Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 18. März 2014 - 12 U 193/13

published on 18/03/2014 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 18. März 2014 - 12 U 193/13
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Tenor

1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 29. August 2013, 35 O 40/13 KfH, wie folgt abgeändert.

Dem Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des anwaltlichen Wettbewerbs, insbesondere zur Bearbeitung anwaltlicher Mandate in Baden-Württemberg, in Verbindung mit seinem Namen die Abkürzungen "Prof." und/oder "Dr. h. c." ohne Angabe der verleihenden Hochschule bei jedem dieser Titel zu verwenden oder verwenden zu lassen.

2. Dem Verfügungsbeklagten wird eine Aufbrauchfrist eingeräumt bis 30. Juni 2014.

3. Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Von der Wiedergabe eines Tatbestandes wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

 
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Verfügungsbeklagten hat in der Sache Erfolg.
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
Der (zuletzt) gestellte Antrag des Verfügungsklägers ist hinreichend bestimmt. Zwar ergibt sich hieraus - worauf der Verfügungsbeklagte zutreffend hinweist - nicht, was die "zutreffende Bezeichnung" des akademischen Ehrengrades ist, die der Verfügungsbeklagte nach Auffassung des Verfügungsklägers verwenden darf, jedoch bedarf es dessen auch nicht.
Nach § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Die Anordnung muss sich zwar im Rahmen des gestellten Antrags (§§ 528 S. 2, 308 ZPO) halten, da der Grundsatz der Antragsbindung nicht aufgehoben ist, die Vorschrift enthält aber insoweit eine Lockerung, als der Antragsteller nur sein Rechtsschutzziel angeben muss, nicht aber eine bestimmte Maßnahme zu beantragen braucht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. § 938 RNr. 2). Bei einer Unterlassungsverfügung muss allerdings das erstrebte Verbot genau bezeichnet sein (Zöller/Vollkommer, a. a. O. m. N.), wobei hieran keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. September 1996, 5 W 43/96, NJW-RR 1997, 521; Zum Ganzen Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. § 12 RNr. 2.35 ff.).
Nach diesen Maßstäben ist der gestellte Antrag hinreichend bestimmt, denn es geht daraus hervor, dass der Verfügungskläger verlangt, dass der Verfügungsbeklagte es zu unterlassen hat, die ihm verliehenen Titel in unzulässiger Weise zu verwenden. Die konkrete Formulierung kann dem Gericht im Rahmen des § 938 Abs. 1 ZPO überlassen bleiben und weder dieses noch der Verfügungskläger müssen dem Verfügungsbeklagten vorgeben, wie er die Titel konkret zu führen hat.
II.
Der Antrag ist auch begründet.
1.
Der Verfügungskläger hat gem. den §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 1 UWG einen Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten bezüglich der Verwendung der Titel "Prof." und "Dr. h. c." in der vorliegenden Art und Weise.
Ein Unterlassungsanspruch besteht gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, wenn eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen wird.
a)
10 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist davon auszugehen, dass der Verfügungskläger gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert ist, da er Mitbewerber des Verfügungsbeklagten ist.
aa)
11 
"Mitbewerber" ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. "Unternehmer" ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt. Mitbewerberschaft liegt vor, wenn sich die Parteien auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen und versuchen, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2007, I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 "Bundesdruckerei"; BGH, Urteil vom 20. Februar 2013, I ZR 146/12, NJW 2013, 2671 "auch zugelassen am OLG Frankfurt"; OLG Hamm, Urteil vom 28. Februar 2013, 4 U 159/12, NJW-RR 2013, 2054). Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 24. Juni 2004, I ZR 26/02, NJW 2004, 3032 "Werbeblocker"; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. § 2 RNr. 95). Es genügt, wenn sich die Parteien im Absatz ihrer Leistungen gegenseitig stören können (OLG Hamm, a. a. O.). Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG und damit aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 UWG ist bei Rechtsanwaltssozietäten nicht nur die Gesellschaft, sondern auch jeder in der Sozietät tätige zugelassene Rechtsanwalt.
bb)
12 
Daran gemessen kann ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht verneint werden.
13 
Die Parteien bieten auf demselben räumlich und zeitlich relevanten Markt Rechtsdienstleistungen an. Beide Parteien sind aktuell als Anwälte zugelassen und im Großraum Stuttgart tätig.
14 
Auch das Merkmal des gleichen sachlichen Markts ist gegeben. Auf die jeweiligen unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche kommt es nicht entscheidend an. Selbst wenn der Verfügungskläger überwiegend im Bereich des Urheber- und Medienrechts tätig sein sollte, der Verfügungsbeklagte hingegen im Bereich des Ausländer- und Beamtenrechts, kann das Wettbewerbsverhältnis deshalb nicht verneint werden, denn aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise stehen beide Parteien auch für andere Rechtsbereiche als Dienstleister grundsätzlich zur Verfügung.
15 
Die angesichts der immer weiter zunehmenden Komplexität der Rechtsmaterie sinnvolle Spezialisierung innerhalb der Anwaltschaft führt nicht zu einer Abgrenzung in einzelne "Teilmärkte", zwischen denen ein Wettbewerbsverhältnis nicht mehr gegeben ist. Vielmehr sind Rechtsanwälte aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Zulassung berechtigt und in der Lage, auf jedem Rechtsgebiet Dienstleistungen zu erbringen. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass sich Rechtssuchende bei einem Erstkontakt vermutlich an den angegebenen Schwerpunkten orientieren, ist nicht auszuschließen, dass auch Dienstleistungen auf anderen Gebieten nachgefragt werden. Erfahrungsgemäß beauftragen Mandanten, die mit einem Anwalt zufrieden sind, diesen auch in anderen Fällen, die möglicherweise nicht im "Spezialgebiet" des Anwalts liegen. Eine Überschneidung der jeweiligen Tätigkeitsbereiche der Parteien ist daher ohne weiteres möglich, so dass ein Wettbewerbsverhältnis nicht verneint werden kann. In der oben zitierten Entscheidung des BGH (NJW 2013, 2671) wurde ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einer Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in Köln und einem Rechtsanwalt in Wettenberg (LG-Bezirk Gießen) bejaht; auch das OLG Hamm hat in der vom Landgericht zitierten Entscheidung (NJW-RR 2013, 1054) ein Wettbewerbsverhältnis angenommen (ohne dass allerdings der konkrete Sachverhalt dargelegt wurde).
b)
16 
Die Verwendung der Titel "Prof." und "Dr. h. c." durch den Verfügungsbeklagten stellt eine geschäftliche Handlung dar.
aa)
17 
Geschäftliche Handlung ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
bb)
18 
Dass die Verwendung der Titel durch den Verfügungsbeklagten auf dem Briefkopf der Kanzlei, in der er tätig ist, und bei seinem Internetauftritt der Förderung des Absatzes der angebotenen Rechtsanwaltsdienstleistungen dient und daher damit zusammenhängt, kann nicht in Zweifel gezogen werden. Dem Träger eines akademischen Titels wird von informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchern regelmäßig ein besonderes Vertrauen in Bezug auf seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen Ruf, seine Seriosität und seine Zuverlässigkeit entgegengebracht (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 25. Mai 2011, 3 U 7/11, NJW-Spezial 2011, 542).
