Landgericht Köln Urteil, 07. Mai 2015 - 15 O 360/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.
3Die im Jahr 1938 geborene Klägerin war als Ärztin bei der Stadt Köln beschäftigt und im Jahr 2003 bereits im Ruhestand. Im April 2003 führte die Klägerin mit ihrem bei der Beklagten für sie zuständigen Kundenberater, dem Zeugen U, ein Gespräch, eine mögliche Beteiligung an der 47. Sachwerte T GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fonds), einem geschlossenen Immobilienfonds, zum Gegenstand hatte. Ob die Klägerin bei diesem Gespräch einen Verkaufsprospekt bezüglich des Fonds enthielt, ist zwischen den Parteien ebenso streitig, wie der Inhalt des Gesprächs im Einzelnen. Im Anschluss an ein weiteres auf den Fonds bezogenes Gespräch zeichnete die Klägerin am 30.09.2003 eine Beteiligung an dem Fonds in Höhe von 30.000,00 EUR zuzüglich eines Agios in Höhe von 5%. Das Agio erhielt die Beklagte von ihrem Hauptvertriebspartner, der G Köln Finanzdienste Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Gesellschaft des Konzerns der Beklagten.
4Im Jahre 2001 hatte sich die Klägerin bereits an einem ausländischen Immobilienfonds in Höhe von 30.000,00 EUR beteiligt. Im Jahr 2003 verfügte sie ausweislich eines unter dem 10.6.2003 ausgefüllten Beratungsprotokolls bei der Beklagten über ein Anlagevermögen von 175.300,00 EUR, ein Depotvermögen von 168.200,00 EUR sowie ein Girovermögen von 19.500,00 EUR. Hinzu kam weiteres Vermögen bei anderen Banken. Die Klägerin erhielt zudem eine Rente von insgesamt 3.300,00 EUR. Das Beratungsprotokoll gibt im Weiteren an, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Anlegermentalität von zuvor wachstumsorientiert (mittleres Kursrisiko, begrenzte Kapitalrisiken aus Aktien- und Währungsverlusten) zu nunmehr ertragsorientiert (geringes Kursrisiko aus Zinsschwankungen sowie kein bis geringes Kursrisiko aus Aktien- und Währungsverlusten) wechseln wollte.
5In den folgenden Jahren investierte die Klägerin in weitere Anlagen, unter denen sich beispielsweise ein als spekulativ bezeichneter DWS-Fonds befand, in welchen die Klägerin 122.699,85 EUR investierte, sowie ein als dynamisch bezeichneter internationaler Fonds, an welchem sich die Klägerin mit 70.000,00 EUR beteiligte. Ab dem Jahr 2010 wurde die Klägerin bei der Beklagten durch den Zeugen M betreut, nachdem der Zeuge U in den Ruhestand gegangen war.
6Aus dem streitgegenständlichen Fonds erhielt die Klägerin im Laufe der Jahre Ausschüttungen in einer Höhe von insgesamt 16.350,00 EUR. Die Ausschüttungen blieben hinter den Erwartungen zurück. Im Jahr 2013 wurden die Anleger über Planungen zur Vermeidung einer Insolvenz der Fondsgesellschaft informiert (vgl. Schreiben vom 15.10.2013, Anlage K4 im Anlagenheft).
7Die Klägerin hat im September 2013 die Einleitung eines Güteverfahrens bei der Öffentlichen Rechtsauskunft und Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA) beantragt. Das Verfahren endete mit Beschluss vom 10.2.2014. Die vorliegende Klage ist am 7.8.2014 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 21.08.2014 zugestellt worden.
8Die Klägerin behauptet, ihr sei es bei der im Streit stehen Kapitalanlage darauf angekommen, dass ihr Kapital für ihre Altersvorsorge und die Ausbildung ihrer Enkelkinder angelegt werde. Der Zeuge U habe die Sicherheit der Kapitalanlage mit den bereits abgeschlossenen Mietverträgen, die eine Laufzeit von fast zehn Jahren hatten, beschrieben. Der Zeuge habe dagegen die Risiken der Beteiligung nicht dargestellt. Insbesondere habe er sie nicht darüber aufgeklärt, dass derartige Beteiligungen nur eingeschränkt veräußerbar sind und dass Ausschüttungen zurückgefordert werden könnten. Der Klägerin sei auch nicht klar gewesen, dass sie sich an einem Unternehmen beteiligen werde. Ebenfalls habe der Zeuge nicht darauf hingewiesen, dass die Beklagte für die Vermittlung der Beteiligung eine Provision erhielt. Ferner sei nicht auf eine aus dem Prospekt ersichtliche Loan-to-Value-Klausel hingewiesen worden. Den Fondsprospekt habe sie erst im zweiten Termin im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung erhalten.
9Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Fondsprospekt in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei.
10Die Klägerin behauptet, bei sachgerechter Aufklärung hätte sie mit ihrem Kapital eine Verzinsung in Höhe von 4% per anno erwirtschaftet.
11Nachdem die Klägerin im Laufe des Verfahrens unstreitig auf entsprechende Anforderung 10.411,92 EUR aus den erhaltenen Ausschüttungen zurück gezahlt hat, hat sie die Klageforderung entsprechend erhöht.
12Die Klägerin beantragt zuletzt,
131. die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.298,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 4.12.2014 zu zahlen, für den Zeitraum vom 29.9.2013 bis 3.12.2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf ein Betrag von 27.886,50 EUR, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der 47. Sachwert T GmbH & Co. KG in Höhe von nominal 30.000,00 EUR;
142. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 1999,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die vorgerichtliche Inanspruchnahme ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten zu zahlen;
153. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von Zahlungsverpflichtungen in Höhe der ausgezahlten Ausschüttungen freizustellen, die dieser aufgrund einer etwaigen Inanspruchnahme durch einen Insolvenzverwalter der 47. Sachwert T GmbH & Co. KG, Gläubiger dieser Fondsgesellschaft oder Dritte entstehen;
164. festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren und zukünftigen Schäden der Klägerin verpflichtet ist, die durch die treuhänderisch gehaltene Beteiligung an der 47. Sachwert T GmbH & Co. KG in Höhe von nominal 30.000,00 EUR entstanden sind und noch entstehen;
175. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der 47. Sachwert T GmbH & Co. KG in Höhe von nominal 30.000,00 EUR in Verzug befindet.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Hierzu behauptet sie, dass die Klägerin über erhaltende Provisionen und die Risiken der Anlage bereits durch vorherige Anlageentscheidungen informiert gewesen sei. Zudem habe der Zeuge U der Klägerin, die eine versierte und mit verschiedensten Anlageprodukten und Assetkategorien vertraute Kapitalanlegerin sei, die Risiken der streitgegenständlichen Anlage vor der Zeichnung erläutert. Der Zeuge habe seinen Kunden seinerzeit auch üblicherweise gesagt, dass die Beklagte das Agio in Höhe von 5% erhalte. Die Klägerin habe den Fondsprospekt bereits im Rahmen des ersten Gesprächs bezüglich der Anlage erhalten. Vermeintliche Aufklärungsfehler seien jedenfalls nicht kausal für die Anlageentscheidung der Klägerin geworden.
21Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 16.4.2015 durch Vernehmung der Zeugen U und M. Bezüglich der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.4.2015 verwiesen.
22Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24Die Klage ist nicht begründet.
25I. Der Klägerin stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu. Für eine insoweit notwendige Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen der hier vorliegenden Anlageberatung ist die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin beweisfällig geblieben.
261. Die Bank bzw. der für sie tätige Mitarbeiter kann seinen Aufklärungspflichten bei der Anlageberatung dadurch genügen, dass er der Kundin einen Verkaufsprospekt aushändigt, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH Urt. v. 24.04.2014 – III ZR 389/12, Tz. 9 bei Juris).
27Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Zeuge U die Risiken der streitgegenständlichen Anlage mit der Klägerin anhand des Prospektes bereits im Rahmen des ersten Gesprächs besprochen und der Klägerin den Prospekt im Anschluss mitgegeben hatte. Die Beklagte hat zulässig eine Prospektübergabe im Fall der Klägerin nur aus der üblichen Handhabung des Zeugen U zurückgeschlossen. Damit hat die Beklagte erheblich vorgetragen. Gerade vor dem Hintergrund des erheblichen Zeitablaufs ist es prozessual unbedenklich, Tatsachen zu behaupten, derer man sich nicht sicher ist. Der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht beginnt insoweit erst beim bewussten Falschvortrag (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 138 ZPO Rn. 2). Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Prospektübergabe nicht geführt. Im Gegenteil hat der Zeuge U den Vortrag der Beklagten zu seiner üblichen Handhabung bestätigt. Anlass zur Parteivernehmung der Klägerin von Amts wegen bestand danach nicht. Auf die Möglichkeit ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin bewusst verzichtet. Ihr schriftsätzlicher Vortrag gibt auch keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, weil aus diesem bereits deutlich geworden ist, dass der Klägerin das weit zurückliegende Geschehen nicht mehr gut erinnerlich ist. So hat die Klägerin zunächst bestreiten lassen, dass sie bereits im Jahr 2001 einen geschlossenen Immobilienfonds gezeichnet hatte, nach Vorlage der entsprechenden Beitrittserklärung durch die Beklagte hat sie ihren Irrtum dann einräumen müssen.
282. Der Prospekt ist nicht fehlerhaft. Insbesondere enthält er auf den Seiten 42 ff. zutreffende Risikohinweise.
29a) Auf Seite 44 wird die Möglichkeit der Insolvenz der Fondsgesellschaft erläutert. Zwar heißt es dort, dass eine Insolvenz aus heutiger Sicht unwahrscheinlich sei, es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Angabe zum damaligen Zeitpunkt unzutreffend gewesen wäre. Jedenfalls wird hinreichend deutlich, dass der Fonds wirtschaftlich abhängig von den zu erzielenden Mieterlösen ist. An dieser Bewertung ändert sich auch durch von der Klägerin selektiv herangezogene andere Stellen des Prospektes nichts. Maßgeblich ist das vom Prospekt vermittelte Gesamtbild (hierzu BGH Urt. v. 05.03.2013 – II ZR 252/11) und insbesondere die komprimierte Darstellung von Risiken in einem eigenen Kapitel ermöglicht es dem Anleger, diese unabhängig von den weiteren Aussagen des Prospektes zur Kenntnis zu nehmen.
30b) Auch auf die mangelnde Fungibilität wird auf Seite 44 hingewiesen, in dem dort klargestellt wird, dass es praktisch keinen Markt für Anteile an geschlossenen Immobilienfonds gibt.
31c) Die Möglichkeit eines Wiederauflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wird auf Seite 44 des Prospekts ebenfalls ausreichend verständlich beschrieben. Zwar wird diese Möglichkeit unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur möglichen Insolvenz der Fondsgesellschaft als theoretisch und relativ unwahrscheinlich bezeichnet, eine Verharmlosung ist hierin aber bereits deshalb nicht zu sehen, weil wiederum der konkrete Bezug zum Liquiditätsbedarf des Fonds und durch den Verweis auf die Ausführungen zur Insolvenz der Fondsgesellschaft auch zu den notwendigen Mieterlösen hergestellt wird.
32d) Die Prospektangaben bezüglich der Vertriebskosten des Fonds begegnen keinen Bedenken. Auf S. 23 des Prospekts findet sich im Rahmen eines Investitionsplans eine übersichtliche und im Einzelnen aufgegliederte Kostenübersicht. Eine von der Rechtsprechung geforderte besondere Hinweispflicht in Bezug auf den so genannten Weichkostenanteil bestand vor dem Hintergrund nicht, dass dieser auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht bei über 15% des Eigenkapitals lag.
33e) Soweit die Klägerin moniert hat, weder durch den Prospekt noch durch den Zeugen U über eine im mit der kreditgebenden Bank vereinbarten Darlehensvertrag enthaltene sogenannte Loan-to-Value-Klausel aufgeklärt worden zu sein, kann auch hierin keine Pflichtverletzung gesehen werden. Unabhängig davon, dass die Klägerin deren konkreten Inhalt hier nicht vorgetragen hat, ist eine solche Klausel, die im Falle von Wertveränderungen eine Anpassung von Sicherheiten ermöglichen soll, bankenüblich und stellt keinen ungewöhnlichen Umstand für eine Risikoerweiterung dar, auf den hätte hingewiesen werden müssen (OLG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2014 – 19 U 83/14, Tz. 55 bei Juris).
343. Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Zeuge U sie nicht über Rückvergütungen und deren Höhe aufgeklärt hätte. Vielmehr hat der im Ruhestand befindliche Zeuge glaubhaft und ohne erkennbare Begünstigungstendenzen bekundet, dass er seine Kunden immer über eine Gebühr der Beklagten aufgeklärt habe. Die Beweisaufnahme hat zudem ergeben, dass selbst eine unterbliebene Aufklärung hierüber nicht kausal für die Anlageentscheidung der Klägerin gewesen sein kann. Denn der Zeuge M, der die Zeugin als mittlerweile konservative und vorsichtige Anlegerin einschätzt, hat detailliert, nachvollziehbar und überzeugend bekundet, dass bei weiteren Anlageentscheidungen mit der Klägerin stets über Ausgabeaufschläge, Kickbacks und Rückvergütungen gesprochen worden sei und der Klägerin im Einzelfall als guter Kundin auch Ermäßigungen gewährt worden seien. Gleichzeitig war dem Zeugen aber nicht bekannt, dass die Klägerin außer der streitgegenständlichen Anlage weitere Anlageentscheidungen hätte rückabwickeln wollen. Dies legt jedenfalls bereits die Schlussfolgerung nahe, dass die streitgegenständliche Rückvergütung nicht kausal für die Anlageentscheidung gewesen sein kann (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 14.04.2014 – 13 U 86/13, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz vom 31.03.2015, Bl. 122 ff d.A.). Hinzu kommt, dass der Zeuge M glaubhaft ausgesagt hat, dass die Klägerin im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens mit ihm ausschließlich über die wirtschaftliche Schieflage des Fonds gesprochen habe und von Aufklärungsfehlern seitens der Beklagten nie die Rede gewesen sei. Auch dies zeigt, dass Rückvergütungen der Beklagten für die Anlageentscheidung keine Rolle gespielt haben und die Klägerin ihre Anlageentscheidung nun aufgrund der wirtschaftlich schlechten Entwicklung des Fonds rückgängig zu machen versucht.
35Ein über den Verdienst der G als Konzerngesellschaft der Beklagten vermitteltes wirtschaftliches Interesse ist grundsätzlich nicht aufklärungspflichtig (vgl. BGH, Beschl. v. 24.06.2014 – XI ZR 219/13, Rz. 19). Besondere Umstände, die eine Aufklärungspflicht begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
364. Sonstige Pflichtverletzungen im direkten Gespräch zwischen der Klägerin und dem Zeugen U sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der streitgegenständliche Immobilienfonds für die Klägerin nicht anlegergerecht gewesen wäre. Die von der Beklagten vorgelegten Dokumentationen belegen, dass die Klägerin zwar nunmehr eine konservative Anlegerin ist, sie aber in früheren Jahren auch wachstums- und ertragsorientierte Anlageentscheidungen getroffen hat. Dass die zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung bereits im Ruhestand befindliche Klägerin eine Anlage zur Altersvorsorge haben tätigen wollen, schließt angesichts ihrer auskömmlichen Rente und der weiteren Vermögensverhältnisse nicht aus, dass sie als Beimengung in der Gesamtanlage keine wirtschaftlichen Risiken eingehen wollte; aus dem Ziel der Altersvorsorge ergibt sich nicht ohne weiteres, dass ein Substanzerhalt gewährleistet sein soll. Ihr weiteres potentielles Vermögensziel einer Ausbildungssicherung der Enkelkinder war durch die getätigte Anlage angesichts des insgesamt vorhandenen Vermögens ebenfalls nicht gefährdet. Dass sie ein konservatives, den Substanzerhalt beachtendes Anlageziel nicht durchgängig verfolgt hat, zeigen auch die teilweise als spekulativ und dynamisch eingestuften Anlageentscheidungen der Klägerin aus den Folgejahren.
37II. Der begehrten Nebenforderungen in Form von entgangenem Gewinn, Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilen das Schicksal der Hauptforderung.
38III. Die Unbegründetheit der zulässigen Feststellungsanträge folgt ebenfalls aus den Ausführungen zu Ziffer I.
39IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
40Streitwert: bis 45.000,- EUR
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Annotations
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.