbstverständlich bekannt gewesen. Die Baubeschreibung lege die vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Gebäudes fest, die der Bauträger gegenüber dem Erwerber schuldete. Die Klägerin habe sich das spezifische Know-how des Beklagten im Hinblick auf Passivhäuser zu Nutze machen wollen, um keine Verpflichtungen einzugehen, die sie nicht würde halten können. Der Beklagte habe dieser Bitte der Klägerin entsprochen, es freilich unterlassen, das Risiko anzusprechen, obwohl er es offensichtlich gekannt habe. Hätte er das Risiko angesprochen, sei die Annahme gerechtfertigt, dass sich kein einziger Erwerber – entsprechend aufgeklärt – im Hinblick auf den Abschluss eines Kaufvertrages anders besonnen hätte. |
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| unter Abänderung des am 24.04.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 21 O 387/12 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 50000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.07.2012, sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1379,80 EUR zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.07.2012. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Er sieht keine eigenen objektbezogene Pflichtverletzungen und verneint eine Sachwalterhaftung mangels Aufklärungspflichtverletzungen in Bezug auf Prospekt und Baubeschreibung. Durch den Vergleich vor dem Landgericht sei der Zurechnungszusammenhang unterbrochen. Infolge verfahrensfehlerhafter Aufklärungspflichtverletzung nach § 139 ZPO sei auf Grundlage der Vertragsauslegung im Vorprozess eine ordnungsgemäße Schadensermittlung unterblieben, die Einrede der Unverhältnismäßigkeit übergangen worden und der Schaden rechtsfehlerhaft auf Basis angeblich erforderlicher Mängelbeseitigungskosten berechnet worden. Der Geschädigte habe den Vergleich nicht in vertretbarer Würdigung der Sach- und Rechtslage abgeschlossen. Die Erfolgsaussichten bei einer gerichtlichen Entscheidung unter Einbeziehung eines Sachverständigen und vollständiger Aufklärung des Sachverhalts hätten zu einer Klageabweisung geführt, weil der Wert der Immobilie mit und ohne Erreichung des rechnerischen Jahresheizwärmebedarfs bei den Reihenhausendhäusern zu keiner unterschiedlichen Immobilienbewertung und damit zu keinem Schaden geführt hätte. Das legitime Interesse an einer raschen Streitbeilegung durch die Klägerin könne nicht vorgebracht werden, wenn es wie hier darum gehe, eine verfahrensfehler- und rechtsfehlerfreie Herbeiführung und / oder eines begründeten gerichtlichen Vergleichsvorschlags sicherzustellen. Das Verschulden der Klägerin gegen sich selbst sei so groß, dass eine unterstellte Mitverantwortlichkeit des Beklagten zurücktrete. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Instanzen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
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| Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus dem Architektenvertrag i.V. m. § 280 Abs. 1 BGB. Sie muss sich ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen. |
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| Unabhängig von § 634 BGB besteht auf der Grundlage von § 280 Abs. 1 ein Schadensersatzanspruch wegen leistungsbezogener oder leistungsbegleitender Nebenpflichtverletzungen des Werkunternehmers, soweit dadurch kein Mangel des Architektenwerks hervorgerufen wird. |
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| 1. Die Parteien waren durch einen Architektenvertrag vom 02.05.2006 miteinander verbunden. Die falsche Bezeichnung der Klägerin unter der jetzigen Firma ändert daran nichts. Die Klägerin ist durch formwechselnde Umwandlung aus der … GmbH & Co. KG hervorgegangen. Bei Abschluss des Architektenvertrages existierte nur die … GmbH & Co. KG. Der Beklagte wollte den Architektenvertrag mit der tatsächlich existierenden … GmbH & Co. KG abschließen. |