cc)
19 
Dass der Verfügungsbeklagte die Titel "Prof." und "Dr. h. c." im Zusammenhang mit seinem Namen auf dem Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei ... u. K. sowie in deren Internetauftritt verwandt hat, ist unstreitig. Darüber hinaus hat er die Titel u. a. auch in gerichtlichen Verfahren verwandt.
c)
20 
Die Verwendung der Titel ist unlauter, da sie irreführend ist, § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 UWG.
aa)
21 
Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmens wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs. Das unberechtigte Verwenden akademischer Grade und Titel stellt nach der Rechtsprechung eine solche Irreführung dar, weil sie geeignet ist, in den betreffenden Verkehrskreisen einen unzutreffenden Eindruck über die wissenschaftliche Qualifikation des Rechtsanwalts zu erwecken (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Oktober 2010, 5 U 91/10; OLG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2010, 6 U 109/10, MDR 2011, 267; OLG Bamberg, Urteil vom 25. Mai 2011, 3 U 7/11, NJW-Spezial 2011, 542; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. § 5 RNr. 5.135 ff.).
bb)
22 
Die Verwendung der Titel erfolgt in einer unzulässigen Form, so dass sie irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG ist.
(1)
23 
Unstreitig handelt es sich bei den dem Verfügungsbeklagten verliehenen Titeln, einem Professorentitel und einem Doktortitel, nicht um Hochschulgrade, sondern um Ehrengrade im Sinne des Landeshochschulgesetzes (LHG). Nach dem insoweit einschlägigen § 37 Abs. 2 S. 1 LHG kann ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Gem. § 37 Abs. 2 S. 2 LHG sind Ehrengrade von der Führung ausgeschlossen, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades besitzt. Die verliehene Form kann gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene und nachweislich allgemein übliche Abkürzung hinzugefügt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern beigefügt werden (§ 37 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 3 LHG).
(aa)
24 
Die Yeditepe Universität, eine 1996 gegründete private Stiftungsuniversität (der Istek-Stiftung = Istanbuler Stiftung für Studium und Kultur) in Istanbul, ist zur Verleihung der Ehrengrade berechtigt. Die Yeditepe Universität ist nach der vom Senat von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn eingeholten amtlichen Auskunft berechtigt, als akademische Grade Doktortitel und Professorentitel zu verleihen. Dann darf sie auch entsprechende Ehrentitel verleihen.
(bb)
25 
Die Führung der Titel durch den Verfügungsbeklagten entspricht nicht § 37 Abs. 2 LHG.
26 
Die Verleihungsurkunde ist in englischer Sprache verfasst. Der Verfügungsbeklagte hat vorgetragen, dass dies die Originalernennungsurkunde sei, da die Verleihung in englischer Sprache erfolgt sei und es eine Ernennungsurkunde in türkischer Sprache nicht gebe. Gegenteiliges hat der Verfügungskläger jedenfalls nicht glaubhaft gemacht.
27 
An der Echtheit der Verleihungsurkunde bestehen - auch wenn diese einige Schreibfehler enthält - keine ernsthaften Zweifel. Nach dem Wortlaut der Urkunde wurden dem Verfügungsbeklagten eine "honorary doctorate" (= Ehrendoktorwürde) und eine "honorary professorship" (= Ehren- oder Honorarprofessur) verliehen. Der Ehrentitel selbst geht aus der Urkunde nicht hervor. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Entsprechung "honorary doctor" (= Ehrendoktor) und "honorary professor" (= Ehren- oder Honorarprofessor) darstellt. Dies ist der Ehrengrad "in der verliehenen Form" gem. § 37 Abs. 2 S. 1 LHG.
28 
Da § 37 Abs. 1 S. 2 LHG über § 37 Abs. 2 S. 3 LHG entsprechend gilt, kann die im Herkunftsland (Türkei) zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt werden. Es muss sich um die jeweilige Abkürzungsform des Originalgrades handeln, eine Abkürzung entsprechend dem deutschen Sprachgebrauch ist nicht zulässig. Ein Äquivalenzabkommen, das gem. § 37 Abs. 4 LHG eine abweichende Gradführung ermöglichen könnte, besteht mit der Türkei nicht.
29 
Ob die Behauptung des Verfügungsbeklagten, die von ihm verwendeten Abkürzungen seien im Herkunftsstaat üblich, zutreffend ist, braucht im vorliegenden Verfügungsverfahren nicht abschließend geklärt zu werden. Der Verfügungsbeklagte hat unter Vorlage eines Schreibens der Yeditepe Universität substantiiert dargelegt, dass diese Form auch in der Türkei üblich sei. Gegenteiliges kann nicht festgestellt werden. Der Verfügungskläger hat die Führung der Abkürzungen der verliehenen Titel auch nicht ausdrücklich beanstandet, sondern lediglich die Titelführung ohne Angabe der verleihenden Hochschule, so wie es sich aus dem vom Verfügungskläger vorgelegten Schreiben vom 5. April 2013 und den Screenshots vom 6. Mai 2013 ergibt. Diese ist aber gemäß § 37 Abs. 2 LHG unzulässig.
(cc)
30 
Europarechtliche Bestimmungen stehen den Beschränkungen aufgrund von § 37 Abs. 2 LHG nicht entgegen. Die Ansicht des Verfügungsbeklagten, er dürfe als Deutscher hinsichtlich der Titelführung nicht schlechter gestellt werden als ein türkischer Staatsangehöriger, dem aus europarechtlichen Gründen eine Titelführung ohne Herkunftsbezeichnung erlaubt sei, geht fehl.
31 
(aaa)
32 
Die vom Verfügungsbeklagten zitierte Entscheidung des EuGH vom 31. März 1993 (C-19/92 - Kraus, NVwZ 1993, 661) trifft den vorliegenden Fall bereits nicht. Dort ging es um einen im Rahmen eines Postgraduiertenstudiums an der Universität Edinburgh erworbenen akademischen Grad "Master of Laws (LL.M.)". Der EuGH sah von der damals erforderlichen Genehmigung des ausländischen Grades Art. 48 EWG-Vertrag betroffen und entschied, dass ein behördliches Genehmigungsverfahren zwar zulässig sei, aber nur bezwecken dürfe zu überprüfen, ob der aufgrund eines Postgraduiertenstudiums erworbene akademische Grad ordnungsgemäß verliehen worden ist.
33 
Auf Ehrentitel, denen gerade keine solche zusätzliche Qualifikation zugrundeliegt, kann die Entscheidung nach Auffassung des Senats nicht übertragen werden.
34 
(bbb)
35 
Auch der Verweis auf den Lissabonner Vertrag vom 11. April 1997 hilft nicht weiter.
36 
Zwar ist in Art. 3 Abs. 2 b) die Berechtigung zur Führung eines von einer ausländischen Hochschule verliehenen akademischen Titels geregelt, aber nur unter Angabe der Herkunft. Zudem hat zwar Deutschland den Vertrag ratifiziert, so dass das Abkommen zum 1. Oktober 2007 in Kraft getreten ist, die Türkei hingegen bis heute nicht. Sie ist lediglich Vertragsstaat.
