Landgericht Stuttgart Beschluss, 01. Apr. 2008 - 10 T 125/08

published on 01/04/2008 00:00
Landgericht Stuttgart Beschluss, 01. Apr. 2008 - 10 T 125/08
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin und des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 28.02.2008 - 4 C 2005/07 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 636,00 EUR

Gründe

 
I.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB, den die Klägerin wegen angeblicher „Fehlüberweisungen“ der monatlichen Heizkosten seitens des Beklagten auf das Geschäftskonto der Klägerin geltend macht. Die Klägerin, eine Hausverwaltung, trägt hierzu vor, dass der Beklagte als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft die monatlichen Heizungsvorauszahlungen trotz mehrfacher Hinweise mutwillig und hartnäckig auf ein falsches Konto, nämlich auf das Geschäftskonto der Klägerin statt auf ein gesondertes Heizkostenkonto, überweise und dadurch den Geschäftsbetrieb der Klägerin bewusst erheblich störe. Der Beklagte meint demgegenüber, dass die Klägerin damit etwas von ihm verlange, wofür es keine vertragliche Verpflichtung gebe; die Eröffnung eines separaten Kontos widerspreche dem zugrunde liegenden Vertrag.
Das Amtsgericht Esslingen hat unter Hinweis auf seine Verfügung vom 11.02.2008 und auf ausdrücklichen Antrag der Klägerin vom 27.02.2008 am 28.02.2008 einen Streitwertbeschluss erlassen, dessen Hintergrund auch die Frage ist, ob vor Erhebung der Klage ein obligatorisches Schlichtungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. In diesem Beschluss hat das Amtsgericht den (Zuständigkeits-) Streitwert auf bis 300,00 EUR festgesetzt.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen diesen ihm am 14.03.2008 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 20.03.2008 namens der Klägerin und im eigenen Namen sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 936,00 EUR, nämlich den Jahresbetrag der betreffenden Zahlungen, festzusetzen. Die Beschwerde wurde für die Klägerin zur Klärung der Zuständigkeitsproblematik und für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Klärung des Gebührenstreitwerts eingelegt. Die sofortige Beschwerde sei im Hinblick auf die Frage der Erforderlichkeit eines vorherigen Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängende Frage des gesetzlichen Richters zulässig. Die Beschwerde sei in der Sache auch begründet, weil der Streitwert angesichts des böswilligen Verhaltens des Beklagten und der dadurch bedingten laufenden Belästigungen der Klägerin mit 300,00 EUR wesentlich zu niedrig festgesetzt worden sei.
Das Amtsgericht Esslingen hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin und des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist unstatthaft und war daher als unzulässig zu verwerfen.
Ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Esslingen ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.
Die sofortige Beschwerde findet gem. § 567 Abs. 1 ZPO statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1), oder wenn es sich um eine Entscheidung handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (Nr. 2).
Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung über die Anfechtbarkeit eines Beschlusses über den Zuständigkeitsstreitwert nicht vorliegt und das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss auch nicht ein das Verfahren betreffendes Gesuch der Klägerin zurückgewiesen hat (letzteres käme allenfalls in Betracht, wenn das Amtsgericht den im Schriftsatz vom 27.02.2008 ausdrücklich gestellten Antrag der Klägerin auf Festsetzung des Streitwerts durch einen separaten Beschluss abgelehnt hätte).
10 
Die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts gem. § 62 GKG in einem gesonderten Beschluss (§ 329 ZPO) ist nach ganz überwiegender Auffassung unanfechtbar (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.12.2004 - 5 W 62/04 = NJW-RR 2005, 942; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006 - 1 W 49/06 = JurBüro 2007, 145; OLG Koblenz MDR 2004, 709; OLG Köln NJW-RR 1998, 279; OLG Karlsruhe JurBüro 2007, 363; Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 3 Rdnr. 7 m.w.N.; Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 3 Rdnr. 22 m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 62 GKG Rdnr. 1, § 68 GKG Rdnr. 1, Anh § 48 (Einf) GKG Rdnr. 10 m.w.N.; anders wohl nur OLG Bremen NJW-RR 1993, 191).
11 
Die ZPO sieht einen entsprechenden Beschluss zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit nicht vor. Soweit er - was zulässig sein mag - gleichwohl ergeht, kommt ihm eine unmittelbare rechtliche Wirkung nicht zu; insbesondere bindet er vor der Entscheidung in der Hauptsache das Gericht nicht gem. § 318 ZPO. Er enthält daher nicht mehr als einen gerichtlichen Hinweis, dass die sachliche Zuständigkeit für gegeben oder nicht gegeben erachtet wird. Die Klägerin ist dadurch auch nicht rechtlos gestellt, da es ihr für den Fall, dass sie an ihrer abweichenden Auffassung festhält, unbenommen bleibt, die Frage der Zuständigkeit im Wege der Berufung überprüfen zu lassen (vgl. zu alledem OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Für die Frage, ob die Berufungssumme erreicht ist, ist allein die Beurteilung des Berufungsgerichts maßgeblich, das an die Streitwertfestsetzung des erstinstanzlichen Gerichts nicht gebunden ist (vgl. BGH NJW-RR 1988, 837).
12 
Der Beschluss über die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes ist daher nicht isoliert, sondern nur mit der Hauptsache anfechtbar (OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.12.2004, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.; Hartmann, a.a.O.).
