Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 11. Sept. 2007 - 10 W 23/07

published on 11/09/2007 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 11. Sept. 2007 - 10 W 23/07
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Tenor

1. Die Entschädigung des Sachverständigen für seine Vernehmung durch den Senat am 21.5.2007 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über das Ablehnungsgesuch der Antragsgegner gegen den Sachverständigen wird auf

176,50 EUR

festgesetzt.

2. Das Festsetzungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
In dem selbständigen Beweisverfahren des Landgerichts Ulm, AZ: 4 OH 7/06 war Dipl.-Ingenieur (FH) F. mit Beschluss vom 4.9.2006 zum Sachverständigen bestellt worden. Nach Vorlage seines schriftlichen Gutachtens wurde von den Antragsgegnern gegen den Sachverständigen ein Ablehnungsgesuch eingereicht, das mit Beschluss des Landgerichts Ulm vom 7.3.2007 für unbegründet erklärt wurde. Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat der Senat Termin anberaumt und neben dem Zeugen U. gemäß § 273 ZPO den Sachverständigen zu folgendem Thema geladen: „Anhörung zum Befangenheitsantrag: Inhalt des Telefongesprächs mit Dipl. Ing. U.“. Nach Anhörung des Zeugen U. und des Sachverständigen zum Inhalt der Telefongespräche zwischen dem Zeugen und dem Sachverständigen hat der Sachverständige mit Schreiben vom 23.5.2007 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1.049,42 EUR, darunter 3,75 Stunden Aktenstudium und 6,5 Stunden Gerichtstermin zu je 75,-- EUR sowie Fahrt- und Reisekosten in Höhe von 79,50 EUR, geltend gemacht.
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass eine Entschädigung des Sachverständigen entsprechend der Entschädigungsvorschriften für Zeugen in Betracht komme. Der Sachverständige und die Bezirksrevisorin haben hierzu Stellung genommen.
II.
Der Senat hält die gerichtliche Festsetzung der Ansprüche des Sachverständigen aufgrund seiner Anhörung im Beschwerdeverfahren über das gegen den Sachverständigen gerichtete Ablehnungsgesuch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 letzte Variante JVEG für angemessen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Einzelrichter mit Beschluss vom heutigen Tag das Verfahren gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG dem Senat zur Entscheidung übertragen.
Der Senat teilt die mehrheitlich vertretene Auffassung, dass der Sachverständige für die gerichtlich erbetene Stellungnahme zu einem gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuch einer Partei grundsätzlich keine Entschädigung erhält, da die zu entschädigende Leistung des Sachverständigen in der schriftlichen oder mündlichen Erstattung des Gutachtens besteht (OLG Düsseldorf MDR 1994, 1050, OLG Köln, VersR 1995, 1508; OLG München MDR 1994, 1050).
Nach dieser auf den Gegenstand der Tätigkeit des Sachverständigen abstellenden, sich am Wortlaut des JVEG orientierenden überzeugenden Auffassung scheidet grundsätzlich auch eine Vergütung des Sachverständigen für seine Anhörung im Rahmen des Ablehnungsverfahrens aus, weil es sich dabei nicht um eine die Gutachtenerstellung unterstützende Tätigkeit gehandelt hat. Eine Ausnahme hiervon hält der Senat dann für gerechtfertigt, wenn die Anhörung des Sachverständigen für eine sachgerechte Entscheidung über die Ablehnungsbeschwerde zwingend erforderlich ist und der Sachverständige wie ein Zeuge zu eigenen Wahrnehmungen angehört wird.
a) Zwar wurde der Sachverständige vom Senat nicht als Zeuge geladen und ihm als Sachverständigen stand es frei, ob er sich zu dem gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuch äußert (Zöller-Greger, ZPO 26. Aufl., § 406 RN 12a). Vorliegend bedurfte es der Anhörung des Sachverständigen, weil dies für die sachliche Prüfung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs der Antragsgegner zwingend erforderlich war. Nur so war dem Senat eine umfassende Würdigung zur Behauptung der Antragsgegner, der Sachverständige habe Angaben Dritter unrichtig in seinem schriftlichen Gutachten wiedergegeben, möglich. Dementsprechend wurde vom Senat mit Verfügung vom 20.4.2007 die Ladung des Sachverständigen unter Hinweis auf die Anhörung zum Befangenheitsantrag angeordnet, ohne dem Sachverständigen jedoch das Erscheinen ausdrücklich freizustellen.
b) Die Anhörung des Sachverständigen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch den Senat beschränkte sich allein auf bestimmte Wahrnehmungen des Sachverständigen, nämlich den Inhalt von Telefonaten mit Dritten. Gegenstand der Anhörung des Sachverständigen war daher die Bekundung von Wahrnehmungen, die typischerweise Gegenstand eines Zeugenbeweises sind, auch wenn diese Wahrnehmungen in der Folge Anknüpfungstatsachen für sachverständige Wertungen sein können, die aber für die Anhörung des Senats im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ohne Belang waren. Der Gegenstand der Anhörung des Sachverständigen rechtfertigt es, auf dessen Anhörung die Vorschriften über die Entschädigung von Zeugen entsprechend anzuwenden und ihm gemäß § 19 JVEG eine Entschädigung zu gewähren. Der Sachverständige hat vergleichbar mit einem Zeugen seine persönliche Anhörung zu eigenen Wahrnehmungen auch während des Gutachtenauftrags nicht entschädigungslos hinzunehmen. Angesichts des Umfangs einer nach § 19 JVEG zu berechnenden Entschädigung kann bei der persönlichen Anhörung des Sachverständigen nicht mehr angenommen werden, dieser Aufwand werde von der Sachverständigenvergütung mit umfasst.