37 
Auch in der EU-Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 ist in Art. 54 lediglich geregelt, dass der Aufnahmemitgliedsstaat dafür Sorge trägt, dass die betreffenden Personen zum Führen von Ausbildungsbezeichnungen ihres Herkunftsmitgliedsstaates und gegebenenfalls der entsprechenden Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedsstaats berechtigt sind. Der Aufnahmemitgliedsstaat kann vorschreiben, dass neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses aufgeführt werden, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat.
38 
Dem trägt § 37 LHG offenkundig Rechnung.
39 
(ccc)
40 
Die Behauptung des Verfügungsbeklagten, ein türkischer Staatsangehöriger dürfe akademische Titel ohne Herkunftsbezeichnung führen, da eine hiervon abweichende Regelung gegen das Assoziierungsabkommen vom 12. September 1963, das Zusatzprotokoll vom 23. November 1970 und den Beschluss des Assoziationsrates vom 19. September 1980 verstoße, ist unzutreffend.
41 
Das am 12. September 1963 abgeschlossene Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II, S. 509 ff., ABl. der EG 3687/64) nennt allgemeine Ziele der Assoziierung und legt die Leitlinien für ihre Verwirklichung fest. Nach Art. 2 des Abkommens ist Ziel, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zu fördern. Nach Art. 12 ist eine schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer vorgesehen, gem. Art. 14 die Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs. Das am 23. November 1970 verabschiedete Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen (BGBl. 1972 II, S. 385) enthält u. a. in Art. 41 Abs. 1 ein Verschlechterungsverbot in Bezug auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (sog. "Stillhalteklausel"). Mit Beschluss des Assoziationsrats vom 19. September 1980 Nr. 1/80 wurde (neu) der Zugang türkischer Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt der heutigen EU geregelt.
42 
Zutreffend ist zunächst, dass das Assoziierungsabkommen und die Bestimmungen, die der Assoziationsrat erlässt, von ihrem Inkrafttreten an integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung der EU sind (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990, C-192/89 - Sevince; EuGH, Urteil vom 30. September 1987, C-12/86 - Demirel). Die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens, des Zusatzprotokolls und der Beschluss des Assoziationsrats Nr. 1/80 entfalten in den Mitgliedsstaaten unmittelbare Wirkung, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck eine klare und eindeutige Verpflichtung enthalten, deren Erfüllung oder deren Wirkung nicht vom Erlass eines weiteren innerstaatlichen Umsetzungsaktes abhängt (EuGH, a. a. O.; EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000, C-37/98 - Savas).
43 
Die Prämisse des Verfügungsbeklagten, wonach - aufgrund des Assoziierungsabkommens - eine Gleichbehandlung zwischen Unionsbürgern und türkischen Staatsangehörigen stattzufinden hätte, ist aber bereits falsch.
44 
Die Assoziation der EWG (heute: EU) mit der Türkei verfolgt ausschließlich wirtschaftliche Zwecke. Das Assoziierungsabkommen soll im Wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei fördern (EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000, C-37/98 - Savas). Die Entwicklung der wirtschaftlichen Freiheiten zur Ermöglichung einer generellen Freizügigkeit, der mit der nach Art. 21 AEUV für die Unionsbürger geltenden vergleichbar wäre, ist hingegen nicht Gegenstand des Assoziierungsabkommens. Ein allgemeiner Grundsatz der Freizügigkeit zwischen der Türkei und der Union ist weder in diesem Abkommen oder seinem Zusatzprotokoll noch im Beschluss des Assoziierungsrates vom 19. September 1980 Nr. 1/80 enthalten (EuGH, Große Kammer, Urteil vom 24. September 2013, C-221/11 - Demirkan, NVwZ 2013, 1465).
45 
Der vom Verfügungsbeklagten zitierte Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses des Assoziationsrats Nr. 1/80, wonach
46 
die "Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft (...) den türkischen Arbeitnehmern (...), die ihrem regulären Arbeitsmarkt angehören, eine Regelung ein(räumen), die gegenüber den Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und der sonstigen Arbeitsbedingungen jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ausschließt."
47 
gilt zwar nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbar (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003, C-171/01 - Wählergruppe Gemeinsam), kann vorliegend aber schon deshalb nicht fruchtbar gemacht werden, weil sie lediglich für Arbeitnehmer, jedoch nicht für Selbständige, zu denen der Verfügungsbeklagte unstreitig zählt, gilt. Wesentliches Merkmal der Arbeitnehmereigenschaft ist nach der Rechtsprechung des EuGH, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung enthält (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010, C-14/09 - Genc).
48 
Art. 13 und 14 des Assoziierungsabkommens gelten nicht unmittelbar, da sie zu unbestimmt sind (zu Art. 13 ausdrücklich EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000, C-37/98 - Savas). Der EuGH hat - zu Art. 14 des Abkommens - entschieden, dass aufgrund der Wortwahl "sich leiten lassen" die Vertragsparteien nicht verpflichtet sind, die unionsrechtlichen Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr oder die zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen als solche anzuwenden, sondern nur, sie als Inspirationsquelle für die Maßnahmen zu betrachten, die zur Erreichung der im Abkommen festgelegten Ziele zu erlassen sind (EuGH, Große Kammer, Urteil vom 24. September 2013, C-221/11 - Demirkan, NVwZ 2013, 1465).
49 
Auch aus Art. 9 des Assoziierungsabkommens lässt sich ein allgemeines Gleichbehandlungsgebot zu Unionsbürgern nicht entnehmen. Zum einen steht Art. 9 unter dem Vorbehalt des Erlasses besonderer Bestimmungen durch den Assoziationsrat gem. Art. 8 des Abkommens. Zum anderen verweist Art. 9 auf Art. 7 des Abkommens, wonach alle Maßnahmen unterlassen werden sollen, die die Ziele des Abkommens - definiert in Art. 2 Abs. 1 - gefährden könnten. Ein pauschaler Verweis auf Art. 9 des Assoziierungsabkommens hilft im konkreten Fall nicht weiter, so lange nicht dargetan ist, dass eine entsprechende Regelung - hier wohl § 37 Abs. 2 LHG, der die Führung eines ausländischen Ehrengrads betrifft - gegen die Ziele des Assoziierungsabkommens verstößt. Zudem verpflichtet Art. 9 nicht dazu, etwaige zum Zeitpunkt des Abschlusses des Assoziierungsabkommens bestehende Regelungen zu ändern, sondern allenfalls - entsprechend Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dazu sogleich - keine gegenüber dem bestehenden Rechtszustand restriktiveren Regelungen zu erlassen.
50 
Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls hat zwar nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH unmittelbare Wirkung, so dass sich türkische Staatsbürger, auf die diese Bestimmung anwendbar ist, vor den Gerichten der Mitgliedsstaaten hierauf berufen können (EuGH, NVwZ 2013, 1465 - Demirkan; EuGH, Urteil vom 20. September 2007, C-16/05 - Tum/Dari; EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009, C-228/06 - Soysal). Allerdings verschafft die Stillhalteklausel nicht aus sich heraus Rechte, insbesondere kann sie türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts kein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht verleihen oder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr oder ein Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates verschaffen (EuGH, NVwZ 2013, 1465 - Demirkan; EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000, C-37/98 - Savas). Vielmehr verbietet Art. 41 Abs. 1 ZP allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die den Zweck oder die Wirkung haben, die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch türkische Staatsangehörige im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates restriktiveren Bedingungen zu unterwerfen als die, die galten, als das Zusatzprotokoll in diesem Mitgliedsstaat in Kraft trat (EuGH, NVwZ 2013, 1465 - Demirkan; EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009, C-228/06 - Soysal; EuGH, Urteil vom 20. September 2007, C-16/05 - Tum/Dari).