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| 2. a) Soweit die Klägerin unterlassene Aufklärung über die Berechnung nach dem gesamten Baukörper des Reihenhauses rügte, geht die Rüge wegen des Schreibens der als Sonderfachmann beauftragten Fa. … vom 06.04.2006 fehl. Das schriftliche Honorarangebot des Ingenieurbüros … beschreibt den Passivhausstandard: „Für die Reihenhäuser ist für die Zertifizierung ein Nachweis pro Reihenhauszeile zulässig, für Förderungen kann es ggf. abweichende Vorschriften geben. Die Mehrfamilienhäuser werden ebenfalls als gesamter Baukörper zertifiziert“. Damit war klargestellt, dass die Zertifizierung sich auf den gesamten Baukörper bezieht und der Energiekennwert von 15 kWh/m² nicht auf ein einzelnes Reihenendhaus bezogen wird. Der Beklagte musste die bereits vom Sonderfachmann geleistete Aufklärung gegenüber der Klägerin nicht wiederholen. |
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| b) Der Beklagte hat seine Prüf- und Hinweispflicht bei der Kontrolle und Formulierung der Baubeschreibung verletzt. Aus der Baubeschreibung für die Reihenhäuser geht nicht eindeutig hervor, dass die Zertifizierung sich auf den ganzen Baukörper und nicht auf einzelne Reihenhäuser bezieht. |
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| aa) Dabei kann die vom Landgericht erörterte Frage, ob die Prüfung der Baubeschreibung zum Pflichtenkreis des Beklagten gehörte, dahinstehen, weil der Beklagte mit E-Mail vom 21.06.2006 des Geschäftsführers der Klägerin um Prüfung der Baubeschreibung gebeten wurde und diese Prüfung nicht ablehnte. Übernimmt ein Vertragspartner bei der Vertragsausführung Aufgaben, die nach dem Vertrag nicht geschuldet sind, so hat er für dabei schuldhaft verursachte Schäden einzustehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1996 – VII ZR 85/95 –, juris). Selbst wenn die Prüfung der Baubeschreibung überobligatorisch erfolgte, war der Beklagte zu einer fehlerfreien Kontrolle verpflichtet. Der Beklagte wusste, dass die Baubeschreibung für den Verkauf der Reihenhäuser benötigt wird. Laut Protokoll vom 07.06.2006 (K 15) hatte der Geschäftsführer der Klägerin erklärt, dass er für die Verkaufsbaubeschreibung ein Merkblatt benötigt, in dem das Passivhaus für die Kunden anschaulich beschrieben wird. Dass der Beklagte der in der E-Mail vom 21.06.2006 geäußerten Bitte um Prüfung der Baubeschreibung nachkam, wird durch die E-Mails vom 25.09.2006 ( K 11) und 30.06.2006 (K 12) bestätigt, mit denen der Beklagte weitere Informationen über das Passivhaus und überarbeitete Ansichten der Reihenhäuser übersandte. Bei der Kontrolle der Baubeschreibung hätte der Beklagte sicherstellen müssen, dass in die Baubeschreibung ein klarstellender Hinweis darauf aufgenommen wird, dass die Zertifizierung als Passivhaus sich nicht auf einzelne Reihenhäuser, sondern auf den ganzen Baukörper bezieht. |
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| bb) Davon abgesehen ist der Architekt als Sachwalter verpflichtet, die Verpflichtungen der Klägerin im Außenverhältnis abzuklären, damit er die Planungsziele darauf abstimmen kann. Hier genügte es nicht, das Außenverhältnis der Klägerin zur Stadt ... und die im Grundstückskaufvertrag geregelte Verpflichtung zur Errichtung einer Passivhaussiedlung nach den Kriterien des Passivhausinstituts D… zu beleuchten. Es bedurfte ebenso einer Klärung des Außenverhältnisses der Klägerin zu den künftigen Erwerbern, um eine Mangelhaftigkeit der zu veräußernden Häuser zu vermeiden. Anders kann eine Übereinstimmung des Sollzustandes im Innen- und Außenverhältnis nicht hergestellt werden. Der Planer hat im Innenverhältnis zum Auftraggeber die Aufgabe, die planerischen Grundlagen für die Verwirklichung der im Außenverhältnis eingegangenen Erfolgsverpflichtungen zu schaffen oder dafür zu sorgen, dass im Außenverhältnis nur solche Verpflichtungen eingegangen werden, die mit den Bestandsergebnissen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen kongruent sind. Der Architekt muss zur Erfüllung der ihm übertragenen Planungsaufgaben wissen, welche Leistungen mit welchem Erfolgsinhalt im Außenverhältnis vom Auftraggeber übernommen worden sind (vgl. Motzke in Motzke, Preussner, Kehrberg, Kesselring, Die Haftung des Architekten, 9. Auflage, 2008, S. 267 Rn 14, 230 zum Bauen im Bestand). Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, der nur mit den Leistungsphasen 1-6 des § 15 Abs. 2 HOAI a.F. beauftragte Architekt sei nicht der Sachwalter des Bauherrn, da er bei diesem Auftragsumfang keine zentrale Stellung bei der Durchführung des gesamten Bauvorhabens einnehme und weder bei der Vergabe mitwirke, noch ihm Aufgaben der Objektüberwachung und Objektbetreuung obliegen, ergibt sich eine solche Einschränkung aus der vom Beklagten für seine Auffassung zitierten Entscheidung nicht. In dieser Entscheidung ging es um die Sekundärhaftung rechtfertigende Betreuungspflichten, die sich insbesondere aus der Objektüberwachung und Objektbetreuung ergeben. Danach begründet erst die Realisierung der Planung in der Errichtung des Bauwerks die besondere Vertrauensstellung des Architekten, aus der sich seine Sachwalterhaftung ableitet. Der lediglich planende Architekt steht, soweit es um die Betreuung des Bauvorhabens geht, anderen Fachplanern und auch dem Bauunternehmer gleich. Seine qualifizierte Stellung als Planer allein rechtfertigt es nicht, ihn in dem Sinne als Sachwalter des Bauherrn anzusehen, dass er verpflichtet wäre, unabhängig von seinen Aufgaben im Rahmen der Mängelhaftung, Maßnahmen zu ergreifen, die dazu führen, dass der Anspruch gegen ihn nicht verjährt (BGH, Urteil vom 23. Juli 2009 – VII ZR 134/08 –, juris). Vorliegend handelt es sich nicht um solche Betreuungsaufgaben im Rahmen der Objektüberwachung und Objektbetreuung, sondern um Planungsaufgaben, die auch die Herstellung der Kongruenz zwischen Planung und den vom Bauherrn im Außenverhältnis übernommenen Verpflichtungen beinhalten. Diesen Planungsaufgaben entsprach die Pflicht, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass in der Baubeschreibung gegenüber den Erwerbern der einzelnen Reihenhäuser klarzustellen ist, dass sich der Passivhausstandard mit dem rechnerischen Jahresheizbedarf von max. 15 kWh/m² auf den gesamten Baukörper und nicht auf einzelne Reihenhäuser bezieht. |
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| 3. Soweit der Architekt seine Hinweis- und Aufklärungspflicht verletzt, spricht eine Vermutung dafür, dass sich der Geschädigte auf Grund einer pflichtgemäßen Beratung dazu entschlossen hätte, sich entsprechend dieser Beratung zu verhalten. Wenn der Kläger bei der Prüfung der Baubeschreibung darauf hingewiesen hätte, dass der Energiekennwert von 15 kWh/m² nicht auf das einzelne Reihenendhaus zu beziehen ist, hätte die Klägerin durch eine Klarstellung in der Baubeschreibung einen Mangel im Verhältnis zu den Erwerbern der Reihenendhäuser ausschließen können. Der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und den Erwerbern …/… über das Reiheneckhaus wurde am 09.11.2006 geschlossen, also erst nach der vom Beklagten übernommenen Kontrolle des an ihn am 21.06.2006 übersandten Entwurfs einer Baubeschreibung. |
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| 4. Der Anspruch setzt ein Verschulden des Architekten voraus. Der Beklagte hat sich nicht exkulpiert. Zwar obliegt ihm nicht die Klärung schwieriger Rechtsfragen. Er muss jedoch die oben beschriebene Übereinstimmung der Planungsziele mit den im Außenverhältnis bestehenden Verpflichtungen des Investors herstellen. Dazu bedurfte es keiner Klärung schwieriger Rechtsfragen. |
