Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 26. Okt. 2006 - 1 W 49/06

published on 26/10/2006 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 26. Okt. 2006 - 1 W 49/06
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Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 3.7.2006 - 2 O 195/06 - (Bl. 20 d.A.) wird

als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren.

3. Streitwert der Beschwerde: 1.000.-EUR

Gründe

 
I.
Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Ellwangen vom 3.7.2006 (Bl. 20 d.A.), durch den der Streitwert „gemäß § 48 Abs. 2 GKG“ auf 3.000.-EUR festgesetzt wurde. Das Landgericht hat dem Kläger im Hinblick auf den Streitwert anheim gestellt, Verweisung an das Amtsgericht zu beantragen (vgl. Verfügung der Einzelrichterin vom 18.8.2006, Bl. 34 d.A.).
Der Kläger ist der Auffassung, die Bemessung des Streitwerts sei bei weitem zu gering und werde der Bedeutung der Angelegenheit (Schutz gegen ehrenrührige Behauptungen in einer E-mail) nicht gerecht. Der Streitwert betrage mindestens 10.000.-EUR. Damit sei zugleich die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 45/46 d.A.). Das Rechtsmittel sei unzulässig, weil die Streitwertfestsetzung nur der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit diene und daher isoliert nicht anfechtbar sei.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher zu verwerfen.
1. Es kann dahinstehen, ob mit dem angefochtenen Beschluss - wie das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung ausführt - nur der Zuständigkeitsstreitwert festgesetzt werden sollte oder ob die Festsetzung - auch - den Gebührenstreitwert betrifft (§ 48 Abs. 2 GKG, den das Landgericht anführt, betrifft den Gebührenstreitwert).
2. In beiden Fällen ist der Beschluss vom 3.7.2006 mit der Beschwerde nicht anfechtbar, das Rechtsmittel ist daher unstatthaft.
a) Die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts in einem gesonderten Beschluss (§ 329 ZPO) ist nach ganz überwiegender Meinung unanfechtbar (OLG Koblenz NJW-RR 2004, 1222 = MDR 1994, 709; OLG Karlsruhe MDR 2003, 1071; OLG Köln NJW-RR 1998, 279 = VersR 1998, 387; OLG München MDR 1998, 1242; Zöller-Herget, ZPO, 25. Auflage, RN 7 zu § 3 ZPO; anders wohl nur OLG Bremen, NJW-RR 1993, 191). Die ZPO sieht einen entsprechenden Beschluss zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit nicht vor. Soweit er - was zulässig sein mag - gleichwohl ergeht, kommt ihm eine unmittelbare rechtliche Wirkung nicht zu, insbesondere bindet er vor der Entscheidung in der Hauptsache das Gericht nicht gemäß § 318 ZPO (Thomas-Putzo, ZPO, 27. Auflage, RN 8 zu § 2 ZPO).
Er enthält daher nicht mehr als einen gerichtlichen Hinweis, dass die sachliche Zuständigkeit für gegeben oder nicht gegeben erachtet wird.
Der Kläger ist dadurch auch nicht - wie er meint - rechtlos gestellt, insbesondere ist er willkürlichen Entscheidungen nicht ohne Abwehrmöglichkeit ausgesetzt. Soweit er an seiner abweichenden Auffassung festhält, bleibt ihm unbenommen, auf einer Entscheidung in der Hauptsache zu bestehen und gegebenenfalls eine Abweisung seiner Klage in Kauf zu nehmen, um die Frage der Zuständigkeit im Wege der Berufung überprüfen zu lassen.
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b) Der Beschluss vom 3.7.2006 wäre auch als Entscheidung über den Gebührenstreitwert unanfechtbar. Insoweit handelte es sich, da der Rechtsstreit nicht abgeschlossen ist, lediglich um eine vorläufige Streitwertfestsetzung. Die vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist aber nach einhelliger Meinung nicht, insbesondere nicht mit der Beschwerde nach § 68 GKG anfechtbar (vgl. Beschluss des Senats vom 3.5.2006 - 1 W 26/06; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, RN 3 zu § 68 GKG). Zudem ist die Beschwerde im Namen des Klägers, nicht aus eigenem Recht seines Prozessbevollmächtigten, erhoben, so dass es auch an der erforderlichen Beschwer fehlt.
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Die Beschwerde wäre daher unter diesem Gesichtspunkt nicht statthaft und ist daher insgesamt als unzulässig zu verwerfen.
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3. Es kann daher dahinstehen, wie der Streitwert für die Unterlassungs- und Widerrufsklage letztlich genau festzusetzen ist. Nach dem bisherigen Streitstoff ist allerdings nicht erkennbar, dass das Interesse des Klägers an der Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche höher zu veranschlagen sein könnte, als die von Landgericht angenommenen 3.000.-EUR.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO. § 68 Abs. 3 GKG greift jedenfalls deshalb nicht ein, weil sie - im gebührenrechtlichen Bereich - für unzulässige Beschwerden nicht gilt (OLG Koblenz NJW-RR 2000, 400 zu § 25 Abs. 4 Satz 1 GKG a.F.).
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. April 2006 - 3 F 22/06 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last. Der Streitwert wird für das Beschw
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Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin und des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 28.02.2008 - 4 C 2005/07 - wird als unzulässig verworfen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten d
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Annotations

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.