51 
Übertragen auf den vorliegenden Fall setzt die Anwendung des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls voraus, dass für das Führen akademischer (Ehren-) Titel vor Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum 1. Januar 1973 günstigere Regelungen galten als heute bzw. nach dem 1. Januar 1973 restriktivere Regelungen eingeführt wurden. Hierzu fehlt indessen jeglicher Vortrag von Seiten des Verfügungsbeklagten.
52 
Zudem ist weder nachvollziehbar vorgetragen, noch ersichtlich, dass das Führen von Ehrengraden überhaupt von den allein von wirtschaftlichen Zielsetzungen geprägten Regelungen des Assoziierungsabkommen nebst Zusatzprotokoll erfasst wird.
53 
Ungeachtet des Problems, dass sich der Verfügungsbeklagte als deutscher Staatsangehöriger ohnehin nicht auf die Regelungen des Assoziierungsabkommens mit der Türkei, des Zusatzprotokolls und des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 berufen kann, fehlt es somit an einem schlüssigen Sachvortrag dazu, dass die bestehende Regelung in § 37 Abs. 2 LHG gegen europäisches Recht verstößt. Die Frage, ob eine möglicherweise verfassungsrechtlich bedenkliche Inländerdiskriminierung vorliegt, stellt sich daher nicht.
54 
Ein Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV kommt nicht in Betracht, weil die vom Verfügungsbeklagten aufgeworfenen Fragen bereits nicht entscheidungserheblich sind. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des Senats von der Rechtsprechung des EuGH abweichen würde. Entscheidungen des EuGH zu vergleichbaren Fragen liegen - soweit ersichtlich - nicht vor.
d)
55 
Die unzulässige Titelverwendung und daher unlautere geschäftliche Handlung ist auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, § 3 Abs. 1 UWG.
56 
Eine Eignung zur Beeinträchtigung der Interessen von anderen Marktteilnehmern ist anzunehmen, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit besteht, dass die konkrete Handlung zu einer spürbaren Beeinträchtigung solcher Interessen führt (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 3 RNr. 116). Spürbar ist eine Beeinträchtigung bereits dann, wenn sie nicht bloß theoretisch möglich ist, sondern tatsächlich eintritt oder eintreten kann (Köhler/Bornkamm, a. a. O., RNr. 119). Erforderlich ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Maßstab hierfür ist die Sichtweise eines Durchschnittsunternehmers, der die Sachlage verständig beurteilt.
57 
In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen dafür im zu entscheidenden Fall vor. Das unberechtigte Verwenden akademischer Grade und Titel durch einen Rechtsanwalt stellt auch einen Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften, § 43 b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA, dar (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Oktober 2010, 5 U 91/10; AGH Koblenz, Beschluss vom 6. September 2000, 2 AGH 23/99, NJW 2001, 1586), so dass prima facie bereits von einer wettbewerblichen Relevanz ausgegangen werden kann. Auch wenn die Parteien angesichts ihrer unterschiedlichen Tätigkeitsschwerpunkte wenig miteinander konkurrieren, ist es mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit möglich, dass durch die unzulässige Titelführung sich Mandanten für den Verfügungsbeklagten entscheiden, die Marktchancen des Verfügungsklägers also gemindert sind (Eingreifen des § 3 Abs. 1 UWG ausdrücklich bejaht von OLG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2010, 6 U 109/10, MDR 2011, 267, allerdings ohne Begründung).
58 
Nach alledem ist ein Verfügungsanspruch gegeben.
2.
59 
Der Verfügungsgrund wird gem. § 12 Abs. 2 UWG - widerleglich - vermutet, so dass eine gesonderte Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935, 940 ZPO enthaltenen Voraussetzungen nicht erforderlich ist.
60 
Der Verfügungsbeklagte hat vorliegend nichts dargetan, um die Vermutung zu widerlegen, insbesondere hat er keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine Kenntniserlangung des Verfügungsklägers von der Titelführung zu einem bestimmten Zeitpunkt schließen lassen. Es kann daher auch nicht zu Lasten des Verfügungsklägers festgestellt werden, ob dieser mit der Antragstellung länger als die übliche Frist von 1-2 Monaten zugewartet hat (Zum Ganzen: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. § 12 RNr. 3.21 ff.). Die vorgerichtlich verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Verfügungsbeklagte nicht abgegeben.
61 
Der weitere Vortrag des Verfügungsbeklagten zur fehlenden Eilbedürftigkeit wegen faktisch nicht gegebener Konkurrenz, der Höhe des Streitwerts und zur gebotenen Interessenabwägung (GA 30/31) ist für die Frage des Verfügungsgrundes unerheblich.
62 
Der Verfügungsgrund ist auch nicht deshalb entfallen, weil der Verfügungskläger seine Anträge im Laufe des Verfahrens geändert und Hilfsanträge gestellt hat.
63 
Das Rechtsschutzinteresse des Verfügungsklägers ist - entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten - nicht deshalb weggefallen, weil die Rechtsanwaltskammer die geänderte Titelführung im Briefkopf der Kanzlei des Verfügungsbeklagten nicht beanstandet hat (GA 188). Die vom Verfügungsbeklagten zitierte Entscheidung des VGH Mannheim (Beschluss vom 26. Juli 2012, 9 S 882/11) besagt nämlich nicht, dass die im dortigen Verfahren beklagte Rechtsanwaltskammer für die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Titelführung allein zuständig ist, weshalb die Auffassung der Rechtsanwaltskammer Stuttgart für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich ist. Der VGH stellt in seiner Entscheidung fest, dass aufgrund der Nachweispflicht in § 35 Abs. 5 S. 3 LHG eine Vielzahl von Behörden und öffentlichen Stellen mit der Frage der Gradführung befasst und befugt sind, jeweils in eigener Zuständigkeit über die Führbarkeit eines Grades zu entscheiden.
3.
64 
Dem Verfügungsbeklagten war eine angemessene Aufbrauchfrist zu bewilligen. Diese wurde unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen bis zum 30. Juni 2014 eingeräumt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 8 RNr. 1.58 ff.).
III.
65 
Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.
IV.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
V.
67 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 51 Abs. 2, Abs. 3 S. 2, Abs. 4, 63 Abs. 3 S. 2 GKG. Der Senat hält es vorliegend für angemessen, den Auffangstreitwert anzusetzen.
VI.
68 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze des Verfügungsbeklagten vom 5. März 2014 und 14. März 2014 sowie des Verfügungsklägers vom 13. März 2014 geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§§ 296 a, 156 ZPO). Insbesondere kommt es auf die Frage, ob es bei dem Professorentitel des Verfügungsbeklagten um einen dem deutschen Honorarprofessor vergleichbaren Titel oder um einen "Professor ehrenhalber" handelt, nicht an, nachdem der Verfügungskläger die Titelführung in Bezug auf die Abkürzung "Prof." - wie bereits dargelegt - nicht beanstandet hat.