2. Dem Sachverständigen steht danach ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 176,50 EUR zu.
Für das Aktenstudium mit dem Durchlesen von Gutachten / Unterlagen, die der Sachverständige mit 3,75 Stunden angesetzt hat, ist ihm eine Entschädigung nicht zu gewähren. Zwar ist einem Zeugen auch derjenige Zeitaufwand zu ersetzen, den er benötigt, um sich sachkundig zu machen (Hartmann, Kostengesetze 37. Aufl., § 22 JVEG RN 4 und 5). Es ist jedoch nicht ausreichend dargelegt oder ersichtlich, dass ein solcher Aufwand angesichts des beschränkten Beweisthemas, nämlich Inhalt der Telefongespräche mit dem Zeugen U., erforderlich war. Letztlich musste der Sachverständige insoweit nur sein Gedächtnis anstrengen und eventuelle Notizen zu den beiden Telefongesprächen durchsehen.
10 
Für die Wahrnehmung des Gerichtstermins steht dem Sachverständigen gemäß §§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 22 JVEG analog eine Entschädigung für Verdienstausfall zu. Angesichts der selbständigen Tätigkeit im Rahmen des Ingenieurbüros F.. und S., der der Sachverständige nachgeht, ist ihm für die geltend gemachten 6,5 Stunden eine Entschädigung von 17,-- EUR je Stunde gemäß § 22 Satz 1 JVEG zuzugestehen, so dass sich insoweit eine Entschädigung in Höhe von 102,-- EUR ergibt.
11 
Abweichend zur Entschädigungshöhe eines Sachverständigen kann er im Rahmen des Fahrtkostenersatzes nach §§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG entsprechend einem Zeugen nur 0,25 EUR pro Kilometer für die Abgeltung der Fahrtkosten mit einem privaten Kraftfahrzeug geltend machen, so dass an Fahrtkosten für den Pkw zwischen Aalen und Heidenheim 12,50 EUR anzusetzen sind. Mit Parkgebühren, Taxigebühren und Bahnticket betragen danach die zu entschädigenden Fahrtkosten 74,50 EUR, so dass mit der Entschädigung für Verdienstausfall sich der festgesetzte Betrag von 176,50 EUR ergibt.
12 
Bei einer Entschädigung entsprechend den Regelungen für Zeugen ist hierauf eine Umsatzsteuer nicht festzusetzen (Maier / Höfer / Bach, JVEG 23. Aufl., RN 12.28 unter d).
13 
3. Der Kostenentscheidung liegt § 4 Abs. 8 JVEG zugrunde.
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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen. (2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere1.den Parteien die Ergänzung oder E
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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen. (2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere1.den Parteien die Ergänzung oder E
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published on 17/08/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des sachverständigen Zeugen K. gegen den Beschluss des Einzelrichters der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 3. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; au
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(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.

(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere

1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen;
5.
Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.

(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.

(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Zeugen erhalten als Entschädigung

1.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6),
3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),
5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie
6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).
Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der Zeuge infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Die Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für die volle Stunde ergebenden Betrages.

(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.

(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Entschädigung gewährt werden.

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

(1) Zeugen erhalten als Entschädigung

1.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6),
3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),
5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie
6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).
Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der Zeuge infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Die Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für die volle Stunde ergebenden Betrages.

(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.

(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Entschädigung gewährt werden.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.