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| 5. Der durch die Verpflichtung der Klägerin auf Zahlung von 50000 EUR im Vergleich mit den Erwerbern vom 26.01.2012 entstandene Schaden ist auf die Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen. |
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| a) Stellt der eingetretene Schaden nicht die adäquate Folge des schädigenden Ereignisses dar, so fehlt der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang. Das kann der Fall sein, wenn der Geschädigte selbst in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt. In diesem Sinne kann der Zurechnungszusammenhang dadurch unterbrochen werden, dass der Geschädigte in Fällen wie dem vorliegenden von der Möglichkeit, den Schadenseintritt durch Inanspruchnahme gerichtlichen Schutzes zu verhindern, keinen Gebrauch macht, vielmehr mit dem Abschluss eines Vergleichs den Schaden endgültig herbeiführt. Ob die vergleichsweise Einigung zur Unterbrechung des Zurechnungszusammenhanges führt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von den Erfolgsaussichten der Klage und dem Interesse des Geschädigten an der alsbaldigen Streitbeendigung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1988 – III ZR 32/87 –, juris). Die Beendigung einer rechtlichen Auseinandersetzung durch Vergleich kann grundsätzlich ein sachgemäßes Verhalten sein, das auf die Zurechnung des Schadens zum haftungsbegründenden Verhalten des Schuldners keinen Einfluss hat (vgl. BGH, Urteil vom 03. Dezember 1992 – IX ZR 61/92 –, juris). |
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| b) Nach diesen Grundsätzen hat entgegen den Ausführungen des Beklagten der Abschluss des Vergleichs im Vorprozess vor dem Oberlandesgericht keine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhanges bewirkt. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen und des unstreitigen Sachverhalts ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin im Vorprozess vor Abschluss des Vergleichs in einer Lage sah, in der ihr der Abschluss eines Vergleichs ratsam erscheinen konnte. |
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| aa) Nach der im Vorprozess vom Landgericht Stuttgart im Urteil vom 25.05.2011 zutreffend vorgenommenen Auslegung des notariellen Kaufvertrages vom 09.11.2006 konnten die Erwerber gegen die Klägerin Mängelansprüche wegen Nichterreichung des Energiekennwerts von 15 kWh/m² geltend machen. Die Klägerin schuldete den Erwerbern der Reihenendhäuser nach den Kaufverträgen und der vom Beklagten geprüften Baubeschreibung die Einhaltung dieses Energiekennwerts. Sie hat mit den Erwerbern nicht vereinbart, dass sich der Energiekennwert lediglich als Mittelwert bezogen auf den gesamten Reihenhauskörper errechnet. Für die Erwerber der Reihenendhäuser erschloss sich nicht, dass diese nicht denselben Energiestandard erreichen wie die Reihenmittelhäuser. Ein Erwerber eines Reihenendhauses konnte nicht ersehen, dass die Reihenendhäuser die Zertifizierung durch das Passivhausinstitut D… erreichen, ohne für sich betrachtet den Energiekennwert von 15 kWh/m² zu erlangen. Danach haben die Vertragsparteien eine Beschaffenheit des Inhalts vereinbart, dass die Beklagte die Errichtung eines Passivhauses mit einem spezifischen Jahresheizwärmebedarf von maximal 15 kWh/m² schuldet. In der Berufungsverhandlung des Vorprozesses musste es die Klägerin als wahrscheinlich ansehen, dass der Senat die Auffassung des Landgerichts bestätigt. |
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| bb) Weil die Klägerin sich im Rahmen eines Vergleichs mit dem Erwerber im hier streitgegenständlichen Fall auf eine Abfindung in Höhe von 50000 EUR einigte, wurde der auf der Grundlage einer Kostenschätzung mit 153931 EUR bezifferte Schaden auf einen Maximalbetrag begrenzt. Ein kostenaufwendiger Folgeprozess über die Höhe des Schadens und die Verhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung im Anschluss an das Feststellungsurteil wurde vermieden. Die Klägerin konnte entgegen der Auffassung des Beklagten nicht davon ausgehen, dass ein Mangel am Reiheneckhaus nicht gegeben ist, die von den Klägern des Vorprozesses geschätzten Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig sind und ein Schaden nicht entstand, weil der rechnerische Heizwärmemehrbedarf des Reiheneckhauses marginal ist und sich nicht auf den Immobilienwert auswirkt. |