69 
In den vorgenannten Schriftsätzen enthaltene rechtliche Ausführungen wurden bei der Entscheidung des Senats berücksichtigt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Verfügungsbeklagten hat in der Sache Erfolg.
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
Der (zuletzt) gestellte Antrag des Verfügungsklägers ist hinreichend bestimmt. Zwar ergibt sich hieraus - worauf der Verfügungsbeklagte zutreffend hinweist - nicht, was die "zutreffende Bezeichnung" des akademischen Ehrengrades ist, die der Verfügungsbeklagte nach Auffassung des Verfügungsklägers verwenden darf, jedoch bedarf es dessen auch nicht.
Nach § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Die Anordnung muss sich zwar im Rahmen des gestellten Antrags (§§ 528 S. 2, 308 ZPO) halten, da der Grundsatz der Antragsbindung nicht aufgehoben ist, die Vorschrift enthält aber insoweit eine Lockerung, als der Antragsteller nur sein Rechtsschutzziel angeben muss, nicht aber eine bestimmte Maßnahme zu beantragen braucht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. § 938 RNr. 2). Bei einer Unterlassungsverfügung muss allerdings das erstrebte Verbot genau bezeichnet sein (Zöller/Vollkommer, a. a. O. m. N.), wobei hieran keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. September 1996, 5 W 43/96, NJW-RR 1997, 521; Zum Ganzen Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. § 12 RNr. 2.35 ff.).
Nach diesen Maßstäben ist der gestellte Antrag hinreichend bestimmt, denn es geht daraus hervor, dass der Verfügungskläger verlangt, dass der Verfügungsbeklagte es zu unterlassen hat, die ihm verliehenen Titel in unzulässiger Weise zu verwenden. Die konkrete Formulierung kann dem Gericht im Rahmen des § 938 Abs. 1 ZPO überlassen bleiben und weder dieses noch der Verfügungskläger müssen dem Verfügungsbeklagten vorgeben, wie er die Titel konkret zu führen hat.
II.
Der Antrag ist auch begründet.
1.
Der Verfügungskläger hat gem. den §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 1 UWG einen Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten bezüglich der Verwendung der Titel "Prof." und "Dr. h. c." in der vorliegenden Art und Weise.
Ein Unterlassungsanspruch besteht gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, wenn eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen wird.
a)
10 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist davon auszugehen, dass der Verfügungskläger gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert ist, da er Mitbewerber des Verfügungsbeklagten ist.
aa)
11 
"Mitbewerber" ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. "Unternehmer" ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt. Mitbewerberschaft liegt vor, wenn sich die Parteien auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen und versuchen, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2007, I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 "Bundesdruckerei"; BGH, Urteil vom 20. Februar 2013, I ZR 146/12, NJW 2013, 2671 "auch zugelassen am OLG Frankfurt"; OLG Hamm, Urteil vom 28. Februar 2013, 4 U 159/12, NJW-RR 2013, 2054). Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 24. Juni 2004, I ZR 26/02, NJW 2004, 3032 "Werbeblocker"; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. § 2 RNr. 95). Es genügt, wenn sich die Parteien im Absatz ihrer Leistungen gegenseitig stören können (OLG Hamm, a. a. O.). Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG und damit aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 UWG ist bei Rechtsanwaltssozietäten nicht nur die Gesellschaft, sondern auch jeder in der Sozietät tätige zugelassene Rechtsanwalt.
bb)
12 
Daran gemessen kann ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht verneint werden.
13 
Die Parteien bieten auf demselben räumlich und zeitlich relevanten Markt Rechtsdienstleistungen an. Beide Parteien sind aktuell als Anwälte zugelassen und im Großraum Stuttgart tätig.
14 
Auch das Merkmal des gleichen sachlichen Markts ist gegeben. Auf die jeweiligen unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche kommt es nicht entscheidend an. Selbst wenn der Verfügungskläger überwiegend im Bereich des Urheber- und Medienrechts tätig sein sollte, der Verfügungsbeklagte hingegen im Bereich des Ausländer- und Beamtenrechts, kann das Wettbewerbsverhältnis deshalb nicht verneint werden, denn aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise stehen beide Parteien auch für andere Rechtsbereiche als Dienstleister grundsätzlich zur Verfügung.
15 
Die angesichts der immer weiter zunehmenden Komplexität der Rechtsmaterie sinnvolle Spezialisierung innerhalb der Anwaltschaft führt nicht zu einer Abgrenzung in einzelne "Teilmärkte", zwischen denen ein Wettbewerbsverhältnis nicht mehr gegeben ist. Vielmehr sind Rechtsanwälte aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Zulassung berechtigt und in der Lage, auf jedem Rechtsgebiet Dienstleistungen zu erbringen. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass sich Rechtssuchende bei einem Erstkontakt vermutlich an den angegebenen Schwerpunkten orientieren, ist nicht auszuschließen, dass auch Dienstleistungen auf anderen Gebieten nachgefragt werden. Erfahrungsgemäß beauftragen Mandanten, die mit einem Anwalt zufrieden sind, diesen auch in anderen Fällen, die möglicherweise nicht im "Spezialgebiet" des Anwalts liegen. Eine Überschneidung der jeweiligen Tätigkeitsbereiche der Parteien ist daher ohne weiteres möglich, so dass ein Wettbewerbsverhältnis nicht verneint werden kann. In der oben zitierten Entscheidung des BGH (NJW 2013, 2671) wurde ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einer Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in Köln und einem Rechtsanwalt in Wettenberg (LG-Bezirk Gießen) bejaht; auch das OLG Hamm hat in der vom Landgericht zitierten Entscheidung (NJW-RR 2013, 1054) ein Wettbewerbsverhältnis angenommen (ohne dass allerdings der konkrete Sachverhalt dargelegt wurde).
b)
16 
Die Verwendung der Titel "Prof." und "Dr. h. c." durch den Verfügungsbeklagten stellt eine geschäftliche Handlung dar.
aa)
17 
Geschäftliche Handlung ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
bb)
18 
Dass die Verwendung der Titel durch den Verfügungsbeklagten auf dem Briefkopf der Kanzlei, in der er tätig ist, und bei seinem Internetauftritt der Förderung des Absatzes der angebotenen Rechtsanwaltsdienstleistungen dient und daher damit zusammenhängt, kann nicht in Zweifel gezogen werden. Dem Träger eines akademischen Titels wird von informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchern regelmäßig ein besonderes Vertrauen in Bezug auf seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen Ruf, seine Seriosität und seine Zuverlässigkeit entgegengebracht (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 25. Mai 2011, 3 U 7/11, NJW-Spezial 2011, 542).
cc)
19 
Dass der Verfügungsbeklagte die Titel "Prof." und "Dr. h. c." im Zusammenhang mit seinem Namen auf dem Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei ... u. K. sowie in deren Internetauftritt verwandt hat, ist unstreitig. Darüber hinaus hat er die Titel u. a. auch in gerichtlichen Verfahren verwandt.
c)
20 
Die Verwendung der Titel ist unlauter, da sie irreführend ist, § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 UWG.
aa)
21 
Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmens wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs. Das unberechtigte Verwenden akademischer Grade und Titel stellt nach der Rechtsprechung eine solche Irreführung dar, weil sie geeignet ist, in den betreffenden Verkehrskreisen einen unzutreffenden Eindruck über die wissenschaftliche Qualifikation des Rechtsanwalts zu erwecken (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Oktober 2010, 5 U 91/10; OLG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2010, 6 U 109/10, MDR 2011, 267; OLG Bamberg, Urteil vom 25. Mai 2011, 3 U 7/11, NJW-Spezial 2011, 542; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. § 5 RNr. 5.135 ff.).
bb)
22 
Die Verwendung der Titel erfolgt in einer unzulässigen Form, so dass sie irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG ist.