13 
Daran vermag nach Auffassung der Kammer auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Festsetzung des relativ niedrigen Zuständigkeitsstreitwertes auch Auswirkungen im Hinblick auf das Erfordernis eines vorherigen Schlichtungsverfahrens und damit im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Klage haben kann.
14 
Die Klägerin weist insoweit zwar zutreffend darauf hin, dass in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts ausnahmsweise anfechtbar sei, sofern hierdurch zugleich über die Anwendbarkeit des § 495 a ZPO entschieden wird (LG München I NJW-RR 2002, 425; vgl. dazu Musielak, a.a.O.; Zöller, a.a.O.).
15 
Die Kammer räumt ein, dass nach dieser Auffassung eine entsprechende Anfechtbarkeit eines Beschlusses über die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts auch in Betracht kommen könnte, sofern damit zugleich - wie vorliegend - eine Entscheidung über das Erfordernis eines vorherigen Schlichtungsverfahrens verbunden ist. Denn sowohl im Falle des § 495 a ZPO als auch im Falle eines erforderlichen Schlichtungsverfahrens hat der betreffende Streitwertbeschluss verfahrensrechtliche Wirkungen, die über die bloße Frage der Zuständigkeit des Gerichts hinausgehen.
16 
Die Kammer vermag sich allerdings schon der Auffassung des LG München I nicht anzuschließen. Soweit das LG München I ausführt, dass die Streitwertfestsetzung in der betreffenden Fallkonstellation des § 495 a ZPO eine besondere und weitreichende verfahrensrechtliche Wirkung hat, mag dies - wie auch im Falle eines erforderlichen Schlichtungsverfahrens - zutreffen. Hieraus folgt aber nicht, dass deswegen hierfür eine vom Gesetz nicht vorgesehene isolierte Beschwerdemöglichkeit eröffnet werden müsste. Da es der Klägerin - wie oben dargelegt - unbenommen bleibt, die ergehende Entscheidung in der Hauptsache mit den ordentlichen Rechtsmitteln anzugreifen, sofern sie bei ihrer Auffassung bleibt, dass der Streitwert 936,00 EUR betrage und damit die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (600,00 EUR ) überschritten sei, wird sie durch die fehlende Anfechtungsmöglichkeit des Streitwertbeschlusses auch nicht unbillig belastet. Aufgrund dessen schließt sich die Kammer der ebenfalls in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, wonach eine im Zusammenhang mit der Anordnung des Verfahrens nach § 495 a ZPO erfolgte Streitwertfestsetzung nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist (LG Dortmund NJW-RR 2006, 1222; ebenso Hartmann, a.a.O., Anh § 48 (Einf) GKG Rdnr. 10). Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für eine im Zusammenhang mit dem Erfordernis eines Schlichtungsverfahrens stehende Festsetzung des Streitwerts.
17 
Eine Anfechtungsmöglichkeit für die Klägerin bzw. ihren Prozessbevollmächtigten ergibt sich schließlich auch nicht aus den §§ 66 ff. GKG.
18 
Ein Fall des § 66 GKG und des § 67 GKG liegt von vornherein nicht vor, da es hier weder um einen angefochtenen Kostenansatz noch um die Anordnung einer Vorauszahlung geht.
19 
Eine Beschwerdemöglichkeit ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 68 GKG, da diese Vorschrift lediglich die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 63 GKG betrifft. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Esslingen enthält ausdrücklich aber nur eine Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts nach § 62 GKG. Bei einer Wertfestsetzung nach § 62 GKG ist § 68 GKG jedoch nicht anwendbar (Hartmann, a.a.O., § 68 GKG Rdnr. 1; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.12.2004, a.a.O.).
20 
Selbst wenn man in diesem Zusammenhang annehmen wollte, dass in der Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts zugleich auch eine Entscheidung über den Gebührenstreitwert liegt, wäre der Beschluss des Amtsgerichts Esslingen für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht anfechtbar. Denn insoweit würde es sich, da der Rechtsstreit noch nicht abgeschlossen ist, lediglich um eine vorläufige Streitwertfestsetzung handeln. Die vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist aber nach ganz überwiegender Auffassung unanfechtbar (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006, a.a.O.; OLG Bremen MDR 2006, 418; OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 1670; LG Dortmund, a.a.O.; Hartmann, a.a.O., § 68 GKG Rdnr. 4 m.w.N.).
21 
Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
22 
Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Frage der Anfechtbarkeit eines Beschlusses über den Zuständigkeitsstreitwert, der zugleich im Zusammenhang mit § 495 a ZPO bzw. mit der Frage eines erforderlichen Schlichtungsverfahrens steht, in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird und noch nicht abschließend geklärt ist.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
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published on 26/10/2006 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 3.7.2006 - 2 O 195/06 - (Bl. 20 d.A.) wird als unzulässig verworfen. 2. Der Kläger
published on 09/12/2004 00:00

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Annotations

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen. Satz 1 gilt nicht in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4, 5 Satz 1 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.

(2) Im Fall des § 17 Absatz 2 ist § 66 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen. Satz 1 gilt nicht in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.