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| cc) Macht der Besteller werkvertraglichen Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten geltend, entsprechen die für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit dieses Aufwands nach § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB maßgeblichen Kriterien denen, die bei der gemäß § 635 Abs. 3 BGB gebotenen Prüfung des unverhältnismäßigen Nacherfüllungsaufwands heranzuziehen sind. Daraus folgt im Ergebnis, dass der Besteller mangelbedingten Schadensersatz stets nur in Höhe der Verkehrswertminderung beanspruchen kann, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht gemäß § 635 Abs. 3 BGB als unverhältnismäßig verweigert hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 – VII ZR 179/11 –, juris). |
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| Eine Nachbesserung ist unverhältnismäßig, wenn der mit der Nachbesserung erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Geldaufwandes steht. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Bestellers an der ordnungsgemäßen Erfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt danach in aller Regel nur vor, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller hingegen objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages, kann ihm der Unternehmer regelmäßig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Nachbesserung nicht verweigern. Ohne Bedeutung für die erforderliche Abwägung sind das Preis-/Leistungsverhältnis und das Verhältnis des Nachbesserungsaufwands zu den zugehörigen Vertragspreisen. Im Rahmen der Abwägung ist zu Lasten des Auftragnehmers auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmaß der Unternehmer den Mangel verschuldet hat. Dieses Verständnis der Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung ergibt sich aus der Risikoverteilung des Werkvertrages. Der Unternehmer trägt grundsätzlich das Erfüllungsrisiko für die versprochene Leistung, und zwar ohne Rücksicht auf den dafür erforderlichen Aufwand. Er kann dagegen nicht einwenden, dieser sei höher oder unverhältnismäßig höher als der vereinbarte Preis. Vielmehr ist er grundsätzlich zu jedem erforderlichen Aufwand verpflichtet. Diese Risikoverteilung wird nicht dadurch verändert, dass der Unternehmer mangelhaft leistet. Der Maßstab für das objektive Interesse des Bestellers an der ordnungsgemäßen Erfüllung ist der vertraglich vereinbarte oder der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch des Werkes (vgl. BGH, Urteil vom 06. Dezember 2001 – VII ZR 241/00 –, juris). Mit Blick auf diese Abwägungskriterien musste die Klägerin im Rahmen ihrer Würdigung der Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Vergleiches mit in ihre Überlegungen einbeziehen, dass das Ergebnis einer kostenaufwendigen Beweiserhebung über die Höhe der Mängelbeseitigungskosten und das objektive Interesse der Erwerber des Reiheneckhauses an einem Jahresheizwärmebedarf von 15 kWh/m² statt von 22 kWh/m² offen ist und daher auch das Abwägungsergebnis offen ist. Es war nicht auszuschließen, dass die Zumutbarkeitsgrenze auch bei Beseitigungskosten in der Größenordnung von 100000 EUR und zusätzlichen Stromkosten der Erwerber des Reiheneckhauses in der Größenordnung von 750 EUR pro Jahr noch nicht überschritten ist. Vor allem musste sie in Betracht ziehen, dass die Beschaffenheitsvereinbarung als auch nach der Schuldrechtsreform noch mögliche Zusicherung angesehen wird und daher die Berufung auf die Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung von vorneherein ausscheidet, denn es stellt grundsätzlich keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Besteller eines Werkes darauf besteht, dass es der Unternehmer mit der von ihm zugesicherten Eigenschaft ausstattet (d.h. hier den vereinbarten maximalen Jahresheizwärmebedarf von 15 kWh/m² einhält). Derjenige, der eine Eigenschaft eines Werkes zusichert, haftet auch dann nach den BGB §§ 633ff, wenn es technisch nicht möglich ist, dem Vertragsgegenstand die zugesicherte Eigenschaft zu verleihen. Ein Rechtsmissbrauch kann erst recht nicht darin gesehen werden, dass es dem Unternehmer nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, das Werk mit der von ihm zugesicherten Eigenschaft auszustatten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 – X ZR 95/94 –, juris). Wird die Klägerin mit diesem Einwand nicht gehört, muss sie die hohen Mängelbeseitigungskosten einer vertragsgerechten Mängelbeseitigung tragen. Vor diesem Hintergrund war die Klägerin im Vorprozess gut beraten, sich auf eine Abfindung des Schadensersatzanspruches in Höhe von 50000 EUR zu einigen. |
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| 6. Die Klägerin hat die Schadensentstehung mit verschuldet. Sie kannte die Berechnungsweise bei Reihenhäusern aus dem Honorarangebot der Firma … vom 06.04.2006. Danach ist „für die Reihenhäuser für die Zertifizierung ein Nachweis pro Reihenhauszeile zulässig, für Förderungen kann es ggf. abweichende Vorschriften geben. Die Mehrfamilienhäuser werden ebenfalls als gesamter Baukörper zertifiziert“. Daher hätte sie aufgrund ihrer eigenen Sachkunde ebenso wie der Beklagte die Problematik der Mittelwertbildung und der Nichterreichung des Energiekennwerts bei den Reihenendhäusern erkennen müssen. |
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| Die im Baugewerbe erfahrene Klägerin konnte auf der Grundlage der im Honorarangebot erfolgten Aufklärung nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Energiekennwert von 15 kWh/m² bei den Reihenendhäusern erreicht wird. In gleicher Weise wie der Beklagte hätte sie bei der Formulierung der Baubeschreibung erkennen können, dass diese Annahme allem Anschein nach unzutreffend ist, und durfte diesen Energiekennwert nicht undifferenziert über die Baubeschreibung in die Kaufverträge mit den Erwerbern einbeziehen und die Erwerber in ihrer berechtigten Erwartungshaltung enttäuschen. |
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| Demgegenüber ist ein Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht durch Abschluss des Vergleichs im Vorprozess nicht festzustellen. Insoweit wird auf die Ausführungen zu 5. verwiesen. |
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| Gemäß § 254 Abs. 1 BGB sind die Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Klägerin und des Beklagten gegeneinander abzuwägen. Beide haben die sich aus der Mittelwertbildung ergebende Problematik einer Abweichung zwischen von im Außenverhältnis eingegangener Verpflichtung und den nach dem Passivhausinstitut geltenden Anforderungen nicht erkannt, aber bei sorgfältiger Prüfung erkennen müssen. Ihre Verursachungsbeiträge wiegen gleich schwer. |
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| 7. Der Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB umfasst die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich 20 EUR Auslagenpauschale gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2003 VV und Nr. 7002 VV RVG aus einem Geschäftswert in Höhe von 25000 EUR. |
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| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Die Entscheidung weicht nicht von Entscheidungen anderer Obergerichte oder des Bundesgerichtshofs ab und beruht im Wesentlichen auf den Umständen des Einzelfalls. |
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