(1)
23 
Unstreitig handelt es sich bei den dem Verfügungsbeklagten verliehenen Titeln, einem Professorentitel und einem Doktortitel, nicht um Hochschulgrade, sondern um Ehrengrade im Sinne des Landeshochschulgesetzes (LHG). Nach dem insoweit einschlägigen § 37 Abs. 2 S. 1 LHG kann ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Gem. § 37 Abs. 2 S. 2 LHG sind Ehrengrade von der Führung ausgeschlossen, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades besitzt. Die verliehene Form kann gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene und nachweislich allgemein übliche Abkürzung hinzugefügt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern beigefügt werden (§ 37 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 3 LHG).
(aa)
24 
Die Yeditepe Universität, eine 1996 gegründete private Stiftungsuniversität (der Istek-Stiftung = Istanbuler Stiftung für Studium und Kultur) in Istanbul, ist zur Verleihung der Ehrengrade berechtigt. Die Yeditepe Universität ist nach der vom Senat von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn eingeholten amtlichen Auskunft berechtigt, als akademische Grade Doktortitel und Professorentitel zu verleihen. Dann darf sie auch entsprechende Ehrentitel verleihen.
(bb)
25 
Die Führung der Titel durch den Verfügungsbeklagten entspricht nicht § 37 Abs. 2 LHG.
26 
Die Verleihungsurkunde ist in englischer Sprache verfasst. Der Verfügungsbeklagte hat vorgetragen, dass dies die Originalernennungsurkunde sei, da die Verleihung in englischer Sprache erfolgt sei und es eine Ernennungsurkunde in türkischer Sprache nicht gebe. Gegenteiliges hat der Verfügungskläger jedenfalls nicht glaubhaft gemacht.
27 
An der Echtheit der Verleihungsurkunde bestehen - auch wenn diese einige Schreibfehler enthält - keine ernsthaften Zweifel. Nach dem Wortlaut der Urkunde wurden dem Verfügungsbeklagten eine "honorary doctorate" (= Ehrendoktorwürde) und eine "honorary professorship" (= Ehren- oder Honorarprofessur) verliehen. Der Ehrentitel selbst geht aus der Urkunde nicht hervor. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Entsprechung "honorary doctor" (= Ehrendoktor) und "honorary professor" (= Ehren- oder Honorarprofessor) darstellt. Dies ist der Ehrengrad "in der verliehenen Form" gem. § 37 Abs. 2 S. 1 LHG.
28 
Da § 37 Abs. 1 S. 2 LHG über § 37 Abs. 2 S. 3 LHG entsprechend gilt, kann die im Herkunftsland (Türkei) zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt werden. Es muss sich um die jeweilige Abkürzungsform des Originalgrades handeln, eine Abkürzung entsprechend dem deutschen Sprachgebrauch ist nicht zulässig. Ein Äquivalenzabkommen, das gem. § 37 Abs. 4 LHG eine abweichende Gradführung ermöglichen könnte, besteht mit der Türkei nicht.
29 
Ob die Behauptung des Verfügungsbeklagten, die von ihm verwendeten Abkürzungen seien im Herkunftsstaat üblich, zutreffend ist, braucht im vorliegenden Verfügungsverfahren nicht abschließend geklärt zu werden. Der Verfügungsbeklagte hat unter Vorlage eines Schreibens der Yeditepe Universität substantiiert dargelegt, dass diese Form auch in der Türkei üblich sei. Gegenteiliges kann nicht festgestellt werden. Der Verfügungskläger hat die Führung der Abkürzungen der verliehenen Titel auch nicht ausdrücklich beanstandet, sondern lediglich die Titelführung ohne Angabe der verleihenden Hochschule, so wie es sich aus dem vom Verfügungskläger vorgelegten Schreiben vom 5. April 2013 und den Screenshots vom 6. Mai 2013 ergibt. Diese ist aber gemäß § 37 Abs. 2 LHG unzulässig.
(cc)
30 
Europarechtliche Bestimmungen stehen den Beschränkungen aufgrund von § 37 Abs. 2 LHG nicht entgegen. Die Ansicht des Verfügungsbeklagten, er dürfe als Deutscher hinsichtlich der Titelführung nicht schlechter gestellt werden als ein türkischer Staatsangehöriger, dem aus europarechtlichen Gründen eine Titelführung ohne Herkunftsbezeichnung erlaubt sei, geht fehl.
31 
(aaa)
32 
Die vom Verfügungsbeklagten zitierte Entscheidung des EuGH vom 31. März 1993 (C-19/92 - Kraus, NVwZ 1993, 661) trifft den vorliegenden Fall bereits nicht. Dort ging es um einen im Rahmen eines Postgraduiertenstudiums an der Universität Edinburgh erworbenen akademischen Grad "Master of Laws (LL.M.)". Der EuGH sah von der damals erforderlichen Genehmigung des ausländischen Grades Art. 48 EWG-Vertrag betroffen und entschied, dass ein behördliches Genehmigungsverfahren zwar zulässig sei, aber nur bezwecken dürfe zu überprüfen, ob der aufgrund eines Postgraduiertenstudiums erworbene akademische Grad ordnungsgemäß verliehen worden ist.
33 
Auf Ehrentitel, denen gerade keine solche zusätzliche Qualifikation zugrundeliegt, kann die Entscheidung nach Auffassung des Senats nicht übertragen werden.
34 
(bbb)
35 
Auch der Verweis auf den Lissabonner Vertrag vom 11. April 1997 hilft nicht weiter.
36 
Zwar ist in Art. 3 Abs. 2 b) die Berechtigung zur Führung eines von einer ausländischen Hochschule verliehenen akademischen Titels geregelt, aber nur unter Angabe der Herkunft. Zudem hat zwar Deutschland den Vertrag ratifiziert, so dass das Abkommen zum 1. Oktober 2007 in Kraft getreten ist, die Türkei hingegen bis heute nicht. Sie ist lediglich Vertragsstaat.
37 
Auch in der EU-Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 ist in Art. 54 lediglich geregelt, dass der Aufnahmemitgliedsstaat dafür Sorge trägt, dass die betreffenden Personen zum Führen von Ausbildungsbezeichnungen ihres Herkunftsmitgliedsstaates und gegebenenfalls der entsprechenden Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedsstaats berechtigt sind. Der Aufnahmemitgliedsstaat kann vorschreiben, dass neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses aufgeführt werden, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat.
38 
Dem trägt § 37 LHG offenkundig Rechnung.
39 
(ccc)
40 
Die Behauptung des Verfügungsbeklagten, ein türkischer Staatsangehöriger dürfe akademische Titel ohne Herkunftsbezeichnung führen, da eine hiervon abweichende Regelung gegen das Assoziierungsabkommen vom 12. September 1963, das Zusatzprotokoll vom 23. November 1970 und den Beschluss des Assoziationsrates vom 19. September 1980 verstoße, ist unzutreffend.
41 
Das am 12. September 1963 abgeschlossene Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II, S. 509 ff., ABl. der EG 3687/64) nennt allgemeine Ziele der Assoziierung und legt die Leitlinien für ihre Verwirklichung fest. Nach Art. 2 des Abkommens ist Ziel, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zu fördern. Nach Art. 12 ist eine schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer vorgesehen, gem. Art. 14 die Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs. Das am 23. November 1970 verabschiedete Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen (BGBl. 1972 II, S. 385) enthält u. a. in Art. 41 Abs. 1 ein Verschlechterungsverbot in Bezug auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (sog. "Stillhalteklausel"). Mit Beschluss des Assoziationsrats vom 19. September 1980 Nr. 1/80 wurde (neu) der Zugang türkischer Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt der heutigen EU geregelt.
42 
Zutreffend ist zunächst, dass das Assoziierungsabkommen und die Bestimmungen, die der Assoziationsrat erlässt, von ihrem Inkrafttreten an integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung der EU sind (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990, C-192/89 - Sevince; EuGH, Urteil vom 30. September 1987, C-12/86 - Demirel). Die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens, des Zusatzprotokolls und der Beschluss des Assoziationsrats Nr. 1/80 entfalten in den Mitgliedsstaaten unmittelbare Wirkung, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck eine klare und eindeutige Verpflichtung enthalten, deren Erfüllung oder deren Wirkung nicht vom Erlass eines weiteren innerstaatlichen Umsetzungsaktes abhängt (EuGH, a. a. O.; EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000, C-37/98 - Savas).
43 
Die Prämisse des Verfügungsbeklagten, wonach - aufgrund des Assoziierungsabkommens - eine Gleichbehandlung zwischen Unionsbürgern und türkischen Staatsangehörigen stattzufinden hätte, ist aber bereits falsch.
44 
Die Assoziation der EWG (heute: EU) mit der Türkei verfolgt ausschließlich wirtschaftliche Zwecke. Das Assoziierungsabkommen soll im Wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei fördern (EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000, C-37/98 - Savas). Die Entwicklung der wirtschaftlichen Freiheiten zur Ermöglichung einer generellen Freizügigkeit, der mit der nach Art. 21 AEUV für die Unionsbürger geltenden vergleichbar wäre, ist hingegen nicht Gegenstand des Assoziierungsabkommens. Ein allgemeiner Grundsatz der Freizügigkeit zwischen der Türkei und der Union ist weder in diesem Abkommen oder seinem Zusatzprotokoll noch im Beschluss des Assoziierungsrates vom 19. September 1980 Nr. 1/80 enthalten (EuGH, Große Kammer, Urteil vom 24. September 2013, C-221/11 - Demirkan, NVwZ 2013, 1465).
45 
Der vom Verfügungsbeklagten zitierte Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses des Assoziationsrats Nr. 1/80, wonach
46 
die "Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft (...) den türkischen Arbeitnehmern (...), die ihrem regulären Arbeitsmarkt angehören, eine Regelung ein(räumen), die gegenüber den Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und der sonstigen Arbeitsbedingungen jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ausschließt."
47 
gilt zwar nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbar (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003, C-171/01 - Wählergruppe Gemeinsam), kann vorliegend aber schon deshalb nicht fruchtbar gemacht werden, weil sie lediglich für Arbeitnehmer, jedoch nicht für Selbständige, zu denen der Verfügungsbeklagte unstreitig zählt, gilt. Wesentliches Merkmal der Arbeitnehmereigenschaft ist nach der Rechtsprechung des EuGH, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung enthält (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010, C-14/09 - Genc).
48 
Art. 13 und 14 des Assoziierungsabkommens gelten nicht unmittelbar, da sie zu unbestimmt sind (zu Art. 13 ausdrücklich EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000, C-37/98 - Savas). Der EuGH hat - zu Art. 14 des Abkommens - entschieden, dass aufgrund der Wortwahl "sich leiten lassen" die Vertragsparteien nicht verpflichtet sind, die unionsrechtlichen Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr oder die zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen als solche anzuwenden, sondern nur, sie als Inspirationsquelle für die Maßnahmen zu betrachten, die zur Erreichung der im Abkommen festgelegten Ziele zu erlassen sind (EuGH, Große Kammer, Urteil vom 24. September 2013, C-221/11 - Demirkan, NVwZ 2013, 1465).
49 
Auch aus Art. 9 des Assoziierungsabkommens lässt sich ein allgemeines Gleichbehandlungsgebot zu Unionsbürgern nicht entnehmen. Zum einen steht Art. 9 unter dem Vorbehalt des Erlasses besonderer Bestimmungen durch den Assoziationsrat gem. Art. 8 des Abkommens. Zum anderen verweist Art. 9 auf Art. 7 des Abkommens, wonach alle Maßnahmen unterlassen werden sollen, die die Ziele des Abkommens - definiert in Art. 2 Abs. 1 - gefährden könnten. Ein pauschaler Verweis auf Art. 9 des Assoziierungsabkommens hilft im konkreten Fall nicht weiter, so lange nicht dargetan ist, dass eine entsprechende Regelung - hier wohl § 37 Abs. 2 LHG, der die Führung eines ausländischen Ehrengrads betrifft - gegen die Ziele des Assoziierungsabkommens verstößt. Zudem verpflichtet Art. 9 nicht dazu, etwaige zum Zeitpunkt des Abschlusses des Assoziierungsabkommens bestehende Regelungen zu ändern, sondern allenfalls - entsprechend Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dazu sogleich - keine gegenüber dem bestehenden Rechtszustand restriktiveren Regelungen zu erlassen.
50 
Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls hat zwar nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH unmittelbare Wirkung, so dass sich türkische Staatsbürger, auf die diese Bestimmung anwendbar ist, vor den Gerichten der Mitgliedsstaaten hierauf berufen können (EuGH, NVwZ 2013, 1465 - Demirkan; EuGH, Urteil vom 20. September 2007, C-16/05 - Tum/Dari; EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009, C-228/06 - Soysal). Allerdings verschafft die Stillhalteklausel nicht aus sich heraus Rechte, insbesondere kann sie türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts kein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht verleihen oder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr oder ein Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates verschaffen (EuGH, NVwZ 2013, 1465 - Demirkan; EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000, C-37/98 - Savas). Vielmehr verbietet Art. 41 Abs. 1 ZP allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die den Zweck oder die Wirkung haben, die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch türkische Staatsangehörige im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates restriktiveren Bedingungen zu unterwerfen als die, die galten, als das Zusatzprotokoll in diesem Mitgliedsstaat in Kraft trat (EuGH, NVwZ 2013, 1465 - Demirkan; EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009, C-228/06 - Soysal; EuGH, Urteil vom 20. September 2007, C-16/05 - Tum/Dari).
51 
Übertragen auf den vorliegenden Fall setzt die Anwendung des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls voraus, dass für das Führen akademischer (Ehren-) Titel vor Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum 1. Januar 1973 günstigere Regelungen galten als heute bzw. nach dem 1. Januar 1973 restriktivere Regelungen eingeführt wurden. Hierzu fehlt indessen jeglicher Vortrag von Seiten des Verfügungsbeklagten.
52 
Zudem ist weder nachvollziehbar vorgetragen, noch ersichtlich, dass das Führen von Ehrengraden überhaupt von den allein von wirtschaftlichen Zielsetzungen geprägten Regelungen des Assoziierungsabkommen nebst Zusatzprotokoll erfasst wird.
53 
Ungeachtet des Problems, dass sich der Verfügungsbeklagte als deutscher Staatsangehöriger ohnehin nicht auf die Regelungen des Assoziierungsabkommens mit der Türkei, des Zusatzprotokolls und des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 berufen kann, fehlt es somit an einem schlüssigen Sachvortrag dazu, dass die bestehende Regelung in § 37 Abs. 2 LHG gegen europäisches Recht verstößt. Die Frage, ob eine möglicherweise verfassungsrechtlich bedenkliche Inländerdiskriminierung vorliegt, stellt sich daher nicht.
54 
Ein Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV kommt nicht in Betracht, weil die vom Verfügungsbeklagten aufgeworfenen Fragen bereits nicht entscheidungserheblich sind. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des Senats von der Rechtsprechung des EuGH abweichen würde. Entscheidungen des EuGH zu vergleichbaren Fragen liegen - soweit ersichtlich - nicht vor.
d)
55 
Die unzulässige Titelverwendung und daher unlautere geschäftliche Handlung ist auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, § 3 Abs. 1 UWG.
56 
Eine Eignung zur Beeinträchtigung der Interessen von anderen Marktteilnehmern ist anzunehmen, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit besteht, dass die konkrete Handlung zu einer spürbaren Beeinträchtigung solcher Interessen führt (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 3 RNr. 116). Spürbar ist eine Beeinträchtigung bereits dann, wenn sie nicht bloß theoretisch möglich ist, sondern tatsächlich eintritt oder eintreten kann (Köhler/Bornkamm, a. a. O., RNr. 119). Erforderlich ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Maßstab hierfür ist die Sichtweise eines Durchschnittsunternehmers, der die Sachlage verständig beurteilt.
57 
In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen dafür im zu entscheidenden Fall vor. Das unberechtigte Verwenden akademischer Grade und Titel durch einen Rechtsanwalt stellt auch einen Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften, § 43 b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA, dar (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Oktober 2010, 5 U 91/10; AGH Koblenz, Beschluss vom 6. September 2000, 2 AGH 23/99, NJW 2001, 1586), so dass prima facie bereits von einer wettbewerblichen Relevanz ausgegangen werden kann. Auch wenn die Parteien angesichts ihrer unterschiedlichen Tätigkeitsschwerpunkte wenig miteinander konkurrieren, ist es mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit möglich, dass durch die unzulässige Titelführung sich Mandanten für den Verfügungsbeklagten entscheiden, die Marktchancen des Verfügungsklägers also gemindert sind (Eingreifen des § 3 Abs. 1 UWG ausdrücklich bejaht von OLG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2010, 6 U 109/10, MDR 2011, 267, allerdings ohne Begründung).
58 
Nach alledem ist ein Verfügungsanspruch gegeben.
2.
59 
Der Verfügungsgrund wird gem. § 12 Abs. 2 UWG - widerleglich - vermutet, so dass eine gesonderte Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935, 940 ZPO enthaltenen Voraussetzungen nicht erforderlich ist.
60 
Der Verfügungsbeklagte hat vorliegend nichts dargetan, um die Vermutung zu widerlegen, insbesondere hat er keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine Kenntniserlangung des Verfügungsklägers von der Titelführung zu einem bestimmten Zeitpunkt schließen lassen. Es kann daher auch nicht zu Lasten des Verfügungsklägers festgestellt werden, ob dieser mit der Antragstellung länger als die übliche Frist von 1-2 Monaten zugewartet hat (Zum Ganzen: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. § 12 RNr. 3.21 ff.). Die vorgerichtlich verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Verfügungsbeklagte nicht abgegeben.
61 
Der weitere Vortrag des Verfügungsbeklagten zur fehlenden Eilbedürftigkeit wegen faktisch nicht gegebener Konkurrenz, der Höhe des Streitwerts und zur gebotenen Interessenabwägung (GA 30/31) ist für die Frage des Verfügungsgrundes unerheblich.
62 
Der Verfügungsgrund ist auch nicht deshalb entfallen, weil der Verfügungskläger seine Anträge im Laufe des Verfahrens geändert und Hilfsanträge gestellt hat.
63 
Das Rechtsschutzinteresse des Verfügungsklägers ist - entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten - nicht deshalb weggefallen, weil die Rechtsanwaltskammer die geänderte Titelführung im Briefkopf der Kanzlei des Verfügungsbeklagten nicht beanstandet hat (GA 188). Die vom Verfügungsbeklagten zitierte Entscheidung des VGH Mannheim (Beschluss vom 26. Juli 2012, 9 S 882/11) besagt nämlich nicht, dass die im dortigen Verfahren beklagte Rechtsanwaltskammer für die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Titelführung allein zuständig ist, weshalb die Auffassung der Rechtsanwaltskammer Stuttgart für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich ist. Der VGH stellt in seiner Entscheidung fest, dass aufgrund der Nachweispflicht in § 35 Abs. 5 S. 3 LHG eine Vielzahl von Behörden und öffentlichen Stellen mit der Frage der Gradführung befasst und befugt sind, jeweils in eigener Zuständigkeit über die Führbarkeit eines Grades zu entscheiden.
3.
64 
Dem Verfügungsbeklagten war eine angemessene Aufbrauchfrist zu bewilligen. Diese wurde unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen bis zum 30. Juni 2014 eingeräumt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 8 RNr. 1.58 ff.).
III.
65 
Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.
IV.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
V.
67 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 51 Abs. 2, Abs. 3 S. 2, Abs. 4, 63 Abs. 3 S. 2 GKG. Der Senat hält es vorliegend für angemessen, den Auffangstreitwert anzusetzen.
VI.
68 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze des Verfügungsbeklagten vom 5. März 2014 und 14. März 2014 sowie des Verfügungsklägers vom 13. März 2014 geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§§ 296 a, 156 ZPO). Insbesondere kommt es auf die Frage, ob es bei dem Professorentitel des Verfügungsbeklagten um einen dem deutschen Honorarprofessor vergleichbaren Titel oder um einen "Professor ehrenhalber" handelt, nicht an, nachdem der Verfügungskläger die Titelführung in Bezug auf die Abkürzung "Prof." - wie bereits dargelegt - nicht beanstandet hat.
69 
In den vorgenannten Schriftsätzen enthaltene rechtliche Ausführungen wurden bei der Entscheidung des Senats berücksichtigt.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider
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published on 24/06/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 26/02 Verkündet am: 24. Juni 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
published on 29/03/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 122/04 Verkündet am: 29. März 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
published on 20/02/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 146/12 Verkündet am: 20. Februar 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 26/07/2012 00:00

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.01.2011 - 1 K 1638/10 - wird aufgehoben.Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.Der Rechtsstreit wird an den Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg verwiesen.Die Kostenentscheidung bleibt der En
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published on 10/03/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Aufhebungsklägers wird das Schlussurteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. August 2014 - 35 O 46/14 KfH - abgeändert. Der Aufhebungsbeklagte wird verurteilt, die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tra
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Annotations

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.